Stellungnahme: Schärfere Sanktionierung von Verstößen gegen restriktive EU-Maßnahmen

Die Europäische Kommission führt zurzeit eine Konsultation zu dem Entwurf einer Richtlinie zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union durch. Nach Auffassung der Kommission weicht die Einstufung eines Verstoßes gegen das europäische Recht über restriktive Maßnahmen der Europäischen Union als Straftatbestand in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erheblich voneinander ab. Dies und die Höchstdauer der Freiheitsstrafen und Geldbußen sollen nun harmonisiert werden.

WP/vBP sind zurzeit betroffen aufgrund des Verbotes zur Erbringung von Abschlussprüfungs-, Buchhaltungs- und Steuerberatungsleistungen bei russischen Unternehmen nach Art. 5n der Verordnung (EU) 833/2014.

Auch das BMWK hat zu diesem Richtlinienentwurf konsultiert. Dies nahm die WPK zum Anlass, sich gegen eine verschärfte Haftung für WP/vBP und eine zusätzliche Sanktionierung nach der EU-Geldwäscherichtline auszusprechen.

Keine verschärfte Haftung für WP/vBP

Nach Art. 3 Abs. 3 des Richtlinienentwurfs sollen künftig auch grob fahrlässig begangene Handlungen als Straftat geahndet werden. Zusätzlich soll nach Art. 8 b) als erschwerender Umstand berücksichtigt werden, wenn eine Straftat von einem professionellen Dienstleister unter Verletzung seiner beruflichen Pflichten begangen wurde. Zudem soll das Strafmaß, das für den Berufsstand im Fall eines Verstoßes anzuwenden wäre, deutlich angehoben werden.

Dies würde eine Verschärfung der Haftung für WP/vBP bedeuten. Zur Verdeutlichung ist das Beispiel des Verstoßes gegen das Verbot zur Erbringung von Steuerberatungs-, Buchhaltungs- oder Abschlussprüfungsleistungen bei russischen Unternehmen zu nennen. Nach deutschem Recht greift bei Vorsatz ein Straftatbestand, bei Fahrlässigkeit stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b), § 19 Abs. 1 Nr. 1 AWG).

Die WPK hat in ihrer Stellungnahme die Sinnhaftigkeit einer solchen mehrfach verschärften Haftung für WP/vBP in Frage gestellt.

Keine zusätzliche Sanktionierung nach der Geldwäscherichtlinie

Art. 17 des Richtlinienentwurfs soll den in der Geldwäscherichtlinie vorgesehenen Vortatenkatalog um Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union erweitern. Hiergegen hat sich die WPK ebenfalls ausgesprochen, zumal mit einem Verstoß gegen ein Dienstleistungsverbot nicht zwangsläufig auch ein Verstoß gegen Geldwäschevorschriften verbunden ist.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 27.01.2023

Aktualisierte Bescheinigungen für die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG) – Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens – Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Neufassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 (BStBl I S. 2026)

Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Das BMF-Schreiben enthält Muster für die hierfür von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) auszustellenden Bescheinigungen.

Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2021 (BStBl I S. 2026). Bescheinigungen, die bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden BMF-Schreibens für nach dem 31. Dezember 2020 begonnene energetische Maßnahmen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2296-c / 20 / 10003 :006 vom 26.01.2023

Gesetzliche Neuregelungen im Februar 2023

Mehr Trinkbrunnen im öffentlichen Raum, keine Maskenpflicht im Fernverkehr mehr, Hausgrillen als Lebensmittel zugelassen – und bei der Wahl des Europaparlaments dürfen in Deutschland künftig auch 16- und 17-Jährige ihre Stimme abgeben. Diese und weitere Regelungen treten im Februar in Kraft.

Gesundheit

Maskenpflicht im Fernverkehr entfällt

Ab dem 2. Februar müssen Reisende in Zügen und Bussen des öffentlichen Fernverkehrs keine Coronaschutz-Maske mehr tragen.

Corona: Änderungen Arbeitsschutz, Krankschreibung, Grundsicherung

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung läuft zum 2. Februar vorfristig aus. Der erleichterte Zugang zu Grundsicherung und die telefonische Krankschreibung sind weiterhin möglich.

Corona-Testpflicht für Einreisende aus China

Mit Blick auf die Infektionswelle in China hat das Bundeskabinett eine Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung beschlossen. Unter anderem gilt seit dem 7. Januar 2023 für Einreisende aus China eine Testpflicht.

Umwelt

Künftig mehr Trinkwasserbrunnen in der Öffentlichkeit

Allen Bürgerinnen und Bürgern soll im öffentlichen Raum der Zugang zu qualitativ hochwertigem Trinkwasser ermöglicht werden – das ist Ziel der EU-Trinkwasser-Richtlinie. Sofern technisch machbar und dem lokalen Bedarf entsprechend, sollen Kommunen Trinkwasserbrunnen aufstellen – beispielsweise in Parks, Fußgängerzonen und in Einkaufspassagen. Das Gesetz ist am 12. Januar 2023 in Kraft getreten.

Ende von Energiesparlampen mit Quecksilber

Quecksilber darf seit über 15 Jahren nicht mehr in Elektro- oder Elektronikgeräten verwendet werden. Bisher gab es noch Ausnahmen für einige Typen von Leuchtstofflampen. Ab 2023 verbietet das EU-Recht nun endgültig die weitere Produktion dieser Lampen. Vorhandene Lagerware darf noch verkauft und erworben werden.

Rente

Härtefallfonds – Einmalzahlungen beantragen

Der Härtefallfonds richtet sich an einige Rentnerinnen und Rentner aus Ostdeutschland, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie an jüdische Zuwanderinnen und Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion. Betroffene mit geringen Renten können eine Einmalzahlung von 2.500 Euro erhalten: Die Antragsformulare sind online verfügbar.

Verbraucherschutz

Hausgrille als Lebensmittel zugelassen

Zu Pulver verarbeitete Hausgrillen dürfen seit kurzem und Larven des Getreideschimmelkäfers ab dem 26. Januar 2023 im Essen enthalten sein. Wenn Insekten verwendet werden, muss das auf der Zutatenliste der Produkte gekennzeichnet sein.

Energie

Mehr Windenergie für Deutschland

Bis 2030 soll sich die Strommenge aus erneuerbaren Energien verdoppeln. Dabei spielt die Windkraft eine wichtige Rolle. Das „Wind-an-Land-Gesetz“ schreibt verbindliche Flächenziele für die Bundesländer vor. Planungs- und Genehmigungsverfahren werden beschleunigt. Es tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.

Wahlrecht

Ab 16 Europa-Parlament wählen

Bei der Wahl des Europaparlaments dürfen in Deutschland künftig auch 16- und 17-Jährige ihre Stimme abgeben. Die nächste Europawahl findet bereits im Frühjahr 2024 statt.

Wirtschaft

Die meisten Zölle zwischen der EU und Kanada fallen weg

Durch das CETA-Freihandelsabkommen (umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen) zwischen EU und Kanada können Unternehmen ihre Produkte auf beiden Märkten leichter anbieten und verkaufen. Dafür sind zum Beispiel knapp 98 Prozent der Zölle zwischen beiden Volkswirtschaften weggefallen. Die positiven Effekte des neuen Abkommens: robustere Lieferketten, ein besserer Zugang zu wichtigen Rohstoffen, klimafreundliche Technologien und Vorprodukte, Chancen für neue Arbeitsplätze sowie idealerweise niedrigere Preise.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 26.01.2023

Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen

Das BMF hat am 26.01.2023 den Entwurf eines BMF-Schreibens zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG) veröffentlicht.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl I 2023 S. 2294) wurde der Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG) eingeführt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister (MAStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Die Regelung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Auch die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn es sich um begünstigte Solarmodule, Speicher oder wesentliche Komponenten i. S. des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG handelt.

Das BMF geht in diesem Entwurf auf Fragen der Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe ein:

  • Ein Unternehmer konnte eine vor dem 01.01.2023 angeschaffte Photovoltaikanlage voll seinem Unternehmen zuordnen (vgl. Abschnitt 2.5 Abs. 13 UStAE). Wenn er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichtet hat, ist er zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der dezentral (privat) verbrauchte Strom unterliegt dann der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, wodurch der rechtlich zunächst zulässige Vorsteuerabzug systemgerecht nachgelagert ausgeglichen wird. Auch nach dem 31.12.2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.
  • Erwirbt ein Unternehmer ab dem 01.01.2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, erübrigt sich mangels Steueranfall (Steuersatz 0 %) ein Vorsteuerabzug. Anders als in den Altfällen ist daher für ein systemgerechtes Ergebnis kein Ausgleich eines Vorsteuerabzuges erforderlich. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG liegen nicht vor. Anders als bisher erfolgt in diesen Fällen daher keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die ab dem 01.01.2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar.
  • Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 01.01.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG unterliegt diese unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz.

Die Regelungen des Schreibens sollen erstmals auf Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2022 bewirkt werden.

Quelle: BMF, Entwurf eines Schreibens III C 2 – S-7220 / 22 / 10002 :010 vom 26.01.2023

Anwendungsfragen zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von jPdöR

Das BMF hat am 26.01.2023 ein Schreiben zu Anwendungsfragen zu den Regelungen im JStG 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) veröffentlicht.

Darin wird die zeitliche Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 (Az. IV C 2 – S 2706/19/10008 :001, BStBl I 2021 S. 2483) zu den Auswirkungen des BFH-Urteils vom 10.12.2019 (Az. I R 58/17, BStBl II 2021 S. 945) für jPdöR bis zum 31.12.2024 verlängert.

Diese Verlängerung gilt allerdings nur, wenn die Norm des § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31.12.2022 von der bisherigen Übergangregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 (a. a. O.) Gebrauch gemacht wurde.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2706 / 19 / 10008 :001 vom 26.01.2023

Risse in der Dusche – Zum Schadenersatzanspruch eines Wohnungskäufers wegen einer beschädigten Dusche

Die Klage des Käufers einer Eigentumswohnung wegen eines Mangels hatte keinen Erfolg.

Der Kläger erwarb von der Beklagten eine vermietete Eigentumswohnung. Wie in solchen Fällen üblich, wurden im notariellen Kaufvertrag Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen. Dem Kauf voran ging eine Besichtigung der Wohnung durch den Käufer, bei der er keine Auffälligkeiten feststellte. Nach dem Erwerb der Wohnung machte der Mieter den Käufer auf Risse in der Dusche aufmerksam.

Das nahm der Kläger nicht hin und behauptete vor Gericht, dass es durch die Risse in der Dusche zum Eintritt von Wasser in den Boden komme. Er verlangte von der Verkäuferin Schadenersatz für die Behebung des Mangels. Diese habe ihm die Risse arglistig verschwiegen, weshalb der Ausschluss von Sachmängelansprüchen im Kaufvertrag nicht greife.

Doch damit drang er beim Landgericht Coburg nicht durch. Zwar müsse der Verkäufer grundsätzlich Sachmängel bei Vertragsverhandlungen offenbaren, um dem Vorwurf der arglistigen Täuschung zu entgehen. Dies gelte aber nicht, wenn er redlicherweise davon ausgehen könne, dass der Käufer den Mangel bei einer Besichtigung ohne Weiteres erkennen werde. Davon sei bei der Dusche aber auszugehen. Die Aufplatzungen in der Nähe des Abflusses seien offenkundig sichtbar gewesen.

Der Käufer könne nicht einwenden, er habe die Risse bei der Besichtigung nicht sehen können, weil die Duschtür geschlossen gewesen sei und ein Wäscheständer die Sicht versperrt habe. Da die Verkäuferin nicht an der Besichtigung teilgenommen habe und die Wohnung von einem Mieter bewohnt werde, könne ihr dies nicht als planmäßige Verdeckung des Mangels angelastet werden. Zudem hätte der bei der Besichtigung anwesende Zeuge ausgesagt, dass der Käufer am Zustand der Dusche ohnehin kein größeres Interesse gehabt habe.

Damit hat der Käufer seinen Schaden selbst zu tragen. Fazit: Augen auf beim Wohnungskauf.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Coburg/AG Coburg, Pressemitteilung vom 26.01.2023 zum Urteil 51 O 508/20 vom 28.02.2022 (rkr)

Strom- und Gaspreisbremsegesetze – Neue Prüfungsaufgaben für WP/vBP

Zum Jahresende 2022 hat der Gesetzgeber innerhalb eines Monats zwei Gesetze* zur Einführung von Strom- und Gaspreisbremsen geschaffen, die für den Berufsstand zahlreiche neue Prüfungsaufgaben bringen. Beide Gesetze traten am 24. Dezember 2022 in Kraft.

Die im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) enthaltenen Prüfungen sind als Vorbehaltsaufgaben für WP/vBP, WPG und BPG sowie genossenschaftliche Prüfungsverbände ausgestaltet (§ 2 Nr. 18 StromPBG; § 2 Nr. 12 EWPBG).

Die Prüfungsaufgaben lassen sich wie folgt gliedern:

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

  • Prüfung der Energiebeschaffungskosten und bestimmter Angaben (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 e))
  • Prüfung der Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 b))
  • Prüfung der Energiebeschaffungskosten und bestimmter Angaben (relative Höchstgrenze) (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 b))
  • Prüfung der Kontoabrechnung (§ 24 Abs. 2 Satz 1)
  • Prüfung der Einhaltung der Vorgaben (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 a) cc))
  • Prüfung der endgültig anzuwendenden Höchstgrenze nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 c))
  • Prüfung der zusammengefassten Endabrechnungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 34)
  • Prüfung des Nachweises der Arbeitsplatzentwicklung (§ 37 Abs. 3)

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

  • Bestätigung bestimmter Angaben zu den bezogenen und verbrauchten Energiemengen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 b), e), Nr. 3 b) Nr. 4 b))
  • Bestätigung bestimmter Angaben der Selbsterklärung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 c))
  • Prüfung des Nachweises der Arbeitsplatzentwicklung (§ 29 Abs. 3)
  • Prüfung der Richtigkeit der Endabrechnung (§ 34 Abs. 1 und 3)

*Fußnote

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I vom 23. Dezember 2022, S. 2512),
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I vom 23. Dezember 2022, S. 2560).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 26.01.2023

IAASB: Konsultation zur Einbeziehung von Konzernabschlussprüfungen in den vorgeschlagenen Prüfungsstandard für weniger komplexe Unternehmen (LCE)

Am 24. Januar 2023 veröffentlichte das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) den Entwurf eines Abschnitts zur Konzernabschlussprüfung innerhalb des vorgeschlagenen Prüfungsstandards für weniger komplexe Unternehmen (LCE) Proposed Part 10, Audits of Group Financial Statements of the Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities (ISA for LCE). Stellungnahmen sind bis zum 2. Mai 2023 erbeten.

Im ursprünglichen IAASB-Entwurf eines eigenständigen Standards für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen (Proposed International Standard on Auditing for Audits of Financial Statements of Less Complex Entities – ISA for LCE) war die Durchführung von Konzernprüfungen ausnahmslos nicht vorgesehen.

Aufgrund des Feedbacks der Interessengruppen hat das IAASB diese Entscheidung jedoch überdacht und Vorschläge entwickelt, die unter bestimmten Umständen auch die Anwendung des vorgeschlagenen ISA for LCE bei Konzernabschlussprüfungen zulassen soll.

Einbeziehung des Teilbereichsprüfers als Anwendbarkeitskriterium

Der vorliegende Entwurf des IAASB sieht vor, dass ISA for LCE nicht angewendet werden darf, wenn Teilbereichsprüfer einbezogen sind. Dieses Verbot soll aber dann nicht gelten, wenn sich die Einbeziehung der Teilbereichsprüfer auf Umstände beschränkt, die eine physische Anwesenheit für ein bestimmtes Prüfungsverfahren für die Konzernabschlussprüfung erfordert (beispielsweise die Teilnahme an einer Inventurzählung oder die Inspektion von Sachanlagen).

Fälle der Nichtanwendbarkeit

Sofern in den Konzernabschluss Einheiten einbezogen werden, die börsennotiert sind oder beispielsweise Einlagen entgegennehmen oder Versicherungen anbieten, soll der Standard für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen ausnahmslos nicht anwendbar sein.

Zusätzliche Kriterien

Darüber hinaus enthält der Entwurf zusätzliche Kriterien, die erfüllt sein sollen, damit der Standard für die Prüfung von Abschlüssen von weniger komplexen Unternehmen auch für Konzernabschlussprüfungen anzuwenden ist, zum Beispiel:

  • der Konzern beinhaltet nur weniger Einheiten, die in wenigen Rechtsordnungen tätig sind,
  • die Konzernleitung kann dem Engagement Team Zugang zu Informationen und Personen ermöglichen und
  • der Konsolidierungsprozess ist einfach ausgestaltet.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 26.01.2023

Datenschutz: aktuelle Hinweise zu Microsoft 365 in Anwaltskanzleien

Das System Microsoft 365 wird auch in vielen Anwaltskanzleien genutzt. Microsoft hat Anfang Januar neue Datenschutzbedingungen für die Nutzung veröffentlicht. Die BRAK informiert über aktuelle Bedenken der Datenschutzbehörden gegen den Einsatz von Microsoft 365 Cloud.

Das Cloud-System Microsoft 365 wird in vielen Anwaltskanzleien eingesetzt, auch Kanzleisoftwarehersteller empfehlen den Einsatz. Die Datenschutzbehörden haben seit Jahren Bedenken geäußert, ob das System in einer nicht lokal installierten Version datenschutzkonform nutzbar ist.

In einem aktualisierten Merkblatt informiert die BRAK darüber, dass die Datenschutzkonferenz im November 2022 auf der Grundlage der damals geltenden Microsoft-Datenschutzbedingungen eine datenschutzkonforme Nutzung von Microsoft 365 für unmöglich erklärt hat. Microsoft ist dem mit einer Stellungnahme entgegengetreten und hat Anfang Januar überarbeitete Datenschutzbedingungen vorgelegt.

Gegenwärtig sind der BRAK keine konkreten aufsichtsbehördlichen Beanstandungen des Einsatzes von Microsoft 365 in Rechtsanwaltskanzleien bekannt. Sie weist jedoch darauf hin, dass sich dies nach Prüfung der neuen Microsoft-Bedingungen durch die Datenschutzbehörden durchaus ändern kann; dann könnten öffentlich-rechtliche Stellen, potenziell aber auch Anwaltskanzleien von Aufsichtsmaßnahmen betroffen sein.

In dem Merkblatt erläutert die BRAK zudem berufsrechtliche Implikationen der Nutzung von Microsoft 365.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 25.01.2023

BGH zum beA: technisch unmögliche Einreichung unverzüglich glaubhaft zu machen

Anwältinnen und Anwälte, die aus technischen Gründen ein Dokument nicht per beA bei Gericht einreichen können, müssen bereits mit der Ersatzeinreichung auf Papier darlegen und glaubhaft machen, warum das der Fall war, wenn ihnen die Gründe dafür bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Nachträglicher Vortrag genügt in diesem Fall nicht. Das hat der BGH in einem jüngst veröffentlichten Beschluss entschieden.

In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Zahlung von Steuerberaterhonorar. Gegen die Abweisung der Zahlungsklage hatte der Kläger Berufung eingelegt. Das OLG verlängerte die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß bis zum 10.01.2022. Am 08.01. ging ein auf den 09.01. datierter Schriftsatz per Post beim OLG ein, mit dem der Kläger seine Berufung begründete und zwecks weiterer Begründung eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist beantragte.

Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass die Berufung unzulässig sein könnte, weil sie nicht elektronisch eingereicht worden sei. Mit erneut nicht elektronisch eingereichtem Schriftsatz, der am 25.01. beim OLG einging, erläuterte der Kläger, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Berufungsbegründung per beA einzureichen, weil bei der beA-Karte seines Prozessbevollmächtigten die Funktionalität zur Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse und zum Versand gefehlt habe. Sein Prozessbevollmächtigter habe daraufhin auf Rat der Bundesnotarkammer eine beA-Karte Mitarbeiter erworben, die zu deren Nutzung erforderliche PIN und PUK sei ihm aber erst am 17.01. zugegangen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hatte beim BGH ebenfalls keinen Erfolg.

Nach Ansicht des BGH wahrt ein Schriftsatz die Rechtsmittelbegründungsfrist nicht, wenn er nicht in der nach § 520 V i. V. m. § 130d ZPO vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht wird. Die Berufungsbegründung des Klägers war, so der BGH, auch nicht als Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2, 3 ZPO zulässig. Denn der Kläger habe nicht bereits bei Einreichung der Berufungsbegründung am 08.01. vorgetragen und glaubhaft gemacht, weshalb eine elektronische Einreichung technisch unmöglich sei, obwohl ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe bekannt waren und ihm die sofortige Glaubhaftmachung jener Umstände möglich gewesen sei. In einem solchen Fall sei es ohne Wirkung, wenn die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich dargelegt und glaubhaft gemacht würden.

Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass man die vorübergehende technische Unmöglichkeit möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung glaubhaft machen müsse. Ein unverzügliches Nachholen der Glaubhaftmachung sei nur denkbar, wenn die Anwältin oder der Anwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerke und daher nicht mehr genügend Zeit habe, die entsprechenden Umstände in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz darzulegen und glaubhaft zu machen.

Dass dies der Fall gewesen wäre, habe der Kläger aber nicht dargelegt. Vielmehr habe er selbst ausgeführt, dass sein Prozessbevollmächtigter bereits im Dezember 2021 von der fehlenden Funktionsfähigkeit seiner beA-Karte gewusst habe.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 25.01.2023

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin