Kindergeld steigt auf 250 Euro monatlich

Der Finanzausschuss hat angesichts der hohen Inflation die geplanten Erhöhungen von steuerlichen Freibeträgen und Kindergeld noch weiter angehoben. In seiner Sitzung am Mittwoch unter Leitung des Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) beschloss der Ausschuss einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zu dem von der Koalition eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (20/3496). Für den Entwurf in geänderter Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen und die CDU/CSU. Die AfD-Fraktion enthielt sich, die Fraktion Die Linke lehnte ab.

Der Koalitionsentwurf sah ursprünglich eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages von derzeit 10.347 Euro auf 10.632 Euro im kommenden Jahr vor. Der Betrag soll jetzt auf 10.908 Euro steigen.

2024 sollte der Grundfreibetrag nach dem Gesetzentwurf weiter auf 10.932 Euro steigen. Mit dem Änderungsantrag wird dieser Wert auf 11.604 Euro angehoben.

Ebenfalls im nächsten Jahr erhöht werden soll das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 250 Euro pro Monat. Vorgesehen waren im Koalitionsentwurf 237 Euro. Die Anhebungen gehen zurück auf die Angaben im 14. Existenzminimumbericht. Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird erhöht.

Die Anhebungen und die Verschiebungen der Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif nach rechts führen nach Angaben der Fraktionen zu einem Ausgleich der Effekte der kalten Progression. Nicht verschoben wird jedoch der Eckwert der sogenannten Reichensteuer. Angehoben werden 2023 und 2024 die Freigrenzen für den steuerlichen Solidaritätszuschlag. Damit soll eine zusätzliche Belastung der Einkommensteuerpflichtigen vermieden werden.

Die SPD-Fraktion sprach von einer starken Anhebung der Beträge. Auch beim Solidaritätszuschlag werde jetzt sichergestellt, dass nur zehn Prozent den Zuschlag zahlen müssten und nicht weitere Steuerpflichtige in die Zahlungspflicht rutschen würden. Es gebe die größte Kindergelderhöhung in der Geschichte der Bundesrepublik, was ein deutliches sozialpolitisches Zeichen sei.

Die CDU/CSU-Fraktion kritisierte das Verfahren. Existenzminimum- und Progressionsbericht hätten zu spät vorgelegen, und auch der Änderungsantrag der Koalition sei erst kurzfristig eingebracht worden. Das Verfahren sei kein Meisterstück, aber dem Ergebnis könne die Union zustimmen.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begrüßte den vollständigen Ausgleich der kalten Progression und dass es gelungen sei, eine massive Kindergelderhöhung auf 250 Euro für alle Kinder zu beschließen. Das sei ein wichtiger Schritt hin zu einer Kindergrundsicherung. Auch die FDP-Fraktion sprach von einem guten Gesetz. Man sei stolz darauf.

Die AfD-Fraktion warf der Koalition vor, nur die Symptome der Inflation zu bekämpfen. Die eigentlichen Ursachen würden nicht bekämpft. Der Änderungsantrag sei zu spät vorgelegt worden. Die Angaben im Existenzminimumbericht könnten nicht stimmen. So sei darin von Heizkosten für Alleinstehende von 88 Euro im Monat im nächsten Jahr die Rede.

Die Fraktion Die Linke kündigte eine Ablehnung des Gesetzentwurfs an. Die Begründung der Ablehnung werde im Bundestagsplenum gegeben.

Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der CDU/CSU-Fraktion, die die Eckwerte des Einkommensteuertarifs schon für 2022 zugunsten der Steuerpflichtigen verschieben wollte, um die kalte Progression noch in diesem Jahr vollständig auszugleichen. Außerdem sollte der Verlauf des Einkommensteuertarifs in Zukunft jährlich überprüft werden, um die kalte Progression zeitnah auszugleichen.

Ein mit dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen gleichlautender Entwurf der Bundesregierung (20/3871) wurde für erledigt erklärt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.11.2022

Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfe Luxemburgs zugunsten von FTT nichtig

„Tax rulings“: Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den Bezugsrahmen bestätigt hat, den die Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf integrierte Unternehmen in Luxemburg heranzog, weil dabei die spezifischen Vorschriften, mit denen dieser Grundsatz in Luxemburg umgesetzt wird, nicht berücksichtigt wurden.

Der Gerichtshof erklärt deshalb den streitigen Beschluss der Kommission für nichtig und stellt fest, dass ihre Prüfung des Bezugssystems und damit der Frage, ob FFT ein selektiver Vorteil gewährt wurde, fehlerhaft war.

Am 3. September 2012 erließen die luxemburgischen Steuerbehörden einen Steuervorbescheid (tax ruling) zugunsten von Fiat Chrysler Finance Europe (im Folgenden: FFT), einem Unternehmen der Fiat-Gruppe, das in Europa niedergelassenen Unternehmen dieser Gruppe Treasury-Dienstleistungen und Finanzierungen zur Verfügung stellte. Mit dem fraglichen Steuervorbescheid wurde eine Methode zur Bestimmung der Vergütung von FFT für diese Dienstleistungen gebilligt, sodass FFT seine in Luxemburg der Körperschaftssteuer unterliegenden Gewinne auf Jahresbasis bestimmen konnte.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass dieser Steuervorbescheid eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV sei. Ferner habe Luxemburg sie weder über den geplanten Erlass des fraglichen Steuervorbescheids unterrichtet noch das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 AEUV beachtet. Die Kommission gab Luxemburg auf, die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von FFT zurückzufordern.

Luxemburg und FFT erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission beim Gericht der Europäischen Union. Mit seinem Urteil vom 24. September 2019 wies das Gericht diese Klagen ab und bestätigte den Beschluss1. Mit ihren Rechtsmitteln haben FFT (C-885/19 P) und Irland (C-898/19 P) die Aufhebung dieses Urteils beantragt.

Mit seinem Urteil vom heutigen Tag hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 in der Rechtssache Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission (verbundene Rechtssachen T-755/15 und T-759/15) auf und erklärt den Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe Luxemburgs zugunsten von FTT für nichtig.

Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht unionsrechtlich harmonisiert sind, nicht vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen sind. Sodann erinnert er daran, dass eine nationale Maßnahme nur dann als „staatliche Beihilfe“ eingestuft werden kann, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein selektiver Vorteil verschafft werden und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Im Rahmen der Beurteilung steuerlicher Maßnahmen anhand des Beihilferechts der Europäischen Union ist bei der Prüfung der Voraussetzung des selektiven Vorteils in einem ersten Schritt das Bezugssystem, d. h. die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende „normale“ Steuerregelung, zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist dann darzutun, dass die fragliche steuerliche Maßnahme von diesem Bezugssystem insoweit abweicht, als sie Unterscheidungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern einführt, die sich im Hinblick auf das mit dem Bezugssystem verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, und dass diese Unterscheidungen sich nicht damit rechtfertigen lassen, dass sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Bezugssystems ergeben. Bei der Beurteilung der Selektivität einer steuerlichen Maßnahme kommt es daher darauf an, dass das in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine Steuersystem oder Bezugssystem im Beschluss der Kommission zutreffend bestimmt und von dem mit einer gegen diese Bestimmung gerichteten Rüge befassten Gericht untersucht wird.

Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass es außerhalb der Bereiche, in denen das Steuerrecht der Union harmonisiert wurde, der betreffende Mitgliedstaat ist, der in Wahrnehmung seiner eigenen Zuständigkeiten im Bereich der direkten Steuern aufgrund seiner Steuerautonomie die grundlegenden Merkmale der Steuer bestimmt. Deshalb ist bei der Bestimmung des Bezugssystems im Bereich der direkten Steuern nur das im betreffenden Mitgliedstaat anwendbare nationale Recht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist wiederum eine unerlässliche Voraussetzung für die Beurteilung nicht nur der Frage, ob ein Vorteil vorliegt, sondern auch der Frage, ob dieser selektiv ist.

Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt, weil es die sich aus der Rechtsprechung ergebende Anforderung nicht berücksichtigt hat, nämlich dass die Kommission für die Feststellung, ob eine steuerliche Maßnahme einem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft hat, nach einer objektiven Prüfung des Inhalts, des Aufbaus und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht dieses Staates anwendbaren Vorschriften einen Vergleich mit dem im betreffenden Mitgliedstaat normalerweise geltenden Steuersystem vorzunehmen hat. Denn das Gericht hat zu Unrecht die Vorgehensweise der Kommission gebilligt, die einen anderen Fremdvergleichsgrundsatz angewandt hat als den im luxemburgischen Recht festgelegten, indem sie sich darauf beschränkt hat, den Grundsatz danach zu bestimmen, wie er in der Zielsetzung des allgemeinen luxemburgischen Körperschaftsteuersystems abstrakt zum Ausdruck kommt, und den fraglichen Steuervorbescheid geprüft hat, ohne die Art und Weise zu berücksichtigen, in der dieser Grundsatz insbesondere in Bezug auf integrierte Unternehmen im nationalen Recht konkret verankert ist.

Außerdem hat das Gericht dadurch, dass es anerkannt hat, dass sich die Kommission auf Vorschriften berufen könne, die nicht zum luxemburgischen Recht gehörten, obwohl es darauf hingewiesen hat, dass die Kommission beim gegenwärtigen Stand der Entwicklung des Unionsrechts nicht befugt sei, unter Außerachtlassung der nationalen Steuervorschriften eigenständig die sogenannte „normale“ Besteuerung eines integrierten Unternehmens zu bestimmen, die Vorschriften des AEU-Vertrags über den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern durch die Europäischen Union verkannt.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass die Gründe des angefochtenen Urteils, die sich auf die Prüfung der Erwägungen beziehen, die die Kommission im Zusammenhang mit ihrer in erster Linie vertretenen Auffassung angestellt hat, nämlich dass der fragliche Steuervorbescheid von dem allgemeinen luxemburgischen Körperschaftsteuersystem abweiche, insoweit rechtsfehlerhaft sind, als das Gericht diese Auffassung der Kommission gebilligt hat. Im Einzelnen bestand dieser Fehler darin, den Fremdvergleichsgrundsatz, wie er in Art. 164 Abs. 3 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes vorgesehen und in dem sich darauf beziehenden Rundschreiben Nr. 164/2 konkretisiert ist, im Rahmen der Prüfung nach Art. 107 Abs. 1 AEUV bei der Definition des Bezugssystems zur Feststellung, ob der fragliche Steuervorbescheid dem Begünstigten einen selektiven Vorteil verschafft, nicht zu berücksichtigen.

Der Gerichtshof hebt das angefochtene Urteil daher auf. Da der Rechtsstreit seiner Ansicht nach zur Entscheidung reif ist, entscheidet er selbst und erklärt den streitigen Beschluss für nichtig, da der von der Kommission begangene Fehler bei der Bestimmung der nach dem einschlägigen nationalen Recht tatsächlich anwendbaren Vorschriften und folglich bei der Ermittlung der „normalen“ Besteuerung, anhand deren der fragliche Steuervorbescheid zu beurteilen war, auf alle Erwägungen zum Vorliegen eines Vorteils durchschlägt. Die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses lässt sich nicht dadurch abwenden, dass die Kommission in diesem Beschluss hilfsweise auch Erwägungen zu Art. 164 Abs. 3 des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes und dem sich darauf beziehenden Rundschreiben Nr. 164/2 angestellt hat. Denn diese Erwägungen verweisen lediglich auf die Prüfung, die die Kommission im Zusammenhang mit ihrer in erster Linie vertretenen Auffassung zur korrekten Anwendung des Bezugssystems vorgenommen hat, sodass sie den Fehler der Kommission bei der Bestimmung des Bezugssystems, das die Grundlage ihrer Prüfung des Vorliegens eines selektiven Vorteils hätte bilden müssen, nur scheinbar berichtigen.

Fußnote

1Vgl. Pressemitteilung Nr. 118/19 (englische Fassung).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 08.11.2022 zum Urteil C-885/19 P und C-898/19 P vom 08.11.2022

Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG i. V. m. R 14 Abs. 2 EStR 2012 mit standardisierten Werten nach dem BMEL-Jahresabschluss

Übergangsregelung für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2022 übereinstimmende Wirtschaftsjahr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bewertung von Feldinventar und stehender Ernte nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG i. V. m. R 14 Absatz 2 EStR 2012 mit standardisierten Werten nach dem BMEL-Jahresabschluss (siehe Anlage) das Folgende:

Die erstmalige Anwendung der im April 2022 aktualisierten Standardherstellungskosten für die Bewertung des Feldinventars und der stehenden Ernte kann zu einer Bestandserhöhung im Wirtschaftsjahr 2021/2022 oder im Wirtschaftsjahr 2022 bei dem Feldinventar/der stehenden Ernte (unfertige Erzeugnisse) führen und einen zusätzlichen buchtechnischen Gewinn (Umstellungsgewinn) auslösen.

Der Umstellungsgewinn ermittelt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und der bisherigen Standardherstellungskosten am maßgeblichen Bilanzstichtag für das gesamte Feldinventar/die gesamte stehende Ernte. Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens 80 % dieses Umstellungsgewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2021/2022 bzw. des Wirtschaftsjahres 2022 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens 25 % der gebildeten Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.

(…)

Die vorstehende Regelung ist für das Wirtschaftsjahr 2021/2022 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2022 übereinstimmende Wirtschaftsjahr anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2163 / 21 / 10001 :003 vom 08.11.2022

Drei Kündigungen einer Betriebsratswahlinitiatorin unwirksam

Die Klägerin war seit Mai 2018 bei der Beklagten, einer Autovermietung, am Flughafen Düsseldorf als Rental Sales Agentin, bei der kein Betriebsrat gebildet ist, beschäftigt. Am 16.01.2021 erteilte die Beklagte der Klägerin wegen angeblichen Zuspätkommens an drei Tagen eine Abmahnung. Am 09.08.2021, 11.08.2021, 14.08.2021 und 17.08.2021 stempelte die Klägerin sich zwischen vier bis 22 Minuten zu spät ein. Gemeinsam mit zwei Kolleginnen lud die Klägerin mit Schreiben vom 20.08.2021 zu einer Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl ein. Mit Schreiben vom 27.08.2021 kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos und hilfsweise fristgerecht (erste Kündigung). Sie begründet dies mit den viermaligen Verspätungen im August 2021 sowie privaten Telefonaten am Counter. Die Klägerin wendet ein, sie habe jeweils am Counter Bescheid gegeben. Es seien bei Arbeitsantritt sämtliche Rechner besetzt gewesen seien, an denen sie hätte einstempeln können. Private Telefonate habe sie nur im BackOffice geführt.

Am 21.09.2021 sollte die Betriebsversammlung in einem Raum im Flughafengebäude stattfinden. Der dafür vorgesehene Raum war wegen der Corona-Beschränkungen für den erschienen Mitarbeiterkreis zu klein. Die Beklagte bot den Wechsel in einen größeren Raum in einem nahe gelegen Hotel an. Dies wurde abgelehnt und die Wahlversammlung fand nicht statt. Die Beklagte kündigte der Klägerin darauf mit Schreiben vom 03.11.2021 erneut fristlos und hilfsweise fristgerecht (zweite Kündigung). Sie warf ihr vor, zusammen mit ihren Kolleginnen absichtlich einen zu kleinen Raum angemietet zu haben. Der Plan sei gewesen, sich selbst zum Wahlvorstand zu wählen, wenn kaum Beschäftigte der Einladung folgen. Sollte dies anders sein, hätte die Gefahr bestanden, nicht die nötige Mehrheit zu erhalten. Es sei für diesen Fall – wie geschehen – der Plan gewesen, die Veranstaltung abzusagen und sich als Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht einsetzen zu lassen. Die Klägerin wendet ein, dass der Raum nicht durch sie, sondern den Gewerkschaftssekretär gebucht worden sei. Die Raumkapazität sei ihr und ihren beiden Kolleginnen vorher nicht bekannt gewesen.

Am 09.12.2021 betrat die Klägerin ohne vorherige Absprache mit der Beklagten zusammen mit einer Kollegin den Backoffice-Bereich der Filiale und hängte dort eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Die Beklagte sah in dem Verhalten einen Hausfriedensbruch und kündigte der Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2021 erneut fristlos und hilfsweise fristgerecht (dritte Kündigung). Zudem habe sie beim Durchqueren der Filiale Kunden massiv verschreckt. Dem widerspricht die Klägerin.

Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat ebenso wie das Arbeitsgericht alle drei Kündigungen für rechtsunwirksam erachtet. Die Berufung der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg.

Die erste Kündigung war als außerordentliche und ordentliche rechtsunwirksam, weil es einer erneuten Abmahnung bedurft hätte. Es war zu würdigen, dass die Klägerin auch nach der Abmahnung am 16.01.2021 in den folgenden sieben Monaten regelmäßig zu spät kam, ohne dass dies Folgen hatte. Die Warnfunktion der vorherigen Abmahnung war dadurch verbraucht. Bezogen auf die angebliche private Handynutzung am Counter fehlte es von vornherein an einer Abmahnung. Die Beklagte hatte zudem keine nennenswerten konkreten negativen Folgen des beanstandeten Fehlverhaltens aufgezeigt.

Unabhängig davon konnte die erste Kündigung als ordentliche nicht rechtswirksam sein, weil die Klägerin den Schutz als Wahlbewerberin gemäß § 15 Abs. 3a KSchG genoss. Darauf durfte sie sich berufen. Dies war nicht rechtsmissbräuchlich. Die tatsächlichen Anhaltspunkte genügten zur Überzeugung der Kammer nicht, um von dem von der Arbeitgeberin behaupteten Plan auszugehen. Aus diesem Grund war auch die zweite Kündigung mangels Vorliegen eines Kündigungsgrundes unwirksam. Der von der Arbeitgeberin behauptete Plan sei zwar als Möglichkeit denkbar. Dies genügte indes nicht, weil es ebenso möglich war, dass die Klägerin und die beiden anderen Initiatorinnen trotz des tatsächlich zu kleinen Raums den Willen hatten, ordnungsgemäß eine Wahlversammlung abzuhalten. Unabhängig davon läge selbst bei Verfolgung des behaupteten Plans keine zur Kündigung berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor. Der etwaige Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten berechtigte nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Betreffend die dritte Kündigung liegt an sich ein Kündigungsgrund vor. Als fristlos gekündigte Mitarbeiterin durfte die Klägerin die Räumlichkeiten der Arbeitgeberin nicht mehr betreten, um dort die Einladung aufzuhängen. Sie verletzte damit deren Hausrecht. Die Interessenabwägung fiel indes zu Gunsten der Klägerin aus. Hierbei war zu würdigen, dass die Arbeitgeberin, so die Kammer in der Verhandlung, im Zusammenhang mit dem Versuch der Bildung eines Betriebsrats mit „harten Bandagen“ gespielt hatte. Blieben die Verspätungen der Klägerin sieben Monate folgenlos, erfolgte ca. eine Woche nach Einladung zur Wahlversammlung die fristlose Kündigung. Die anderen beiden Initiatorinnen wurden freigestellt und erhielten Abfindungsangebote. Die Begründung dafür, dass eine der beiden Initiatorinnen ohnehin das Haus verlassen wollte, war nicht nachvollziehbar. Sie hatte nur einen Monat zuvor ihren Vertrag verlängert. Wenn in einer solchen Situation auf Seiten der Arbeitnehmerinnen der Eindruck entstehe, dass beabsichtigt sei, einen möglichen Wahlvorstand aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen, sei dies nachvollzieh-bar. Wenn dann die Klägerin trotz fristloser Kündigung nochmals versuche, zur Wahlversammlung einzuladen, rechtfertige dies in der Abwägung aller Umstände keine Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Die 8. Kammer hat in zwei weiteren, weitgehend parallel gelagerte Berufungsverfahren betreffend die beiden anderen Wahlinitiatorinnen ebenfalls die den Kündigungsschutzklagen stattgebenden Urteile des Arbeitsgerichts bestätigt und die Berufungen zurückgewiesen (Urteil vom 08.11.2022 – 8 Sa 242/22 und Urteil vom 08.11.2022 – 8 Sa 244/22).

Hinweis zur Rechtslage

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

§ 15 Unzulässigkeit der Kündigung

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

…“

Quelle: LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 08.11.2022 zum Urteil 8 Sa 243/22 vom 08.11.2022

Elektronische Wertpapiere – Konkretisierung erweiterter Prüfungsinhalte des Abschlussprüfers

Die erweiterten Prüfungsinhalte des Abschlussprüfers bei Instituten, die ein zentrales Register über elektronische Wertpapiere oder ein Kryptowertpapierregister führen, wurden zum Teil durch eine Rechtsverordnung konkretisiert (Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister – eWpRV vom 24. Oktober 2022, BGBl. I vom 28. Oktober 2022, S. 1882). Die Pflicht zur Prüfung der Verordnungsinhalte ist in den §§ 69a f. PrüfbV i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 k) KWG geregelt.

Die Verordnungsermächtigung ergibt sich aus den §§ 15 und 23 eWpG (Gesetz über elektronische Wertpapiere). Über die Neuerungen des eWpG hatte die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 21. Juni 2021 informiert.

Nach der Verordnungsbegründung werden derzeit nicht alle nach §§ 15 und 23 eWpG benannten Vorschriften konkretisiert. Damit soll noch Raum für die Entwicklung von Marktpraktiken belassen werden. Zudem unterliegen registerführende Stellen als Finanzdienstleistungsunternehmen den §§ 25a ff. KWG und den dazu konkretisierend erlassenen Verwaltungsvorschriften, wie den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) sowie den bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT (BAIT).

Die Verordnung regelt im Wesentlichen

  • die Grundsätze der Registerführung nach § 7 eWpG (diese betreffen unter anderem die Vertraulichkeit, Authentizität der Daten, Vollständigkeit/Ordnungsgemäßheit von Ein- und Umtragungen, technische und organisatorische Pflichten der Stelle, um Datenverlust oder unbefugte Datenänderung zu verhindern) sowie
  • bei Kryptoregistern zusätzlich technische Aspekte (die verwendeten Steuerungsverfahren und Steuerungsmaßnahmen, die Sicherstellung von Verantwortlichkeiten und Identifizierungsmerkmalen und die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit und die technische Skalierbarkeit).

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.11.2022

Anpassung von Zinsfestsetzungen für Steuernachzahlungen und -erstattungen

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 8. Juli 2021 die Verfassungswidrigkeit des bundesgesetzlichen Zinssatzes von jährlich 6 % für Steuernachzahlungen und -erstattungen festgestellt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin eine verfassungsgemäße Neuregelung der Verzinsung, rückwirkend ab 1. Januar 2019 mit nunmehr 1,8 % pro Jahr beschlossen.

Im November 2022 werden nun die bayerischen Finanzämter aufgrund dieser Gesetzesänderung von Amts wegen rund zwei Millionen geänderte Zinsbescheide in allen offenen Fällen an die betroffenen Bürgerinnen und Bürger übermitteln. Hierfür ist somit kein Antrag erforderlich.

Haben Steuerbürgerinnen und -bürger bereits einen Bescheid mit einer Steuererstattung und einer Zinsfestsetzung unter Anwendung der ursprünglichen 6 % jährlichem Zins erhalten, besteht insoweit in der Regel ein Vertrauensschutz und es ist keine teilweise Rückzahlung des Zinses notwendig. Nur wenn der Zins bislang noch nicht festgesetzt wurde, erfolgt dies nun mit dem neuen Zinssatz von 1,8 %.

Quelle: BayLfSt, Pressemitteilung vom 03.11.2022

Anhörung zur Reform der Firmenumwandlung

Überwiegend positiv war das Urteil von Sachverständigen zur geplanten Reform des Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Fusionen, Aufspaltungen sowie Umwandlungen der Rechtsform von Unternehmen in einer Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montag, 7. November 2022. Es ging dabei um den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (20/3822), mit dem die EU-Richtlinie 2019 / 2121 zur Änderung der EU-Richtlinie 2017 / 1132 „in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ von Unternehmen (Umwandlungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Die Europäische Union will mit ihrer Richtlinie die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für EU-Kapitalgesellschaften erleichtern. Dazu wurden Regelungen zur grenzüberschreitenden Firmenfusion novelliert sowie erstmals Vorgaben für grenzüberschreitende Spaltungen sowie Umwandlungen der Rechtsform gemacht.

Als „insgesamt sehr gut gelungen“ bewertete die Bayreuther Rechtswissenschaftlerin Jessica Schmidt den Gesetzentwurf und fand sich damit im Einklang mit den meisten geladenen Sachverständigen. Auch Schmidts Forderung, die im Entwurf nur für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Regelungen auch auf Personengesellschaften auszuweiten, wurde von mehreren, aber nicht allen Experten geteilt.

Die Hamburger Rechtsanwältin Hilke Herchen, die dem Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins angehört, sieht beim Schutz der Anteilseigner sowie beim Gläubigerschutz noch „gewisse Defizite im Einzelnen“, damit deren Interessen bei grenzüberschreitenden Fusionen, Spaltungen und Rechtsformänderungen nicht unter die Räder kommen. Auch andere Sachverständige sahen hier noch Verbesserungsbedarf.

Oliver Vossius vom Deutsche Notarverein stieß sich an dem aus der EU-Richtlinie übernommenen, in Deutschland aber ungebräuchlichen Begriff „Nettoaktivvermögen“. „Keiner weiß, was das ist“, berichtete er aus dem Kollegenkreis. Dieser Begriff müsse im deutschen Gesetz erläutert oder durch einen gebräuchlichen ersetzt werden, forderte Vossius.

Zentrales Thema der Anhörung war, ob der Gesetzentwurf ausreichenden Schutz gegen missbräuchliche Umwandlungen zum Zweck, die deutsche Arbeitnehmer-Mitbestimmung auszuhebeln, bietet. Der Reutlinger Rechtsanwalt Jonas Zäh berichtete hierzu aus der Praxis einer Kanzlei, die Arbeitnehmer bei der Umwandlung von Unternehmen in die europäische Rechtsform der SE vertritt. Diese Rechtsform werde oft gezielt zur Vermeidung der deutschen Mitbestimmung genutzt. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Missbrauchsprüfung durch das Registergericht vor einer Eintragung der Umwandlung sei eine Verbesserung gegenüber dem SE-Recht, aber nicht ausreichend, befand Zäh.

Nach Einschätzung von Rainald Thannisch vom Deutschen Gewerkschaftsbund wird der vorliegende Regierungsentwurf dem Anspruch des Koalitionsvertrags, Mitbestimmungsrechte zu sichern, „offenkundig nicht gerecht“. Der Gestaltungsspielraum, den die EU-Richtlinie der nationalen Gesetzgebung lasse, werde nicht genutzt, stattdessen enthalte der deutsche Gesetzentwurf sogar „neue Werkzeuge zur Mitbestimmungsvermeidung“.

Wie Zäh und Thannisch befand auch der Münchener Notar Hartmut Wicke, die Regelungen zum Schutz vor Missbrauch sollten nachgeschärft werden. Den Registergerichten sollten für die Missbrauchsprüfung konkrete Kriterien an die Hand gegeben werden. Diese sollten zwar nicht in den Gesetzestext, aber in die Gesetzesbegründung geschrieben werden. Gegen diesen Vorschlag wandte die Bayreuther Professorin Schmidt allerdings ein, dass jede Konkretisierung das Risiko berge, vor dem Europäischen Gerichtshof nicht zu bestehen.

Der Würzburger Rechts-Professor Christoph Teichmann bezweifelte, dass die Mitbestimmungsflucht im Rahmen der Umwandlungsrichtlinie ganz zu verhindern ist. Er erinnerte daran, dass diese Richtlinie ein Kompromiss zwischen EU-Parlament sowie Mitgliedsstaaten mit divergierenden Interessen sei. Um die Mitbestimmung wirksamer zu schützen, müsse der Gesetzgeber an anderer Stelle ansetzen.

Roland Wolf von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände dagegen bewertete die vorliegenden Regelungen zum Missbrauchsschutz als ausreichend. Dass im Umwandlungsprozess eine Missbrauchsprüfung schon bei vier Fünftel der Personal-Schwellenwerte des deutschen Mitbestimmungsrechts erfolgen solle, sei sogar eine Verbesserung gegenüber der geltenden Rechtslage. Lücken im Gesetzentwurf konstatierte Wolf dagegen beim Schutz von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Der Hamburger Jura-Professor Heribert Hirte, ein ehemaliger CDU-Bundestagsabgeordneter, sah noch Änderungsbedarf bei den vorgesehenen Regelungen über Spruchverfahren. In diesen geht es um die gerichtliche Überprüfung von Ausgleichszahlungen für Anteilseigner bei Strukturveränderungen von Unternehmen. Unter anderem schlug Hirte die Einführung eines Mehrheitsvergleichs mit 90 Prozent der Anteilseigner vor, um Obstruktion durch eine kleine Minderheit zu verhindern.

Quelle: Deutscher Bundestag, Meldung vom 07.11.2022

Licht und Schatten des Jahressteuergesetzes 2022

Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 beinhaltet einige positive Maßnahmen, die Steuerpflichtige finanziell entlasten dürften. Nichtsdestotrotz besteht noch Luft nach oben. Gerade für Betreiber kleiner PV-Anlagen wäre mehr drin gewesen. Der DStV regt in seiner Stellungnahme konkrete Nachbesserungen an.

Von A, wie Arbeitszimmer, bis Z, wie Zusammenveranlagung bei Kapitalverlusten – das Jahressteuergesetz 2022 enthält für viele Lebenslagen gesetzliche Neuerungen parat. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 17/22 für Nachbesserungen geworben, um unter anderem den Bürokratieabbau konsequent voranzutreiben.

Aufwendungen fürs „häusliche Arbeitszimmer“

Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar, können Steuerpflichtige derzeit den vollen Werbungskostenabzug nutzen. Ist dem nicht so, steht aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Werbungskostenabzug bis maximal 1.250 Euro möglich. Soweit zum Status quo.

Nach dem Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes soll der volle Werbungskostenabzug ab 2023 nur dann noch möglich sein, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet und zusätzlich dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt dar, steht dauerhaft aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen 1.250 Euro künftig als Jahrespauschale geltend gemacht werden können. Das heißt, individuelle Aufwendungen müssten nicht mehr einzeln nachgewiesen werden. Ein Stück Bürokratie weniger. Auch diejenigen, die den vollen Werbungskostenabzug beanspruchen können, die aber keine Lust haben, dafür Belege zu sammeln, könnten von der Pauschale profitieren.

Ein Wermutstropfen bleibt: Die Pauschale soll raumbezogen gelten. D. h., nutzen mehrere Personen, z. B. Lebenspartner, denselben Raum, müssten sie den Betrag untereinander aufteilen. Dies lehnt der DStV ab. Angesichts der neueren BFH‑Rechtsprechung zum Höchstbetrag sollte auch der Pauschbetrag personenbezogen gelten.

Verlängerung der Homeoffice-Pauschale

Sollten die Voraussetzungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht erfüllt sein, besteht für Steuerpflichtige auch in Zukunft die Möglichkeit, die Homeoffice-Pauschale anzusetzen. Diese wird entfristet, d. h. Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Arbeitstag im Homeoffice 5 Euro als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten ansetzen – begrenzt auf max. 1.000 Euro im Jahr. Die Erhöhung des jährlichen Höchstbetrags begrüßt der DStV, regt jedoch in seiner Stellungnahme eine weitere Erhöhung auf 1.250 Euro an. Weiterhin empfiehlt der DStV eine Klarstellung, welche Nachweise für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale erbracht werden müssen. Andernfalls könne dies zu Rechtsunsicherheit bei den Steuerpflichtigen führen.

Neue Regelung zur Gebäudeabschreibung

Besitzer von Wohngebäuden, die nach dem 30.06.2023 fertiggestellt werden, sollen von einem erhöhten AfA-Satz profitieren. Dieser soll nach den Plänen des Gesetzgebers 3 % betragen. Der DStV begrüßt die Maßnahme. Gerade gemischt genutzte Gebäude profitieren dann von einer einheitlichen Abschreibungsdauer.

Im gleichen Atemzug soll jedoch die Möglichkeit entfallen, in Ausnahmefällen eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer nachweisen zu können. Das trifft nicht nur Wohngebäude. Auch Gebäude im Betriebsvermögen können dann nur noch mit 3 % abgeschrieben werden. Gerade mit Blick auf die jüngere BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19) erscheint dem DStV dies nicht sachgerecht. Vielmehr wird die höchstrichterliche Auffassung durch die gesetzliche Änderung zum Nachteil der Steuerpflichtigen ausgehebelt.

Der DStV drängt daher darauf, auch weiterhin eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen zu können, wenn dies sachgerecht begründet ist.

Entlastung für Betreiber kleiner PV-Anlagen in Sicht

Erst im August dieses Jahres hat der DStV auf die derzeitige, für die Praxis unbefriedigende steuerliche Behandlung des Betriebs kleiner Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) hingewiesen (vgl. DStV-Stellungnahme S 13/22). Gerade vor dem Hintergrund, dass einzelne Landesregierungen die Photovoltaik-Pflicht für neue Wohngebäude eingeführt haben oder dies planen, hatte der DStV Nachbesserungen gefordert. Der Gesetzentwurf greift nun einige Vorschläge auf, etwa unter bestimmten Voraussetzungen PV-Anlagen bis zu 30 kW auf Einfamilienhäusern zu begünstigen. Umsatzsteuerlich bleibt der Entwurf jedoch hinter den Erwartungen zurück.

PV-Anlagenbetreiber können zwar in der Regel von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung profitieren. Diese befreit sie jedoch nicht von wiederkehrenden Erklärungspflichten. Dabei räumt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie Deutschland hier Spielraum ein. So könnte Deutschland auf die Umsatzsteuerjahreserklärung von Kleinunternehmern verzichten. Der Gesetzgeber sollte diese Chance nutzen, um so ein deutliches Signal zum Bürokratieabbau zu setzen!

Kapitalverlustausgleich bei Zusammenveranlagung

Ehepartner können aktuell Gewinne und Verluste aus Kapitalerträgen nicht ohne Weiteres ehegattenübergreifend ausgleichen. Hierfür soll nun eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 soll dann die Verrechnung im Wege der Zusammenveranlagung möglich sein. Der DStV begrüßt die geplante Neuerung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

Zahlreiche Änderungsvorschläge zum Jahressteuergesetz

Die Sachverständigen haben in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montag eine Fülle von Anregungen zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (20/3879) gegeben. In die Kritik gerieten in der vom Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) geleiteten Sitzung dabei die unterschiedlichen Steuerpflichten beim Bezug von Renten.

Im Jahressteuergesetz ist vorgesehen, mehrere Freibeträge zu erhöhen und Immobilien-Abschreibungen zu verbessern. Außerdem soll die wegen der Corona-Pandemie eingeführte sog. Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben werden. Der Sparer-Pauschbetrag soll von derzeit 801 Euro auf 1.000 Euro für Alleinstehende und das Doppelte für Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner steigen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund befasste sich mit dem Grundrentenzuschlag. Der Ansicht der Regierung, auch aus steuerlicher Sicht müsse sichergestellt sein, dass der die Lebensleistung anerkennende Grundrentenzuschlag nicht durch die Steuerpflicht geschmälert werde, wurde widersprochen. Auch andere Leistungen wie zum Beispiel Zeiten der Kindererziehung beziehungsweise Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt würden nicht anders behandelt. Nach Auffassung der Rentenversicherung sollte eine Entlastung für Bezieher geringer Renten über allgemeine steuerrechtliche Regelungen erreicht werden. Die steuerrechtlich differenzierte Betrachtung eines Rentenanteils würde wiederum Fragen nach einer dem Gleichheitsgrundsatz entsprechenden steuerrechtlichen Behandlung anderer Rentenanteile aufwerfen.

Die Deutsche Steuergewerkschaft befasste sich in ihrer Stellungnahme kritisch mit der Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbezieher. Es sei zwar nachvollziehbar, dass von der Energiepreispauschale Bedürftige stärker profitieren sollten als Besserverdiener. Die Besteuerung der Pauschale sei jedoch ein eklatanter Verstoß gegen die Grundsystematik des Steuerrechts. Nur Vermögensmehrungen, die aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit resultierten, seien einkommensteuerrechtlich relevant. Die Energiepreispauschale stelle jedoch keinen originären Einkunftstatbestand dar. Außerdem warnte die Organisation vor einer weiteren Belastung der Finanzämter. Bisher sei lediglich ein Drittel der Renten- und Versorgungsbezieher zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die geplante Steuerpflicht der Pauschale verunsichere die Rentner und werde zu massiven Anfragen an die Finanzämter führen. Diese würden jedoch bereits durch die Umsetzung der Grundsteuerreform am absoluten Limit arbeiten.

Die Steuergewerkschaft befasste sich ebenfalls mit der Anhebung der linearen Abschreibung für neue Wohngebäude. Es sei unverständlich, warum die Regelung erst für Fertigstellungen ab dem 30. Juni 2023 gelten solle. Dies werde zu Verzögerungen bei der Fertigstellung von Gebäuden führen, um von der höheren Abschreibung profitieren zu können. Auch der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA regte an, den Beginn der Regelung auf Anfang 2023 vorzuziehen. Grundsätzliche Kritik übte das Netzwerk Steuergerechtigkeit. Unter Verweis auf Studien hieß es, Immobilien würden in Deutschland systematisch zu niedrig besteuert. Jede Erhöhung der Abschreibung bedeute eine Subventionierung für Vermögende.

Die Einführung einer Jahrespauschale in Höhe von 1.250 Euro für häusliche Arbeitszimmer wurde zwar von der Deutschen Steuergewerkschaft als Verwaltungsvereinfachung begrüßt, die Pauschale selbst aber als zu gering kritisiert. Verwiesen wurde auf Mietpreissteigerungen, die zum Beispiel in Berlin seit 2011 nahezu 50 Prozent betragen hätten. Dennoch sei die Begrenzung für abziehbare Aufwendungen für Arbeitszimmer seit 2010 nicht mehr angepasst worden. Dies kritisierte auch der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, nach dessen Angaben viele Arbeitnehmer bereits jetzt signifikant höhere Aufwendungen hätten. Eine Anhebung der Pauschale auf 1.800 Euro im Jahr sei sachgerecht. Zur Begrenzung der Kosten könnte die Jahrespauschale zeitanteilig gekürzt werden, wenn ein Arbeitszimmer in einzelnen Monaten nicht zur Verfügung stehe oder nicht benutzt werde. Dies hatte bereits der Bundesrat vorgeschlagen.

Professor Frank Hechtner (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) verwies darauf, dass sich Lebenswirklichkeiten verändern würden. Deshalb gebe es bei den Regelungen für Arbeitszimmer „noch Luft nach oben“. So könnte der Höchstbetrag mit der Jahrespauschale für Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro in Gleichklang gebracht werden. In diese Richtung ging auch die Argumentation von Professor Heribert Anzinger (Universität Ulm). Er begrüßte die Regelung der Homeoffice-Pauschale, da sie im Unterschied zur Arbeitszimmer-Pauschale weder eine Deklaration noch eine Verifikation der persönlichen Verhältnisse in der Wohnung des Steuerpflichtigen erfordere. Der Gesetzgeber sollte daher überlegen, ob die Homeoffice-Pauschale ganz an die Stelle der Arbeitszimmer-Pauschale treten könne.

Die geplante Beseitigung steuerrechtlicher und bürokratischer Hürden bei Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen stieß auf Zustimmung des Immobilienverbandes Haus und Grund. Auch der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine sprach von einem „starken Signal“. Der Bundesverband der Solarwirtschaft begrüßte ebenfalls die Pläne, sprach sich aber für Ergänzungen aus. So sollten auch gemietete und geleaste Solaranlagen in die Neuregelung einbezogen werden. Die vorgesehene Umsatzsteuerbegünstigung sollte nicht nur für Photovoltaikanlagen, sondern auch für Solarthermieanlagen gelten.

Der Zentrale Immobilien Ausschuss ZIA wies darauf hin, dass in Immobilien investierende Spezialfonds aus steuerlichen Gründen keine Photovoltaik-Anlagen errichten würden. Damit werde eine große Zahl von Marktteilnehmern von der Photovoltaik ausgeschlossen, und es werde viel Potential zur Erzeugung regenerativer Energie im Gebäudesektor verschenkt. Gerade die Immobilien der institutionellen Eigentümer könnten jedoch einen signifikanten Teil zur Klimawende beitragen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.11.2022

Kommission fördert Transparenz im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften zum Nutzen aller Akteure

Die Kommission hat heute einen Vorschlag für eine Verordnung angenommen, mit der die Transparenz im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften verbessert und die Behörden bei der Gewährleistung einer ausgewogenen Entwicklung dieses Bereichs als Teil eines nachhaltigen Tourismussektors unterstützt werden sollen.

Buchungen von kurzfristig vermieteten Unterkünften bieten zwar Vorteile für Gastgeber und Touristen, sie können jedoch Anlass zur Sorge für bestimmte lokale Gemeinschaften geben, die beispielsweise mit einem Mangel an erschwinglichem Wohnraum zu kämpfen haben. Die neuen Vorschriften werden die Erhebung und den Austausch von Daten von Gastgebern und Online-Plattformen verbessern. Dies wiederum wird als Grundlage für wirksame und verhältnismäßige lokale Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen und Chancen im Zusammenhang mit der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften dienen.

Die vorgeschlagenen neuen Vorschriften werden dazu beitragen, die Transparenz hinsichtlich der Identifizierung und der Tätigkeit von Gastgebern, die eine kurzfristige Vermietung von Unterkünften anbieten, und hinsichtlich der von ihnen einzuhaltenden Vorschriften zu verbessern sowie die Registrierung der Gastgeber erleichtern. Die Vorschriften betreffen auch die derzeitige Fragmentierung der Art und Weise, wie Online-Plattformen Daten austauschen, und sie werden letztlich dazu beitragen, illegale Angebote zu verhindern. Insgesamt wird dies zu einem nachhaltigeren Tourismus-Ökosystem beitragen und seinen digitalen Wandel unterstützen.

Neue Anforderungen an die gemeinsame Nutzung von Daten für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften

Mit dem neuen vorgeschlagenen Rahmen soll Folgendes erreicht werden:

  • Harmonisierung der Anforderungen an die Registrierung von Gastgebern und ihren für die kurzfristige Vermietung bestimmten Unterkünfte, wenn diese Anforderungen von den nationalen Behörden eingeführt werden: die Registrierungssysteme müssen dann vollständig online und benutzerfreundlich sein. Ähnliche relevante Informationen über die Gastgeber und ihre Unterkünfte, d. h. „wer“, „was“ und „wo“ sollten verlangt werden. Beim Ausfüllen der Registrierung sollten Gastgeber eine individuelle Registrierungsnummer erhalten.
  • Präzisierung der Vorschriften, um sicherzustellen, dass Registrierungsnummern angezeigt und kontrolliert werden: Online-Plattformen müssen den Gastgebern die Anzeige von Registrierungsnummern auf ihren Plattformen erleichtern. Außerdem müssen sie stichprobenartig prüfen, ob sich die Gastgeber registrieren und die richtigen Nummern angezeigt werden. Behörden können die Gültigkeit von Registrierungsnummern aussetzen und Plattformen auffordern, Gastgeber, die gegen die Vorschriften verstoßen, von der Liste zu streichen.
  • Straffung des Datenaustauschs zwischen Online-Plattformen und Behörden: Online-Plattformen müssen Daten über die Zahl der gemieteten Übernachtungen und der Gäste einmal monatlich automatisch an die Behörden weitergeben. Für kleine Plattformen und Kleinstplattformen sind vereinfachte Möglichkeiten der Berichterstattung vorgesehen. Behörden werden diese Daten über nationale „einheitliche digitale Zugangsstellen“ erhalten können. Dies wird eine zielgerichtete Politikgestaltung unterstützen.
  • Ermöglichung der Weiterverwendung von Daten in aggregierter Form: Die im Rahmen dieses Vorschlags generierten Daten werden in aggregierter Form zu den von Eurostat erstellten Tourismusstatistiken beitragen und in den künftigen europäischen Datenraum für den Tourismus einfließen. Diese Informationen werden die Entwicklung innovativer, tourismusbezogener Dienstleistungen unterstützen.
  • Einrichtung eines wirksamen Rahmens für die Umsetzung: Die Mitgliedstaaten werden die Umsetzung dieses Transparenzrahmens überwachen und die entsprechenden Sanktionen für Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung festlegen.

Nächste Schritte

Der Kommissionsvorschlag wird nun im Hinblick auf seine Annahme vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert.

Nach seiner Annahme und seinem Inkrafttreten haben die Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Jahren, um die erforderlichen Mechanismen für den Datenaustausch einzurichten.

Hintergrund

Der Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften wird stark durch die Plattformwirtschaft angetrieben und er ist derzeit in der EU einer schnellen Entwicklung unterworfen. Kurzfristig vermietete Unterkünfte machen etwa ein Viertel aller Touristenunterkünfte in der EU aus, und ihre Zahl nimmt in der gesamten EU deutlich zu. Dieser Trend hielt auch während der COVID-19-Krise an: Die Zahl der Buchungen kurzfristig vermieteter Unterkünfte lag in den Sommern 2020 und 2021 über dem entsprechenden Niveau von 2018. Darüber hinaus ist die Zahl der Buchungen im ersten Halbjahr 2022 gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2021 um 138 % gestiegen. Die kurzfristige Vermietung von Unterkünften hat für das Tourismus-Ökosystem der EU, einschließlich Gästen und Gastgebern, und für viele Gemeinschaften eine herausragende Bedeutung gewonnen, was sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringt.

Der im Februar 2022 veröffentlichte Vorschlag für eine Verordnung über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist eine Schlüsselmaßnahme des Übergangspfads für den Tourismus. Der Vorschlag wurde in der KMU-Strategie der Kommission vom März 2020 angekündigt, um eine ausgewogene und verantwortungsvolle Entwicklung der kollaborativen Wirtschaft im gesamten Binnenmarkt unter uneingeschränkter Wahrung der öffentlichen Interessen zu fördern.

Er wird auch bestehende Instrumente ergänzen, insbesondere das Gesetz über digitale Dienste, das Online-Plattformen regelt, und die Vorschriften der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC7).

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.11.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin