DStV-Hinweise zur Evaluierung des Optionsmodells und der Thesaurierungsbegünstigung

Nicht zum ersten Mal prüft das BMF die Thesaurierungsbegünstigung auf Herz und Nieren. Zugleich hat es erste praktische Einschätzungen zum Optionsmodell für Personengesellschaften gesammelt. Die Schwächen beider Instrumente – zulasten von KMU – sind vielfältig und bisweilen bereits vielfach diskutiert worden. Der DStV forderte daher im Zuge der aktuellen Evaluierung: Nun müssen der Analyse endlich Taten folgen.

Mit seiner Stellungnahme S 01/23 beteiligte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an der BMF-Evaluierung der Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) und der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG). Darin macht der Verband darauf aufmerksam, dass das Vorhaben zur Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen nunmehr bereits seit 10 Jahren verharrt. Auch das gesetzlich neu geschaffene Optionsmodell ist in seiner Reichweite stark begrenzt. Für kleine und mittlere Personengesellschaften (KMU) ist daher momentan keines der beiden Instrumente eine wirkliche Option.

Optionsmodell für KMU derzeit keine Option

Das Optionsmodell findet gerade in den kleinen und mittleren Kanzleien kaum bis keine Anwendungsfälle. Die Rückmeldungen aus der Praxis zeigen: drei wesentliche Punkte machen die Option für KMU unattraktiv: (1) Fallstricke im Hinblick auf das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen, (2) der Zeitpunkt der Antragstellung sowie (3) grunderwerbsteuerliche Verschärfungen.

Zur Steigerung der Attraktivität der Option regte der DStV daher u. a. an, Sonderregelungen für das Sonderbetriebsvermögen zu schaffen. Darüber hinaus ist zu prüfen, inwiefern der Zeitpunkt der Antragstellung flexibler gestaltet und etwaige grunderwerbsteuerliche Hürden abgebaut werden können.

Reform der Thesaurierungsbegünstigung herbeiführen

Auch das Instrument der Thesaurierungsbegünstigung ist nicht auf KMU zugeschnitten, wie der DStV wiederholt anmerkt (vgl. auch DStV-Mitteilung zum KoaVertrag). Seit über zehn Jahren liegen die Problempunkte, wie u. a. starre Steuersätze, die unflexible Verwendungsreihenfolge und Umstrukturierungshindernisse, auf dem Tisch. Eine umfassende Modernisierung ist damit längst überfällig.

Der DStV forderte daher auf Basis der Rückmeldungen aus der Praxis nachdrücklich, die entscheidenden Bausteine endlich anzufassen und das Instrument zugunsten von KMU neu auszugestalten. So sollte bspw. ein Volumen festgelegt werden, bis zu dem laufende Entnahmen aus Altrücklagen während der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung möglich sind. So könnte die systemimmanente Fehlsteuerung bei der Verwendungsreihenfolge aufgelöst werden. Zudem könnten Umstrukturierungshindernisse beseitigt werden, indem der nachversteuerungspflichtige Betrag dem ausschüttbaren Gewinn bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zugeordnet wird.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 13.01.2023

Zur Unwirksamkeit einer durch einen Rechtsanwalt nach dem 01.01.2022 übermittelten Klage per Telefax und zur Ordnungsmäßigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die für die Möglichkeit einer elektronischen Klageerhebung auf §§ 52a, 52d FGO hinweist

Unser 7. Senat hatte sich mit den Form- und Fristbestimmungen hinsichtlich einer im Jahr 2022 durch einen Rechtsanwalt erhobenen Klage auseinanderzusetzen.

Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen eine Einspruchsentscheidung vom 10.02.2022. In der Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung hieß es u. a.: Die Klage ist […] schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. […] Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen zur elektronischen Übermittlung erhalten Sie im Internet unter […].

Am 14.03.2022 erhob die Klägerin, vertreten durch eine Rechtsanwaltssozietät, Klage. Die Klageschrift ging per Telefax bei Gericht ein. Daraufhin teilte das Gericht der Klägerin mit, dass die Klageschrift nicht elektronisch eingegangen und daher wegen Verstoßes gegen §§ 52a, 52d FGO nicht zulässig erhoben sei.

Am 29.03.2022 reichte die Klägerin, erneut vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Klageschrift vom 14.03.2022 als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines der Partner der Sozietät als Absender bei Gericht ein. Dazu führte die Klägerin aus, dass die Klage mit der erfolgten Einreichung der Klageschrift mittels beA fristgemäß erhoben worden sei, da die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung keinen ausreichenden Hinweis auf die elektronische Einreichung enthielte.

Mit Urteil vom 23.11.2022 wies der 7. Senat die Klage ab. Die mit Schriftsatz vom 14.03.2022 per Telefax eingelegte Klage sei nicht wirksam erhoben worden, da es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehle. Zum einen gelte ein Telefax schon nicht als elektronisches Dokument; zum anderen sei diese Klageschrift weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch über einen sicheren Übermittlungsweg übertragen worden. Die Einreichung der Klageschrift als elektronisches Dokument sei wegen des ab 01.01.2022 in Kraft getretenen § 52d FGO allerdings zwingend, denn ab diesem Datum sei der dort genannte Personenkreis – wie etwa Rechtsanwälte – zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet.

Die zweite Einreichung der Klageschrift am 29.03.2022 sodann als elektronisches Dokument sei außerhalb der regulären Klagefrist erfolgt. Die Klagefrist verlängere sich im Streitfall auch nicht auf ein Jahr wegen einer Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Wenn auch nicht zwingend notwendig, seien Angaben über die Form des Rechtsbehelfs jedenfalls ausreichend, wenn der Gesetzeswortlaut über die Form des Rechtsbehelfs wiedergegeben werde. Dies sei in der Rechtsbehelfsbelehrung der Fall gewesen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.01.2023 zum Urteil 7 K 504/22 K vom 23.11.2022 (rkr)

Sondernutzungsgebühren für E-Scooter rechtmäßig

Die von der Stadt Köln festgesetzten Sondernutzungsgebühren für den Betrieb von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter sind rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am 11.01.2023 entschieden und die Klagen von vier E-Scooter-Betreibern abgewiesen. Einen in diesem Zusammenhang gestellten Eilantrag hat das Gericht am 11.01.2023 ebenfalls abgelehnt (Az. 21 K 4871/22, 21 K 4874/22, 21 K 4923/22, 21 K 5019/22, 21 L 1439/22).

Der Rat der Stadt Köln änderte im Mai 2022 die Sondernutzungssatzung und erließ neue Gebührentarife. Danach können Betreiber von E-Scooter-Verleihsystemen mit Gebühren von 85 bis 130 Euro pro Fahrzeug und Jahr belegt werden. Auf Grundlage der so geänderten Satzung setzte die Stadt Köln Ende Juli 2022 gegen die im Stadtgebiet aktiven Verleiher Gebühren in Höhe von bis zu 450.000 Euro fest. Sie begründete dies unter anderem damit, dass von ordnungswidrig auf Fuß- und Radwegen abgestellten E-Scootern erhebliche Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit ausgingen.

Gegen die Gebührenbescheide erhoben die E-Scooter-Verleiher Bolt, LimeBike, TIER und VOI Ende August 2022 jeweils Klage beim Verwaltungsgericht Köln. TIER stellte zudem einen Eilantrag. Die Betreiber machen geltend, dass die Gebühren praktisch dazu führten, das Angebot von E-Scootern im Stadtgebiet zu verhindern. Dies widerspreche dem Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG NRW). Zudem seien die Gebühren unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu denen für Leihfahrräder und Carsharing-Angeboten.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt: Die Gebühren tragen dem Umstand Rechnung, dass es infolge der Verleihsysteme der Klägerinnen immer wieder zu Behinderungen auf Fuß- und Radwegen durch nicht ordnungsgemäß abgestellte oder umgefallene E-Scooter kommt. Ähnliches kommt in Bezug auf Leihfahrräder seltener vor. Zudem leisten sowohl Bike- als auch Carsharing-Angebote einen größeren Beitrag zur Reduzierung des individuellen Autoverkehrs als E-Scooter. Die Gebühren führen auch nicht dazu, dass jegliche Form des E-Scooter-Verleihs unwirtschaftlich wird. Das FaNaG NRW bezweckt nicht den Schutz des spezifischen Geschäftsmodells der Klägerinnen.

Gegen die Urteile steht den Beteiligten die Berufung und gegen den Eilbeschluss die Beschwerde zu, über die jeweils das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Quelle: VG Köln, Pressemitteilung vom 11.01.2023 zum Urteil 21 K 4871/22 u. a. vom 11.01.2023

EuGH zur parallelen Einlegung von Rechtsbehelfen in Fällen der DSGVO

Die in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die parallele Einlegung dieser Rechtsbehelfe die gleichmäßige und einheitliche Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

Im April 2019 nahm BE an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft teil, deren Aktionär er ist, und richtete bei dieser Gelegenheit Fragen an die Mitglieder des Verwaltungsrats und an andere Teilnehmer. Im Anschluss forderte er die Gesellschaft auf, ihm den während der Hauptversammlung aufgezeichneten Tonmitschnitt zu übermitteln. Die Gesellschaft stellte ihm jedoch nur die Abschnitte der Aufzeichnung zur Verfügung, die seine eigenen Beiträge wiedergaben, nicht aber jene der anderen Teilnehmer, selbst wenn es sich hierbei um die Antworten auf seine Fragen handelte.

BE beantragte daraufhin bei der nach der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) zuständigen ungarischen Aufsichtsbehörde, der Gesellschaft aufzugeben, ihm die fragliche Aufzeichnung zu übermitteln. Da die Behörde seinen Antrag ablehnte, erhob BE eine verwaltungsrechtliche Klage gegen die ablehnende Entscheidung beim Hauptstädtischen Stuhlgericht Budapest. Parallel dazu erhob er auch bei den ungarischen Zivilgerichten eine Klage gegen die Entscheidung der Gesellschaft über die Verweigerung des Zugangs. Diese Klage stützte sich auf eine Bestimmung der DSGVO, die jeder Person, die der Ansicht ist, dass die ihr durch diese Verordnung garantierten Rechte verletzt wurden, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verleiht. Das erste dieser Verfahren ist noch anhängig; die im zweiten Verfahren angerufenen ungarischen Zivilgerichte stellten jedoch bereits in einem rechtskräftig gewordenen Urteil fest, dass die Gesellschaft das Recht von BE auf Zugang zu seinen personenbezogenen Daten verletzt habe.

Das Hauptstädtische Stuhlgericht Budapest fragt den Gerichtshof, ob es im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der nationalen Aufsichtsbehörde an das rechtskräftige Urteil der Zivilgerichte gebunden sei, das sich auf denselben Sachverhalt und dieselbe Behauptung eines Verstoßes gegen die DSGVO durch die betreffende Gesellschaft beziehe. Da eine parallele Einlegung von verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zu einander widersprechenden Entscheidungen führen könne, möchte das ungarische Gericht außerdem wissen, ob einer der Rechtsbehelfe gegenüber dem anderen Vorrang habe.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass die DSGVO Personen, die einen Verstoß gegen deren Bestimmungen geltend machen, verschiedene Rechtsbehelfe bietet, wobei jeder dieser Rechtsbehelfe „unbeschadet“ der anderen eingelegt werden können muss. Somit sieht die Verordnung weder eine vorrangige oder ausschließliche Zuständigkeit noch einen Vorrang der Beurteilung der Aufsichtsbehörde oder eines Gerichts zum Vorliegen einer Verletzung der betreffenden Rechte vor. Folglich können die in der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden. Was die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen der betroffenen nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichte betrifft, betont der Gerichtshof, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, durch den Erlass der hierfür erforderlichen Verfahrensvorschriften und in Ausübung ihrer Verfahrensautonomie sicherzustellen, dass die in der DSGVO nebeneinander und unabhängig voneinander vorgesehenen Rechtsbehelfe weder die praktische Wirksamkeit und den effektiven Schutz der durch diese Verordnung garantierten Rechte noch die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen oder das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht in Frage stellen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 12.01.2023 zum Urteil C-132/21 vom 12.01.2023

EuGH zum Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Beeinträchtigung durch Corona-Maßnahmen

Reisende, deren Pauschalreise durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie beeinträchtigt wurde, haben möglicherweise Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises.

Die Pauschalreiserichtlinie sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vor.

Zwei Reisende hatten bei einem deutschen Reiseveranstalter eine zweiwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria ab dem 13. März 2020 gebucht. Sie verlangen eine Preisminderung von 70 % aufgrund der am 15. März 2020 auf dieser Insel zur Bekämpfung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie angeordneten Einschränkungen und ihrer vorzeitigen Rückkehr. Es wurden nämlich die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt, so dass die Reisenden ihre Hotelzimmer nur zur Nahrungsaufnahme verlassen durften. Der Zugang zu Pools und Liegen wurde untersagt und das Animationsprogramm wurde eingestellt. Am 18. März 2020 wurde den beiden Reisenden mitgeteilt, dass sie sich bereithalten sollten, die Insel jederzeit zu verlassen, und am übernächsten Tag mussten sie nach Deutschland zurückkehren.

Der Reiseveranstalter verweigerte ihnen diese Preisminderung mit der Begründung, er habe nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einzustehen. Die beiden Reisenden verklagten ihn daraufhin vor den deutschen Gerichten.

Das Landgericht München I, bei dem der Rechtsstreit in zweiter Instanz anhängig ist, hat den Gerichtshof um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie ersucht. Diese sieht vor, dass der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum hat, in dem eine Vertragswidrigkeit vorlag, es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit dem Reisenden zuzurechnen ist.

Mit seinem Urteil vom 12.01.2023 antwortet der Gerichtshof, dass ein Reisender Anspruch auf eine Minderung des Preises seiner Pauschalreise hat, wenn eine Vertragswidrigkeit der in seiner Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen durch Einschränkungen bedingt ist, die an seinem Reiseziel zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit wie Covid-19 angeordnet wurden.

Die Ursache der Vertragswidrigkeit und insbesondere ihre Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalter ist nämlich unerheblich, da die Richtlinie in Bezug auf den Anspruch auf Preisminderung eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsieht. Von dieser ist er nur befreit, wenn die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen dem Reisenden zuzurechnen ist, was hier nicht der Fall ist. Dagegen ist unerheblich, dass Einschränkungen wie die in Rede stehenden aufgrund der weltweiten Verbreitung von Covid-19 auch am Wohnort des Reisenden sowie in anderen Ländern angeordnet wurden.

Damit die Preisminderung angemessen ist, muss sie anhand der in der betreffenden Pauschalreise zusammengefassten Leistungen beurteilt werden und dem Wert der Leistungen entsprechen, deren Vertragswidrigkeit festgestellt wurde.

Der Gerichtshof stellt klar, dass die sich aus dem Pauschalreisevertrag ergebenden Verpflichtungen des Veranstalters nicht nur diejenigen umfassen, die ausdrücklich im Vertrag vereinbart sind, sondern auch diejenigen, die damit zusammenhängen und sich aus dem Ziel dieses Vertrags ergeben.

Es wird Sache des Landgerichts München I sein, auf der Grundlage der Leistungen, die der Reiseveranstalter vertragsgemäß zu erbringen hatte, zu beurteilen, ob insbesondere die Sperrung der Pools des Hotels, das Fehlen eines Animationsprogramms in diesem Hotel oder auch die Unmöglichkeit des Zugangs zu den Stränden von Gran Canaria und der Besichtigung dieser Insel infolge des Erlasses der Maßnahmen der spanischen Behörden eine Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der vertraglichen Leistungen durch den Reiseveranstalter darstellen konnten. Nach Vornahme dieser Beurteilung hat die Minderung des Preises der Pauschalreise dem Wert der vertragswidrigen Reiseleistungen zu entsprechen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 12.01.2023 zum Urteil C-396/21 vom 12.01.2023

EuGH zur Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über Vergütung für Erbringung von Rechtsdienstleistungen

Eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, genügt ohne weitere Angaben nicht dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit.

Das nationale Gericht kann die Lage wiederherstellen, in der sich der Verbraucher ohne eine missbräuchliche Klausel befunden hätte, auch wenn der Gewerbetreibende für die erbrachten Leistungen dann keine Vergütung erhält.

M. A. schloss als Verbraucher mit D. V. als Rechtsanwalt fünf Verträge über Rechtsdienstleistungen. Die Vergütung sollte sich jeweils nach dem Zeitaufwand richten. Für die Beratung oder Erbringung von Rechtsdienstleistungen wurde ein Stundensatz von 100 Euro vereinbart. D. V. erbrachte 2018 und 2019 Rechtsdienstleistungen, für die er im März 2019 Rechnungen ausstellte. Da die in Rechnung gestellte Vergütung nicht in voller Höhe gezahlt wurde, erhob D. V. gegen M. A. beim erstinstanzlichen litauischen Gericht Klage auf Zahlung von 9.900 Euro für die erbrachten Rechtsdienstleistungen und von 194,30 Euro für Auslagen im Zusammenhang mit der Durchführung der Verträge.

Das erstinstanzliche litauische Gericht gab der Klage von D. V. nur teilweise statt. Die von D. V. eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Daraufhin legte D. V. 2020 beim Obersten Gericht Litauens eine Kassationsbeschwerde ein.

Das Oberste Gericht Litauens hat dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen1 zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Vertragsklauseln vorgelegt. Sie betreffen insbesondere den Umfang des Erfordernisses der klaren und verständlichen Abfassung einer Klausel eines Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen und die Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel, mit der die Vergütung dieser Dienstleistungen festgelegt wird.

In seinem Urteil vom 12.01.2023 stellt der Gerichtshof zunächst klar, dass eine Klausel, mit der die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung des Rechtsanwalts festgelegt und die Höhe der Vergütung bestimmt wird, und damit auch eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ fällt.

Was den Umfang des Erfordernisses der klaren und verständlichen Abfassung einer Klausel eines Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Erfordernis nach dem Unionsrecht umfassend zu verstehen ist, nämlich dahin, dass der Vertrag die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Zwar kann von einem Gewerbetreibenden nicht verlangt werden, dass er den Verbraucher über die endgültigen finanziellen Folgen der von ihm eingegangenen Verpflichtung informiert, die von unvorhersehbaren zukünftigen Ereignissen abhängen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat. Die Informationen, die der Gewerbetreibende vor Vertragsabschluss zu erteilen hat, müssen den Verbraucher aber in die Lage versetzen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis des Umstands, dass solche Ereignisse eintreten können, und der Folgen, die solche Ereignisse während der Dauer der Erbringung der betreffenden Rechtsdienstleistungen haben können, zu treffen. In diesen Informationen – die je nach Gegenstand und Art der in dem Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen vorgesehenen Leistungen und je nach den einschlägigen berufs- und standesrechtlichen Vorschriften unterschiedlich ausfallen können – müssen Angaben enthalten sein, anhand derer der Verbraucher die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen vermag, etwa eine Schätzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, oder die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind. Das nationale Gericht hat unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu beurteilen, ob der Verbraucher durch die ihm vor Vertragsabschluss vom Gewerbetreibenden erteilten Informationen in die Lage versetzt worden ist, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der finanziellen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, dem unionsrechtlichen Erfordernis, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, nicht genügt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folgen des Vertragsabschlusses zu treffen.

Was die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel angeht, stellt der Gerichtshof unter Verweis auf seine Rechtsprechung fest, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache zunächst zu prüfen hat, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis besteht. Die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Verbrauchervertrags ist grundsätzlich im Wege einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, bei der nicht nur die fehlende Transparenz der Klausel berücksichtigt wird. Allerdings können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleisten. Zum vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass eine Klausel eines Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet und die daher den Hauptgegenstand des Vertrages betrifft, nicht bereits deshalb, weil sie dem Transparenzerfordernis nicht entspricht, als missbräuchlich anzusehen ist, es sei denn, das innerstaatliche Recht sieht dies ausdrücklich vor.

Was die Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Vergütung angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, eine solche Klausel für unanwendbar zu erklären, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Kann ein Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach der Aufhebung der Klausel über die Vergütung nach den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht fortbestehen, steht die Richtlinie 93/13 seiner Nichtigerklärung nicht entgegen, und zwar auch dann, wenn dies bedeuten würde, dass der Gewerbetreibende für die von ihm erbrachten Dienstleistungen überhaupt keine Vergütung erhält. Nur falls die Nichtigerklärung der Verträge insgesamt für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, wäre das vorlegende Gericht ausnahmsweise befugt, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des innerstaatlichen Rechts zu ersetzen.

Entsprechend antwortet der Gerichtshof, dass, wenn die Nichtigerklärung des Vertrags insgesamt für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, das Unionsrecht nicht dem entgegensteht, dass das nationale Gericht der Nichtigkeit der Klausel abhilft, indem es sie durch eine dispositive oder im Fall einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbare Vorschrift des innerstaatlichen Rechts ersetzt. Hingegen steht das Unionsrecht dem entgegen, dass das nationale Gericht die für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel ersetzt, indem es selbst bestimmt, welche Vergütung für die betreffenden Dienstleistungen angemessen ist.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 12.01.2023 zum Urteil C-395/21 vom 12.01.2023

Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder Leistungsentgelt – BFH-Urteil V R 1/14 vom 03.07.2014

Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils vom 03.07.2014 (Az. V R 1/14) Stellung genommen und angeordnet, die Entscheidung insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert.

Der BFH hat in seinem Urteil V R 1/14 vom 03.07.2014 entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn sie gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden.

Dies steht im Widerspruch zu Abschnitt 10.4 Abs. 4 Satz 1 UStAE. Demnach würde die Annahme eines durchlaufenden Postens ausscheiden, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. Zukünftig kommt es auf dieses Kriterium nicht mehr an. Abschnitt 10.4 Abs. 4 wird daher neu gefasst.

Auslegung des BFH-Urteils V R 1/14 vom 03.07.2014 durch das BMF

  • Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG enthält keine ausdrückliche Verpflichtung zur korrespondierenden buchhalterischen Behandlung als durchlaufender Posten.
  • Hierzu hat der BFH in seinem Urteil V R 1/14 vom 03.07.2014 entschieden, dass § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG richtlinienkonform in der Weise auszulegen ist, dass Beträge, die ein Steuerpflichtiger in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt hat, nur dann als durchlaufender Posten zu behandeln sind, wenn sie auch in seiner Buchführung als durchlaufende Posten verbucht worden sind. Dem Unternehmer stünde damit ein Wahlrecht zu.
  • Zur Begründung verweist der BFH auf Art. 79 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Danach sind Beträge, die ein Steuerpflichtiger vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufender Posten behandelt sind, in die Steuerbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
  • Der BFH verkennt dabei allerdings, dass auf Grund von Art. 373 MwStSystRL Deutschland nicht verpflichtet ist, Art. 79 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL in nationales Recht umzusetzen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG besteht daher kein Raum, da der nationale Gesetzgeber zulässigerweise von dieser Option Gebrauch gemacht hat. Andere Gründe für seine Auslegung hat der BFH nicht angeführt.
  • Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils V R 1/14 vom 03.07.2014 daher insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert.

Abschnitt 10.4 UStAE wird wie folgt geändert

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  • aa) Satz 6 wird gestrichen.
  • bb) Die bisherigen Sätze 7 und 8 werden die neuen Sätze 6 und 7

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

  • „(4) Für die Annahme eines durchlaufenden Postens in Fällen der Gesamtschuldnerschaft obliegt der Nachweis über die Funktion als Mittelsperson dem Unternehmer.“

Das BMF-Schreiben IV D 1-S 7200-16/00 vom 11.02.2000 (BStBl I S. 360) wird aufgehoben.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer sich auf die bis zum Ergehen dieses BMF-Schreibens geltende Verwaltungsauffassung bei Umsätzen beruft, die bis zum 31.12.2022 ausgeführt worden sind.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10004 :005 vom 11.01.2023

Quick Freeze-Verfahren: BRAK kritisiert mangelnden Schutz des Mandatsgeheimnisses

Als Nachfolger der europarechtswidrigen Vorratsdatenspeicherung will die Bundesregierung das sog. Quick Freeze-Verfahren für Telekommunikations-Verkehrsdaten einführen. Die BRAK lehnt dies ab, weil dabei Mandatskontakte in nicht unerheblichem Umfang offenbart würden.

Das Bundesministerium der Justiz hat eine Nachfolgeregelung zur Vorratsdatenspeicherung erarbeitet. Notwendig geworden ist die Neuregelung, nachdem der Europäische Gerichtshof im September 2022 die deutschen Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung für mit Unionsrecht unvereinbar erklärt hatte. Mit dem geplanten Gesetz zur Einführung einer Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten in der StPO soll anstelle der bisherigen Regelung das sog. Quick Freeze-Verfahren eingeführt werden. Dabei sollen die Ermittlungsbehörden Telekommunikations-Verkehrsdaten bei den Anbietern einfrieren lassen können, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung besteht.

Trotz seiner im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage deutlich geringeren Eingriffstiefe lehnt die BRAK diesen Vorschlag ab. Sie fordert einen Verzicht auch auf die nun vorgesehenen Befugnisse zur Erhebung und Sicherung von Verkehrsdaten mit dem sog. Quick Freeze-Verfahren. Denn auch diese Befugnisse bergen aus ihrer Sicht das Risiko, dass Mandatskontakte in nicht unerheblichem Umfang offenbart werden. Dies werde nicht, wie in der Entwurfsbegründung angenommen, wirksam durch § 160a StPO ausgeschlossen.

Mindestens seien weitere Sicherungsmechanismen und eine einschränkende Definition des Verkehrsdatenbegriffs erforderlich. Zudem müssten Daten von Berufsgeheimnisträgern frühzeitig ausgesondert werden. Dazu bietet die BRAK ihre Unterstützung bei der Ausgestaltung eines entsprechenden Verfahrens und namentlich eines dabei in Betracht kommenden automatisierten Abgleichs mit dem von ihr geführten Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis an. Dem Prinzip der Nichterhebung müsse für Mandatskontakte der Vorrang gegenüber einem Verwertungsverbot eingeräumt werden.

Forderungen nach weitergehenden Speicherungen – wie insbesondere der aus dem Bundesinnenministerium zu vernehmenden Forderung nach einer anlasslosen Speicherung von IP-Adressen – dürfe nicht nachgegeben werden.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 11.01.2023

Banken zurückhaltender bei Kreditvergabe an Unternehmen

Für Unternehmen wird es schwieriger, an neue Kredite zu kommen. 29,9 Prozent jener Unternehmen, die gegenwärtig Verhandlungen führen, berichteten im Dezember von Zurückhaltung bei den Banken. Im September waren es nur 24,3 Prozent. Das geht aus den Umfragen des ifo Institutes hervor. „Die Banken erhöhen nach und nach die Kreditzinsen und gehen zurückhaltender bei der Vergabe vor“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen. „Die Zeiten der Niedrigzinsen sind erst einmal vorbei. Viele Unternehmen müssen sich daran gewöhnen und die Finanzierungsstruktur anpassen.“

Bei den Dienstleistern sagen sogar 34,6 Prozent der kreditsuchenden Firmen die Banken seien restriktiver. Hier sticht vor allem die Gastronomie mit 67,7 Prozent hervor. In der Industrie lag der Wert bei rund 28 Prozent. Im Einzelhandel waren es hingegen nur knapp 21 Prozent.

Am stärksten betroffen sind weiterhin die Kleinstunternehmen und Selbständigen. Fast jeder zweite Dienstleister in diesem Segment berichtete von Problemen, an Kredite zu kommen. „Für einige Selbständige ist die aktuelle wirtschaftliche Lage schwierig. Für sie ist der Bankkredit immer noch eines der wichtigsten Finanzierungsinstrumente. Das verschärft für viele Selbständige die Situation“, sagt Wohlrabe.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 12.01.2023

Sammelanderkonten: Nichtbeanstandungserlass des BMF für Anwaltschaft

Die Bemühungen der BRAK um die dauerhafte Erhaltung von Sammelanderkonten zeigen einen ersten Erfolg. In einem Erlass hat das Bundesfinanzministerium zumindest vorübergehend die Nichtbeachtung bestimmter geldwäscherechtlicher Meldepflichten in Bezug auf Sammelanderkonten sanktionslos gestellt.

Ende Dezember hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Nichtbeanstandungserlass veröffentlicht. Danach soll das Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Juni 2023 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten als nicht nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen meldepflichtig behandeln. Hintergrund sind laufende Bemühungen, Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem sog. Common Reporting Standard (CRS) auszunehmen. Dadurch soll eine Beeinträchtigung der anwaltlichen Berufsausübung abgewendet werden, die aus einem wegen der Meldepflicht erschwerten Zugang zu Sammelanderkonten resultieren könnte.

BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul begrüßt diese Entwicklung, die aus ihrer Sicht dem vertrauensvollen Austausch mit dem Ministerium geschuldet ist.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 11.01.2023

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin