Nachhaltigkeitskompass (WPK) jetzt mit Hinweisen zur EU Taxonomie-Verordnung

Die EU Taxonomie-Verordnung (EU Tax-VO) ist neben der Offenlegungsverordnung (SFRD) und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) eine der drei Säulen der „Sustainable Finance Strategy“ der EU. Sie alle tragen dazu bei, Finanzströme auf den europäischen Kapitalmärkten in nachhaltige Investitionen, also Unternehmen mit „grünen Wirtschaftstätigkeiten“, zu lenken.

Die WPK hat jetzt ihren Nachhaltigkeitskompass mit entsprechenden Hinweisen ergänzt, um Ihnen einen Überblick über den Anwenderkreis, den Berichtsumfang, die inhaltlichen Anforderungen der EU Tax-VO und den voraussichtlichen zeitlichen Verlauf zu geben.

Hintergrund

Im Jahr 2022 waren erstmals kapitalmarktorientierte Unternehmen, welche nach der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet sind, sowie Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, nach der EU Tax-VO berichtspflichtig. Mit Inkrafttreten der CSRD wird diese Berichtpflicht voraussichtlich ab 2024 gestaffelt auf alle großen Kapitalgesellschaften sowie kapitalmarktorientierten KMU ausgeweitet.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 25.10.2022

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – § 2b UStG – Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Entwurf)

I. Allgemeines
Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen traten am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem Finanzamt gegenüber erklären konnte, das bis zum 1. Januar 2017 geltende Recht für sämtliche vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden. Durch Artikel 1 des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wurde die Übergangsregelung um § 27 Abs. 22a UStG ergänzt, sodass diese Erklärung auch für sämtliche Leistungen gilt, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden, es sei denn, diese Erklärung ist widerrufen worden.

In Folge der Neuregelung gelten jPöR, die den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG erfüllen, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (§ 2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Dies setzt voraus, dass eine Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese sich in § 2b UStG widerspiegelnde besondere Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur der jPöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit einer i. d. R. umfangreichen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (i. e. S.) macht besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug erforderlich.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das neue Schreiben, das folgendermaßen gegliedert ist:

II. Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen und Vorsteuerabzug
III. Besondere Regelungen zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei jPöR
IV. Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder
V. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
VI. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume unter Geltung von § 2b UStG, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 22 / 10001 :001 vom 25.10.2022

Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024

Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 2022 Seite 1743) wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Änderung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Das Schreiben geht dabei auf folgende Punkte ein:

  1. Umsatzsteuersatzsenkung
    1.1 Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz
    1.2 Anwendungsregelung für Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 27 Abs. 1 UStG)
  2. Auswirkungen der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze
    2.1 Anwendungsbereich
    2.2 Anwendungszeitraum
  3. Vereinfachungsregelungen
    3.1 Abrechnung auf Grundlage des Gastages
    3.2 Abrechnung von Gas- und Wärmelieferungen
    3.3 Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen
    3.4 Zu hoher Umsatzsteuerausweis in der Unternehmerkette
  4. Wiederanwendung des Regelsteuersatzes zum 1. April 2024

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7030 / 22 / 10016 :005 vom 25.10.2022

vzbv stoppt unwirksame Strompreiserhöhung

  • Stromversorger BSE kündigte kurzfristig massive Preiserhöhungen ohne ausreichende Begründung an.
  • vzbv: Preiserhöhung war intransparent und zu kurzfristig.
  • LG Verden gibt Antrag auf einstweilige Verfügung gegen den Stromversorger statt.

vzbv erwirkt einstweilige Verfügung gegen Preiserhöhungen der BSE Strom und Erdgas GmbH

Das Landgericht Verden hat der BSE Strom- und Erdgas GmbH per einstweiliger Verfügung verboten, Preiserhöhungen mit einer Frist von weniger als einem Monat anzukündigen. Der Stromversorger darf außerdem keine Preiserhöhungsschreiben mehr versenden, ohne darin die vor und nach der Anpassung geltenden Preise nach den einzelnen Preisbestandteilen aufzuschlüsseln. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dem Unternehmen Rechtsbruch vorgeworfen, weil es drastische Preiserhöhungen viel zu kurzfristig angekündigt und mangelhaft darüber informiert hatte.

„Die aktuelle Situation am Strommarkt berechtigt Anbieter noch lange nicht, gesetzliche und vertragliche Regelungen für Preiserhöhungen einfach zu missachten“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Stromversorger müssen ihre Kundinnen und Kunden über geplante Preiserhöhungen so informieren, dass sie prüfen können, ob die Erhöhung berechtigt ist. Außerdem müssen sie ausreichend Zeit haben, zu einem möglicherweise günstigeren Anbieter zu wechseln, bevor die neuen Preise wirksam werden.“

Strompreis teilweise vervierfacht

BSE hatte in Kundenanschreiben massive Preiserhöhungen wegen gestiegener Beschaffungskosten angekündigt. So sollte ein Kunde künftig einen Arbeitspreis von 99,87 Cent pro Kilowattsunde zahlen – mehr als doppelt so viel wie zuvor. In einem anderen Fall sollte der Preis sogar um mehr als das Vierfache von 21,66 auf 97,93 Cent pro Kilowattstunde steigen.

Betroffene Kund:innen waren nicht nur über die saftige Preiserhöhung, sondern auch über deren kurzfristige Ankündigung verärgert. Die neuen Preise sollten schon ab dem 16. September 2022 gelten, obwohl die Schreiben erst am 5. September 2022 versandt wurden. Ein Umstand, den die Verbraucherzentrale Niedersachsen ebenfalls gerügt hat. Darüber hinaus blieb unklar, wie sich der neue Arbeitspreis im Vergleich zum alten zusammensetzt.

Gesetzliche Ankündigungsfrist missachtet

Nach Auffassung des vzbv sind die Preiserhöhungen unwirksam und das Vorgehen des Unternehmens ein klarer Rechtsbruch. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Haushaltskunden über eine geplante Preisänderung spätestens einen Monat vorher zu unterrichten. Selbst die Geschäftsbedingungen des Stromversorgers sahen eine Frist von mindestens vier Wochen vor. Tatsächlich wurden die Kund:innen je nach Postlaufzeit nur etwa sieben bis zehn Tage im Voraus über die massiven Preiserhöhungen informiert.

Preiserhöhung war nicht nachvollziehbar

Darüber hinaus wirft der vzbv dem Unternehmen vor, die gesetzlichen Transparenzanforderungen an Preiserhöhungen zu missachten. Nach dem Gesetz müssen Stromunternehmen über Preisänderungen einfach und verständlich informieren und dabei auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen hinweisen. Das erfordert nach der Rechtsprechung, dass auch die einzelnen Kostenbestandteile des Strompreises vor und nach der Preisanpassung gegenüberzustellen sind. Neben Beschaffungs- und Vertriebskosten sind das die verschiedenen Steuern und Umlagen sowie die Entgelte an die Netzbetreiber. Nur so lässt sich überprüfen, ob eine Preiserhöhung berechtigt ist – oder unzulässigerweise dazu dient, die Gewinnspanne des Anbieters zu erhöhen.

Der vzbv sieht die Gefahr, dass Verbraucher:innen durch die kurzfristige Ankündigung und die intransparente Darstellung überrumpelt und dazu verleitet werden, eine möglicherweise unberechtigte Preiserhöhung ungeprüft zu akzeptieren.

Die rechtliche Einschätzung des vzbv treffe zu, entschied das Landgericht Verden. Das Gericht gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Unternehmen in vollem Umfang statt.

Rechtsdurchsetzung in der Energiekrise

Auch andere Energieanbieter fallen durch fragwürdige Preiserhöhungen auf. Der vzbv geht in der aktuellen Energiekrise verstärkt dagegen vor. Betroffene können im Rahmen einer Umfrage auf musterfeststellungsklagen.de Erfahrungen mit ihren Versorgern schildern. Nach Auswertung der Beschwerden können sich daraus weitere Verfahren ergeben.

Datum der Urteilsverkündung: 10.10.2022
Aktenzeichen: 3 O 194/22
Gericht: Landgericht Verden

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 25.10.2022 zum Urteil 3 O 194/22 des LG Verden vom 10.10.2022 (nrkr)

Eigentümerin muss Ratten auf Grundstück bekämpfen

Wird vom bezirklichen Gesundheitsamt auf einem Grundstück ein Rattenbefall festgestellt, ist die Grundstückseigentümerin unabhängig von ihrer Verantwortung für den Schädlingsbefall verpflichtet, die Ratten durch eine Fachkraft bekämpfen zu lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Reinickendorf. Im Sommer wurde dem Gesundheitsamt ein Rattenbefall auf dem Grundstück gemeldet. Die Ratten würden von einer unbekannten Person dort mehrmals die Woche mit Futter und Getränken versorgt, sie kletterten mittlerweile auch in die Dämmung des Nachbargebäudes. Das Bezirksamt Reinickendorf verpflichtete die Eigentümerin des Grundstücks nach einer Ortsbesichtigung durch das Gesundheitsamt Mitte September 2022 dazu, binnen einer Woche eine Fachkraft mit der Durchführung der Rattenbekämpfung zu beauftragen und hierüber das Bezirksamt schriftlich zu informieren. Sollte dies nicht geschehen, drohte das Bezirksamt an, die nötigen Maßnahmen selbst auf Kosten der Eigentümerin vorzunehmen.

Das Gericht lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag der Grundstückseigentümerin ab. Es folgte dem Einwand der Grundstückseigentümerin, sie habe keine Ratten gesichtet, nicht. Ratten agierten regelmäßig im Verborgenen und mehrere Anrainer, darunter auch die Leiterin einer angrenzenden Kita, hätten den Rattenbefall unabhängig voneinander dem Mitarbeiter des Gesundheitsamts bestätigt. Der Mitarbeiter habe ausdrücklich aktive und belaufene Rattenlöcher auf dem Grundstück festgestellt. In diesem Fall ergebe sich aus der Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen eine Pflicht der Eigentümerin zur Bekämpfung der Ratten. Dies setze insbesondere kein Verschulden, d. h. keine Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rattenbefalls voraus.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.10.2022 zum Beschluss VG 14 L 1235/22 vom 11.10.2022

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Rentnerinnen und Rentner sollen eine Energiepreispauschale von 300 Euro brutto erhalten. Außerdem soll die Midijob-Grenze auf 2.000 Euro angehoben werden. Der Bundestag hat das entsprechende Gesetz beschlossen.

„Die stark gestiegenen Preise für Energie und Lebensmittel belasten die Bürgerinnen und Bürger stark. Der Sozialstaat steht in diesen schwierigen Zeiten an der Seite der Menschen“, sagt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

Um einen Teil der gestiegenen Kosten abzufedern, hat der Bundestag die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro brutto an Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbezieherinnen und -bezieher beschlossen. Zudem soll die Obergrenze für Midijobs auf 2.000 Euro angehoben werden. Eine Formulierungshilfe für den entsprechenden Gesetzentwurf brachte das Kabinett am 5. Oktober auf den Weg.

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen ausgezahlt. Sie ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.

Erneute Anhebung der Midijob-Grenze

Das Gesetz sieht zudem eine Erweiterung des Übergangsbereichs, der sog. Midijobs, vor. Die Obergrenze soll zum 1. Januar 2023 auf 2.000 Euro steigen. Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.

Derzeit liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro. Innerhalb dieses Bereiches steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich erhöhen den Anreiz, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 21.10.2022

Corona-Infektion als Arbeitsunfall?

Corona-Infektion im konkreten Fall kein Arbeitsunfall

Die 1974 geborene Klägerin aus dem Landkreis Ravensburg ist als Büroangestellte in einem Handwerksbetrieb beschäftigt. Am 12.04.2021 wurde ein in demselben Betrieb beschäftigter Leiharbeitnehmer positiv auf das COVID-19-Virus getestet. Die Klägerin verspürte in der Nacht vom 15. auf den 16.04.2021 erste Symptome. Am 19.04.2021 wurde bei ihr ein positiver PCR-Test vorgenommen. Nach ihren Angaben heilte die Infektion bei ihr nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen verblieben.

Das Sozialgericht gelangte in dem Rechtsstreit zu dem Ergebnis, dass zwar eine Corona-Infektion grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen sein kann. Dem steht nicht entgegen, dass es in Deutschland massenweise zu Infektionen mit dem COVID-19-Virus kommt und es sich bei einer Infektion um eine allgemeine Gefahr handelt. Denn das Risiko, sich zu infizieren, steigt durch die am Arbeitsplatz auftretenden zusätzlichen Kontakte an. Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall muss jedoch nachgewiesen sein, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat. Dabei können die vom Robert-Koch-Institut entwickelten Maßstäbe zur Bestimmung enger Kontaktpersonen nicht unmittelbar für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine Infektion am Arbeitsplatz erfolgt ist. Vielmehr ist eine Bewertung und Abwägung möglicher Risiken anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Im Fall der Klägerin stellte das Gericht fest, dass im maßgeblichen Zeitraum immer wieder kurze Kontakte zwischen der Klägerin und dem Leiharbeitnehmer stattfanden, wobei grundsätzlich OP-Masken getragen wurden. Daneben bestand die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich. Die Klägerin infizierte sich während der zweiten COVID-19-Welle zu einem Zeitpunkt, zu dem das RKI die Fallzahlen als hoch bewertete. Das Sozialgericht Konstanz gelangte zu dem Ergebnis, dass man beim Vergleich der Infektionsgefahr am Arbeitsplatz mit derjenigen allein während des von der Klägerin eingeräumten Einkaufs von Lebensmitteln für eine vierköpfige Familie nicht von einer typischen Gefährdung am Arbeitsplatz sowie einer zugleich fernliegenden Verursachung im privaten Bereich ausgehen kann. Denn auch in Lebensmittelgeschäften hat man einen ähnlichen, kurzzeitigen Kontakt mit anderen Personen wie ihn die Klägerin zu dem infizierten Leiharbeitnehmer hatte. Eine Corona-Infektion am Arbeitsplatz war damit nicht nachgewiesen.

Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.

Quelle: SG Konstanz, Pressemitteilung vom 19.09.2022 zum Urteil S 1 U 452/22 vom 16.09.2022

BFH: Betrieb von Geldspielautomaten weiterhin umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 26.09.2022 – XI B 9/22 (AdV) – entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig sind.

Im Streitfall hatte die Antragstellerin, die Spielhallen betreibt, beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für August 2021 auszusetzen. Das FG sah es als ernstlich zweifelhaft an, dass die Umsatzsteuerpflicht sog. terrestrischer Automatenspielumsätze bei gleichzeitiger Umsatzsteuerfreiheit sog. virtueller Automatenspielumsätze mit dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer vereinbar sei.

Dieser Auffassung hat sich der BFH nicht angeschlossen. Er hatte bereits mehrfach entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig sind (s. Pressemitteilungen Nr. 1/11 und 20/20). Bis zum 30.06.2021 galt dies unabhängig davon, ob es sich um Umsätze in Spielhallen u. ä. oder um Online-Umsätze (sog. virtuelle Automatenspiele) handelte.

Zum 01.07.2021 hat der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Grundlagen geändert: Virtuelle Automatenspiele unterliegen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer. Sie sind deshalb nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Umsätze in Spielhallen sind hingegen weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Für sie fällt aber keine Rennwett- und Lotteriesteuer an. Hintergrund der Änderung war u. a. der Umstand, dass Online-Angebote hinsichtlich ihrer Spielsucht auslösenden Aspekte anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote (z. B. in Spielhallen).

Mit seinem Beschluss hat der BFH nun klargestellt, dass diese Ungleichbehandlung zulässig ist. Umsätze in Spielhallen und Online-Umsätze seien aus mehreren Gründen (unterschiedliche Ausschüttungsquoten, unterschiedliche Verfügbarkeit, potenziell größerer Kundenkreis online, unterschiedliche Spielsuchtrisiken) bereits nicht vergleichbar. Wären sie vergleichbar, wäre die Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Anders als terrestrische Umsätze würden auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen aufgrund einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung zwingend am Ort des Leistungsempfängers besteuert. Die EU habe diese Sonderregelung eingeführt, um sicherzustellen, dass eine Besteuerung solcher Dienstleistungen in der EU erfolge, wenn sie in der EU verbraucht würden. Dies rechtfertige die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen Umsätzen und Online-Umsätzen. Für Glücksspielumsätze gelte insoweit nichts anderes als in anderen Bereichen der Wirtschaft auch.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 45/22 vom 20.10.2022 zum Beschluss XI B 9/22 (AdV) vom 26.09.2022

BFH: Sofortabzug von Sanierungsaufwendungen nach Entnahme einer Wohnung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.05.2022 – IX R 7/21 – entschieden, dass die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG darstellt.

Im Streitfall hatte der Kläger, der Inhaber einer Hofstelle war, im Jahr 2011 eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss. Das Finanzamt meinte, der Kläger könne die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Vielmehr lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vor, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.

Der BFH wies die Revision zwar zurück, soweit sie die Jahre 2011 und 2012 betraf, weil der Kläger infolge der Steuerfestsetzung auf 0 Euro nicht beschwert sei. In Bezug auf die Jahre 2010 und 2013 sah er die Revision hingegen als begründet an. Das FG habe die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt, denn eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen sei keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es fehle sowohl an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung als auch an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt werde. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG stelle die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich.

Da noch zu klären ist, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen in den Jahren 2010 und 2013 möglicherweise Herstellungskosten i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB darstellen, die ebenfalls lediglich im Wege der AfA zu berücksichtigen wären, hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 46/22 vom 20.10.2022 zum Urteil IX R 7/21 vom 03.05.2022

BFH: Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen

Leitsatz

  1. Der bis zum 30.06.2016 für die Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens ist auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln.
  2. Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden.
  3. Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren.

Quelle: BFH, Urteil II R 25/20 vom 26.07.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin