Anordnung der endgültigen Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 114 FGO bei bewusster Nichtbeachtung der Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG durch die Verwaltung

§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG verleiht dem Antragsteller nach § 114 FGO für den Fall einen Anordnungsanspruch, dass die Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt vollstreckt, der auf einer vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rechtsnorm beruht. Da nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung des Verwaltungsaktes dauerhaft gesperrt ist, kann das Gericht in diesen Fällen ausnahmsweise die Vollstreckung endgültig und nicht nur einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache aussetzen.

Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kindergeldrückforderungsbescheid der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 hatte das BVerfG die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG a. F. mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar und nichtig erklärt (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2022, 2 BvL 9/14). Das Gericht wies die Beteiligten auf den Beschluss des BVerfG hin und erklärte, dass nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG dies zur Folge habe, dass die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid dauerhaft unzulässig sei. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit, dass im Nachgang zum Verfahren des BVerfG noch keine „interne Weisung“ ergangen sei, wie in Fällen wie dem Vorliegenden zu verfahren sei, sodass die Vollstreckung unverändert fortgesetzt werde. Hieran vermöge auch der Hinweis des Berichterstatters auf § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG und das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gesetzmäßigkeitsprinzip nichts zu ändern. Ergänzend trug sie sodann vor, dass der Vollstreckungsauftrag zurückgenommen worden sei und zudem bis zur Entscheidung des Gerichts über den vorliegenden Antrag auf weitere Beitreibungsmaßnahmen verzichtet werde. Auf erneuten Hinweis des Gerichts, dass nach § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid endgültig und dauerhaft unzulässig sei, teilte die Antragsgegnerin mit, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Weisungslage lediglich eine einjährige Mahnsperre sowie eine Rücknahme der getroffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung zugesichert werden könne.

Das Gericht sah den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 114 FGO als zulässig und begründet an.

Der Antrag sei zulässig, da der Antragsteller insbesondere über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis verfüge. Die Antragsgegnerin habe trotz ausdrücklicher Hinweise des Gerichts zum Ausdruck gebracht, die Vollstreckbarkeit der streitgegenständlichen Forderung zukünftig nicht von der zu Gesetzeskraft erwachsenen Entscheidung des BVerfG (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) abhängig machen zu wollen, sondern allein von der internen Weisungslage. Die Weigerung, eine zukünftige Vollstreckung endgültig auszuschließen, bzw. die Bereitschaft, die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen rückgängig zu machen und – befristet auf ein Jahr – temporär auf weitere Vollstreckungshandlungen zu verzichten, stelle eine grobe und bewusste Hinwegsetzung der Antragsgegnerin über die von Art. 20 Abs. 3 GG angeordnete Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz dar und gebiete zwingend die Annahme eines Rechtschutzbedürfnisses. Anderenfalls wäre der Bürger im Falle der Hinwegsetzung der Verwaltung über die gesetzlichen Verpflichtungen rechtschutzlos gestellt.

Der notwendige Anordnungsanspruch des Antragstellers folge aus § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 79 Abs. 2 BVerfGG. Dabei sei für die Annahme der Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unerheblich, dass der Beschluss des BVerfG zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung durch den Senat noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sei, denn die Veröffentlichung der gesetzesgleichen Entscheidungen des BVerfG diene der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, wirke aber nicht konstitutiv. Die Gesetzeskraft trete vielmehr schon kraft Gesetzes gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ein.

Die Vollstreckung sei auch durch den Senat endgültig und nicht etwa nur einstweilen bis zur Entscheidung über den Erlassantrag in der Hauptsache auszusetzen und stelle keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darf.

Der notwendige Anordnungsgrund sei schließlich auch gegeben. Die Antragsgegnerin habe sich bewusst über die Vollstreckungssperre des § 251 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG hinweggesetzt. Dabei habe sie zum Ausdruck gebracht, die interne Weisungslage über die im Range eines Gesetzes stehende Entscheidung des BVerfG zu stellen und damit entgegen Art. 20 Abs. 3 GG ihr Verhalten von der Gesetzeslage entkoppelt. Es sei daher zu befürchten, dass ohne die gerichtliche Anordnung auch zukünftig aus dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vollstreckt werden solle. Ein solches grob rechtswidriges Verhalten müsse der Antragsteller nicht hinnehmen.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 04.01.2023 zum Beschluss 1 V 117/22 vom 30.08.2022 (rkr)

Voraussetzungen für den Übergang zur Außenprüfung bei einer Kassen-Nachschau

  1. Werden bei der Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen.
  2. Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern er dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.
  3. Weitere Voraussetzungen werden in § 146b Abs. 3 AO nicht normiert und sind auch nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige ist nicht schlechter gestellt als wenn er eine „normale“ Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO erhalten hätte. Insbesondere handelt es sich bei dem § 146b Abs. 3 AO nicht um eine Norm mit Bestrafungscharakter.
  4. Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt.
  5. Es ist nicht die Verpflichtung des Innendienstes oder des Prüfers, der die Kassen-Nachschau gemacht hat, nachträglich eingereichte Unterlagen vollständig außerhalb einer Außenprüfung zu überprüfen. Dies ist Aufgabe einer Außenprüfung.
  6. Es ist auch weder Aufgabe des Gerichts vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch ist es erforderlich, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze ist nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig sind.

Der Beklagte führte am 15. September 2021 bei der Klägerin, einer GmbH, eine Kassen-Nachschau gem. § 146b AO durch. Der Umfang der Nachschau beinhaltete die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die von den Prüfern erbetenen Aufzeichnungen stellten die Mitarbeiter der Klägerin den Prüfern nicht zur Verfügung. Sie begründeten dies damit, dass diese Unterlagen im Büro des Geschäftsführers verschlossen seien und nur dieser einen Schlüssel zu dem Büro habe. Die Prüfer übergaben eine Liste der nachzureichenden Unterlagen. Die Klägerin übergab in der Folgezeit die Unterlagen für die Kassen-Nachschau. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 teilte der Beklagte der Klägerin den Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO mit.

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Übergang zu einer Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO vorgelegen hätten. Die bei der Kassen-Nachschau getroffenen Feststellungen hätten Anlass gegeben, zu einer Außenprüfung überzugehen, weil bei der Kassen-Nachschau den Prüfern nicht die erbetenen Unterlagen übergeben worden seien. Es sei nicht zwingend, dass bereits in dem Moment, in dem erklärt werde, dass die Unterlagen nicht herausgegeben werden könnten, der Übergang zur BP angeordnet werde. Der Betriebsprüfer verwirke nicht die Möglichkeit der Anordnung des Übergangs, wenn er diesen Übergang nicht sofort anordne, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräume, die Unterlagen nachzureichen. Es sei auch nicht erforderlich, dass es sich hierbei um unstreitige Feststellungen handele, da es weder Aufgabe des Gerichts sei, vorab im Rahmen der Überprüfung der Übergangsanordnung selbst eine Belegprüfung durchzuführen, noch erforderlich sei, eine vollständige rechtliche Überprüfung der streitigen Fragen im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens vorzunehmen. Eine Grenze sei nur dann erreicht, wenn die Feststellungen des Betriebsprüfers greifbar rechtswidrig seien. Im Übrigen stehe die Anordnung des Übergangs zur Außenprüfung gemäß § 146b Abs. 3 AO im Ermessen der Finanzverwaltung, welches gemäß § 102 FGO durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Urteil vom 30. August 2022 (Az. 6 K 47/22), NZB eingelegt, Az. des BFH XI B 93/22.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 04.01.2023 zum Urteil 6 K 47/22 vom 30.08.2022 (nrkr – BFH-Az.: XI B 93/22)

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG – Basiszins zum 2. Januar 2023

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2024 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2023 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2023 zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gibt das BMF gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2023 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10038 :007 vom 04.01.2023

Stipendium während der Corona-Pandemie

Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Kompensation Corona-bedingter Einnahmeausfälle sind nicht von der Einkommensteuer befreit

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. November 2022 (Az. 10 K 10005/22) entschieden, dass ein Künstler die von der öffentlichen Hand geleisteten Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfederung der durch die Corona-Pandemie bedingten Einnahmeausfälle in voller Höhe als Einkommen zu versteuern hat.

In dem Streitfall hatte der Kläger ein Stipendium erhalten, das aus einem Sofort-Hilfepaket stammte, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgemildert werden sollten. Die Mittel dienten insbesondere dazu, das Kulturleben während der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten. Die Antragstellenden mussten zwar ihre künstlerische oder kuratorische Tätigkeit belegen, die Zuwendungen wurden jedoch nicht von einer Jury, sondern in einem Losverfahren vergeben. In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt die Stipendienzahlung als einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahme. Mit seinem erfolglosen Einspruch und der Klage machte der Kläger geltend, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sei, weil es der Förderung der künstlerischen Entwicklung bzw. Fortbildung diene.

Das Gericht hat dagegen entschieden, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt seien, weil der Kläger sich im Streitjahr nicht in einer Aus- oder Fortbildung befunden habe. Die Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung setze voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet sei, in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen belegten dies nicht. Vielmehr sei mit dem Zuschuss der Zweck verfolgt worden, die künstlerische Tätigkeit angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie fortzuführen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 03.01.2023 zum Urteil 10 K 10005/22 vom 25.11.2022

Energiepreispauschale – die Finanzgerichte sind zuständig

Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht tun. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck (1 Ca 1849/22) entschieden und die Sache mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 an das schleswig-holsteinische Finanzgericht verwiesen.

Die Klägerin verlangt von ihrem Arbeitgeber die Auszahlung der Energiepreispauschale und zwar mit Klage vor dem Arbeitsgericht. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Die Zahlung der Energiepreispauschale setze gemäß § 117 Einkommensteuergesetz ein Arbeitsverhältnis voraus. Das EStG verpflichte den Arbeitgeber zur Auszahlung der Energiepauschale aus der abzuführenden Lohnsteuer. Insofern sei sie Teil des Bruttolohnanspruchs. Zudem richte sich der Anspruch an die Arbeitgeberin und nicht an eine Steuerbehörde.

Dem ist das Arbeitsgericht Lübeck nicht gefolgt. Nicht das Arbeitsgericht, sondern das Finanzgericht ist zuständig.

Die Arbeitsgerichte sind allein für bürgerlich-rechtliche und nicht für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist entscheidend, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Damit kann auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sein.

Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Klägerin verlangt vom beklagten Arbeitgeber die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus § 115 Abs. 2 in Verbindung mit § 117 EStG. Die Energiepreispauschale knüpft zwar an ein Arbeitsverhältnis an, ihre rechtliche Grundlage findet sich jedoch nicht in der Arbeitsvertragsbeziehung. Der Arbeitgeber erfüllt durch die Auszahlung der Energiepreispauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiert allein als Zahlstelle. Er hat die Zahlung der Energiepreispauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten.

Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Aus § 120 Abs. 1 EStG folgt, dass der Gesetzgeber die Regelungen zur Energiepreispauschale entsprechend den für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung behandelt wissen will.

Gegen den Verweisungsbeschluss ist sofortige Beschwerde eingelegt worden.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.12.2022 zum Beschluss 1 Ca 1849/22 des ArbG Lübeck vom 01.12.2022 (nrkr)

Aktualisierte Basistaxonomie 2022 für ESEF im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Am 30. Dezember 2022 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2553 der Europäischen Kommission vom 21. September 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die 2022 vorgenommene Aktualisierung der Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) veröffentlicht. Die hierbei verwendete Basistaxonomie baut auf der IFRS-Taxonomie auf und erweitert diese.

IFRS-Taxonomie aktualisiert

Hintergrund der Aktualisierung der ESEF-Basistaxonomie ist die Aktualisierung der IFRS-Taxonomie durch die IFRS-Stiftung. Diese ist regelmäßig erforderlich, um die Herausgabe neuer oder die Änderung bestehender internationaler Rechnungslegungsstandards zu berücksichtigen und allgemeine inhaltliche oder technische Verbesserungen an der IFRS-Taxonomie vorzunehmen. Zuletzt veröffentlichte die IFRS-Stiftung die aktualisierte Fassung der IFRS-Taxonomie im März 2022.

Für Geschäftsjahre ab 2023

Die neue Taxonomie soll für Jahresfinanzberichte mit Abschlüssen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Damit soll den Emittenten genügend Zeit für die effektive Umsetzung der neuen Anforderungen gegeben werden. Zulässig ist die Anwendung der neuen Taxonomie aber bereits auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 03.01.2023

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung

Das BMF hat sein Schreiben vom 21.05.2019 (BStBl I S. 527) ergänzt und geändert.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :027 vom 30.12.2022

Inflationsrate im Dezember 2022 voraussichtlich +8,6 %

Inflationsrate im Jahresdurchschnitt 2022 voraussichtlich bei 7,9 %

Verbraucherpreisindex, Dezember 2022:

  • +8,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • -0,8 % zum Vormonat (vorläufig)
  • +7,9 % im Jahresdurchschnitt 2022 gegenüber 2021 (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Dezember 2022:

  • +9,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • -1,2 % zum Vormonat (vorläufig)
  • +8,7 % im Jahresdurchschnitt 2022 gegenüber 2021 (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Dezember 2022 voraussichtlich +8,6 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucher­preisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Damit fällt die Inflationsrate unter anderem aufgrund der Dezember-Soforthilfe deutlich niedriger aus als in den Vormonaten. Im November 2022 hatte sie bei +10,0 % gelegen, im Oktober bei 10,4 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber November 2022 voraussichtlich um 0,8 %. Im Jahresdurchschnitt 2022 wird die Inflationsrate voraussichtlich bei +7,9 % liegen.

Seit Beginn des Krieges in der Ukraine sind insbesondere die Preise für Energie und Nahrungsmittel merklich angestiegen und beeinflussen die Inflationsrate erheblich. Im Dezember 2022 wirkte sich jedoch die einmalige Übernahme des Monatsabschlags für Gas und Wärme durch den Bund preissenkend aus. Der konkrete Effekt der sogenannten Dezember-Soforthilfe lässt sich anhand der vorläufigen Ergebnisse noch nicht darstellen. Nähere Informationen dazu veröffentlicht das Statistische Bundesamt mit den endgültigen Ergebnissen am 17. Januar 2023.

Eine Übersicht über die Entlastungsmaßnahmen, welche direkt auf die Verbraucherpreise wirken, finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes unter Verbraucherpreise. (…)

Die endgültigen Ergebnisse für Dezember 2022 werden am 17. Januar 2023 veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 03.01.2023

Hinweisgeberschutz – DStV bekräftigt Forderung nach Gleichbehandlung mit Rechtsanwälten

Auf seiner letzten Sitzung im Jahr 2022 hat der Deutsche Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen. Der DStV kritisiert, dass nach wie vor die geforderte Gleichbehandlung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern mit den Rechtsanwälten fehlt. Nun muss noch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.

Bislang sollen nur Rechtsanwälte aufgrund ihres Berufsgeheimnisses von den Regelungen zum Hinweisgeberschutz ausgenommen bleiben. Der deutsche Gesetzgeber springt nach Ansicht des Berufsstands allerdings zu kurz, wenn er sich bei der nationalen Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie allein auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte beschränkt. Er setzt sich damit in einen Widerspruch zum geltenden Berufsrecht. Hier sind Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer in gleicher Weise zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Schutz des Mandatsgeheimnisses darf somit nicht von der zufälligen Frage abhängen, ob die Beratung durch einen Steuerberater oder durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

Eine gesetzliche Korrektur hatte insoweit auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion in letzter Minute in einem entsprechenden Entschließungsantrag gefordert, der allerdings in der abschließenden Abstimmung im Parlament keine Mehrheit fand. Damit das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft treten kann, ist noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der DStV wird sich gemeinsam mit seinen Mitgliedsverbänden nachdrücklich dafür einsetzen, im Rahmen der dortigen Beratungen die dringend erforderliche gesetzliche Anpassung zur Gleichstellung der drei Berufsgruppen in das Hinweisgeberschutzgesetz aufzunehmen. Für den Berufsstand geht es dabei um nicht weniger als eine drohende Zwei-Klassen-Steuerberatung zu verhindern. Der DStV wird über die weitere Entwicklung berichten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 03.01.2023

Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) – Konsultationsvereinbarung betreffend das Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern

Das BMF hat die Konsultationsvereinbarung betreffend das Verfahren zur Entlastung von im Abzugswege einbehaltenen deutschen Steuern zum DBA-Schweiz veröffentlicht.

Die Konsultationsvereinbarung wurde aufgrund der Änderung des deutschen Verfahrens für die Entlastung vom Steuerabzug nach den DBA geschlossen. Sie tritt am 01.12.2023 in Kraft.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10032 :001 vom 29.12.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin