Coronahilfen: Erleichterung bei den Fristen zur Schlussabrechnung

Laut Information aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 30.06.2023 verlängert. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.08.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können. Der DStV hatte sich gemeinsam mit der BStBK dafür stark gemacht, die ursprünglich auf den 31.12.2022 gesetzte Frist praxisgerecht bis zum Ende des Jahres 2023 zu verlängern.

Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten.

Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Jahresende 2023 muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die entsprechenden Funktionalitäten sollen rechtzeitig bereitgestellt werden. Durch die Berücksichtigung des 31.08.2023 als spätesten Termin für die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung bis zum Jahresende soll ein Gleichlauf mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 hergestellt werden.

Die Informationen sollen dem Vernehmen nach in Kürze auch auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen sowie in einem speziellen FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung abrufbar sein.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 18.08.2022

Staatliche Beihilfen mit Blick auf Krieg in der Ukraine: Kommission genehmigt deutsche Änderungen

Die Europäische Kommission hat grünes Licht für die Änderungen bestehender deutscher Regelungen gegeben, mit denen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine unterstützt werden.

Konkret handelt es sich um eine von der Kommission am 19. April 2022 genehmigte Regelung, die von föderalen, regionalen und lokalen Behörden verwaltet wird und eine Regelung, bei der die Beihilfe in Form von Darlehensbürgschaften („Bürgschaftsregelung“) und zinsverbilligten Darlehen („zinsverbilligte Darlehensregelung“) gewährt wird, die die Kommission am 4. Mai 2022 (SA.102631) genehmigt hat.

Deutschland meldete u. a. die folgenden Änderungen der bestehenden Regelungen an: i) eine Anhebung der Höchstbeträge für begrenzte Beihilfen im Einklang mit dem geänderten Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine; ii) für die Bürgschaftsregelung und die Regelung für zinsverbilligte Darlehen eine Klärung der Frage, wie die Darlehenshöchstbeträge für neu gegründete Unternehmen berechnet werden; und iii) die Einführung der Möglichkeit, bei der Regelung für zinsverbilligte Darlehen den Darlehensbetrag zu erhöhen, um den Liquiditätsbedarf aufgrund von Anträgen auf finanzielle Sicherheiten für Handelstätigkeiten auf den Energiemärkten zu decken.

Die von der Bundesrepublik Deutschland gemeldeten Änderungen stehen mit dem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, der von der Kommission am 23. März 2022 angenommen und am 20. Juli 2022 geändert wurde, in Einklang. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die deutschen Regelungen in ihrer geänderten Form weiterhin erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Sie sind auch konform mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den Bedingungen des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens in der Fassung vom 20. Juli 2022.

Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird im Beihilfenregister auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.104019 veröffentlicht.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.08.2022

Mehrwertsteuer auf Gas wird gesenkt

Angesichts der gestiegenen Gaspreise will die Bundesregierung die Verbraucher bei der Mehrwertsteuer entlasten. Künftig soll die Steuer auf Gasverbrauch 7 statt wie bisher 19 Prozent betragen, kündigte Kanzler Scholz in Berlin an. Dies solle bis März 2024 gelten – solange, wie auch die Gasumlagen erhoben werden.

Die Bundesregierung will die Mehrwertsteuer auf den Gasverbrauch bis 31. März 2024 auf sieben Prozent senken. „Mit diesem Schritt entlasten wir die Gaskunden insgesamt deutlich stärker, als die Mehrbelastung, die durch die Umlagen entsteht, beträgt“, sagte Bundeskanzler Olaf Scholz. Von den Unternehmen erwarte er, dass sie die Steuersenkung eins zu eins an die Verbraucher weitergäben. Das werde auch klar kommuniziert.

Hintergrund ist die Gasumlage, mit der erhöhte Beschaffungskosten an die Verbraucher weitergegeben werden. Alle Gasnutzer zahlen dann zusätzlich 2,419 Cent pro Kilowattstunde. Neben der Gasumlage werden auch noch eine Bilanzierungs- und eine Speicherumlage fällig. Auf die Umlagen fällt zudem Mehrwertsteuer an.

Drittes Entlastungspaket kommt

„Die Gerechtigkeitsfrage ist entscheidend, damit das Land in dieser Krise zusammenbleibt“, betonte Kanzler Scholz. Die Absenkung der Mehrwertsteuer auf den Gasverbrauch sei ein weiterer Schritt zur Entlastung.

Die Bundesregierung lässt niemanden in der Krise allein und wird in den kommenden Wochen noch ein zusätzliches Entlastungspaket schnüren. Über die genaue Ausgestaltung des Pakets werde nun vertrauensvoll beraten.Diese Nachricht anhören

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.08.2022

Habeck begrüßt niedrigere Mehrwertsteuer auf Gas

Bundesminister Robert Habeck hat die Ankündigung zur vorübergehenden Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas begrüßt. „Es war immer klar: Wir wollen nicht, dass die Menschen noch zusätzlich durch die Mehrwertsteuer auf die Gas-Umlagen belastet werden. Da eine direkte Steuerbefreiung europarechtlich nicht möglich ist, ist eine vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas folgerichtig. Um es einfach zu handhaben, ist der schon bestehende Steuersatz von sieben Prozent sinnvoll, damit nicht noch zusätzlicher Aufwand entsteht und die Senkung schnell bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommt. Das kompensiert auch andere Kosten, die über höhere Umlagen anfallen.“

Der Minister machte deutlich: „Ich erwarte von den Unternehmen, dass sie diese Senkung 1:1 an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben.“

Habeck sagte weiter: „Die Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas ist nur ein Schritt, der vor allem zusätzliche Belastungen abwendet. Klar ist: Es wird ein drittes Entlastungspaket geben, um den großen Druck, der auf vielen Menschen und Unternehmen lastet, zu senken. Dieser Druck ist umso größer, je weniger Einkommen man hat. Deshalb ist eine zielgenaue Unterstützung so wichtig. Die Gerechtigkeitsfrage stellt sich in dieser Krise in neuer Dimension, und sie braucht eine starke Antwort.“ Der Minister betonte: „Auch ein Teil der Unternehmen spürt die Auswirkungen der Energiekrise enorm, gerade auch die kleinen und mittelständischen Unternehmen. Wichtig ist, dass Betriebe hier gezielt unterstützt werden. Deshalb werden wir die Hilfsprogramme verlängern und wenn nötig, passgenau zur Lage neu kalibrieren.“

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 18.08.2022

BFH: Kein Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG bei der Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers für Lohnsteuer, die auf den eigenen Arbeitslohn entfällt

Leitsatz

Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden sind auch insoweit als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, als die Haftung auf nicht abgeführter Lohnsteuer beruht, die auf den Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt. Das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen.

Quelle: BFH, Urteil VI R 19/20 vom 08.03.2022

BFH: Betriebsnahe Kindergärten und Gemeinnützigkeit

Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungspräferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 01.02.2022 – V R 1/20 – zur steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabenordnung (AO) entschieden.

Im Streitfall schloss die Klägerin mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen für Kinder der Mitarbeiter der Unternehmen. Dabei sollte die Klägerin auf die Belegungspräferenz der Unternehmen Rücksicht nehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Andere Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.

Das Finanzamt war der Auffassung, die Klägerin diene nicht gemeinnützigen Zwecken. Sie fördere nicht die Allgemeinheit, weil ihre Einrichtungen den Beschäftigten ihrer Vertragspartner vorbehalten seien. Die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sei daher nicht zu gewähren. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Auch der Bundesfinanzhof versagte die Gemeinnützigkeit. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 der (AO) darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert. Daran fehlte es bei der Klägerin. Denn sie förderte nur einen Kreis von Personen, der aufgrund der Zugehörigkeit zur Belegschaft eines Unternehmens fest abgeschlossen war. Eine verbindliche „Restplatzquote“ für andere Personen als die Beschäftigten der Vertragspartner der Klägerin gab es nicht.

Der BFH lehnte zudem eine Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) ab, weil die Klägerin nach ihrer Satzung nur gemeinnützige, nicht aber auch mildtätige Zwecke verfolgte.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 33/22 vom 18.08.2022 zum Urteil V R 1/20 vom 01.02.2022

BFH: Einkommensteuerliche Behandlung barer Zuzahlungen an den inländischen Privatanleger im Zusammenhang mit einer Verschmelzung US-amerikanischer Kapitalgesellschaften

Leitsatz

  1. Bei der Besteuerung eines im Inland steuerpflichtigen Aktieninhabers einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft findet § 20 Abs. 4a EStG bei einem aufgrund einer Verschmelzung erfolgten Tausch der Aktien mit Spitzen- und Barausgleich keine Anwendung, wenn bei rechtsvergleichender Betrachtung die Verschmelzung aufgrund der hohen Barzahlungen nicht einmal hypothetisch in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 Nr. 5 UmwStG fallen könnte.
  2. Der gesamte Vorgang ist danach als Tausch gegen die Gewährung eines Mischentgelts nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG zu besteuern.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 44/18 vom 14.02.2022

BFH zur Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb

Leitsatz

  1. Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb.
  2. Die Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung ist keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe.

Quelle: BFH, Urteil V R 26/20 vom 21.04.2022

BFH: Kosten für einen sachverständigen Dritten als Kassenprüfer als Massekosten

Leitsatz

  1. Von einer unmittelbaren Auftragserteilung durch die Insolvenzmasse ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Insolvenzverwalter in die Beauftragung eines Kassenprüfers eingebunden ist, indem er dem Gläubigerausschuss den Prüfer vorschlägt und dem Prüfer den Beschluss des Gläubigerausschusses über dessen Beauftragung übermittelt.
  2. Wird ein sachverständiger Dritter durch den Insolvenzverwalter mit der Prüfung beauftragt, sind die Kosten der Prüfung Masseverbindlichkeiten, da sie i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch die Verwaltung der Masse verursacht werden.

Quelle: BFH, Urteil V R 18/19 vom 21.04.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin