BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 4 GewStG bei sog. Drittanstellung von Geschäftsführern

Leitsatz

Ist bei einer KGaA die nicht am Kapital beteiligte Komplementärin, eine GmbH & Co. KG (KG), zu 100 % an ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, einer GmbH, beteiligt, und sind in dieser GmbH sowohl Kommanditisten der KG als auch nicht an der KG beteiligte Personen Geschäftsführer, führt die Übertragung der Geschäftsführung der KGaA durch Anstellungsvertrag auf diese Personen (sog. Drittanstellung) nicht dazu, dass die dadurch ausgelösten Aufwendungen die Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 4 GewStG bei der Gewerbeertragsermittlung der KGaA mindern, wenn der KG durch Satzung ein entsprechender Ersatzanspruch zusteht. Die Geschäftsführer der KGaA üben dann faktisch und wirtschaftlich ihre Tätigkeit für Rechnung der KG aus.

Quelle: BFH, Urteil I R 13/20 vom 14.09.2022

BFH: EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Gutscheinen in einer Leistungskette nach aktuellem Recht

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 30a Nr. 2 und Art. 30b Unterabs. 2 MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Liegt ein Einzweck-Gutschein i. S. von Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL vor, wenn
  • zwar der Ort der Erbringung von Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, insoweit feststeht, als diese Dienstleistungen im Gebiet eines Mitgliedstaats an Endverbraucher erbracht werden sollen,
  • aber die Fiktion des Art. 30b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 MwStSystRL, nach der auch die Übertragung des Gutscheins zwischen Steuerpflichtigen zur Erbringung der Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, zu einer Dienstleistung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats führt?
  1. Falls die Frage 1 verneint wird (und damit im Streitfall ein Mehrzweck-Gutschein vorliegt): Steht Art. 30b Abs. 2 Unterabs. 1 MwStSystRL, wonach die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Erbringer der Dienstleistungen einen Mehrzweck-Gutschein als Gegenleistung oder Teil einer solchen annimmt, der Mehrwertsteuer gemäß Art. 2 MwStSystRL unterliegt, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, einer anderweitig begründeten Steuerpflicht (EuGH-Urteil Lebara vom 03.05.2012 – C-520/10, EU:C:2012:264) entgegen?

Quelle: BFH, Beschluss XI R 21/21 vom 03.11.2022

BFH: Übertragung eines vor dem 01.01.2019 ausgestellten Gutscheins über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette

Leitsatz

Guthabenkarten über näher bezeichnete und im Inland zu erbringende Leistungen konnten wie eine Ware gehandelt werden und führten jedenfalls vor Inkrafttreten der § 3 Abs. 13 ff. UStG über die Anzahlungsbesteuerung zu einer Steuerentstehung.

Quelle: BFH, Beschluss XI R 11/21 vom 29.11.2022

BFH: Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil I R 29/19 vom 02.11.2022

Leitsatz

  1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG) bezieht sich nicht nur auf den Schlusspunkt des Ausgleichs aller aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten. Die entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen auch in den Jahresabschlüssen gebucht werden.
  2. Kommt es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags, führt dies nicht nur zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft für einzelne Veranlagungszeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.

Quelle: BFH, Urteil I R 37/19 vom 02.11.2022

BFH: Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Fall der Insolvenz

Leitsatz

  1. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Anerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Kann ein vorläufiger Jahresabschluss der Organgesellschaft wegen Insolvenz nicht mehr korrigiert werden und wäre bei zutreffender Anwendung der handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsätze im endgültigen Jahresabschluss ein anderes Ergebnis auszuweisen, kann diese Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags ungeachtet der Insolvenz nicht in (analoger) Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG „geheilt“ werden.
  2. Kommt es während der Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren zur Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags, führt dies nicht nur zu einer Unterbrechung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft für einzelne Veranlagungszeiträume, sondern insgesamt zu einer (rückwirkenden) Nichtanerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft.

Quelle: BFH, Urteil I R 29/19 vom 02.11.2022

BFH zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers im Fall einer Kontoleihe

Leitsatz

  1. Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  2. Erteilt der Kontoinhaber einem Dritten, z. B. seinem Ehepartner, Kontovollmacht und lässt er es ohne Kontrollmaßnahmen zu, dass der Dritte das Konto für die Abwicklung eigener Geldgeschäfte nutzt, finden bei einer Duldungsinanspruchnahme des Kontoinhabers nach § 3 AnfG die Grundsätze für eine Wissenszurechnung nach dem Rechtsgedanken des § 166 BGB entsprechende Anwendung.

Quelle: BFH, Urteil VII R 21/21 vom 23.08.2022

Keine Bonus-Monate beim Elterngeld wegen Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst von Klinikärzten ist Arbeitszeit. Er zählt auch als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldrechts und kann deshalb dazu führen, dass ein Arzt keine sog. Partnerschaftsbonus-Monate beim Elterngeld bekommt. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden.

Geklagt hatte eine Klinikärztin. Nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2016 hatte sie elf Monate das Basiselterngeld bezogen, ihr Ehemann anschließend drei weitere Monate. Danach arbeiteten beide in Teilzeit und nahmen die vier sog. Partnerschaftsbonus-Monate in Anspruch. Das setzte nach dem damaligen Recht voraus, dass beide Elternteile in diesen vier Monaten gleichzeitig im Monatsdurchschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig waren. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Ärztin, wenn man ihre Bereitschaftsdienste in der Klinik vollständig mitzählte, in einigen Monaten mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Deshalb forderte die zuständige Behörde das für die vier Partnerschaftsbonus-Monate zunächst nur vorläufig gezahlte Elterngeld zurück.

Dagegen klagte die Ärztin. Sie meinte, dass der Bereitschaftsdienst keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes sei. Sie müsse sich zwar in der Klinik aufhalten, könne die Zeit im Bereitschaftsdienstzimmer aber weitgehend frei nutzen. Wenn man nur die Zeiten zähle, in denen sie tatsächlich zum Einsatz gekommen sei, dann habe sie durchweg weniger als 30 Stunden pro Woche gearbeitet. Mit dieser Argumentation hatte sie in erster Instanz vor dem Sozialgericht Erfolg. Auf die Berufung der Elterngeldstelle hat das LSG ihre Klage aber in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung in zweiter Instanz abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Bereitschaftsdienst vollständig als Zeit der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, weil die Ärztin sich auf Weisung ihres Arbeitgebers in der Klinik aufhalten musste und weil dieser Dienst vergütet wurde. Ein weiterer Gesichtspunkt sei, dass die Ärztin sich während des Bereitschaftsdienstes gerade nicht um die Betreuung ihres Kindes kümmern konnte. Außerdem richte sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Einkommen vor der Geburt. Hier wirke sich auch Einkommen aus Bereitschaftsdiensten positiv für den Elterngeldberechtigten aus. Dann sei es aber konsequent, solche Zeiten auch bei den Voraussetzungen der Partnerschaftsbonus-Monate zu berücksichtigen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hintergrund

Das Elterngeld dient dazu, fehlendes Einkommen auszugleichen, wenn Eltern nach der Geburt eines Kindes ihre Arbeit einschränken oder unterbrechen. Sie können bis zu vier zusätzliche Monate das sog. Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum beide zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten (§ 4b Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Der Entscheidung des LSG lag die ältere Gesetzeslage zugrunde, die für Kinder galt, die vor dem 1. September 2021 geboren sind. Danach setzte die Inanspruchnahme der vier Partnerschaftsbonus-Monate voraus, dass beide Elternteile in diesen vier aufeinander folgenden Monaten im Monatsdurchschnitt zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiteten (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG in der bis zum 31. August 2021 geltenden Fassung).

Quelle: LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 08.02.2023 zum Urteil L 2 EG 3/21 vom 15.12.2022 (nrkr)

Kalte Progression belastete Steuerzahlende 2022 mit 10,9 Milliarden Euro

Die inflationsgetriebene kalte Progression belastete die Steuerzahlenden im Jahr 2022 mit 10,9 Milliarden Euro. Dies zeigen Berechnungen des ifo Instituts. Aufgrund der damit verbundenen geringeren steuerlichen Beschäftigungsanreize blieben dem Staat so Mehreinnahmen von 9,3 Milliarden Euro durch die kalte Progression. „Für 2023 gleicht das neue Inflationsausgleichsgesetz die Steuerbelastung der Haushalte durch die kalte Progression nahezu aus, kompensiert aber nicht die verbleibende Steuerbelastung durch die Inflation des Vorjahres 2022“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest.

Die zusätzliche Steuerlast haben vor allem die Mittelschicht und höhere Einkommen getragen. Ohne Ausgleich kostete die kalte Progression die Privathaushalte im Jahr 2022 durchschnittlich knapp 325 Euro. Das entspricht 0,7 Prozent ihres verfügbaren Jahreseinkommens. Die obersten 10 Prozent der Einkommen zahlten fast 1.000 Euro mehr Einkommensteuern (inkl. Solidaritätszuschlag). Das entspricht in etwa 0,9 Prozent ihres Jahreseinkommens. Die obere Mittelschicht – Steuerzahlende, die rund 60.000 Euro zur Verfügung haben – trug im Verhältnis zum ihrem durchschnittlichen Jahreseinkommen die höchste Last. Bei der sog. kalten Progression rutschen die Steuerzahlenden in einen höheren Steuertarif – allerdings nur, weil ihr nominales Einkommen gestiegen ist, das die Inflation ausgleicht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass man mehr Steuern zahlt, aber real weniger Geld zur Verfügung hat.

„Bei der Beseitigung der kalten Progression sollte sich die Politik nicht auf den reinen Inflationsausgleich beschränken. Ökonomisch sinnvoller wäre, sie durch das Wachstum der nominalen Einkommen auszugleichen. Statt der Inflationsrate würde dabei das durchschnittliche Wachstum der nominalen Einkommen berücksichtigt“, sagt Florian Dorn, ifo-Forscher und Koautor der Studie. Andernfalls würde der Staat selbst dann einen zunehmenden Anteil des volkswirtschaftlichen Einkommens beanspruchen, wenn die realen Einkommen ohne Inflation steigen. „Der Ausgleich der kalten Progression sollte automatisch über einen Tarif auf Rädern erfolgen, bei dem sich die Eckwerte der Tarifzonen jährlich in Höhe des Wachstums der nominalen Einkommen anpassen“, sagt Dorn.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.02.2023

Wirecard-Skandal: Keine Haftung der BAFin gegenüber Anlegern

Keine Haftung der BAFin gegenüber Anlegern wegen Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin) haftet Anlegern nicht auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufsichtswahrnehmung, da die Aufgaben allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Eine Verletzung der Bilanzkontrollpflichten im Rahmen des sog. Wirecard-Skandals ist auch nicht feststellbar. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die landgerichtliche Klageabweisung bestätigt, wonach ein Anleger die BAFin nicht wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz für erlittene Kursverluste in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger kaufte 2019 und 2020 Aktien der Wirecard AG. Er nimmt die BAFin wegen behaupteter Aufsichts- und Informationsversäumnisse sowie Amtsmissbrauch auf Schadensersatz für die erlittenen Kursverluste in Anspruch. Die 1999 gegründete Wirecard AG unterlag der Finanzaufsicht der Beklagten. Im April 2020 gab ein vom Aufsichtsrat der Wirecard AG beauftragter Sonderprüfer bekannt, dass über die Existenz eines Bankguthabens auf Treuhandkonten in Höhe von insgesamt 1,9 Mrd. Euro keine ausreichenden Prüfungsnachweise zu erlangen gewesen seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger stünde kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu, bestätigte das OLG.

Die Beklagte habe nicht gegen die ihr obliegenden Amtspflichten bei der Bilanzkontrolle verstoßen. Nach damaliger Rechtslage erfolgte die Bilanzkontrolle in einem zweistufigen System: zunächst durch eine private Prüfstelle und danach durch eine staatliche Instanz (die Beklagte). Die Beklagte habe dieses System eingehalten und im Februar 2019 eine Sonderprüfung durch eine private Prüfstelle veranlasst. Der Kläger habe keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen, dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine solche Sonderprüfung hätte beauftragen müssen. Ebenso habe der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte die Prüfstelle nicht hinreichend überwacht habe oder wegen erheblicher Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung die Prüfung hätte an sich ziehen müssen. Im Übrigen fehle es am Verschulden der Beklagten. Es sei schließlich nicht feststellbar, dass der Schaden des Klägers bei einem früheren Einschreiten der Beklagten nicht eingetreten wäre.

Einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung stehe zudem entgegen, dass die Beklagte bei der Wahrnehmung der Bilanzkontrolle allein im öffentlichen Interesse tätig werde. Der einzelne Anleger werde grundsätzlich nicht durch die bankaufsichtsrechtliche Tätigkeit der Beklagten geschützt. Der Senat halte auch unter Berücksichtigung jüngster Rechtsprechung des EuGH und der Transparenz-Richtlinien an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Schadensersatzansprüche Dritter gegen die BAFin, etwa wegen unzureichender Aufsichtstätigkeit ausgeschlossen seien.

Der Kläger könne auch nicht wegen Amtsmissbrauchs Schadensersatz verlangen. Es sei kein amtsmissbräuchliches Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten feststellbar. Dass Mitarbeiter Aktien der Wirecard AG besessen hätten, sei nicht sittenwidrig. Die von der Beklagten seit 2019 ergriffenen Maßnahmen seien pflichtgemäß erfolgt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Erläuterung

Beim 1. Zivilsenat des OLG sind knapp 500 Verfahren von Anlegern anhängig, die die BAFin in vergleichbarer Weise auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.02.2023 zum Hinweisbeschluss vom 28.11.2022 und Beschluss 1 U 173/22 vom 06.02.2023 (nrkr)

Abkommen mit den USA zur Besteuerung multinational tätiger Konzerne angenommen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Februar 2023, einen Gesetzentwurf (20/5021) der Bundesregierung zur Ratifizierung eines Abkommens zur Besteuerung multinational tätiger Konzerne vom 14. August 2020 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA über den „Austausch länderbezogener Berichte“ angenommen. Der Gesetzentwurf wurde mit der breiten Mehrheit von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/5563) zugrunde.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

In den vergangenen Jahren habe sich gezeigt, dass multinationale Unternehmen im Vergleich zu vorwiegend national tätigen Unternehmen durch Ausnutzung der unterschiedlichen Steuersysteme der Staaten ihre Steuerlast erheblich reduzieren könnten, schreibt die Bundesregierung in dem Entwurf. Dies führe zu Steuermindereinnahmen für die betroffenen Staaten und beeinträchtige darüber hinaus die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die solche Steuergestaltungen nicht nutzen könnten. Daher, so heißt es in dem Entwurf weiter, habe die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Auftrag der G20-Staaten im Rahmen des Projektes gegen Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen multinationaler Unternehmen konkrete Lösungen zur Beseitigung der Defizite der internationalen Besteuerungsregeln entwickelt.

So seien etwa standardisierte Dokumentationsanforderungen im Bereich der Verrechnungspreise für multinational tätige Unternehmen sowie der Austausch länderbezogener Berichte zwischen den teilnehmenden Staaten vorgesehen. Ziel dieses Informationsaustausches sei es, sicherzustellen, dass die Finanzverwaltungen zur Wahrung der Integrität des Steuerrechts die erforderlichen Informationen erhalten und dass die multinationalen Unternehmen ihren Dokumentationspflichten nach einem einheitlichen Standard nachkommen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 09.02.2023

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin