Kalte Progression belastete Steuerzahlende 2022 mit 10,9 Milliarden Euro

Die inflationsgetriebene kalte Progression belastete die Steuerzahlenden im Jahr 2022 mit 10,9 Milliarden Euro. Dies zeigen Berechnungen des ifo Instituts. Aufgrund der damit verbundenen geringeren steuerlichen Beschäftigungsanreize blieben dem Staat so Mehreinnahmen von 9,3 Milliarden Euro durch die kalte Progression. „Für 2023 gleicht das neue Inflationsausgleichsgesetz die Steuerbelastung der Haushalte durch die kalte Progression nahezu aus, kompensiert aber nicht die verbleibende Steuerbelastung durch die Inflation des Vorjahres 2022“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest.

Die zusätzliche Steuerlast haben vor allem die Mittelschicht und höhere Einkommen getragen. Ohne Ausgleich kostete die kalte Progression die Privathaushalte im Jahr 2022 durchschnittlich knapp 325 Euro. Das entspricht 0,7 Prozent ihres verfügbaren Jahreseinkommens. Die obersten 10 Prozent der Einkommen zahlten fast 1.000 Euro mehr Einkommensteuern (inkl. Solidaritätszuschlag). Das entspricht in etwa 0,9 Prozent ihres Jahreseinkommens. Die obere Mittelschicht – Steuerzahlende, die rund 60.000 Euro zur Verfügung haben – trug im Verhältnis zum ihrem durchschnittlichen Jahreseinkommen die höchste Last. Bei der sog. kalten Progression rutschen die Steuerzahlenden in einen höheren Steuertarif – allerdings nur, weil ihr nominales Einkommen gestiegen ist, das die Inflation ausgleicht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass man mehr Steuern zahlt, aber real weniger Geld zur Verfügung hat.

„Bei der Beseitigung der kalten Progression sollte sich die Politik nicht auf den reinen Inflationsausgleich beschränken. Ökonomisch sinnvoller wäre, sie durch das Wachstum der nominalen Einkommen auszugleichen. Statt der Inflationsrate würde dabei das durchschnittliche Wachstum der nominalen Einkommen berücksichtigt“, sagt Florian Dorn, ifo-Forscher und Koautor der Studie. Andernfalls würde der Staat selbst dann einen zunehmenden Anteil des volkswirtschaftlichen Einkommens beanspruchen, wenn die realen Einkommen ohne Inflation steigen. „Der Ausgleich der kalten Progression sollte automatisch über einen Tarif auf Rädern erfolgen, bei dem sich die Eckwerte der Tarifzonen jährlich in Höhe des Wachstums der nominalen Einkommen anpassen“, sagt Dorn.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.02.2023

Wirecard-Skandal: Keine Haftung der BAFin gegenüber Anlegern

Keine Haftung der BAFin gegenüber Anlegern wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin) haftet Anlegern nicht auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufsichtswahrnehmung, da die Aufgaben allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Eine Verletzung der Bilanzkontrollpflichten im Rahmen des sog. Wirecard-Skandals ist auch nicht feststellbar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die landgerichtliche Klageabweisung bestätigt, wonach ein Anleger die BAFin nicht wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz für erlittene Kursverluste in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger kaufte 2019 und 2020 Aktien der Wirecard AG. Er nimmt die BAFin wegen behaupteter Aufsichts- und Informationsversäumnisse sowie Amtsmissbrauch auf Schadensersatz für die erlittenen Kursverluste in Anspruch. Die 1999 gegründete Wirecard AG unterlag der Finanzaufsicht der Beklagten. Im April 2020 gab ein vom Aufsichtsrat der Wirecard AG beauftragter Sonderprüfer bekannt, dass über die Existenz eines Bankguthabens auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Mrd. Euro keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen gewesen seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stünde kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu, bestätigte das OLG.

Die Beklagte habe nicht gegen die ihr obliegenden Amtspflichten bei der Bilanzkontrolle verstoßen. Nach damaliger Rechtslage erfolgte die Bilanzkontrolle in einem zweistufigen System: zunächst durch eine private Prüfstelle und danach durch eine staatliche Instanz (die Beklagte). Die Beklagte habe dieses System eingehalten und im Februar 2019 eine Sonderprüfung durch eine private Prüfstelle veranlasst. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine solche Sonderprüfung hätte beauftragen müssen. Ebenso habe der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte die Prüfstelle nicht hinreichend überwacht habe oder wegen erheblicher Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung die Prüfung hätte an sich ziehen müssen. Im Übrigen fehle es am Verschulden der Beklagten. Es sei schließlich nicht feststellbar, dass der Schaden des Klägers bei einem früheren Einschreiten der Beklagten nicht eingetreten wäre.

Einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte bei der Wahrnehmung der Bilanzkontrolle allein im öffentlichen Interesse tätig werde. Der einzelne Anleger werde grundsätzlich nicht durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten geschützt. Der Senat halte auch unter Berücksichtigung jüngster Rechtsprechung des EuGH und der Transparenz-Richtlinien an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Schadensersatzansprüche Dritter gegen die BAFin, etwa wegen unzureichender Aufsichtstätigkeit ausgeschlossen seien.

Der Kläger könne auch nicht wegen Amtsmissbrauchs Schadensersatz verlangen. Es sei kein amtsmissbräuchliches Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten feststellbar. Dass Mitarbeiter Aktien der Wirecard AG besessen hätten, sei nicht sittenwidrig. Die von der Beklagten seit 2019 ergriffenen Maßnahmen seien pflichtgemäß erfolgt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Erläuterung

Beim 1. Zivilsenat des OLG sind knapp 500 Verfahren von Anlegern anhängig, die die BAFin in vergleichbarer Weise auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.02.2023 zum Hinweisbeschluss vom 28.11.2022 und Beschluss 1 U 173/22 vom 06.02.2023 (nrkr)

Abkommen mit den USA zur Besteuerung multinational tätiger Konzerne angenommen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Februar 2023, einen Gesetzentwurf (20/5021) der Bundesregierung zur Ratifizierung eines Abkommens zur Besteuerung multinational tätiger Konzerne vom 14. August 2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über den „Austausch länderbezogener Berichte“ angenommen. Der Gesetzentwurf wurde mit der breiten Mehrheit von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/5563) zugrunde.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

In den vergangenen Jahren habe sich gezeigt, dass multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung der unterschiedlichen Steuersysteme der Staaten ihre Steuerlast erheblich reduzieren könnten, schreibt die Bundesregierung in dem Entwurf. Dies führe zu Steuermindereinnahmen für die betroffenen Staaten und beeinträchtige darüber hinaus die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die solche Steuergestaltungen nicht nutzen könnten. Daher, so heißt es in dem Entwurf weiter, habe die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Auftrag der G20-Staaten im Rahmen des Projektes gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen konkrete Lösungen zur Beseitigung der Defizite der internationalen Besteuerungsregeln entwickelt.

So seien etwa standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für multinational tätige Unternehmen sowie der Austausch länderbezogener Berichte zwischen den teilnehmenden Staaten vorgesehen. Ziel dieses Informationsaustausches sei es, sicherzustellen, dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.02.2023

Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz sowie der Erläuterungen zur Anordnung der WPK zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG

Die WPK hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG hinsichtlich der möglichen Personen des Geldwäschebeauftragten aktualisiert. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise stehen sowohl als Lesefassung als auch als Version im Änderungsmodus zur Verfügung.

Keine Bestellung operativ in der Geschäftsführung Tätiger als Geldwäschebeauftragte

Personen, die der Praxisleitung angehören, dürfen demnach nicht mehr als Geldwäschebeauftragte bestellt werden, wenn sie mit der operativen Geschäftsführung betraut sind.

Diese Anpassung erfolgte, um ein einheitliches Auftreten der Berufskammern gegenüber gemeinsamen Berufsangehörigen zu gewährleisten. Die WPK stimmt sich mit den anderen Berufskammern regelmäßig zu geldwäscherechtlichen Fragen ab und hat sich mit der aktuellen Änderung ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG der Rechtsauffassung der anderen Kammern angeschlossen.

In diesem Zusammenhang und aus diesem Grund hat die WPK ihre Erläuterungen zur Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG vom 27. September 2017 entsprechend angepasst.

In den Erläuterungen zur Anordnung der WPK zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG vom 27. September 2017 wurde lediglich der Hinweis gestrichen, dass der Geldwäschebeauftragte auch der Leitungsebene angehören kann.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 09.02.2023

Warnung vor gefälschten Gebührenrechnungen für Handelsregistereintragung

Mit gefälschten Rechnungen, die vorgeblich vom Amtsgericht München stammen, werden derzeit Gebühren in Höhe von mehreren hundert Euro für eine Handelsregistereintragung gefordert.

Derzeit kursieren gefälschte Rechnungen, mit denen scheinbar durch das Amtsgericht München aufgefordert wird, binnen kurzer Frist Gebühren für eine Handelsregistereintragung zu überweisen. Bei genauerer Prüfung entpuppen sich die Schreiben schnell als Fälschung.

Die Bankverbindung führt nach Litauen und das abgedruckte Landeswappen (Nordrhein-Westfalen) passt nicht zum Gerichtsbezirk (München).

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 09.02.2023

Personal unter Palmen: Darauf müssen Arbeitgeber bei Remote Work im Ausland achten

  • Neuer Bitkom-Leitfaden gibt Praxishilfe für Mitarbeiter-Policy
  • Hälfte der Unternehmen fordert bessere Rahmenbedingungen von der Politik

Mit dem Laptop unter Palmen sitzen, den Kunden-Call in den Bergen machen: In vielen Branchen ist im Zuge der Corona-Pandemie flexibles und ortsunabhängiges Arbeiten fernab der Fünftagewoche im Büro selbstverständlich geworden – eine steigende Anzahl an Beschäftigten will dies auch aus dem Ausland tun. Um als Arbeitgeber attraktiv zu bleiben, wollen viele Unternehmen Remote Work ermöglichen – und wünschen sich dabei eine aktive politische Flankierung. Fast die Hälfte (46 Prozent) fordert von der Bundesregierung bessere Rahmenbedingungen für Remote Work aus dem Ausland. Vor einem Jahr waren es 40 Prozent. Das ist das Ergebnis der Bitkom-Studie zum Arbeitsmarkt für IT-Fachkräfte vom November 2022, für die 854 Unternehmen aus allen Branchen repräsentativ befragt wurden.

Was müssen Unternehmen beachten, wenn sie Remote Work aus dem Ausland ermöglichen wollen? „Die rechtlichen Regelungen für Remote Work aus dem Ausland sind leider immer noch sehr komplex. Bitkom fordert hier weniger Bürokratie und mehr Gestaltungsspielraum für Arbeitgeber“, sagt Lydia Erdmann, Referentin Arbeitsrecht beim Bitkom.

Im aktuellen Leitfaden „Remote Work aus dem Ausland“ gibt Bitkom Unternehmen eine Praxishilfe an die Hand, um rechtskonform eine eigene Policy zum Arbeiten aus dem Ausland entwickeln zu können. Neben allgemeinen Fragen zu Arbeits- Steuer- und Sozialversicherungsrecht werden auch Best-Practice-Beispiele beleuchtet. Geklärt werden unter anderem folgende Fragen:

Bin ich als Arbeitgeber verpflichtet, Remote Work aus dem Ausland anzubieten?

Gesetzlich zumindest (noch) nicht. Dem Arbeitgeber steht es aber frei, verbindliche Grundlagen zu schaffen, sei es etwa durch eine Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine freiwillige Betriebsvereinbarung.

Muss ich auch das nationale Arbeitsrecht des Reiselandes beachten?

Das kommt darauf an, in welchem Land sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befinden. Mitgliedstaaten der EU müssen EU-rechtliche Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Dies kann Einfluss darauf haben, ob zum Beispiel Arbeitsschutzregelungen des Reiselandes beachtet werden müssen – auch wenn für das Arbeitsverhältnis grundsätzlich deutsches Recht gilt.

Brauche ich eine A1-Bescheinigung?

Dieses Dokument ist in den HR-Abteilungen aktuell entscheidend. Es gilt als Nachweis der Sozialversicherung im Heimatland und verhindert die doppelte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Und ja, auch für Remote Work aus dem Ausland wird diese benötigt, zumindest im EU-Ausland und in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen.

Was gilt es beim Steuerrecht zu berücksichtigen?

Betriebsstättenprinzip. Doppelbesteuerungsabkommen. Musterabkommen der OECD. Vertreterbetriebsstätte. Hinter diesen Begriffen stecken Regelungen und Maßnahmen, die bei Remote Work aus dem Ausland von den Beschäftigten berücksichtigt werden müssen – der Leitfaden klärt auf.

Können meine Angestellten unbegrenzt auf der ganzen Welt arbeiten?

Grundsätzlich ja. Je länger sie jedoch im Ausland remote arbeiten, desto mehr Regelungen müssen berücksichtigt werden. Ob es ratsam ist, 30 Tage Remote Work nur aus dem EU-Ausland zu gewähren, oder ob die Grenzen weniger starr gehalten werden können, erklärt der Bitkom-Leitfaden.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 09.02.2023

EuGH zur Ermäßigung der Gesamtkosten eines Immobilienkredits bei vorzeitiger Rückzahlung

Das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten seines Immobilienkredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits umfasst nicht die laufzeitunabhängigen Kosten.

Der Verbraucher kann somit nur eine Ermäßigung der Zinsen und der laufzeitabhängigen Kosten verlangen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI), ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen, beanstandet vor den österreichischen Gerichten eine in den Immobilienkreditverträgen der UniCredit Bank Austria verwendete Standardklausel, die die vorzeitige Rückzahlung des Kredits durch den Verbraucher betrifft. In einem solchen Fall verringern sich gemäß dieser Klausel die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten verhältnismäßig, während „die laufzeitunabhängigen Bearbeitungsspesen nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet werden“.

Nach Auffassung des VKI müssten sich auch die laufzeitunabhängigen Kosten verhältnismäßig verringern. Er beruft sich insoweit auf die Richtlinie 2014/17 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher. Gemäß dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Verbraucher das Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.

Der österreichische Oberste Gerichtshof hat den Gerichtshof mit dieser Frage befasst. Er möchte wissen, ob die Richtlinie 2014/17 einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits nur die Zinsen und die laufzeitabhängigen Kosten umfasst.

Der Gerichtshof antwortet auf diese Frage, dass die Richtlinie 2014/17 einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht. Das fragliche Recht auf Ermäßigung zielt dem Gerichtshof zufolge nämlich darauf ab, den Kreditvertrag an sich durch die vorzeitige Rückzahlung ändernde Umstände anzupassen. Dieses Recht umfasst somit nicht die Kosten, die unabhängig von der Vertragslaufzeit dem Verbraucher entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.

Um den Verbraucher vor Missbrauch zu schützen, haben die nationalen Gerichte allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten, die dem Verbraucher unabhängig von der Laufzeit des Vertrags auferlegt werden, nicht objektiv ein Entgelt des Kreditgebers für die vorübergehende Verwendung des Kapitals oder für Leistungen darstellen, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch erbracht werden müssten. Der Kreditgeber muss insoweit nachweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handelt.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 09.02.2023 zum Urteil C-555/21 vom 09.02.2023

Inflationsrate im Januar 2023 voraussichtlich +8,7 %

Verbraucherpreisindex, Januar 2023

  • +8,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +1,0 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Januar 2023

  • +9,2 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,5 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Januar 2023 voraussichtlich +8,7 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucher­preisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Dezember 2022 voraussichtlich um 1,0 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland wird zum Berichtsmonat Januar 2023 einer turnusmäßigen Revision unterzogen und auf das neue Basisjahr 2020 umgestellt. Die vorliegenden vorläufigen Ergebnisse für Januar 2023 wurden bereits auf neuer Basis berechnet.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 09.02.2023

BMF-Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen

Die Finanzverwaltung hat ein BMF-Entwurfsschreiben zu drängenden Praxisfragen zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Der Entwurf enthält wichtige Abgrenzungen und Erläuterungen für Betroffene. In seiner Stellungnahme regt der DStV noch weitere Ergänzungen an – insbesondere eine großzügigere Regelung für Unternehmer mit älteren Anlagen.

Das Novum „Nullsteuersatz“ hat sich im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 im nationalen Umsatzsteuerrecht etabliert. Seine Einführung für die Lieferung von Solarmodulen sollte die bürokratischen Lasten für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) minimieren und die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung attraktiver machen. So weit so gut.

Erste Fragen aus der Praxis ließen nicht lange auf sich warten. Diese will das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wohl zeitnah beantworten und hat ein erstes BMF-Entwurfsschreiben veröffentlicht. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat dies in seiner DStV-Stellungnahme S 02/2023 goutiert. Darüber hinaus hat der DStV noch weitere Ergänzungen angeregt.

Wertvolle Praxishinweise und Klarstellungen

Zu begrüßen ist, dass das Schreiben etliche Punkte klarstellt, welche in der Praxis für Verunsicherung gesorgt hatten. Der Entwurf stellt nunmehr sicher, dass der Verkauf oder auch die unentgeltliche Übertragung einer PV-Anlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen wird. Wenn der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss er folglich die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung im Auge behalten.

Betreiber von Altanlagen im Nachteil

In der Vergangenheit haben viele Betreiber von PV-Anlagen auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet, weil es für sie wirtschaftlicher war, bei der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Folglich mussten sie privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Die in Abzug gebrachte Vorsteuer wurde so nachgelagert ausgeglichen. Daran ändert sich auch nach dem 31.12.2022 nichts.

Unternehmer, die ab 2023 eine PV-Anlage erwerben, können aufgrund des Nullsteuersatzes hingegen keine Vorsteuer in Abzug bringen. Das BMF-Entwurfsschreiben stellt klar, dass daher kein Ausgleich eines Vorsteuerabzugs erforderlich ist und folglich anders als bislang bei der privaten Stromentnahme keine unentgeltlichen Wertabgabe zu versteuern ist. Neuanlagen-Betreiber generieren somit einen wirtschaftlichen Vorteil.

Entnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen

Der Wunsch, Altanlagen aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und im Privatvermögen zu nutzen, dürfte mithin steigen. Die Entnahme einer Altanlage ist zwar steuerbar, soll aber unter den übrigen Voraussetzungen (nur) mit dem Nullsteuersatz besteuert werden.

Dies ist systematisch nicht zu beanstanden. Jedoch sieht das Entwurfsschreiben eine gravierende Einschränkung vor. So soll die Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Aus Sicht des DStV fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage! Er fordert daher, auf die 90 %‑Grenze zu verzichten. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hier nachbessert und auch Betreibern von Altanlagen steuerliche Entlastungsmöglichkeiten bietet.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 08.02.2023

Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) und Aufhebung überholter BMF-Schreiben

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Januar 2023 – III C 2 – S 7104/19/10005 :003 (2023/0087496), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 2.3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 7 eingefügt:
    5Finanzinvestoren, die (sanierungsreife) Gesellschaften erwerben, um sie nach erfolgter Sanierung gewinnbringend zu veräußern, sind insoweit Unternehmer. 6Der Erwerb und das Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sind unabdingbare Voraussetzungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. 7Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung wird daher im unternehmerischen Bereich des Finanzinvestors gehalten.“

    b) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 8.
  1. Abschnitt 10.6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    1Bei der privaten Nutzung von Freizeitgegenständen (z. B. Wohnmobile, Wohnwagen, Sportboote, Sportflugzeuge) ist nur der Teil der Ausgaben zu berücksichtigen, der zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis steht wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000 – V R 9/00, BStBl II 2001 S. 76).“

    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
    3Für die Berechnung des Verhältnisses werden Leerstandszeiten bzw. Zeiten der Nichtnutzung weder der nichtunternehmerischen noch der unternehmerischen Nutzung zugerechnet.“
  2. Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
    4Bei Versteigerungen im fremden Namen und für fremde Rechnung (vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 6) kann die sog. Losnummer als Angabe des leistenden Unternehmers (Einlieferer) genügen.“

    bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die neuen Sätze 5 bis 8.

    b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „-3Rechnet der Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab (z. B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro, Versteigerer), hat er die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z. B. Mineralölgesellschaft, Reiseunternehmen, Einlieferer) anzugeben.“

    c) Absatz 16 Satz 5 Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    3Dieser Tag ist zugleich auch maßgeblich für die Entstehung der Steuer, wenn es nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf die Ausführung der Leistung ankommt (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 1 und 2 Satz 2).“
  3. Abschnitt 14.10 Abs. 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. Versteigerungsgewerbe, vgl. Abschnitte 3.7 Abs. 6 und 14.5 Abs. 2 und 6;
  4. Abschnitt 15.22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 3 wird der dritte Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(BFH-Urteil vom 09.02.2012 – V R 40/10, BStBl II S. 844)“.

    b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
    4Es ist dabei darauf abzustellen, in welche Ausgangsumsätze die dem Erwerben und Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen zugrunde liegenden Aufwendungen als Kostenelemente eingehen (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 2 und 15.17 Abs. 1).“

    c) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5.

II. Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die BMF-Schreiben vom 7. Mai 1971, IV A/1 – S 7280-6/71, vom 15. Februar 1994, BStBl I S. 195, und vom 26. Januar 2007, BStBl I S. 211, werden aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 19 / 10004 :005 vom 07.02.2023

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin