BFH: Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO

Leitsatz

Ist mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist, und ist deshalb nicht überprüfbar, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, schließt dies die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO aus.

Quelle: BFH, Beschluss XI R 11/19 vom 03.08.2022

BFH: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von „Marktgebühren“ einer Erzeugergenossenschaft

Leitsatz

Kauft eine Erzeugergenossenschaft Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger an und liefert diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiter, sind „Marktgebühren“, die die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis abzieht, kein Entgelt für eine Vermarktungsleistung.

Quelle: BFH, Beschluss XI R 8/20 vom 13.09.2022

BFH: Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.09.2022 – X R 7/21 – entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.

Im Grundsatz können sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Eine gesetzliche Sonderregelung (§ 10b Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes) schließt jedoch u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z. B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Kläger dürfe keine Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) für Mitgliedsbeiträge ausstellen. Das von dem Verein erstinstanzlich angerufene Finanzgericht (FG) Köln gab der Klage hingegen statt. Es hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Der BFH ist demgegenüber der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt und hat das Urteil des FG Köln aufgehoben. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck. Damit kam es nicht darauf an, dass der klagende Verein – wovon das FG ausgegangen war – neben den Freizeitbetätigungen noch andere Zwecke fördert.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 62/22 vom 22.12.2022 zum Urteil X R 7/21 vom 28.09.2022

BFH zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax eingelegten Revision

Leitsatz

  1. Vorbereitende oder bestimmende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind ab dem 01.01.2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d Satz 1 FGO). Gleiches gilt für die nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg i. S. des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht (§ 52d Satz 2 FGO).
  2. Berufsausübungsgesellschaften in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, für die erst ab dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg in Gestalt des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) eingerichtet wird, sind nach § 52d Satz 2 FGO erst ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, vorbereitende oder bestimmende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen unter Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs als elektronisches Dokument zu übermitteln.
  3. Eine nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (i. S. des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, weil für sie ein gesetzlicher Vertreter (§ 55d Abs. 2 StBerG) handelt, der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde.

Quelle: BFH, Zwischenurteil IX R 3/22 vom 25.10.2022

IDW: Viertes Update des fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges veröffentlicht

Das IDW hat am 22. Dezember 2022 das vierte Update des fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges veröffentlicht.

Mit dem Update werden vier Fragen und Antworten in den Fachlichen Hinweis „Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Rechnungslegung und Prüfung“ aufgenommen. Die neuen Fragen betreffen zum einen die handelsbilanziellen Auswirkungen der gestiegenen Kosten für Wärme bei Unternehmen der Immobilienwirtschaft.

Drei Themen für IFRS-Bilanzierer

Zum anderen werden drei Themen adressiert, die für IFRS-Bilanzierer – insbesondere auch mit Blick auf den Abschluss zum 31. Dezember 2022 – relevant sein können. Dabei geht es um folgende Fragen:

  • Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten,
  • Anwendung der sog. own use exemption bei Energiebeschaffungsverträgen und
  • Szenariobetrachtung im Rahmen der Ermittlung von Wertminderungen nach IFRS 9 vs. Sensitivitätsangaben nach IAS 1.

Das vierte Update des fachlichen Hinweises ist auf der Internetseite des IDW abrufbar.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 23.12.2022

ESMA: ESEF Taxonomie 2022 und Aktualisierung der ESEF Conformance Suite veröffentlicht

Am 22. Dezember 2022 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) die ESEF-XBRL-Taxonomiedateien 2022 sowie eine Aktualisierung der ESEF Conformance Suite veröffentlicht, um die Umsetzung der ESEF-Verordnung zu erleichtern.

Die XBRL-Taxonomiedateien und die Testdateien der Conformance Suite bilden die Anforderungen des Aktualisierungsentwurfs 2022 der ESEF-Verordnung (2022 draft update to the ESEF Regulation) und der Aktualisierung 2022 des ESEF-Berichtshandbuchs (2022 update to the ESEF Reporting Manual) ab.

Dabei richtet sich die ESEF Conformance Suite in erster Linie an die technischen Anwender (zum Beispiel XBRL-Softwareentwickler). So kann mit der Conformance Suite festgestellt werden, ob eine Software in der Lage ist, Verstöße gegen die ESEF-Anforderungen zu erkennen und zu markieren.

Die Pressemitteilung finden Sie auf der Internetseite der ESMA.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 23.12.2022

Neue Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln ab 1. Januar 2023

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekanntgegeben.

Neben redaktionellen Anpassungen ergeben sich gegenüber den seit dem 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien im Wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder gemäß der vom Oberlandesgericht Düsseldorf bereits veröffentlichten Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhänge I. und II. der Leitlinien) sowie Anpassungen bei den Selbstbehalten.

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2022 (BGBl. I S. 2130). Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist von 396 Euro auf 437 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe von 455 Euro auf 502 Euro und der dritten Altersstufe von 533 Euro auf 588 Euro angehoben worden. Entsprechend haben sich die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erhöht. Bei den Zahlbeträgen gemäß Anhang II ist berücksichtigt, dass das Kindergeld ab dem 1. Januar 2023 einheitlich für alle Kinder jeweils 250 Euro beträgt.

Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe sind zum 1. Januar 2023 ebenfalls angehoben worden. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz für volljährige Kinder nun 628 Euro.

Für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand liegt der in der Regel angemessene Bedarf (unter Einschluss von Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 410 Euro) künftig monatlich bei 930 Euro.

Die Anpassungen bei den Selbstbehalten von Unterhaltspflichtigen tragen den Erhöhungen der Regelbedarfe nach dem SGB II („Bürgergeld“) sowie den allgemeinen Kostensteigerungen Rechnung. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt wird mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes weiter von der Angabe eines konkreten Betrages abgesehen.

Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die „Tabellensätze“ – nicht antasten.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung vom 23.12.2022

Beschränkung der Corona-Sonderzahlung auf aktive Landesbedienstete rechtmäßig

Die Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises für die im Jahr 2022 gewährte Corona-Sonderzahlung auf solche Bedienstete, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage eines pensionierten Landesbediensteten ab.

Zum 8. April 2022 trat das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Kraft, wonach solche Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderzahlung haben.

Der Kläger, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2012 im Dienst des Beklagten gestanden hatte, begehrte ebenfalls die Corona-Sonderzahlung. Zur Begründung machte er geltend, die fehlende Berücksichtigung von Versorgungsempfängerinnen und -empfängern bei der Sonderzahlung sei verfassungswidrig. Nachdem er sich mit seinem Begehren erfolglos an den Beklagten gewandt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Corona-Sonderzahlung nicht auch an vor dem 29. November 2021 in den Ruhestand getretene Bedienstete gewährt habe. Da mit der Corona-Sonderzahlung dienstliche Mehrbelastungen aufgrund der Corona-Pandemie abgegolten werden sollten, verstoße es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die diesen Belastungen nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgesetzt gewesen seien, bei der Corona-Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen. Darin liege auch kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verankerte Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation seiner Bediensteten. Für die Angemessenheit der Alimentation komme es allein auf die Gesamthöhe und nicht auf die Höhe einzelner Besoldungs- und Versordnungsbestandteile an. Die einmalige, pandemiebedingte Gewährung einer Corona-Sonderzahlung genieße deshalb isoliert betrachtet keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die Corona-Sonderzahlung auch keine „verdeckte“ tarifliche Entgelterhöhung dar, die nach gängiger Praxis des Beklagten zu einer Anpassung der Versorgungsbezüge hätte führen müssen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 22.12.2022 zum Urteil 5 K 645/22.KO vom 22.11.2022

Gefahr des fehlerhaften Einspruchs bei einem Steuerbescheid gegen eine GbR

  • Der an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts übermittelte Umsatzsteuerbescheid ist hinreichend bestimmt, wenn er an einen Gesellschafter mit dem Zusatz „für GbR …“ ergeht und sich aus dem Steuerfahndungsbericht die einzelnen Gesellschafter der aus Sicht der Behörde bestehenden Gesellschaft ergeben.
  • Zur Auslegung von daraufhin eingelegten Einsprüchen einzelner Gesellschafter, welche – fachkundig vertreten – nicht ausdrücklich im Namen der GbR handeln.
  • Die Gesellschafter selbst sind durch den Bescheid nicht beschwert.

Mit Urteil vom 7. Juli 2022 (Az. 4 K 122/20) entschied der 4. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Einsprüche von Gesellschaftern einer GbR gegen einen Umsatzsteuerbescheid.

Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle und des Zollfahndungsamtes stellte sich die Finanzbehörde auf den Standpunkt, dass insgesamt vier Personen eine GbR bildeten und in diesem Rahmen Umsätze aus dem Vertrieb von Waren erzielten. Die Umsatzsteuerbescheide wurden nebst Bericht an die Personen versandt, die nach Auffassung der Finanzbehörde der GbR zugehörig waren; unterhalb des Empfängerfeldes, in dem Adressat und Adresse aufgeführt waren, befand sich dabei der Zusatz: „Für Ges. bürgerlichen Rechts (…) Festsetzung und Abrechnung“. Die einzelnen Namen der Personen, welche nach Auffassung der Behörde die Gesellschafter der GbR waren, fanden sich dort nicht.

Der Anwalt von zwei Gesellschaftern legte dagegen Einspruch ein. Wörtlich hieß es dort: „In obiger Angelegenheit zeige ich an, dass mich Frau C (bzw. im anderen Einspruch: Herr B), mit der Wahrnehmung ihrer (bzw. seiner) Interessen beauftragt hat. Meine Vollmacht füge ich anliegend bei. Namens und im Auftrage meiner Mandantin (bzw. meines Mandanten) lege ich hiermit gegen die im Betreff näher bezeichneten Steuerbescheide Einspruch ein. (…).“

Nach erfolglosem Einspruch erhoben Frau C, Herr B und die GbR Klage. Das Gericht entschied, dass die Bescheide aufgrund der Bezugnahme auf den den Bescheiden beigefügten Bericht hinreichend bestimmt waren. Eine Nichtigkeit folge auch nicht aus dem Einwand der Kläger, dass es gar keine GbR gegeben habe; dies könne allenfalls zur Rechtswidrigkeit führen. Die Klage der beiden Gesellschafter C und B sei jedoch unzulässig, weil umsatzsteuerlich allein die GbR Inhaltsadressat sei. Die Klage der GbR wiederum habe keinen Erfolg, weil diese keinen Einspruch eingelegt habe. Insoweit sei erforderlich, dass der Einspruch im Namen der Gesellschaft nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB und zudem grundsätzlich durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werde. Hier habe der Anwalt jedoch nur im Namen der Gesellschafter gehandelt – eine andere Auslegung war im Einzelfall nicht angezeigt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 22.12.2022 zum Urteil 4 K 122/20 vom 07.07.2022 (rkr)

Für die Zwangsvollstreckung gelten neue Formulare

Das Bundesministerium der Justiz führt neue Formulare für die Zwangsvollstreckung ein. Es handelt sich dabei um Formulare für

  • den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher,
  • den Antrag für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und
  • den Antrag für eine Durchsuchungsanordnung.

Das Bundesministerium der Justiz hat Layout, Inhalt, Struktur und Systematik der seit 2014 bzw. 2016 unveränderten Formulare umfassend überarbeitet. Die entsprechende Verordnung wurde gestern im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt heute in Kraft. Die neuen Formulare sind damit ab heute, dem 22.12.2022, gültig.

Die Formulare werden auch als strukturierte Datensätze bereitgestellt, sodass vor allem professionelle Anwender diese Datensätze Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsgerichten elektronisch übermitteln können. Das vereinfacht die Bearbeitung und reduziert Fehlerquellen.

Die überarbeiteten Formulare sind zudem barrierefrei und nutzerfreundlicher. So ist es beispielsweise möglich, dass bestimmte Teile der neuen Formulare mehrfach benutzt oder weggelassen werden können.

Die Formulare wurden außerdem inhaltlich aktualisiert. Seit der letzten Überarbeitung der Formulare sind mehrere Rechtsvorschriften geändert worden, auf die die Formulare Bezug nehmen. Darüber hinaus wurden Hinweise aus der Praxis aufgegriffen und bisherige Unzulänglichkeiten der Formulare beseitigt.

Die Nutzung der neuen Formulare ist grundsätzlich verbindlich. Auf Grundlage der geschaffenen Übergangsregelung dürfen daneben die alten Formulare noch bis einschließlich 30.11.2023 genutzt werden.

Neben den Formularen für die Zwangsvollstreckung wurde auch das Formular für den Antrag auf Zahlung einer Vergütung für die im Rahmen der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an die Anforderungen der Digitalisierung angepasst. Dieses neue Formular ist ab dem 01.03.2023 zu verwenden.

Darüber hinaus wurde die Fassungsangabe der Formulare zur Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und Restschuldbefreiungsverfahrens in der Verbraucherinsolvenzformularverordnung aktualisiert. Seit der letzten gesetzlichen Änderung der Formulare wurden in der Praxis bereits vielfach Formulare mit aktualisierter Fassungsangabe verwendet. Dies wird nun auch für die Verordnung selbst nachgeholt.

Das Bundesministerium der Justiz stellt die Formulare für die Zwangsvollstreckung als ausfüllbare PDF-Dokumente bereit, ebenso wie ergänzende Ausfüllhinweise. Die Dokumente finden Sie hier.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 22.12.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin