Geldwäsche-Prävention: frühzeitig im Portal für Verdachtsmeldungen registrieren!

Bis spätestens Anfang 2024 müssen Anwältinnen und Anwälte sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Eine frühzeitige Registrierung wird empfohlen.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in bestimmten Fällen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen sowie die steuerliche Beratung. Mit der Novelle des GwG im Jahr 2020 aufgrund der EU-Geldwäscherichtlinie wurde auch die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 I 2 GwG). Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Die Pflicht zur Registrierung besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 01.01.2024.

Die FIU empfiehlt, sich frühzeitig im Meldeportal goAML Web zu registrieren. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollten sich außerdem bereits im Vorfeld mit Ihren Pflichten im Zusammenhang mit der Meldepflicht nach §§ 43 ff. GwG befassen, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Im Meldeportal und auf der Website der FIU finden sich zudem Publikationen der FIU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die als Hilfestellung dienen können. Mit einer Registrierung signalisiert man der Aufsichtsbehörde im Falle einer Kontrolle, dass man sich als Verpflichteter bereits mit den sich aus dem GwG ergebenden Meldepflichten auseinandergesetzt hat.

Über die anwaltlichen Pflichten im Zusammenhang mit Geldwäscheprävention informiert die BRAK unter anderem regelmäßig im BRAK-Magazin sowie auf ihrer Website.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 25.01.2023

Lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG – Nichtbeanstandung

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind im Hinblick auf die lohnsteuerliche Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG anzuwenden, wenn eine für die Kalenderjahre 2020 bis 2023 vorzunehmende Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr zulässig ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

Inhaltsverzeichnis

I.Allgemeine2
II.Änderung des Lohnsteuerabzugs3
III.Abweichungen zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen3
1.Unzutreffende Lohnversteuerung3
2.Unzutreffende Steuerfreistellung4
IV.Befreiung des Arbeitgebers von der Anzeigepflicht nach § 41c Absatz 4 EStG (Nichtbeanstandung)5

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Abweichungen zwischen der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und dem behördlichen Erstattungsbetrag nach § 56 IfSG hinsichtlich der Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Absatz 4 EStG Folgendes:

I. Allgemeines

1 Arbeitnehmer, die sich – ohne krank zu sein – auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG. Auch Arbeitnehmer, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung. Die Verdienstausfallentschädigung ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, zu zahlen.

2 Die Zahlung der Verdienstausfallentschädigung leistet der Arbeitgeber für die Entschädigungsbehörde.

3 Die gezahlte Verdienstausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

4 Die Verdienstausfallentschädigung ist für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nummer 25 EStG) und unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e EStG). Sie ist vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nummer 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (eLStB) bzw. der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung (bes. LStB) zu bescheinigen. Ob und in welcher Höhe eine Verdienstausfallentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 25 EStG vorliegt, wird durch die zuständige Entschädigungsbehörde bestimmt.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2342 / 20 / 10008 :003 vom 25.01.2023

Unterstützung für KMU bei Small Ticket-Finanzierungen – Außenwirtschaft stärken

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie das Bundesministerium der Finanzen haben sich auf ein Instrument der Außenwirtschaftsförderung geeinigt, mit dem die Exportkreditgarantien des Bundes (Hermesdeckungen) ergänzt werden. Damit wird ein Vorhaben des Koalitionsvertrages umgesetzt.

„Es ist geplant, die Forfaitierungsgarantie bis zum Ende des zweiten Quartals 2023 einzuführen. Der Bund kann mit diesem Instrument den Banken den Großteil der Risiken aus der Übernahme von bundesgedeckten Forderungsverkäufen der Exporteure aus zugrunde liegenden Exportgeschäften gegen Zahlung einer entsprechenden Prämie abnehmen. So verschaffen wir exportorientierten KMU spürbare Liquiditätsspielräume. Damit stärken wir den deutschen Mittelstand.“

Parlamentarischer Staatssekretär im BMF, Dr. Florian Toncar

„Mit dem neuen Instrument helfen wir kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU), im Auslandsgeschäft ihr volles Potenzial zu nutzen. Die neuen Garantien helfen den Unternehmen dabei, ihre Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu verringern. Damit wird eine seit Jahren bekannte Lücke bei Exportgarantien mit Auftragswerten unter 10 Mio. Euro geschlossen.“

Parlamentarische Staatssekretärin im BMWK, Dr. Franziska Brantner

Exportkreditgarantien

Reguläre Exportkreditgarantien des Bundes können gewährt werden, wenn deutsche Unternehmen Produkte an ausländische Besteller liefern. Zur Finanzierung des Kaufs nimmt der Besteller einen Exportkredit bei einer deutschen Bank auf. Zuvor prüft die Bank die Kreditwürdigkeit des ausländischen Bestellers. Der Bund bürgt der Bank gegenüber für diesen Kredit, d.h. bei Zahlungsunfähigkeit seitens des ausländischen Bestellers ersetzt der Bund der Bank den Großteil ihres Forderungsausfalls. Durch dieses Instrument wird es deutschen Unternehmen erleichtert, Liefergeschäfte mit ausländischen Unternehmen abzuschließen – ein bewährtes Instrument der Außenwirtschaftsförderung.

Der Bund hat 2022 solche Exportkreditgarantien in Höhe von etwa 15 Mrd. EUR gewährt.

Small Tickets – Forfaitierungsgarantie

Für kleinvolumige Exportgeschäfte unterhalb von 10 Mio. EUR bietet der Bund mit der Forfaitierungsgarantie jetzt ein ergänzendes Instrument an. Es handelt sich um eine für die Banken vereinfachte Form der Exportfinanzierung.

Im ersten Schritt gewährt der deutsche Exporteur seinem ausländischen Besteller einen sog. Lieferantenkredit (Zahlungsziel später als Liefertermin). Im zweiten Schritt kauft die Bank dem Exporteur diese Forderung ab (Forfaitierung) und verschafft diesem somit neue Liquidität. Der Bund garantiert der Bank gegenüber für diese Forderung, d.h. bei Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Bestellers ersetzt der Bund der Bank den Forderungsausfall zu 80 Prozent.

Es ist geplant diese Forfaitierungsgarantie bis zum Ende des zweiten Quartals 2023 einzuführen. So verschafft der Bund exportorientierten KMU spürbare Liquiditätsspielräume und stärkt so den deutschen Mittelstand.

Quelle: BMF und BMWK, Gemeinsame Pressemitteilung vom 25.01.2023

Bundestag beschließt Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie

Der Bundestag hat am Freitag, 20. Januar 2023, für einen von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (20/3822) gestimmt. Der Rechtsausschuss hatte zuvor Änderungen am Gesetz vorgenommen (20/5237), das mit der Mehrheit von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bei Enthaltung von CDU/CSU, AfD und Die Linke beschlossen wurde. Ein von der AfD zur Abstimmung vorgelegter Entschließungsantrag (20/5279) zum Gesetzentwurf wurde mit der Mehrheit der übrigen Fraktionen abgelehnt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Entwurf soll die „Richtlinie (EU) 2019 / 2121 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017 / 1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ (Umwandlungsrichtlinie) umgesetzt werden. Bei der von der Umwandlungsrichtlinie geänderten Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechtsrichtlinie).

Wie die Bundesregierung schreibt, soll die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie überwiegend „unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen“. „Auf dieser Linie sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst werden. Innerhalb dieses Buches dienen die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels“, heißt es weiter.

Änderungen im Rechtsausschuss

Die Änderungen, die der Rechtsausschuss zuvor am Gesetz beschlossen hatte, greift eine Reihe von Änderungsbitten des Bundesrates sowie einige Punkte auf, die in der Anhörung der Sachverständigen zum Gesetz genannt wurden.

Daneben enthielt der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen Anpassungen am Versicherungsvertragsgesetz, am Ölschadengesetz, an der Zivilprozessordnung, am Rechtspflegergesetz und an weiteren Gesetzen. Auch wird das Inkrafttreten des Gesetzes angepasst.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2023

Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

Der u. a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 24. Januar 2023 erneut über Revisionen des Musterklägers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen ein Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden über die Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die beklagte Sparkasse schloss seit Anfang der 1990er-Jahre mit Verbrauchern sog. Prämiensparverträge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der Höhe nach – bis zu 50 % der jährlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr – gestaffelte verzinsliche Prämie vorsehen. In den Vertragsformularen heißt es u. a.:

„Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit …% p.a. verzinst.“

oder

„Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z.Zt. …%, am Ende eines Kalender-/Sparjahres […].“

In den in die Sparverträge einbezogenen „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt es weiter:

„Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

Der Musterkläger hält die Regelungen zur Änderung des variablen Zinssatzes für unwirksam und die während der Laufzeit der Sparverträge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen für zu niedrig. Er verfolgt mit seiner Musterfeststellungsklage sieben Feststellungsziele. Mit diesen macht er die Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode vorzunehmen. Darüber hinaus möchte er festgestellt wissen, dass die Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen frühestens ab der wirksamen Beendigung der Sparverträge fällig werden, dass mit der Kenntnis der Höhe der tatsächlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Sparbuch keine den Verjährungslauf in Gang setzende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen begründenden Umstände verbunden ist und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften im Sparbuch nicht dazu führt, dass das Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ansprüche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbeträgen gegeben ist.

Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage teilweise stattgegeben. Der Musterkläger verfolgt seine Feststellungsziele mit der Revision weiter, soweit das Oberlandesgericht die Klage betreffend die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und die Vornahme der Zinsanpassungen nach der Verhältnismethode abgewiesen hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage betreffend die Bestimmung eines Referenzzinssatzes weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat seine – nach Erlass des hier angefochtenen Musterfeststellungsurteils des Oberlandesgerichts – mit Urteil vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20; vgl. Pressemitteilung Nr. 182/21) ergangene Rechtsprechung in dem heute verkündeten Urteil bestätigt. Dementsprechend hat er auf die Revision des Musterklägers das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit dieses keinen für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Darüber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen sind.

Das Oberlandesgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, es könne einen Referenzzinssatz deswegen nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmen, weil im Verfahren über die Musterfeststellungsklage nicht auszuschließen sei, dass einzelne Sparverträge individuelle Vereinbarungen enthielten. Solche Individualvereinbarungen sind nur in den Klageverfahren zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zu berücksichtigen und schließen die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach § 613 Abs. 1 ZPO, nicht aber die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren aus. Da das Oberlandesgericht – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz getroffen hat, wird es dies nach Zurückverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben. Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen einen Zinssatz oder eine Umlaufrendite mit langer Fristigkeit heranzuziehen. Bei der Bestimmung des Referenzzinssatzes wird das Oberlandesgericht außerdem zu berücksichtigen haben, dass es sich bei den Sparverträgen um eine risikolose Anlageform handelt.

Nach der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung ist bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, sodass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben. Dass sich die absolute Zinsmarge der Musterbeklagten bei Anwendung der Verhältnismethode im Fall eines Anstiegs des Referenzzinssatzes erhöht und im Fall eines Absinkens des Referenzzinssatzes reduziert, verstößt nicht gegen die Grundsätze des Preisanpassungsrechts, weil die Musterbeklagte keinen Einfluss auf die Höhe der Zinsanpassungen hat.

Das Oberlandesgericht wird erneut über die in einem Eventualverhältnis stehenden Anträge des Musterklägers betreffend den Referenzzinssatz zu entscheiden und dabei mit sachverständiger Hilfe im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Referenzzinssatz zu bestimmen haben. Dabei wird es zu bedenken haben, dass zur Verfahrensbeschleunigung gemäß § 411a ZPO ein bereits erstelltes Sachverständigengutachten dann verwertet werden kann, wenn es in einem anderen Gerichtsverfahren eingeholt worden ist.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 411a ZPO

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

§ 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO

(1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft.

[…]

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 24.01.2023 zum Urteil XI ZR 257/21 vom 24.01.2023

Schülerhilfe muss Corona-Soforthilfe nicht zurückzahlen

Mit am 16.01.2023 bekannt gegebenem Urteil vom 12.01.2023 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Klage des Betreibers der Schülerhilfe in Lüdenscheid gegen einen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg stattgegeben, mit dem zuvor bewilligte Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro zurückgefordert worden waren.

Der in Dortmund wohnhafte Kläger betreibt als Franchisenehmer die „Schülerhilfe“ Lüdenscheid. Im Zuge des ersten sog. Lockdowns im März 2020 wurde die Durchführung entsprechender Unterrichtsangebote in Präsenz aufgrund der damals geltenden Corona-Schutzverordnung untersagt. Am 27. März 2020 beantragte der Kläger über eine entsprechende Online-Plattform die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro, die ihm nachfolgend bewilligt und ausgezahlt wurde. Mitte Mai 2020 erhielt das federführende Landeswirtschaftsministerium durch anonyme E-Mails Mitteilung darüber, dass der Kläger seine Dienste online anbiete und daraus weiter Einnahmen erziele. Diese E-Mails nahm die für den Kläger zuständige Bezirksregierung Arnsberg zum Anlass, ein Verfahren zur Rückforderung der Soforthilfe einzuleiten. Zugleich erstattete sie gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Vorwurfs des Betruges, die Durchsuchungen beim Kläger und seinem Steuerberater zur Folge hatten. Später stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatverdachts ein.

Mit dem hier angefochtenem Bescheid vom 7. Oktober 2020 nahm die Bezirksregierung Arnsberg die Soforthilfebewilligung zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung der 9.000 Euro auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass beim Kläger kein Finanzierungsengpass bestanden und er ihr gegenüber falsche Angaben gemacht habe.

Mit seiner gegen den Rücknahmebescheid gerichteten Klage hatte der Kläger Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist der Rücknahmebescheid rechtswidrig. Die diesem zugrunde liegende Annahme, dass beim Kläger kein Finanzierungsengpass bestanden habe, beruht ausschließlich auf zwei anonymen E-Mails und ist „ins Blaue“ hinein erfolgt. Im Rahmen der Ermessensbetätigung wird zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die Bewilligung durch falsche Angaben erwirkt habe. Für diesen Vorwurf fehlt es an jeder tragfähigen Grundlage.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 16.01.2023 zum Urteil 19 K 4745/20 vom 12.01.2023

Elterngeld: Zweiwöchige Partnerfreistellung nach der Geburt

Die Bundesregierung bekräftigt ihr Ziel, die zweiwöchige Partnerfreistellung nach der Geburt eines Kindes zügig umsetzen zu wollen. In einer Antwort (20/5036) auf eine Kleine Anfrage (20/4777) der Unionsfraktion schreibt sie, es sei ihr ein Anliegen, sowohl die Bezugsdauer als auch die Väterbeteiligung an der Elternzeit und am Elterngeld zu steigern. Gerade die frühe Familienphase könne eine weichenstellende Wirkung entfalten und die zweiwöchige Partnerfreistellung einen neuen Anreiz dafür schaffen, dass sich Väter gleich zu Beginn Zeit für die Familie nehmen können und damit Familien in ihrem Wunsch nach einer partnerschaftlichen Aufgabenteilung unterstützen. „Für die weitere Nutzung von Elternzeit und Elterngeld durch Väter ist auch die Unterstützung auf betrieblicher Ebene eine notwendige Voraussetzung. Daher arbeitet die Bundesregierung mit dem Unternehmensprogramm „Erfolgsfaktor Familie“ gemeinsam mit Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft an einer familienfreundlichen Arbeitswelt und einer Steigerung der Akzeptanz von Elternzeit und Elterngeld“, heißt es in der Antwort.

Die Bundesregierung bekräftigt ferner, auch an der Höhe des Elterngeldes zu arbeiten. Unter Verweis auf den Koalitionsvertrag schreibt sie, die Dynamisierung von Mindest- und Höchstbetrag werde derzeit beraten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.01.2023

Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Anpassung an die Änderung von § 138f AO durch das Gesetz vom 20.12.2022, BGBl. I S. 2730

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022, BGBl. I S. 2730, wurde § 138f Absatz 4 Satz 1 AO an die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021, ABl. L 104/1 vom 25.03.2021, zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie angepasst.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rn. 248 des BMF-Schreibens vom 29. März 2021, BStBl I S. 582, zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen mit sofortiger Wirkung wie folgt neu gefasst:

248 Werden auch die individuellen Angaben des Nutzers der grenzüberschreitenden Steuergestaltung durch den Intermediär gemeldet, hat der mitteilende Intermediär den Nutzer darüber zu informieren, welche ihn betreffenden Angaben der Intermediär an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln wird (vgl. § 138f Abs. 4 Satz 1 AO).“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0304 / 19 / 10006 :013 und IV B 1 – S-1317 / 19 / 10058 :011 vom 23.01.2023

EFAA veröffentlicht Sustainability Reporting Guide

Mit dem Sustainability Reporting Guide hat die EFAA einen Leitfaden für kleine und mittlere Kanzleien zur Unterstützung von KMU bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten veröffentlicht. Dabei werden unter anderem die EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erläutert.

Durch das in Kraft treten der neuen EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz: CSRD) am 05.01.2023, ist das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung verstärkt in den Fokus des Berufsstands gerückt. Mit dem Sustainability Reporting Guide hat die European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) nun alle wichtigen Informationen rund um das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammengefasst. Dabei werden unter anderem die EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) erläutert und praxisorientierte Tipps zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten für KMU gegeben. Außerdem wird erläutert, warum kleine und mittlere Kanzleien (SMES) durch das Erbringen von Nachhaltigkeitsdienstleistungen junge Nachwuchskräfte gewinnen und fördern können.

Die deutsche Übersetzung des EFAA Sustainability Reporting Guide finden Sie hier. Die englische Originalfassung kann über die Website der EFAA abgerufen werden.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 23.01.2023

Bremer Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger teilweise zu hoch

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Bewilligung der Kosten der Unterkunft in Bremen im Zeitraum Oktober 2017 bis September 2018 nicht auf einer Grundlage erfolgt ist, die den höchstrichterlichen Anforderungen an ein sog. schlüssiges Konzept zur Erhebung des Mietwohnungsmarktes genügt. Dies hat in Bremen teilweise zur Übernahme von tendenziell zu hohen Kosten geführt. Mit „Kosten der Unterkunft“ sind jene Beträge gemeint, die Empfänger von sog. Hartz IV-Leistungen zur Sicherung ihrer Wohnbedarfe (zzgl. zu den Heizkosten) erhalten.

Geklagt hatte ein 1960 geborener, alleinstehender Mann, der seit dem Jahr 1989 in einer 88 m² großen 3,5-Zimmer-Wohnung in der Bremer Neustadt lebt. Für die Grundmiete und Nebenkosten überwies er monatlich ca. 610 Euro an die Vermieter. Nachdem in der Vergangenheit mehrfach erfolglose Gespräche zwischen dem Kläger und dem Jobcenter stattgefunden hatten, wie diese Kosten gesenkt werden könnten, bewilligte das Jobcenter ab Oktober 2017 für die Kosten der Unterkunft nur noch 523,25 Euro bzw. nach einer Erhöhung 542 Euro. Die ermittelten Beträge beruhten auf einem Richtwert für eine Mietobergrenze, der auf der Basis eines Fachgutachtens zum Mietwohnungsmarkt ermittelt wurde („schlüssiges Konzept“).

Das Sozialgericht Bremen hat die Klage des Klägers auf höhere Leistungen abgewiesen. Das LSG hat dieses Urteil bestätigt und sich dabei intensiv mit dem „schlüssigen Konzept“ in Bremen auseinandergesetzt. Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass die in Bremen auf der Grundlage des Fachgutachtens angewandte Methodik u. a. aufgrund von für bestimmte Stadtteile – auch für die Bremer Neustadt – gewährten Zuschlägen nicht schlüssig ist und zu Werten führt, die tendenziell oberhalb der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten liegen. Dieser Fehler in der Methodik schlage auf die durch die Fortschreibung ermittelten Werte durch.

Das nicht schlüssige Konzept wirke bereits zugunsten des Klägers und könne deshalb nicht zu noch höheren Leistungen führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstrecke sich der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich seien. Nicht dem Existenzminimum zuzuordnen seien hingegen weitere politische Ziele. Zu beachten sei in diesen Zusammenhang, dass eine den Mietpreis erhöhende Wirkung durch die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu vermeiden ist.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 23.01.2023 zum Urteil L 15 AS 106/20 vom 30.08.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin