Keine Fördermittel für ambulante Betreuungsdienste in NRW

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt bekannt gegebene Urteile vom 31. Mai 2022 die Klagen von zwei ambulanten Betreuungsdiensten aus dem Kreis Coesfeld abgewiesen, soweit diese für das Jahr 2021 Fördermittel zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen (Investitionskostenpauschale) nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen in Höhe von etwa 7.000 Euro bzw. etwa 115.000 Euro erstrebt hatten.

Ambulante Betreuungsdienste erbringen Leistungen der pflegerischen Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung, insbesondere für demenziell erkrankte Pflegebedürftige, wie z.B. Hilfen bei der zeitlichen und örtlichen Orientierung, Begleitung bei Spaziergängen oder kulturellen oder religiösen Veranstaltungen sowie Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten oder Wohnungsreinigung. Sie erbringen jedoch keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen.

Mit den Klagen machten die Kläger unter anderem geltend: Der Bundesgesetzgeber habe Anfang 2013 das Sozialgesetzbuch (Elftes Buch) dahingehend geändert, dass die ambulanten Betreuungsdienste den Pflegediensten gleichgestellt worden seien. Zwar habe es der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen bisher versäumt, das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen entsprechend anzupassen. Hierbei handele es sich aber nicht um eine bewusste Entscheidung des Landesgesetzgebers, nur die Pflegedienste und nicht auch die Betreuungsdienste zu fördern. Selbst wenn der Landesgesetzgeber dieses Ziel vor Augen gehabt haben sollte, liege ein Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht vor.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. In den Entscheidungsgründen der Urteile heißt es unter anderem: Die geltend gemachten Investitionskostenpauschalen seien nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen nur für ambulante Pflegedienste vorgesehen. Um solche Dienste handele es sich bei den Klägern jedoch nicht. Pflegedienste seien dadurch gekennzeichnet, dass sie unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit sämtlichen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgten. Demgegenüber dürften die Kläger mit ihren Fachkräften keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen erbringen. Entgegen der Auffassung der Kläger würden die ambulanten Betreuungsdienste von der Förderung nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen ausdrücklich nicht erfasst. Dies rechtfertige sich aus dem unterschiedlichen Leistungsspektrum der Pflege- bzw. Betreuungsdienste. Während ambulante Pflegedienste das gesamte Leistungsspektrum der häuslichen Pflegehilfe einschließlich der körperbezogenen Pflegemaßnahmen bedienten, seien ambulante Betreuungsdienste auf pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung beschränkt. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen pflegerischen Versorgungsstruktur dadurch erfülle, dass nur solche Einrichtungen gefördert würden, die eine pflegerische Versorgung umfassend erfüllen könnten. Es sei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob zukünftig auch eine Förderung für ambulante Betreuungsdienste erfolgen solle.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen. Die Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des jeweiligen Urteils eingelegt werden.

Quelle: VG Münster Pressemitteilung vom 17.06.2022 zu den Urteilen 6 K 2337/21 und 6 K 2338/21 vom 313.05.2022 (nrkr)

Vollstreckungsmaßnahmen wegen ausstehender Rundfunkbeiträge rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch jetzt bekannt gegebene Urteile vom 13. Mai 2022 und 8. Juni 2022 die Klagen eines Mannes aus Borken abgewiesen, der sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge gewandt hatte.

Mit Bescheiden vom 2. Juli und 1. August 2015 hatte der für den Einzug des Rundfunkbeitrags zuständige Beitragsservice gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge seit 2013 in Höhe von insgesamt 465,50 Euro festgesetzt. Nachdem der Kläger gegen diese Bescheide keinen Widerspruch erhoben, die Beiträge aber auch nicht gezahlt hatte, beauftragte der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) die Stadt Borken im Wege der Amtshilfe, die rückständigen Beiträge beim Kläger zu vollstrecken. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beantragte die Stadt Borken Anfang 2020 beim Amtsgericht Borken, die Vermögensauskunft des Klägers abzunehmen. Nachdem der Kläger diese verweigert hatte, beantragte die zuständige Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht Borken einen Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft. Dieser wurde am 25. Februar 2021 vollstreckt. Der Kläger wurde in die Justizvollzugsanstalt Münster gebracht, wo er bis zum 24. August 2021 inhaftiert war. In dieser Zeit erhob der Kläger Klage gegen die Stadt Borken sowie gegen den WDR. Zur Begründung machte er unter anderem geltend: Da er seit 2010 weder ein Radio- noch ein Fernsehgerät besitze, sei er nicht verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu zahlen. Er habe die seit 2013 erhaltenen Briefe des Beitragsservice für Werbung gehalten und sie ungeöffnet wieder an den Absender zurückgeschickt. Außerdem hätten die Voraussetzungen für die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen nicht vorgelegen. Auch stehe ihm wegen der unzulässigen Inhaftierung ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und wies beide Klagen des Klägers ab. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem: Die Klagen seien überwiegend bereits unzulässig. Soweit sich der Kläger gegen die ursprünglichen Rundfunkbeitragsbescheide wende, seien diese bereits bestandskräftig, weil der Kläger innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen keine Rechtsmittel eingelegt habe. Für die erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung des Klägers sowie für den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld seien nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Rundfunkbeiträge nicht erfüllt gewesen seien. Der Kläger könne auch nicht mehr verlangen, dass die Vollstreckung eingestellt werde, weil der WDR bereits erklärt habe, die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger nicht weiter zu betreiben.

Gegen die Urteile kann jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Quelle: VG Münster, Pressemitteilung vom 15.06.2022 zu den Urteilen 7 K 1552/21 und 7 K 1553/21 vom 13.05.2022 und 08.06.2022 (nrkr)

Standardmäßige Erhebung der Postanschrift des Antragstellers bei IFG-Antrag über „fragdenstaat.de“ unzulässig

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) darf nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen, der über die Internetplattform „fragdenstaat.de“ einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit am 15.06.2022 verkündetem Urteil entschieden und die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Ein Bürger stellte mittels einer von der Internetplattform „fragdenstaat.de“ generierten, nicht personalisierten E-Mail-Adresse beim BMI einen Auskunftsantrag nach dem IFG. Das Ministerium forderte ihn dazu auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da andernfalls der verfahrensbeendende Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Aufgrund dessen sprach der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem BMI aus. Das Verwaltungsgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage des BMI statt und hob die Verwarnung auf. Die Berufung des BfDI hatte nun Erfolg.

Zur Begründung hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die Verwarnung des Ministeriums durch den BfDI ist rechtmäßig. Die Erhebung der Postanschrift war im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich. Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts geht hervor, dass ein Antrag nach dem IFG stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden Einzelfall erforderlich war, liegen ebenfalls nicht vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

In einem weiteren, auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhenden Verfahren hatten der BfDI und die beigeladene Open Knowledge Foundation, die die Internetplattform „fragdenstaat.de“ betreibt, mit ihren Berufungen hingegen keinen Erfolg. Der BfDI hatte dem BMI die datenschutzrechtliche Anweisung erteilt, in Verfahren nach dem IFG über die vom Antragsteller übermittelten Kontaktdaten hinaus nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzulehnen sein wird oder wenn Gebühren zu erheben sind. Wie schon das Verwaltungsgericht Köln hielt auch das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil diese Anweisung für rechtswidrig – allerdings aus anderen Gründen: Der streitgegenständliche Bescheid weist jedenfalls einen zu weitreichenden Regelungsgehalt auf, weil er eine Datenverarbeitung auch für die Fälle verbietet, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte.

In diesem Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.06.2022 zum Urteil 16 A 857/21 vom 15.06.2022

IESBA-Umfrage zum Strategie- und Arbeitsplan 2024 bis 2027

WPK befürwortet lediglich eng begrenzte Änderungen des IESBA Code of Ethics

Die WPK hat am 16. Juni 2022 im Rahmen der Umfrage zum Strategie- und Arbeitsplan 2024 bis 2027 (Strategy Survey 2022) des International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) Stellung genommen.

Die WPK erachtet das Thema Nachhaltigkeit auch für das IESBA als bedeutsam. Allerdings sollte das IESBA zunächst prüfen, ob die bestehenden prinzipienbasierten Regelungen des IESBA Code of Ethics (Code) ausreichen, um das Thema aus berufsrechtlicher Sicht adäquat abzudecken. Nur falls dies nicht der Fall ist, sollte das IESBA entsprechende Änderungen in Erwägung ziehen, sich dabei aber eng mit den relevanten Stakeholdern und insbesondere dem International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) abstimmen.

Ausdehnung des Anwendungsbereichs

Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Code auch auf Personen, die nicht dem Berufsstand angehören, sieht die WPK vor dem Hintergrund des Themas Sustainability Assurance als prüfenswert an, um ein ausreichend hohes Qualitätsniveau sicherzustellen und Wettbewerbsnachteile für den Berufsstand zu vermeiden. In diesem Zusammenhang muss das IESBA aber auch der Frage nachgehen, inwieweit eine diesbezügliche Ausdehnung überhaupt bindende Wirkung entfalten könnte und rechtlich sowie tatsächlich durchsetzbar wäre.

Konsistenz der Begrifflichkeiten

Daneben erachtet die WPK die Herstellung einer Konsistenz zwischen den Begrifflichkeiten der Standards des IAASB und des IESBA als bedeutsam. Das IESBA sollte dies aber nicht zum Anlass nehmen, durch die Hintertür materiellrechtliche Erweiterungen vorzunehmen.

Im Übrigen wertet die WPK die meisten der vom IESBA vorgeschlagenen umfangreichen Themen als nicht bedeutsam. Der aktuelle Code stellt ein adäquates und qualitativ hochwertiges Regelungswerk dar, das keine materiellen Lücken aufweist. Der Berufsstand muss die zahlreichen in den vergangenen Jahren erfolgten Änderungen des Code erst „verdauen“ und darf nicht schon wieder – mit Ausnahme der zuvor beschriebenen stark eingegrenzten Bereiche – mit Änderungen konfrontiert werden.

Ausblick

Diese Umfrage ist der erste Schritt einer Stakeholder-Konsultation. Die vom IESBA ausgewerteten Stellungnahmen münden in ein förmliches Konsultationspapier, das vom IESBA im ersten Quartal 2023 veröffentlicht werden wird – wieder mit der Gelegenheit zur Stellungnahme.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 17.06.2022

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe

Mit seinem Referentenentwurf möchte das Bundesministerium der Justiz die Aufsicht über Rechtsdienstleister vereinheitlichen. Die Kompetenz des WP/vBP zur Rechtsberatung nach § 5 RDG bleibt dabei unverändert.

Allerdings sollen auch weitere Vorschriften der rechtsberatenden Berufe angepasst werden. In diesem Rahmen soll § 3 StBerG um folgenden Satz 2 ergänzt werden (Artikel 8 Nr. 2 des Gesetzentwurfs):

„Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.“

Die WPK hat sich in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2022 gegen diese Ergänzung ausgesprochen, da sie für den Berufsstand der WP/vBP nicht erforderlich ist.

Die vorgesehene Regelung wird ab dem 1. August 2022 für Rechtsanwälte und Steuerberater gelten. Sie wurde im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften u.a. (BGBl. I vom 12. Juli 2021, Seite 2363) in § 55c StBerG n. F. und ähnlich auch in § 59k BRAO n. F. eingefügt. Diese Regelung soll nun auf WP/vBP erweitert werden.

Keine vergleichbar weitgehende Möglichkeit der beruflichen Zusammenarbeit bei WP/vBP

Für WP/vBP ist eine solche Regelung allerdings nicht erforderlich. Aufgrund des vorgenannten Gesetzes wird Rechtsanwälten und Steuerberatern ab dem 1. August 2022 die berufliche Zusammenarbeit mit sämtlichen Personen gestattet, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Abs. 2 PartGG ausüben. Dies können beispielsweise auch Hebammen, Yogalehrer oder Unternehmensberater sein. Dass es bei solchen beruflichen Zusammenschlüssen entscheidend darauf ankommt, dass die für die Gesellschaft handelnden Vertreter zur Steuerberatung befugt sein müssen, erscheint auch aus Sicht der WPK folgerichtig.

Im Berufsrecht der WP/vBP wurde demgegenüber eine solch weitgehende Möglichkeit der beruflichen Zusammenarbeit nicht eingeführt. WP/vBP können ihren Beruf daher auch künftig nicht mit Hebammen, Yogalehrern oder Unternehmensberatern ausüben. Hinzu kommt, dass die Qualität der Berufsausübung durch Berufsträger bei WP/vBP durch ein internes Qualitätssicherungssystem und das dort in vielen Praxen verankerte Vier-Augen-Prinzip ausreichend sichergestellt wird.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 17.06.2022

Weiteres Absicherungsinstrument (Margining) aus dem Schutzschild der Bundesregierung für von Kriegsfolgen betroffene Unternehmen startet

Das Kriegsgeschehen in der Ukraine hat spürbare Auswirkungen auch auf deutsche Unternehmen. Stark gestiegene Energiepreise stellen für viele Unternehmen eine Belastung dar. Für die vom Krieg besonders betroffenen Unternehmen haben das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium deswegen bereits im April ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgelegt. Dieses Paket wird Schritt für Schritt umgesetzt. Nach dem Ende April bzw. Anfang Mai bereits das KfW-Kreditprogramm und das Bürgschaftsprogramm gestartet sind, kann nun das dritte Instrument an den Start gehen. Beim Margining-Finanzierungsinstrument geht es um ein Absicherungsinstrument, das Unternehmen, die an den Terminbörsen mit Strom, Erdgas und Emissionszertifikaten handeln, den Zugang zu ausreichender Liquidität sicherstellt – gerade für den Fall weiterer Preissteigerungen und Volatilität. Diese Maßnahme ist wichtig und notwendig, um Sicherheitsleistungen (sog. Margins) zu finanzieren, die beim Handel mit Energie verpflichtend zu leisten sind. Die finanziellen Mittel werden in Form von Kreditlinien der KfW bereitgestellt. Diese sind über eine Bundesgarantie abgesichert. Erste Beratungsgespräche sind ab sofort möglich.

Wir lassen weder unsere Bürgerinnen und Bürger noch unsere Betriebe mit den stark steigenden Energiepreisen allein. Mit diesem Absicherungsinstrument erweitern wir die Maßnahmen, die wir bereits unternommen haben, um die Preisentwicklungen abzufedern. Wir greifen den Unternehmen unter die Arme, die ohne eigenes Zutun aufgrund der extremen Entwicklung an den Energiemärkten in vorübergehende Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Der Krieg in der Ukraine und gerade die letzten Tage haben erneut deutlich gemacht, dass wir uns so schnell wie möglich aus der Klammer russischer Importe befreien. Eine beschleunigte Energiewende ist hierfür das A und O. Für die Versorgungssicherheit brauchen wir funktionierende und stabile Energiemärkte. Damit dies gewährleistet ist, müssen wir Energieunternehmen, bei der Sicherung ihrer Liquidität unterstützen. Sonst riskieren wir eine instabile Energieversorgung. Daher schaffen wir ein neues Instrument. Energieunternehmen, die Erdgas, Strom und Emissionszertifikaten an den Terminbörsen handeln, um ihre Produktion zu steuern und abzusichern, müssen Sicherheitsleistungen, also Marginings erbringen. Diese steigen, je höher die Preise sind. Das kann für Unternehmen zu einem Liquiditätsproblem werden – sie haben im Zweifel auch bei insgesamt guter Aufstellung nicht die Mittel parat, um diese Marginings zu leisten. Deshalb sichern wir die Unternehmen über KfW-Kredite ab, damit diese notwendigen Sicherheitsleistungen auch im aktuellen Preisumfeld erbracht werden können.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck

Der Krieg in der Ukraine hat uns nochmal schmerzhaft und drastisch vor Augen geführt, wie wichtig die Souveränität und die Resilienz Deutschlands und Europas ist. Der Energiesektor spielt hierbei eine zentrale Rolle, denn die Stabilität der Energieversorgung ist eine unabdingbare Voraussetzung für das Gelingen der Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft. Die KfW wird ihren Beitrag leisten, um die Energie- und Versorgungssicherheit in Deutschland aufrecht zu erhalten. Zugleich werden wir unser Engagement für die Entwicklung und Nutzung von Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz weiter ausbauen.

Der Vorstandsvorsitzende der KfW, Stefan Wintels

Nähere Informationen zu dem Finanzierungsinstrument:

Mit Bundesgarantie unterlegte KfW– Kreditlinien zur Liquiditätsunterstützung für Sicherheiten (sog. Margins) an den Terminmärkten für Strom, Erdgas und Emissionszertifkate

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland.

Was wird finanziert?

Sicherheitsleistungen aus Margining-Verpflichtungen für Strom, Erdgas und Emissionszertifikate aus Terminkontrakten an den Börsen EEX und ICE Endex sowie außerbörsliche Termingeschäfte mit diesen Produkten, die von den Clearinghäusern ECC und ICE Clear Europe abgewickelt werden.
Finanziert werden nur Sicherheitsleistungen aus Margining-Verpflichtungen des Unternehmens oder seiner Konzerngesellschaften aus Kontrakten

  • für Strom und Erdgas mit Bezug zum deutschen Spotmarkt oder für physische Lieferungen von Strom und Gas weitgehend in oder nach Deutschland; sowie
  • für Strom, Erdgas und Emissionszertifikate: zur Risikoabsicherung von Beschaffung, Lieferungen, Produktion weitgehend in oder nach Deutschland oder für die Compliance mit dem EU ETS für Stromproduktion weitgehend in Deutschland.

Spekulative Positionen werden nicht finanziert.

Welche Zugangsvoraussetzungen gelten?

Margining-Forderungen müssen aufgrund außerordentlich hoher Preisniveau- und Preisvolatilitätssteigerungen auf den Energiemärkten entstanden sein.
Die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland muss ohne Kreditgewährung gefährdet sein.
Dem Unternehmen ist eine anderweitige Finanzierung nicht möglich.
Positives Ergebnis einer Bonitätsprüfung und Fortführungsprognose; es darf sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im beihilferechtlichen Sinne handeln.

Welche Konditionen gelten?

Der Zinssatz orientiert sich an dem EU-Referenzzinsschema, ergänzt um eine variable Zins-Komponente. Der Zinssatz wird entsprechend der Bonität festgelegt, jedenfalls wird aber ein Aufschlag auf den Marktzins vereinbart. Für nicht in Anspruch genommene Teile der Kreditlinie wird eine Bereitstellungsprovision vereinbart.
Im Rahmen der Kreditprüfung wird eine Eigenbeteiligung der Konzernmuttergesellschaft bzw. der öffentlichen Eigentümer des Unternehmens eingefordert.
Voraussetzung für die Nutzung der Kreditlinie ist ein Bonusverzicht der Organmitglieder sowie – soweit rechtlich möglich – Verzicht auf Gewinnausschüttungen für jeweils das gesamte Kalenderjahr einer Nutzung der Kreditlinie.

Verfahren:

Unternehmen, die antragsberechtigt sind, haben die Möglichkeit, zunächst in einem Beratungsgespräch die beizubringenden Unterlagen sowie notwendigen Vorbereitungen seitens des Unternehmens abzuklären. Darüberhinausgehende Prüfungen sind erst nach Antragstellung möglich.
Ansprechpartner beim Mandatar des Bundes sind:
Herr Curt Distler, 0211 981 2647 curt.distler@de.pwc.com
Herr Bernd Papenstein 0211 981 2639 bernd.papenstein@de.pwc.com
Der Antrag für die Kreditlinie ist in Schriftform beim BMWK zu stellen.

Beginn und Befristung:

Für das Finanzierungsinstrument kann ab sofort ein Beratungsgespräch geführt werden.
Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet und ist voraussichtlich Ende Juni 2022 möglich. Es ist aber bereits jetzt sinnvoll ein Beratungsgespräch zu führen und die Antragstellung vorzubereiten.
Eine Unterzeichnung von Darlehensverträgen ist bis 31.12.2022 möglich; Kreditlaufzeiten sind bis 30.04.2023 möglich.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 17.06.2022

Bierwürze soll steuerfrei werden

Die Bundesregierung will aufgrund von EU-Vorgaben verschiedene Verbrauchsteuergesetze ändern. Diesem Ziel dient der von ihr eingebrachte Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (20/2247). Darüber hinaus werden im Biersteuergesetz und in der Biersteuerverordnung verschiedene Änderungen vorgenommen, für die nach Angaben der Bundesregierung ein rechtlicher oder praktischer Handlungsbedarf besteht. Diese Änderungen würden im Wesentlichen dem Bürokratieabbau dienen und Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung bewirken. Zu den Maßnahmen gehört unter anderem, dass Bierwürze, welche zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer befreit wird. Weiterhin sollen mit dem Gesetz Wissenschaft und Forschung durch Hereinnahme eines Steuerbefreiungstatbestands in das Biersteuergesetz gefördert werden, sofern das Bier zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werde.

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme Entlastungen für kleine Brauereien. 90 Prozent der Braustätten hätten einen Jahresausstoß von bis zu 50.000 Hektolitern. Auf sie würden knapp sieben Prozent der Gesamtjahreserzeugung in Deutschland entfallen. Die kleinen und mittleren Brauereibetriebe seien „Garant für brautechnisches Können und höchste Qualitätsansprüche“, erklärt der Bundesrat. Damit dies auch in Zukunft so bleibe, müsse der Gesetzgeber diese Brauereien unterstützen. Außerdem fordern die Länder Verbesserungen bei der steuerlichen Behandlung von Sachspenden, um der Verschwendung von Lebensmitteln und der Vernichtung spendenfähiger Produkte entgegenzuwirken. Denn heute sei es angesichts umsatzsteuerlicher Hindernisse oft einfacher, Waren wegzuwerfen als sie zu spenden. In ihrer Gegenäußerung erklärt die Bundesregierung zur Forderung nach besserer Unterstützung der Brauereien, sie sei aufgeschlossen, „die unter den Ländern mehrheitsfähige Position mitzutragen und diese im weiteren parlamentarischen Verfahren zu unterstützen“. Die Forderung nach besserer steuerlicher Behandlung von Sachspenden wird von der Regierung unterstützt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.06.2022

Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung (§ 25f UStG)

I.

Durch Artikel 12 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 25f UStG zur Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zum 1. Januar 2020 neu eingeführt.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2022 – III C 2 – S 7410/19/10001 :016 (2021/1028223), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „25e.4. Einleitung des Haftungsverfahrens“ die Angaben „25f.1. Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung“ und „25f.2. Auswirkungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte“ eingefügt.
  2. Nach Abschnitt 25e.4 wird folgender Abschnitt 25f.1 eingefügt:

    „25f.1. Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung

    (1) Der den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 UStG beziehungsweise die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG in Verbindung mit § 6a UStG begehrende Unternehmer trägt grundsätzlich die Feststellungslast für das Vorliegen der hierfür erforderlichen materiellen Voraussetzungen.

    (2) 1Weist das Finanzamt nach, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Eingangs- oder Ausgangsumsatz an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer, an einer Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 AO oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a und 26c UStG einbezogen war, sind der geltend gemachte Vorsteuerabzug und die in Anspruch genommene Steuerbefreiung für die entsprechende innergemeinschaftliche Lieferung zu versagen. 2Dabei ist dem Unternehmer auch das Wissen oder Wissen müssen seiner Angestellten in analoger Anwendung von § 166 BGB zuzurechnen, welches die Angestellten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erlangt haben oder hätten erlangen müssen (BFH-Urteil vom 19. 5. 2010 – XI R 78/07). 3Die Feststellung einer Steuerhinterziehung kann sowohl den unmittelbaren Eingangs- oder Ausgangsumsatz des Unternehmers, als auch einen Umsatz auf allen vor- und nachgelagerten Umsatzstufen innerhalb der Leistungskette umfassen.

    (3) 1Voraussetzung für die Anwendung der Regelung des § 25f UStG ist, dass der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 AO bzw. der §§ 26a oder 26c UStG auf mindestens einer Umsatzstufe innerhalb der Leistungskette erfüllt sind. 2Eine strafgerichtliche Verurteilung oder bußgeldrechtliche Ahndung ist nicht erforderlich. 3An Entscheidungen im straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren ist das Finanzamt bei Anwendung des § 25f UStG nicht gebunden.

    (4) 1Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in eine Umsatzsteuerhinterziehung und nicht in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens einbezogen sind, kann grundsätzlich auf die zutreffende steuerrechtliche Behandlung dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug oder auf Steuerbefreiung zu verlieren. 2Gleiches gilt für Umsätze innerhalb einer Leistungskette im Sinne von Absatz 2 Satz 3. 3Sofern Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, insbesondere eine Steuerhinterziehung, entweder bei der Aufnahme neuer oder bei bestehenden Geschäftsbeziehungen erkennbar sind, muss der Unternehmer weitergehende geeignete Maßnahmen ergreifen (z. B. Auskünfte einholen) und dies auch geeignet dokumentieren. 4Kommt der Unternehmer dem nicht nach oder kann vorliegende Zweifel durch die ergriffenen Maßnahmen nicht ausräumen, und geht die Geschäftsbeziehung dennoch ein oder führt diese fort, ist von einem Wissen oder Wissen müssen des Unternehmers auszugehen.

    (5) Anhaltspunkte im Sinne von Absatz 4 Satz 3 liegen beispielsweise vor, wenn:
    – der Unternehmer durch einen Dritten aufgefordert/gebeten wird, sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte die Rahmenbedingungen für das Umsatzgeschäft vorgibt (z. B. Vermittlung von Beteiligten, Vorgabe von Einkaufs- /Verkaufspreisen, Zahlungsmodalitäten oder Liefer- bzw. Leistungswegen);
    – die Finanzierung des Wareneinkaufs erst nach erfolgtem Warenverkauf möglich ist;
    – (angebotene) Mehrfachdurchläufe von Waren festgestellt werden;
    – dem Unternehmer Waren bzw. Leistungen angeboten werden, deren Preis unter dem Marktpreis liegt;
    – branchenunübliche Barzahlungen oder eine ungewöhnliche Zahlungsabwicklung erfolgen;
    – die Ansprechpartner in den Unternehmen oder die Ansprechpartner die Unternehmen häufig wechseln;
    – bei den Beteiligten berufliche Erfahrung und Branchenkenntnis fehlen;
    – die Beteiligten wiederholt ihren Unternehmenssitz verlegen;
    – Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten bestehen (z. B. aufgrund von Abweichungen des Gesellschaftszwecks oder der Geschäftsadressen zu den Angaben laut Handelsregister);
    – der Gesellschaftszweck laut Handelsregister nicht dem tatsächlich ausgeübten Gesellschaftszweck entspricht; – dem Unternehmer eine Warenmenge oder ein Leistungsumfang angeboten wird, die für die Größe des Unternehmens in der Branche unüblich ist (z. B. ungewöhnlich hohe Stückzahlen trotz Neugründung);
    – die Beteiligten über keine ausreichenden Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme verfügen (z. B. Website ohne Impressum, Rufnummer oder E-Mail-Adresse);
    – ungewöhnliche Leistungsbedingungen vorliegen (z. B. die Leistungen werden von einem oder an einen nicht an dem Umsatz beteiligten Unternehmen erbracht);
    – durch den Unternehmer über zugängliche Informationsquellen (z. B. Internetrecherche) festgestellt werden kann, dass die Anlieferung der Waren an die vom Abnehmer angegebene Lieferadresse nicht möglich erscheint.

    (6) 1Das Finanzamt muss nachweisen, dass der Unternehmer zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs beziehungsweise der Leistungserbringung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne des Absatzes 2 einbezogen ist. 2In diesen Fällen hat das Finanzamt den geltend gemachten Vorsteuerabzug für den betreffenden Leistungsbezug sowie eine etwaige Steuerbefreiung für die entsprechende innergemeinschaftliche Lieferung jeweils in voller Höhe zu versagen. 3Liegen die Voraussetzungen des § 25f UStG bei mehreren Beteiligten vor, ist die vorgenannte Versagung bei diesen Beteiligten vorzunehmen. 4§ 71 AO bleibt unberührt.

    (7) Liegen die Voraussetzungen des § 25f UStG vor, sind ein zunächst vorgenommener Vorsteuerabzug und eine gewährte Steuerbefreiung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 oder § 173 Abs. 1 AO, ggf. auch nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AO durch Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung rückgängig zu machen.“
  3. Nach Abschnitt 25f.1wird folgender Abschnitt 25f.2 eingefügt:

    „25f.2. Auswirkungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte

    (1) Nach § 25f Abs. 2 UStG sind die Rechtsfolgen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts gemäß § 25b Abs. 3 und 5 UStG in den Fällen des § 25f Abs. 1 UStG nicht anzuwenden.
    (2) 1Liegen die Voraussetzungen des § 25f Abs. 1 UStG vor, gilt in Fällen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers nicht als besteuert. 2Damit hat der erste Abnehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG im Bestimmungsmitgliedstaat und nach § 3d Satz 2 UStG in dem Mitgliedstaat zu versteuern, der die USt-IdNr. erteilt hat, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in § 3d Satz 1 UStG bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. 3Der Vorsteuerabzug im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nach § 25f Abs. 2 UStG zu versagen. 4Dennoch wird die Steuerschuld für die vom ersten Abnehmer ausgeführte (Inlands-) Lieferung auf den letzten Abnehmer übertragen (§ 25b Abs. 2 UStG). 5Der letzte Abnehmer kann diese von ihm geschuldete Umsatzsteuer entgegen § 25b Abs. 5 UStG jedoch nicht als Vorsteuer abziehen.“

III.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S 7429-b/21/10003 :001 vom 15.06.2022

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen

I. Grundsätzliches

Zahlungen von Finanzmitteln im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU bereitgestellt werden, sind als echter nicht steuerbarer Zuschuss anzusehen. Voraussetzung ist, dass die vom Teilnehmer erhaltene Finanzhilfe nicht mit dem Preis einer Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang steht und keine Übertragung der Eigentumsrechte an die Kommission vorgesehen ist.

Für den Fall, dass die Kommission ausnahmsweise die Eigentumsrechte an Ergebnissen von aus den genannten EU-Rahmenprogrammen finanzierten Tätigkeiten erwirbt, ist der Zusammenhang zwischen der Übertragung der Eigentumsrechte an Ergebnissen seitens eines Teilnehmers, der eine Finanzhilfe erhalten hat, und der diesem Teilnehmer gewährten Finanzhilfe als ausreichend direkt anzusehen, um die Zahlung der Finanzhilfe als Entgelt für die betreffende Übertragung zu betrachten.

In den Fällen, in denen die Kommission im eigenen Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten Aufträge für die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen vergibt, erwirbt die Kommission die jeweiligen Gegenstände oder Dienstleistungen, so dass ihr ein verbrauchsfähiger Vorteil auf Grund eines Entgelts zugewendet wird. Damit sind die
Voraussetzungen eines umsatzsteuerbaren Vorganges erfüllt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 – III C 5 – S 7429- b/21/10003 :001 (2022/0594965), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 10.2 Abs. 10 Satz 1 wie folgt geändert:

  1. In Nummer 9 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt.
  2. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

    „10.Zuwendungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU (beispielsweise Horizont 2020; RP7 oder Horizont Europa), jedoch außerhalb öffentlicher Auftragsvergabe bereitgestellt werden, wenn die Zuwendungen nicht mit dem Preis einer Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang stehen, und sofern keine Übertragung der Eigentumsrechte an den Ergebnissen von aus den genannten EU-Rahmenprogrammen finanzierten Tätigkeiten an die Kommission vorgesehen ist.“

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10001 :027 vom 16.06.2022

Merkblatt zur Internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

In der Anlage übersende ich Ihnen die Neufassung des Merkblattes zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen.

Das Merkblatt wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Merkblatt zur internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den internationalen Rechtshilfeverkehr in Steuerstrafsachen (einschließlich Steuerordnungswidrigkeiten) die nachfolgenden Grundsätze. Dieses Schreiben findet keine Anwendung auf den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung.

(…)

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 6 – S-1320 / 19 / 10011 :001 vom 15.06.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin