BFH: Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente

Leitsatz

  1. Das ‑ für die Höhe des Besteuerungsanteils maßgebliche ‑ „Jahr des Rentenbeginns“ (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG) ist das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Wird der Beginn des Renteneintritts auf Antrag des Rentenberechtigten zur Erlangung eines höheren Rentenanspruchs über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben, ist der Zeitpunkt maßgeblich, den der Rentenberechtigte in Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen des für ihn geltenden Versorgungssystems als Beginn seiner aufgeschobenen Altersrente bestimmt.
  3. Der erstmals für das Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, zu ermittelnde steuerfreie Teilbetrag der Rente hat für Folgejahre keine Bindungswirkung. Ein eventueller Fehler, der dem FA in einem bestandskräftig veranlagten Vorjahr bei der Ermittlung des steuerfreien Rententeilbetrags unterlaufen ist, ist daher nicht in die Folgejahre zu übernehmen.

Quelle: BFH, Urteil X R 29/20 vom 31.08.2022

BFH zur Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen

Leitsatz

  1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht.
  2. Umsätze einer Supervisorin können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein.

Quelle: BFH, Beschluss XI R 32/21 (XI R 6/19) vom 22.06.2022

BFH zur Unterbrechung der Verjährung – Pfändung im Arrestverfahren – schriftliche Geltendmachung des Haftungsanspruchs

Leitsatz

Die Verjährung eines Anspruchs kann nur dann nach § 231 AO unterbrochen werden, wenn die Verjährungsfrist bereits in Gang gesetzt worden ist und noch läuft. Daher unterbricht eine Pfändung, die vor Beginn der Verjährung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgenommen worden ist, die Verjährung nicht.

Quelle: BFH, Urteil VII R 46/20 vom 23.08.2022

Mehr Schutz bei Online-Krediten: EU-Gesetzgeber einigen sich auf neue EU-Vorschriften

Neue EU-Regeln sollen dafür sorgen, dass Verbraucherkredite an das digitale Zeitalter angepasst und die Verbraucherinnen und Verbraucher besser geschützt werden. Die beiden Gesetzgeber, das Europäische Parlament und Minister der EU-Staaten im Rat, haben sich politisch auf die Kernelemente der überarbeiteten EU-Richtlinie geeinigt. Die EU-Kommission begrüßte die Entscheidung zu ihrem Vorschlag, den sie im Juni 2021 vorgelegt hatte.

Die Vizepräsidentin für Werte und Transparenz, Věra Jourová, sagte dazu:

„Die durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine ausgelöste Lebenshaltungskosten-Krise hat Millionen von Verbrauchern in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Immer mehr Europäer nehmen Kredite auf, um ihren Bedarf zu finanzieren. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Verbraucher angemessen vor unlauteren Praktiken geschützt werden, und dass sie bei der Aufnahme eines Kredits online wie offline von den höchsten Sicherheitsvorkehrungen profitieren.“

Die neue Verbraucherkreditrichtlinie wird für strengere Regeln, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditanbieter und einen fairen Zugang zu Krediten sorgen. Die neuen Vorschriften decken neue Formen von Krediten, die häufig online angeboten werden, wie z. B. Sofort-Kauf-Kredite und kurzfristige, teure Kredite. Damit soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher vor den Risiken geschützt sind, die solche Kredite mit sich bringen können.

Das Europäische Parlament und der Rat müssen nun die gestrige politische Einigung formell annehmen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 02.12.2022

Bundestag billigt Jahressteuergesetz mit höheren Pausch- und Freibeträgen

Der Bundestag hat am Freitag, 2. Dezember 2022, den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 (20/3879, 20/4229, 20/4445 Nr. 7) gebilligt. Das Gesetz, mit dem ein Bündel von Steuerrechtsänderungen vorgenommen wird, wurde in dritter Beratung mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (20/4729) angenommen. CDU/CSU und Die Linke votierten gegen die Initiative, Die AfD enthielt sich. Hingegen abgelehnt hat der Bundestag einen Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion (20/4767), in dem sie unter anderem forderte, den im ersten vollen Rentenjahr festgeschriebenen Rentenfreibetrag regelmäßig an die Inflation anzupassen.

Zur Abstimmung über das Gesetz lag ein Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vor (20/4760).

Zwei Anträge der AfD-Fraktion mit den Titeln „Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft fortführen“ (20/2535) und „Fehlender Vertrauens- und Rechtsschutz bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken“ (20/2617) wurden im Anschluss an die Debatte von allen übrigen Fraktionen abgelehnt. Der Finanzausschuss hatte zu den Abstimmungen Beschlussempfehlungen abgegeben (20/3772, 20/3623).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (20/3879) wird ein Bündel von Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht. Zu den wesentlichen Punkten des Gesetzes zählt die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer. Dadurch soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden. Zudem sieht der Entwurf vor, dass kleine Photovoltaikanlagen steuerfrei betrieben werden können. Die Regelung gilt bereits ab diesem Jahr. Ursprünglich sollte sie ab 2023 gelten.

Vereinfacht werden auch die Regelungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen dafür sollen – soweit der Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt – auch dann abziehbar sein, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zur Erleichterung soll in diesen Fällen auch die Wahl eines pauschalen Abzugs in Höhe von 1.260 Euro im Jahr möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden als solche, die nur die Homeoffice-Pauschale abziehen.

Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet und auf sechs Euro pro Tag angehoben. Sie kann für bis zu 210 Tage in Anspruch genommen werden können. Auch der Sparer-Pauschbetrag wird von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und von 1.602 auf 2.000 Euro für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner erhöht. Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von 1.200 auf 1.230 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab Januar 2023 um 252 Euro angehoben.

Steuerfreier Grundrentenzuschlag

Bei der Altersvorsorge soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 vollzogen werden. Bisher waren für 2023 96 Prozent und 98 Prozent für 2024 vorgesehen. Damit soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden. Der Grundrentenzuschlag soll rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt werden. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.

Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Rentner und Versorgungsbezieher. Dadurch werden in diesem Jahr Mehreinnahmen von 520 Millionen Euro erwartet. Steuerpflichtig werden soll auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe). Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, so dass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen soll.

Die EU-Verordnung zur Einführung eines Energiekrisenbeitrags wird ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz umgesetzt. Vorgesehen ist, dass in den Wirtschaftsjahren 2022 und 2023 (bei abweichenden Wirtschaftsjahren in den Jahren 2022/23 und 2023/24) entstandene Gewinne von Unternehmen der Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriewirtschaft, die im Vergleich zu den Vorjahren (2018 bis 2021) den Durchschnittsgewinn um 20 Prozent übersteigen, besteuert werden. Der Steuersatz soll 33 Prozent betragen. Die zusätzlichen Steuereinnahmen sollen zwischen einer und drei Milliarden Euro betragen und zur Finanzierung der Strompreisbremse beitragen.

Getrennte Abstimmung

In zweiter Beratung wurde über Teile des Gesetzes getrennt abgestimmt. Auf Verlangen der AfD-Fraktion entschied das Plenum namentlich über die Artikel 29 (Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes) und 40 (Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (EUEnergiekrisenbeitragsgesetz – EUEnergieKBGdes Gesetzes). Beide Artikel wurden in zweiter Beratung mit 359 zu 224 Stimmen angenommen. 28 Abgeordnete enthielten sich. 

Stellungnahme des Bundesrates

Im Vorfeld der Abstimmung über das Gesetz im Plenum hatte der Bundesrat seiner Stellungnahme (20/4229) eine Reihe von Änderungen und Ergänzungen vorgeschlagen. Dazu gehörte beispielsweise, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr pauschal pro Jahr mit einem Betrag von 1.248 Euro angesetzt werden können, sondern der Betrag sollte für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Arbeitszimmerpauschale nicht vorliegen, um ein Zwölftel reduziert werden.

Weitere Änderungswünsche betrafen unter anderem die Einkommensteuerbefreiung von Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen. Dieses Vorhaben wurde von den Ländern begrüßt, allerdings sollte die Steuerbefreiung auch für Photovoltaik-Anlagen gelten, die an bestimmten Mischgebäuden angebracht sind. Dabei handelt es sich um Gebäude, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlungen seien nicht zu erkennen, argumentierten die Länder. Die Bundesregierung stimmte einem Teil der Vorschläge des Bundesrates in ihrer Gegenäußerung zu, andere wurden hingegen abgelehnt.

Änderungen im Ausschuss

In der Sitzung des Finanzausschusses am Mittwoch, 30. November 2022, wurden von den Koalitionsfraktionen mit 39 Anträgen Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen.

Nochmals geändert gegenüber dem Ursprungsentwurf wurde etwa die Abschreibung von Immobilien. Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden wurde von zwei auf drei Prozent angehoben. Die Regelung tritt bereits zum Jahresanfang 2023 in Kraft und damit sechs Monate früher als zunächst vorgesehen. Auch für den Mietwohnungsbau wurden bessere Abschreibungsmöglichkeiten beschlossen.

Erster Antrag der AfD

Eine Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die eigentlich Ende dieses Jahres auslaufen würde, sollte bis 2031 weiterhin zur Anwendung kommen, verlangte die AfD-Fraktion in ihrem ersten abgelehnten Antrag (20/2535). Wie die Fraktion erläuterte, haben Landwirte die Möglichkeit, sich zwischen dem Regeltarif und einem für sie gegebenenfalls günstigeren Sondertarif bei der Einkommensteuer zu entscheiden.

Diese Möglichkeit habe sich als Instrument des landwirtschaftlichen Risikomanagements etabliert und bewährt, schrieben die Abgeordneten. Landwirten werde damit die Chance auf ein höheres Einkommen eröffnet. Daher sollte diese Wahlmöglichkeit nach dem Willen der Fraktion beibehalten werden.

Zweiter Antrag der AfD

Angesichts der schwierigen finanziellen Situation vieler Betreiber von kleinen Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken verlangte die AfD in ihrem zweiten abgelehnten Antrag (20/2617) Änderungen an der steuerlichen Behandlung solcher Anlagen. Die Einspeisevergütung sei stark abgesenkt worden. Der Erwerb solcher Anlagen erfordere langfristig hohe Abschreibungen, und Verluste seien vor allem in den ersten Jahren kaum zu vermeiden. Um aber eine Minderung der Anschaffungs- und Betriebskosten vornehmen zu können, müsse die Anlage der Einkommensteuerpflicht unterworfen werden.

Aufgrund einer vom Finanzministerium verfügten Vereinfachungsregelung könnten Anlagenbetreiber dies allerdings nur erreichen, indem sie dauerhaft Gewinne ausweisen würden. Könne dieser Nachweis nicht erbracht werden, werde der Betrieb der Anlage steuerlich als „Liebhaberei“ behandelt. Mit diesem Erlass seien „damit wieder einmal jeglicher Rechts- und Vertrauensschutz verletzt und die Bürger ihrer Ansprüche auf einen rechtsstaatlichen Umgang durch den Staat beraubt“ worden, kritisierte die Fraktion. Sie forderte Maßnahmen, um die steuerliche Situation solcher Anlagenbetreiber zu verbessern. (vom/hle/ste/02.12.2022)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.12.2022

Aufatmen für französische Grenzgänger: Wegfall der Doppelbesteuerung beim Bezug von Kurzarbeitergeld

Knapp 50.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pendeln täglich aus dem benachbarten Frankreich zu ihrer Arbeitsstelle nach Deutschland.

Seit dem Beginn der Corona-Pandemie sind die Einpendler auch vermehrt von Kurzarbeit betroffen. Durch den Abzug eines fiktiven Steuerbetrags in Deutschland und der parallelen Besteuerung in Frankreich werden die betroffenen Personen bisher doppelt belastet. „Im Bundestag wurde jetzt der Weg freigemacht, um diese Benachteiligung zu beenden. Gerade für Rheinland-Pfalz und die Grenzregion ist dies ein wichtiger Schritt“, so Arbeitsminister (Rh-Pf.) Schweitzer.

Der gesetzlichen Änderung im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches ging ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahr 2021 voraus (Az. B 11 AL 6/21 R). Darin wurde festgestellt, dass im Falle einer steuerlichen Freistellung als Grenzgänger keine Steuerpflicht in Deutschland besteht.

Gemeinsam mit dem Saarland und Baden-Württemberg hat Rheinland-Pfalz in einem Schreiben an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ebenfalls auf die bestehende Problematik hingewiesen und auf die Umsetzung des Bundessozialgerichtsurteils verwiesen. Insbesondere die Bundesagentur für Arbeit ist hier aufgefordert, die bisherigen Berechnungsmethoden umzustellen.

Quelle: Ministerium für Arbeit Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 02.12.2022

FG Hamburg legt Neuregelung der Tonnagesteuer dem BVerfG vor

Mit Beschluss vom 24. August 2022 (Az. 6 K 68/21) hat das Finanzgericht Hamburg das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu der Frage angerufen, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 (BGBl. I. 2021, 1259) insoweit verfassungswidrig ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen, angeordnet wird.

Hintergrund der Vorlage ist eine mit dem AbzStEntModG rückwirkend ab Einführung der sog. Tonnagesteuer (§ 5a EStG) im Jahr 1999 in Kraft getretene Neuregelung, die den sog. Unterschiedsbetrag betrifft. Ein solcher Betrag wird bei der erstmaligen Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage vom Finanzamt für jedes dem Schiffsbetrieb unmittelbar dienende Wirtschaftsgut und für jeden Mitunternehmer gesondert festgestellt. Damit werden die sich in den Wirtschaftsgütern (im Wesentlichen das Schiff) vor dem Wechsel zur sog. Tonnagebesteuerung angesammelten stillen Reserven als Besteuerungssubstrat festgehalten. Diese müssen unter anderem dann versteuert werden, wenn ein Mitunternehmer aus der Gesellschaft ausscheidet (§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ab 2019 in ständiger Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass der Begriff des Ausscheidens weit zu verstehen ist und auch unentgeltliche Übertragungen im Wege der Schenkung oder eines Erbfalles umfasst (BFH, Urteil vom 28. November 2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020, 412). Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsprechung reagiert. Durch § 5a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG in Verbindung mit § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG wird rückwirkend ab Einführung der Tonnagesteuer geregelt, dass bei Übertragungen eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert nach § 6 Abs. 3 EStG und damit unentgeltlich der Unterschiedsbetrag auf den Rechtsnachfolger übergeht. Es kommt also zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zur Besteuerung der im (fortgeführten) Unterschiedsbetrag enthaltenen stillen Reserven. Damit wurde die bisherige Verwaltungsauffassung wiederhergestellt.

Der Streitfall betrifft die Schenkung eines Mitunternehmeranteils im Jahr 2005 und ist damit von der rückwirkenden Neuregelung betroffen. Der vorlegende Senat ist davon überzeugt, dass diese Rückwirkung gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes (Art. 20. Abs. 3 Grundgesetzes) verstößt und deshalb verfassungswidrig ist.

Eine schriftliche Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 02.12.2022 zum Beschluss 6 K 68/21 vom 24.08.2022

Bundestag: Gesetzverkündung künftig elektronisch

Gesetze und Rechtsverordnungen sollen künftig nicht mehr über das gedruckte Bundesgesetzblatt erscheinen, sondern rein elektronisch im Internet ausgegeben werden. Einen entsprechenden Entwurf hat der Deutsche Bundestag am 1. Dezember 2022 beschlossen. Die Digitalisierung soll Bekanntmachungen beschleunigen und den Gesetzeszugang erleichtern.

Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2022 den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens beschlossen. Ziel ist die Einführung einer rein elektronischen Gesetzesverkündung ab dem 1. Januar 2023 auch auf Bundesebene.

Das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt wird dann die einzige verbindliche amtliche Fassung sein und die gedruckte Fassung ersetzen. Außer auf Bundesebene erfolgt die amtliche elektronische Verkündung in zahlreichen europäischen Staaten, in mehreren deutschen Bundesländern sowie auf EU-Ebene bereits ausschließlich auf elektronischem Weg.

Welche Vorteile bringt die Digitalisierung der Bekanntmachungen mit sich?

Die Digitalisierung beschleunigt den Ausgabeprozess wesentlich und erleichtert den Zugang zu den amtlichen Inhalten deutlich. Das elektronische Bundesgesetzblatt erhöht zudem die Anwenderfreundlichkeit. Darüber hinaus zielt der Gesetzentwurf auf eine Vereinheitlichung, indem künftig alle Bundesgesetze und alle Rechtsverordnungen zentral im Bundesgesetzblatt verkündet werden sollen.

Ist das Bundesgesetzblatt das ausschließliche Verkündungsorgan des Bundes, hat dies auch den Vorteil, dass alle verkündeten Inhalte an einer Stelle auffindbar sind. Letztlich dient der Gesetzentwurf auch dem sparsamen Umgang mit Ressourcen und entspricht damit auch dem Nachhaltigkeitsgedanken. Denn durch den künftigen Verzicht auf papiergebundene Ausgaben des Bundesgesetzblattes können Ressourcen nachhaltig geschont werden.

Wo sind die Verkündungen im Internet zu finden?

Mit dem Gesetzentwurf werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Verkündung von Bundesgesetzen und Verordnungen auf einer Verkündungsplattform des Bundes geschaffen. Die Bekanntgabe von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen erfolgt dann ausschließlich auf einer Verkündungsplattform, indem ein pdf-Dokument eingestellt wird, das vom Nutzer oder der Nutzerin heruntergeladen werden kann. Die Plattform wird rechtzeitig zum Januar 2023 bekanntgegeben.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 01.12.2022

Bundestag: Mehr Hinzuverdienst für Frührentner

Ab 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Grenzen deutlich angehoben. Außerdem soll die Digitalisierung von Meldeverfahren den Bürokratieaufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verringern. Der Bundestag hat dem entsprechenden Gesetzentwurf des Kabinetts zugestimmt.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden zum 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten grundlegend reformiert. Frührentner können dann beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Rente gekürzt wird. „Wir schaffen die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab. Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze deutlich höher als zuvor. Damit haben wir gute Erfahrungen gemacht und ermöglichen nun dauerhaft, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich ausgeweitet. „Das ist ein wichtiges Signal für erwerbsgeminderte Menschen, denen wir damit eine Brücke in den Arbeitsmarkt bauen“, so Heil.

Digitalisierung von Meldeverfahren

Ein Großteil der Regelungen des Gesetzes betrifft die Digitalisierung von Meldeverfahren. So soll zum Beispiel die Vorlage des Sozialversicherungsausweises nicht mehr erforderlich sein, da ein Abruf der Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung durch die Arbeitgeber ermöglicht wird. Ziel ist die Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Sozialversicherungsträger sowie der Wirtschaft von Bürokratie- und Verwaltungsaufwand.

Erweiterungen in der Künstlersozialversicherung

Im Künstlersozialversicherungsgesetz wird für Berufsanfänger die Möglichkeit erweitert, sich bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien zu lassen.

Außerdem wird es Künstlerinnen und Künstlern künftig dauerhaft möglich sein, sich mit nicht-künstlerischer Tätigkeit etwas hinzuzuverdienen. Die vorgesehene Regelung knüpft an den Schwerpunkt der Tätigkeit an und löst die pandemiebedingt befristet erhöhten Zuverdienstregelungen ab.

  • Pressemitteilung der Bundesregierung „Soziale Lage von Kreativen wird strukturell verbessert“

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 02.12.2022

Energiekrise lässt Kurzarbeit in der Industrie leicht steigen

Erstmals seit Januar steigt wieder die Zahl der Kurzarbeiter. Von August auf November nahm sie zu von 76.000 auf 187.000, wie aus Schätzungen des ifo Instituts hervorgeht. Basis sind ifo Umfragen und Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. Der Zuwachs geschah vor allem in der Industrie. Dort stieg die Zahl der Kurzarbeiter von 59.000 auf 151.000 Beschäftigte.

„Insbesondere die energieintensiven Industrien und die Automobilindustrie greifen wieder vermehrt zur Kurzarbeit. Dies steht im Einklang mit der zuletzt schwächelnden Produktion in diesen Branchen“, sagt Sebastian Link, Forscher am ifo Institut.

In der Autoindustrie nahm die Zahl zu von 14.100 auf 33.400 Menschen, in der Chemiebranche von 7.400 auf 21.200. „Im Vergleich zu den letzten Corona-Wintern ist das Niveau der Kurzarbeit allerdings immer noch sehr gering“, fügt Link hinzu. Im November 2021 lag die Gesamtzahl bei 750.000 Kurzarbeitern.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 02.12.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin