Neue Richtlinie zur Beratungsförderung von kleinen und mittleren Unternehmen geht an den Start

Ab dem 1. Januar 2023 kann die Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen zu allen Fragen der Unternehmensführung durch Zuschüsse gefördert werden. Dies regelt die neue Richtline zur Förderung von Unternehmensberatungen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Hierzu erklärte der Beauftrage für den Mittelstand und Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Michael Kellner: „Mittelständische Unternehmen sind besonders von den vielfältigen Änderungen unternehmerischer Rahmenbedingungen betroffen. Wir lassen sie nicht alleine. Mit der neuen „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ können Zuschüsse für die Einholung professioneller Beratung zu allen Fragen der Unternehmensführung gewährt werden. Das ist eine Chance, die eigene Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.“

Die Förderung wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanziert.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 28.12.2022

Füracker: Weiter viele Unklarheiten beim Bürokratiemonster Dezemberhilfe

Jahressteuergesetz ordnet Steuerpflicht der Dezemberhilfe für Soli-Zahler an. Umfangreiche Melde- und Erklärungspflichten drohen.

„Es steht außer Frage, dass wir die Menschen bei den aktuell hohen Energiepreisen entlasten müssen – die Dezemberhilfe ist hier ein Baustein. Die Versorger haben von ihren Gaskunden den Dezember-Abschlag nicht eingezogen – Soli-Zahler müssen den Betrag nach dem jüngst beschlossenen Jahressteuergesetz 2022 allerdings versteuern. Die Ampel verteilt also erst kräftig Hilfen mit der Gießkanne und danach sollen die Finanzverwaltungen der Länder über die Steuern pro forma für etwas mehr ‚Zielgenauigkeit‘ sorgen. Das Jahressteuergesetz sagt noch nichts darüber, wie man die Steuerpflicht der Soli-Zahler für die Dezemberhilfe umsetzen will. Wenn man die Steuerpflicht ernst nimmt und auch durchsetzen will, wird das nicht ohne aufwendige Meldepflichten für Versorger und Vermieter gehen. Die Steuerverwaltung wird einer Datenflut ausgesetzt werden. Dieser gewaltige Bürokratieaufwand für die Umsetzung der Steuerpflicht nur für Soli-Zahler steht in keinem Verhältnis zu den erzielbaren Steuereinnahmen!“, stellt Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker fest.

Zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger wird die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung für Gas- und Fernwärme vom Bund übernommen (so genannte „Dezemberhilfe“). Nach dem Jahressteuergesetz 2022 müssen diejenigen die Dezemberhilfe versteuern, die auf ihre Einkünfte auch den Solidaritätszuschlag zahlen. Somit werden Zahlungen, die eigentlich Subventionscharakter haben, mittels gesetzlicher Fiktion zu steuerlichem Einkommen. Im Ergebnis soll die Dezemberhilfe mit den weiteren Einkünften entsprechend regulär besteuert werden. Die Details zur Umsetzung dieser Steuerpflicht nur für bestimmte Personen müssen erst noch ausgestaltet werden. Dabei drohen entsprechend umfangreiche Melde- und Erklärungspflichten der Versorger, Vermieter, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen.

Quelle: FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 27.12.2022

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2023

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2023 sind durch die 13. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2431) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2023 gewährt werden,

  • a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro,
  • b) für ein Frühstück 2,00 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,60 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020 (BStBl I Seite 1228) hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2334 / 19 / 10010 :004 vom 23.12.2022

BFH: Erweiterung des Prüfungszeitraums während einer Außenprüfung

Leitsatz

  1. Die Erweiterung einer nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO 2000 zulässigen ersten Anschlussprüfung von einem auf drei Jahre bedarf keiner besonderen Begründung.
  2. Für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen sind auch bei Prüfungsanordnungen die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich.

Quelle: BFH, Beschluss XI R 32/19 vom 03.08.2022

BFH: Umsatzsteuerfreiheit der Beförderung von kranken und verletzten Personen

Leitsatz

Die Beförderung kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung durch einen hierfür anerkannten Unternehmer ist als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.

Quelle: BFH, Urteil XI R 25/20 vom 24.08.2022

BFH: Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO

Leitsatz

Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO aus.

Quelle: BFH, Beschluss XI R 11/19 vom 03.08.2022

BFH: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von „Marktgebühren“ einer Erzeugergenossenschaft

Leitsatz

Kauft eine Erzeugergenossenschaft Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger an und liefert diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiter, sind „Marktgebühren“, die die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis abzieht, kein Entgelt für eine Vermarktungsleistung.

Quelle: BFH, Beschluss XI R 8/20 vom 13.09.2022

BFH: Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.09.2022 – X R 7/21 – entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.

Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes) schließt jedoch u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z. B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene Finanzgericht (FG) Köln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Der BFH ist demgegenüber der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des FG Köln aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein – wovon das FG ausgegangen war – neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 62/22 vom 22.12.2022 zum Urteil X R 7/21 vom 28.09.2022

BFH zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax eingelegten Revision

Leitsatz

  1. Vorbereitende oder bestimmende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind ab dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d Satz 1 FGO). Gleiches gilt für die nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht (§ 52d Satz 2 FGO).
  2. Berufsausübungsgesellschaften in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, für die erst ab dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg in Gestalt des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) eingerichtet wird, sind nach § 52d Satz 2 FGO erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, vorbereitende oder bestimmende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs als elektronisches Dokument zu übermitteln.
  3. Eine nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (i. S. des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, weil für sie ein gesetzlicher Vertreter (§ 55d Abs. 2 StBerG) handelt, der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde.

Quelle: BFH, Zwischenurteil IX R 3/22 vom 25.10.2022

IDW: Viertes Update des fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges veröffentlicht

Das IDW hat am 22. Dezember 2022 das vierte Update des fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges veröffentlicht.

Mit dem Update werden vier Fragen und Antworten in den Fachlichen Hinweis „Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Rechnungslegung und Prüfung“ aufgenommen. Die neuen Fragen betreffen zum einen die handelsbilanziellen Auswirkungen der gestiegenen Kosten für Wärme bei Unternehmen der Immobilienwirtschaft.

Drei Themen für IFRS-Bilanzierer

Zum anderen werden drei Themen adressiert, die für IFRS-Bilanzierer – insbesondere auch mit Blick auf den Abschluss zum 31. Dezember 2022 – relevant sein können. Dabei geht es um folgende Fragen:

  • Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten,
  • Anwendung der sog. own use exemption bei Energiebeschaffungsverträgen und
  • Szenariobetrachtung im Rahmen der Ermittlung von Wertminderungen nach IFRS 9 vs. Sensitivitätsangaben nach IAS 1.

Das vierte Update des fachlichen Hinweises ist auf der Internetseite des IDW abrufbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 23.12.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin