Berufsstatistik 2021: Mehr Berufsangehörige für den steuerberatenden Beruf

Die Steuerberatung zieht weiterhin junge Menschen an – das zeigt die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Im Jahr 2021 stieg die Zahl der Mitglieder in den Steuerberaterkammern bundesweit auf insgesamt 101.070. Die 866 neuen Berufsangehörigen machen damit ein Plus von 0,9 Prozent im Vergleich zum Vorjahr aus.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: „Abwechslungsreiche Tätigkeiten, Zukunftssicherheit und zahlreiche Fortbildungsmöglichkeiten: Das lockt besonders junge Menschen – wie die 866 neu zugelassenen Berufsangehörigen zeigen. So kann sich der steuerberatende Beruf am hart umkämpften Arbeitsmarkt behaupten. Über diesen Zuspruch freuen wir uns.“

Laut der aktuellen Berufsstatistik ist die Steuerberaterkammer München mit 12.907 Berufsangehörigen wie auch im Vorjahr die mitgliederstärkste Steuerberaterkammer – gefolgt von den Steuerberaterkammern Düsseldorf mit 9.708 und Hessen mit 8.922 Mitgliedern.

In der Steuerberatung arbeiten nur Männer? Das stimmt nicht. Denn laut den BStBK-Zahlen entscheiden sich immer mehr Frauen für den Beruf: Die Frauen-Quote kletterte im Vergleich zum Vorjahr um 0,3 Prozent auf 37,5 Prozent. 2021 waren in Deutschland 33.663 Steuerberaterinnen tätig.

Ebenfalls auf Erfolgskurs: die Syndikus-Steuerberater*innen. Ihr Anteil nahm 2021 um 5,5 Prozent zu. „Aus unserer Sicht wird sich dieser Aufwärtstrend mit der wachsenden Bedeutung der vereinbaren Tätigkeiten in der digitalisierten Arbeitswelt weiter fortsetzen. Die Syndikus-Tätigkeit kann vor allem zu Beginn der Berufslaufbahn ein erfolgversprechendes Sprungbrett in die Selbstständigkeit sein“, so Schwab. Im Berufsstand sind 67,9 Prozent selbstständig und 32,1 Prozent als Angestellte tätig.

Auch die hohe Bedeutung von Zusatzqualifikationen zeigt sich in der Berufsstatistik 2021. Fast ein Viertel des Berufsstandes ist zusätzlich als Wirtschaftsprüfer*in, Rechtsanwält*in oder Buchprüfer*in zugelassen. Zudem stieg die Zahl der Fachberater*innen für Internationales Steuerrecht 2021 unter den Berufsangehörigen im Vergleich zum Vorjahr um 6,8 Prozent, der Anteil der Fachberater*innen für Zölle und Verbrauchersteuern sogar um 11,1 Prozent.

Quelle: BStBK, Pressemitteilung vom 23.06.2022

Entwurf zur virtuellen Hauptversammlung umstritten

Die Bundesregierung will die im Zuge der Pandemie eingeführte sog. virtuelle Hauptversammlung von Aktiengesellschaften dauerhaft etablieren. Ein entsprechender Gesetzentwurf (20/1738) wurde am 22.06.2022 in einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss diskutiert.

Die Meinungen der Sachverständigen gingen dabei auseinander: Während Anlegervereinigungen den Entwurf positiv bewerteten, sahen Wirtschaftsverbände Probleme auf börsennotierte Unternehmen zukommen. Anwälte und Rechtswissenschaftler betonten die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für virtuelle Hauptversammlungen, sahen bei der Vorlage aber Verbesserungsbedarf. In den anschließenden Fragerunden der von der Ausschussvorsitzenden Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU) geleiteten Anhörung standen die Themen Aktionärsrechte und Rechtssicherheit im Vordergrund.

Wie es in dem Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP heißt, erhielten Aktiengesellschaften und verwandte Rechtsformen durch ein bis Ende August 2022 befristetes Gesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Möglichkeit, ihre Hauptversammlungen ausschließlich virtuell, also ohne physische Präsenz sämtlicher Aktionäre, abzuhalten. Das Format der virtuellen Hauptversammlung sei in der Praxis gut angenommen worden und habe sich im Großen und Ganzen bewährt. Es solle nun eine dauerhafte, weiterentwickelte Regelung im Aktiengesetz erhalten. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.06.2022

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte – Anpassung der Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug

Mit BMF-Schreiben vom 3. Mai 2021 – III C 3 – S 7160/20/10003 :001 (2021/0481500) – BStBl I S. 713, wurde die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Börsen und anderen Handelsplattformen für Finanzprodukte umfassend geregelt.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anwendungsregelung unter IV. Nr. 2 klarstellend wie folgt gefasst:

Hat der Börsenbetreiber die vor dem 1. Juli 2021 erbrachten unselbstständigen Nebenleistungen in Form der IT-Dienstleistungen als eigenständige Leistungen angesehen und entsprechend Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es nicht beanstandet, wenn die Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen für diese IT-Dienstleistungen unter Anwendung eines zulässigen Aufteilungsschlüssels sachgerecht geschätzt werden (§ 15 Abs. 4 UStG).

Dies gilt entsprechend auch für IT-Dienstleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, für die nur mangels Steuerbarkeit im Inland keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, soweit diese eine Nebenleistung zu der eigentlich nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e UStG umsatzsteuerfreien Hauptleistung darstellen, und unter der Voraussetzung, dass diese IT-Dienstleistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet nach dem dortigen Mehrwertsteuerrecht tatsächlich umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden und der inländische Börsenbetreiber dies nachweist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7160 / 20 / 10003 :002 vom 23.06.2022

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) existiert bislang kein eigenes öffentliches Register.

Der Rechtsverkehr kann daher die Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung der GbR nicht mit derselben Zuverlässigkeit feststellen wie etwa bei einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit- oder einer Partnerschaftsgesellschaft. Zudem erfolgt weder bei der Gründung einer GbR noch bei Veränderungen im Laufe ihres „Lebenszyklus“ (etwa bei Gesellschafterwechsel, Sitzverlegung, Änderung der Vertretungsbefugnisse) eine vorgeschaltete Prüfung durch den Notar oder das Registergericht, etwa hinsichtlich der Identität und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten. Dies wird den Bedürfnissen des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs, der auf Rechtssicherheit und verlässliche Informationen über Gesellschaften, die beispielsweise durch Beteiligung am Grundstücksverkehr oder den Erwerb von Gesellschaftsanteilen tätig sind, angewiesen ist, nicht mehr gerecht.

Aus diesen Gründen führt das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, im Folgenden: MoPeG) zum 1. Januar 2024 ein Gesellschaftsregister ein, das sich in Funktion und Inhalt eng an das Handels- und das Partnerschaftsregister anlehnt. Den Gesellschaftern steht es danach grundsätzlich frei, ob sie ihre Gesellschaft zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anmelden. Die Eintragung ist aber Bedingung für wirtschaftlich bedeutsame Transaktionen (etwa den Erwerb eines Grundstücks durch die GbR), womit ein erhöhter Anreiz für die Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister besteht. Die Verordnung hat zum Ziel, die Vorgaben des MoPeG zur Schaffung eines Gesellschaftsregisters umzusetzen.

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 23.06.2022

Verpflichtung in bestimmten Einrichtungen tätiger Personen, Impfung gegen Corona-Virus nachzuweisen, kann nicht mittels eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. Juni 2022 (Az. 14 ME 258/22) die Beschwerde des Landkreises Diepholz gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover (Az. 15 B 1609/22) zurückgewiesen, mit dem dieses Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid gewährt hatte, der der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgab, einen Nachweis über die Impfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-19 einzureichen.

Die Antragstellerin arbeitet in einem Seniorenhaus. Nachdem der Landkreis von ihrem Arbeitgeber die Mitteilung erhalten hatte, dass sie nicht gegen das Corona-Virus geimpft sei, ordnete er gegenüber der Antragstellerin unter Hinweis auf § 20a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) an, einen Impfnachweis über eine Erstimpfung innerhalb einer Frist von 14 Tagen sowie einen Impfnachweis über eine Zweitimpfung innerhalb einer Frist von weiteren 42 Tagen beim Gesundheitsamt einzureichen; die Frist für die Zweitimpfung beginne ab dem Tag der verabreichten Erstimpfung zu laufen. Er ordnete zudem die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an und drohte der Antragstellerin für den Fall, dass sie der Verfügung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld an.

Auf den hiergegen gerichteten Eilantrag stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der dort gleichzeitig von der Antragstellerin erhobenen Klage gegen die Anordnung der Vorlage der Impfnachweise wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Vorgehensweise des Landkreises sei im Ergebnis wegen eines Verstoßes gegen die vom Gesetzgeber geschützte Freiwilligkeit der Impfentscheidung voraussichtlich rechtswidrig und nicht durch § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG gedeckt.

Diese Entscheidung hat der 14. Senat in seinem heutigen Beschluss im Ergebnis bestätigt. Mit dem angefochtenen Bescheid begehre der Landkreis der Sache nach nicht nur – wie in § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgesehen – die Vorlage eines Nachweises im Sinne des § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG. Die Antragstellerin werde vielmehr (mittelbar) dazu verpflichtet, in der vorgegebenen Frist die Impfungen gegen das Corona-Virus vornehmen zu lassen. Für eine solche Verpflichtung einer ungeimpften Person und (erst recht) für die zwangsweise Durchsetzung dieser Verpflichtung mittels eines Zwangsgeldes biete § 20a Abs. 5 Satz 1 IfSG aller Voraussicht nach keine Grundlage. Die verkürzt auch als „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ bezeichnete einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht begründe nämlich gerade keine Verpflichtung der betroffenen Personen, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Faktisch stelle die Regelung die Betroffenen vielmehr lediglich vor die Wahl, entweder ihre bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen. Dementsprechend eröffne § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG dem Gesundheitsamt die Möglichkeit, bei Nichtvorlage eines Nachweises ein sofort vollziehbares Betretens- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht, äußerst vulnerable Personengruppen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zeitnah und in besonderem Maße zu schützen.

Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.

Quelle: OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 22.06.2022 zum Beschluss 14 ME 258/22 vom 22.06.2022

Anhörung zur Biersteuer und zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie beschlossen

Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 22.06.2022 die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zu verschiedenen Aspekten der Besteuerung von Bier und zu Steuern in der Gastronomie beschlossen. Die Anhörung wird am Montag, dem 4. Juli 2022, stattfinden. Grundlage der Anhörung sind der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (20/2247), mit dem u. a. Bierwürze von der Biersteuer befreit werden soll.

Außerdem geht es um einen Antrag der CDU/CSU-Fraktion (20/1727), die verlangt, den seit dem 1. Juli 2020 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken noch bis zum Ende des Jahres 2022 geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersatz in Höhe von sieben Prozent unbefristet weiterzuführen. Darüber hinaus fordert die CDU/CSU-Fraktion die Fortführung der reduzierten Biersteuer für kleine und mittlere Brauereien. Diese Steuersenkung sei bis Ende 2022 befristet und müsse ebenfalls unbefristet weitergeführt werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.06.2022/2022

Finanzausschuss lehnt Übergewinnsteuer ab

Eine Besteuerung von sogenannten Übergewinnen von Energiekonzernen, die angesichts der Krise sehr viel mehr als üblich verdient haben, soll es nicht geben. Der Finanzausschuss lehnte in seiner Sitzung am 22.06.2022 unter Leitung des Vorsitzenden Alois Rainer (CSU) einen entsprechenden Antrag der Fraktion Die Linke (20/1849) ab. Nur Die Linke stimmte dafür. Alle anderen Fraktionen lehnten den Antrag ab. Nach dem Willen der Fraktion die Linke soll nach dem Vorbild der italienischen Übergewinnsteuer der Teil der Unternehmensgewinne von Energiekonzernen im Geschäftsjahr 2022, der die Gewinne des Vorjahres um mehr als zehn Millionen Euro übersteigt, zusätzlich einer Übergewinnsteuer von 25 Prozent unterworfen werden. „Marktmächtige Energiekonzerne“, die ihre Einkaufspreise langfristig gesichert hatten, hätten durch die steigenden Energiepreise in Folge des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine „außerordentliche Gewinne“ erwirtschaften können. Die Rechnung zahlten nun die Verbraucher.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.06.2022

Deutsche Wirtschaft wächst 2022 um 1,9 % und 2023 um 2,6 %

Weitere Entlastungen für private Haushalte und Steuern auf Extraprofite sinnvoll

Der anhaltende Krieg in der Ukraine, fortgesetzte Lieferkettenprobleme und eine schwächere globale Wirtschaftsentwicklung haben die konjunkturellen Aussichten in Deutschland für 2022 und 2023 weiter eintrüben lassen und gleichzeitig den Inflationsdruck noch einmal erhöht. Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung reduziert deshalb die Wachstumserwartung in seiner am 22.06.2022 vorgelegten neuen Prognose noch einmal etwas. Die Ökonominnen und Ökonomen rechnen für 2022 mit einer Zunahme des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um 1,9 Prozent. Für 2023 prognostizieren sie ein Wirtschaftswachstum von 2,6 Prozent. Damit veranschlagen sie 0,2 bzw. 0,6 Prozentpunkte weniger als bei der Frühjahrsprognose im März. Weiter relativ positiv entwickelt sich der Arbeitsmarkt: Die Zahl der Erwerbstätigen wird laut IMK 2022 und 2023 spürbar steigen, die Arbeitslosenquote sinkt im Jahresschnitt 2022 auf 5,0 und 2023 auf 4,7 Prozent, nach 5,7 Prozent 2021. Die Inflation sieht das IMK im Durchschnitt des laufenden Jahres bei 6,9 Prozent. Für 2023 rechnet das Institut mit einem Rückgang der Teuerungsrate auf 2,6 Prozent (Detaildaten in der Tabelle in der pdf-Version dieser PM; Link unten).

Das IMK geht in seinem Prognose-Update davon aus, dass der Krieg in der Ukraine nicht noch weiter eskaliert, dass es zu keinen anhaltenden Unterbrechungen der Gaslieferungen aus Russland kommt und dass es im Prognosezeitraum keine neuen großen Corona-Wellen zu deutlichen Einschränkungen führen. Daraus ergibt sich aber natürlich auch, dass die „Risiken für die wirtschaftliche Entwicklung außergewöhnlich hoch“ sind, so die Forschenden. In der kurzen Frist der kommenden Monate signalisiert der IMK-Konjunkturindikator sogar ein erhebliches Rezessionsrisiko. Nach dem schwachen ersten Quartal 2022 werde sich die deutsche Wirtschaft dementsprechend auch im Sommer nur verhalten entwickeln. Die Gründe: kriegsbedingte Unsicherheit, Lieferprobleme, ein eingetrübtes weltwirtschaftliches Umfeld, durch Preisschocks geminderter Konsum, steigende Kapitalmarktzinsen. Erst ab Herbst rechnen die Düsseldorfer Konjunkturfachleute mit einer Belebung. Neben einer gewissen Entspannung bei den Lieferketten und anziehenden Investitionen ist ein wichtiger Faktor dafür, dass im Spätsommer und im Herbst Zahlungen aus den beiden Entlastungspaketen der Bundesregierung für private Haushalte fließen werden.

Insbesondere die größeren Einmalzahlungen wie Energiegeld und Kinderbonus werden nach Einschätzung des IMK dazu beitragen, den Konsum zu stabilisieren. Das ist aber noch nicht ausreichend. Denn eine zentrale Herausforderung für die Wirtschaftspolitik bestehe nun darin, den inflationsbedingten Kaufkraftverlust der Erwerbstätigen durch weitere staatliche Entlastungen wenigstens teilweise auszugleichen. Lohnerhöhungen seien ein weiterer wichtiger Beitrag, betonen die Forschenden. Die Lohnpolitik könne in diesem und im nächsten Jahr aber nicht allein für die nötige Kaufkraftsicherung sorgen, weil so genannte Zweitrundeneffekte oder eine Preis-Lohn-Spirale vermieden werden müssten. Nachzudenken sei hingegen darüber, ob Unternehmen Steuern auf Extraprofite zahlen sollten. „Im Rahmen der konzertierten Aktion gilt es auch auszuloten, welchen Beitrag die Unternehmen leisten können, wobei eine höhere Besteuerung von Extraprofiten, die nicht Folge von Innovationskraft, sondern von Knappheiten sind, geprüft werden sollte“, schreiben die Ökonominnen und Ökonomen.

Kerndaten der Prognose für 2022 und 2023

Arbeitsmarkt

Die negativen Auswirkungen insbesondere des Ukrainekrieges auf privaten Konsum, Investitionen und Außenhandel dämpfen auch die Arbeitsmarktentwicklung. Trotzdem bleibt der Trend bei der Erwerbstätigkeit im Vergleich zum Jahr 2021 positiv. So legt die Zahl der Erwerbstätigen 2022 jahresdurchschnittlich um mehr als 620.000 Personen bzw. 1,4 Prozent zu. Für 2023 erwartet das IMK einen weiteren Zuwachs der Erwerbstätigkeit um 1,0 Prozent im Jahresmittel.

Bei den Arbeitslosenzahlen prognostiziert das IMK im Jahresdurchschnitt 2022 einen nach wie vor spürbaren Rückgang um rund 340.000 Personen, so dass im Jahresmittel rund 2,27 Millionen Menschen arbeitslos sein werden. Das entspricht einer Quote von 5,0 Prozent. Für 2023 veranschlagen die Forschenden rund 2,14 Millionen Arbeitslose, was einem Rückgang um rund 130.000 Personen und einer Quote von 4,7 Prozent entspricht.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Auch wenn der deutsche Export nach Russland nur einen recht geringen Anteil an den Gesamtausfuhren der Bundesrepublik hatte, schlägt sich der sanktionsbedingte komplette Wegfall spürbar in der Statistik nieder. Ebenfalls deutlich sind die Folgen der schwächeren Wirtschaftsentwicklung bei wichtigen Handelspartnern. In den USA schwächt sich das Wachstum auf 2,8 Prozent im Jahresmittel 2022 und auf 2,3 Prozent im kommenden Jahr ab. Auch die wirtschaftliche Erholung im Euroraum verliert durch den Ukraine-Krieg spürbar an Dynamik: Das IMK veranschlagt hier für 2022 ein Wachstum von 2,6 Prozent. 2023 prognostizieren die Forschenden 2,4 Prozent.

Das hinterlässt insbesondere in diesem Jahr tiefe Spuren im deutschen Außenhandel. Trotz weiterhin voller Auftragsbücher gehen die Exporte leicht um 0,6 Prozent zurück. Im kommenden Jahr erholen sich die Ausfuhren aber und wachsen um 3,3 Prozent im Jahresdurchschnitt. Auch die Importentwicklung verläuft deutlich gedämpft: Im Jahresmittel 2022 steigen die Einfuhren um 2,5 Prozent, 2023 um 3,7 Prozent.

Investitionen

Bei den Ausrüstungsinvestitionen wirken sich Lieferengpässe und vor allem die hohe Unsicherheit in diesem Jahr ebenfalls stark negativ aus. Die Forschenden rechnen mit einem minimalen Wachstum um 0,3 Prozent. Für 2023 prognostiziert das IMK dann aber ein wieder deutlich anziehendes Wachstum auf jahresdurchschnittlich 5,5 Prozent. Dabei spielen neben wieder verstärkten Erweiterungsinvestitionen der Industrie auch die höheren Verteidigungsausgaben eine Rolle sowie Investitionen in die Energiewende, die durch die hohen Energiepreise attraktiver werden.

Die Bauinvestitionen bleiben robust. Höhere Hypothekenzinsen dämpfen zwar den Wohnungsbau, doch staatliche Bauprojekte und im kommenden Jahr auch ein wieder etwas stärkerer Wirtschaftsbau liefern Impulse. Unter dem Strich steigen die Bauinvestitionen im Jahresmittel 2022 um 2,5 Prozent und 2023 um 3,4 Prozent.

Einkommen und Konsum

Die hohe Inflation drückt zwar auf die realen Einkommen. Da die privaten Haushalte aber deutlich weniger sparen und durch die Entlastungspakete spürbare staatliche Transfers fließen, wird der private Konsum gestützt. Im Jahresmittel 2022 wächst er um 2,9 Prozent, wobei dieser Durchschnittswert die Dynamik erheblich überzeichnet. Im kommenden Jahr legt der private Konsum dann um 3,8 Prozent zu.

Inflation und öffentliche Finanzen

Der Ukraine-Krieg treibt die Inflation in diesem Jahr zeitweilig auf Höhen, wie sie zuletzt während der Ölkrise der 1970er Jahre gemessen wurden. Im Jahresdurchschnitt 2022 rechnet das IMK mit 6,9 Prozent Inflation. 2023 geht die Teuerungsrate spürbar zurück, bleibt aber im Jahresmittel abermals über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank: Das IMK prognostiziert 2,6 Prozent.

Da der Staat zur Krisenbekämpfung sehr viel Geld einsetzt, unter anderem für Stützungsmaßnahmen für Bürger und Unternehmen, zur Flüchtlingsaufnahme und ab 2023 für höhere Verteidigungsausgaben, steigt der Staatskonsum spürbar. Das trägt zur Stabilisierung der Konjunktur bei, führt aber auch zu einem Defizit im öffentlichen Budget. 2022 ergibt sich ein Haushaltsdefizit von 1,3 Prozent des BIP. Für 2023 prognostiziert das IMK ein Defizit von 1,0 Prozent.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 22.06.2022

Vorbehaltsprüfungen bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern – Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft

Die Verordnung zur Ausgestaltung der Prüfungen nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 (Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung – SchwarmfdPV) wurde am 17. Mai 2022 verabschiedet und am 17. Juni 2022 verkündet (BGBl. I S. 852). Sie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Vorbehaltsaufgabe konkretisiert

Die Verordnung konkretisiert § 32f WpHG, der seit dem 10. November 2021 gilt (Art. 30 Abs. 3 Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz, Art. 51 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503; vgl. „Neu auf WPK.de“ vom 18. Juni 2021. Die Prüfung nach § 32f WpHG ist als Vorbehaltsaufgabe ausgestaltet, nach der WP/vBP beziehungsweise deren Berufsgesellschaften überprüfen müssen, ob Schwarmfinanzierungsdienstleister ihre Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 eingehalten haben.

Fragebogen-Muster als Anlage

Die Verordnung enthält unter anderem Regelungen zum Prüfungszeitraum, zur Prüfungsdauer, zum Prüfungsstichtag, zum Berichtszeitraum und zum Prüfungsbeginn. Sie weist außerdem darauf hin, dass Prüfungsschwerpunkte gebildet werden können und gibt Hinweise zum Umfang der Berichterstattung. Ein Muster des nach § 32f Abs. 3 WpHG neben dem Prüfungsbericht bei der BaFin einzureichenden Fragebogens über die Ergebnisse der Prüfung ist der Verordnung als Anlage beigefügt.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 22.06.2022

EU-Unternehmen müssen künftig über Nachhaltigkeit berichten

Große Unternehmen in der Europäischen Union müssen Verbraucher künftig über die Nachhaltigkeit ihrer Aktivitäten informieren. Das Europäische Parlament und der Rat – also die Vertreter der 27 EU-Mitgliedsstaaten – haben sich über den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) geeinigt. Ein breiterer Kreis von Großunternehmen sowie börsennotierte KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) werden nun zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein.

Die Europäische Kommission begrüßt die gestern erzielte politische Einigung. Mairead McGuinness, Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion, sprach von einem Meilenstein in der Entwicklung der Unternehmensberichterstattung. Die neuen Regeln ermöglichen es Unternehmen, ihre Nachhaltigkeitsleistung effizienter zu kommunizieren und zu steuern. „Die Bürger werden in der Lage sein, den Erfolg von Unternehmen nicht nur in finanzieller Hinsicht zu messen, sondern auch zu beurteilen, wie sie sich auf Mensch und Umwelt auswirken“, erklärte McGuiness.

Verbindliche Standards, mehr Transparenz

Kernstück der Richtlinie ist die Einführung verbindlicher europäischer Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die derzeit von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet werden. Die CSRD wird die bestehenden Anforderungen der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) ändern. Die neuen Vorschriften stellen sicher, dass Investoren und andere Interessengruppen Zugang zu den Informationen haben, die sie benötigen, um Investitionsrisiken aufgrund des Klimawandels und anderer Nachhaltigkeitsthemen zu bewerten. Durch die Harmonisierung der zu liefernden Informationen werden die Kosten für die Berichterstattung für die Unternehmen mittel- bis langfristig gesenkt. Schließlich werden die neuen Vorschriften eine Kultur der Transparenz über die Auswirkungen der Unternehmen auf Mensch und Umwelt schaffen.

Die Berichtspflichten werden für verschiedene Arten von Unternehmen schrittweise eingeführt. Die ersten Unternehmen werden die neuen Regeln zum ersten Mal im Geschäftsjahr 2024 für Berichte anwenden müssen, die im Jahr 2025 veröffentlicht werden.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.06.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin