Änderungen in der Handelsregisterverordnung treten in Kraft

Das Bundesjustizministerium hat die Handelsregisterverordnung (HRV) angepasst, um personenbezogene Daten beim digitalen Handelsregister besser zu schützen.

Hintergrund der Anpassung waren Berichte, wonach im über das Internet frei zugänglichen Handelsregisterportal teilweise Dokumente mit personenbezogenen Daten abrufbar sind, die für den Rechtsverkehr nicht erforderlich sind. Dies stieß auf Datenschutzbedenken. Das Bundesjustizministerium hatte darauf versprochen, zeitnah Änderungen in der HRV vorzunehmen.

In § 9 HRV wird ab sofort klargestellt, dass nur Dokumente, deren Einreichung durch besondere gesetzliche Vorschriften vorgeschrieben ist, in das digitale Handelsregister aufgenommen werden sollen, also z. B. nicht Ausweiskopien. Ausdrücklich nicht aufgenommen werden sollen Dokumente, die auf Anforderung durch das Registergericht eingereicht, also im Wege der Amtsermittlung zur Würdigung des angemeldeten Sachverhalts übermittelt werden. Dies führt dazu, dass etwa Einzahlungsbelege nicht mehr veröffentlicht werden dürfen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass Erbscheine, Erbverträge, öffentliche Testamente, Europäische Nachlasszeugnisse und sonstige Dokumente, welche nach § 12 Absatz 1 Satz 5 Handelsgesetzbuch eingereicht werden, nicht in den Registerordner aufgenommen werden sollen, da die Einsicht in diese Unterlagen für den Rechtsverkehr nicht notwendig ist. In einem neuen Absatz 7 des § 9 HRV wird die bereits praktizierte, bislang noch nicht geregelte Möglichkeit eines Dokumentenaustauschs geregelt: Wenn in einem ursprünglich eingereichten Dokument teilweise Angaben enthalten sind, die nicht in den Registerordner gehören, können die Betroffenen ein neues Dokument ohne die problematischen Angaben einreichen. Das neue Dokument kann dann gegen das alte ausgetauscht und das alte Dokument für den Abruf gesperrt werden.

Der Bundesrat hat der Verordnung in seiner Sitzung am 16. Dezember 2022 zugestimmt. Sie tritt am 23. Dezember 2022 in Kraft.

Das Handelsregisterportal wird von den Ländern betrieben. Die HRV ist der einzige Bereich, in dem das Bundesjustizministerium selbst als Verordnungsgeber tätig werden kann. Das Bundesjustizministerium steht darüber hinaus mit den Landesjustizverwaltungen und der Bundesnotarkammer in Kontakt, um zeitnah noch weitere Verbesserungen für den Datenschutz erreichen zu können, etwa durch Änderungen an der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) oder durch technische Lösungen zur Bearbeitung von bereits ins Register eingestellten Daten.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 22.12.2022

EU-Kommission genehmigt das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 und das Windenergie-auf-See-Gesetz 2023

Die umfassendste Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus seit Bestehen des EEG kann damit pünktlich zum Jahreswechsel ihre Wirkung entfalten.

Die Europäische Kommission hat gestern die Novellen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG 2023) beihilferechtlich genehmigt. Damit können alle dort vorgesehenen Maßnahmen zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien wie geplant zum 1. Januar 2023 Anwendung finden.

Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck: „Mit der heutigen Kommissionsentscheidung können die so wichtigen neuen Regelungen zum Erneuerbaren-Ausbau wie geplant zum Jahresbeginn in Kraft treten. Das ist eine gute Nachricht und wichtiger Push für die Erneuerbaren. Mit dem neuen EEG 2023 und den Regelungen zu Offshore-Wind haben wir im Sommer 2022 das umfassendste Beschleunigungs-Paket seit Jahrzehnten geschnürt und umso wichtiger, dass es mit der Beihilfeentscheidung jetzt auch losgehen kann. Wir haben uns viel vorgenommen und wir haben auch viel geschafft in diesem Jahr, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. In diesem Geist und mit dieser Konsequenz müssen wir weiterarbeiten und den Ausbau beschleunigen. Denn es sind die Erneuerbaren Energien, die längst zum Standortfaktor geworden sind.“

Gemeinsam zeigen das EEG 2023 und das WindSeeG 2023 jetzt einen klaren Weg zu einer treibhausgasneutralen Stromversorgung auf. Sie richten dabei den Erneuerbaren-Ausbau erstmals konsequent am 1,5-Grad-Pfad des Pariser Klimaabkommens aus. Dazu wird das Erneuerbaren-Ziel für das Jahr 2030 auf mindestens 80 % Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch erhöht. Dazu werden auch die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen insbesondere für die Windenergie an Land und auf See sowie für Solarenergie massiv angehoben. Bereits am 1. Februar 2023 wird die erste Ausschreibung für Windenergie an Land nach dem EEG 2023 durchgeführt. Ebenfalls im Februar werden die ersten Ausschreibungen nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz bekanntgemacht.

Daneben enthält das EEG 2023 zahlreiche wichtige Regelungen, die die Rahmenbedingungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in der Breite verbessern, wie z.B. für Bürgerenergie, die Beteiligung von Kommunen an der Energiewende, den Netzanschluss von Solaranlagen, mehr Flächen für PV-Freiflächenanagen oder die Integration von Solaranlagen wie Agri-PV oder Floating-PV in die reguläre Förderung.

Das WindSeeG 2023 sorgt für eine umfassende Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, eine schnellere Beauftragung der Netzanbindung, eine deutlich größere Menge an auszuschreibenden Flächen und führt neue Ausschreibungsverfahren ein.

Bereits Ende Juli 2022 ist vorab der Grundsatz eingeführt worden, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse steht, und die Fördersätze für PV-Dachanlagen wurden deutlich angehoben. Auf dem letzten Energierat am 19.12.2022 haben die EU- Mitgliedstaaten zudem beschlossen, dass nunmehr auch europaweit der Ausbau Erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der Ausbau Vorfahrt bei Genehmigung und Planung hat.

Die Förderung nach dem EEG und dem WindSeeG unterliegt der beihilferechtlichen Kontrolle durch die Europäische Kommission, die durch die europäischen Verträge verbindlich vorgegeben ist. Dies soll sicherstellen, dass staatliche Hilfen für Unternehmen den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt nicht unangemessen verzerren. Die Prüfung des EEG und WindSeeG richtete sich dabei erstmals nach den neuen „Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ der Europäischen Kommission.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 22.12.2022

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer: Ergänzung des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2022

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294)

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 (BStBl I S. 742) ergänzt.

Neu gefasst werden Randnummer 92, Randnummer 122, Randnummer 230, Randnummer 241 (Beispiel 4 und 5 (ohne Abwandlung)), Randnummer 257, Randnummer 261, Randnummer 275, Randnummer 279, Randnummer 280, Randnummer 300a und Randnummer 324.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 19 / 10003 :011 vom 20.12.2022

EuGH zur Kurzzeitvermietung von Immobilien

Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung zur Erhebung von Informationen noch dem Steuerabzug nach einer nationalen Steuerregelung entgegen.

Die Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters stellt hingegen eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

Airbnb ist ein weltweit agierender Konzern, der im Internet das gleichnamige Immobilienvermittlungsportal betreibt. Dieses bietet die Möglichkeit, Vermieter, die über Unterkünfte verfügen, mit an entsprechenden Unterkünften interessierten Personen in Verbindung zu bringen. Insoweit erhält Airbnb von dem Kunden vor dem Beginn der Vermietung die für die Bereitstellung der Unterkunft fällige Zahlung und leitet sie anschließend an den Vermieter weiter, falls seitens des Mieters keine Beanstandung erfolgt ist.

Mit einem italienischen Gesetz von 2017 wurde eine neue Steuerregelung für die nicht gewerbliche Kurzzeitvermietung von Immobilien eingeführt. Dieses Gesetz gilt für Mietverträge über Wohnimmobilien mit einer Dauer von höchstens 30 Tagen, die von natürlichen Personen außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit geschlossen werden, unabhängig davon, ob diese Verträge unmittelbar mit den Mietern geschlossen werden oder mit Hilfe von Personen, die die Tätigkeit der Immobilienvermittlung ausüben, zu denen Personen gehören, die, wie Airbnb, Internetportale betreiben. Ab dem 1. Juni 2017 unterliegen die Einnahmen aus solchen Mietverträgen, wenn die betreffenden Eigentümer für den entsprechenden Präferenzsatz optiert haben, einem an den Fiskus abzuführenden Abzug von 21 %, und die Daten über die Mietverträge sind der Steuerverwaltung zu übermitteln. Personen, die Tätigkeiten der Immobilienvermittlung ausüben, müssen, wenn sie die Mieten einziehen oder im Zusammenhang mit ihrer Zahlung tätig werden, als Abzugsverpflichtete diesen Abzug vom Betrag der Mieten vornehmen und ihn an den Fiskus abführen. Nicht gebietsansässige Personen, die in Italien über keine ständige Niederlassung verfügen, sind verpflichtet, als Steuerverantwortliche einen Steuervertreter zu benennen.

Airbnb Ireland UC und Airbnb Payments UK Ltd, die zum weltweit agierenden Konzern Airbnb gehören, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Direktors der Steuerverwaltung zur Durchführung der neuen Steuerregelung. Der mit einem Rechtsmittel von Airbnb gegen das klageabweisende Urteil befasste Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) hat den Gerichtshof ersucht, mehrere unionsrechtliche Vorschriften im Hinblick auf die Pflichten auszulegen, die das nationale Gesetz den Vermittlern von kurzzeitigen Immobilienvermietungen auferlegt.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die drei Verpflichtungen, die 2017 im italienischen Recht eingeführt wurden, zum Bereich der Steuern gehören und damit vom Anwendungsbereich mehrerer von Airbnb angeführter Richtlinien ausgeschlossen sind. Der Gerichtshof prüft daher die Rechtmäßigkeit der drei Maßnahmen allein am Maßstab des in Art. 56 AEUV aufgestellten Verbots von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union.

An erster Stelle führt er aus, dass die Verpflichtung zur Erhebung von Daten über die infolge der Immobilienvermittlung geschlossenen Mietverträge und ihre Übermittlung an die Steuerbehörden für alle Dritten gilt, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, ob sie im Inland ansässig oder niedergelassen sind und ob sie auf digitalem Wege tätig werden oder andere Wege der Geschäftsanbahnung nutzen. Daraus schließt der Gerichtshof entsprechend der Rechtsprechung (Urteil vom 27. April 2022, Airbnb Ireland, C-674/20 (vgl. Pressemitteilung Nr. 66/22)), dass eine solche Verpflichtung nicht gegen das in Art. 56 AEUV aufgestellte Verbot verstößt, da sie für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt.

An zweiter Stelle gilt die Verpflichtung zum Steuerabzug an der Quelle ebenfalls sowohl für in einem anderen Mitgliedstaat als Italien niedergelassene Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung als auch für Unternehmen mit einer Niederlassung in Italien. Der Gerichtshof schließt es daher aus, dass diese Verpflichtung als Maßnahme angesehen werden kann, die die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs verbietet, behindert oder weniger attraktiv macht.

An dritter Stelle trifft indessen die Verpflichtung, in Italien einen Steuervertreter zu benennen, nur bestimmte Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung, die über keine ständige Niederlassung in Italien verfügen. Da diese Verpflichtung dazu führt, dass sie bestimmte Schritte zu unternehmen und in der Praxis die Kosten der Vergütung dieses Vertreters zu tragen haben, schaffen solche Zwänge für diese Wirtschaftsteilnehmer eine Belastung, die geeignet ist, sie davon abzuhalten, in Italien Dienstleistungen der Immobilienvermittlung zu erbringen, jedenfalls in der von ihnen gewünschten Art und Weise. Diese Verpflichtung ist daher als grundsätzlich durch Art. 56 AEUV verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs anzusehen. Auch wenn mit dieser Steuermaßnahme das legitime Ziel verfolgt wird, die Wirksamkeit der Steuererhebung zu gewährleisten, mit der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs potenziell gerechtfertigt werden kann, geht sie indessen über das hinaus, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Diese Maßnahme gilt nämlich unterschiedslos für alle Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung, die über keine ständige Niederlassung in Italien verfügen und sich im Rahmen ihrer Leistungen dafür entschieden haben, die Mieten oder Entgelte betreffend die von der Steuerregelung von 2017 erfassten Verträge einzuziehen oder im Zusammenhang mit der Einziehung dieser Mieten oder Entgelte tätig zu werden. Es wird jedoch nicht beispielsweise nach dem Volumen der Steuereinnahmen unterschieden, die diese Dienstleistungserbringer jährlich für Rechnung der Staatskasse einbehalten oder einbehalten können. Außerdem ist der Umstand, dass der Steuerverwaltung bereits ihr übermittelte Informationen über die Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen, dazu angetan, ihr ihre Kontrolle zu erleichtern und trägt daher zur Unverhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters bei. Daraus folgt, dass die Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters gegen Art. 56 AEUV verstößt.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 22.12.2022 zum Urteil C-83/21 vom 22.12.2022

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2023 – Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10. März 2021 über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Mit dem Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom 24. Oktober 2022, wurde diese Regelung über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Mit dem BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2022 werden die für das Jahr 2023 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 8 – S-1547 / 19 / 10001 :004 vom 21.12.2022

Muster der Umsatzsteuererklärung 2023

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2023 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2023
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2023
  • Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2023
  • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2023
  • USt 6 E Anleitung zur Anlage UN 2023

(2) Durch Artikel 16 Nummer 5 i. V. m. Artikel 43 Absatz 6 des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2294) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in § 12 Absatz 3 UStG ein Nullsteuersatz auf die Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von bestimmten Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, eingeführt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Entsprechende Umsätze im Zusammenhang mit der Lieferung oder Installation der o. g. Gegenstände sind in Zeile 28 (Kennzahl – Kz – 157) des Vordruckmusters USt 2 A und darauf entfallende unentgeltliche Wertabgaben in den Zeilen 29 und 30 (Kz 158 und 159) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen. Innergemeinschaftliche Erwerbe der o. g. Gegenstände sind in Zeile 53 (Kz 780) des Vordruckmusters USt 2 A und Lieferungen der o. g. Gegenstände im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts in Zeile 62 (Kz 750) des Vordruckmusters USt 2 A anzugeben.

(3) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land-und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2023: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze1 für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 33 (Kz 346/347) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen.

(4) Durch Artikel 16 Nummer 10 und Artikel 18 Nummer 3 i. V. m. Artikel 30 Absatz 6 des JStG 2022 wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die allgemeinen Durchschnittssätze nach § 23 UStG sowie §§ 69 und 70 UStDV (inklusive der dazugehörigen Anlagen) gestrichen. Gleichzeitig wurde durch Artikel 16 Nummer 11 i. V. m. Artikel 30 Absatz 6 des JStG 2022 die Umsatzgrenze zur Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in § 23a Absatz 2 UStG auf 45.000 Euro erhöht. Vorsteuerbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen nach § 23a UStG berechnet wurden, sind in der Zeile 84 (Kz 334) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen. Die bisherige Kz 333 für Vorsteuerbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen nach § 23 UStG berechnet wurden, ist entfallen.

(5) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde das Layout der Vordruckmuster neugestaltet und es wurde die Anleitung zur Anlage UN vom Vordruckmuster Anlage UN getrennt und in ein neues separates Vordruckmuster USt 6 E überführt.

(6) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(7) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Fußnote

1 Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch ein § 24 UStG änderndes Gesetz bekannt gegeben. Für den Besteuerungszeitraum 2023 vergleiche Artikel 12 Nummer 3 i. V. m. Artikel 18 Absatz 4 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I Seite 1838).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10002 :005 vom 21.12.2022

„Bad Bank“ der WestLB haftet nicht für Steuerschulden aus Cum/Ex-Geschäften

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 21.12.2022 die Klage der WestLB-Nachfolgegesellschaft gegen die Erste Abwicklungsgesellschaft (sog. Bad-Bank) auf Freistellung von Steuerverbindlichkeiten aus sog. Cum/Ex-Geschäften abgewiesen. Die Parteien streiten darüber, ob Steuerverbindlichkeiten der Klägerin im Rahmen der Umstrukturierung und Übertragung des Unternehmensbereichs „Kapitalmarktgeschäft“ von der Beklagten übernommen wurden. Das Landgericht hatte der Klägerin eine Forderung in Höhe von rund einer Mrd. Euro zugesprochen. Das Urteil des OLG ist nicht rechtskräftig.

Die früher als WestLB firmierende Klägerin nimmt die Beklagte auf Freistellung von Steuerverbindlichkeiten in Anspruch, die auf ihre vor der Umstrukturierung getätigten Cum/Ex-Geschäfte zurückgehen. Alleinige Aktionärin der Klägerin ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte ist eine Abwicklungsanstalt innerhalb der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (sog. Bad Bank) und dem Bundesfinanzministerium unterstellt. Die früheren Aktionäre der WestLB, u. a. das Land Nordrhein-Westfalen sowie Sparkassenverbände, sind entsprechend ihrer damaligen Beteiligungsquoten an der WestLB nun an der Beklagten beteiligt.

Die WestLB war im Zuge der Finanzkrise in den Jahren 2008/2009 in Schieflage geraten. Die Beklagte, der bereits im Jahr 2009 ausgewählte toxische Portfolioanteile übertragen worden waren, übernahm im Rahmen der 2012 abgeschlossenen Umstrukturierung weitere Risikopositionen sowie strategisch nicht notwendige Unternehmensbereiche. Die Parteien streiten darüber, ob im Zusammenhang mit der Übertragung des Unternehmensbereichs „Kapitalmarktgeschäft“ auch die Steuerverbindlichkeiten für die von der Klägerin vor der Umstrukturierung durchgeführten Cum/Ex-Geschäfte übernommen wurden. Die im Zuge der Umstrukturierung geschlossenen Verträge enthalten keine ausdrücklichen Regelungen zur Übertragung eigener Steuerverbindlichkeiten der Klägerin auf die Beklagte. Die Klägerin klärte die Beklagte auch nicht über aus den Cum/Ex-Geschäften resultierende steuerliche Risiken auf.

Die West LB führte in den Jahren ab 2005 bis jedenfalls einschließlich 2008 sog. Cum/Ex-Geschäfte durch. 2016 wurden von Seiten des Finanzamtes und der Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen dieser Aktiengeschäfte um den jeweiligen Dividendenstichtag eingeleitet. Es sollte geklärt werden, ob in den Veranlagungszeiträumen 2005-2011 zu Unrecht Kapitalertragsteuer auf Dividendenzahlungen samt Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuerschuld der WestLB angerechnet worden war. Mit Bescheiden aus den Jahren 2019 und 2020 forderte das Finanzamt von der Klägerin die Rückerstattung erstatteter Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen für die Jahre 2005-2008 in Höhe von rund 1 Milliarde Euro.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Übernahme dieser Steuerschulden verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte nun vor dem OLG Erfolg. „Die Auslegung des Abspaltungsvertrags … ergibt, dass aus Cum/Ex-Geschäften herrührende Steuerverbindlichkeiten der Klägerin nicht Gegenstand des (wirtschaftlich) auf die Beklagte übertragenen Abspaltungsportfolios waren“, begründete der 4. Zivilsenat seine Entscheidung.

Das Abspaltungsportfolio umfasse zwar auch Risikopositionen und damit zusammenhängende Verbindlichkeiten. Diese sollten gemäß den vertraglichen Regelungen jedoch nur insoweit übertragen werden, als sie sich einzelnen Unternehmensbereichen zuordnen ließen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Steuerverbindlichkeiten der Klägerin aber nicht dem Unternehmensbereich „Kapitalmarktgeschäft“ zuzuordnen. Die streitigen Steuerverbindlichkeiten für von der Klägerin erwirtschaftete Erträge knüpften nicht an die spezifische im Unternehmensbereich „Kapitalmarktgeschäft“ entfaltete Geschäftstätigkeit der Klägerin an. Sie beträfen unternehmensbereichsübergreifend alle von der Klägerin auf „Gesamtbankebene“ erzielten Erträge. Die Ertragsteuerpflichten könnten nicht anteilig einzelnen Unternehmensbereichen zugeordnet werden. Auch soweit die Erträge aus Geschäftsvorfällen in einzelnen Unternehmensbereichen herrührten, resultierten aus solchen Geschäftsvorfällen keine übertragbaren ertragsteuerlichen Rechte und Pflichten der Klägerin. Es ergäben sich allein ertragsteuerliche Effekte, die sich unternehmensbereichsübergreifend auf „Gesamtbankebene“ auswirkten. Sie begründeten auch erst auf der Gesamtbankebene steuerliche Rechte und Pflichten der Klägerin.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.12.2022 zum Urteil 4 U 282/21 vom 21.12.2022 (nrkr)

Steuerliche Neuregelungen zum Jahreswechsel

Zum Jahreswechsel 2022/2023 treten umfangreiche steuerliche Änderungen in Kraft. Das Wichtigste im Überblick:

1. Der Grundfreibetrag steigt ab dem Jahr 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro. Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 10.908 Euro verfügt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 21.816 Euro. Darüber hinaus werden zum Ausgleich der Effekte der kalten Progression die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs (mit Ausnahme des Tarifeckwerts, ab dem der sogenannte »Reichensteuersatz« von 45 Prozent beginnt) angepasst. Ungewollte Steuerbelastungen, beispielsweise auf Lohnsteigerungen zum Ausgleich der Inflation, werden so verhindert.

2. Eltern erhalten ab dem 1. Januar 2023 für jedes Kind 250 Euro Kindergeld pro Monat. Damit wird das Kindergeld für erste, zweite und dritte Kinder auf die bisher ab dem vierten Kind geltende Höhe angehoben. Die Kindergeldstaffelung entfällt. Gleichzeitig steigen die Freibeträge für Kinder für das Jahr 2023 von 8.548 Euro auf 8.952 Euro.

Für volljährige Kinder, die wegen ihrer Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, können Eltern ab 2023 einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro anstelle der bisherigen 924 Euro geltend machen.

Alleinerziehende profitieren im kommenden Jahr von einer weiteren Erhöhung des Entlastungsbetrages um 252 Euro auf 4.260 Euro.

3. Ab 1. Januar 2023 wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro und von 1.602 Euro (Ehegatten/Lebenspartner) auf 2.000 Euro erhöht. Bereits erteilte Freistellungaufträge werden prozentual erhöht. Eine Anpassung bestehender Freistellungsaufträge ist daher nur erforderlich, wenn eine andere Verteilung des Freistellungsvolumens als bisher gewünscht wird.

4. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten steigt 2023 auf 1.230 Euro. Er wird vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug (Steuerklassen I bis V) berücksichtigt und vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch vom Arbeitslohn (ausgenommen Versorgungsbezüge) abgezogen.

5. Ab dem 1. Januar 2023 gelten verbesserte Möglichkeiten für den Abzug von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung. Für jeden Kalendertag, an dem zuhause gearbeitet wird, kann dann eine Pauschale von 6 Euro geltend gemacht werden (sogenannte »Homeoffice-Pauschale«). Der Abzug ist für maximal 210 Arbeitstage im Homeoffice möglich. Damit können, auch wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht, bis zu 1.260 Euro (statt bisher 600 Euro) als Werbungskosten abgezogen werden.

6. Für die anstehende Einkommensteuererklärung 2022 sind zwei Änderungen bedeutsam: Arbeitnehmer müssen nun erst ab einem Gesamtbetrag von mehr als 1.200 Euro Einzelangaben zu ihren Werbungskosten machen. Denn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde für 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben.

Außerdem kommt Fernpendlern die vorgezogene (bis 2026 befristete) Anhebung der Entfernungspauschale von 35 auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer zugute.

7. Für Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer sind darüber hinaus folgende Regelungen von Bedeutung:

Erhöhung der Grunderwerbsteuer

Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Grunderwerbsteuersatz in Sachsen 5,5 Prozent.

Erhöhung der Gebäude-Abschreibung

Für Wohngebäude, die ab dem 1. Januar 2023 fertig gestellt werden, sind höhere Abschreibungen möglich. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten können in Höhe von drei Prozent (statt bisher zwei Prozent) jährlich abgesetzt werden.

Photovoltaikanlagen

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung gesetzlich verankert. Sie soll den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien beschleunigen. Dies führt für viele Besitzer einer Photovoltaikanlage zu einer echten steuerlichen Vereinfachung und Entlastung von bürokratischen Pflichten.

Photovoltaik: Einkommensteuer

Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind rückwirkend ab 1. Januar 2022 vollständig steuerfrei, wenn

  • die Anlage auf, an oder in einem Einfamilienhaus (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert ist und die Gesamtleistung bis zu 30 kW (peak) beträgt; oder
  • die Anlage auf sonstigen Gebäuden installiert ist und die maximale Leistung 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit nicht übersteigt. Dies begünstigt vor allem Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.

Bei Betrieb mehrerer Anlagen darf deren Gesamtleistung 100 kW (peak) nicht übersteigen.

Photovoltaik: Gewerbesteuer

Ebenfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 werden die Betreiber von Photovoltaikanlagen an Gebäuden mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW (bisher 10 kW) von der Gewerbesteuerpflicht befreit.

Photovoltaik: Umsatzsteuer

Ab 1. Januar 2023 wird die Lieferung sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher an Wohnhäusern nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Damit brauchen sich Privatpersonen als Betreiber dieser Anlagen nicht mehr entscheiden, ob sie den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wollen. Sie können vielmehr die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden.

Quelle: FinMin Sachsen, Pressemitteilung vom 21.12.2022

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2023

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2023 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:

(2) Durch Artikel 16 Nummer 5 i. V. m. Artikel 43 Absatz 6 des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2294) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in § 12 Absatz 3 UStG ein Nullsteuersatz auf die Lieferungen, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von bestimmten Solarmodulen, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, eingeführt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Entsprechende Umsätze im Zusammenhang mit der Lieferung oder Installation der o. g. Gegenstände sind in Zeile 14 (Kennzahl – Kz – 87) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen. Innergemeinschaftliche Erwerbe der o. g. Gegenstände sind in Zeile 26 (Kz 90) des Vordruckmusters USt 1 A anzugeben.

(3) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land-und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2023: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze1 für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i. V. m Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 17 (Kz 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A einzutragen.

(4) Durch Artikel 16 Nummer 10 und Artikel 18 Nummer 3 i. V. m. Artikel 30 Absatz 6 des JStG 2022 wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die allgemeinen Durchschnittssätze nach § 23 UStG sowie §§ 69 und 70 UStDV (inklusive der dazugehörigen Anlagen) gestrichen. Gleichzeitig wurde durch Artikel 16 Nummer 11 i. V. m. Artikel 30 Absatz 6 des JStG 2022 die Umsatzgrenze zur Inanspruchnahme des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in § 23a Absatz 2 UStG auf 45.000 Euro erhöht. In der Zeile 41 (Kz 63) des Vordruckmusters USt 1 A sind daher ab Januar 2023 ausschließlich Vorsteuerbeträge, die nach den allgemeinen Durchschnittssätzen nach § 23a UStG berechnet wurden, einzutragen.

(5) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art. Insbesondere wurde das Layout der Vordruckmuster neugestaltet und es wurde die Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung vom Vordruckmuster USt 1 H getrennt und in ein neues separates Vordruckmuster USt 5 E überführt.

  • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023
  • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2023
  • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023
  • USt 5 E Anleitung zum Antrag auf Dauerfristverlängerung/zur Anmeldung der Sondervorauszahlung 2023

(6) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(7) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2023 sind grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 1 Satz 1 UStG und § 48 Absatz 1 Satz 2 UStDV i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Fußnote

1 Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch ein § 24 UStG änderndes Gesetz bekannt gegeben. Für den Besteuerungszeitraum 2023 vergleiche Artikel 12 Nummer 3 i. V. m. Artikel 18 Absatz 4 des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I Seite 1838).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :004 vom 21.12.2022

Rundfunkbeitrag: Keine Befreiung wegen eines Leistungsverweigerungsrechts oder aus Glaubens- und Gewissensgründen

Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles kann weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch darauf gestützt werden, das Programm verstoße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Die Klägerin begehrte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles. Nachdem die beklagte Rundfunkanstalt dies im vorangegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelehnt hatte, verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf dem Klageweg vor dem Verwaltungsgericht Koblenz weiter.

Sie brachte zunächst vor, die Programminhalte missachteten den Verfassungsauftrag. Die Meinungsfreiheit und vorgeschriebene Staats- und Parteiferne werde von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mehr gewährleistet. Es liege deshalb eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung vor, sodass ihr hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Ergänzend trug sie im Klageverfahren vor, den Rundfunkbeitrag aus Glaubensgründen nicht mittragen zu können, da sich der öffentliche Rundfunk nicht an den Geboten Gottes ausrichte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten religiösen und weltanschaulichen Gründe ständen der Beitragserhebung nicht entgegen, so die Koblenzer Richter. Das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit werde durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht tangiert. Denn diese Zahlung sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Sofern die Klägerin mit den Programminhalten nicht zufrieden sei, stehe ihr die Möglichkeit einer Programmbeschwerde zur Verfügung. Auch der Umstand, dass die Klägerin aus den von ihr dargelegten Gründen das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in Anspruch nehme, stehe der Beitragserhebung nicht entgegen. Da der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft habe, komme eine Befreiung bei einem bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät nicht in Betracht.

Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Beklagten stehe der Klägerin ebenso wenig zu. Der Rundfunkbeitrag diene allein der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk und gerade nicht seiner tatsächlichen Nutzung. Verstöße gegen die Programmgrundsätze im Einzelfall stellten die Rundfunkfinanzierung nicht in Frage und berührten deshalb eine Beitragserhebung nicht. Andernfalls würde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der öffentlichen Rundfunkanstalten unterlaufen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil 3 K 697/22.KO vom 28.11.2022

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