Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG

Verbraucherpreisindizes zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2023

Gemäß § 187 Absatz 3 Satz 4 BewG gibt das BMF auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindizes für Deutschland die maßgebenden Verbraucherpreisindizes zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2023 bekannt.

Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2022 (2015 = 100)
122,2
Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat Oktober 2001 (2015 = 100)
81,6

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-3224 / 23 / 10001 :001 vom 27.01.2023

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Änderung einer deutschen Risikofinanzierungsregelung zur Unterstützung von kleinen Unternehmen

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung und Änderung einer mit 183,7 Millionen Euro dotierten deutschen Regelung („INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“) genehmigt. Ziel der Regelung ist es, Eigenkapitalinvestitionen privater Investoren in kleine, junge und innovative Unternehmen zu fördern. Die Maßnahme bietet Einzelpersonen, sog. Business Angels, Anreize, Anteile an diesen Zielunternehmen zu erwerben und zu halten.

Im Rahmen der Regelung hat die Beihilfe die Form von: i) Erwerbszuschüssen, die 20 Prozent der Kosten für den Erwerb von Anteilen abdecken, und ii) Ausstiegszuschüssen, die einen pauschalen Ausgleich für die Steuern auf Kapitalgewinne bei einem gewinnbringenden Verkauf der erworbenen Anteile umfassen. Die Regelung wurde von der Kommission ursprünglich am 16. April 2013 (SA.35455) genehmigt und anschließend am 12. Dezember 2016 (SA.46308) und am 21. Dezember 2020 (SA.59267) verlängert und geändert.

Deutschland meldete die folgenden Änderungen der Regelung an:

  • Verlängerung der Maßnahme bis zum 31. Dezember 2026 mit einem Jahresbudget von 45,9 Millionen Euro;
  • Erhöhung des Akquisitionszuschusses um 5 Prozent;
  • Einführung von Investitionshöchstgrenzen pro Unternehmen (wobei ein Investor den Akquisitionszuschuss für eine Investition von bis zu 200.000 Euro pro Unternehmen beanspruchen kann) und eine Obergrenze von 25 Prozent des investierten Betrags für Ausstiegsbeihilfen;
  • Einführung einer Obergrenze von 100.000 Euro für den Gesamtbetrag, den ein Investor an Erwerbsbeihilfen erhalten kann;
  • Aufnahme von „eingetragenen Genossenschaften“ als potenzielle Investitionsempfänger.

Überprüfung der Kommission

Die Kommission hat die geänderte Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere nach den überarbeiteten Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen geprüft. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung notwendig ist, um weiterhin Kapitalbeteiligungen privater Investoren an kleinen, jungen und innovativen Unternehmen zu fördern. Die Kommission stellte fest, dass die Regelung weiterhin verhältnismäßig ist, da sie sich auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt, und dass sie nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.

Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die geänderte Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.105224 zugänglich gemacht.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.02.2023

Änderungsprotokoll zum DBA-Schweden unterzeichnet

Protokoll vom 18.01.2023 zur Änderung des Abkommens vom 14.07.1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei den Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Leistung gegenseitigen Beistands bei den Steuern (Deutsch-schwedisches Steuerabkommen)

Das BMF hat ein am 18.01.2023 in Stockholm unterzeichnetes Änderungsprotokoll zum DBA-Schweden veröffentlicht.

Mit dem Änderungsprotokoll wird der abkommensrechtliche Mindeststandard des BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu Schweden umgesetzt. Darüber hinaus werden weitere Anpassungen vorgenommen (u. a. Informationsaustausch, Authorised OECD Approach).

Das Änderungsprotokoll bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation. D. h., nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich Schweden sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 18.01.2023

Fahrtenbuchanordnung – Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren

Wendet sich der Adressat einer Fahrtenbuchanordnung gegen die Verwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung mit einem standardisierten Messverfahren, kann er sich nicht mit Erfolg auf die teilweise Verweigerung des Zugangs zu Rohmessdaten berufen, wenn er nicht seinerseits alles ihm Zumutbare unternommen hat, um diesen Zugang zu erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 02.02.2023 entschieden.

Der Kläger, gegen den die Anordnung ergangen war, ein Fahrtenbuch zu führen, begehrt nach deren Erledigung die Feststellung, dass die Anordnung rechtswidrig war. Im Dezember 2018 wurde auf der Bundesautobahn A 8 mit einem mobilen Lasermessgerät des Typs VITRONIC Poliscan FM 1 gemessen, dass mit dem auf den Kläger zugelassenen Pkw die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten wurde. Der Fahrer des Fahrzeugs konnte nicht festgestellt werden. Daraufhin gab der Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Der Kläger kam der Anordnung nach. Seine nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzustellen, hat er damit begründet, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht verwertbar sei, da das Messgerät keine Rohmessdaten speichere. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes festgestellt, dass das Messgerät die Rohmessdaten gespeichert hatte. Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, diese Daten würden ihm von der Bußgeldstelle nicht vollständig zur Verfügung gestellt, obwohl das für eine effektive Rechtsverfolgung erforderlich sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Behörden und Gerichte dürften auch bei der Entscheidung über eine Fahrtenbuchanordnung die Ergebnisse standardisierter Messverfahren zugrunde legen, solange der Betroffene keine substanziierten Einwände gegen die Richtigkeit der Messung erhebe. Um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, deren Richtigkeit zu überprüfen, gebiete das Recht auf ein faires Verfahren, ihm Zugang zu Rohmessdaten zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse der Betroffene diesen Zugang aber rechtzeitig beantragt haben. Das sei hier nicht geschehen. Der Kläger habe seinen Antrag auf Zugang bei der Bußgeldstelle erst gestellt, als die Geltungsdauer der Fahrtenbuchanordnung bereits abgelaufen gewesen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) setzt eine Fahrtenbuchanordnung u. a. eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften voraus. Mit seinem Einwand, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar, da ihm nicht auch die Rohmessdaten Dritter zur Überprüfung der Messung zur Verfügung gestellt worden seien, hatte der Kläger keinen Erfolg. Allerdings stand die Annahme des Berufungsgerichts, der Betroffene müsse den Zugang zu solchen Daten vor Ablauf der Geltungsdauer der Fahrtenbuchanordnung beantragt haben, nicht im Einklang mit Bundesrecht. Eine solche zeitliche Grenze lässt sich den maßgeblichen bundesrechtlichen Regelungen nicht entnehmen. Doch stellte sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig dar. Konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler hatte der Kläger nicht – wie erforderlich – aufgezeigt. Ist bei einer Geschwindigkeitsmessung ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m Art. 20 Abs. 3 GG) zwar im Grundsatz ein Anspruch auch des von einer Fahrtenbuchanordnung Betroffenen auf Zugang zu bei der Bußgeldstelle vorhandenen Daten. Es obliegt jedoch ihm, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seinen Zugangsanspruch geltend zu machen und durchzusetzen. Nur wenn er das getan hat, kann es ein Gebot des fairen Verfahrens sein, ihm nicht die Möglichkeit zu nehmen, auf der Grundlage der begehrten Informationen konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorzutragen. Der Kläger hat nicht alles ihm Zumutbare getan, um an die gewünschten Daten zu gelangen. Die Bußgeldstelle hat ihm u. a. die seinen Pkw betreffenden Rohmessdaten zur Verfügung gestellt, nicht aber – wie beantragt – zusätzlich die Rohmessdaten der gesamten Messreihe, also nicht auch die Daten zu anderen Verkehrsteilnehmern und die Statistikdatei. Rechtliche Schritte, um den behaupteten umfassenden Zugangsanspruch gegenüber der Bußgeldstelle durchzusetzen, hat er nicht unternommen.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 02.02.2023 zum Urteil 3 C 14.21 vom 02.02.2023

BFH zur Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken (nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F.)

Leitsatz

  1. Die Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. i. V. m.§ 67 Abs. 2 AO erforderte im Jahr 2006 keine Vorauskalkulation der Selbstkosten (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.01.2019 – XI R 15/16, BFHE 263, 543).
  2. Die durch das Jahressteuergesetz 2007 mit Rückwirkung zum 01.01.2003 geänderte Fassung des § 67 Abs. 1 AO ist für das Jahr 2006 verfassungsrechtlich unbedenklich.

Quelle: BFH, Urteil V R 23/20 vom 17.11.2022

BFH: „Kosten für den Vermögensübergang“ in § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006

Leitsatz

  1. Die Zuordnung von Kosten zu den „Kosten für den Vermögensübergang“ als Bestandteil des „außer Ansatz bleibenden“ Übernahmeergebnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006) folgt dem Veranlassungsprinzip.
  2. Objektbezogene Aufwendungen – wie z. B. die Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks – erfüllen diese Zuordnungsbedingung nicht. Bei der aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuer fehlt es aber an einem solchen Objektbezug; denn Gegenstand der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ist nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand, auf deren Grundlage das Gesetz einen zivilrechtlich nicht eingetretenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang fingiert (Senatsurteile vom 20.04.2011 – I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011 S. 761; vom 14.03.2011 – I R 40/10, BFHE 233, 393, BStBl II 2012 S. 281).

Quelle: BFH, Urteil I R 25/20 vom 23.11.2022

BFH: Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Erfüllung einer Verbindlichkeit einer GmbH durch Aufrechnung gegenüber einem Gesellschafter, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist

Leitsatz

  1. Eine Rückzahlung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch dann vor, wenn eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter dadurch erfüllt, dass sie mit einer ihr zustehenden Gegenforderung aufrechnet.
  2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH bei dieser einen gewinnwirksamen Aufwand auslöst.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 27/19 vom 30.11.2022

BFH zum Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen

Mit Urteil vom 17.11.2022 – V R 12/20 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verkauf von Waren grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit ist, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs i. S. von § 68 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) erfüllt.

Die Klägerin, die Waren für blinde und sehbehinderte Menschen verkauft, hatte sich mit einer Konkurrentenklage gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die durch den Beigeladenen erbrachten Leistungen gewandt. Der Beigeladene ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der als Selbsthilfeorganisation die Interessen von blinden und stark sehbehinderten Menschen vertritt. In diesem Zusammenhang verkaufte der Beigeladene – ebenso wie die Klägerin – Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft, auf Messen und über das Internet. Das Finanzamt und ihm folgend das Finanzgericht (FG) hatten die Umsätze des Beigeladenen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Leistungen einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen eines Zweckbetriebs verfolgt, mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Zu den steuerlich begünstigten Zweckbetrieben gehören gemäß § 68 AO u. a. Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen unterhalten werden.

Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben, weil es die Konkurrentenklage der Klägerin zu Unrecht als unbegründet abgewiesen hat. Das FG hat die Anforderungen an einen begünstigten Zweckbetrieb verkannt und deshalb die Leistungen des Beigeladenen zu Unrecht als umsatzsteuerbegünstigt beurteilt. Der bloße Verkauf von Blindenhilfsmitteln ist nicht begünstigt, wenn er lediglich mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung einher-geht. Eine Blindenfürsorge i. S. v. § 68 Nr. 4 AO kann dagegen vorliegen, wenn z. B. neu erblindeten Personen neben einer reinen Produktberatung weitere – fürsorgeorientierte – Hilfestellungen gegeben werden oder wenn Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit stehen. Ob das der Fall ist, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang klären.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 8/23 vom 02.02.2023 zum Urteil V R 12/20 vom 17.11.2022

BFH: Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer

Leitsatz

  1. Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich.
  2. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines (von § 2 Abs. 5 GewStG erfassten) Betriebsübergangs im Ganzen.
  3. Die Gewährleistungen der EUGrdRCh gelten nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei Durchführung des Rechts der Union, nicht aber bei der Durchführung von nicht harmonisierten Teilen des nationalen Rechts.

Quelle: BFH, Urteil X R 17/21 vom 30.08.2022

BFH zur Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 EStG

Leitsatz

  1. Pferde, die in einem Pensionsbetrieb untergebracht werden, können vom Eigentümer in seinem Betrieb gehalten werden, wenn er das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung trägt.
  2. § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG kann Vorrang gegenüber einer organschaftlich eigenständigen Einkommenszurechnung zukommen.
  3. Der Zuordnung von Tieren zum Tierzweig „übriges Nutzvieh“ steht nicht entgegen, dass die Tiere zum Verkauf bestimmt waren.

Quelle: BFH, Urteil XI R 33/20 vom 13.09.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin