Länder machen den Weg frei für vorübergehende Senkung der Energiesteuern

Die Energiesteuer für die wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe wird temporär gesenkt. Einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages vom Vorabend hat der Bundesrat am 20. Mai 2022 in verkürzter Frist gebilligt.

Abmilderung der Folgen hoher Kraftstoffpreise

Ziel der Maßnahme ist es, kurzfristig die wirtschaftlichen und sozialen Folgen steigender Energiepreise abzufedern und die breite Mitte der Gesellschaft zu entlasten.

Absenkung auf das europarechtlich vorgeschriebene Mindestmaß

Als Reaktion auf steigende Spritpreise senkt das Gesetz die Energiesteuer für die Dauer von drei Monaten auf das europäische Mindestmaß.

Für Benzin reduziert sich der Steuersatz nach Angaben der Bundesregierung um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 Euro/MWh, was etwa 6,16 ct/kg entspricht, und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 Euro/1.000 kg, was etwa 12,66 ct/Liter entspricht.

Mindereinnahmen für den Bundesetat

Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze wird nach Berechnungen der Bundesregierung Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 3,15 Milliarden Euro zur Folge haben.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens nun durch den Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, sodass es wie geplant zum 1. Juni 2022 in Kraft treten kann.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

Bundesrat äußert sich zu Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Im Bundesratsplenum am 20. Mai 2022 haben die Länder eine ausführliche Stellungnahme zu von der Bundesregierung geplanten Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG beschlossen. Sie geht nun in den Bundestag, der über das Vorhaben berät.

Länder fordern Änderungen

Der Bundesrat fordert unter anderem, dass für die Realisierung von Ausbauvorhaben des Verteilernetzes, die der Netzintegration erneuerbarer Energien dienen, ebenfalls das öffentlichen Interesse gesetzlich festgestellt wird und dass sich die für Übertragungsnetze geltende Privilegierung von Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbauvorhaben auch auf Verteilernetze erstrecken soll.

Innovative Technologien fördern

Die Länder bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die auf Wärmepumpen beschränkte Privilegierung des Paragrafen 22 des Energie-Umlagen-Gesetzes erweitert werden kann auf weitere Technologien zur Sektorenkopplung im Bereich Power-to-Heat, namentlich auch auf innovative Technologien wie die thermische Bauteilaktivierung.

Wärmeversorgung im Fokus

Zudem fordert der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren neben der Stromerzeugung auch die Wärmeversorgung stärker in den Fokus zu rücken und insbesondere für ein rasches Inkrafttreten der Bundesförderung effizienter Wärmenetze mit langfristiger Perspektive über 2030 hinaus zu sorgen; ebenso für eine hinreichende finanzielle Ausstattung von mindestens 2,5 Milliarden Euro pro Jahr. Die wichtige Rolle der Kraft-Wärme-Kopplung für die Wärmeversorgung, für die Versorgungssicherheit und als Ergänzung der erneuerbaren Energien sei stärker zu betonen.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, regulatorische Hemmschwellen im Bereich der Stecker-Solar-Geräte abzubauen.

Schließlich bittet der Bundesrat um Prüfung, ob die im EEG geregelte finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau von Windenergie und Freiflächen-Photovoltaikanlagen zukünftig bundesweit verpflichtend ausgestaltet werden kann.

Hintergrund: Grundlegende Transformation der Stromversorgung

Innerhalb von weniger als anderthalb Jahrzehnten soll der in Deutschland verbrauchte Strom nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien stammen. Hierfür seien massive Anstrengungen erforderlich, erläutert die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf. Damit die erneuerbaren Energien mit der erforderlichen Dynamik ausgebaut werden können, will sie das gesamte EEG grundlegend überarbeiten.

Was die Bundesregierung vorhat

Im Entwurf ist festgeschrieben, dass die Nutzung der erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Die Bundesregierung will erreichen, dass bis zum Jahr 2035 der Strom in Deutschland nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien stammt. Sie will die Ausbaupfade der einzelnen Technologien, insbesondere der Solar- und Windenergie anheben und neue Flächen für den Ausbau der Photovoltaik bereitstellen. Vorgesehen ist außerdem die intensivere Beteiligung der Kommunen bei Wind an Land und Photovoltaik und eine verstärkte Erschließung von windschwachen Standorten. Die Regierung will auch die Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaikdachanlagen verbessern und das Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlanken. Außerdem beabsichtigt sie, die EEG-Umlage vollständig abzuschaffen und damit Regelungen für den Eigenverbrauch und Privilegierung der Industrie zu vereinfachen und das Energierecht zu entbürokratisieren.

Teil des „Osterpaketes“

Der Gesetzentwurf ist Teil des sog. Osterpaketes, einer großen energiepolitischen Gesetzesnovelle, die das Bundeskabinett am 6. April 2022 beschlossen hat. Es handelt sich um eine umfassende Überarbeitung verschiedener Energiegesetze, die den Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen und konsequent vorantreiben soll.

Auch die beiden weiteren Bestandteile des Paketes standen auf der Tagesordnung des Bundesrates am 20. Mai 2022: Ein Vorschlag für eine grundlegenden Überarbeitung des Windenergie-auf-See-Gesetzes sowie ergänzende Anpassungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung. Auch hierzu haben die Länder Stellung genommen

Nächste Schritte

Die Stellungnahme des Bundesrates wird über die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Nachdem der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat, kommt es noch einmal zur abschließenden Beratung im zweiten Durchgang in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

Corona-Zuschläge für Familien, Unterstützung für Ukraine-Flüchtlinge: Bundesrat stimmt zu

Eine Woche nach dem Bundestag hat am 20. Mai 2022 auch der Bundesrat einem Gesetz zur Unterstützung von einkommensschwachen Familien und Ukraine-Flüchtlingen zugestimmt. Es kann daher dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden und danach in wesentlichen Teilen am 1. Juni 2022 in Kraft treten.

Einmalzahlung und Sofortzuschlag

Das Gesetz sieht unter anderem eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Leistungsberechtigte in den sozialen Sicherungssystemen im Monat Juli 2022 sowie einen Sofortzuschlag für leistungsberechtigte Kinder ab 1. Juli 2022 in Höhe von monatlich 20 Euro vor.

Unterstützung der Ukraine-Flüchtlinge

Aus der Ukraine geflüchtete Menschen erhalten zum 1. Juni 2022 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII, werden also anerkannten Asylbewerberinnen und Bewerbern gleichgestellt. Dies hatte die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder am 7. April 2022 mit der Bundesregierung vereinbart.

Kostenbeteiligung des Bundes

Der Bund unterstützt die Länder und Kommunen bei den Kosten für Unterbringung und Versorgung der Ukraine-Flüchtlinge mit zwei Milliarden Euro. Dazu steigt der Umsatzsteueranteil der Länder im Finanzausgleichsgesetz für das Jahr 2022 um einen entsprechenden Betrag.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll in wesentlichen Teilen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten.

Gesamtgesellschaftliche Aufgabe

In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Vertriebenen und Geflüchteten aus der Ukraine eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellen.

Grundsätzliche Kostenregelung erforderlich

Zudem erinnert der Bundesrat an die Zusage der Bundesregierung, eine einvernehmliche Regelung zur Verstetigung der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Integration von Flüchtlingen zu finden, die rückwirkend zum 1. Januar 2022 gelten soll – unabhängig von den aktuellen Kosten für Ukraine-Flüchtlinge.

Planungssicherheit für Länder und Kommunen

Um Planungssicherheit für die Gestaltung ihrer Haushalte zu erlangen, seien Länder und Kommunen auf eine schnellstmögliche Umsetzung angewiesen. Daher bedürfe es einer verstetigten, „atmenden“ Regelung, die sich an der Zahl der nach Deutschland geflüchteten Menschen orientiert.

Pragmatische Lösung

Die Länder weisen auf Herausforderungen bei der konkreten Umsetzung des so genannten Rechtskreiswechsels in der Praxis hin. Sie fordern pragmatische Lösungen – auch beim Umgang mit Antragsformularen, Fiktionsbescheinigungen und amtlichen Vordrucken des Aufenthaltsgesetzes.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Anliegen befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

9-Euro-Ticket kommt

Der Bundesrat hat am 20. Mai 2022 dem Gesetz zur Finanzierung des sog. 9-Euro-Tickets im Nahverkehr zugestimmt, das der Deutsche Bundestag erst am Abend des 19. Mai 2022 verabschiedet hatte. Damit ist der Weg frei für die Einführung des ermäßigten Tickets im Nahverkehr zum 1. Juni 2022.

Entlastung von Energiekosten

Bürgerinnen und Bürger können damit in den Monaten Juni, Juli und August für jeweils neun Euro monatlich den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Ziel ist es, die Bevölkerung von den stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität zu entlasten und einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr und zur Einsparung von Kraftstoffen zu setzen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die konkrete Ausgestaltung des ermäßigten Tickets obliegt allerdings den Ländern und Kommunen, da sie für den öffentlichen Nahverkehr zuständig sind.

Kostenbeteiligung des Bundes

Zur Finanzierung der Kosten überträgt das Gesetz den Ländern zusätzliche sog. Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro für das Jahr 2022. Weitere 1,2 Milliarden Euro dienen dazu, pandemiebedingte Einnahmeausfälle im Regionalverkehr zumindest teilweise auszugleichen.

Inkrafttreten zum 1. Juni geplant

Das geplante Gesetz soll zum 1. Juni 2022 in Kraft treten. Zuvor wird es über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

Weitere Kostenbeteiligung des Bundes erforderlich

In einer begleitenden Entschließung bemängelt der Bundesrat, dass die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen werden, um alle mit dem 9-Euro-Ticket verbundenen Aufwendungen zu kompensieren. Er erwartet, dass der Bund weitere Ausgleichszahlungen leistet, wenn die Kosten höher ausfallen als bisher prognostiziert.

Auch zum Ausgleich der Corona-bedingten Einnahmeausfälle müsse der Bund den Ländern weitere Mittel zuweisen, um seine Zusage nach hälftiger Beteiligung einzuhalten.

Strukturelle und dauerhafte Sicherung des Nahverkehrs

Der Bundesrat betont, dass erhebliche weitere Mittel erforderlich sind, um das derzeitige Verkehrsangebot langfristig zu gewährleisten, die Fahrgastzahlen zu steigern und das Angebot auszuweiten, damit die Klimaschutzziele erreicht werden. Er fordert eine zusätzliche strukturelle und dauerhafte Erhöhung der Regionalisierungsmittel bereits ab 2022, um die strukturelle Unterfinanzierung des öffentlichen Nahverkehrs zu beenden. Ohne solche Unterstützung werde es nicht möglich sein, nach Ablauf des dreimonatigen 9-Euro-Tickets die Tarife stabil zu halten, warnen die Länder.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bunderates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

Behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise als soziale Teilhabeleistung vom Sozialhilfeträger zu erstatten

Behinderte Menschen können Eingliederungshilfeleistungen für solche Kosten erhalten, die entstehen, weil sie bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts am 19. Mai 2022 entschieden (Az. B 8 SO 13/20 R).

Der auf einen Rollstuhl angewiesene, behinderte Kläger beschäftigt zu seiner Pflege rund um die Uhr drei Assistenten. Er unternahm im Juli 2016 eine 7-tägige Schiffsreise auf der Nordsee mit zwei Landausflügen. Einen seiner Assistenten nahm er zur Sicherstellung seiner Pflege auf die Reise mit. Seine eigenen Reisekosten trug der Kläger selbst. Er machte gegenüber dem beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Reisekosten für den Assistenten geltend, was dieser wie auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht ablehnten.

Der 8. Senat hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen, weil Feststellungen zur abschließenden Entscheidung fehlten. Der Senat wies jedoch darauf hin, dass Urlaubsreisen als Form der Freizeitgestaltung ein legitimes soziales Teilhabebedürfnis darstellen. Einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger löst jedoch nicht schon das bei dem behinderten Menschen selbst bestehende Urlaubsbedürfnis aus, weil dieses bei nicht behinderten wie behinderten Menschen in gleicher Weise entsteht. Kosten für den eigenen Urlaub sind deshalb grundsätzlich nicht als Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen. Anders kann es bei behinderungsbedingten Mehrkosten wie den Reisekosten einer notwendigen Begleitperson liegen. Denn mit diesen Kosten ist der behinderte Mensch allein aufgrund seiner Behinderung konfrontiert. Sie sind als Teilhabeleistung zu übernehmen, wenn sie vor dem Hintergrund der angemessenen Wünsche des behinderten Menschen notwendig sind. Der Wunsch eines behinderten Menschen, sich jährlich einmal auf eine einwöchige Urlaubsreise zu begeben, ist im Grundsatz als angemessen anzusehen. Dem Senat fehlten jedoch insbesondere Feststellungen dazu, ob dem Kläger die Buchung einer anderen, im Wesentlichen gleichartigen Reise möglich gewesen wäre, die geringere oder keine behinderungsbedingten Mehrkosten ausgelöst hätte.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 20.05.2022 zum Urteil B 8 SO 13/20 R vom 19.05.2022

Bundesrat begrüßt Pläne zur Rentenerhöhung

Der Bundesrat unterstützt die geplante Erhöhung der Altersrenten und Verbesserungen für Erwerbsminderungsrenten. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betont der Bundesrat, die gesetzliche Rentenversicherung müsse auch in Zukunft primärer und verlässlicher Pfeiler der Alterssicherung bleiben.

Zuschlag für Erwerbsminderungsrente

Dass Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand, die von den bisherigen Leistungsverbesserungen nicht erreicht wurden, nun von einem pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten profitieren sollen, begrüßt der Bundesrat ausdrücklich. Nach dem Regierungsentwurf richtet sich die Zuschlagshöhe danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde.

Zum 1. Juli sollen Renten steigen

Die Bundesregierung plant mit ihrem Entwurf, zum 1. Juli 2022 den aktuellen Rentenwert auf 36,02 Euro und den aktuellen Rentenwert (Ost) auf 35,52 Euro anzuheben. Damit würden die Renten im Westen um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent steigen.

Die Zahlen beruhen auf Daten zur Lohnentwicklung des Statistischen Bundesamts sowie den Daten für die Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors und zur Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Nachholfaktor gilt wieder

In diesem Jahr wurden dabei der sog. Nachholfaktor reaktiviert: Dieser sorgt dafür, dass künftig wieder jede aufgrund der Rentengarantie unterbliebene Rentenkürzung bei einer darauffolgenden positiven Rentenanpassung verrechnet wird. In der Corona-Pandemie war der Nachholfaktor ausgesetzt worden.

Weitere Anpassungen

Zudem bestimmt der Entwurf für die Zeit ab 1. Juli 2022 die allgemeinen Rentenwerte in der landwirtschaftlichen Alterssicherung, die Mindest- und Höchstbeträge des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung sowie den Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2022 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird über die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Nach Verabschiedung in zweiter und dritter Lesung kommt das Gesetz noch einmal zur abschließenden Beratung im so genannten zweiten Durchgang in den Bundesrat.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

Bundesrat billigt Entlastung der Stromkunden

Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat einen Bundestagsbeschluss zur vorzeitigen Absenkung der sog. EEG-Umlage gebilligt. Damit werden Stromkundinnen und -kunden schneller als ursprünglich geplant von den aktuell stark gestiegenen Energiepreisen entlastet.

Absenkung auf Null, Ausgleich für Unternehmen

Zum 1. Juli 2022 sinkt die EEG-Umlage von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf null ct/kWh. Eine vierköpfige Familie wird dadurch im Vergleich zu 2021 um rund 300 Euro pro Jahr entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Stromanbieter sind verpflichtet, die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterzugeben. Der Bund erstattet den Unternehmen ihre Ausfälle in Höhe von rund 6,6 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Energie- und Klimafonds (vgl. TOP 13).

Vollständige Abschaffung im nächsten Jahr

Ab Januar 2023 soll die EEG-Umlage dann auf Dauer entfallen. Dies sieht ein Entwurf der Bundesregierung aus dem sog. Osterpaket vom 6. April 2022 vor, zu dem der Bundesrat am 20. Mai 2022 Stellung nahm (vgl. TOP 19).

Ende nach 22 Jahren Förderung

Die EEG- bzw. Ökostrom-Umlage wurde im Jahr 2000 eingeführt. Sie diente dazu, die Förderung des Ausbaus von Solar-, Wind-, Biomasse- und Wasserkraftwerken zu finanzieren und wurde bisher bei den Endkunden über die Stromrechnung erhoben.

Unterzeichnung, Verkündung und Inkrafttreten

Mit der Billigung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Es soll am Tag darauf in Kraft treten – geplant ist der 1. Juli 2022.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

Bundesrat stimmt Gesetz zum geänderten Verfahren für die Verteilung der Steuern aus Sportwetten zu

Künftig quartalsweise Verteilung der Steuern aus Sportwetten

Am 20. Mai 2022 hat der Bundesrat einem Gesetz zum geänderten Verfahren für die Verteilung der Steuern aus Sportwetten zugestimmt. Es geht auf eine Initiative der Länderkammer aus dem letzten Jahr zurück, die der Bundestag Ende April mit einigen Änderungen verabschiedet hatte.

Quartalsweise Zerlegung

Statt der bisher praktizierten jährlichen nachträglichen Verteilung der Sportwettsteuern auf die Länder werden die Einnahmen künftig quartalsweise verteilt werden – wie bei anderen Steuerarten auch.

Hintergrund sind massive Schwankungen des jährlichen Steueraufkommens in der Vergangenheit, die auch beim Finanzausgleich Verwerfungen nach sich zogen: Wegen der zentralen Zuständigkeit des Finanzamts Frankfurt für Sportwetten fällt das Steueraufkommen fast vollständig in Hessen an. Zwischen 2013 und 2019 hat es sich nach Angaben des Landes, das die Initiative ursprünglich in den Bundesrat eingebracht hatte, von 189 Millionen Euro auf 464 Millionen Euro pro Jahr erhöht. In einigen Jahren sei das Wachstum allerdings sehr unterschiedlich gewesen – so zum Beispiel Corona-bedingt im Jahr 2020 stark eingebrochen. Ab 2021 sind weitere Schwankungen durch Einnahmen aus Online-Poker und virtuellem Automatenspiel zu erwarten.

Schwankungen abfedern

Um Wellenbewegungen der Jahresverteilung zeitnah korrigieren zu können, sind künftig die jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahre und die aktuell verfügbaren Daten zu den Einwohnerzahlen Grundlage für die Verteilung auf die Länder.

Eine Veränderung des materiellen Steuerrechts oder der faktischen Steuerverteilung zwischen den Ländern ist damit nicht verbunden.

Rückwirkendes Inkrafttreten

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden und anschließend wie vom Bundestag beschlossen in Kraft treten – rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 20.05.2022

BFH-Urteile VIII R 9/19 und VIII R 15/20 vom 1. Juli 2021: Keine Anwendung der Urteilsgrundsätze auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteilen vom 1. Juli 2021 (VIII R 9/19 und VIII R 15/20) entschieden, dass der Begriff der Abspaltung in § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG typusorientiert auszulegen ist und in Drittstaatenfällen keine partielle Gesamtrechtsnachfolge („kraft Gesetzes“) voraussetzt, sofern der ausländische Staat eine solche nicht vorsieht und die Vermögensübertragung einerseits und die Zuteilung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger andererseits in einem einheitlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Diese Urteilsgrundsätze sind auf Abspaltungen i. S. d. § 15 UmwStG nicht anzuwenden. Insoweit gelten weiterhin die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen Kriterien der Randnr. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011, BStBl I S. 1314.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 2 – S-1978-b / 20 / 10005 :004 vom 19.05.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin