Unzulässige Vorlage eines Amtsgerichts zum Säumniszuschlag auf Prämienrückstände in der privaten Pflichtkrankenversicherung

Mit am 20.05.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Amtsgerichts Wiesbaden zu § 193 Abs. 6 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für unzulässig erklärt, da sie den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht genügt. Die Vorlage betrifft die Frage, ob diese Vorschrift insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als der Versicherungsnehmer für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten hat.

Sachverhalt

Nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG ist jede Person mit Wohnsitz im Inland grundsätzlich verpflichtet, für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen eine private Krankheitskostenversicherung zu gesetzlich näher geregelten Bedingungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Gerät der Versicherungsnehmer einer solchen Pflichtkrankenversicherung mit der Prämienzahlung in Rückstand, so hat er nach § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes anstelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten.

In der der Vorlage des Amtsgerichts zugrundeliegenden zivilrechtlichen Streitigkeit verklagte ein Versicherungsunternehmen einen Versicherungsnehmer auf Zahlung rückständiger Prämienbeiträge nebst Säumniszuschlägen nach § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG.

Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Frage sei entscheidungserheblich, denn falls die Vorschrift verfassungskonform sei, müssten der Klägerin die Säumniszuschläge wie beantragt zugesprochen werden. Andernfalls habe das Gericht der Klägerin keine Säumniszuschläge in der geforderten Höhe zuzusprechen, sondern nur denjenigen Prozentsatz, der nicht auf die Zinsen entfalle. § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG verstoße unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 233a der Abgabenordnung (AO) gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach § 233a AO sind Steuernachforderungen und Steuererstattungen unter den dort genannten Bedingungen zu verzinsen. Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von einhalb Prozent für jeden Monat zugrunde gelegt wird (Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).

Es besteht nach Auffassung des vorlegenden Gerichts eine Ungleichbehandlung zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Versicherungsnehmern seit dem Jahr 2014. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Vorlage ist unzulässig, weil sie den aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen nicht genügt.

I. Das Amtsgericht hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG im derzeitigen Verfahrensstadium entscheidungserheblich ist.

1. Die Vorlage lässt nicht erkennen, ob oder dass der Sachverhalt vollständig aufgeklärt und die erforderlichen Beweise erhoben worden sind, die Sache mithin entscheidungsreif ist. Das Amtsgericht legt insbesondere nicht dar, ob der Beklagte die für das Bestehen eines Anspruches erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen zugestanden hat oder das Gericht aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass die vorbezeichneten Tatsachen feststehen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, sich den Sachverhalt erst durch Auswertung der Akten des Ausgangsverfahrens zu erarbeiten. Vielmehr ist es in die Lage zu versetzen, nur anhand des Vorlagebeschlusses entscheiden zu können, ob die Verfassungskonformität einer gesetzlichen Regelung aus Sicht des vorlegenden Gerichtes entscheidungserheblich ist.

2. Das Amtsgericht subsumiert zudem nicht unter die zur Überprüfung gestellte Regelung des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG. Insbesondere wird nicht erkennbar, welche Tatbestandsmerkmale vom Amtsgericht als erforderlich und erfüllt angesehen werden. Dies gilt maßgeblich für das Erfordernis des Verzugs und des Vertretenmüssens, über das in der Literatur Streit besteht, zu dem das Amtsgericht aber nicht Stellung bezieht. Das Bundesverfassungsgericht kann daher auch aus diesem Grund nicht beurteilen, ob die Entscheidungserheblichkeit aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Amtsgerichts nachvollziehbar bejaht wurde.

II. Die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm genügen den Vorgaben des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ebenfalls nicht. Das Amtsgericht stellt nicht hinreichend dar, weshalb es von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm überzeugt ist.

Soweit es von einer Ungleichbehandlung „zwischen zinszahlungspflichtigen Steuernachzahlern und säumniszuschlagszahlungspflichtigen Versicherungsnehmern“ ausgeht, arbeitet es einen mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gleichheitsrechtlich relevanten Bezugspunkt nicht heraus. Das Amtsgericht geht davon aus, dass die auf Steuerpflichtige einerseits und Versicherungsnehmer andererseits jeweils Anwendung findenden Normen des § 233a Abs. 1 AO und des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG derart miteinander vergleichbar sind, dass sich aus der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 233a Abs. 1 AO „erst recht“ eine Verfassungswidrigkeit des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG ergibt. Dafür fehlt es an einer tragfähigen Begründung.

Das Amtsgericht hätte darlegen müssen, inwieweit Versicherungsnehmer im Hinblick auf diese Konstellation mit Steuerpflichtigen vergleichbar sind. Es fehlt vor diesem Hintergrund bereits an einer hinreichenden einfach-rechtlichen Auseinandersetzung sowohl mit der vorgelegten Regelung des § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG als auch mit der ihr gegenübergestellten Vorschrift des § 233a Abs. 1 AO. Damit wird die für einen „Erst-Recht-Schluss“ erforderliche Vergleichbarkeit beider Normen und somit der ihnen unterfallenden Personengruppen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

a) Die nach § 233a AO geregelte Vollverzinsung soll stark typisierend objektive Zins- und Liquiditätsvorteile erfassen, die dadurch entstehen, dass zwischen Entstehung des Steueranspruchs und seiner Fälligkeit nach Festsetzung ein Zeitraum von mehreren Jahren liegen kann. Nachzahlungszinsen sind dementsprechend – anders als etwa ein Verspätungszuschlag – weder Sanktion noch Druckmittel, sondern ein Ausgleich für die Kapitalnutzung.

b) Der in § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG geregelte Säumniszuschlag tritt demgegenüber seinem Sinn und Zweck nach an die Stelle der Möglichkeit des Versicherers, für den Prämienrückstand Verzugszinsen nach den allgemeinen Bestimmungen zu verlangen (§ 286 Abs. 1, § 288 BGB). Er nimmt daher zunächst die Rolle eines Bereicherungsausgleichs, aber auch eines Druckmittels ein, dem eine „verhaltenssteuernde Wirkung“ zukommt. Der vergleichsweise hohe Säumniszuschlag erfüllt zudem eine pönale Funktion. Die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen ist nicht Haupt-, sondern allenfalls Nebenzweck der Regelung. Anders als im Steuerrecht ist der Säumniszuschlag die Folge einer dem Versicherungsnehmer zurechenbaren Pflichtverletzung, der Nichtzahlung der Prämien trotz Fälligkeit und Einredefreiheit.

Das Amtsgericht wäre daher gehalten gewesen, sich mit Sinn und Zweck des Säumniszuschlags auseinanderzusetzen. Dabei hätte es insbesondere die Frage in den Blick nehmen müssen, ob ein Vertretenmüssen tatbestandliche Voraussetzung eines Anspruchs auf Zuerkennung von Säumniszuschlägen ist. Allein hierdurch würde sich der Säumniszuschlag ganz wesentlich von der Verzinsung nach § 233a AO unterscheiden.

c) Schließlich setzt sich das Amtsgericht nicht mit dem Grund für eine vergleichsweise hohe Verzinsung im Kontext versicherungsrechtlicher Besonderheiten auseinander. Der in § 193 Abs. 6 VVG geregelte Mechanismus tritt aufgrund der Bedeutung des Krankenversicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer an die Stelle des sonst bei Zahlungsverzug bestehenden Kündigungsrechts des Versicherers. Dem Versicherer fehlt trotz andauernder Verletzung der Hauptleistungspflichten durch den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sich durch die Ausübung eines Gestaltungsrechts vom Vertrag zu lösen. Er muss stattdessen den Versicherungsvertrag im Notlagentarif fortsetzen und weitere Leistungen erbringen, weshalb es für ihn und letztlich die gesamte Versichertengemeinschaft von gesteigertem Interesse ist, den Versicherungsnehmer zu der Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 20.05.2022 zum Beschluss 2 BvL 1/22 vom 04.05.2022

BAG zur Massenentlassungsanzeige – Fehlen der sog. Soll-Angaben

Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.

Die Beklagte beschäftigte in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer. In der Zeit vom 18. Juni bis zum 18. Juli 2019 kündigte sie insgesamt 17 Arbeitsverhältnisse. Mit ihrer Klage hat die Klägerin u. a. geltend gemacht, die ihr am 18. Juni 2019 zugegangene Kündigung sei nach § 134 BGB nichtig, weil die Beklagte – als solches unstreitig – nicht zuvor gegenüber der Agentur für Arbeit die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG gemacht habe.

Die Vorinstanzen haben die Massenentlassungsanzeige der Beklagten für unwirksam gehalten und der Kündigungsschutzklage aus diesem Grund stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Aufgrund der bisherigen Feststellungen lässt sich schon nicht beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt wurde. Dazu müsste die Beklagte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG mehr als fünf Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen haben. Der Zeitraum vom 18. Juni bis einschließlich 18. Juli 2019 umfasste aber 31 Kalendertage. Zudem ist unklar, wie viele Kündigungen in diesem Zeitraum zugegangen sind. Dessen ungeachtet ist die streitbefangene Kündigung nicht nach § 134 BGB nichtig, weil die Beklagte nicht zuvor gegenüber der Agentur für Arbeit die Angaben gemäß § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG gemacht hat. Ein Verstoß gegen letztere Vorschrift führt nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige. Über diese gesetzgeberische Entscheidung dürfen sich die nationalen Gerichte nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung hinwegsetzen. Eine solche ist auch nicht geboten. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass die in § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG vorgesehenen Angaben nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen, geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015, in der Anzeige enthalten sein müssen.

Hinweis

Der Senat hat in einem ähnlich gelagerten Fall (Az. 2 AZR 424/21) das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juni 2021 (Az. 14 Sa 1225/20) ebenfalls aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 19.05.2022 zum Urteil 2 AZR 467/21 vom 19.05.2022

Vertragsverletzungsverfahren: Kommission leitet in drei Fällen rechtliche Schritte gegen Deutschland ein

Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Gegen Deutschland wurden am 19.05.2022 drei Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen „Justiz“, „Steuern und Zollunion“ sowie „Energie und Klima“ eingeleitet oder weitergeführt.

Nachfolgend eine Übersicht nach Politikbereichen:

Justiz

Datenschutz: Kommission fordert von DEUTSCHLAND ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung

Die Europäische Kommission hat am 19.05.2022 beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland (INFR(2022)2030) zu richten, weil das Land seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung (Richtlinie (EU) 2016/680) nicht nachgekommen ist. Deutschland hat die Bestimmung, wonach die Datenschutzaufsichtsbehörden über wirksame Abhilfebefugnisse unterschiedlicher Art verfügen müssen, nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Dazu gehören Warnhinweise, Anordnungen, um Verarbeitungsvorgänge mit den Datenschutzvorschriften in Einklang zu bringen, insbesondere durch die Anordnung von Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten oder Einschränkungen der Verarbeitung, sowie eine vorübergehende bzw. endgültige Beschränkung oder ein Verbot der Verarbeitung. Die Datenschutzaufsichtsbehörden müssen in der Lage sein, ihre Befugnisse gegenüber den Verantwortlichen und/oder den Auftragsverarbeitern auszuüben. Nach Auffassung der Kommission stellt die ordnungsgemäße Umsetzung der Bestimmungen über die Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden ein wesentliches Element für die wirksame Gewährleistung des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten dar. Im April 2022 hatte die Kommission Aufforderungsschreiben an mehrere Mitgliedstaaten gerichtet, weil die Länder diese Richtlinie nicht fristgerecht und ordnungsgemäß umgesetzt hatten. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission zu antworten und die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

Steuern und Zollunion

Steuern: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, seine Vorschriften für nach dem 1. Januar 2010 abgeschlossene Riester-Rentenverträge mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen

Die Kommission hat am 19.05.2022 beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten (INFR(2022)4014), in dem sie das Land auffordert, seine Steuervorschriften zu Verträgen der zusätzlichen Altersvorsorge zu ändern. In Deutschland ansässige Personen, die in einem anderen EU-/EWR-Land beschäftigt sind, erhalten gemäß diesen Vorschriften für Verträge der zusätzlichen Altersvorsorge, die nach dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurden, keine Altersvorsorgezulage und können die Beiträge steuerlich nicht als Sonderausgaben absetzen. Derzeit können nur Personen, die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer im Sozialversicherungssystem eines einzigen Mitgliedstaats – in der Regel des Mitgliedstaats seiner Beschäftigung – versichert sein. Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, unterliegt daher den Sozialversicherungsvorschriften dieses Mitgliedstaats und kann nicht wählen, in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Er kann sich jedoch für eine zusätzliche Altersvorsorge in Deutschland in Form eines Rentensparvertrags entscheiden. Allerdings kann dieser Arbeitnehmer, dessen im Ausland erwirtschafteten Einkünfte in Deutschland besteuert werden, die oben genannten Vergünstigungen für diesen Vertrag nicht in Anspruch nehmen. Die deutschen Vorschriften scheinen daher die in Artikel 45 AEUV und Artikel 28 des EWR-Abkommens verankerte Arbeitnehmerfreizügigkeit einzuschränken. Kommt Deutschland der Aufforderung nicht binnen zwei Monaten in zufriedenstellender Weise nach, kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die deutschen Behörden übermitteln.

Energie und Klima

Erneuerbare Energien: Kommission fordert KROATIEN, ZYPERN, DEUTSCHLAND, GRIECHENLAND, UNGARN, IRLAND, LUXEMBURG, POLEN, PORTUGAL und RUMÄNIEN zur Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie auf

Die Kommission hat am 19.05.2022 beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Kroatien, (INFR(2021)0248), Zypern (INFR(2021)0169), Deutschland (INFR(2021)0192), Griechenland (INFR(2021)0209), Ungarn (INFR(2021)0256), Irland (INFR(2021)0260), Luxemburg (INFR(2021)0286), Polen (INFR(2021)0317), Portugal (INFR(2021)0326) und Rumänien (INFR(2021)0333) zu richten, weil diese Länder die EU-Vorschriften zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie (EU) 2018/200) nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Die Richtlinie schafft den rechtlichen Rahmen für die Entwicklung erneuerbarer Energieträger in der EU für die Strom-, Wärme- und Kälteerzeugung sowie den Verkehr. Gemäß der Richtlinie müssen bis 2030 EU-weit mindestens 32 Prozent der Energie aus erneuerbaren Energiequellen stammen, und es müssen Maßnahmen im Hinblick auf die Kostenwirksamkeit von Fördermaßnahmen und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren für Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien ergriffen werden. Die Richtlinie erleichtert auch die Beteiligung der Bürger/innen an der Energiewende und enthält spezifische Zielvorgaben für die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien in den Bereichen Wärme- und Kälteerzeugung sowie Verkehr bis 2030. Außerdem enthält sie strengere Kriterien für die Gewährleistung der Nachhaltigkeit von Bioenergie. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht endete am 30. Juni 2021. Im Juli 2021 übermittelte die Kommission ein Aufforderungsschreiben an alle genannten Mitgliedstaaten. Bisher haben Kroatien, Deutschland, Ungarn, Polen, Portugal und Rumänien der Kommission keine klaren und genauen Informationen über die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der einzelnen Bestimmungen der Richtlinie übermittelt. Zypern, Griechenland, Irland und Luxemburg haben nur einen Teil der erforderlichen nationalen Maßnahmen mitgeteilt. Die fraglichen Staaten haben nun zwei Monate Zeit, um ihren Verpflichtungen nachzukommen und dies der Kommission mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union mit den Fällen zu befassen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.05.2022

EU-Recht ermöglicht einfachen Kuchenverkauf in Schulen

Das eine Bundesland plant Kuchensteuern in der Schule, das andere Bundesland nicht: „In einer solchen Situation ist es offensichtlich, dass es nicht die EU sein kann, die eine solche Steuer vorschreibt“, kommentiert der Vertreter der Europäischen Kommission in Deutschland, Jörg Wojahn, Medienberichte, wonach aufgrund von EU-Regeln Kuchenverkauf an öffentlichen Bildungseinrichtungen künftig der Mehrwertsteuer unterliegen solle. „Wenn eine Landesregierung so etwas macht, ergibt sich das nicht aus den ursprünglich auf EU-Ebene beschlossenen Regeln, sondern aus der strengen Umsetzung einer EU-Richtlinie in Deutschland“, so Wojahn: „Ein klassischer Fall von Goldplating. Oder, auf gut Deutsch, päpstlicher sein als der Papst.“

Goldplating bedeutet, dass jede Ebene – in Deutschland also Bund und Länder – eine EU-Richtlinie noch strenger umsetzt, als es eigentlich notwendig wäre. In der ursprünglichen EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie von 2006 steht, dass Einrichtungen öffentlichen Rechts wie Schulen grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn durch ihre Tätigkeiten eine größere Wettbewerbsverzerrung zu privaten Unternehmen entsteht. Jörg Wojahn gibt ein Beispiel: „Wenn eine Schülergruppe drei Mal Kuchen verkauft, um ihre Schulparty zu finanzieren, ist das natürlich gar kein Problem. Wenn der geschäftstüchtige Schülersprecher sich aber jeden Morgen auf den Schulhof stellt und den Kuchen billiger anbietet als die Bäckerin nebenan, ist dies eine Wettbewerbsverzerrung.“ In diesem Falle greife dann die Regel, dass der Verkauf besteuert werden müsse.

EU-Vertreter Wojahn appelliert an Bund und Länder, die Umsetzung der Richtlinie erneut zu überprüfen, damit auch die nationalen und regionalen Regeln ihrem Geist entsprechen. Dieser solle nämlich nur den fairen Wettbewerb schützen, aber keine unnötige Bürokratie entstehen lassen. Bayern habe beispielweise schon Möglichkeiten gefunden, die Regeln entsprechend zu gestalten, dass sie kleine Kuchenverkäufe nicht unnötig belaste. „Denn natürlich verbietet Brüssel keiner Kita und keiner Schule den Kuchenverkauf“, sagt Jörg Wojahn.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.05.2022

Kosten für Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine aus Sozialhilfe anzusparen

Die Kosten für die Neuanschaffung auch größerer Haushaltsgeräte (sog. weiße Ware) nach einem Verschleiß des Altgeräts sind im Regelsatz des SGB XII enthalten. Es besteht kein Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss gegen den Sozialhilfeträger. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts am 19. Mai 2022 entschieden (Az. B 8 SO 1/21 R).

Die klagende Sozialhilfeempfängerin hatte ihre nicht mehr funktionstüchtige Waschmaschine entsorgt und erfolglos die Gewährung eines Zuschusses für ein Neugerät beantragt. Während des Berufungsverfahrens hat sie ein Neugerät zum Preis von 299 Euro erworben und dafür teilweise vom Warenhaus ausgestellte Gutscheine eingelöst. Den Restbetrag von 99,90 Euro hat sie gegenüber dem Sozialhilfeträger als Zuschuss verlangt. Die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten ist gesetzlich nur bei einer Erstausstattung vorgesehen. Im Fall der Ersatzbeschaffung sind hingegen aus dem Regelsatz Ansparungen vorzunehmen, ohne dass darin ein Verstoß gegen Verfassungsrecht zu sehen ist. Eine gegebenenfalls auftretende Bedarfsunterdeckung kann durch die Gewährung eines Darlehens vermieden werden. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs sind die durchschnittlichen Ausgaben für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen vollständig berücksichtigt worden. Die Darlehensregelung im SGB XII enthält Auslegungsspielräume für Härtefälle. Es wird eine am individuellen Existenzsicherungsbedarf ausgerichtete und grundrechtliche Belange des Hilfebedürftigen berücksichtigende Darlehensgewährung sichergestellt. Die Rückzahlung selbst und ihre Höhe werden in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers gestellt. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung ist zudem auf 5 % der Regelbedarfsstufe 1 – derzeit 22 Euro 45 Cent – gedeckelt.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 19.05.2022 zum Urteil B 8 SO 1/21 R vom 19.05.2022

Keine Ausbaubeiträge für ungenutzte Grundstücke, die nicht an einer Verkehrsanlage angrenzen

Die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Grundstücke, die keinen Zugang bzw. keine Zufahrt zu einer Verkehrsanlage haben und auch nicht genutzt werden, scheidet aus. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentümer dieses Grundstücks und des Anliegergrundstücks identisch sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und gab einer entsprechenden Klage teilweise statt.

Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke, von dem eines unmittelbar an eine Straße ihrer Gemeinde angrenzt. Unmittelbar hinter diesem Grundstück befindet sich das zweite Grundstück, welches weder eine Zufahrt oder Zuwegung zu einer Straße hat noch unmittelbar über das vordere Grundstück der Klägerin angefahren werden kann. Dieses Grundstück wird von der Klägerin nicht genutzt; Wiese und Sträucher wachsen dort wild.

Die beklagte Gemeinde erhob im Jahr 2019 wiederkehrende Ausbaubeiträge für beide Grundstücke. Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin keinen Erfolg hatte, verfolgte sie ihr Begehren im Klageweg weiter.

Die Klage hatte in Bezug auf das Hinterliegergrundstück Erfolg. Während das an die Straße angrenzende Grundstück der Klägerin ohne weiteres beitragspflichtig sei, hätten, so die Koblenzer Richter, für das dahinterliegende Grundstück keine Beiträge erhoben werden dürfen. Zwar sei ein Hinterliegergrundstück, das im (Mit)Eigentum derselben Person stehe wie das selbständig bebaubare Anliegergrundstück, beitragspflichtig, wenn es zusammen mit diesem einheitlich genutzt werde oder tatsächlich eine Zufahrt zu der Anbaustraße besitze. Von einer einheitlichen Nutzung sei aber nur auszugehen, wenn ein Eigentümer sein Hinterliegergrundstück als private Grünfläche (Hausgarten mit Nebengebäude) für das mit einem Wohnhaus bebaute Anliegergrundstück nutze. Dies sei bei dem Hinterliegergrundstück der Klägerin jedoch nicht der Fall. Es erfahre überhaupt keine Nutzung. Beide Parzellen seien durch einen Maschendrahtzaun voneinander getrennt, sodass sie nicht einheitlich umfriedet seien. Eine Gartennutzung finde ausschließlich auf der Fläche südwestlich des Wohnhauses der Klägerin auf dem Anliegergrundstück statt.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 19.05.2022 zum Urteil 4 K 1019/21.KO vom 21.04.2022

Weltweiter Körperschaftsteuer-Mindestsatz: Parlament will schnelle Umsetzung

  • Globale Mindestbesteuerung von 15 % für multinationale Unternehmen
  • Umsetzungsfrist 31. Dezember 2022
  • Abgeordnete fordern Überprüfungsklausel und Folgenabschätzung für Entwicklungsländer

Das Parlament hat am 19. Mai 2022 einen Vorschlag der Kommission zur Umsetzung der internationalen Vereinbarung über einen weltweiten Mindeststeuersatz von 15 % für Unternehmen angenommen.

Der von Aurore Lalucq (S&D, FR) verfasste Bericht wurde mit 503 Ja-Stimmen bei 46 Nein-Stimmen und 48 Enthaltungen angenommen.

Der Text billigt die Schlüsselelemente des Kommissionsvorschlags, insbesondere die Beibehaltung des vorgeschlagenen Zeitplans für die Umsetzung und eine Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2022 mit der Absicht der raschen Anwendung des Gesetzes.

Die Abgeordneten haben jedoch Änderungen am Vorschlag der Kommission vorgenommen. Sie wollen eine Klausel zur Überprüfung des Schwellenwerts für die Jahreserträge einführen, ab dem ein multinationales Unternehmen dem Mindeststeuersatz unterliegt. Außerdem fordern sie eine Bewertung der Auswirkungen der Gesetzgebung auf die Entwicklungsländer.

Die Abgeordneten wollen auch bestimmte von der Kommission vorgeschlagene Ausnahmeregelungen einschränken und die Möglichkeiten des Missbrauchs der Vorschriften begrenzen, insbesondere durch die Einführung eines besonderen Artikels mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuerumgehungsmodellen.

Zitat

Nach der Abstimmung sagte die Berichterstatterin: „Diese Vereinbarung ist nicht perfekt. Uns wäre zum Beispiel ein höherer Steuersatz lieber gewesen. Aber sie ist das Ergebnis eines Kompromisses. Und heute müssen die EU-Minister sich dringend einigen und diese Einigung dann rasch umsetzen. Das war der wichtigste Leitgedanke bei der heutigen Abstimmung“.

Nächste Schritte

Der Bericht, der die Stellungnahme des Parlaments darstellt, wird nun an den Rat weitergeleitet, der einen endgültigen Text einstimmig annehmen muss.

Hintergrund

Ziel der Richtlinie ist es, die von der OECD/G20 im Dezember 2021 vereinbarte Reform der Vorschriften über die internationale Unternehmensbesteuerung in EU-Recht umzusetzen. Diese globale Vereinbarung zielt darauf ab, einen Körperschaftsteuer-Mindestsatz von 15 % für große multinationale Unternehmen zu gewährleisten und ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zu einem wirksamen und fairen System der Gewinnbesteuerung.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 19.05.2022

EuGH zur sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern

Das nicht von E101-Bescheinigungen erfasste fliegende Personal von Ryanair, das täglich 45 Minuten in einem für die Besatzung bestimmten Raum auf dem Flughafen von Bergamo arbeitet und sich für den Rest der Arbeitszeit an Bord von Flugzeugen dieser Fluggesellschaft befindet, unterliegt den italienischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit.

Nach einer Inspektion vertrat das Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) die Auffassung, dass die dem Flughafen Orio al Serio in Bergamo (Italien) zugewiesenen 219 Beschäftigten von Ryanair eine Beschäftigung im italienischen Hoheitsgebiet ausübten und in Anwendung des italienischen Rechts und der Verordnung Nr. 1408/711 für den Zeitraum von Juni 2006 bis Februar 2010 beim INPS zu versichern seien.

Auch das Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL) war der Auffassung, dass diese Beschäftigten nach italienischem Recht für den Zeitraum vom 25. Januar 2008 bis zum 25. Januar 2013 beim INAIL gegen die Risiken der am Boden zu erbringenden Arbeit zu versichern seien, da sie der Heimatbasis von Ryanair auf dem Flughafen Orio al Serio zugewiesen seien.

Das INPS und das INAIL verlangten daher von Ryanair die Zahlung der auf diese Zeiträume entfallenden Sozial- und Unfallversicherungsbeiträge, wogegen Ryanair vor den italienischen Gerichten vorging.

Das italienische Berufungsgericht prüfte die von der zuständigen irischen Stelle ausgestellten E101-Bescheinigungen, nach denen auf die darin bezeichneten Beschäftigten die irischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit anwendbar waren. Diese Bescheinigungen erfassten allerdings nicht alle 219 dem Flughafen Orio al Serio zugewiesenen Beschäftigten von Ryanair während der gesamten betreffenden Zeiträume. Es folgerte daraus, dass hinsichtlich derjenigen Beschäftigten, für die das Vorliegen einer E101-Bescheinigung nicht nachgewiesen worden sei, die anzuwendenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit bestimmt werden müssten. Da das Gericht die italienischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit für nicht anwendbar hielt, legten das INPS und das INAIL Kassationsbeschwerde bei der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) ein.

Dieses Gericht hat dem Gerichtshof eine Frage vorgelegt, mit der geklärt werden soll, welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 und der Verordnung Nr. 883/2004 auf fliegendes Personal einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Fluggesellschaft anwendbar sind, das nicht von E101-Bescheinigungen erfasst ist und täglich 45 Minuten in einem für die Besatzung bestimmten, als „crew room“ bezeichneten Raum arbeitet, über den die Fluggesellschaft im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verfügt, in dem das fliegende Personal wohnt, das sich für den Rest der Arbeitszeit an Bord von Flugzeugen dieser Fluggesellschaft befindet.

Mit seinem Urteil vom 19.05.2022 entscheidet der Gerichtshof, dass die während der betreffenden Zeiträume auf die dem Flughafen Orio al Serio zugewiesenen, nicht von den E101-Bescheinigungen erfassten Beschäftigten von Ryanair anwendbaren Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unter dem Vorbehalt der Prüfung durch das vorlegende Gericht die italienischen Rechtsvorschriften sind.

Was zunächst die Zeiträume betrifft, die unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallen, weist der Gerichtshof auf den Grundsatz hin, dass eine Person, die zum fliegenden Personal einer Fluggesellschaft, die internationale Flüge durchführt, gehört und von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt wird, die diese Gesellschaft außerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterhält, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet2.

Die Anwendung dieser Bestimmung hängt davon ab, dass zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen muss die betreffende Fluggesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Sitz hat, eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung haben, und zum anderen muss die betreffende Person von dieser Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt werden.

Zur ersten Voraussetzung stellt der Gerichtshof fest, dass die Begriffe „Zweigstelle“ und „ständige Vertretung“ so zu verstehen sind, dass mit ihnen eine Form der dauerhaft und fortgesetzt betriebenen Zweitniederlassung gemeint ist, mit der eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden soll und die zu diesem Zweck über organisierte materielle und personelle Mittel verfügt sowie über eine gewisse Eigenständigkeit gegenüber der Hauptniederlassung. In Bezug auf die zweite Voraussetzung hebt der Gerichtshof hervor, dass das Arbeitsverhältnis des fliegenden Personals einer Fluggesellschaft eine enge Verknüpfung mit dem Ort aufweist, von dem aus dieses Personal den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt.

Der Gerichtshof geht daher davon aus, dass der für die Besatzung von Ryanair vorgesehene Raum („crew room“) auf dem Flughafen Orio al Serio eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung darstellt, in der die diesem Flughafen zugewiesenen, nicht von den E101-Bescheinigungen erfassten Arbeitnehmer von Ryanair während der betreffenden Zeiträume beschäftigt waren, so dass sie nach der Verordnung Nr. 1408/71 den italienischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unterlagen.

Was sodann die Zeiträume betrifft, die unter die Verordnung Nr. 883/2004 fallen, weist der Gerichtshof auf den Grundsatz hin, dass eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt3.

Konkret ist für die Feststellung, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, im Fall einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt heranzuziehen, wobei diese Kriterien bei einem Anteil von weniger als 25 % nicht erfüllt sind.

Der Gerichtshof ist folglich der Ansicht, dass die dem Flughafen Orio al Serio zugewiesenen, nicht von den E101-Bescheinigungen erfassten Beschäftigten von Ryanair dann den italienischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unterliegen, wenn sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in Italien ausgeübt haben, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

Abschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass in der Verordnung Nr. 883/2004 seit 20124 eine neue Kollisionsnorm vorgesehen ist, nach der eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen ausübt, als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit gilt, in dem sich die Heimatbasis befindet. Unter dieser ist der vom Luftfahrtunternehmer gegenüber dem Besatzungsmitglied benannte Ort zu verstehen, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist.

Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass der für die Besatzung von Ryanair vorgesehene Raum auf dem Flughafen Orio al Serio eine Heimatbasis darstellt, so dass die ihm zugewiesenen, nicht von den E101-Bescheinigungen erfassten Beschäftigten von Ryanair nach der Verordnung Nr. 883/2004 den italienischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unterliegen.

Fußnoten

1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1), in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. 2004, L 100, S. 1) geänderten Fassung, aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1), diese geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. 2009, L 284, S. 1) sowie durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. 2012, L 149, S. 4).
2 Art. 14 Nr. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71.
3 Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004.
4 Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 883/2004.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 19.05.2022 zum Urteil C-33/21 vom 19.05.2022

Familien mit niedrigem Einkommen haben aktuell höchste Inflationsrate: 8 Prozent – kaum Entlastung für Rentnerhaushalte

Monitor liefert neue Daten für verschiedene Haushalte

Familien mit niedrigem Einkommen tragen aktuell die höchste Inflationsbelastung, Singles mit hohem Einkommen die geringste – und die Differenz ist weiterhin erheblich: Gemessen an den für diese Haushaltstypen repräsentativen Warenkörben sind die Preise im April 2022 um 8,0 Prozent bzw. um 6,2 Prozent gestiegen, während der Wert über alle Haushalte hinweg bei 7,4 Prozent lag. Auch für Alleinlebende mit niedrigen, höheren und mittleren Einkommen lagen die Raten mit 6,9 bis 7,2 Prozent im April etwas unterhalb der allgemeinen Preissteigerung. Dagegen sind auch Alleinerziehende und Familien mit zwei Kindern und jeweils mittleren Einkommen etwas überdurchschnittlich von der Teuerung belastet: Für diese Haushalte beträgt die Inflationsrate 7,6 bzw. 7,5 Prozent. Bei Familien mit höherem Einkommen verteuerte sich der haushaltsspezifische Warenkorb weniger stark – um 7,1 Prozent. Die haushaltsspezifische Inflationsrate für kinderlose Paare mit mittlerem Einkommen liegt aktuell bei 7,5 Prozent. Das ergibt der IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung, der monatlich die spezifischen Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen liefert.

Die Entlastungspakete der Bundesregierung haben nach Analyse der Forschenden zwar durchaus eine soziale Komponente, aber längst nicht in jeder Konstellation: Sie dürften zwar erst einmal den absehbaren Effekt der starken Teuerung für „Erwerbstätigen-Haushalte mit niedrigen bis mittleren Einkommen und insbesondere Familien substanziell“ lindern, schreiben die Studienautoren Prof. Dr. Sebastian Dullien und Dr. Silke Tober. Sie veranschlagen beispielsweise für eine typische vierköpfige Familie mit zwei Erwerbstätigen und niedrigem Haushaltseinkommen für das Gesamtjahr 2022 eine Entlastung um 1006 Euro, während diese Familie durch die Preisexplosion von Januar bis April insgesamt 398 zusätzlich für Haushaltsenergie, Kraftstoffe und Lebensmittel ausgeben musste. Schwächer fällt die Entlastungswirkung bei Alleinerziehenden und Familien aus, in denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist. Eine gravierende Lücke zeigt sich insbesondere bei Rentnerinnen und Rentnern, auch mit niedrigen Einkommen: Deren Belastung durch stark gestiegene Energie- und Nahrungsmittelpreise war bereits im Vier-Monatszeitraum von Januar bis April mehr als drei Mal so hoch wie die für das Gesamtjahr vorgesehene Entlastung. „Hier muss nachgesteuert werden, um soziale Härten und eine weitere Spreizung der sozialen Schere zu verhindern“, mahnen Dullien und Tober. Und ergänzen: „Je nach Verlauf der Pandemie und des Ukrainekrieges muss zudem insgesamt bei der Unterstützung von Haushalten mit geringem Einkommen nachgelegt werden.“

In Folge des Ukrainekriegs und von weiterhin durch die Corona-Pandemie angespannten Lieferketten stiegen die Verbraucherpreise für alle Haushalte im April so stark wie seit rund 40 Jahren nicht mehr. Dabei sind die Unterschiede je nach Haushaltskonstellation und Einkommen erheblich, zeigt der IMK Inflationsmonitor: Mit 1,8 Prozentpunkten zwischen ärmeren Familien und wohlhabenden Alleinlebenden lag die Differenz im April fast so hoch wie im März und mehr als doppelt so hoch wie im Februar. Das liegt daran, dass die aktuell stärksten Preistreiber – Haushaltsenergie, Kraftstoffe und Lebensmittel – unterschiedlich stark durchschlagen: Bei Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen machen diese drei Komponenten 5,8 Prozentpunkte der haushaltsspezifischen Inflationsrate von 8,0 Prozent aus. Bei Alleinstehenden mit hohem Einkommen entfallen darauf hingegen 3,1 Prozentpunkte von insgesamt 6,2 Prozent haushaltsspezifischer Teuerung.

„Die haushaltsspezifischen Inflationsraten zeigen, dass Haushalte mit geringeren Einkommen durch den Preisanstieg bei Haushaltsenergie überproportional belastet sind und sich auch die Verteuerung der Nahrungsmittel stärker niederschlägt“, schreiben IMK-Direktor Dullien und Inflationsexpertin Tober. Dieser Trend könnte sich nach Analyse des IMK in den kommenden Monaten weiter verschärfen, da bisher noch nicht alle Preissteigerungen von Haushaltsenergie im Großhandel an die Privathaushalte weitergegeben wurden. Erschwerend kommt hinzu, dass Gas, Strom, Heizöl und Nahrungsmittel als Waren des Grundbedarfs bei den Ausgaben ärmerer Haushalte sehr stark ins Gewicht fallen, während sie bei Haushalten mit hohem Einkommen und insbesondere bei wohlhabenden Alleinlebenden einen deutlich kleineren Anteil des Warenkorbs ausmachen. Bei Familien mit Kindern und niedrigem bis mittlerem Einkommen schlagen aktuell zudem die hohen Preise für Kraftstoffe relativ stark zu Buche.

Die Inflationsrate bei Paaren ohne Kinder mit mittlerem Einkommen sowie bei einkommensstarken Singles wird wiederum auch davon beeinflusst, dass die Preise für Ausgabenposten wie Wohnungsinstandhaltung oder Reisen ebenfalls weiter angezogen haben. Die haushaltsspezifische Inflationsrate bei Alleinlebenden mit geringem Einkommen ist nach der Analyse von Dullien und Tober deshalb aktuell noch etwas unterdurchschnittlich, weil solche Güterarten sowie Ausgaben für Kraftstoffe, Fahrzeugkauf oder Reisen mangels finanzieller Möglichkeiten bei ihnen kaum ins Gewicht fallen. Eine fortgesetzte Preisexplosion bei der Haushaltsenergie werde aber gerade auch ärmere Alleinstehende empfindlich treffen. Hinzu kommt: Grundsätzlich haben Haushalte mit niedrigem Einkommen ein besonderes Problem mit starker Teuerung, weil sie vor allem unverzichtbare Alltagsgüter kaufen und kaum Spielräume besitzen, ihr Konsumniveau durch Rückgriff auf Erspartes aufrecht zu erhalten.

Informationen zum Inflationsmonitor

Für den IMK Inflationsmonitor werden auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamts die für unterschiedliche Haushalte typischen Konsummuster ermittelt. So lässt sich gewichten, wer für zahlreiche verschiedene Güter und Dienstleistungen – von Lebensmitteln über Mieten, Energie und Kleidung bis hin zu Kulturveranstaltungen und Pauschalreisen – wie viel ausgibt und daraus die haushaltsspezifische Preisentwicklung errechnen. Die Daten zu den Haushaltseinkommen stammen ebenfalls aus der EVS. Im Inflationsmonitor werden neun repräsentative Haushaltstypen betrachtet: Paarhaushalte mit zwei Kindern und niedrigem (2000-2600 Euro), mittlerem (3600-5000 Euro), höherem (mehr als 5000 Euro) monatlichem Haushaltsnettoeinkommen; Haushalte von Alleinerziehenden mit einem Kind und mittlerem (2000-2600 Euro) Nettoeinkommen; Singlehaushalte mit niedrigem (unter 900 Euro), mittlerem (1500-2000 Euro), höherem (2000-2600 Euro) und hohem (mehr als 5000 Euro) Haushaltsnettoeinkommen sowie Paarhaushalte ohne Kinder mit mittlerem Haushaltsnettoeinkommen zwischen 3600 und 5000 Euro monatlich.

Der IMK Inflationsmonitor wird monatlich aktualisiert.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 19.05.2022

Anpreisung kostenlos erhaltener Bücher durch Influencerin auf Instagram mit Verlinkung zu den Unternehmen über Tap-Tags ist als Werbung kenntlich zu machen

Werbung auf Instagram

Ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Beitrag einer Influencerin auf Instagram ist als Werbung zu kennzeichnen, wenn er kostenlos überlassene E-Books anpreist und jeweils mit sog. Tap-Tags zu den Unternehmen der Bücher verlinkt. Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen ist es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit am 19.05.2022 verkündeten Urteil die Berufung einer Influencerin zurück, die vom Landgericht zum Unterlassen der Veröffentlichung derartiger Posts ohne Werbehinweis verurteilt worden war.

Die Klägerin ist Verlegerin mehrerer Print- und Onlinezeitschriften. Sie verfügt über einen Instagram-Account und bietet Kunden u. a. entgeltlich Werbeplatzierungen an. Die Beklagte ist sog. Influencerin und betreibt auf Instragram ein Nutzerprofil mit mehr als einer halben Million Followern. Sie stellt dort zum einen Produkte und Leistungen von Unternehmen vor, für deren Präsentation sie von diesen vergütet wird. Zum anderen veröffentlicht sie Posts, bei denen sie mittels sog. Tap-Tags auf die Instragram-Accounts von Unternehmen verlinkt, deren Produkte zu sehen sind. Hierfür erhält sie keine finanzielle Gegenleistung. Im Herbst 2019 verwies die Beklagte auf ein Bündel von E-Books, das sich mit veganer Ernährung befasste. Sie erhielt dafür keine finanzielle Gegenleistung; die E-Books waren ihr jedoch kostenlos zur Verfügung gestellt worden.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne die Veröffentlichung als Wertung kenntlich zu machen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Klägerin stehe der geltend gemacht Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu, begründete das OLG seine Entscheidung. Die Parteien seien Mitbewerber. Beide böten Dritten an, auf ihrem Instagram-Account entgeltlich zu werben. Die Posts der Beklagten seien auch geschäftliche Handlungen. Erfasst würden Handlungen, die bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet seien, durch „Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern“, betont das OLG.

Der Betrieb des Instagram-Profils fördere zum einen das eigene Unternehmen der Beklagten. Die Steigerung des Werbewerts komme unmittelbar ihrem Unternehmen zugute. Gerade scheinbar private Posts machten es für das Publikum attraktiver, Influencern zu folgen, da diese so „glaubwürdiger, nahbarer und sympathischer“ wirkten. Zum anderen fördere der Post auch die Unternehmen der Anbieter der E-Books. Es liege ein „geradezu prototypischer Fall des werblichen Überschusses“ vor. Es finde keinerlei Einordnung oder inhaltliche Auseinandersetzung oder Bewertung der herausgestellten Produkte statt. Die Beklagte habe vielmehr werbend unter Hervorhebung des außergewöhnlich hohen Rabattes die E-Books angepriesen.

Diese Förderung der Drittunternehmen nicht kenntlich zu machen, sei unlauter. Die Beklagte habe die E-Books im von ihr behaupteten Wert von rund 1.300 Euro unentgeltlich erhalten und dies nicht gekennzeichnet. Die Kennzeichnung als Werbung sei auch nicht entbehrlich gewesen. „Selbst followerstarke Profile auf Instagram sind nicht stets (nur) kommerziell motiviert“, erläutert das OLG, sodass die Follower zu Recht erwarteten, dass ein etwaiges ernährungsbezogenes Engagement des Influencers nicht kommerziell beeinflusst sei. Die Beklagte habe allerdings nicht darauf hinweisen müssen, dass ihr Verhalten auch ihrem Unternehmen zu gute komme. Dies sei dem durchschnittlichen Verbraucher unzweifelhaft erkennbar gewesen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.05.2022 zum Urteil 6 U 56/21 vom 19.05.2022 (nrkr)

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