Abschlussprüfer nicht mehr Teil des Anwendungsbereichs von DORA

Mit dem „Digital Operational Resilience Act“ (DORA) möchte die EU Finanzunternehmen und IT-Dienstleister widerstandsfähiger gegen IT-Risiken machen. Der DStV begrüßt, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Viele Branchen, darunter auch der Finanzsektor, verändern sich durch die fortschreitende Digitalisierung rasant. Angesichts der zunehmenden Gefahr von Cyberangriffen möchte die EU-Finanzunternehmen und IT-Anbieter besser schützen. Damit soll sichergestellt werden, dass der europäische Finanzsektor auch im Falle einer schwerwiegenden Störung in der Lage ist, seine Betriebsstabilität aufrechtzuerhalten.

Durch DORA werden Finanzunternehmen ab Ende 2024 dazu verpflichtet, eine eigene IT-Sicherheitsinfrastruktur zu entwickeln. Hiermit wird etwa die Einführung eines Reaktions- und Wiederherstellungsplans bei Cyberangriffen verpflichtend. Zudem müssen IT-Sicherheitssysteme regelmäßigen Belastungschecks unterzogen werden. Auch IT-Anbieter sind von der Verordnung betroffen. In Zukunft wird die ESA (European Supervisory Authorities) in letzter Instanz die Möglichkeit haben, Unternehmen aufzufordern, Verträge mit IT-Dienstleistern zu kündigen, falls diese die vorgeschriebenen Mindestanforderungen nicht erfüllen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nicht mehr Teil des Anwendungsbereichs der Verordnung sind. Im Kommissionsvorschlag waren diese noch vorgesehen. Das EU-Parlament hatte sich ursprünglich ebenfalls für eine Einbeziehung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften in den Verordnungstext ausgesprochen. Während der Trilogverhandlungen setzte sich letztlich die Position des EU-Rats durch.

Allerdings haben die beiden EU-Institutionen vereinbart, dass innerhalb von drei Jahren überprüft werden soll, ob Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nicht doch in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollen. Eine solche Entscheidung könnte erhebliche Investitionen einzelner Prüfungsgesellschaften erfordern.

Nach einer vorläufigen Einigung im Trilog wurde DORA nun im Plenum des EU-Parlaments angenommen. Im nächsten Schritt muss die Verordnung noch vom EU-Rat gebilligt werden. Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.11.2022

Kostendämpfung bei Gas und Wärme: Soforthilfe für Haushalte und Unternehmen

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Kundinnen und Kunden der Dezember-Abschlag für Gas und Wärme erlassen wird. Der Bund übernimmt die Kosten dafür. Die Einmalzahlung dient als spürbare Entlastung, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken.

Was wurde beschlossen?

Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden im Dezember beschlossen. Dafür verabschiedete das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023. Mit der Soforthilfe setzt die Bundesregierung den ersten Teil der Empfehlungen der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ um.

Der Bundestag hat das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe am 10. November beschlossen. Der Bundesrat gab seine Zustimmung im Rahmen einer Sondersitzung am 14. November.

Wie funktioniert die Soforthilfe im Dezember?

Das Gesetz regelt konkret, wie Verbraucherinnen und Verbraucher bei den Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme für den Monat Dezember 2022 entlastet werden. Für Bezieherinnen und Bezieher von Erdgas heißt das zunächst, dass im Dezember die Pflicht entfällt, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten. Dennoch gezahlte Beträge müssen Erdgaslieferanten in der nächsten Rechnung berücksichtigen.

„Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Private Verbraucher und Unternehmen leiden zunehmend unter diesen hohen Preisen und brauchen dringend eine Entlastung. Die im Kabinett verabschiedete Soforthilfe Dezember ist daher ein ganz wichtiger erster Schritt“, so Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck.

Wer hat Anspruch auf die Soforthilfe?

Von der Soforthilfe profitieren Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen. Ihnen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, wird die Abschlagszahlung im Dezember erlassen. Das bezogene Erdgas darf dabei nicht zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt werden.

Ebenfalls bezuschusst wird der Bezug von Erdgas in Mietwohnungen oder durch Wohnungseigentümergemeinschaften.

Unabhängig vom Jahresverbrauch sind ebenfalls berechtigt: zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen wurden ebenfalls in den Kreis der Berechtigten aufgenommen.

Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter?

Mieterinnen und Mieter will die Bundesregierung insbesondere zu dem Zeitpunkt unterstützen, wenn sie durch die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 besonders intensiv belastet werden. Der Gesetzentwurf sieht deshalb vor, dass Vermieterinnen und Vermieter die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben und etwaige bereits im Dezember geleistete Überzahlungen entsprechend berücksichtigen.

Mieterinnen und Mietern, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, und Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten – oder sie bekommen diesen Anteil als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt.

Wie funktioniert die finanzielle Entlastung bei der Versorgung mit Wärme?

Wärmeversorgungsunternehmen müssen ihre Kunden für deren Dezember-Zahlungen finanziell entschädigen – entweder durch einen Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung oder durch eine direkte Zahlung an Kundinnen und Kunden. Auch eine Kombination aus beiden Elementen ist möglich.

Wie wird die Soforthilfe finanziert?

Der Bund erstattet Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die ausbleibenden Zahlungen und finanziert diese einmalige Entlastung. Sie dient als finanzielle Brücke bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse Anfang kommenden Jahres. Insgesamt werden die Entlastungen durch die Soforthilfe im höheren einstelligen Milliardenbereich liegen. Die Finanzierung wird aus dem neuausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen.

Warum lohnt es sich, weiter Energie zu sparen?

Die Höhe der Entlastung im Dezember orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Sie ist somit unabhängig vom tatsächlichen Gegenwartsverbrauch im Dezember. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern sowie die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren.

Wie geht es weiter?

Nach der Zustimmung durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat soll das Gesetz nun zeitnah verkündet werden. In einem nächsten Schritt folgen dann die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der Preisbremsen für Strom und Gas.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 14.11.2022

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben b bis d sowie e und f UStG – Änderung des Abschnitts 4.7.1 UStAE

Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeines
B. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Anwendungsregelung
Schlussbestimmung

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

A. Allgemeines

1 Mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 wurden im Umsatzsteuergesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2019/2235 des Rates vom 16. Dezember 2019 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union (ABl. L 336 vom 30. Dezember 2019, S. 10) die Vorschriften des § 4 Nummer 7 Satz 1 Buchstaben e und f UStG neu aufgenommen.

B. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. November 2022 – III C 3 – S 7359/19/10005 :001 (2022/1071370), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen“ durch die Angabe „4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der GSVP“ ersetzt.
  2. Abschnitt 1c.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Einrichtungen, Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und im Inland stationierte Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, die an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird, sind nach Maßgabe des § 1c Abs. 1 UStG vom innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1a UStG ausgenommen.“
  3. Abschnitt 4.7.1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    „4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO- Streitkräfte, diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der GSVP“

    b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a, 3b und 3c eingefügt:

    „(3a) 1Die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstaben e und f UStG betreffen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 des Vertrags über die Europäische Union. 2Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, sind unter anderem militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand, Projekte im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) sowie Tätigkeiten Seite 3 der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency – EDA). 3Ausgenommen sind Tätigkeiten im Rahmen der Solidaritätsklausel nach Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und andere bilaterale oder multilaterale Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, soweit sie nicht mit Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der GSVP unternommen werden, in Zusammenhang stehen. 5Hierzu zählen auch zivile Missionen im Rahmen der GSVP, Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden und Lieferungen und Leistungen, die die Streitkräfte für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppen oder das Zivilpersonal erwerben, das sie innerhalb ihres eigenen Mitgliedstaats begleitet.

    (3b) 1Nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe e UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats, die an einer Verteidigungsanstrengung im Inland teilnehmen, befreit. 2Begünstigt sind Leistungsbezüge, die für unmittelbare amtliche Zwecke der Streitkraft selbst und für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch Angehörige der Streitkraft, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind. 4Die Steuerbefreiung kann nicht für Leistungen an den einzelnen Soldaten in Anspruch genommen werden, sondern nur, wenn die Beschaffungsstelle der Streitkraft Auftraggeber und Rechnungsempfänger der Leistung ist.

    (3c) 1Nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe f UStG sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats stationierten Streitkräfte befreit. 2Dabei darf es sich nicht um die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates handeln (z. B. Lieferungen an die belgischen Streitkräfte in Belgien). 3Begünstigt sind Leistungsbezüge, die für unmittelbare amtliche Zwecke der Streitkraft selbst und für den persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch Angehörige der Streitkraft, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind. 4Die Steuerbefreiung kann nicht für Leistungen an den einzelnen Soldaten in Anspruch genommen werden, sondern nur, wenn die Beschaffungsstelle der im übrigen Gemeinschaftsgebiet stationierten Streitkraft Auftraggeber und Rechnungsempfänger der Leistung ist.“


    c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    „(5) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d und f UStG setzt voraus, dass der Gegenstand der Lieferung in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet wird. 2Die Beförderung oder Versendung ist durch einen Beleg entsprechend § 17a oder § 17b UStDV nachzuweisen. 3Eine Steuerbefreiung kann nur für Leistungsbezüge gewährt werden, die noch für mindestens sechs Monate zum Gebrauch oder Verbrauch im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind, mit Ausnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe f UStG.

    d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d“ durch die Angabe „§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe b bis d und f UStG“ ersetzt.

    bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    3Der Unternehmer hat als Voraussetzung der Steuerbefreiung zwingend mit der ihm vom Abnehmer ausgehändigten und für diesen von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates erteilten Bestätigung (Sichtvermerk) Seite 4 nachzuweisen, dass die in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen eingehalten sind (siehe Satz 1).“

    cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

    4Kann diese vorgelegt werden, ist dies zwar ein wichtiges, aber nicht allein entscheidendes Kriterium und führt für sich alleine noch nicht zur Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchstabe b bis d und f UStG.“

    dd) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die neuen Sätze 5 und 6.

    ee) Der bisherige Satz 6 wird neuer Satz 7 und wie folgt gefasst:

    7Für die von der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates zu erteilende Bestätigung bzw. die Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden (vgl. BMF-Schreiben vom 16. 09. 2022, BStBl I S. 1418, und Artikel 51 i. V. m. Anhang II der in Verbindung mit Anhang II MwStVO).“

Anwendungsregelung

3 Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 bewirkt werden.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7158-e / 22 / 10001 :001 vom 11.11.2022

Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG

Die deutsche Wohnungswirtschaft hat ihre Bereitschaft erklärt, Unterstützungsleistungen für vor dem Krieg in der Ukraine Geflüchtete zur Verfügung zu stellen. Das Engagement der Wohnungsunternehmen wird dabei regelmäßig durch die Überlassung von möblierten Wohnungen, aber auch durch sonstige Unterstützungsleistungen erfolgen.

Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes unterliegen dem Grunde nach der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt, wird aus Billigkeitsgründen für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2023 nicht geprüft.

Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen – wie beispielsweise aus der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung – sind für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes sind (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG).

Vermieten Grundstücksunternehmen Wohnraum z. B. an juristische Personen des öffentlichen Rechts, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen, gelten diese Wohnraumnutzenden aus Billigkeitsgründen in den Jahren 2022 und 2023 als (mittelbare) Mieter des Grundstücksunternehmens i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c GewStG.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 – G-425-4 / 4 vom 11.11.2022

Verlängerung des Anwendungszeitraums des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird aufgrund des andauernden Kriegs in der Ukraine der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I 2022 S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-1900 / 22 / 10045 :001 vom 11.11.2022

Grundsicherung: Bundesrat versagt Bürgergeld die Zustimmung

Der Bundesrat hat am 14. November 2022 dem Bürgergeld-Gesetz nicht zugestimmt: In der Abstimmung erhielt der Bundestagsbeschluss nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen. Bundestag oder Bundesregierung können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu verhandeln.

Was der Bundestagsbeschluss vorsieht

Durch die vom Bundestag beschlossenen Änderungen sollen sich laut Begründung die über 5 Millionen Menschen, die in Deutschland Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und Arbeitsuche konzentrieren können.

Der Gesetzesbeschluss gestaltet zudem die Berechnung der Regelbedarfe neu – sie sollen künftig nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst werden. Die Regelbedarfe für das kommende Jahr sind bereits entsprechend berechnet. Ab 1. Januar 2023 soll etwa ein alleinstehender Erwachsener 502 Euro erhalten – 53 Euro mehr als bisher.

Karenzzeit

Damit die Leistungsberechtigten sich auf die Arbeitsuche konzentrieren können, sieht der Gesetzesbeschluss für die ersten zwei Jahre des Bürgergeldbezugs eine sog. Karenzzeit vor: Die Kosten für die Unterkunft sollen in tatsächlicher Höhe anerkannt und übernommen werden, die Heizkosten in angemessener Höhe. Vermögen wird nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist. Leistungsberechtigte müssen eine Selbstauskunft erteilen, um zu bestätigen, dass ihr Vermögen die Grenzwerte für das Schonvermögen nicht überschreitet.

Freibeträge und Kooperationsplan

Für Bürgergeldbeziehende sind zudem höhere Freibeträge geplant als bislang. Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten. Dieser Plan soll dann als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess gelten. Mit Abschluss des Kooperationsplans gilt eine Vertrauenszeit. In diesem Zeitraum wird ganz besonders auf Vertrauen und eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe gesetzt.

Leistungsminderungen weiter möglich

Wer Termine nicht wahrnimmt, müsste nach dem Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung auch weiterhin mit Sanktionen rechnen – allerdings nur im Wiederholungsfall. Leistungsminderungen wegen wiederholter Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen dann höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert. Es gibt keine Leistungsminderung, sollte sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen. Die verschärften Sonderregelungen für die unter 25-jährigen Hilfeempfänger entfallen.

Arbeitsmarktzugang Geringqualifizierter

Geringqualifizierte sollen auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstützt werden, um ihnen den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende Betreuung soll Leistungsberechtigten helfen, die besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.

Höhere Freibeträge für Nebenjobs

Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende könnten künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten, damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für Minijob-Verdienste würden bis zu drei Monate nach Schulabschluss gelten.

Sozialer Arbeitsmarkt

Außerdem sollen die Regelungen zum „Sozialen Arbeitsmarkt“ unbefristet gelten. Deren Ziel ist es, besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung zu ermöglichen und Übergänge in ungeförderte Beschäftigung zu erreichen. Bislang sollte die Regelung am 31. Dezember 2024 auslaufen.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 14.11.2022

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im November 2022

  • Die anhaltend hohen Energiepreise, die steigende Inflation und die damit verbundenen Kaufkraftverluste belasten zunehmend die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland.
  • Zwar ist das dritte Quartal laut aktueller amtlicher Zahlen besser verlaufen als erwartet und die deutsche Wirtschaft gewachsen. Für den weiteren Verlauf erwartet die Bundesregierung jedoch eine rückläufige Wirtschaftsleistung im Winterhalbjahr 2022/23, in deren Folge die Zuwachsrate des BIP im Jahresdurchschnitt 2023 leicht negativ sein dürfte.
  • Der Industrie ist es gelungen, ihren Gasverbrauch seit Jahresbeginn substanziell zu reduzieren. Ein Großteil dieser Einsparungen ist auf steigende Effizienz sowie Substitution durch alternative Energiequellen zurückzuführen. Produktionseinbußen zeigen sich vor allem in den energieintensiven Industriezweigen. Die Gasspeicher sind Stand Anfang November zu über 99 % befüllt.
  • Die Industrieproduktion legte am Ende des dritten Quartals noch einmal zu. Der Ausblick für die kommenden Monate ist aber eingetrübt angesichts einer spürbar rückläufigen Nachfrage und einer deutlich unterkühlten Stimmung in den Unternehmen.
  • Die Umsätze im Einzelhandel nahmen im September wieder zu, obwohl es bei den Tankstellen nach Auslaufen des Tankrabatts zu einem Einbruch gekommen ist. Die Stimmung unter den privaten Verbrauchern ist nach wie vor stark eingetrübt.
  • Die Inflationsrate ist im Oktober weiter auf 10,4 % gestiegen, den höchsten Wert seit Dezember 1951. Dabei dürfte sich die Mehrwertsteuersenkung für Erdgaslieferungen und Fernwärme von 19 % auf 7 % dämpfend ausgewirkt haben.
  • Im Oktober zeigt sich der Arbeitsmarkt weiterhin robust, aber Spuren der ungünstigeren konjunkturellen Aussichten werden erkennbar. Angesichts der Engpässe am Arbeitsmarkt versuchen Unternehmen, ihre Beschäftigten zu halten.
  • Von Januar bis August 2022 meldeten die deutschen Amtsgerichte mit insgesamt 9.414 beantragten Unternehmensinsolvenzen rund 2 % weniger Anträge als im entsprechenden Vorjahreszeitraum. Aktuelle Frühindikatoren und Umfragen deuten auf steigende Insolvenzzahlen in den nächsten Monaten hin, eine „Insolvenzwelle“ ist derzeit jedoch nicht in Sicht.

Deutsche Volkswirtschaft steht vor Winterrezession

Die anhaltend hohen Energiepreise, die steigende Inflation und die damit verbundenen Kaufkraftverluste belasten weiterhin die Aussichten für die deutsche Wirtschaft. Laut Umfragen liegen sowohl die Geschäftserwartungen der Unternehmen als auch das Konsumklima nach wie vor auf Tiefständen. Demgegenüber stehen aber auch einige Erfolge: So ist es der Industrie gelungen, seit Jahresbeginn gut 20 % ihres Gasverbrauchs einzusparen und unabhängiger von russischem Erdgas zu werden. Ein Großteil dieser Einsparungen ist auf gesteigerte Effizienz zurückzuführen, da sich die Wirtschaftsleistung vergleichsweise stabil hält. Zudem haben Unternehmen in ihrer Produktion Gas teilweise durch alternative Energiequellen substituieren können. Die Gasspeicher sind seit Anfang November zu über 99 % gefüllt. Zudem ist die Wirtschaft laut der Schnellmeldung des Statistischen Bundesamts vom 28. Oktober im dritten Quartal entgegen den Erwartungen um preisbereinigt +0,3 % gegenüber dem Vorquartal gewachsen.

Die weiteren Aussichten sind dennoch stark eingetrübt. Die Industrieproduktion insgesamt ist zwar am aktuellen Rand stabil, im Berichtsmonat September wuchs sie um 0,7 %. Deutliche Rückgänge waren aber bereits seit Jahresanfang in den energieintensiven Bereichen des Verarbeitenden Gewerbes zu verzeichnen – sie liegen rund zehn Prozent unter dem Niveau vom Jahresanfang. Zudem waren die Auftragseingänge auch im September stark rückläufig (-4,0 %) und sprechen für eine weiter abkühlende Nachfrage. Auch der Ausblick für den Außenhandel bleibt pessimistisch: Im September lagen sowohl Ausfuhren als auch Einfuhren im Minus. Der Anstieg der Verbraucherpreise erreichte derweil im Oktober einen neuen Höchstwert von +10,4 % gegenüber Vorjahr. Dies ist der höchste Wert seit über 70 Jahren.

Unter dem Strich bestätigt sich das Bild der Herbstprojektion vom 12. Oktober, nach der die Wirtschaftsleistung im laufenden Jahr noch ein Wachstum von 1,4 Prozent aufweisen dürfte, welches vor allem auf die positive Entwicklung in den ersten drei Quartalen zurückzuführen ist. Im Winterhalbjahr 2022 / 2023 dürfte die deutsche Wirtschaft dann in eine Rezession rutschen. Für das Jahr 2023 erwartet die Bundesregierung als Folge im Jahresdurchschnitt einen Rückgang der Wirtschaftsleistung um 0,4 % im Vorjahresvergleich.

Verbesserte Lage in der Weltwirtschaft

Aktuelle Indikatoren zeigen eine insgesamt robuste Entwicklung des globalen Umfeldes. Die weltweite Industrieproduktion verbesserte sich im August mit +0,5 % leicht gegenüber dem Vormonat und auch der Welthandel legte im August gegenüber dem Vormonat mit +0,7 % etwas zu. Auch die Stimmungsindikatoren am aktuellen Rand signalisieren eine Stabilisierung der weltwirtschaftlichen Lage auf niedrigem Niveau. Der Index von S&P Global (ehemals IHS Markit) lag im September zwar weiter unter der Wachstumsschwelle von 50 Punkten, konnte allerdings gegenüber dem Vormonat geringfügig zulegen. Die Zuwächse im Dienstleistungsbereich konnten einen Rückgang im Bereich des Verarbeitenden Gewerbes ausgleichen. Für die kommenden Monate rechnen die Umfrageteilnehmer allerdings mit einem schwierigen weltwirtschaftlichen Umfeld.

Leichter Rückgang der Im- und Exporte

Sowohl die nominalen Einfuhren als auch die nominalen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen lagen im September saisonbereinigt mit -2,6 % bzw. -0,3 % gegenüber dem Vormonat im Minus. Der Rückgang der nominalen Werte liegt vor allem an den stark rückläufigen Preisen der Im- und Exporte (-0,9 % bzw. -0,6 % ggü. Vormonat). Real dürfte der Rückgang deswegen deutlich schwächer gewesen sein. Infolge des starken Preisrückgangs von importierten Energieträgern, insbesondere Gas, haben sich auch die Terms of Trade verbessert. So erholte sich der Handelsbilanzüberschuss im September deutlich und lag bei +2,6 Mrd. Euro (August: -1,3 Mrd. Euro). Allerdings ist dieser vor allem aufgrund der Energiepreiskrise immer noch auf einem sehr niedrigen Niveau, im September des Vorjahres lag er mit +12,0 Mrd. Euro fast zehnmal so hoch.

Der Ausblick für den Außenhandel bleibt pessimistisch, hat sich aber leicht verbessert. Die ifo-Exporterwartungen haben sich mit -5,3 Saldenpunkten im Oktober leicht erhöht, liegen aber weiterhin auf einem Niveau, das mit dem Frühjahr 2020 vergleichbar ist. Die Erholung von den Lieferengpässen setzt sich, nach dem Rücksetzer im September, im Oktober weiter fort. Laut ifo-Umfrage berichten im Oktober 64 % der Unternehmen von Engpässen in der Beschaffung. Die Auflösung von Staus vor wichtigen Häfen sowie sinkende Containerfrachtraten dürften die Situation verbessert haben.

Eingetrübte Aussichten für die Industriekonjunktur

Die Produktion im Produzierenden Gewerbe ist im September gegenüber dem Vormonat um 0,6 % gestiegen. Während der Ausstoß in der Industrie um 0,7 % zunahm, kam es im Baugewerbe zu einem Rückgang um 0,3 %. Der Bereich Energie verzeichnete einen Zuwachs um 1,7 %.

In den einzelnen Industriebranchen kam es zu unterschiedlichen Entwicklungen: Im gewichtigen Bereich Kfz und Kfz-Teile gab es ein kräftiges Plus von 9,3 % im Vormonatsvergleich. Auch pharmazeutische Erzeugnisse (+10,9 %), Kokerei und Mineralölverarbeitung (+10,5 %), Datenverarbeitungsgeräte, elektrische und optische Erzeugnisse (+3,8 %), Papier und Pappe (+1,2 %) sowie Metallerzeugnisse (+0,9 %) meldeten Zuwächse. Andere Wirtschaftszweige indes, wie die energieintensiven chemischen Erzeugnisse (-2,9 %) sowie Glas, Glaswaren und Keramik (-1,3 %), aber auch der Maschinenbau (-1,7 %), verzeichneten Abnahmen ihrer Produktion.

Die Auftragseingänge sind im September gegenüber dem Vormonat um 4,0 % gesunken. Bereits im August waren sie um 2,0 % gefallen. Insgesamt lagen die Bestellungen zuletzt 10,8 % unterhalb des Vorjahresniveaus. Der Rückgang im Vormonatsvergleich war auf einen Einbruch der Auslandsnachfrage zurückzuführen: Während die inländischen Bestellungen noch leicht im Plus lagen, sanken die Auftragseingänge aus dem Ausland um 6,3 % (Nicht-Euroraum) bzw. sogar 8,0 % (Euroraum). Auf Branchenebene schlugen kräftige Rückgänge in den beiden größten Industriebereichen Kfz (-9,0 %) und Maschinenbau (-8,1 %) auf den Gesamtindex durch. Der Höhenflug der Auftragseingänge, der sich nach der Corona-Pandemie im Zuge von Nachholeffekten eingestellt hatte, scheint beendet zu sein. Die Auftragseingänge liegen nun wieder auf einem Niveau wie vor der Corona-Krise.

Für die Industriekonjunktur bleibt der Ausblick auf die kommenden Monate eingetrübt, auch wenn die Industrieproduktion am Ende des dritten Quartals noch einmal zulegte und es im Quartalsvergleich zu einem beachtlichen Plus um 0,5 % gekommen ist. So ist die Nachfrage merklich rückläufig und die Stimmung in den Unternehmen deutlich unterkühlt.

Umsatz im Einzelhandel legt wieder zu – trotz Einbruch bei Tankstellen

Die Umsätze im Einzelhandel ohne Kfz haben sich im September gegenüber dem Vormonat um 0,9 % erhöht. Dabei ist zu beachten, dass der Tankstellen-Umsatz mit einem Minus von 15,7 % so stark wie noch nie seit Beginn der Erhebung der Zeitreihe zurückgegangen ist. Ende August ist der Tankrabatt ausgelaufen und die Verbraucher haben zuvor offensichtlich noch einmal kräftig ihre Vorräte aufgefüllt. Im Vergleich zum September 2021 meldete der Einzelhandel ein (reales) Umsatzminus von 0,9 %, was zu einem beträchtlichen Teil auch auf die hohen Preissteigerungen im Einzelhandel zurückzuführen ist. So kam es in nominaler Rechnung, also ohne Preisbereinigung, binnen Jahresfrist zu einem Umsatzplus von 9,9 %. Der Handel mit Lebensmitteln verzeichnete im September im Vergleich zum Vormonat eine Zunahme des realen Umsatzes von 2,6 % (ggü. Vorjahresmonat -2,4 %). Der Handel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren meldete ein Umsatzplus 9,9 % (ggü. Vorjahresmonat +11,8 %). Der Internet- und Versandhandel verbuchte im September einen Anstieg um 5,8 % (ggü. Vorjahresmonat -1,0 %). Die Neuzulassungen von Pkw durch private Halter haben im Oktober um 5,3 % abgenommen, nachdem es allerdings in den fünf Monaten zuvor zu teilweise kräftigen Steigerungen gekommen war.

Die Talfahrt bei der Stimmung in den privaten Haushalten ist laut dem GfK Konsumklima erst einmal gestoppt. Für November wird ein leichter Anstieg prognostiziert, gleichwohl liegt das Konsumklima aber nach wie vor auf einem äußerst niedrigen Niveau. Die ifo Geschäftserwartungen im Einzelhandel hingegen trübten sich im Oktober erneut ein. Der Saldo der Meldungen liegt hier inzwischen auf einem sehr niedrigen Niveau. Die Beurteilung der Geschäftslage im Einzelhandel erweist sich jedoch gemäß ifo als vergleichsweise stabil und hat sich zuletzt sogar wieder leicht verbessert.

Inflationsrate im Oktober erneut auf historischem Niveau

Die Inflationsrate, gemessen am Anstieg des Verbraucherpreisniveaus binnen Jahresfrist, hat sich im Oktober weiter auf 10,4 % erhöht. Dieser Wert entspricht dem höchsten Stand seit Dezember 1951. Damals hatte ein knappes Güterangebot kurz nach der Währungs­reform für hohe Inflationsraten gesorgt. Damit stieg die Rate im Oktober 2022 um 0,4 Prozentpunkte gegenüber dem Vormonat (September: +10,0 %). Die Kerninflationsrate (ohne Nahrungsmittel und Energie) lag mit +5,0 % (September: +4,6 %) erneut nicht einmal halb so hoch wie die Gesamtrate, allerdings auf dem höchsten Stand seit Dezember 1993.

Die Teuerung der Energieträger fiel erneut sehr kräftig aus (+43,0 %; September: + 43,9 %). Der Anstieg der Preise für Nahrungsmittel verzeichnete mit +20,3 % ein neues Allzeithoch seit der Wiedervereinigung (September: +18,7 %). Insbesondere hier wirkten sich Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen preiserhöhend aus. Im September stiegen die Erzeugerpreise binnen Jahresfrist mit +45,8 % so stark wie im Vormonat, als bereits ein trauriger Rekord seit Beginn der Erhebung im Jahr 1949 aufgestellt wurde. Die Importpreise verteuerten sich im September um +29,8 % gegenüber dem Vorjahr, gingen aber gegenüber dem Vormonat leicht zurück (-0,9 %). Der Anstieg der Großhandelsverkaufspreise fiel im September ebenfalls erneut stärker aus (gegenüber September 2021: +19,9 %; gegenüber August 2022: +1,6 %).

Preisdämpfend dürfte sich die Mehrwertsteuersenkung für Erdgaslieferungen und Fernwärme von 19 % auf 7 % aus dem dritten Entlastungspaket auf die Inflationsrate ausgewirkt haben. Dennoch stiegen die Preise hier deutlich gegenüber dem Vorjahresmonat (Gas: +109,8 %; Fernwärme: +35,6 %). Auch für die nächsten Monate werden hohe Inflationsraten erwartet. Die Bundesregierung geht in ihrer Herbstprojektion von Mitte Oktober für den Jahresdurchschnitt 2022 von einem Anstieg um 8,0 % aus. 2023 wird dank der Gas- und Strompreisbremsen mit einer Dämpfung gerechnet (+7,0 %). Diese Einschätzung wird auch von dem Sachverständigenrat in seinem jüngsten Jahresgutachten geteilt (+8,0 % bzw. +7,4 %).

Seitwärtsbewegung am Arbeitsmarkt

Im Oktober zeigt sich der Arbeitsmarkt weiterhin robust, aber Spuren der schlechten konjunkturellen Aussichten werden erkennbar. So fällt die typische Herbstbelebung etwas schwächer aus als gewöhnlich. Insgesamt kam es zu einer Seitwärtsbewegung der Beschäftigtenzahlen. Der Anstieg der registrierten Arbeitslosigkeit hat weiter nachgelassen und lag im Oktober bei 8.000 Personen. Die Fluchtmigration aus der Ukraine wirkte sich darin nicht mehr erhöhend aus, sondern ist nun in der Unterbeschäftigung sichtbar, wo Menschen in Sprachkursen und anderen Maßnahmen erfasst werden. Die Zahl der Unterbeschäftigten lag im Oktober saisonbereinigt um 29.000 Personen über dem Vormonat. Die Erwerbstätigkeit stagnierte im September auf einem Höchststand, wobei der August aufwärts revidiert wurde (+12.000 Personen). In der Erstmeldung war ein Rückgang berichtet worden. Bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gab es im August nach saisonbereinigter Rechnung ein merkliches Plus (+31.000 Personen). Die Inanspruchnahme der Kurzarbeit lag im August bei rund 0,1 Mio. Personen und war damit etwas aufwärtsgerichtet. Die Anzeigen deuten auf einen weiteren leichten Anstieg hin. Betrachtet nach Wirtschaftszweigen sind die besonders energieintensiven Branchen bislang unauffällig. Die Frühindikatoren sind weiter gesunken und sprechen für eine Abkühlung beim Beschäftigungsaufbau. Insgesamt aber versuchen die Unternehmen, angesichts der bestehenden Engpässe am Arbeitsmarkt ihre Beschäftigten zu halten.

Insolvenzen im Jahr 2022 insgesamt unter Vorjahresniveau

Die rückläufige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen der vergangenen beiden Jahre hält weiterhin an und die Zahlen bleiben auch im Jahr 2022 bisher weiterhin unter Vorjahresniveau. Nach endgültigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes meldeten die deutschen Amtsgerichte von Januar bis August 2022 mit insgesamt 9.414 beantragten Unternehmensinsolvenzen 2,3 % weniger Anträge als im entsprechenden Vorjahreszeitraum.
Als Frühindikator gibt die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen Hinweise auf die künftige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen. Nach einem deutlichen Rückgang der Regelinsolvenzen im September von 20,6 % ggü. dem Vormonat gab es im Oktober mit 18,4 % mehr beantragten Verfahren ggü. dem Vormonat eine Gegenbewegung. Experten des IW Halle gehen von steigenden Insolvenzzahlen in den nächsten Monaten aus; eine „Insolvenzwelle“ wird derzeit jedoch nicht erwartet. Allerdings stellen die Folgen des Kriegs in der Ukraine und die drastisch gestiegenen Energiepreise für viele Unternehmen Belastungen dar, deren Auswirkungen auf das Insolvenzgeschehen in den nächsten Monaten nur schwer abzuschätzen sind.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 14.11.2022

Dezember-Entlastung für Gas- und Wärmekunden kommt

Am 14. November 2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10. November 2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten.

Entlastung beim Abschlag im Dezember

Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet – als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.

Für die Betroffenen entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.

Sonderregeln für Mieterinnen und Mieter

Für Mieterinnen und Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkostenabrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen. Ziel ist es, auch diese Haushalte zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten.

Erstattung über KfW

Die Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen können sich die ausgefallenen Dezemberzahlungen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau erstatten lassen.

ERP-Wirtschaftsförderung in Millionenhöhe

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz wurde an das Wirtschaftsplangesetz zum ERP-Sondervermögen angehängt, um das Verfahren im Bundestag zu beschleunigen. Dieses sieht unter anderem Finanzierungshilfen für Unternehmensgründungen, Förderung mittelständischer Unternehmen, Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie die langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland vor. Basis ist das European Recovery Programm, das auf den Marshallplan der Nachkriegszeit zurückgeht. Es stellt im nächsten Jahr Mittel in Höhe von rund 943 Millionen Euro zur Verfügung.

Rasches Inkrafttreten

Das Gesetz wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Die Erdgas-Wärme-Soforthilfen treten direkt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die ERP-Förderungen am 1. Januar 2023.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 14.11.2022

Existenzminimum für 2023 auf 10.908 Euro veranschlagt

Das sächliche Existenzminimum eines Erwachsenen soll im kommenden Jahr 10.908 Euro betragen. Für 2024 geht der von der Bundesregierung als Unterrichtung vorgelegte 14. Existenzminimumbericht (20/4443) von 11.472 Euro aus. Außerdem wird das sächliche Existenzminimum eines Kindes mit 6.024 Euro für 2023 und mit 6.384 Euro für 2024 angegeben. Der Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes (20/3496, 20/3871) sah dagegen zunächst eine Erhöhung des Grundfreibetrages ab 2023 um 285 Euro auf 10.632 Euro und ab 2024 um 300 Euro auf 10.932 Euro vor. Der Kinderfreibetrag sollte ab 2023 um 140 Euro auf 5.760 Euro und ab 2024 um weitere 228 Euro auf 5.988 Euro angehoben werden. „Aufgrund der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Anpassung der vorgesehenen Erhöhungsbeträge beim Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag für 2023 und 2024 wird die Bundesregierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens entsprechend aktiv werden“, wird in dem Bericht angekündigt. Der Gesetzentwurf wurde inzwischen vom Finanzausschuss abgeändert (20/4378) und vom Deutschen Bundestag entsprechend beschlossen. So wird beispielsweise der Grundfreibetrag 2023 den Angaben im Existenzminumbericht folgend auf 10.908 Euro erhöht.

Für die Berechnung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums werden neben dem Regelbedarf auch die Wohnkosten zugrunde gelegt. Dabei wird für Alleinstehende von einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 40 Quadratmetern und für Ehepaare ohne Kinder von einer Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 Quadratmetern ausgegangen. Daraus ergeben sich nach Angaben der Regierung Bruttokaltmieten für Alleinstehende von 319 Euro im Monat für 2023 und 327 Euro im Monat für 2024. Für Ehepaare werden die Bruttokaltmieten mit 491 Euro im Monat für 2024 angegeben. Die Regierung weist ergänzend darauf hin, dass Bezieher niedriger Erwerbseinkommen zur Verringerung ihrer Wohnkosten Anspruch auf Wohngeld haben können. Als Heizkosten werden im Jahr 2024 bei Alleinstehenden 92 Euro im Monat und bei Ehepaaren 125 Euro im Monat zugrundegelegt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.11.2022

Belastung durch kalte Progression in diesem Jahr 659 Euro

Die Bundesregierung hat den Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2022 und 2023 (Fünfter Steuerprogressionsbericht) als Unterrichtung (20/4444) vorgelegt. Darin heißt es, im Jahr 2022 seien rund 35,5 Millionen Steuerpflichtige mit durchschnittlich rund 659 Euro von der kalten Progression betroffen. Im Jahr 2023 sollen es rund 606 Euro sein. Unter Berücksichtigung der bisherigen Entlastungen (2022 rund drei Milliarden Euro und 2024 rund 0,5 Milliarden Euro) betrage die verbleibende kalte Progression in diesem Jahr rund 20,4 Milliarden Euro und 21 Milliarden Euro im Jahr 2023. In den Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes (20/3496, 20/4378) seien bereits entsprechende Regelungen zur Verschiebung der Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs der Jahre 2023 und 2024 aufgenommen worden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 14.11.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin