BMF-Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen

Die Finanzverwaltung hat ein BMF-Entwurfsschreiben zu drängenden Praxisfragen zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Der Entwurf enthält wichtige Abgrenzungen und Erläuterungen für Betroffene. In seiner Stellungnahme regt der DStV noch weitere Ergänzungen an – insbesondere eine großzügigere Regelung für Unternehmer mit älteren Anlagen.

Das Novum „Nullsteuersatz“ hat sich im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 im nationalen Umsatzsteuerrecht etabliert. Seine Einführung für die Lieferung von Solarmodulen sollte die bürokratischen Lasten für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) minimieren und die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung attraktiver machen. So weit so gut.

Erste Fragen aus der Praxis ließen nicht lange auf sich warten. Diese will das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wohl zeitnah beantworten und hat ein erstes BMF-Entwurfsschreiben veröffentlicht. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat dies in seiner DStV-Stellungnahme S 02/2023 goutiert. Darüber hinaus hat der DStV noch weitere Ergänzungen angeregt.

Wertvolle Praxishinweise und Klarstellungen

Zu begrüßen ist, dass das Schreiben etliche Punkte klarstellt, welche in der Praxis für Verunsicherung gesorgt hatten. Der Entwurf stellt nunmehr sicher, dass der Verkauf oder auch die unentgeltliche Übertragung einer PV-Anlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen wird. Wenn der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss er folglich die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung im Auge behalten.

Betreiber von Altanlagen im Nachteil

In der Vergangenheit haben viele Betreiber von PV-Anlagen auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet, weil es für sie wirtschaftlicher war, bei der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Folglich mussten sie privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Die in Abzug gebrachte Vorsteuer wurde so nachgelagert ausgeglichen. Daran ändert sich auch nach dem 31.12.2022 nichts.

Unternehmer, die ab 2023 eine PV-Anlage erwerben, können aufgrund des Nullsteuersatzes hingegen keine Vorsteuer in Abzug bringen. Das BMF-Entwurfsschreiben stellt klar, dass daher kein Ausgleich eines Vorsteuerabzugs erforderlich ist und folglich anders als bislang bei der privaten Stromentnahme keine unentgeltlichen Wertabgabe zu versteuern ist. Neuanlagen-Betreiber generieren somit einen wirtschaftlichen Vorteil.

Entnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen

Der Wunsch, Altanlagen aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und im Privatvermögen zu nutzen, dürfte mithin steigen. Die Entnahme einer Altanlage ist zwar steuerbar, soll aber unter den übrigen Voraussetzungen (nur) mit dem Nullsteuersatz besteuert werden.

Dies ist systematisch nicht zu beanstanden. Jedoch sieht das Entwurfsschreiben eine gravierende Einschränkung vor. So soll die Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Aus Sicht des DStV fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage! Er fordert daher, auf die 90 %‑Grenze zu verzichten. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hier nachbessert und auch Betreibern von Altanlagen steuerliche Entlastungsmöglichkeiten bietet.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 08.02.2023

Aktualisierung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) und Aufhebung überholter BMF-Schreiben

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Januar 2023 – III C 2 – S 7104/19/10005 :003 (2023/0087496), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 2.3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 7 eingefügt:
    5Finanzinvestoren, die (sanierungsreife) Gesellschaften erwerben, um sie nach erfolgter Sanierung gewinnbringend zu veräußern, sind insoweit Unternehmer. 6Der Erwerb und das Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sind unabdingbare Voraussetzungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. 7Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung wird daher im unternehmerischen Bereich des Finanzinvestors gehalten.“

    b) Der bisherige Satz 5 wird neuer Satz 8.
  1. Abschnitt 10.6 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    1Bei der privaten Nutzung von Freizeitgegenständen (z. B. Wohnmobile, Wohnwagen, Sportboote, Sportflugzeuge) ist nur der Teil der Ausgaben zu berücksichtigen, der zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis steht wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000 – V R 9/00, BStBl II 2001 S. 76).“

    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
    3Für die Berechnung des Verhältnisses werden Leerstandszeiten bzw. Zeiten der Nichtnutzung weder der nichtunternehmerischen noch der unternehmerischen Nutzung zugerechnet.“
  2. Abschnitt 14.5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
    4Bei Versteigerungen im fremden Namen und für fremde Rechnung (vgl. Abschnitt 3.7 Abs. 6) kann die sog. Losnummer als Angabe des leistenden Unternehmers (Einlieferer) genügen.“

    bb) Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die neuen Sätze 5 bis 8.

    b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „-3Rechnet der Unternehmer über einen vermittelten Umsatz ab (z. B. Tankstellenbetreiber, Reisebüro, Versteigerer), hat er die Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (z. B. Mineralölgesellschaft, Reiseunternehmen, Einlieferer) anzugeben.“

    c) Absatz 16 Satz 5 Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    3Dieser Tag ist zugleich auch maßgeblich für die Entstehung der Steuer, wenn es nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG auf die Ausführung der Leistung ankommt (vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 1 und 2 Satz 2).“
  3. Abschnitt 14.10 Abs. 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    „3. Versteigerungsgewerbe, vgl. Abschnitte 3.7 Abs. 6 und 14.5 Abs. 2 und 6;
  4. Abschnitt 15.22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 3 wird der dritte Klammerzusatz wie folgt gefasst:
    „(BFH-Urteil vom 09.02.2012 – V R 40/10, BStBl II S. 844)“.

    b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
    4Es ist dabei darauf abzustellen, in welche Ausgangsumsätze die dem Erwerben und Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen zugrunde liegenden Aufwendungen als Kostenelemente eingehen (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 2 und 15.17 Abs. 1).“

    c) Der bisherige Satz 4 wird neuer Satz 5.

II. Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die BMF-Schreiben vom 7. Mai 1971, IV A/1 – S 7280-6/71, vom 15. Februar 1994, BStBl I S. 195, und vom 26. Januar 2007, BStBl I S. 211, werden aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 19 / 10004 :005 vom 07.02.2023

Vereinsversammlungen künftig hybrid möglich

Vereine sollen künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/2532) zur Ergänzung des Paragrafen 32 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschloss der Rechtsausschuss im Bundestag am 08.02.2023. Eingebracht hatte den Gesetzentwurf der Bundesrat. Durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wurde die Vorlage allerdings grundlegend geändert. Für die Vorlage stimmten im Ausschuss die Vertreter der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie von CDU/CSU und Die Linke bei Ablehnung der Vertreter der AfD-Fraktion. Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfes ist für 09.02.2023 geplant.

Gegenüber dem Entwurf der Länderkammer sieht die nun verabschiedete Fassung unter anderem vor, dass die Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation möglich sein soll und nicht nur in Form von Videokonferenztechnik. Dies ermöglicht laut Begründung auch die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail. Zudem bezieht sich die Regelung nicht wie im Entwurf der Länderkammer auf den Vereinsvorstand, sondern ist laut Begründung so ausgestaltet, dass sie auch für andere mögliche Einberufungsorgane gilt.

Für die Einberufung rein virtueller Mitgliederversammlungen durch das Einberufungsorgan soll, sofern es keine entsprechende Satzungsregelung gibt, ein Beschluss der Mitglieder notwendig sein. Der Beschluss soll laut Begründung nur für künftige Versammlungen gelten und kann für einzelne oder alle künftigen Veranstaltungen gelten. Zudem muss laut Entwurf bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung angegeben werden, „wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“.

Wie in der Begründung ausgeführt wird, greifen die neuen Regelungen über Verweisungen in Paragraf 28 BGB beziehungsweise Paragraf 86 Satz 1 BGB auch für Sitzungen von mehrköpfigen Vereins- und Stiftungsvorständen. Zudem sind die Regelungen dispositiv, das heißt, Vereine können in ihren Satzungen davon abweichen und beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen.

Keine Mehrheit fand ein Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion zum Gesetzentwurf des Bundesrates. Nach diesem wäre die Einberufung rein virtueller Versammlungen auch ohne vorherigen Beschluss der Mitglieder möglich gewesen. Einen gleichlautenden Gesetzentwurf der Unionsfraktion (20/4318) erklärte der Ausschuss für erledigt.

Die Koalitionsfraktionen hatten zu dem Gesetzentwurf bereits früher einen Änderungsantrag eingebracht, der auch Gegenstand der Sachverständigenanhörung war. Der nun verabschiedete Änderungsantrag geht über diesen früheren Antrag hinaus.

Die Anhörung im Video und die Stellungnahmen der Sachverständigen auf bundestag.de: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw50-pa-recht-mitgliederversammlungen-925646

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.02.2023

Austausch von Steuerberichten mit den USA beschlossen

Der Finanzausschuss im Bundestag hat am 08.02.2023 dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. August 2020 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über den Austausch länderbezogener Berichte (20/5021) zugestimmt. Für den Entwurf stimmten in der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die CDU/CSU-Fraktion und die AfD-Fraktion. Die Fraktion Die Linke enthielt sich.

Mit der Vereinbarung mit den USA soll sichergestellt werden, „dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen“, heißt es in der Begründung.

Die SPD-Fraktion nannte die Länderberichte ein wichtiges Instrument, um Großunternehmen besser auf die Finger zu schauen und Steuergestaltungen eindämmen zu können. Nach Schätzungen würden der Europäischen Union jedes Jahr rund 50 bis 70 Milliarden Euro durch Steuergestaltungen verloren gehen. Durch den Informationsaustausch werde es zu einem Anstieg der effektiven Steuersätze kommen, erklärte die SPD-Fraktion unter Berufung auf eine OECD-Studie. Man hoffe, dass die Steuerflucht effektiv bekämpft werden könne.

Die CDU/CSU-Fraktion schloss sich den Äußerungen der SPD-Fraktion inhaltlich an und erinnerte zudem an das bereits vom damaligen Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) auf den Weg gebrachte BEPS-Projekt (Base Erosion and Profit Shifting – Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung). Mit dem BEPS-Projekt soll verhindert werden, dass international tätige Unternehmen aufgrund der unzureichend aufeinander abgestimmten Steuersysteme der Staaten einen unfairen Steuerwettbewerb betreiben und daher Steuerschlupflöcher entstehen, mit denen solche Unternehmen ihre Steuerlast mit aggressiver Steuerplanung auf ein Minimum drücken können. Die CDU/CSU-Fraktion nannte es aber bemerkenswert, dass die USA nicht dem multilateralen Abkommen beitreten, sondern ein bilaterales Abkommen abschließen würden.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sprach von einem wichtigen Instrument zur Bekämpfung von Steuerflucht. Die FDP-Fraktion schloss sich dieser Einschätzung an und zeigte sich erfreut über die breite Zustimmung. Auch die AfD-Fraktion begrüßte das Abkommen, merkte jedoch kritisch an, dass damit nur die Auswirkungen unterschiedlicher Steuersätze für Unternehmen bekämpft würden statt die Steuersätze zu senken.

Die Fraktion Die Linke begrüßte die Zielsetzung des Abkommens. Die USA würden eingebunden, nachdem sie sich der BEPS-Initiative bisher verweigert hätten. Aufgrund des dürftigen Inhalts des Abkommens sei aber zu bezweifeln, dass die Ziele tatsächlich erreicht würden. Steuergestaltungen durch internationale Konzerne seien ein Riesenproblem, aber in dem Abkommen würden Einzelheiten des Informationsaustausches wie Umfang und Zeitplan offen gelassen.

Die Bundesregierung erklärte auf eine Frage der CDU/CSU-Fraktion, es handele sich um ein internationales Abkommen, das als Einspruchsgesetz angesehen werde und im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig sei. Wenn das Gesetz verabschiedet worden sei, könne eine Informationsaustauschrunde mit den USA ab 31. März 2023 beginnen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.02.2023

2022 wurden 8,3 % weniger Zigaretten versteuert als im Vorjahr

Im Jahr 2022 wurden in Deutschland 65,8 Milliarden Zigaretten versteuert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 6,0 Milliarden Stück beziehungsweise 8,3 % weniger als im Jahr 2021. Der Rückgang fiel damit deutlich höher aus als in den vergangenen Jahren (2021: -2,8 %; 2020: -1,1 %). Ein Grund für den starken Rückgang dürfte die Erhöhung der Tabaksteuer zum 1. Januar 2022 sein. Auch der Absatz von Zigarren und Zigarillos sank um 8,9 % auf 2,5 Milliarden Stück. Die Menge des versteuerten Feinschnitts erhöhte sich dagegen trotz Steuererhöhung mit +0,9 % leicht im Vergleich zum Vorjahr auf 25 080 Tonnen. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass selbst gedrehte Zigaretten aus Feinschnitt-Tabak günstiger sind als fertige Zigaretten und daher häufig als Ausweichprodukt genutzt werden.

Im Jahr 2022 wurden 324,5 Tonnen Pfeifentabak versteuert. Im Gegensatz zu den Vorjahren handelt es sich bei der versteuerten Menge für das Jahr 2022 allerdings ausschließlich um klassischen Pfeifentabak. Ein Vergleich mit den Vorjahren ist nicht möglich, da Wasserpfeifentabak und Tabakprodukte für elektrische Tabakerhitzer in den Absatzzahlen für Pfeifentabak seit dem Berichtsjahr 2022 nicht mehr enthalten sind.

Tabaksteuermodernisierungsgesetz: Absatz von Wasserpfeifentabak sinkt in der zweiten Jahreshälfte stark

Zum 1. Januar 2022 wurde ein zusätzlicher Steuertarif für Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak eingeführt. Bislang wurden diese wie Pfeifentabak und somit niedriger versteuert. Für E-Zigaretten und Liquids fiel ab 1. Juli 2022 erstmals Tabaksteuer an.

Der Absatz von Wasserpfeifentabak belief sich im Jahr 2022 insgesamt auf 962,6 Tonnen. Während im 1. Halbjahr 2022 noch 902,4 Tonnen an Wasserpfeifentabak versteuert wurden, belief sich die Absatzmenge für das 2. Halbjahr 2022 auf nur noch 60,3 Tonnen. Grund hierfür ist ein Vorzieheffekt aufgrund der Neufassung der Tabaksteuerverordnung, die am 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist. Seit diesem Zeitpunkt ist der Vertrieb und der Handel mit Wasserpfeifentabak in Packungen über 25 Gramm grundsätzlich nicht mehr zulässig. Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm, die nachweislich vor dem 1. Juli 2022 versteuert wurden, durften bis zum 31. Dezember 2022 abverkauft werden. Die Menge der seit dem 1. Juli 2022 erstmals steuerpflichtigen Substitute für Tabakwaren (z. B. Liquids) betrug 266 018 Liter.

Zum 1. Januar 2022 trat außerdem erstmals seit sieben Jahren wieder eine stufenweise Tabaksteuererhöhung in Kraft:

  • ab 1. Januar 2022 für Zigaretten, Zigarren/Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak,
  • ab 1. Januar 2023 für Wasserpfeifentabak und erhitzten Tabak und
  • ab 1. Januar 2024 für Substitute für Tabakwaren (hierunter fallen z. B. die in E-Zigaretten genutzten Liquids).

Menge der versteuerten Zigaretten seit 1991 mehr als halbiert

Die langfristige Entwicklung der versteuerten Tabakwaren zeigt, dass der Zigarettenabsatz seit 1991 von 146,5 Milliarden Stück um mehr als die Hälfte auf 65,8 Milliarden Stück im Jahr 2022 sank. Im Gegensatz dazu stiegen die versteuerten Verkaufswerte für Zigaretten aufgrund von Tabaksteuer- und Preiserhöhungen im gleichen Zeitraum um 37,7 % auf 21,9 Milliarden Euro.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 08.02.2023

Kein Wohngeld bei überlanger Studiendauer

Studierende können bei überlanger Studiendauer einen Anspruch auf Wohngeld verlieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die 1991 geborene Studierende hatte über mehrere Jahre Wohngeld erhalten; Anfang 2022 stellte sie einen Antrag auf Weiterbewilligung. Sie befand sich inzwischen im 14. Fachsemester (Bachelor-Studiengang Bauingenieurswesen) und (wegen vier Urlaubssemestern und zwei Semestern eines Erststudiums) im 20. Hochschulsemester. Die Wohngeldbehörde des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin lehnte den Antrag auf Wohngeld mit der Begründung ab, die Inanspruchnahme sei missbräuchlich.

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Gewährung von Wohngeld stehe im konkreten Fall der gesetzliche Ausschlussgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme entgegen. Wohngeld solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gewährt werden, wenn sich das Wohngeldbegehren mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstelle. Dabei habe der Gesetzgeber selbst ein Regelbeispiel bestimmt, nämlich den Besitz erheblichen Vermögens. Die Rechtsprechung habe es als weiteren Beispielsfall angesehen, wenn die antragstellende Person erwerbsfähig sei und es unterlasse, eine ihr zumutbare Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Ein Fall missbräuchlicher Inanspruchnahme liege aber auch bei Studierenden mit einer Studiendauer vor, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dafür spreche, dass das Studium nicht (mehr) ernsthaft betrieben werde. So liege es, wenn eine Studierende sich im Zweitstudium im 14. Fachsemester und damit mehr als dem Doppelten der Regelstudienzeit befinde und nur etwas mehr als die Hälfte aller erforderlichen Klausuren bestanden habe. Eine Verdoppelung der Regelstudienzeit wegen behaupteter studentischer Nebentätigkeit komme ebenso wenig in Betracht wie eine Herausrechnung von vier „Corona-Semestern“.

Das Urteil ist mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 07.02.2023 zum Urteil 21 K 144/22 vom 15.12.2022 (rkr)

Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ab 1. April 2023 in jedem Fall verpflichtend

Ab dem 1. April 2023 ist die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen nach § 23a Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) in jedem Fall verpflichtend.

Nach dem GwG Verpflichtete müssen eine Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a Abs. 1 GwG beim Transparenzregister abgeben, wenn sie Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister und den beim Vertragspartner erhobenen Angaben feststellen.

Derzeit besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung wegen des Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister, wenn ihr Fehlen darauf beruht, dass die Eintragung nicht verpflichtend war (sogenannte Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F.), § 59 Abs. 10 GwG.

Diese Übergangsregelung endet zum 1. April 2023, sodass Unstimmigkeitsmeldungen auch dann abgegeben werden müssen, wenn eine Eintragung im Transparenzregister aufgrund der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a. F. noch nicht erfolgt ist.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 07.02.2023

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung auf Wassernutzungsentgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung

Das Finanzgericht Berlin Brandenburg hat mit Urteil vom 14. Dezember 2022 (Az. 11 K 11252/17) entschieden, dass bei der Berechnung der Gewerbesteuer die Entgelte, die ein Wasserversorgungsunternehmen für die Entnahme von Grundwasser aufgewandt hat, zu einem Viertel zu berücksichtigen sind. Diese gewerbesteuerliche Hinzurechnung beruht auf § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG. Nach dieser Vorschrift ist dem Gewerbeertrag ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten hinzuzurechnen.

Die Klägerin, ein im Land Brandenburg ansässiges Wasserversorgungsunternehmen, wandte sich mit ihrer Klage u. a. gegen die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung und verwies auf eine Entscheidung des 6. Senats des FG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2017, der zufolge das Wassernutzungsentgelt nicht für die rechtliche Gestattung der Entnahme, sondern für die tatsächliche Entnahme von Wasser entrichtet werde (Az. 6 K 6104/15, EFG 2017, 741).

Der 11. Senat ist dieser Auffassung nicht gefolgt, weil nach seiner Überzeugung die der Klägerin noch vor der Wiedervereinigung im Jahr 1990 erteilte wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis und damit ein Recht im Sinne der genannten Vorschrift darstelle. Für die zeitlich befristete Überlassung dieser Erlaubnis seien der Klägerin die streitigen Aufwendungen in Form des Wassernutzungsentgelts nach § 40 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) entstanden. Damit werde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des OVG Berlin-Brandenburg der in der Eröffnung der Benutzungsmöglichkeit liegende Vorteil abgeschöpft. Insoweit sei es unschädlich, dass die Höhe des Wassernutzungsentgelts an die Menge des entnommenen Wassers anknüpfe. Denn um die Abgrenzung zu einer Steuer zu ermöglichen, müsse das Wassernutzungsentgelt nach der Rechtsprechung des BVerfG gegenleistungsabhängig sein und dürfe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigen. Dieser Anforderung werde insbesondere dann entsprochen, wenn sich das Wasserentnahmeentgelt nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechne. Schließlich sei die Wassernutzungserlaubnis der Klägerin auch im gewerbesteuerrechtlichen Sinne überlassen worden, weil im Land Brandenburg die öffentliche Wasserversorgung in der Verantwortung der Kommunen und kreisfreien Städte liege, die entweder entsprechende Zweckverbände bilden oder Unternehmen unterschiedlicher Rechtsform mit der Durchführung der Wasserversorgung beauftragen könnten. Vor diesem Hintergrund könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des 6. Senats berufen. Denn in dem von diesem entschiedenen Fall sei die öffentliche Wasserversorgung eine gesetzlich bestimmte Pflichtaufgabe des betreffenden Unternehmens gewesen.

Die Entscheidung des 11. Senats könnte erhebliche Konsequenzen für die Preisgestaltung der Wasserversorger in Brandenburg haben.

Das beim Bundesfinanzhof anhängige Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision wird dort unter dem Aktenzeichen IV B 7/23 geführt.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 07.02.2023 zum Urteil 11 K 11252/17 vom 14.12.2022 (nrkr – BFH-Az.: IV B 7/23)

Gewährung von Forschungszulage nach dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG)

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) wurde eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) in Form einer Forschungszulage (FZul) eingeführt. Das Gesetz ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.

Mit Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) wurde der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag in § 3 Absatz 5 FZulG angehoben und die Anwendungsregelung in § 16 FZulG konkretisiert.

Mit Artikel 40 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wurden Klarstellungen in Bezug auf den Ausschluss der Förderung von Auftragnehmern in § 3 Absatz 4 FZulG und in Bezug auf die Anrechnung der FZul bei der nächsten erstmaligen Festsetzung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer und die damit ggf. zusammenhängende Steuererstattung in § 10 FZulG getroffen.

Mit Artikel 5 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) wurden insbesondere in § 3 Absatz 6 FZulG erforderliche Anpassungen zur Begrenzung der Bemessungsgrundlage bei verbundenen Unternehmen umgesetzt sowie in § 5 Absatz 4 FZulG ein Verfahren zur gesonderten Feststellung von förderfähigen Aufwendungen für die Fälle, in denen die Einkünfte des FuE-Unternehmens gesondert festgestellt werden, eingeführt.

Die im FZulG verwendeten Begriffe sind nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem FZulG, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas Anderes entnehmen lässt (BFH vom 18. Mai 1999 – III R 65/97, BStBl II S. 619). Die Gewährung der FZul hängt aber nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung beim Steuerpflichtigen ab.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung des FZulG die im Schreiben aufgeführten Grundsätze.

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 11. November 2021 (BStBl I S. 2277) und ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl) in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2020 / 22 / 10007 :003 vom 07.02.2023

„INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ wird um weitere vier Jahre verlängert – deutliche Erhöhung des Erwerbszuschusses von bisher 20 % auf 25 %

Die Förderrichtlinie zum INVEST-Programm wird nun mit Wirkung zum 06.02.2023 für weitere vier Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert. Investitionen von Business Angels in junge innovative Unternehmen werden somit auch weiterhin bezuschusst.

Bereits seit Mai 2013 fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Rahmen des Programms „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ Privatpersonen mit steuerfreien Zuschüssen für ihre Beteiligungen an Start-ups.

Die Beauftragte des BMWK für die Digitale Wirtschaft und Start-ups, Dr. Anna Christmann:

„Mit INVEST konnten seit Programmstart bereits fast 1,4 Milliarden Euro Wagniskapital für junge innovative Unternehmen mobilisiert werden. Die in mehreren Studien nachgewiesene Hebelwirkung des INVEST-Programms wollen wir mit der Fortsetzung des Programms weiterhin nutzen, um auch zukünftig die Kapitalausstattung von jungen innovativen Unternehmen durch private Investierende zu verbessern.“

In der neuen Förderrichtlinie hat das BMWK die Optimierungsvorschläge aus der Evaluation vom letzten Jahr aufgegriffen und die Förderbedingungen so angepasst, dass zukünftig eine stärkere Fokussierung auf die Mobilisierung von sog. Virgin Angels, also erstmals investierenden Business Angels, erfolgt.

Die Beauftragte des BMWK für die Digitale Wirtschaft und Start-ups, Anna Christmann:

„Wir haben in der Evaluation gesehen, dass Virgin Angels oder Business Angels mit bisher nur wenigen Investments besonders sensitiv auf eine Erhöhung der INVEST-Zuschüsse reagieren. Wir haben daher den Erwerbszuschuss erstmals seit 10 Jahren deutlich von bisher 20 % auf 25 % angehoben. Mit der Einführung eines INVEST-Budgets in Höhe von 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen pro natürlicher Person und weiteren Anpassungen bei den Investitionsgrenzen sollen vor allem Virgin Angels neu in den Markt eintreten und dann auch dauerhaft am Markt bleiben, sodass mit INVEST eine nachhaltige Belebung des Business-Angel-Marktes erfolgt.“

Die aufgrund knapper Haushaltsmittel zum 01.03.2022 vorgenommenen Einschränkungen bei den INVEST-Förderbedingungen werden nun zum Teil wieder zurückgefahren. So werden Wandeldarlehen dem direkten Anteilserwerb wieder gleichgestellt und der Erwerbszuschuss beträgt in beiden Fällen zukünftig 25 %. Auch die Mindestinvestitionssumme wird wieder von 25.000 Euro auf 10.000 Euro reduziert. Anschluss-Investments sind jedoch entsprechend den Empfehlungen der Evaluation auch weiterhin nicht mehr INVEST-förderfähig.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 07.02.2023

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin