Selbstverwaltung nicht dem Kampf gegen Geldwäsche opfern

In einem Schreiben an EU-Abgeordnete und andere Stakeholder fordern die German Tax Advisers unter anderem den vollständigen Erhalt der beruflichen Selbstverwaltung. Insbesondere wehren sie sich gegen eine nationale Fachaufsicht ausschließlich für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Die jüngsten Entwicklungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Anti-Geldwäsche-Paket nahmen der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), StB Torsten Lüth, und StB Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Bundessteuerberaterkammer, zum Anlass, sich in einem gemeinsamen Schreiben der German Tax Advisers an zuständige Europaabgeordnete und hochrangige Vertreter der EU-Kommission zu wenden.

Eine zentrale Forderung der German Tax Advisers ist der Erhalt des Selbstverwaltungsrechts der Steuerberater und die Gleichbehandlung mit anderen freien Berufen.

Der Standpunkt des EU-Rats ist dagegen ein anderer. Die Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, eine nationale Fachaufsicht über die Wirtschaftsprüfer und Steuerberaterkammern stülpen zu wollen. Eine solche Fachaufsicht könnte im geplanten Bundesfinanzkriminalamt angesiedelt werden.

Dies würde jedoch einen wesentlichen Einschnitt in den Kernbereich der funktionellen Selbstverwaltung der jeweiligen Kammern bedeuten, die bisher lediglich der Rechtsaufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegen. Mit dem Selbstverständnis eines unabhängigen Berufs wäre eine solche Beschränkung jedenfalls unvereinbar.

Inwieweit durch eine solche Maßnahme ein Mehrwert im Kampf gegen Geldwäsche geschaffen wird, ließen die Mitgliedstaaten zudem unerwähnt.

Notare, Rechtsanwälte und andere unabhängige Rechtsberufe sollen dagegen vom fragwürdigen Segen einer Fachaufsicht verschont bleiben. Faktisch wären somit allein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer fachaufsichtsgebunden.

Eine solche Unterteilung würde jedoch eine willkürliche und ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der selbstverwalteten Berufe in Deutschland darstellen. Zudem unterstellt sie zu Unrecht, dass die Steuerberaterkammern, im Gegensatz zu den Kammern der anderen Berufe, ihrer Aufsichtsfunktion im Bereich der Geldwäschebekämpfung nicht oder nur unzureichend nachkämen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 13.03.2023

Final: BMF-Schreiben zum Nullsteuersatz für PV-Anlagen

Das Bundesministerium der Finanzen hatte erst kürzlich den Entwurf für das BMF‑Schreiben zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Hierzu hatte der DStV Stellung genommen. Nun liegt das finale Schreiben vor. Dieses enthält einige erfreuliche Anpassungen ‑ auch einer DStV‑Anregung trat das BMF näher.

Für die Verwaltungsanweisung zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf die Tube gedrückt: Ende Januar gab es den ersten Entwurf, zu dem auch der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) Stellung genommen hatte (vgl. DStV-Info v. 08.02.2023). Einen Monat später folgte schon das finale BMF-Schreiben. Dieses erhält einige erfreuliche Ergänzungen und Anpassungen:

Hilfreiche Praxiserläuterungen

In der Praxis mehrten sich seit der Einführung des Nullsteuersatzes durch das Jahressteuergesetz 2022 Fragen. So etwa mit Blick auf die Besteuerung von Nebenleistungen. Das BMF-Schreiben benennt nun unter anderem typische Nebenleistungen, die das Schicksal ihrer Hauptleistung, konkret der Lieferung der PV-Anlage, teilen.

Im Vergleich zur Entwurfsfassung sind noch einige nützliche Beispiele hinzugekommen: So etwa die Übernahme der Anmeldung in das Marktstammdatenregister, die Bereitstellung von Software zur Steuerung und Überwachung der Anlage, der Anschluss eines Zweirichtungszählers, die Bereitstellung von Gerüsten, die Lieferung von Befestigungsmaterial oder unter Umständen auch die Erneuerung des Zählerschranks (vgl. Abschn. 12.18 Abs. 1 Satz 4).

Ergänzende Vereinfachungsregelungen

Bereits der Entwurf des BMF-Schreibens sah vereinfachende Annahmen bei der Prüfung einzelner Tatbestände, z. B. mit Blick auf die konkreten Solarmodule und Speicher, die dem Nullsteuersatz unterliegen können, vor. Diese wurden im Zuge der Finalisierung des BMF-Schreibens nochmals überarbeitet und ergänzt.

Während der Entwurf noch vereinfachend unterstellte, dass Solarmodule mit einer Leistung von „500 Watt und mehr“ für netzgekoppelte oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden, hat das BMF in der finalen Version diesen Wert auf „300 Watt und mehr“ abgesenkt. Ferner hat das BMF etwa für PV-Anlagen mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt weitere Nachweisvereinfachungen festgelegt (vgl. Abschn. 12.18. Abs. 7 UStAE).

Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsvermögen

Der DStV hatte mit Blick auf das BMF-Entwurfsschreiben insbesondere die vorgesehene Einschränkung der Entnahme von Altanlagen aus dem Betriebsvermögen kritisiert (vgl. DStV-Stellungnahme S 02/2023). Der Entwurf sah eine Beschränkung dahingehend vor, dass eine Entnahme nur möglich sein sollte, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden.

Für diese restriktive Sicht fehlte aus Sicht des DStV eine Rechtsgrundlage. Er hatte daher Nachbesserung gefordert. Zwar hält auch das finale Schreiben im Grundsatz an der 90%-Grenze fest. Jedoch wird die Voraussetzung etwas abgemildert. So soll in den Fällen, in denen ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird, davon auszugehen sein, dass der Betreiber mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke verwendet. Dies würde dann die Entnahme (zum Nullsteuersatz) ermöglichen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 13.03.2023

Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine

In Ergänzung des BMF-Schreibens vom 17. März 2022, BStBl I S. 330, zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wird nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die folgende Regelung beschlossen:

Bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, wird aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2023 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Dies umfasst z. B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7500 / 22 / 10005 vom 13.03.2023

Mindestlöhne: Kaufkraftsicherung in Deutschland besser gelungen als in vielen anderen EU-Ländern

Inflation zehrt weiter

In lediglich etwa der Hälfte der 22 EU-Länder mit gesetzlichen Mindestlöhnen war 2022 die Anhebung der Lohnuntergrenze stark genug, um die hohe Inflation mindestens auszugleichen. In zehn Ländern erlitten zum Mindestlohn Beschäftigte hingegen zum Teil deutliche reale Kaufkraftverluste. Vergleichsweise gut fiel die Entwicklung in Deutschland durch die Mindestlohnanhebung auf 12 Euro aus: Zwischen Anfang 2022 und Anfang 2023 stiegen die Stundenlöhne von Mindestlohnbezieherinnen und -beziehern inflationsbereinigt um 12,4 Prozent – ein spürbarer Beitrag, um in der durch den Ukraine-Krieg ausgelösten Krise Nachfrage und Wirtschaftsentwicklung zu stützen. Das zeigt der neue internationale Mindestlohnbericht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Allerdings handele es sich dabei um eine Momentaufnahme, betonen die Studienautoren Dr. Malte Lübker und Prof. Dr. Thorsten Schulten: Da die nächste Mindestlohnanpassung erst zum Januar 2024 vorgesehen ist, werde ein Teil des Zuwachses durch die weiterhin hohe Inflation in diesem Jahr aufgezehrt – anders als etwa in Frankreich, den Niederlanden oder Belgien, wo die Mindestlöhne 2023 auch unterjährig erhöht werden.

Deshalb ist es nach Analyse der Forscher auch wahrscheinlich, dass Deutschland bei der absoluten Höhe des Mindestlohns in den nächsten Monaten von mehreren dieser Länder überholt wird und den aktuellen Platz zwei in der EU wieder verliert. Zudem zeigt die Forschung, dass Haushalte mit niedrigen Einkommen überdurchschnittlich stark von der Teuerung betroffen sind, weil sie ihr Geld vor allem für Lebensmittel und Energie ausgeben, die aktuell stärksten Preistreiber. Auch in Deutschland stelle sich daher beim Mindestlohn „Kaufkraftsicherung als zentrale Aufgabe in Zeiten hoher Inflation“, betonen die WSI-Forscher in ihrer neuen Untersuchung.

18 EU-Staaten haben ihre Mindestlöhne zum Jahreswechsel 2023 erhöht, mehrere zudem auch während des Jahres 2022. Der mittlere Zuwachs (Medianwert) in der Europäischen Union betrug gegenüber dem 1. Januar 2022 nominal 12 Prozent. Das ist der mit Abstand höchste Wert seit dem Jahr 2000. Durch den sprunghaften Anstieg der Verbraucherpreise lag die inflationsbereinigte Steigerung im EU-Mittel aber nur bei 0,6 Prozent. Dabei fällt die Spreizung zwischen vielen Mitgliedsländern sehr groß aus: Sie reicht von einem realen Zuwachs von 12,4 Prozent beim Spitzenreiter Deutschland bis zu einem Verlust von 6,7 Prozent beim Schlusslicht Estland.

Aktuelle Mindestlöhne in der EU

Mit einem Mindestlohn von aktuell 12 Euro steht Deutschland zum Jahresbeginn 2023 unter den EU-Ländern an Position zwei, nachdem die Bundesrepublik im Vorjahr wie durchgängig seit Einführung des deutschen Mindestlohns noch an sechster und letzter Stelle unter den westeuropäischen EU-Mitgliedern gelegen hatte. Ein deutlich höherer Mindestlohn gilt derzeit nur in Luxemburg (13,80 Euro). Mit geringem Abstand auf Deutschland folgen die Nachbarländer Belgien (11,85 Euro) und die Niederlande (11,75 Euro). In Irland müssen mindestens 11,30 Euro pro Stunde gezahlt werden, in Frankreich 11,27 Euro. Belgien, die Niederlande und möglicherweise auch Frankreich dürften in diesem Jahr aber wieder an Deutschland vorbeiziehen, weil hier die Lohnuntergrenzen bis Jahresende voraussichtlich erneut erhöht werden. In Belgien und Frankreich ist beispielsweise gesetzlich geregelt, dass der Mindestlohn zeitnah mindestens die Preissteigerung ausgleichen muss.

Außerhalb der EU haben aktuell mehrere US-Bundesstaaten, Australien, Neuseeland und Großbritannien ein ähnliches Niveau wie Westeuropa oder sogar höhere Mindestlöhne. Kein gesetzlicher Mindestlohn existiert in Österreich, den nordischen Ländern und Italien. In diesen Staaten besteht aber eine sehr hohe Tarifbindung, die auch vom Staat stark unterstützt wird. Faktisch ziehen dort also Tarifverträge eine allgemeine Untergrenze, sodass der Niedriglohnsektor dort meist kleiner als in Deutschland ist.

Die Mindestlöhne in den südeuropäischen EU-Staaten reichen mit Stand 1. Januar 2023 von 4,12 Euro in Griechenland und 4,50 Euro in Portugal bis zu 6,55 Euro in Spanien. Etwas darüber liegt mit 6,96 Euro Slowenien. In den meisten anderen mittel- und osteuropäischen Staaten sind die Mindestlöhne niedriger. Allerdings haben Litauen und Polen mit Lohnuntergrenzen von 5,14 bzw. umgerechnet 4,87 Euro mittlerweile mehrere „alte“ südeuropäische Mitgliedsstaaten überholt. In der Tschechischen Republik müssen aktuell umgerechnet mindestens 4,23 Euro pro Stunde gezahlt werden, in Kroatien 4,05 Euro und in der Slowakei 4,02 Euro. Die EU-weit niedrigsten Mindestlöhne gelten in Rumänien mit umgerechnet 3,64 Euro, Ungarn mit 3,41 Euro und Bulgarien mit 2,41 Euro.

Die Niveauunterschiede spiegeln zum Teil unterschiedliche Lebenshaltungskosten wider. Legt man Kaufkraftstandards (KKS) zugrunde, reduziert sich der Abstand zwischen den EU-Ländern mit niedriger und relativ hoher Untergrenze spürbar. Polen (in KKS knapp 8 Euro), Slowenien, aber auch Rumänien liegen bei dieser Betrachtungsweise beispielsweise vor (fast) allen südeuropäischen Mitgliedsstaaten. Das Preisniveau in Deutschland liegt über dem europäischen Durchschnitt, so dass der Mindestlohn in KKS etwas niedriger ausfällt und 10,55 Euro beträgt. Bei den westeuropäischen Nachbarn ist der Effekt noch größer.

Mindestlöhne außerhalb der EU

Auch außerhalb der EU sind Mindestlöhne weit verbreitet. Exemplarisch betrachtet das WSI die Mindestlöhne in 16 Nicht-EU-Ländern mit ganz unterschiedlichen Mindestlohnhöhen. Sie reichen von umgerechnet 1,09 Euro in Brasilien, 1,30 Euro landesweit in Russland über 6,96 Euro in Japan bis zu umgerechnet 10,90 Euro in Kanada, 11,14 Euro in Großbritannien, 12,78 Euro in Neuseeland und 14,10 Euro in Australien. „Praktisch obsolet“ ist der landesweite Mindestlohn nach Einschätzung der WSI-Experten in den USA, weil er seit 2009 nicht mehr erhöht wurde und mit umgerechnet 6,89 Euro nicht zum Überleben reicht. Daher gibt es neben der sehr niedrigen nationalen in mittlerweile 27 US-Bundesstaaten und Washington DC höhere regionale Untergrenzen. So beträgt der Mindestlohn in Kalifornien umgerechnet 14,72 Euro und in New York 13,49 Euro.

Wichtige Maßstäbe durch EU-Mindestlohnrichtlinie

Trotz einer leichten Abschwächung des Preisdrucks bleibt die hohe Inflation mindestens auch in diesem Jahr eine große Herausforderung für die Mindestlohnpolitik in Europa und auch Deutschland, konstatieren die WSI-Experten Lübker und Schulten. Wichtige Orientierungssignale für den Umgang damit setze die im Oktober 2022 verabschiedete Europäische Mindestlohnrichtlinie, indem sie die „Kaufkraft der gesetzlichen Mindestlöhne unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten“ als eines von mehreren Kriterien für angemessene Mindestlöhne verbindlich vorschreibt. Auch die deutsche Mindestlohnkommission sollte deshalb die Reallohnsicherung im Blick haben, wenn sie über die nächste Anpassung des Mindestlohns zum 1. Januar 2024 berät, schreiben die Forscher. Nennenswerter zusätzlicher Inflationsdruck sei auch bei spürbaren Erhöhungen der europäischen Mindestlöhne nicht zu befürchten. Das zeigen unter anderem Studien der Europäischen Zentralbank und der Bundesbank, die die WSI-Experten zitieren.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 10.03.2023

BFH zum steuerlichen Einlagekonto: Keine Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters

Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann den Bescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht anfechten. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.12.2022 – I R 53/19 – entschieden.

§ 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) schreibt vor, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit einem besonderen Bescheid festzuschreiben ist. Auf dem Konto sind insbesondere die Einlagen zu erfassen, die der Gesellschafter an „seine“ Kapitalgesellschaft geleistet hat. Werden solche Einlagen später an den Gesellschafter aus dem Einlagekonto zurückgezahlt, dann muss der Gesellschafter diese sog. Einlagenrückgewähr nicht versteuern. Obgleich der Bescheid im Sinne des § 27 Abs. 2 KStG somit im Wesentlichen Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters hat, richtet sich der Bescheid ausschließlich an die Kapitalgesellschaft.

Im Streitfall war die Klägerin, eine ausländische Kapitalgesellschaft, an einer inländischen GmbH beteiligt; sie hatte im Jahr 2007 eine hohe Einlage geleistet. Dies war irrtümlich nicht deklariert worden und der entsprechende Bescheid wurde bestandskräftig. Erst im Jahr 2018 legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass ohne Erfassung ihrer Einlage im Bescheid eine spätere steuerfreie Einlagenrückgewähr nicht möglich sei. Weder dieser Einspruch noch die nachfolgende Klage waren erfolgreich. Das Finanzgericht entschied, dass alleine die GmbH als Adressatin des Bescheids das Recht habe, diesen anzufechten.

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Grundsätzlich kann ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das ist im Fall des Bescheids gemäß § 27 Abs. 2 KStG die Kapitalgesellschaft und allein sie kann deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (sog. Drittanfechtungsrecht) ist auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zum einen besteht keine Rechtsschutzlücke, da die Kapitalgesellschaft Fehler des Bescheids im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen kann. Zum anderen hätte ein solches Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vielen Jahren vom Gesellschafter angefochten werden könnte und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintreten würde. Die Versagung eines eigenen Anfechtungsrechts des Gesellschafters ist auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vereinbar.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 17/23 vom 09.03.2023 zum Urteil I R 53/19 vom 21.12.2022

BFH: Aufhebung eines FG-Urteils gegen den falschen Beklagten

Leitsatz

Ein nach einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gegen den falschen Beklagten ergangenes Urteil des FG ist auf die Revision des falschen Beklagten hin aufzuheben. Der Rechtsstreit ist in einem solchen Fall an das FG zurückzuverweisen, wenn der richtige Beklagte selbst nicht ebenfalls Revision eingelegt hat und der Prozessführung des falschen Beklagten im Revisionsverfahren auch nicht zugestimmt hat.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 33/20 vom 13.12.2022

BFH: Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer

Leitsatz

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

Quelle: BFH, Urteil XI R 13/20 vom 29.11.2022

BFH zum Kindergeldanspruch für ein volljähriges behindertes Kind

Pflegegeld – Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten des behinderten Kindes

Leitsatz

  1. Das für ein behindertes Kind gezahlte Pflegegeld ist bei den dem Kind zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln als Bezug zu berücksichtigen.
  2. Bei der Prüfung, ob dem behinderten Kind gegenüber seinem Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zusteht, mindern die vom Ehegatten auf sein Einkommen geleisteten Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge das diesem zur Unterhaltsleistung zur Verfügung stehende Einkommen.
  3. Der vom Ehegatten des behinderten Kindes an ein (gemeinsames oder nicht gemeinsames) minderjähriges Kind geleistete Unterhalt mindert die diesem für den Ehegattenunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel.

Quelle: BFH, Urteil III R 13/21 vom 20.10.2022

BFH zur Besteuerung von Stock Options im Fall des Ansässigkeitswechsels

Leitsatz

  1. Werden einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Stock Options gewährt, fließen die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zu (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 24.01.2001 – I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512).
  2. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Stock Options werden ‑ ungeachtet der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung ‑ zeitraumbezogen gewährt und sind deshalb anteilig dem Erdienenszeitraum zuzuordnen. Nach dem Veranlassungsprinzip geht es dabei grundsätzlich um den Zeitraum zwischen der Gewährung der Stock Options und deren erstmaliger Ausübbarkeit. Eine abschließende Beurteilung ist aber nur anhand der konkreten Vereinbarungen bei Gewährung der Stock Options sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls möglich.
  3. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich eine etwaige abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte nach der Tätigkeit im Erdienenszeitraum. Soweit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008 an eine „in einem Vertragsstaat ansässige Person“ anknüpft, ist dagegen allein die Ansässigkeit i. S. des Art. 4 DBA-USA 1989/2008 zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte maßgeblich.

Quelle: BFH, Urteil I R 11/20 vom 21.12.2022

BFH: Beitrittsaufforderung – BMF-Richtsätze als geeignete Schätzungsgrundlage

Leitsatz

Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und ‑ wenn ja ‑ unter welchen Voraussetzungen ein äußerer Betriebsvergleich in Gestalt einer Schätzung anhand der Richtsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist.

Quelle: BFH, Beschluss X R 19/21 vom 14.12.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin