Kommission gibt grünes Licht für deutsche Rahmenregelung zur Unterstützung von Unternehmen infolge der russischen Invasion der Ukraine

Die EU-Kommission hat am 04.05.2022 eine Rahmenregelung mit einem Budget von rund 11 Mrd. Euro genehmigt, mit der Deutschland vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland Unternehmen aller Wirtschaftszweige unterstützen will. „Diese Rahmenregelung wird es Deutschland ermöglichen, die wirtschaftlichen Auswirkungen von Putins Krieg in der Ukraine abzufedern und branchenübergreifend Unternehmen, die von der derzeitigen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind, weiter zu unterstützen“, so die Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager. „Wir stehen weiter an der Seite der Ukraine und des ukrainischen Volkes. Gleichzeitig arbeiten wir weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, sodass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen rechtzeitig sowie auf koordinierte und effiziente Weise eingeführt werden können und gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt werden.“

Die deutsche Rahmenregelung wurde auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt, in dem die Kommission mit Blick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkennt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU beträchtlich gestört ist.

Die deutsche Rahmenregelung

Deutschland hat vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland eine Beihilfe-Rahmenregelung mit einem Volumen von rund 11 Mrd. Euro angemeldet, mit der Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen unterstützt werden sollen. Diese Regelung folgt auf eine Maßnahme, die die Kommission am 19. April 2022 genehmigt hatte (SA.102542).

Mit dieser Rahmenregelung, die von Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden verwaltet wird, können Beihilfen in Form von Kreditbürgschaften („Garantieregelung“) und zinsvergünstigten Darlehen („Regelung für zinsvergünstigte Darlehen“) gewährt werden.

Angesichts der durch die gegenwärtige geopolitische Lage bedingten großen wirtschaftlichen Unsicherheit soll die Regelung dafür sorgen, dass bedürftigen Unternehmen ausreichende Liquidität zur Verfügung steht.

Die Regelung steht allen Wirtschaftszweigen außer Kredit- und Finanzinstituten offen. Im Rahmen der Garantieregelung können Unternehmen neue Darlehen aufnehmen, die durch eine staatliche Bürgschaft von bis zu 90 Prozent des Darlehensbetrags (oder 35 Prozent, wenn Verluste zunächst zu Lasten des Staates und erst danach zu Lasten der Kreditinstitute gehen) besichert werden. Im Rahmen der Regelung für zinsvergünstigte Darlehen können die Beihilfeempfänger Darlehen zu ermäßigten Zinssätzen erhalten, um ihren Investitions- und/oder Betriebsmittelbedarf zu decken.

Der maximale Darlehensbetrag je Empfänger, für den entweder Zinsvergünstigungen oder eine staatliche Bürgschaft in Anspruch genommen werden können, beträgt entweder 15 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Gesamtumsatzes des Empfängers in einem festen Zeitraum oder 50 Prozent der während eines vorab festgelegten Zwölfmonatszeitraums angefallenen Energiekosten. In Ausnahmefällen und bei angemessener Begründung kann der Darlehensbetrag erhöht werden, um den Liquiditätsbedarf eines Begünstigten für einen Zeitraum von zwölf (im Falle kleiner oder mittlerer Unternehmen) oder von sechs Monaten (im Falle großer Unternehmen) zu decken.

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Rahmenregelung die im Befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere darf die Laufzeit der Bürgschaften und Darlehen acht Jahre nicht überschreiten. Zudem stehen die Bürgschaftsprämien und die für die Darlehen zu entrichtenden (und gebunden an die Laufzeit des Darlehens progressiv ansteigenden) Zinssätze mit den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Mindestsätzen im Einklang. Schließlich dürfen Beihilfen aufgrund dieser Rahmenregelung nur bis zum 31. Dezember 2022 gewährt werden.

Darüber hinaus wird die Förderung unter anderem an folgende Auflagen zur Vermeidung übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen geknüpft: Der Beihilfebetrag, den ein Unternehmen erhält, muss in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang seiner wirtschaftlichen Tätigkeit stehen. Die mit der Maßnahme gewährten Vorteile müssen ferner über die Finanzintermediäre so weit wie möglich an die Endbegünstigten weitergegeben werden.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die von Deutschland angemeldete Rahmenregelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht. Entsprechend hat die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.05.2022

Schlüssige Konzepte von SGB II/XII-Trägern bestätigt

Zahlreiche Konzepte zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten i. S. v. § 22 SGB II und § 35 SGB XII halten einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat in mehreren Entscheidungen die von Grundsicherungsträgern verwandten Angemessenheitswerte beruhend auf Konzepten der Firma Analyse & Konzepte (Urteile vom 13.01.2022 – L 19 AS 2083/18 – sowie vom 10.03.2021 – L 12 AS 1846/17 und L 12 AS 809/18 – betreffend den Hochsauerlandkreis; Urteil vom 09.12.2021 – L 7 AS 1790/20 ZVW – betreffend die Stadt Duisburg; Urteile vom 15.11.2021 – L 20 SO 266/18 – und vom 06.09.2021 – L 20 SO 308/18 – betreffend den Kreis Minden-Lübbecke) sowie der Firma Empirica (Urteil vom 26.11.2021 – L 21 AS 1617/18 – betreffend den Ennepe-Ruhr-Kreis) bestätigt.

Bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII). Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat nach der Rechtsprechung des BSG, der die Senate des LSG sich angeschlossen haben, in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen.

Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren wie folgt:

(1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),

(2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,

(3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,

(4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten.

Nur soweit es kein schlüssiges Konzept gibt, ist es Sache der Gerichte, selbst Angemessenheitswerte zu bestimmen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 06.05.2022 zum Urteil L 19 AS 2083/18 vom 13.01.2022 u. a.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe

Mit dem Referentenentwurf soll insbesondere die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert sowie eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

Derzeit obliegt die Aufsicht über registrierte Personen nach § 10 RDG (d. h. Inkassodienstleister, Rentenberaterinnen und Rentenberater sowie Rechtsdienstleistende in einem ausländischen Recht) nach § 19 Absatz 1 RDG den Landesjustizverwaltungen, die diese Aufgabe auf zahlreiche Gerichte und Staatsanwaltschaften übertragen haben. Die daraus resultierende Zersplitterung der Aufsicht führt u. a. zu Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis. Aus diesem Grund soll die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem RDG registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert werden.

Die aktuelle Fassung der Bußgeldvorschriften führt in zahlreichen Fallgestaltungen zu Ergebnissen, die wertungsmäßig kaum nachvollziehbar sind. So stellt etwa die unbefugte Erbringung der in § 1 Absatz 1 RDG genannten Rechtsdienstleistungen (nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 RDG) sowie von steuerberatenden Tätigkeiten (nach § 160 des Steuerberatungsgesetzes) eine Ordnungswidrigkeit dar. Demgegenüber ist die Erbringung anderer, d. h. insbesondere der Rechtsanwaltschaft vorbehaltener Rechtsdienstleistungen, weder straf- noch bußgeldbewehrt. Mit der Neuregelung in den §§ 3 und 20 RDG soll deshalb eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

Ferner sollen folgende kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe erfolgen:

  • Rechtsanwältinnen und -anwälte, die in derselben Angelegenheit zuvor als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im widerstreitenden Interesse beruflich tätig waren, unterliegen einem Tätigkeitsverbot nach § 45 Absatz 1 Nummer 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung (BRAO n. F.). Dieses Tätigkeitsverbot gilt nach § 45 Absatz 2 Satz 1 BRAO n. F. auch für Rechtsanwältinnen und -anwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit der oder dem Betroffenen ausüben. Diese Sozietätserstreckung soll künftig für Fälle abgeschafft werden, in denen das Tätigkeitsverbot auf einer wissenschaftlichen Mitarbeit in der Zeit vom Beginn des rechtswissenschaftlichen Studiums bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes beruht. Für Patentanwältinnen und -anwälte soll eine Parallelregelung geschaffen werden.
  • Rechts- und Patentanwaltskammern sollen die Möglichkeit erhalten, im Einzelfall auf die Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle zu verzichten, wenn ausländische Anwältinnen oder Anwälte, die sich nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 157 der Patentanwaltsordnung in der ab 1. August 2022 geltenden Fassung in Deutschland niederlassen wollen, nachweisen, dass sie trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stellen haben erlangen können.
  • Durch Anpassung des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) sollen künftig sämtliche Personen, die die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Beitrittsgebiet erfüllt haben, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wann sie einmal zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren, die Befugnis zur Rechtsberatung und Prozessvertretung in den in § 5 RDGEG genannten Bereichen erhalten.
  • Bei einzelnen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung besteht im Nachgang zu den umfangreichen Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) noch geringfügiger Anpassungsbedarf.
  • RefE: Referentenenwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe

Quelle: BMJ, Mitteilung vom 06.05.2022

OLG Zweibrücken stärkt Rechte von Bauherren beim sog. Verbraucherbauvertrag

Ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB liegt auch dann vor, wenn Bauherren beim Neubau eines Wohnhauses die Gewerke an einzelne Handwerksunternehmen vergeben.

Diese höchstrichterlich bislang nicht geklärte Rechtsfrage hat der auf Baurechtsstreitigkeiten spezialisierte 5. Zivilsenat in einem aktuellen Urteil im Sinne der Bauherren entschieden. Damit können diese sich auf die hieraus ergebenden Verbraucherrechte berufen und sind nicht verpflichtet, einem Handwerksunternehmen eine sog. Bauhandwerkersicherung zu stellen.

Nachdem es zwischen einem Handwerksunternehmen aus der Südpfalz und einem Bauherren-Ehepaar zum Streit über die Qualität der erbrachten Handwerksleistungen gekommen war, verweigerten die Eheleute die Zahlung des Restbetrags in Höhe von ca. 8.000 Euro. Auch der Forderung des Handwerkers nach einer Sicherheitsleistung für diese ausstehende Summe, z. B. durch eine Bankbürgschaft, wollten sie nicht nachkommen. Das in 1. Instanz angerufene Landgericht Landau hatte die Bauherren zur Stellung der Bauhandwerkersicherung verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Eheleute aus dem Landkreis Südliche Weinstraße hatte Erfolg. Nach der Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts besteht der Anspruch des Handwerksunternehmens bereits deshalb nicht, weil es sich hier um einen Verbraucherbauvertrag handelt. In dieser Situation greife mit § 650f Abs. 6 BGB ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand zu Gunsten der Verbraucher.

Der Senat hat zur Begründung ausgeführt: In der Rechtsprechung gebe es bislang keine Einigkeit darüber, ob von dem Anfang 2018 in das Gesetz eingeführten Verbraucherbauvertrag auch die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Bauunternehmer umfasst sei. Aus Gründen des Verbraucherschutzes könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmer alle Leistungen aus einer Hand erbringe oder die Bauherren die Leistungen einzeln vergeben würden. Zudem könnten Bauträger oder Generalübernehmer die Verbraucherschutzvorschriften ansonsten durch Herausnahme einzelner Leistungen umgehen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt, so der Senat.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und Revision wurde auch eingelegt.

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 09.05.2022 zum Urteil 5 U 52/21 vom 29.03.2022 (nrkr – BGH-Az.: VII ZR 94/22)

Homeoffice-Nutzung sinkt trotz Ende der Pflicht zur Telearbeit kaum

Der Anteil der deutschen Beschäftigten, die zumindest teilweise im Homeoffice arbeiteten, ist im April auf 24,9 Prozent gesunken. Im März waren es 27,6 Prozent. Das geht aus einer Umfrage des ifo Instituts hervor. „Die Homeoffice-Nutzung bleibt damit nach Abschaffung der Pflicht am 20. März auf einem hohen Niveau. Offenbar haben sich viele Unternehmen dauerhaft auf flexiblere Modelle eingestellt“, sagt Jean-Victor Alipour, Experte für Homeoffice beim ifo Institut. Allerdings hatte das ifo Institut ein Homeoffice-Potenzial von 56 Prozent über die gesamte deutsche Wirtschaft hinweg berechnet.

In der Automobilbranche fiel der Homeoffice-Anteil beachtlich von 28,4 auf 17,8 Prozent. Für das Verarbeitende Gewerbe insgesamt fiel der Wert nur leicht von 18,6 auf 16,3 Prozent.

Bei den Dienstleistern bleibt das Homeoffice-Angebot im Durchschnitt am größten. Der Anteil fiel auf 35,3 Prozent, nach 38,7 im März. So arbeiten bei den IT-Dienstleistern noch 72,3 Prozent von zuhause, nach 76,8 im März.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 09.05.2022

Jahreskonferenz 2022 der Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder

Finanzministerkonferenz berät über weitere Fortschritte in den Nachhaltigkeitsstrategien der Finanzministerien und -verwaltungen der Länder

Der Fortschrittsbericht 2022 weist eine Reihe von Neuerungen in den Nachhaltigkeitsstrategien der Finanzministerien und -verwaltungen der Länder aus.

Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben in ihrer Jahreskonferenz am 6. Mai 2022 in Nürnberg unter Vorsitz von Finanzministerin Doris Ahnen (Rheinland-Pfalz) die Fortschritte bei den Nachhaltigkeitsstrategien der Länder gewürdigt und die positiven Entwicklungen in einem aktualisierten Bericht beschrieben. In den Finanzressorts der Länder gab es in vielen Bereichen erhebliche Weiterentwicklungen und Verbesserungen. Sie reichen von einer Verankerung der Nachhaltigkeit im Haushaltsrecht über die fortschreitende Digitalisierung im Rechnungs- und Berichtswesen bis hin zur systematischen Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Steuerung des Beteiligungsportfolios sowie zu strengeren formalen Vorgaben für eine nachhaltige Beschaffung.

Weitere Maßnahmen umfassen im Bereich der nachhaltigen Immobilien- und Flächenwirtschaft z. B. den stärkeren Ankauf von Natur- und Schutzflächen oder die Ausübung von Vorkaufsrechten sowie die Reduzierung des Flächenverbrauchs im Zuge einer sich wandelnden Arbeitswelt.

Auch ihre Finanzanlagestrategien richten die Länder, insbesondere bei den Pensions- und Versorgungsfonds, noch wesentlich deutlicher als bislang an Nachhaltigkeitsaspekten aus. Das gilt auch für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

Um die Zukunfts- und Nachhaltigkeitsorientierung der öffentlichen Haushalte trotz steigender finanzieller Belastungen durch vergangene und akute Krisen zu sichern und die Interessen der jüngeren und zukünftigen Generationen stärker zu berücksichtigen, haben die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder heute eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die ein methodisches Konzept zur Messung von Zukunftsfähigkeit und Nachhaltigkeit der öffentlichen Haushalte mittels geeigneter Parameter untersuchen soll.

Insgesamt sind sich die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder einig, ihren Weg eines nachhaltigen Umgangs mit Ressourcen weiterhin fortzusetzen.

Quelle: FinMin Bayern, Pressemitteilung vom 06.05.2022

Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen

Die Möglichkeit zur Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen soll nach Willen der Bundesregierung ausgeweitet werden. Die bisherige Beschränkung auf bestimmte Rechtsträger wie Einzelkaufleute, GmbH oder Aktiengesellschaften soll danach aufgehoben werden. Zudem soll das Verfahren auf Anmeldungen im Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ausgeweitet werden. Des Weiteren soll künftig das notarielle Verfahren der Online-Beurkundung auch auf einstimmig gefasste satzungsändernde Beschlüsse angewandt werden können sowie auf GmbH-Sachgründungen und Gründungsvollmachten. Das sieht der „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften“ der Bundesregierung vor (20/1672). Den Entwurf soll der Bundestag am Donnerstag, 12. Mai 2022, im vereinfachten Verfahren an die Ausschüsse überweisen.

Hintergrund der Regelungen ist die EU-Digitalisierungsrichtlinie ((EU) 2019/1151). Zur Umsetzung der Richtlinie hatte der Bundestag im vergangenen Jahr ein entsprechendes Gesetz verabschiedet, dabei aber unter anderem bestimmte Rechtsträger ausgeschlossen. Dieses Gesetz trete größtenteils zum 1. August 2022 in Kraft.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.05.2022

Kurzarbeit kräftig gesunken

Die Zahl der Kurzarbeitenden ist im April kräftig gesunken. 426.000 Menschen waren auf Kurzarbeit, nach 696.000* im März. Das sind noch 1,3 Prozent der Beschäftigten, nach 2,1 Prozent*. Das schätzt das ifo Institut aufgrund seiner Umfragen und Zahlen der Bundesagentur für Arbeit. „Die deutlichsten Rückgänge gab es erneut in den kontaktintensiven Branchen, die sich weiter von Corona erholen“, sagt ifo-Experte Stefan Sauer. „Im Gastgewerbe hat sich die Zahl mehr als halbiert. Auch in der Verkehrsbranche gab es einen erheblichen Rückgang. Und sogar in der Industrie nahmen die Zahlen ab, trotz der Lieferengpässe.“

Im Gastgewerbe sank die Zahl von 196.000* auf 90.000, also von 18,4* auf 8,5 Prozent der Beschäftigten. Im Einzelhandel ließ die Kurzarbeit ebenfalls nach, von 44.000* auf 35.000, also von 1,8* auf 1,4 Prozent. Die Industrie verringerte die Zahl ihrer Kurzarbeitenden von 179.000* auf 135.000 (1,9 Prozent). In der Autoindustrie sank die Zahl von 59.000* auf 41.000 (4,4 Prozent).

Vor Corona hatte die Zahl der Kurzarbeitenden im Februar 2020 bei 134.000 gelegen, im März 2020 war sie sie auf 2,6 Millionen gesprungen und im April 2020 hatte sie den Rekordwert von 6 Millionen erreicht. Der vorherige Höchstwert während der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise lag im Frühjahr 2009 bei 1,5 Millionen Kurzarbeitenden.

*Saisonbereinigte Zahl

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 06.05.2022

Rentenplus trotz Wiedereinführung des Nachholfaktors

Die Bundesregierung führt den Nachholfaktor in der gesetzlichen Rentenversicherung wieder ein und macht mit weiteren Anpassungen den Weg für die jährliche Rentenerhöhung am 1. Juli frei. Außerdem sieht der entsprechende Gesetzentwurf (20/1680) der Bundesregierung Verbesserungen für Menschen vor, die schon länger eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Mit der diesjährigen Rentenerhöhung wird der Nachholfaktor, der eigentlich bis 2025 ausgesetzt worden ist, wieder aktiviert, wobei gleichzeitig die Haltelinie für das Rentenniveau eingehalten werden soll. Das bedeutet, dass die nicht stattgefundene Rentenminderung des vergangenen Jahres vollständig mit der diesjährigen Rentenerhöhung verrechnet wird. Da die Höhe der Renten der Entwicklung der Löhne folgt, hätten die Renten im vergangenen Jahr eigentlich sinken müssen, weil die Löhne pandemiebedingt deutlich gesunken waren. Die seit 2009 geltende Rentengarantie verhinderte das jedoch. Als Ausgleich für eine solch verhinderte Senkung gilt der Nachholfaktor, der dafür sorgt, dass die künftigen Rentenerhöhung nach Lohnsteigerungen niedriger ausfallen, als sie es eigentlich müssten. Diesen zeitweilig ausgesetzten Dämpfungseffekt will die Bundesregierung nun wieder einführen.

Dennoch steigen die Renten deutlich: In Westdeutschland um 5,35 Prozent und in Ostdeutschland um 6,12 Prozent. Somit erhöht sich der Rentenwert im Westen von bisher 34,19 Euro auf 36,02 Euro, im Osten von bisher 33,47 Euro auf 35,52 Euro.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.05.2022

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Artikel 67 Absatz 3 NATO-ZAbk – Verwendung von Kreditkarten für dienstliche Beschaffungen der amerikanischen Streitkräfte

Die amerikanischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert von bis zu 2.500 Euro erleichtern soll (vgl. Tz. 64 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 -, BStBl 2004 I S. 1200). In diesem Verfahren wird die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungsstelle durch die Verwendung einer GPC-VISA-Kreditkarte oder GPC-Mastercard-Kreditkarte auf die Karteninhaber (Truppe und ziviles Gefolge) übertragen. Zudem ersetzt in diesen Fällen die GPC-VISA/Mastercard-Kreditkarte den in anderen Fällen erforderlichen schriftlichen Beschaffungsauftrag.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o. a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 Folgendes:

Abweichend von Tz. 64 und Tz. 65 Satz 2 des o. g. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 erhöht sich ab 1. Mai 2022 die Wertgrenze für die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im vereinfachten amerikanischen Beschaffungsverfahren unter Verwendung einer GPC-VISA/Mastercard-Kreditkarte von 2.500 Euro auf 7.500 Euro. Im Übrigen wird das amerikanische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7492 / 19 / 10002 :003 vom 05.05.2022

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