Gesetzliche Rentenversicherung: Befreiung ab jetzt nur noch digital

Wer als Anwältin oder Anwalt zugelassen ist, kann zugunsten der berufsständischen Versorgung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Anträge auf Befreiung sind seit dem 01.01.2023 nur noch digital möglich.

Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) teilt mit, dass Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 01.01.2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zwingend elektronisch gestellt werden müssen. Die bisherigen Papieranträge werden dann nicht mehr akzeptiert.

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann gem. § 6 I SGB VI u. a. befreit werden, wer kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich einer berufsständischen Kammer ist. Dies trifft auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu. Sie müssen dazu die weiteren in § 6 I SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Befreiung erfolgt nur auf Antrag der Anwältin bzw. des Anwalts.

Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Verfahren für die Befreiungsanträge ist, dass der Bundesgesetzgeber mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig digitalisieren und dadurch spürbar beschleunigen will.

Die berufsständischen Versorgungswerke stellen jedem abhängig beschäftigten Mitglied ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Website bzw. in ihrem Mitgliederportal zur Verfügung. Seit dem 01.01.2023 können Befreiungsanträge nur noch über die dort angebotenen Online-Formulare gestellt werden. Dort ist gekennzeichnet, welche Eingabefelder zwingend, welche nach Möglichkeit und welche freiwillig auszufüllen sind. Die DRV Bund kann Anträge nur dann schnell verbescheiden, wenn möglichst gleich alle erforderlichen Informationen übermittelt werden. Sollte man einzelne Fragen nicht selbst beantworten können oder ist man sich unsicher, was einzutragen ist, empfiehlt die ABV, das berufsständische Versorgungswerk zu kontaktieren.

Wichtig: Den Befreiungsbescheid oder eine Ablehnung des Antrags enthält man wie bisher von der DRV Bund in schriftlicher Form. Die DRV Bund informiert das berufsständische Versorgungswerk dagegen elektronisch über ihre Entscheidung. Auf welchem Weg und von wem der Arbeitgeber informiert wird, ist derzeit noch ungeklärt. Der Bundesrat setzt sich für eine Verpflichtung der DRV Bund ein; die Bundesregierung und Koalitionsmehrheit im Bundestag tritt dagegen für eine Verpflichtung des berufsständischen Versorgungswerkes gegenüber dem Arbeitgeber ein. Daher sollte man zunächst vorsorglich noch unbedingt selbst den Arbeitgeber über den Bescheid zum Befreiungsantrag unterrichten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 11.01.2023

3,1 % mehr beantragte Regelinsolvenzen im Dezember 2022 als im Vormonat

  • Unternehmensinsolvenzen Oktober 2022: +17,9 % zum Oktober 2021
  • Verbraucherinsolvenzen Oktober 2022: -15,7 % zum Oktober 2021

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Dezember 2022 um 3,1 % gegenüber November 2022 gestiegen. Im November 2022 hatte die Zahl um 1,2 % gegenüber Oktober 2022 zugenommen. Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Die Insolvenzstatistik bildet nur Geschäftsaufgaben ab, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens ablaufen, nicht jedoch solche aus anderen Gründen beziehungsweise vor Eintritt akuter Zahlungsschwierigkeiten. Diese und weitere Hinweise sind bei der Interpretation der Insolvenzstatistiken zu beachten.

17,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2022 im Vergleich zum Oktober 2021

Im Oktober 2022 haben die deutschen Amtsgerichte nach endgültigen Ergebnissen 1.245 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren 17,9 % mehr als im Oktober 2021. Bereits im September war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen um 17,6 % angestiegen.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Oktober 2022 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 0,8 Milliarden Euro. Im Oktober 2021 hatten die Forderungen bei knapp 1,0 Milliarden Euro gelegen.

Baugewerbe mit den meisten Insolvenzen

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Oktober 2022 im Baugewerbe mit 251 Fällen (Oktober 2021: 193; +30,1 %). Es folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 206 Verfahren (Oktober 2021: 160; +28,8 %).

15,7 % weniger Verbraucherinsolvenzen im Oktober 2022 als im Oktober 2021

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Oktober 2022 um 15,7 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat gesunken. Die Entwicklung der Verbraucherinsolvenzen ist seit Mitte 2020 im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre zu betrachten. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Dieser Nachholeffekt sorgte ab Anfang 2021 für einen starken Anstieg der Verbraucherinsolvenzen und scheint inzwischen beendet.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.01.2023

Bekämpfung der Geldwäsche: Registrieren bei „goAML“ der FIU

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer unterliegen den Pflichten des Geldwäschegesetzes (GwG). Unter „Neu auf WPK.de“ vom 1. Oktober 2021 machte die WPK darauf aufmerksam, dass zu den Pflichten des GwG auch die demnächst zu erfüllende Pflicht zur Registrierung bei dem Verdachtsmeldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) „goAML“ gehört (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG).

Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG und betrifft alle WP/vBP. Die Registrierung bei „goAML“ ermöglicht nicht nur die unverzögerte Abgabe von Verdachtsmeldungen, die FIU stellt dort auch viele hilfreiche Informationen zur Geldwäschebekämpfung zur Verfügung.

Die Registrierung ist mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend (§ 59 Abs. 6 GwG). Da noch nicht bekannt ist, ob der neue Informationsverbund der FIU bereits vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wird, empfiehlt die WPK sich frühzeitig zu registrieren.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 10.01.2023

DRSC: E-DRÄS 13 veröffentlicht

Am 6. Januar 2023 hat das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (E-DRÄS 13) veröffentlicht. Dessen Gegenstand sind Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung.

Die Vorschläge verfolgen das Ziel, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 an die Gesetzeslage anzupassen, Anwenderfragen zu DRS 21 zu adressieren sowie Unklarheiten im DRS 21 zu bereinigen. Zudem sind einige redaktionelle Änderungen an beiden Standards vorgesehen.

Die Stellungnahmefrist endet am 28. April 2023.

Ergänzung des DRS 21

Insbesondere wird vorgeschlagen, DRS 21 um Regelungen zu den folgenden Themenbereichen zu ergänzen:

  • Ausweis von Einzahlungen / Auszahlungen aus erhaltenen / gewährten Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers / des Zuschussgebers,
  • Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen / Cash-Pool-Verbindlichkeiten in den Finanzmittelfonds nach DRS 21, einschließlich der damit verbundenen Fragestellung des Ausweises von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen / Cash-Pool-Verbindlichkeiten sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen / veräußerten Finanzmittelfonds.

Ausweitung des Geltungsbereichs der branchenspezifischen Anlagen der DRS 20 und 21

Außerdem schlägt das DRSC vor, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf die Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie auf Pensionsfonds auszuweiten.

Bislang sind Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21), obwohl diese in § 340 HGB explizit genannt werden. Ebenso sind Pensionsfonds bislang nicht im Geltungsbereich der Anlage 2 des DRS 20 beziehungsweise der Anlage 3 des DRS 21 enthalten.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 10.01.2023

EU-Kommission veröffentlicht Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Insolvenzrechts

Die EU-Kommission möchte bestimmte Aspekte der bestehenden nationalen Insolvenzrechtsregelungen europaweit harmonisieren. Ziel ist es dabei, Rechtsunsicherheit und Hemmnisse für grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU abzubauen.

Derzeit gibt es in der EU 27 unterschiedliche nationale Insolvenzrechtsregelungen. Dieser Umstand führt zur Rechtsunsicherheit für Gläubiger und Investoren. Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission sieht unter anderem vor, die Interessen von Gläubigern besser zu schützen und Kleinstunternehmen im Falle einer Insolvenz ein vereinfachtes und effizienteres Abwicklungsverfahren (engl. Pre-Pack) zu ermöglichen.

Um den Erhalt der Insolvenzmasse für Gläubiger zu gewährleisten, sollen Mitglieder der Geschäftsführung in Zukunft in allen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, spätestens drei Monate nachdem sie von der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens erfahren haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor Gericht zu stellen. Sollten sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können Haftungsansprüche seitens der Gläubiger entstehen.

Außerdem soll Kleinstunternehmen durch das sog. Pre-Pack-Verfahren (pre-packed insolvency sale) ein schnelleres und effizienteres Abwicklungsverfahren im Falle einer Insolvenz ermöglicht werden. Beim Pre-Pack-Verfahren wird die Veräußerung des Unternehmens vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart. Das Verfahren kann auch dann eröffnet werden, wenn der Schuldner nicht genügend Vermögenswerte hat, um für die entstehenden Kosten aufzukommen.

Zudem sieht die EU-Kommission in ihrem Richtlinienentwurf eine dreimonatige Frist für die Geschäftsleitung zur Stellung eines Insolvenzantrags vor. Der Vorschlag der EU-Kommission stellt eine Mindestharmonisierung dar. Die Mitgliedstaaten können bestehende strengere Vorgaben beibehalten oder neu einführen. Deshalb müsste die derzeitige deutsche Regelung, nach der ein Antrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen ist, nicht abgeändert werden.

Positiv ist hervorzuheben, dass sich der Vorschlag der EU-Kommission zu den Anfechtungsklagen weitgehend am bestehenden deutschen Recht orientiert. Somit bleibt eine befürchtete Beschränkung des deutschen Anfechtungsrechts aus.

Der Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Insolvenzrechts ist Teil eines Maßnahmenpakets der EU-Kommission zur Stärkung der europäischen Kapitalmärkte. Es beinhaltet insgesamt sechs Legislativvorschläge zum Insolvenzrecht, Clearing und der Notierung von Unternehmen an öffentlichen Märkten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 10.01.2023

Antragstellung für Erstattungsanträge der Versorger für Vorauszahlung der Gas- und Wärmepreisbremse startet

Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen sowie Selbstversorger können ab sofort Vorauszahlungen für die mit der Gas- und Wärmepreisbremse eingeführten Entlastungen beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse sind verfügbar unter: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/ewpbg.html.

Mit der Gas- und Wärmepreisbremse entlastet die Bundesregierung Unternehmen und private Haushalte. Für ein Kontingent, das sich an bisherigen Verbrauchszahlen orientiert, gibt es einen Zuschuss zur Gas- oder Wärmerechnung. Dieser Zuschuss bemisst sich an der Differenz von vertraglich vereinbartem Preis und dem vom Bund garantierten Höchstpreis. Sie wird den Energieversorgern vom Bund erstattet. Wichtig dabei ist, dass sich Energiesparen weiter lohnt: Verbraucher erhalten diesen Zuschuss nämlich unabhängig von ihrem tatsächlichen Verbrauch.

Die Gas- und Wärmepreisbremse greift für Großverbraucher (mit registrierender Leistungsmessung) ab Januar 2023, für Geringverbraucher (Privathaushalte und Kleingewerbe mit Standardlastprofil) ab März 2023, rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Sie gilt vorerst bis Ende 2023, kann jedoch bis Ende April 2024 verlängert werden, sofern eine Anpassung der entsprechenden Notfall-Verordnung der Europäischen Union erfolgt.

Wichtig ist: Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen nichts tun, sie werden automatisch von der Gas- und Wärmepreisbremse auf Basis ihres bestehenden Versorgungsvertrages profitieren. Die Umsetzung der Entlastung erfolgt über die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Diese können ab sofort einen Antrag auf Vorauszahlungen stellen. Für Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.

Ab März 2023 wird zudem die Strompreisbremse starten, die gleichfalls für ein festgelegtes Kontingent einen Höchstpreis vorsieht. Auch hier erfolgt die Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher automatisch und rückwirkend ab Januar 2023. Anders als bei der Gas- und Wärmepreisbremse übernehmen bei der Strompreisbremse die Übertragungsnetzbetreiber die Durchführung der Erstattungen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Weitere Informationen zur Umsetzung der Strompreisbremse folgen in Kürze.

Quelle: BMF/BMWK, Pressemitteilung vom 09.01.2023

CSRD am 5. Januar 2023 in Kraft getreten

Nachdem die Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) am 16. Dezember 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ist sie am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Damit wird die bisherige CSR-Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU) abgelöst.

Die CSRD ändert unter anderem die Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), die Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109) und die Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG). Die EU-Mitgliedstaaten haben die neuen Vorschriften bis spätestens Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen.

Lesefassung der WPK

Die WPK stellt in ihrem Nachhaltigkeitskompass neben dem veröffentlichten Text der Richtlinie eine Lesefassung der CSRD im Änderungsmodus zur Verfügung.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 09.01.2023

Beschwerde gegen Erbscheinserteilung zurückgewiesen

Kein Verstoß gegen Heim- und Pflegegesetz bei Erbeinsetzung eines von der katholischen Pflegeeinrichtung unabhängigen katholischen Vereins

Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnis eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 06.01.2023 veröffentlichten Beschluss die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbscheinserteilung an den Verein zurückgewiesen.

Die Erblasserin war verwitwet und hatte ein Kind. Sie lebte zuletzt in einer katholischen Altenpflegeeinrichtung in Wiesbaden. Zum Alleinerben setzte sie einen eingetragenen Verein einer katholischen Einrichtung ein. Die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung ist korporatives Mitglied dieses Vereines und hat sich u. a. hinsichtlich der Bestellung des Geschäftsführers der Zustimmung des Bischofs von Limburg unterstellt. Ihr Sohn erhielt ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils.

Der eingesetzte Testamentsvollstrecker beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Vereins. Der Sohn hat das Testament angefochten und ebenfalls einen Erbschein zu seinen Gunsten beantragt.

Das Nachlassgericht beabsichtigt, dem Verein einen Erbschein zu erteilen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Sohnes. Diese hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Verein sei wirksam zum Alleinerben eingesetzt worden, bestätigte das OLG die Auffassung des Nachlassgerichts. Das Testament verstoße nicht gegen eine Verbotsnorm des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Demnach ist es Betreibern von Pflegeeinrichtungen u. a. untersagt, sich für die Zurverfügungstellung eines Platzes oder die Erbringung von Pflegeleistungen zusätzliche Zahlungen versprechen zu lassen (§ 6 HSBP). Mit der Regelung solle u.a. der Heimfriede geschützt werden; sie solle eine unterschiedliche Behandlung der Bewohner als Folge finanzieller Zusatzleistungen oder -versprechen verhindern. Die Regelung diene zudem dem Schutz der Testierfreiheit und solle das Ausnutzen der Hilf- oder Arglosigkeit verhindern. Die Erbeinsetzung berühre diese Zwecke hier nicht. Die Erblasserin habe mit dem Verein eine von der Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung verschiedene juristische Person als Erbe eingesetzt. Soweit die Erblasserin den Wunsch geäußert haben soll, in einer katholischen Einrichtung betreut zu werden, die möglicherweise in der Trägerschaft des begünstigten Vereins stünde, erfülle dies nicht die Verbotsnorm. Ein nicht näher konkretisierter Wunsch sei nicht geeignet, Druck auf den Betreiber einer Einrichtung auszuüben. Die nach dem Willen der Erblasserin aus Mitteln der Treuhandstiftung zu finanzierenden Leistungen stellten sich nicht als solche im Sinne der Verbotsnorm dar.

Die Erbeinsetzung stelle auch keine unzulässige Umgehung der Verbotsnorm dar. Die Erbeinsetzung stelle sich weder indirekt noch mittelbar als Zuwendung an die Betreiberin der Altenpflegeeinrichtung dar, in welcher die Erblasserin zuletzt gelebt hatte. Durch die Auflage zur Verwendung ihres Vermögens in einer Treuhandstiftung habe die Erblasserin eine Bestimmung getroffen, die gerade keine Zuwendung an die Betreiberin der Pflegeeinrichtung bewirke. Es bestehe kein tatsächlicher oder rechtlicher Einfluss des Vereins auf diese Einrichtung. Allein der Umstand, dass die Betreiberin der Einrichtung korporatives Mitglied des Vereins sei, führe nicht dazu, dass die Einrichtung auch am zugewendeten Vermögen partizipiere.

Die gewählte testamentarische Gestaltung diente zwar offensichtlich dazu, einen Verstoß gegen die Vorschriften des HSBP zu vermeiden. Die Gestaltung berühre aber nicht die Schutzzwecke des HSBP und sei damit von der Testierfreiheit gedeckt.

Da der Verein keine der Verwaltung kirchlicher Organe unterstehende Einrichtung sei, sei das kanonische Recht auf den Verein nicht anwendbar. Damit bedürfe die Annahme der Erbschaft durch den Verein auch nicht der Genehmigung durch den Bischof nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum BGH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.01.2023 zum Beschluss 20 W 301/18 vom 08.12.2022 (nrkr)

Wirtschaftsexperten erwarten leichten Rückgang der Inflation weltweit

Wirtschaftsexpertinnen und -experten aus aller Welt erwarten einen allmählichen Rückgang der Inflation. Das geht hervor aus dem Economic Experts Survey, den das ifo Institut und das Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik vierteljährlich durchführen. Demnach wird die Inflationsrate im neuen Jahr weltweit 7,1 Prozent erreichen, im kommenden Jahr dann 5,8 Prozent und 2026 nur noch 4,5 Prozent. „Die Erwartungen zum Jahresbeginn sind ermutigend, weil die Experten im Vergleich zum Vorquartal etwas niedrigere Inflationsraten sehen“, sagt ifo-Forscher Niklas Potrafke. „Dennoch bleibt die Inflation auf einem sehr hohen Niveau.“

In Westeuropa (5,4 Prozent), Nordamerika (5,2 Prozent) und Südostasien (5,3 Prozent) liegen die Inflationserwartungen für 2023 deutlich unter dem globalen Durchschnitt. „Zum Rückgang der Inflationserwartungen in Europa haben auch die Zinserhöhungen der EZB im Dezember beigetragen“, sagt Potrafke. Die EZB hatte den Leitzins im Dezember um weitere 0,5 Prozentpunkte erhöht.

Besonders hoch sind die Inflationserwartungen dagegen in Südasien (23 Prozent), Südamerika (25 Prozent), Nordafrika (32 Prozent) und Ostafrika (knapp 35). An der Umfrage im Dezember haben 1.537 Expertinnen und Experten aus 133 Ländern teilgenommen.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 05.01.2023

Änderung der Randnummer 29 des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gem. § 13a EStG

Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2015 ff. bzw. abweichenden Wirtschaftsjahre 2015/2016 ff. vom 10. November 2015 (BStBl I S. 877) – Anwendung des BFH-Urteils vom 8. Juni 2022, VI R 30/20

Der BFH hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2022, VI R 30/20 entschieden, dass der Grundbetrag nach § 13a Absatz 4 Satz 2 EStG i. V. m. Anlage 1a zu § 13a EStG bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für ein Rumpfwirtschaftsjahr lediglich zeitanteilig anzusetzen ist. Diese Entscheidung widerspricht den Ausführungen in Randnummer 29 des BMF-Schreibens vom 10. November 2015, BStBl I S. 877.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Randnummer 29 wie folgt gefasst:

„Ist der Gewinn nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wirtschaftsjahr zu ermitteln, sind der Grundbetrag (§ 13a Absatz 4 Satz 2 EStG), der Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Absatz 4 Satz 3 EStG) und die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 Satz 2 EStG) zeitanteilig für jeden begonnenen Monat mit einem Zwölftel anzusetzen.“

Hinweis

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen des verlängerten Wirtschaftsjahres ist Randnummer 29 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 10. November 2015 (BStBl I S. 877) weiterhin für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 4. Januar 2023 begonnen haben.“

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2230 / 21 / 10003 :008 vom 04.01.2023

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin