Virtuelle Hauptversammlungen sollen dauerhaft möglich sein

Die während der Corona-Pandemie temporär eingeführten virtuellen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen nach Willen der Koalition künftig dauerhaft möglich sein. Das sieht ein Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (20/1738) vor, der am 12.05.2022 in erster Lesung beraten werden soll. Die Bundesregierung hatte einen wortgleichen Entwurf bereits im Bundesrat eingebracht (185/22). Die bisherige Sonderregelung war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ vom 27. März 2020. Sie endet zum 31. August 2022. Zur Begründung wird im Entwurf angeführt, dass das Format der virtuellen Hauptversammlung in der Praxis gut angenommen worden sei und sich „im Großen und Ganzen“ bewährt habe. Die temporäre Regelung ermögliche aber aufgrund des Charakters als „pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Das will die Koalition mit der vorgelegten dauerhaften Regelung ändern.

Der Entwurf sieht im Wesentlichen Änderungen im Aktiengesetz vor. Dort sollen unter anderem die neuen Paragrafen 118a „Virtuelle Hauptversammlung“ sowie 130a „Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen“ eingefügt werden. Mit dem Paragraf 118a soll es Aktiengesellschaften nunmehr ermöglicht werden, Hauptversammlungen künftig als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle Veranstaltung abzuhalten. Wie die Koalition in dem Entwurf anführt, soll der Entwurf eines „Virtuelle-Hauptversammlungen-Gesetzes“ der Tatsache Rechnung tragen, „dass die Kommunikation bei einer virtuellen Hauptversammlung teilweise anders verläuft als bei einer Präsenzversammlung“. So soll es den Aktionärinnen und Aktionären bei virtuellen Hauptversammlungen unter anderem ermöglicht werden, Stellungnahmen im Vorfeld der Hauptversammlung einzureichen. „Der Ablauf der Versammlung und die Rechtewahrnehmung der Aktionäre sollen sich in diesem Format dennoch möglichst nah an den Prozessen der Präsenzveranstaltung anlehnen. Den möglichen Risiken für die Emittenten wird durch Anpassungen des Anfechtungsrechts Rechnung getragen“, heißt es weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.05.2022g, hib-Nr. 219/2022

20,8 % weniger beantragte Regelinsolvenzen im April 2022 als im Vormonat

  • Unternehmensinsolvenzen Februar 2022: -5,3 % zum Vorjahresmonat
  • Verbraucherinsolvenzen Februar 2022: -30,9 % zum Vorjahresmonat

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im April 2022 um 20,8 % gegenüber März 2022 gesunken. Der im März beobachtete Anstieg (+27,0 % gegenüber Februar 2022) hat sich somit nicht fortgesetzt. Die Insolvenzzahlen waren im Verlauf der Corona-Pandemie durch gesetzliche Sonderregelungen und Wirtschaftshilfen zeitweise deutlich zurückgegangen; seit Mai 2021 sind keine Sonderregeln aufgrund der Corona-Pandemie mehr in Kraft.

5,3 % weniger Unternehmensinsolvenzen im Februar 2022 im Vergleich zum Februar 2021

Die vorläufige Zahl der beantragten Regelinsolvenzverfahren gibt frühe Hinweise auf die künftige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen, für die derzeit endgültige Ergebnisse bis zum Berichtsmonat Februar 2022 vorliegen. Hier sind die Werte zuletzt gesunken: Im Februar 2022 haben die deutschen Amtsgerichte 1.132 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren 5,3 % weniger als im Februar 2021.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Februar 2022 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf knapp 1,1 Milliarden Euro. Im Februar 2021 hatten sie bei rund 1,2 Milliarden Euro gelegen.

Baugewerbe mit den meisten Insolvenzen

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Februar 2022 im Baugewerbe mit 206 Fällen (Februar 2021: 194; +6,2 %). Es folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 155 Verfahren (Februar 2021: 191; -18,8 %).

Sonderregelungen in den Jahren 2020 und 2021 durch Corona und Hochwasser

Beim zeitlichen Vergleich der Insolvenzzahlen für Unternehmen ist zu beachten, dass das Insolvenzgeschehen in den Jahren 2020 und 2021 von Sonderregelungen geprägt war. Von Anfang März 2020 bis Ende 2020 war die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen infolge der Corona-Pandemie ausgesetzt. Diese Regelung galt bis Ende April 2021 weiterhin für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch ausstand. Für diese Unternehmen wurde die Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens erst zum 1. Mai 2021 wieder vollumfänglich eingesetzt.

Beruhte der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, war die Insolvenzantragspflicht bis 31. Januar 2022 ausgesetzt.

30,9 % weniger Verbraucherinsolvenzen im Februar 2022 als im Februar 2021

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Februar 2022 um 30,9 % gegenüber dem Vorjahrjahresmonat gesunken. Damit hat sich der starke Anstieg der vergangenen Monate umgekehrt. Er stand im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Dieser Effekt sorgte Anfang 2021 für einen starken Anstieg der Verbraucherinsolvenzen, der sich nun als Basiseffekt bemerkbar macht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.05.2022

Inflationsrate im April 2022 bei +7,4 %

Inflationsrate überschreitet erneut deutlich die 7 %-Marke, überdurchschnittliche Preisentwicklung bei Energie und Nahrungsmitteln

Verbraucherpreisindex, April 2022

  • +7,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,8 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, April 2022

  • +7,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,7 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im April 2022 bei +7,4 %. „Die Inflationsrate erreichte damit im zweiten Monat in Folge einen neuen Höchststand im vereinigten Deutschland“, sagt Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes. Im März 2022 war die Inflationsrate sprunghaft auf 7,3 % gestiegen, insbesondere infolge der Preisentwicklung der Energieprodukte. Auffallend sind im April 2022 die überdurchschnittlichen Preissteigerungen bei den Nahrungsmitteln. Hier werden zunehmend die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine sichtbar. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise gegenüber März 2022 um 0,8 %.

Kriegs- und Krisensituation wirken sich auf die Inflationsrate aus

Seit Beginn des Kriegs in der Ukraine sind insbesondere die Preise für Energie merklich gestiegen und beeinflussen die Inflationsrate erheblich. Eine ähnlich hohe Inflationsrate gab es zuletzt im Herbst 1981 im früheren Bundesgebiet, als infolge des Ersten Golfkriegs zwischen dem Irak und dem Iran die Mineralölpreise ebenfalls stark gestiegen waren. Hinzu kommen Lieferengpässe durch unterbrochene Lieferketten aufgrund der Corona-Pandemie und die deutlichen Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen. Nicht nur die Energieprodukte, sondern auch andere Güterbereiche wie Nahrungsmittel verteuerten sich infolge der Kriegs- und Krisensituation zunehmend für die Verbraucherinnen und Verbraucher.

Energiepreise ziehen binnen Jahresfrist erheblich um 35,3 % an

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von April 2021 bis April 2022 um 12,2 %. Die Preise für Energieprodukte lagen im April 2022 um 35,3 % über dem Niveau des Vorjahresmonats, nach +39,5 % im März 2022. Mit +98,6 % haben sich die Preise für leichtes Heizöl im April 2022 fast verdoppelt, auch Kraftstoffe (+38,5 %) und Erdgas (+47,5 %) verteuerten sich merklich. Die Preiserhöhungen für die anderen Energieprodukte lagen ebenfalls deutlich über der Gesamtteuerung, zum Beispiel für feste Brennstoffe (+23,9 %) und Strom (+19,3 %). Der Preisauftrieb bei den Energieprodukten wurde von mehreren Faktoren beeinflusst: Neben den kriegs- und krisenbedingten Effekten wirkte sich unter anderem die zu Jahresbeginn gestiegene CO2-Abgabe von 25 Euro auf 30 Euro pro Tonne CO2 aus.

Nahrungsmittel verteuern sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 8,6 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im April 2022 für die privaten Haushalte spürbar um 8,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Damit hat sich der Preisauftrieb deutlich verstärkt (März 2022: +6,2 %). Preiserhöhungen wurden bei allen Nahrungsmittelgruppen ermittelt. Erheblich teurer wurden Speisefette und Speiseöle (+27,3 %), Fleisch und Fleischwaren (+11,8 %), ebenso Molkereiprodukte und Eier (+9,4 %) sowie frisches Gemüse (+9,3 %). Neben Energie und Nahrungsmitteln verteuerten sich auch andere Waren, etwa Fahrzeuge (+8,9 %) und Geräte der Informationsverarbeitung (+8,0 %). Insgesamt verteuerten sich Verbrauchsgüter um 16,0 % und Gebrauchsgüter um 5,2 % gegenüber April 2021.

Inflationsrate ohne Energie bei +4,3 %

Im April 2022 lag die Inflationsrate ohne Energie bei +4,3 %. Wie stark aktuell zudem die Nahrungsmittelpreise Einfluss auf die Gesamtteuerungsrate nehmen, zeigt sich an der Inflationsrate ohne Berücksichtigung der Energie und Nahrungsmittel: Sie lag bei +3,8 % und damit nur etwa halb so hoch wie die Gesamtinflationsrate.

Dienstleistungen verteuern sich binnen Jahresfrist um 3,2 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im April 2022 um 3,2 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,6 % und dämpften somit die Gesamtteuerung. Zudem gingen die Preise für Telekommunikation (-1,1 %) sowie für Leistungen sozialer Einrichtungen (-2,6 %) zurück, letztere infolge der Umsetzung der im Juni 2021 beschlossenen Pflegereform. Dagegen erhöhten sich einige Dienstleistungspreise deutlich, etwa die Wartung und Reparatur von Wohnungen und Wohnhäusern (+12,2 %) sowie von Fahrzeugen (+6,1 %).

Preisanstieg zum Vormonat um 0,8 %, Preise für Nahrungsmittel steigen um 3,6 %

Im Vergleich zum März 2022 stieg der Verbraucherpreisindex im April 2022 um 0,8 %. Neben den saisonbedingt gestiegenen Preisen für Pauschalreisen (+17,6 %) zogen insbesondere die Preise für Nahrungsmittel mit +3,6 % spürbar an. Dabei mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem für Speisefette und Speiseöle (+10,2 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+7,1 %) mehr bezahlen. Den Preisanstiegen standen jedoch Preisrückgänge bei Energieprodukten gegenüber. Die Energiepreise insgesamt sanken um 3,1 % gegenüber dem Vormonat, deutlich billiger wurden Heizöl (-20,3 %) und Kraftstoffe (-5,7 %).

Inflationsrechner gibt Auskunft über persönliche Inflationsrate

Mit dem persönlichen Inflationsrechner des Statistischen Bundesamtes können Verbraucherinnen und Verbraucher ihre monatlichen Konsumausgaben für einzelne Güterbereiche entsprechend des eigenen Verbrauchsverhaltens anpassen und eine persönliche Inflationsrate berechnen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.05.2022

IDW: Zweite Aktualisierung des Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Rechnungslegung und Prüfung

Das IDW hat am 14. April 2022 eine zweite Aktualisierung seines Fachlichen Hinweises zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Rechnungslegung und Prüfung veröffentlicht.

Der Hinweis gibt die gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften wieder, welche von den Auswirkungen des Krieges betroffene Unternehmen besonders zu beachten haben. Zudem enthält er Hinweise zur Durchführung der Abschlussprüfung bei diesen Unternehmen.

Die erste Aktualisierung vom 8. April 2022 erweiterte die Hinweise auf die Rechnungslegung für Stichtage nach Kriegsausbruch („Neu auf WPK.de“ vom 14. April 2022). Mit der aktuellen Überarbeitung werden insbesondere Fragestellungen angesprochen, die sich im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS ergeben können.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 10.05.2022

Stellungnahme: Standardentwürfe für die Prüfung kleinerer, weniger komplexer Unternehmen (IDW EPS KMU)

Die WPK hat am 10. Mai 2022 zu den Entwürfen von IDW Prüfungsstandards für kleinere, weniger komplexe Unternehmen (nachfolgend IDW EPS KMU) Stellung genommen.

Die WPK teilt grundsätzlich die Auffassung des IDW, dass dem sog. Standard-Setting des IAASB zunehmend die Prüfung von Einheiten von öffentlichem Interesse („PIE“) als Leitbild dient. Im Ergebnis nimmt dadurch die Skalierbarkeit der ISA im Allgemeinen ab.

Vor diesem Hintergrund ist die Entwicklung von Prüfungsstandards für kleinere, weniger komplexe Unternehmen grundsätzlich zu begrüßen. Ziel der Abschlussprüfung muss es dabei aber sein und bleiben, dass ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit abgegeben werden kann.

Gleichwohl wurden von einzelnen Vertretern der Fachgremien der WPK Bedenken gegen die vorgelegten Entwürfe geäußert.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 10.05.2022

Corona-Prämien sollen stets steuerfrei bleiben

Der Bundesrat verlangt eine steuerfreie Auszahlung der sogenannten Corona-Prämie für Pflegeberufe auch dann, wenn diese Sonderzahlungen nicht aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen gewährt werden. Auch eine von einem Arbeitgeber aus eigener Initiative gewährte Prämie müsse diesem Steuerprivileg unterfallen, heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (20/1111), die von der Bundesregierung als Unterrichtung (20/1646) vorgelegt wurde. Der Gefahr einer uferlosen Ausweitung der Steuerfreiheit werde bereits damit begegnet, dass die Regelung in der Höhe begrenzt und zeitlich befristet sei, erklären die Bundesländer. Außerdem wird verlangt, die Homeoffice-Pauschale statt um ein Jahr zu verlängern dem Grunde als auch der Höhe nach insgesamt neu zu regeln. Auch nach der Corona-Krise sei damit zu rechnen, dass vermehrt dazu übergegangen werde, Arbeiten am heimischen Arbeitsplatz durchzuführen. Mit der vermehrten Nutzung des Homeoffice könnten die Wege zur Tätigkeitsstätte und zurück vermieden werden. Dem sei nicht nur aus umweltpolitischen Gründen, sondern im Hinblick auf die gewonnene Zeit für die Familie auch steuerlich Rechnung zu tragen. Auf dieser Basis solle eine dauerhafte Neuregelung erfolgen, die den neuen Formen der Arbeitsausübung gerecht werde und eine unkomplizierte steuerliche Absetzbarkeit von Kosten unabhängig vom Vorliegen eines abgetrennten Arbeitszimmers gewährleiste.

In ihrer Gegenäußerung stimmt die Bundesregierung einen Teil der Vorschläge zu, andere lehnt sie ab. Abgelehnt wird etwa, Arbeitsentgelte rückwirkend von Sozialbeiträgen freizustellen und hieraus bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten. Das sei in der Sozialversicherung aus grundsätzlichen Erwägungen nicht möglich.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.05.2022

Keine Entschädigung für Wertverlust von Grundstücken

Der Wertverlust von Grundstücken in den vom Hochwasser 2021 betroffenen Gebieten kann nach Angaben der Bundesregierung nicht durch Mittel der „Aufbauhilfe 2021“ entschädigt werden. Dies wäre gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 zweckwidrig, betont sie in einer Antwort (20/1479) auf eine Kleine Anfrage (20/1384) der CDU/CSU-Fraktion. Bei den Mitteln handle es sich um Billigkeitsleistungen des Bundes zur wirksamen Beseitigung der durch den Starkregen und das Hochwasser entstandenen Schäden im Juli 2021 und zum Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur. Anpassungen der rechtlichen Grundlagen seien nicht geplant. Aus den Evaluationsergebnissen ergäben sich aber möglicherweise Erkenntnisse für Regelungen nach zukünftigen Katastrophenfällen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.05.2022

E-Invoicing: DStV fordert Datensicherheit bei Übermittlung von EU-Meldedaten

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) reichte bei der EU-Kommission seine Stellungnahme zur geplanten EU-Gesetzgebung zum E-Invoicing und zu gemeinsamen digitalen EU-Meldepflichten ein. Dabei will der DStV einen schlanken Rechtsrahmen, eine stufenweise Einführung und Datensicherheit bei der Übermittlung sensibler Mandantendaten.

In Deutschland verharrt die Umsetzung der elektronischen Rechnungstellung weiterhin in der Planungsphase. Andere Mitgliedstaaten sind da schon viel weiter. Mehr und mehr erwächst in Europa ein bunter Flickenteppich verschiedener digitaler Meldepflichten.

Insbesondere für grenzüberschreitend tätige Unternehmen stellt die Zunahme dieser unterschiedlichen digitalen Meldepflichten in den Mitgliedstaaten zunehmend eine Belastung dar. Noch in diesem Jahr will die EU-Kommission deshalb eine gesetzliche Regelung für gemeinsame digitale Meldepflichten beim E-Invoicing vorschlagen.

Eine solche Harmonisierung könnte einen Beitrag zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in der EU und Effizienzgewinne für die Wirtschaft erhöhen. Zudem dürfte der Vorschlag den Druck auf die deutsche Regierung erhöhen den bisherigen E-Invoicing Plänen zeitnah Taten folgen zu lassen.

In seiner Stellungnahme unterstützt der DStV das Vorhaben der EU-Kommission. Gleichzeitig warnt er davor, dass eine Überregulierung schnell zu einer Zwangsjacke für die nationalen E-Invoicing-Systeme mutieren könnte. Allzu detaillierte Bestimmungen könnten zudem die technische Entwicklung hemmen.

Deshalb spricht sich der DStV für Mindeststandards bei digitalen EU-Meldepflichten und gegen Tendenzen aus, E-Invoicing-Systeme in den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen. Vielmehr sollte den Mitgliedstaaten die Entscheidung unbenommen bleiben, welche Art von System sie verwenden.

Zudem empfiehlt der DStV eine stufenweise Einführung digitaler EU-Meldepflichten, um die Finanzbehörden, Mandanten und den Berufstand bei der Einführung nicht zu überlasten. Aus diesem Grund sollten verbindliche EU-Meldepflichten zunächst auf grenzüberschreitende Umsätze beschränkt werden.

Nach Ansicht des DStV muss der EU-Gesetzgeber bei der grenzüberschreitenden Übermittlung von digitalen EU-Meldedaten vor allem ein hohes Maß an Datensicherheit und Datensparsamkeit gewährleisten. Deshalb sollten ausschließlich diejenigen Daten der Umsatzsteuermeldung übermittelt werden, die zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs unbedingt erforderlich sind.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 10.05.2022

EU-Kommission startet öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der EU-Regeln für Zahlungsdienste

Die EU-Kommission will die geltenden EU-Zahlungsdienstevorschriften überprüfen. Mit einer am 10.05.2022 eingeleiteten öffentlichen Konsultation können interessierte Kreise ihre Meinungen dazu kundtun, ob die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie („PSD2“) ihre Ziele erreicht hat und ob Änderungen erforderlich sind. Die Richtlinie ist die Grundlage für die Zahlungsvorschriften in der EU und enthält Vorschriften, um Online-Zahlungsdienste einfacher und sicherer zu machen, innovative Zahlungsdienste zu fördern, die Rechte der Nutzer zu stärken und sie vor Betrug und Missbrauch zu schützen. Die öffentliche Konsultation läuft für 12 Wochen.

Mairead McGuinness, Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion, sagte dazu: „Die PSD2 hat die Innovation im Massenzahlungsverkehr vorangetrieben, zum Nutzen der Verbraucher und der Finanzdienstleister. Jetzt ist es an der Zeit, gemeinsam mit allen Beteiligten Bilanz zu ziehen und unsere nächsten Schritte vorzubereiten. Wir wollen die Innovation ankurbeln und die Auswahl für die Verbraucher im Zahlungsverkehr und im offenen Finanzwesen vergrößern und gleichzeitig die Unternehmen und Personen, die Daten erzeugen, im Auge behalten.“

Wie in der EU-Strategie für den Massenzahlungsverkehr vom September 2020 angekündigt, wird die Kommission in diesem Jahr über die Anwendung und die Auswirkungen der PSD2 berichten. Mit der heutigen Konsultation sollen Stellungnahmen dazu eingeholt werden, ob die Richtlinie ihre Ziele erreicht hat und ob Änderungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ihre Vorschriften weiterhin relevant bleiben.

Die Kommission bittet auch um Meinungen zum weiter gefassten Konzept des „offenen Finanzwesens“, das eine Reihe von Finanzdienstleistungen wie Wertpapieranlagen, Altersvorsorge und Versicherungen umfassen könnte. Das datengesteuerte Finanzwesen ist eine der Prioritäten der Kommissionsstrategie für das digitale Finanzwesen, in der ein Vorschlag für einen Rahmen für das offene Finanzwesen angekündigt wurde.

In der Mitteilung zur Kapitalmarktunion vom November 2021 wurde angekündigt, dass diese Arbeiten als Teil des europäischen Finanzdatenraums beschleunigt werden sollen. Im breiteren Rahmen der Datenstrategie für Europa besteht das Ziel darin, die Datenwirtschaft für die EU-Kapitalmärkte, Verbraucher und Unternehmen optimal zu nutzen.

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden Meinungen sowohl zur Überprüfung der PSD2 als auch zum Rahmen für offene Finanzmärkte eingeholt. Darüber hinaus hat die Kommission auch zwei gezielte Konsultationen zur PSD2 und zum offenen Finanzrahmen eingeleitet. Sie laufen ebenfalls 12 Wochen lang.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.05.2022

Verfassungsbeschwerde gegen die Gastronomiebeschränkungen durch die „Bundesnotbremse“ erfolglos

Mit am 10.05.2022 veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (§ 28b IfSG a. F.) geregelte Untersagung der Öffnung von Gaststätten zur Eindämmung der Corona-Pandemie richtete.

In Anknüpfung an die Entscheidung des Ersten Senats vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – zur sogenannten „Bundesnotbremse“ hat die Kammer entschieden, dass auch die vorübergehende Beschränkung des Betriebs der Gaststätten auf die Auslieferung und den Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung verfassungsrechtlich gerechtfertigt war. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum auch insoweit nicht überschritten.

Sachverhalt

Am 23. April 2021 trat das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft. Zentraler Gegenstand des Gesetzes war der in das Infektionsschutzgesetz eingefügte § 28b IfSG a. F., der bei Überschreiten eines Werts von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt zu gesetzesunmittelbaren Beschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens führte. Die Beschränkungen waren an die Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch den Bundestag gebunden und liefen mit dem 30. Juni 2021 aus. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG a. F. untersagte die Öffnung von Gaststätten, Speiselokalen und ähnlichen Betrieben bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der „Bundesnotbremse“; erlaubt blieben nur die Auslieferung und der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken (letzterer mit Ausnahme der Zeit von 22 bis 5 Uhr).

Die Beschwerdeführerin betreibt in Berlin, wo die Regelungen zwischen dem 24. April und dem 18. Mai 2021 Wirkung entfalteten, ein Restaurant. Sie rügt insbesondere eine Verletzung ihres Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG a. F. griff zwar in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, war jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig.

I. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat bereits mit Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 781/21 u. a. – im Hinblick auf die allgemeinen Kontaktbeschränkungen des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG a. F. die Legitimität der Zwecke sowie die Eignung und Erforderlichkeit der Maßnahme festgestellt. Diese Einschätzung gilt auch für die hier angegriffene Beschränkung der Berufsfreiheit durch die Untersagung der Öffnung von Gaststätten. Der Schutz von Gesundheit und Leben ist ein legitimer Zweck, dessen Verfolgung selbst schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag.

II. Die angegriffene Regelung war trotz ihres erheblichen Eingriffsgewichts auch angemessen.

  1. Dem Eingriff in die Berufsfreiheit kommt zwar erhebliches Gewicht zu. Eine berufliche Betätigung in der von der Beschwerdeführerin gewählten Form war während der Geltung der Vorschrift nicht möglich. Verstärkt wurde die Eingriffswirkung dadurch, dass die Beschwerdeführerin ihren Betrieb bereits seit November 2020 unter ähnlichen Bedingungen geschlossen halten musste. Gemindert wurde das Eingriffsgewicht jedoch durch den tatbestandlich vorgesehenen regional differenzierenden Ansatz und die Befristung der Maßnahme. Eine gewisse Minderung des Eingriffsgewichts wurde zudem dadurch bewirkt, dass der Außer-Haus-Verkauf außerhalb der Nachtstunden und die Auslieferung von Speisen und Getränken von der Schließungsanordnung nicht erfasst waren. Schließlich wurde das Eingriffsgewicht auch durch die für die betroffenen Betriebe vorgesehenen staatlichen Hilfsprogramme gemindert.
  2. Dem gewichtigen Eingriff in die Berufsfreiheit ist jedoch gegenüberzustellen, dass angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens im April 2021 eine besondere Dringlichkeit bestand, zum Schutz der überragend bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden. Dabei ist der grundsätzliche Ansatz, den Schutz dieser Gemeinwohlbelange primär durch Maßnahmen der Kontaktbeschränkung an Kontaktorten zu erreichen – wozu auch die Schließung von Gaststätten zu zählen ist – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  3. In der geforderten Abwägung zwischen dem Eingriff in Grundrechte und entgegenstehenden Belangen hat der Gesetzgeber einen verfassungsgemäßen Ausgleich gefunden.

Hier ist der Wirtschaftszweig der Gastronomie insgesamt stark belastet worden. Doch sorgten die Vorschrift und die sie begleitenden staatlichen Hilfsprogramme für einen hinreichenden Ausgleich zwischen den verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und den erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen. Durch die Befristung und die am jeweiligen örtlichen Pandemiegeschehen ausgerichtete Differenzierung wurde die Belastung durch die angegriffene Regelung begrenzt und bewirkt, dass die Regelung faktisch in keinem Gebiet Deutschlands die Höchstdauer von zwei Monaten erreichte. Ein teilweiser Ausgleich der Belastungen wurde zudem durch die in der Regelung verankerte weiterhin bestehende Möglichkeit zum Außer-Haus-Verkauf und der Lieferung von Speisen und Getränken geschaffen. Darüber hinaus wurden die wirtschaftlichen Auswirkungen der angegriffenen Regelung durch die von der Bundesregierung aufgelegten Hilfsprogramme gedämpft.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 10.05.2022 zum Beschluss 1 BvR 1295/21 vom 23.03.2022

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