BFH zur Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 EStG

Leitsatz

  1. Pferde, die in einem Pensionsbetrieb untergebracht werden, können vom Eigentümer in seinem Betrieb gehalten werden, wenn er das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung trägt.
  2. § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG kann Vorrang gegenüber einer organschaftlich eigenständigen Einkommenszurechnung zukommen.
  3. Der Zuordnung von Tieren zum Tierzweig „übriges Nutzvieh“ steht nicht entgegen, dass die Tiere zum Verkauf bestimmt waren.

Quelle: BFH, Urteil XI R 33/20 vom 13.09.2022

BFH: Grunderwerbsteuer im Flurbereinigungsverfahren

Leitsatz

  1. Eine Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan stellt auf den dort benannten Wirkungszeitpunkt einen steuerbaren Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG dar.
  2. Der maßgebende Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausführungsanordnung.
  3. Unerheblich ist, ob eine Bindung der Beteiligten vorgelagert ist, sei es durch eine wirksame Planvereinbarung, sei es durch eine etwaige Unwiderruflichkeit der Zustimmung zur Übernahme von Land.

Quelle: BFH, Urteil II R 7/20 vom 12.10.2022

BFH: Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung

Leitsatz

  1. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen.
  2. Bei einem Fahrsicherheitstraining liegen „Kurse belehrender Art“ i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG vor, wenn es sich um eine Schulungsmaßnahme handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet ist (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL i. V. m. Art. 44 Satz 1 Alternative 2 MwStVO).
  3. Für die Steuerfreiheit als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung kommt es nicht auf die Voraussetzungen des nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfreien Unterrichts an.

Quelle: BFH, Urteil V R 33/21 (V R 26/18) vom 17.11.2022

Infektionsschutz am Arbeitsplatz, Kurzarbeit, Grundsicherung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist zum 2. Februar vorfristig ausgelaufen. Um Infektionen in Betrieben und Büros möglichst zu vermeiden, hat das Bundesarbeitsministerium Empfehlungen veröffentlicht. Der erleichterte Zugang zu Grundsicherung und die telefonische Krankschreibung sind weiterhin möglich.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist zum 2. Februar 2023 ausgelaufen. Die Verordnung hatte dazu beizutragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz besser zu schützen und damit auch ihr Risiko zu senken, an Long COVID zu erkranken.

Wie wird der Infektionsschutz künftig gewährleistet?

An die Stelle verpflichtender Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz treten Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums. Arbeitgeber können diese bei Bedarf zum Schutz ihrer Beschäftigten anwenden – auch zum Schutz vor anderen Infektionskrankheiten, etwa der Grippe. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung endete gut zwei Monate früher als geplant. Ursprünglich sollte sie vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten.

Niedrige Corona-Infektionszahlen, milde Krankheitsverläufe und günstige Prognosen machten die verbindlichen rechtlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes nicht mehr erforderlich. Das ermöglichte es der Bundesregierung, Betriebe und Verwaltungen bereits zum 2. Februar 2023 von den Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen zu entlasten.

Was gilt für medizinische Einrichtungen?

In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind weiterhin corona-spezifische Regelungen laut Infektions­schutz­gesetz zu beachten. In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch künftig eigen­verantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektions­schutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Welche Verpflichtungen galten bis 2. Februar?

Um das Infektionsgeschehen in Betrieben und Büros so weit wie möglich einzudämmen, waren die Arbeitgeber verpflichtet, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehörten die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes.

Darüber hinaus waren Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.

Ist eine telefonische Krankschreibung möglich?

Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Corona-Sonderregelung bis 31. März 2023 verlängert .

Welche Regelungen gelten für Kurzarbeiter?

Kurzarbeitergeld kann nach wie vor gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sind. Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Die Regelungen wurden um sechs Monate verlängert und gelten nun bis 30. Juni 2023.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer können bis Ende Juni 2023 Kurzarbeitergeld erhalten.

Den betroffenen Betrieben wird damit auch für den Fall Planungssicherheit gegeben, dass sich die durch die weltweiten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit ausgelöste Lieferkettenproblematik in Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen sollte.

Was gilt für den erleichterten Zugang zur Grundsicherung?

Der erleichterte Zugang zu Leistungen der Grundsicherung gilt weiter. Das neue Bürgergeld, das zum 1. Januar in Kraft getreten ist, beinhaltet etwa die vereinfachte Vermögensprüfung oder die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende – und damit das Bürgergeld – ist eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können.

Gleichzeitig gilt es, Menschen dabei zu helfen, wieder eine Arbeit zu finden. Menschen aus der Hilfebedürftigkeit herauszuführen in gute, sozialversicherungspflichtige Arbeit. Deshalb gilt beim Bürgergeld: Ausbildung vor Aushilfsjob. Dies ist gerade in Zeiten des Fachkräftemangels wichtig. Denn wir brauchen in Deutschland mehr und besser ausgebildete Menschen.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 02.02.2023

Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG)

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Dieses BMF-Schreiben unterstützt bei der sachgerechten Umsetzung des PStTG und adressiert praxisrelevante Themen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1316 / 21 / 10019 :025 vom 02.02.2023

Plattformarbeiter: EU-Parlament bereit für Gespräche über neues Gesetz zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Die Abgeordneten des EU-Parlaments haben sich auf ihre Verhandlungsposition für Gespräche über neue Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für Arbeitnehmer auf digitalen Arbeitsplattformen geeinigt.

376 Abgeordnete stimmten für das Mandat für Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten, 212 stimmten dagegen und 15 enthielten sich. Die Gespräche über das neue Gesetz können beginnen, sobald die Mitgliedstaaten ihren eigenen Standpunkt festlegen, was sie noch nicht getan haben.

Die neuen Vorschriften würden regeln, wie der Beschäftigungsstatus von Plattformarbeitern korrekt zu bestimmen ist und wie digitale Arbeitsplattformen Algorithmen und künstliche Intelligenz zur Überwachung und Bewertung von Arbeitnehmern nutzen sollten.

Hintergrundinformationen

Das Mandat für die Verhandlungen wurde von EP-Präsidentin Roberta Metsola am Montag, den 16. Januar, im Plenum bekannt gegeben. Da ein Zehntel der Mitglieder des Europäischen Parlaments innerhalb von 24 Stunden Einspruch erhoben haben, war eine Abstimmung im Plenum erforderlich, um das Mandat anzunehmen (Artikel 71 der Geschäftsordnung).

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 02.02.2023

Musikbeschallung im Verkaufsraum eines Pizzalieferservice verletzt Urheberrechte nicht

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Lieferservicebetreiber den Urhebern keinen Schadensersatz wegen Abspielens von Musik im Verkaufsraum schuldet (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2022, Az. 32 C 1565/22 (90)).

Die Klägerin nahm den Beklagten anlässlich einer – vermeintlich – öffentlichen Wiedergabe auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke in Anspruch. Vorausgegangen waren drei Besuche eines Außendienstmitarbeiters der Klägerin in der vom Beklagten betriebenen Pizzeria. Dabei sei jeweils ein Fernseher mit angestelltem Ton gelaufen.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Nach Würdigung des Amtsgerichts habe in dem konkreten Fall keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes stattgefunden. Eine solche setze zum einen voraus, dass viele Personen beschallt werden, wenn auch nicht notwendig gleichzeitig. Auch dürfe es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Personen handeln. Bereits hieran fehle es im entschiedenen Fall. Der Beklagte betreibe in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kunden telefonisch ordern und das Geschäft überwiegend nicht betreten. Die Anzahl der Selbstabholer beschränke sich auf ca. 10 Personen pro Tag. Darüber hinaus im Geschäft anwesende Mitarbeiter und Familienangehörige des Beklagten stellten keine Öffentlichkeit dar. Zum anderen setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sich der Nutzer (hier der Beklagte) gezielt an das Publikum wendet. Das Publikum müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Auch diese Voraussetzung hat das Amtsgericht in dem entschiedenen Fall verneint. Die Selbstabholer würden – vergleichbar den Wartenden in einer Zahnarztpraxis – ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht, während sie auf ihre Pizza warten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.01.2023 zum Urteil 32 C 1565/22 (90) vom 09.12.2022 (rkr)

Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG mit dem JStG 2022 – Temporäre Billigkeitsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die folgende Nichtbeanstandungsregelung:

„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR), die im Jahr 2023 weiter § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anwendet, für eine nach dem 31. Dezember 2022 außerhalb des unternehmerischen Bereichs des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt, schuldet die jPöR diesen Umsatzsteuerbetrag nach § 14c Abs. 2 UStG. Einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger wird aus Gründen der Praktikabilität unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG aus einem derartigen unberechtigten Steuerausweis i. S. v. § 14c Abs. 2 UStG ein Vorsteuerabzug maximal bis zu der Höhe gewährt, der für diese Leistung gesetzlich geschuldet worden wäre, wenn die jPöR § 2b UStG bereits anwenden würde.

Ferner kann auf die Festsetzung und Abführung der Steuer i. S. v. § 14c Abs. 2 UStG verzichtet werden, wenn eindeutig für die die Rechnung ausstellende jPöR feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke verwendet werden kann, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen.

Es besteht kein Recht der jPöR auf einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem unberechtigten Steuerausweis.

Diese Regelung gilt bis zum Ablauf des Folgemonats nach Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens.“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7358 / 19 / 10001 :007 vom 02.02.2023

Stärkung der Justiz in Wirtschaftsstreitigkeiten und Einführung von „Commercial Courts“

Das Bundesministerium der Justiz hat aktuell ein Eckpunktepapier zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung von Commercial Courts veröffentlicht. WP/vBP könnten von dem Vorhaben betroffen, sein, wenn sie als Sachverständige vor Zivilgerichten auftreten.

Das Ziel der Vorhaben ist es, den Justiz- und Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig zu stärken.

Die wichtigsten Vorschläge sind:

  • Möglichkeit der Durchführung bestimmter Handelsstreitigkeiten in der englischen Sprache vor den Landgerichten;
  • Ermächtigung der Länder, für große Handelssachen erstinstanzliche Spezialsenate bei ihren Oberlandesgerichten einrichten dürfen („Commercial Courts“);
  • Umfassenderer Schutz der Geschäftsgeheimnisse.

Im Rechtsausschuss des Bundestages findet am 1. März 2023 eine öffentliche Anhörung statt. Gegenstand ist neben dem Eckpunktepapier des BMJ auch ein Gesetzentwurf des Bundesrates von April 2022 (PDF) und ein Antrag der CDU/CSU-Antrag von November 2022 zu diesem Thema.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.02.2023

DSA: Leitlinien für Meldepflichten von Online-Plattformen/Suchmaschinen

Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) gibt Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen noch bis zum 17. Februar Zeit, die Zahl ihrer aktiven Endnutzer zu veröffentlichen. Danach müssen mindestens einmal alle sechs Monate Nutzerzahlen gemeldet werden. Die EU-Kommission hat jetzt unverbindliche Leitlinien veröffentlicht, um die Unternehmen bei der Umsetzung dieser Pflicht zu unterstützen.

Mit der Meldepflicht soll festgestellt werden, ob Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen zu den „sehr großen Online-Plattformen“ (VLOP) oder „sehr großen Online-Suchmaschinen“ (VLOSE) gehören. Liegt die gemeldete Nutzerzahl über 10 Prozent der EU-Bevölkerung oder 45 Millionen Menschen, greifen zusätzliche Verpflichtungen. Dazu gehören eine Risikobewertung und das Ergreifen entsprechender Risikominderungsmaßnahmen.

Schutz für die Nutzer, Rechtssicherheit für Unternehmen

Das Gesetz über digitale Dienste ist im November 2022 in Kraft getreten. Es gilt für alle digitalen Dienste, die den Verbrauchern Waren, Dienstleistungen oder Inhalte vermitteln. Das reicht von einfachen Websites bis hin zu Internetinfrastruktur-Diensten und Online-Plattformen. Das können Online-Marktplätze sein, soziale Netzwerke, Plattformen für das Teilen von Inhalten, App-Stores oder auch Plattformen, die online Reisen und Unterkünfte vermitteln.

Das Gesetz schafft umfassende neue Pflichten, die Anbieter müssen sich nun um die Schadensbegrenzung und Risikobewältigung im Internet kümmern. Der DSA führt einen starken Schutz der Nutzerrechte im Internet ein und stellt digitale Plattformen in einen einzigartigen neuen Rahmen für Transparenz und Rechenschaftspflicht.

Hintergrund

Am 15. Dezember 2020 legte die Kommission ihren Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste (DSA) zusammen mit dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Märkte (DMA) als umfassenden Rahmen zur Gewährleistung eines sichereren und faireren digitalen Raums für alle vor. Das Gesetz über digitale Märkte trat am 1. November 2022 in Kraft.

Weitere Informationen:

Gesetz über digitale Dienste in Kraft getreten (16.11.2022)Diesen Link in einer anderen Sprache aufrufen

Fragen und Antworten zum Gesetz über digitale DiensteDiesen Link in einer anderen Sprache aufrufen

Faktenseite zum Gesetz über digitale DiensteDiesen Link in einer anderen Sprache aufrufen

Legislativpaket über digitale Dienste

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.02.2023

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin