Bundesregierung beschließt Fondsrisikobegrenzungsgesetz – mehr Stabilität und Flexibilität im Investmentfondsmarkt

Am 29. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz setzt Deutschland neue EU-Vorgaben vollständig in nationales Recht um. Ziel ist es, Risiken im Investmentfondsbereich besser zu begrenzen und den Finanzstandort Deutschland zu stärken.


✅ Worum geht es?

Der Gesetzentwurf setzt mehrere europäische Richtlinien um, u. a.:

  • Richtlinie (EU) 2024/927 (Änderung der UCITS- und AIFM-Richtlinien)
  • Richtlinie (EU) 2024/2994 (Änderungen der UCITS- und Bankenregulierung)

Deutschland übernimmt diese Vorgaben 1:1 ins nationale Recht – insbesondere ins Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).


✅ Was ändert sich konkret?

1. Verpflichtende Liquiditätsmanagementinstrumente

Investmentfonds müssen künftig bestimmte Werkzeuge einsetzen, um Liquiditätsrisiken besser zu steuern – z. B.:

  • Rücknahmebeschränkungen
  • Swing Pricing
  • Rückgabestopps in Stressphasen
  • Liquiditätspuffer

➡ Ziel: Fonds bleiben stabil, selbst wenn viele Anleger gleichzeitig verkaufen.
➡ Ergebnis: geringeres systemisches Risiko im Finanzmarkt.

2. Stabilere Fonds im Krisenfall

Durch robuste Liquiditätsmechanismen sollen Fonds gegenüber äußeren Schocks (z. B. Marktturbulenzen, geopolitische Krisen) widerstandsfähiger werden. Das stärkt auch die Stabilität des gesamten deutschen und europäischen Finanzsystems.


✅ Vorteile für Anlegerinnen und Anleger

  • geringeres Ausfall- und Marktrisiko
  • mehr Sicherheit bei Rücknahmen
  • Schutz vor Panikverkäufen großer Anleger
  • insgesamt stabilere Fondsprodukte

✅ Vorteile für Fondsstandort Deutschland

Der Gesetzentwurf verfolgt aber nicht nur die Risikobegrenzung.
Er soll auch Wettbewerbsvorteile und Innovationen fördern:

  • erleichterte Auflage neuer Fondsprodukte
  • weniger Markteintrittsbarrieren für Anbieter
  • gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU
  • bessere Anlagemöglichkeiten für private und institutionelle Investoren

✅ Anpassungen im Finanzmarktrecht

Parallel wird das deutsche Recht an den modernisierten EU-Rahmen für sogenanntes Clearing über zentrale Gegenparteien (CCPs) angepasst. Damit wird die Abwicklung von Finanzgeschäften transparenter und sicherer.


✅ Fazit

Mit dem Fondsrisikobegrenzungsgesetz verfolgt die Bundesregierung zwei Ziele gleichzeitig:

Risikobegrenzung: verpflichtende Liquiditätsinstrumente verhindern Schieflagen im Fondsmarkt und beugen systemischen Risiken vor.
Standortstärkung: mehr Flexibilität für Fondsverwalter, fairer Wettbewerb in Europa, attraktivere Produkte für Anleger.

Damit soll Deutschland als Fondsstandort wettbewerbsfähiger und krisenresistenter werden.

Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 € – weiterer Anstieg 2027 geplant

Das Bundeskabinett hat am 29. Oktober 2025 die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit steht offiziell fest:
✅ Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 € pro Stunde.
✅ Zum 1. Januar 2027 folgt der nächste Schritt auf 14,60 €.

Die Anhebung basiert auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 und stellt die größte sozialpartnerschaftlich vereinbarte Lohnerhöhung seit Einführung des Mindestlohns dar.


✅ Die Zahlen im Überblick

ZeitpunktMindestlohn pro StundeErhöhung
aktuell (2025)12,82 €
ab 01.01.202613,90 €+ 8,42 %
ab 01.01.202714,60 €weitere + 5,04 %
Gesamt+ 13,88 %

✅ Was bedeutet das für Unternehmen?

Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen:

  • Lohngestaltung und Arbeitsverträge
  • Minijobs (480-Euro-Grenze wird häufiger überschritten)
  • Personalkostenplanung
  • Lohnabrechnung, Zeiterfassung und Stundenkonten
  • Dienstleister-/Subunternehmerverträge in Branchen mit Mindestlohnkontrollen

Minijobs:
Durch die Erhöhung sinkt ab 2026 die mögliche monatliche Arbeitszeit bei 538-€-Jobs – sonst droht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.


✅ Was haben Arbeitnehmer davon?

  • spürbare Lohnsteigerung in zwei Schritten
  • Planbarkeit durch frühzeitige Bekanntgabe
  • stärkere Kaufkraft für Millionen Beschäftigte

✅ Hintergrund

Die Mindestlohnkommission, bestehend aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern sowie Wissenschaft, hatte sich am 27. Juni 2025 auf diese zweistufige Erhöhung geeinigt.
Mit der Entscheidung des Bundeskabinetts wird der Beschluss nun verbindlich.


✅ Fazit

Der Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf 14,60 €. Unternehmen sollten Lohnkosten, Minijobgrenzen und Vertragsgestaltung frühzeitig prüfen, um Überraschungen zu vermeiden. Beschäftigte profitieren von der größten Mindestlohnerhöhung seit seiner Einführung.

Wir unterstützen gerne bei:

✅ Auswirkungen auf Minijobber
✅ Lohnabrechnung & Zeiterfassung
✅ Personalplanung und Arbeitsverträge

Neue Vervielfältiger für lebenslängliche Nutzungen und Leistungen ab 1. Januar 2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. Oktober 2025 ein neues Schreiben veröffentlicht (Az. IV D 4 – S 3104/00002/013/003). Darin werden die Vervielfältiger zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2026 bekanntgegeben. Die Berechnungen beruhen auf der aktuellen Sterbetafel 2022/2024 des Statistischen Bundesamtes, die am 22. Juli 2025 veröffentlicht wurde.


✅ Wozu dienen diese Vervielfältiger?

Die Werte werden in der steuerlichen Bewertung nach dem Bewertungsgesetz (§ 14 BewG) benötigt, um den Kapitalwert von:

  • lebenslangen Wohnrechten (Nießbrauch, Wohnungsrecht)
  • dauernden Lasten
  • Renten oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen

zu berechnen.
Die Vervielfältiger sind ein entscheidender Faktor z. B. bei:

  • Schenkungen und Erbschaften von Immobilien
  • Übertragungen gegen Vorbehaltsnießbrauch
  • Vermögensübertragungen gegen lebenslange Rentenzahlung

✅ Warum neue Werte?

Sterbetafeln spiegeln die statistische Lebenserwartung wider.
Steigt oder sinkt die Lebenserwartung, verändern sich automatisch die Kapitalwerte solcher Nutzungsrechte. Die Finanzverwaltung passt daher regelmäßig die Vervielfältiger an, um eine realistische Bewertung sicherzustellen.


✅ Ab wann gelten die neuen Vervielfältiger?

  • für alle Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2026
  • unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen wurde

Damit sind ab 2026 in Schenkung- und Erbschaftsteuerfällen die neuen Werte zwingend anzuwenden.


✅ Wo findet man die Tabellen?

Das vollständige BMF-Schreiben mit allen Zahlen ist auf der Website des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. Steuerberater und Bewertungsstellen berücksichtigen die Tabellen automatisch bei der Berechnung.


✅ Was bedeutet das für die Praxis?

  • Bei geplanten Immobilien- oder Unternehmensübertragungen kann sich der steuerliche Wert eines Nießbrauchs oder Wohnrechts ab 2026 verändern.
  • Höhere Lebenserwartung → höherer Kapitalwert des Nutzungsrechts → kann zu geringeren steuerpflichtigen Vermögenswerten führen (und umgekehrt).
  • Wer Vermögensübertragungen plant, sollte prüfen, ob die Übertragung noch 2025 oder erst 2026 sinnvoller ist.

Fazit

Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Vervielfältiger zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen. Grundlage ist die aktuelle Sterbetafel 2022/2024. Für alle Erbschaft- und Schenkungsfälle ab 2026 sind die neuen Werte zwingend anzuwenden.

Bei geplanter Vermögensweitergabe kann es sinnvoll sein, die neuen Werte in die steuerliche Gestaltung einzubeziehen. Wir beraten dazu gerne individuell.

Gesetzliche Neuregelungen im November 2025 – das ändert sich jetzt

Zum 1. November 2025 treten wichtige gesetzliche Änderungen in Kraft – mit Auswirkungen auf Finanzen, Verbraucherschutz, digitale Infrastruktur und Einbürgerungsrecht. Die Bundesregierung hat dazu am 29. Oktober 2025 Informationen veröffentlicht. Wir fassen die wichtigsten Punkte übersichtlich zusammen.


1. Bundeshaushalt 2025 rückwirkend aktiviert

Der Bundeshaushalt 2025 wurde am 02.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt rückwirkend ab 01.01.2025.
Mit dem Haushaltsplan setzt die Bundesregierung auf drei Schwerpunkte:

  • Rekordinvestitionen in Infrastruktur, Forschung, Digitalisierung, Schulen und Kitas
  • Klimaneutrale Modernisierung der Energie- und Verkehrsnetze
  • Konsolidierungskurs, um die finanzielle Stabilität zu sichern

Sondervermögen für Infrastruktur & Klimaneutralität

Ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2025 ist das neue Sondervermögen in Kraft getreten. Bund, Länder und Kommunen können dadurch in den kommenden Jahren Milliarden für:

  • Bau und Modernisierung von Bahnstrecken und Straßen
  • Digitalisierung und schnelle Netze
  • Bildungs- und Forschungsprojekte
  • klimaneutrale Energie und Industrie

bereitstellen.


2. Neuer Verbraucherschutz bei Krediten – auch für kleine Beträge

Ab 20.11.2025 gilt die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Sie sorgt für stärkere Schutzmechanismen – insbesondere für junge Verbraucher und Online-Käufer.

Was ändert sich?

Auch folgende Kreditarten werden künftig reguliert:

  • Kleinkredite bis 200 Euro
  • zins- und gebührenfreie Kredite
  • Kredite mit Laufzeiten unter 3 Monaten
  • „Buy now, pay later“-Modelle im Onlinehandel

Banken und Zahlungsdienste müssen die Bonität strenger prüfen. Ziel: Überschuldung vermeiden und Transparenz erhöhen.


3. Mehr Transparenz bei politischer Werbung

Ab 10.10.2025 gelten EU-weit neue Regeln für politische Online-Werbung.

Wichtige Punkte:

  • politische Werbung muss klar als solche gekennzeichnet sein
  • es gibt Regeln, welche Daten für zielgerichtete Werbung („Targeting“) genutzt werden dürfen
  • die EU-Mitgliedstaaten müssen Behörden benennen, die die Regeln überwachen

Ziel ist es, politische Werbung von journalistischen Beiträgen oder Meinungsäußerungen unterscheidbar zu machen und Manipulation zu erschweren.


4. Ausbau von Gigabit-Netzen wird schneller und günstiger

Die Gigabitinfrastruktur-Verordnung der EU tritt am 12.11.2025 in Kraft. Sie soll den Ausbau von Glasfaser- und 5G-Netzen beschleunigen.

Geplant sind:

  • gemeinsame Nutzung vorhandener Leitungen und Masten
  • bessere Koordinierung von Tiefbauarbeiten
  • digitale und vereinfachte Genehmigungsverfahren

Das Ergebnis: schnellerer Netzausbau, weniger Bürokratie, geringere Kosten.


5. Einbürgerung frühestens nach 5 Jahren

Das Staatsangehörigkeitsgesetz wurde neu gefasst.
Wichtigste Änderung:

  • Einbürgerung ist nur noch nach frühestens 5 Jahren möglich
  • eine Einbürgerung nach 3 Jahren („Turboeinbürgerung“) entfällt
  • Voraussetzung bleibt eine nachhaltige Integration

Damit will die Bundesregierung das Einbürgerungsverfahren vereinheitlichen und strikter ausgestalten.


Fazit

Die November-Neuerungen bringen:

  • große staatliche Investitionen
  • stärkeren Verbraucherschutz bei Krediten
  • mehr Transparenz im politischen Online-Raum
  • schnellere digitale Infrastruktur
  • klare Regeln zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Wir behalten die Entwicklungen im Blick und informieren, sobald weitere Regelungen konkretisiert werden.

Vollständiges deutsches Kindergeld bei fehlender Mitwirkung ausländischer Behörden

FG Köln, Urteil 14 K 950/22 vom 23.05.2025 (Pressemitteilung vom 27.10.2025)
Revision beim BFH anhängig (Az. III R 28/25)

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Familienkasse deutsches Kindergeld in voller Höhe zahlen muss, wenn ausländische Behörden trotz Anfrage keine Auskunft über mögliche Ansprüche im Ausland erteilen. Für Eltern bedeutet das: Bleibt die Verbindungsstelle eines anderen EU-/EWR-Staates oder – wie im entschiedenen Fall – des Vereinigten Königreichs untätig, darf die Familienkasse das deutsche Kindergeld nicht endgültig kürzen.

Der zugrunde liegende Fall

Die Klägerin, deutsche Staatsangehörige, beantragte Kindergeld für ihr in Deutschland lebendes Kind.
Besondere Konstellation:

  • Das Kind: deutscher Staatsbürger, Wohnsitz in Deutschland
  • Vater: Angehöriger der britischen Armee
  • Familienkasse: zahlte nur einen Differenzbetrag und nahm an, dass vorrangig britische Familienleistungen (Child Benefit) bestanden
  • Mehrere Auskunftsersuchen an die britische Verbindungsstelle: ohne Ergebnis

Die Mutter klagte auf Auszahlung des vollständigen deutschen Kindergeldes.

Entscheidung des FG Köln

Das Finanzgericht gab der Klägerin recht:

✅ Die Anspruchsvoraussetzungen nach deutschem Recht lagen eindeutig vor.
✅ Die Familienkasse darf Eltern nicht dauerhaft auf eine unklare Auskunftslage verweisen.
✅ Wenn der ausländische Träger nicht mitwirkt und kein eindeutiger Vorrang festgestellt werden kann, ist das deutsche Kindergeld ungekürzt zu zahlen.

Wichtig: Eltern müssen nicht endlos warten, ob im Ausland eventuell ein Anspruch besteht. Die tatsächliche Auszahlung richtet sich nach dem nationalen Anspruch – solange kein ausländischer Vorrang sicher nachgewiesen ist.

Noch nicht rechtskräftig

Die Familienkasse hat Revision eingelegt. Das Verfahren läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 28/25.

Für Betroffene bleibt es daher spannend: Der BFH wird klären, ob die fehlende Mitwirkung eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Großbritanniens tatsächlich automatisch zu einem ungekürzten Anspruch führt.

Rechtsrahmen trotz Brexit

Das Verfahren zeigt: Auch nach dem Brexit gelten weiterhin europäische Koordinierungsvorschriften, solange das Austrittsabkommen nichts anderes bestimmt.
Weiter gültig sind u. a.:

  • VO (EG) Nr. 883/2004
  • VO (EG) Nr. 987/2009

Großbritannien nimmt außerdem weiter am elektronischen Datenaustausch teil – zumindest theoretisch. Funktioniert der Austausch in der Praxis nicht, trägt das Risiko nach Auffassung des FG Köln nicht die Familie, sondern die Verwaltung.

Fazit

Das Urteil stärkt die Position von Eltern, deren Kind in Deutschland lebt, aber ausländische Behörden nicht reagieren. Bis zu einer Entscheidung des BFH können Eltern in vergleichbaren Fällen argumentieren, dass die Familienkasse das Kindergeld in voller Höhe zahlen muss, solange im Ausland keine nachgewiesene vorrangige Leistung besteht.

Quelle: Finanzgericht Köln

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen: Wichtige Änderungen ab 2025

BMF-Schreiben vom 24.10.2025 – Anpassung des § 4 Nr. 21 UStG

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 4 Nummer 21 UStG grundlegend überarbeitet. Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2025 und haben weitreichende Auswirkungen für Schulen, Hochschulen, Bildungsanbieter und Privatlehrer. Das nun veröffentlichte BMF-Schreiben enthält umfangreiche Übergangs- und Anwendungsregelungen.

Hintergrund der Änderung

Durch Artikel 25 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2024 wurde der Umsatzsteuerbefreiungstatbestand an das europäische Umsatzsteuerrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL) angepasst. Das Ziel: eine unionsrechtskonforme, einheitliche und praxistaugliche Anwendung.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

Weitere begünstigte Leistungserbringer
Neben Privatschulen und allgemein anerkannten Bildungseinrichtungen gelten künftig auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Bildungsaufgaben betraut sind, als umsatzsteuerbefreit.

Erweiterter Leistungsumfang
Die Befreiung gilt ausdrücklich für:

  • Schulunterricht
  • Hochschulunterricht
  • Ausbildung
  • Fortbildung
  • berufliche Umschulung

Separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer
Privatlehrer erhalten nun einen eigenen, klaren Befreiungsrahmen – wichtig etwa für Sprachlehrer, Musiklehrer oder Nachhilfeanbieter.

Was gilt in der Übergangsphase?

Das BMF schafft großzügige Übergangsfristen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten:

  • Anwendung ab 1. Januar 2025 auf alle Umsätze, die nach diesem Datum ausgeführt werden.
  • Bis 31. Dezember 2027 wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer Umsätze noch nach altem Recht als steuerpflichtig oder steuerfrei behandeln.
  • Alte Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde behalten ihre Gültigkeit:
    • Bescheinigungen, die vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt wurden, bleiben wirksam.
    • Bescheinigungen bis 31. Dezember 2025 im alten Wortlaut werden ebenfalls anerkannt.

Liegt keine Bescheinigung vor, sollen Finanzämter bei begründetem Verdacht auf eine begünstigte Leistung selbst prüfen und eine Entscheidung der Landesbehörde einholen.

Einbindung der BFH-Rechtsprechung

Das BMF stellt klar: Zahlreiche BFH-Urteile bleiben weiterhin anzuwenden – teilweise mit Einschränkungen je nach Leistungszeitraum. Besonders relevant sind unter anderem Entscheidungen zu:

  • Privatlehrern, Schwimmunterricht,
  • Besucherführungen im Bundestag,
  • Abgrenzungsfragen bei Bildungsleistungen.

Für Unternehmer bedeutet das: Auch Urteile, die ältere Rechtslagen betreffen, müssen weiterhin beachtet werden – jedoch nur für bestimmte Zeiträume.

Praktische Bedeutung

Die Reform schafft:

  • mehr Rechtssicherheit für Bildungsanbieter,
  • eine klarere Abgrenzung steuerfreier Bildungsleistungen,
  • Vorteile für öffentliche Einrichtungen und Privatlehrer.

Zusätzlich kann die Umsatzsteuerbefreiung die Teilnahmegebühren für Lernende senken und Bildungsangebote attraktiver machen.

Fazit

Ab 2025 gilt eine deutlich ausgeweitete und EU-konforme Umsatzsteuerbefreiung im Bildungsbereich. Wer Bildungsleistungen anbietet, sollte prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob eine bestehende oder neue Bescheinigung erforderlich ist. Aufgrund der Übergangsregelungen besteht jedoch Planungsspielraum bis Ende 2027.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Das vollständige Dokument ist auf der Website des BMF abrufbar.

Umsatzsteuerbefreiung für Vorträge und Kurse: Neues BMF-Informationsblatt zur Anwendung des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG

BMF-Schreiben vom 24.10.2025

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 24. Oktober 2025 ein neues Informationsblatt zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG veröffentlicht. Der koordinierte Ländererlass wurde im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt und soll die bisherige Rechtsanwendung vereinheitlichen.

Was regelt § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG?

Die Vorschrift befreit bestimmte Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von der Umsatzsteuer – sofern sie von staatlich anerkannten Einrichtungen oder entsprechenden Berufsgruppen durchgeführt werden und bestimmte Qualitäts- und Bildungsanforderungen erfüllen.

Wichtig: Nicht umfasst sind Leistungen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Diese fallen unter andere Befreiungstatbestände, insbesondere § 4 Nr. 23 UStG.

Neues Informationsblatt: Klarstellung bei begünstigten Leistungen

Das BMF-Informationsblatt konkretisiert u. a.:

  • Welche Arten von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Workshops begünstigt sind
  • Welche Nachweise Anbieter vorlegen müssen
  • Welche Anforderungen an die wissenschaftliche bzw. belehrende Zielrichtung gestellt werden
  • Abgrenzung zu rein unterhaltenden, therapeutischen oder gewerblich-beratenden Angeboten
  • Welche Veranstalter als „Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung“ gelten

Mit der Veröffentlichung sollen Unsicherheiten bei Bildungsträgern, Dozenten, Selbstständigen und gemeinnützigen Organisationen reduziert werden.

Veröffentlichung im Bundessteuerblatt

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gemacht und entfaltet dadurch bundesweite Verwaltungswirkung. Dadurch sollen Finanzämter künftig einheitlich prüfen, ob die Voraussetzungen für die USt-Befreiung erfüllt sind.

Das vollständige Schreiben ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar.


Warum ist das wichtig für Bildungsträger und Dozenten?

Für Anbieter von Weiterbildungen, Seminaren oder wissenschaftlichen Veranstaltungen kann die Umsatzsteuerbefreiung finanzielle Vorteile bieten:

  • keine Berechnung von Umsatzsteuer auf Teilnahmegebühren
  • potenziell attraktivere Preise für Teilnehmer
  • rechtliche Planungssicherheit bei Bildungsangeboten

Wer seine Leistungen umsatzsteuerfrei stellen möchte, muss jedoch exakt prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind – und diese ggf. gegenüber dem Finanzamt nachweisen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Steuereinnahmen: Deutschland braucht Reformen

DIHK, Mitteilung vom 27.10.2025

Wie eng wirtschaftliches Wachstum und staatliche Einnahmen miteinander verknüpft sind, zeigt erneut die aktuelle Steuerschätzung des Arbeitskreises Steuerschätzungen. Die am 23. Oktober 2025 veröffentlichten Ergebnisse machen deutlich: Zusätzliche finanzielle Spielräume sind nicht in Sicht. Im Gegenteil – bereits für den Bundeshaushalt 2027 wird im Bundesfinanzministerium eine Finanzierungslücke von rund 30 Milliarden Euro erwartet.

Kaum Mehreinnahmen – trotz leichter Erholung

Zwar rechnet der Bund im Vergleich zur Steuerschätzung vom Mai 2025 mit kleinen Plusbeträgen:

  • 2025: knapp +2 Milliarden Euro,
  • 2026: rund +5 Milliarden Euro.

Doch ab 2027 fallen die Einnahmen wieder niedriger aus. In der Summe bedeutet das: Bis 2029 gibt es keine zusätzlichen Steuereinnahmen gegenüber der Frühjahrsprognose. Länder und Kommunen schneiden nur minimal besser ab.

Konjunktur erholt sich nur langsam

Die Prognose basiert auf der Herbstprojektion der Bundesregierung. Für 2026 wird ein Wachstum des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts von 1,3 %, für 2027 von 1,4 % erwartet. Für das laufende Jahr ergibt sich ein Mini-Plus von 0,2 % – ein kleiner Lichtblick im Vergleich zum Frühjahr.

Da die Erholung vor allem von der Binnennachfrage getragen wird, steigen insbesondere:

  • Umsatzsteuer: +3 % gegenüber 2024
  • Lohnsteuer: +5 %

Unternehmensteuern bremsen

Die schwache wirtschaftliche Entwicklung schlägt jedoch bei den Unternehmensteuern deutlich durch:

  • Körperschaftsteuer: –2 % gegenüber 2024
  • Gewerbesteuer: Stagnation

Positiv ist lediglich die veranlagte Einkommensteuer (insbesondere Selbstständige & Personengesellschaften): +6 %.

Investitionen allein bringen keinen Durchbruch

Mit dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaschutz“ plant die Bundesregierung Investitionen von 500 Milliarden Euro. Richtig eingesetzt können diese Mittel Impulse setzen – allerdings nur, wenn sie tatsächlich in Projekte fließen, die private Investitionen stimulieren und Bürokratieabbau unterstützen. Ohne diese Wirkung verpufft der Effekt.

Deutschland braucht mehr Wettbewerbsfähigkeit

Die Wirtschaft macht klar: Wohlstand entsteht in Unternehmen.
Öffentliche Investitionen werden durch Steuern finanziert, die letztlich aus privater Wertschöpfung stammen. Daher braucht es dringend stabile und verlässliche Rahmenbedingungen, damit Unternehmen im internationalen Wettbewerb Schritt halten können.

Damit verbunden sind zentrale Forderungen:
✅ bessere Standortbedingungen
✅ weniger Bürokratie
✅ zielgerichtete öffentliche Ausgaben
✅ Fokus auf Wachstum und Innovation

Ein eindrucksvoller Zahlenbeleg:
1 Prozentpunkt zusätzliches Wirtschaftswachstum bringt rund 10 Milliarden Euro mehr Steuereinnahmen.


Fazit

Die Steuerschätzung zeigt: Ohne umfassende wirtschaftspolitische Reformen wird es eng für die öffentlichen Haushalte. Investitionen sind wichtig – aber sie müssen Wachstum erzeugen. Deshalb benötigen Unternehmen moderne Infrastruktur, Planungssicherheit und wettbewerbsfähige steuerliche Rahmenbedingungen. Nur mit stärkerem Wachstum steigen langfristig auch die Steuereinnahmen.

Quelle: DIHK

Übergangsfrist bis Ende 2027 für Bildungsleistungen: BMF reagiert auf Kritik des DStV

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 (Az. III C 3 – S 7179/00054/001/094) auf die massiven Unsicherheiten rund um die neue Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen reagiert. Nach intensiver Intervention des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) gilt nun eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2027.

Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst, um die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen an EU-Recht anzupassen. Die kurzfristige Gesetzesänderung führte jedoch zu erheblicher Unsicherheit bei Bildungsträgern, Dozenten und der Steuerpraxis. Auch der erste Entwurf des BMF-Schreibens brachte keine Klarheit – im Gegenteil, er verschärfte die Unsicherheiten.

Übergangsregelung

Laut Randziffer 5 des neuen BMF-Schreibens gilt:

Für Umsätze, die vor dem 01.01.2028 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer ihre Leistungen weiterhin nach den bisherigen UStAE-Regelungen (Stand 31.12.2024) als steuerfrei oder steuerpflichtig behandeln.

Damit bleibt der Status quo für die Praxis bis Ende 2027 bestehen – ein großer Erfolg für den DStV und eine dringend benötigte Atempause für Bildungseinrichtungen und selbstständige Lehrkräfte.

Weiterhin offene Punkte

Trotzdem bleibt Unsicherheit beim Bescheinigungsverfahren: Liegt keine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vor, sollen die Finanzbehörden im Einzelfall selbst prüfen, ob eine begünstigte Bildungsleistung vorliegt. Der DStV will diese Regelung noch eingehend analysieren und sich ggf. für weitere Klarstellungen einsetzen.


Praxis-Tipp:
Dozenten, Bildungsträger und steuerliche Berater sollten vorerst keine überstürzten Änderungen an der USt-Behandlung von Bildungsleistungen vornehmen. Bis Ende 2027 darf die bisherige Rechtslage weiter angewandt werden – eine wichtige Entlastung für die Umstellungsphase.

Steuern sparen – was der BFH dazu sagt

Warum Steuergestaltungen erlaubt sind – und wann sie zum Risiko werden

Viele Steuerpflichtige fragen sich: Wie weit darf man gehen, wenn man Steuern sparen will?
Die gute Nachricht zuerst: Steuern zu sparen ist erlaubt.
Aber: Nicht jede kreative Gestaltung gefällt auch dem Finanzamt – und spätestens der Bundesfinanzhof (BFH) prüft genau, ob eine Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll ist oder nur der Steuervermeidung dient.

In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten BFH-Grundsätze und Urteile zum Thema „Steuern sparen“ zusammen – praxisnah erklärt.


1. Steuern sparen ist erlaubt – innerhalb der gesetzlichen Grenzen

Der BFH hat in mehreren Entscheidungen betont:

„Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen.“
(BFH, Urteil v. 15.11.2022 – VIII R 21/19)

Das bedeutet: Wer zwischen zwei rechtlich zulässigen Wegen wählt – und dabei den steuerlich günstigeren bevorzugt – handelt völlig rechtmäßig.
Das Steuerrecht selbst bietet Gestaltungsspielräume, etwa bei Wahlrechten, Abschreibungen, Vermögensübertragungen oder der Nutzung von Freibeträgen.


2. Wann Steuergestaltungen unzulässig werden

Anders sieht es aus, wenn eine Gestaltung keinen wirtschaftlichen Hintergrund hat, sondern nur darauf angelegt ist, Steuern zu umgehen. Nach § 42 AO („Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten“) liegt ein solcher Missbrauch vor, wenn:

  • die Gestaltung ungewöhnlich oder unökonomisch ist,
  • sie keinen erkennbaren außersteuerlichen Zweck hat, und
  • sie zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat.

Beispiel: Eine aufwendige Kette von Gesellschaftsverträgen, die nur dazu dient, Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer zu vermeiden, kann als missbräuchlich eingestuft werden.


3. Aktuelle BFH-Entscheidungen zum Thema „Steuerersparnis“

🏠 BFH, Urteil v. 20.06.2023 – IX R 8/22

Der BFH prüfte, ob eine steuerliche Gestaltung ohne wirtschaftlichen Grund als Missbrauch gilt.
Ergebnis: Nur wenn kein plausibler außersteuerlicher Zweck besteht, darf das Finanzamt die Gestaltung verwerfen.
➡️ Praxis-Tipp: Wer eine Immobilie vermietet oder überträgt, sollte immer die wirtschaftlichen Beweggründe dokumentieren – etwa Altersvorsorge, Erhalt des Familienvermögens oder Liquiditätssicherung.


🧩 BFH, Urteil v. 11.12.2024 – II R 14/22

Bei der Übertragung eines Grundstücks im Umlegungsverfahren ging es um eine mögliche Steuerbefreiung. Der BFH stellte klar: Auch wenn eine Befreiung formal erfüllt scheint, kann sie versagt werden, wenn die Gestaltung nur steuerlich motiviert ist.
➡️ Praxis-Tipp: Steuerbefreiungen (z. B. bei Immobilien oder Erbschaften) wirken nur, wenn die zugrundeliegende Maßnahme substanziell und wirtschaftlich nachvollziehbar ist.


💼 BFH, Urteil v. 16.09.2015 – IX R 12/14

Hier definierte der BFH die allgemeine Grenze: Eine Gestaltung ist unzulässig, wenn sie „unangemessen“ ist und ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Ergebnis herbeiführt – ohne wirtschaftlichen Hintergrund.
➡️ Praxis-Tipp: Immer prüfen, ob eine Maßnahme auch ohne Steueraspekt sinnvoll wäre. Wenn nicht, ist Vorsicht geboten.


🏘️ BFH, Urteil v. 20.06.2023 – IX R 17/21

Bei der Vermietung von Luxusimmobilien betonte der BFH: Wer mit einer Vermietung keinen realistischen Überschuss erzielen kann, darf Verluste steuerlich nicht geltend machen.
➡️ Praxis-Tipp: Vermietungen müssen auf Dauer rentabel angelegt sein. Andernfalls erkennt das Finanzamt Werbungskosten und AfA nicht an.


🪙 BFH, Urteil v. 11.12.2014 – II R 24/14

Im Erbschaftsteuerrecht entschied der BFH, dass Steuervergünstigungen für vermietete Immobilien nur gelten, wenn diese tatsächlich vermietet oder zur Vermietung bestimmt waren.
➡️ Praxis-Tipp: Bei ererbten Immobilien sollte frühzeitig entschieden und dokumentiert werden, ob und wann eine Vermietung erfolgt.


4. Fazit: Steuern sparen ja – aber mit Substanz

Der BFH hat klargestellt:

  • Steuern sparen ist legitim.
  • Missbrauch ist verboten.
    Die Grenze verläuft dort, wo Gestaltungen keine wirtschaftliche Realität haben.

Praxisempfehlung:

  • Dokumentieren Sie wirtschaftliche und familiäre Beweggründe.
  • Wählen Sie den günstigsten, aber nachvollziehbaren Weg.
  • Lassen Sie Gestaltungen (z. B. bei Erbschaften, Immobilien, Vermögensübertragungen) steuerlich prüfen, bevor Sie handeln.

So nutzen Sie Ihre Spielräume optimal – legal, sicher und transparent.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin