Startschuss: Portal für die Schlussabrechnung der Coronahilfen freigeschaltet

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist das Portal für die Schlussabrechnung der Coronahilfen ab sofort freigeschaltet.

Die Schlussabrechnungen sind ebenso wie die eingereichten Anträge auf Coronahilfen über einen prüfenden Dritten einzureichen und paketweise angelegt: Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket sind zu einem späteren Zeitpunkt dann auch die Überbrückungshilfen III Plus und IV abzurechnen.

Die Prüfung der Schlussabrechnungen erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder. Sie stellen für jedes abgerechnete Programm in einem eigenständigen Schlussbescheid fest, ob ggf. Nachzahlungen an die Antragstellenden erfolgen oder zu viel gezahlte Hilfen zurückgezahlt werden müssen. Hintergrund der Schlussabrechnung ist, dass die Coronahilfen in der Regel auf Basis von Prognosezahlen bewilligt worden sind. Deshalb müssen alle Betroffenen nach Vorliegen der Ist-Zahlen nochmals abschließend abrechnen. Dies bietet zugleich die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich zu korrigieren. Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Einreichung der Schlussabrechnungen für das Paket 1 muss bis zum 31.12.2022 erfolgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) macht sich angesichts der extremen Arbeitsbelastung in den Kanzleien dafür stark, diese Frist angemessen zu verlängern.

Weitere Informationen sowie ein FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung sind über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 05.05.2022

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

Die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss an einen Unternehmer stellt eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation dar. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG. Der Leistungsempfänger ist gem. § 13b Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. Abs. 5 Satz 6 UStG Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Dienstleistung in deren Erbringung besteht und dessen eigener
Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist (sog. Wiederverkäufer).

Der Begriff des Wiederverkäufers ist grundsätzlich eng auszulegen. Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter, die Telekommunikationsdienstleistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Mieter weitergeben, werden jedoch regelmäßig nicht von dem Begriff des Wiederverkäufers umfasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. April 2022 – III C 3 – S 7117-a/20/10002 :003 (2022/0442171), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

    3Als Nebenleistungen sind in der Regel die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und Treppenreinigung, die Treppenbeleuchtung, die Lieferung von Strom sowie die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss durch den Vermieter anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.2009, V R 91/07, BStBl II S. 615, und EuGH-Urteile vom 11.6.2009, C-572/07, RLRE Tellmer Property, und vom 27.9.2012, C-392-11, Field Fisher Waterhouse).“
  2. In Abschnitt 13b.7b werden nach Absatz 6 folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

    „(7) 1Wohnungseigentümergemeinschaften sind für Telekommunikationsdienstleistungen als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden. 2Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt.

    (8) 1Vermieter sind für Telekommunikationsdienstleistungen als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Nebenleistungen der Vermieter an die einzelnen Mieter weitergegeben werden. 2Dies gilt auch, wenn der Vermieter derartige Umsätze nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt.“

II. Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bei Leistungen, die vor dem 1. Juli 2022 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend die Vorschrift des § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG angewendet haben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7279 / 19 / 10006 :004 vom 02.05.2022

Absehen vom Fahrverbot nur bei tragfähigen Feststellungen zum Vorliegen einer besonderen Härte

Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mind. 41 km/h indiziert grundsätzlich die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat. Davon kann nur abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Der Verlust des Arbeitsplatzes kann im Einzelfall eine solche unverhältnismäßige Härte darstellen. Dies bedarf jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrundliegenden Tatsachen. Die kritiklose Übernahme der Einlassung des Betroffenen durch den Tatrichter oder bloße Vermutungen genügen nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 05.05.2022 veröffentlichter Entscheidung ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben, mit welchem das im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot aufgehoben worden war.

Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der A 3 im April 2021 um mindestens 43 km/h. Gegen ihn wurde deshalb im Mai 2021 nach der damals gültigen Bußgeldkatalogverordnung eine Geldbuße von 160 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf seinen Einspruch hin setzte das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom November 2021 die Geldbuße auf 320 Euro fest und hob das Fahrverbot auf. Der Betroffene hatte u. a. darauf hingewiesen, seit dem 01.10.2021 als Berufskraftfahrer zu arbeiten und sich noch in der Probezeit zu befinden. Ihm könne deshalb ohne Begründung gekündigt werden. Dies sei zu befürchten, wenn ein Fahrverbot festgesetzt werde. Das Amtsgericht sah deshalb das Fahrverbot als besondere Härte an.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Die Feststellungen des Amtsgerichts deckten nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Fahrverbot. Die festgestellte Ordnungswidrigkeit werde mit einer Regelgeldbuße von 160 Euro und einem Regelfahrverbot von einem Monat belegt (§§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 i. V. m. Nr. 11.3.7. BKatV). „Bei dieser Zuwiderhandlung ist ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß indiziert, dessen Ahndung, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf“, betonte das OLG.

Sei trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen, könne zwar von einem Fahrverbot abgesehen werden. Dies sei etwa anzunehmen, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Insoweit fehlten jedoch tragfähige Urteilsfeststellungen. Die Feststellungen des Amtsgerichts beruhten allein auf den Angaben des Betroffenen. Aus welchen Gründen diese für glaubhaft erachtet wurden, um Missbrauch auszuschließen und eine fundierte Grundlage zu schaffen, sei nicht dargelegt. So sei auch nicht erkennbar, ob Zweifel am Zutreffen dieser Angaben des Betroffenen aufgekommen seien.

Das OLG hat die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zur Frage, ob das Fahrverbot im konkreten Fall eine besondere Härte darstellen würde, treffen kann.

Erläuterungen

§ 25 StVG Fahrverbot

1Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § STVG § 24 Absatz STVG § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § STVG § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

§ 4 BKatV Regelfahrverbot

(1) 1Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
….

Anlage 1 BKatV (Fassung bis zum 09.11.2021)

Lfd. Nr.Überschreitung
in km/h
Regelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener OrtschaftenRegelsatz in Euro bei Begehung außerhalb geschlossener OrtschaftenFahrverbot in Monaten bei Begehung innerhalb geschlossener OrtschaftenFahrverbot in Monaten bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften
11.3.741 – 501601 Monat1 Monat

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.05.2022 zum Beschluss 3 Ss-OWi 415/22 vom 26.04.2022

EuGH zur Informationspflicht über Hersteller-Garantie im Online-Handel

Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst hergestellte Ware anbietet, hat den Verbraucher über die Garantie des Herstellers zu informieren, wenn er sie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht.

Die Gesellschaft absoluts-bikes and more-GmbH & Co. KG (im Folgenden: absoluts) bot auf der Online-Handelsplattform von Amazon die Ware eines Schweizer Herstellers an. Die Amazon-Angebotsseite enthielt keine Angaben zu einer von absoluts oder einem Dritten gewährten Garantie, aber unter der Rubrik „Weitere technische Informationen“ einen Link, über den der Nutzer auf ein vom Hersteller formuliertes Informationsblatt zugreifen konnte.

Ein Konkurrenzunternehmen, das der Ansicht war, absoluts habe keine ausreichenden Angaben zu der vom Hersteller gewährten Garantie gemacht, erhob auf Grundlage der deutschen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb eine Klage auf Unterlassung solcher Angebote gegen absoluts. Mittlerweile ist der Bundesgerichtshof (Deutschland) mit der Rechtssache befasst und hegt Zweifel, ob ein Unternehmer in der Situation von absoluts auf Grundlage der Verbraucherrechterichtlinie1 verpflichtet ist, den Verbraucher über das Bestehen einer vom Hersteller angebotenen gewerblichen Garantie zu informieren. Der Bundesgerichtshof wirft dabei auch die Frage nach dem Umfang einer solchen Pflicht und den Voraussetzungen auf, unter denen sie entsteht.

Mit seinem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmer dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu einer gewerblichen Garantie des Herstellers zur Verfügung zu stellen hat, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, um die Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass diese Informationen alle Angaben hinsichtlich der Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme einer solchen Garantie umfassen müssen, die dem Verbraucher eine solche Entscheidung ermöglichen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Erstens stellt der Gerichtshof zur Frage, ob der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher über das Bestehen einer gewerblichen Garantie des Herstellers zu informieren2, fest, dass diese Pflicht, soweit sich der Vertragsgegenstand auf eine Ware bezieht, die von einer anderen Person als dem Unternehmer hergestellt wurde, sämtliche für diese Ware bedeutsamen Informationen abdecken muss, damit der Verbraucher entscheiden kann, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Diese Informationen umfassen die wesentlichen Eigenschaften der Waren3 sowie grundsätzlich alle untrennbar mit der Ware verbundenen Garantien, darunter die vom Hersteller angebotene gewerbliche Garantie. Der Gerichtshof weist allerdings darauf hin, dass die Übermittlung von Informationen über die gewerbliche Garantie des Herstellers zwar ein hohes Schutzniveau für den Verbraucher sicherstellt, eine unbedingte Verpflichtung, solche Informationen stets zur Verfügung zu stellen, aber unverhältnismäßig erscheint. Eine solche Verpflichtung würde Unternehmer nämlich dazu zwingen, die Informationen über eine solche Garantie mit erheblichem Aufwand zu sammeln und zu aktualisieren, obgleich zwischen ihnen und den Herstellern nicht notwendigerweise eine unmittelbare vertragliche Beziehung besteht und wiewohl die gewerbliche Herstellergarantie grundsätzlich nicht Gegenstand des Vertrags ist, den sie mit dem Verbraucher abschließen möchten.

Der Gerichtshof kommt folglich im Rahmen der Abwägung zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu dem Befund, dass der Unternehmer nur dann verpflichtet ist, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen über eine gewerbliche Garantie des Herstellers zur Verfügung zu stellen, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse am Erhalt dieser Informationen hat, um die Entscheidung treffen, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Diese Pflicht des Unternehmers wird mithin nicht durch den bloßen Umstand ausgelöst, dass diese Garantie besteht, sondern aufgrund des Umstands, dass ein solches berechtigtes Interesse des Verbrauchers vorliegt. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass dieses Interesse vorliegt, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht, insbesondere, wenn er daraus ein Verkaufs- oder Werbeargument herleitet, um die Wettbewerbsfähigkeit oder die Attraktivität seines Angebots im Vergleich zu den Angeboten seiner Wettbewerber zu verbessern.

Für die Feststellung, ob die gewerbliche Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots des Unternehmers darstellt, sind weiterhin Inhalt und allgemeine Gestaltung des Angebots hinsichtlich der betroffenen Ware zu berücksichtigen sowie die Bedeutung der Erwähnung der gewerblichen Garantie des Herstellers als Verkaufs- oder Werbeargument, der Positionierung der Erwähnung der Garantie im Angebot, die Gefahr eines Irrtums oder einer Verwechslung, die diese Erwähnung bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der unterschiedlichen Garantierechte, die er geltend machen kann, oder hinsichtlich der tatsächlichen Identität des Garantiegebers hervorrufen könnte, das Vorliegen von Erläuterungen zu weiteren mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot und jeder weitere Gesichtspunkt, der ein objektives Schutzbedürfnis des Verbrauchers begründen kann.

Zweitens hat der Gerichtshof zu der Frage, welche Informationen dem Verbraucher zu den „Bedingungen“ der gewerblichen Garantie des Herstellers4 zur Verfügung zu stellen sind, entschieden, dass der Unternehmer dem Verbraucher alle Informationen über die Bedingungen für die Anwendung und die Inanspruchnahme der betreffenden gewerblichen Garantie zur Verfügung zu stellen hat, um dem berechtigtem Interesse des Verbrauchers Rechnung zu tragen, Informationen über die gewerbliche Garantie des Herstellers zu erhalten, um eine Entscheidung treffen zu können, ob er sich vertraglich an den Unternehmer binden möchte. Neben Dauer und räumlichem Geltungsbereich, die ausdrücklich in Art. 6 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie über Verbrauchsgüter und Garantien für Verbrauchsgüter5 genannt werden, können diese Informationen nicht nur den Reparaturort bei Beschädigungen oder mögliche Beschränkungen der Garantie einschließen, sondern auch je nach den Umständen Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Fußnoten

1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64, im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie).
2 Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Verbraucherrechterichtlinie. Nach dieser Bestimmung hat der Unternehmer, bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien zu informieren.
3 Diese Pflicht ist in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehen.
4 Dieser Begriff ist in Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Verbraucherrechterichtlinie aufgeführt.
5 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. 1999, L 171, S. 12).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 05.05.2022 zum Urteil C-179/21 vom 05.05.2022

Jahresabschlüsse der Wirecard AG für Jahre 2017 und 2018 nichtig

Die auf aktienrechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek am 05.05.2022 mit Endurteil (Az. 5 HK O 15710/20) die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse der Wirecard AG zum 31.12.2017 und 31.12.2018 sowie der darauf aufbauenden Gewinnverwendungsbeschlüsse der Hauptversammlungen festgestellt.

Dabei musste die Kammer nicht abschließend entscheiden, ob die Saldenbestätigungen für Treuhandkonten bei einer asiatischen Bank tatsächlich gefälscht waren und die entsprechenden Third Party Acquiring-Geschäfte zumindest im Wesentlichen nicht stattgefunden haben, worauf sich der klagende Insolvenzverwalter berufen hatte. Nach diesem Vortrag müsste von einer Überbewertung von Aktiva ausgegangen werden, woraus sich aufgrund von § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AktG die Nichtigkeit ergibt.

Denn selbst wenn die vom ehemaligen Vorstandsvorsitzenden geltend gemachte Existenz dieser Gelder auf anderen Konten stimmen sollte, würde sich die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse dennoch ergeben. In diesem Fall läge ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vor, weil die Einzahlungen der Gelder dann auf anderen Konten hätten aufgefunden werden müssen. Dadurch wären gläubigerschützende Vorschriften verletzt, was gem. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG ebenfalls die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse zur Folge hat.

In beiden Sachverhaltskonstellationen bejahte die Kammer auch die Erheblichkeit des Fehlers, weil die Überbewertung etwa 39 % bzw. 41 % der jeweiligen Bilanzsummen von knapp 1,9 Mrd. Euro bzw. etwas mehr als 2,3 Mrd. Euro ausmachte. Die Nichtigkeit der Jahresabschlüsse hat aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG die Nichtigkeit der in den Hauptversammlungen der Jahre 2018 und 2019 gefassten Gewinnverwendungsbeschlüsse zur Folge. Eine Beweisaufnahme zur Existenz der Third Party Acquiring-Geschäfte musste daher nicht stattfinden, weil der abweichende Vortrag vor allem des dem Verfahren als Streithelfer auf Seiten der Beklagten beigetretenen früheren Vorstandsvorsitzenden zu keinem anderen Ergebnis führte als der Vortrag des Klägers.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zur Erläuterung der Third Party Acquiring-Geschäfte:

Bei ihnen bediente sich die Beklagte in Regionen, in denen sie selbst nicht über die erforderlichen Lizenzen verfügte, Partnerunternehmen (TPA-Partner) zur Durchführung von Zahlungsvorgängen im Zusammenhang mit Kreditkartentransaktionen, wobei diese TPA-Partner die erforderlichen Lizenzen haben sollten. Die Beklagte sollte dann ihre Kunden – also Händler – an die TPA-Partner vermitteln, die sodann die Zahlungsabwicklung für diese Kunden übernehmen sollten. Die Abwicklungsgebühren vereinnahmten die TPA-Partner, obwohl sie eigentlich der Beklagten hätten zustehen sollen. Die TPA-Partner sollten dann eine Provision erhalten, die dann wiederum durch den jeweiligen TPA-Partner auf Treuhandkonten eingezahlt und nicht an die Beklagte ausgeschüttet werden sollte.

Quelle: LG München I, Pressemitteilung vom 05.05.2022 zum Urteil 5 HK O 15710/20 vom 05.05.2022

Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im Grundsatz zulässig

Mit am 05.05.2022 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz – BüGembeteilG) ganz überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dieses Gesetz verpflichtet die Betreiber von Windenergieanlagen (Vorhabenträger), Windparks nur durch eine eigens dafür zu gründende Projektgesellschaft zu betreiben und Anwohnerinnen und Anwohner sowie standortnahe Gemeinden durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder stattdessen durch den Erwerb von Sparprodukten durch die Anwohner und die Zahlung einer Abgabe an die Gemeinde mit insgesamt mindestens 20 % an deren Ertrag zu beteiligen. Dadurch soll die Akzeptanz für neue Windenergieanlagen verbessert und so der weitere Ausbau der Windenergie an Land gefördert werden. Die damit verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor Beeinträchtigungen durch den Klimawandel und der Sicherung der Stromversorgung sind hinreichend gewichtig, um den mit der Beteiligungspflicht verbundenen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen zu können.

Sachverhalt

1. Nach § 3 BüGembeteilG dürfen in Mecklenburg-Vorpommern Windenergieanlagen nur durch eine „Projektgesellschaft“ errichtet und betrieben werden, die ausschließlich der Erzeugung von Windenergie dient. Der Vorhabenträger hat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BüGembeteilG den „Kaufberechtigten“ mindestens 20 % der Anteile an der Projektgesellschaft anzubieten. Kaufberechtigt sind Personen, die in einer Entfernung von nicht mehr als fünf Kilometer vom Standort des Windparks leben und diejenigen Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Anlage befindet oder die nicht mehr als fünf Kilometer vom Standort entfernt liegen. Der Vorhabenträger kann stattdessen als „wirtschaftliche Surrogate“ einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung den kaufberechtigten Gemeinden die jährliche Zahlung einer „Ausgleichsabgabe“ und den Anwohnern den Erwerb eines Sparprodukts anbieten; die Höhe der Abgabe und die Verzinsung des Sparprodukts bemessen sich nach dem Ertrag der Projektgesellschaft. Zur Zahlung der Abgabe kommt es indes nur dann, wenn die Gemeinden auf eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Projektgesellschaft verzichten (§ 10 Abs. 7 Satz 2 BüGembeteilG).

Nach § 4 Abs. 3 BüGembeteilG hat der Vorhabenträger unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder nach dem Gewinn einer Ausschreibung die kaufberechtigten Gemeinden im Einzelnen über das Vorhaben und die wirtschaftlichen Rahmendaten eines Anteilserwerbs zu informieren. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Vorhabenträger die Gemeinden nicht an der Projektgesellschaft beteiligen, sondern stattdessen die Zahlung der Abgabe anbieten will. In diesem Fall ist die Information der unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abzugebenden Erklärung über das Angebot zur Zahlung der Abgabe beizufügen (§ 10 Abs. 6 Satz 2 BüGembeteilG).

2. Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Windenergiebranche. Sie errichtet und betreibt regelmäßig Windenergieanlagen. Sie hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für einen Windpark in Mecklenburg-Vorpommern gestellt, über den noch nicht entschieden wurde. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin unmittelbar Vorschriften des BüGembeteilG an und rügt eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), der Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) und der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).

Wesentliche Erwägungen des Senats

Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz ist formell und überwiegend auch materiell verfassungsgemäß.

I. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ist gegeben. Insbesondere schaffen die Pflichten der Vorhabenträger zur Gründung von Projektgesellschaften und zur Beteiligung Dritter an denselben selbst kein zur konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für das „Recht der Wirtschaft“ nach Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gehörendes und vom Bund bereits umfassend geregeltes Gesellschaftsrecht, sondern sind kompetenzrechtlich dem Teilbereich „Energiewirtschaftsrecht“ dieses Kompetenztitels zuzuordnen. Insoweit entfalten bundesgesetzliche Regelungen – auch wegen der im Erneuerbare-Energien-Gesetz enthaltenen Öffnungsklausel zugunsten weitergehender landesrechtlicher Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau neuer Windenergieanlagen – keine Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG.

Auch die von den Vorhabenträgern anstelle des Erwerbs von Anteilen an der Projektgesellschaft an die standortnahen Gemeinden zu zahlende Abgabe ist kompetenzrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Abgabe ist keine Steuer im Sinne des Art. 105 GG. Das Gesetz trifft Vorkehrungen für eine Verwendung der Mittel aus der Abgabe allein zu dem Zweck, die Akzeptanz neuer Windenergieanlagen bei den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde zu verbessern. Für die in den standortnahen Gemeinden lebenden Personen soll durch die gesetzlich vorgegebene Verwendung der Abgabemittel konkret erfahrbar werden, dass die Erzeugung von Windenergie nicht nur Beeinträchtigungen der Landschaft mit sich bringt, sondern auch die örtliche Lebensqualität verbessert. Damit dient die Abgabe nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung nicht der Finanzierung gemeindlicher Aufgaben, sondern – wie auch die alternative Pflicht zur gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Projektgesellschaft – unmittelbar dem gemeinwohldienlichen Ausbau der Windenergie an Land. Mit dieser Zielsetzung unterfällt die Abgabe ebenfalls der Sachgesetzgebungskompetenz des „Energiewirtschaftsrechts“ nach Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

II. Die angegriffenen Pflichten zur Gründung von Projektgesellschaften und zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an denselben durch den Erwerb von Anteilen und alternativ den Erwerb von Sparprodukten oder die Zahlung einer Abgabe an die Gemeinde verletzen die Vorhabenträger nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit.

1. Unmittelbarer Zweck dieser Pflichten ist die Verbesserung der Akzeptanz für neue Windenergieanlagen an Land zur Förderung des weiteren Ausbaus dieser erneuerbaren Energie. Damit dient das Gesetz – wie jede Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien – den legitimen Gemeinwohlzielen des Klimaschutzes (Art. 20a GG), des Schutzes der Grundrechte vor den nachteiligen Folgen des Klimawandels und der Sicherung der Stromversorgung. Der klimaschädliche Ausstoß von CO2 verringert sich in dem Maße, in dem die herkömmliche Stromerzeugung auf erneuerbare Energien umgestellt und der Verbrauch fossiler Energieträger in anderen Sektoren wie Verkehr, Gebäude oder Industrie durch Strom aus erneuerbaren Energien oder durch unter Verwendung solchen Stroms erzeugte „grüne“ Energieträger wie zum Beispiel Wasserstoff ersetzt wird. Dies dient zugleich der verfassungsrechtlichen Pflicht, Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) sowie das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) auch durch eine Verringerung des Ausstoßes von CO2 vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Darüber hinaus sichert eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energien die Versorgung mit Strom. Insoweit besteht ein erhöhter Bedarf infolge der durch das Klimaschutzziel des Art. 20a GG gebotenen Rückführung der Stromgewinnung durch Verbrauch fossiler Energieträger bis hin zur Klimaneutralität bei gleichzeitiger gesetzlicher Entscheidung zum Ausstieg aus der Nutzung von Atomenergie. Darüber hinaus kann die vermehrte Nutzung von in Deutschland verfügbaren erneuerbaren Energien die Abhängigkeit von Energieimporten vermindern und die Eigenversorgung stärken.

2. Die den Vorhabenträgern auferlegten Pflichten sind im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich, um diese Gemeinwohlziele erreichen zu können. Insbesondere ist die Annahme des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass die Akzeptanz für Windenergieanlagen an Land durch eine Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks verbessert werden kann. Er konnte sich dafür auf – auch durch Umfrageergebnisse gestützte – tragfähige Anhaltspunkte stützen, wonach es für die Akzeptanz förderlich ist, wenn der erhebliche Eingriff in das Landschaftsbild durch die weithin sichtbaren Windenergieanlagen dadurch „ausgeglichen“ wird, dass ein nennenswerter Teil der auf diese Weise erzeugten Wertschöpfung in der betroffenen Region verbleibt.

3. Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger steht nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dringlichkeit der verfolgten Gemeinwohlzwecke.

a) Allerdings weist der Eingriff in die Berufsfreiheit der Vorhabenträger eine beträchtliche Intensität auf. Die Pflicht zur Gründung von Projektgesellschaften nimmt ihnen die Möglichkeit, Windparks durch ihr eigenes Unternehmen oder in einer sonst zweckdienlichen Art und Weise zu betreiben. Die unternehmerische Gestaltungsfreiheit wird weiter durch gesetzliche Vorgaben zur akzeptanzsteigernden und den kommunalrechtlichen Anforderungen an eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von Gemeinden genügenden Ausgestaltung der Projektgesellschaften eingeschränkt. Im Falle einer Ablehnung des Angebots zur Zahlung einer Abgabe sind die Vorhabenträger darüber hinaus gegen ihren Willen zur Aufnahme von Gemeinden in ihre Gesellschaft gezwungen. Durch die Pflicht zur Veräußerung von Anteilen in Höhe von insgesamt mindestens 20 % und alternativ zum Angebot des Erwerbs von Sparprodukten gegenüber den Anwohnern und zur Zahlung einer Abgabe an die Gemeinde als „wirtschaftlichen Surrogaten“ einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung wird der Ertrag der beruflichen Tätigkeit der Vorhabenträger entsprechend gemindert. Die Gründung der Projektgesellschaft sowie die Ermittlung der Kaufberechtigten, des Kaufpreises der anzubietenden Gesellschaftsanteile und des Ertragswerts der Projektgesellschaft sind für die Vorhabenträger mit Aufwendungen von einigem Umfang verbunden. Hinzu kommen die Aufwendungen für die Erfüllung diverser Informationspflichten.

b) Dem stehen Gemeinwohlbelange von ebenfalls beträchtlichem Gewicht gegenüber.

aa) Das gilt einmal für den Schutz des Klimas und der Grundrechte vor den Folgen des Klimawandels. Dieser Gewichtung steht nicht entgegen, dass die Strommenge, die infolge des in ihrem Anwendungsbereich auf Mecklenburg-Vorpommern begrenzten Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes durch eine vermehrte Nutzung der Windenergie ohne CO2-Emissionen erzielt werden kann, angesichts der gegenwärtig global emittierten Gesamtmenge an CO2 offensichtlich sehr gering ist. Gerade weil der Klimawandel durch zahlreiche, für sich genommen oftmals geringe Mengen an Treibhausgasemissionen verursacht wird, kann er auch nur durch Maßnahmen zur Begrenzung all dieser Emissionen angehalten werden. Es liegt hier in der Natur der Sache, dass einzelnen Maßnahmen für sich genommen nicht die allein entscheidende Wirkung zukommt. Weil der Klimawandel aber nur angehalten werden kann, wenn all diese vielen, für sich genommen oft kleinen Mengen von CO2-Emissionen lokal vermieden werden, kann einer einzelnen Maßnahme nicht entgegengehalten werden, sie wirke sich nur geringfügig aus.

Ohnehin kann die Gemeinwohlbedeutung von Maßnahmen der Länder oder Kommunen zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien nicht allein nach der Strommenge bemessen werden, die bezogen auf den jeweiligen räumlich begrenzten Anwendungsbereich erzielt wird. Vielmehr kommt es auch auf eine Gesamtbetrachtung der durch gleichartige Maßnahmen erzielten oder erzielbaren Strommenge an. Gemeinwohlverstärkend kann sich insoweit insbesondere auswirken, dass Maßnahmen wegen ihres Pilotcharakters länderübergreifende Bedeutung haben. Das ist hier der Fall. Offenkundig stößt der Ausbau der Windenergie an Land auf Akzeptanzprobleme. Diese sind nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers dort geringer, wo Windenergie durch lokal verankerte, auf das einzelne Projekt bezogene Gesellschaften unter kommunaler und bürgerschaftlicher Teilhabe erzeugt wird. Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz sichert mit entsprechenden Verpflichtungen der Vorhabenträger eine bürgerschaftliche und kommunale Teilhabe an lokalen Projekten zur Erzeugung von Windenergie erstmals hoheitlich auch dort, wo sie eigeninitiativ nicht zustande kommt. Das Gesetz kann daher als Modell für vergleichbare Regelungen zur Sicherung einer akzeptanzsteigernden bürgerschaftlichen und kommunalen Beteiligung am Ausbau der Windenergie dienen.

Darüber hinaus können einzelne Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien Gemeinwohlbedeutung dadurch erlangen, dass sie einen Beitrag zu dem in eine internationale Kooperation eingebundenen nationalen Klimaschutz leisten. Denn dem Ziel, den Klimawandel anzuhalten, kann es dienen, wenn die Staaten wechselseitig darauf vertrauen können, dass auch andere Staaten gewillt sind, den vereinbarten Klimaschutz zu realisieren. Vor diesem Hintergrund kann auch eine durch einzelne Maßnahmen bewirkte Verbesserung der nationalen Emissionsbilanz zum Gelingen des globalen Klimaschutzes beitragen.

bb) Für das Gemeinwohlziel der Sicherung der Stromversorgung kommt Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien umso größere Bedeutung zu, je höher die dadurch erzielbare Strommenge ist. Denn die Stromversorgung ist umso besser gesichert, je mehr Strom aus in Deutschland verfügbaren erneuerbaren Energien erzeugt wird, der den aus dem Verbrauch fossiler Energieträger gewonnenen Strom ersetzen und den Eigenversorgungsanteil steigern kann. Danach ist die Bedeutung der durch das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz bewirkten Förderung des Ausbaus der Windenergie an Land für die Sicherung der Stromversorgung auch wegen des Pilotcharakters der Maßnahme nicht nur von untergeordneter Bedeutung.

c) Die danach insgesamt beträchtliche Gemeinwohlbedeutung der den Vorhabenträgern auferlegten Pflichten vermag die damit verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit derselben trotz ihrer Intensität zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat dem Belang einer Förderung des Ausbaus der Windenergie durch Akzeptanzsteigerung nicht einseitig Vorrang gegenüber den gegenläufigen Interessen der Vorhabenträger gegeben. Dies gilt gerade auch für die besonders eingriffsintensive Pflicht der Vorhabenträger zur Veräußerung von Anteilen an einer eigens zu gründenden und allein der Erzeugung von Windenergie dienenden Projektgesellschaft. Sie beruht auf der vertretbaren Einschätzung des Gesetzgebers, dass die Akzeptanz für Windparks dann besonders hoch ist, wenn sie von einer lokal verankerten Projektgesellschaft unter bürgerschaftlicher und kommunaler Mitverantwortung betrieben werden. Das Eingriffsgewicht dieser Pflicht wird dadurch erheblich gemildert, dass es den Vorhabenträgern freigestellt ist, den kaufberechtigten Anwohnerinnen und Anwohnern den Erwerb eines Sparprodukts anzubieten, um die sich aus der Gesellschafterstellung einer Vielzahl von Einwohnern ergebenden Belastungen vermeiden zu können. Soweit die Vorhabenträger bei fehlender Zustimmung standortnaher Gemeinden zur Zahlung einer Abgabe gezwungen sind, Anteile an diese zu veräußern, ist dies zudem auf einen Umfang unterhalb der Sperrminorität begrenzt; die Gemeinden können daher weder das operative Geschäft der Projektgesellschaft bestimmen noch Gesellschafterentscheidungen blockieren. Außerdem können sich die Beteiligungspflichten auch privatnützig auswirken. Denn das gesetzliche Ziel, die Akzeptanz zu verbessern, um so eine Voraussetzung für die verstärkte Nutzung der Windenergie an Land zu schaffen, deckt sich mit dem Gesamtinteresse der Branche der Anlagenbetreiber an einer Ausweitung der zur Erzeugung von Windenergie geeigneten Flächen. Dies relativiert die Schmälerung der Rendite, die die Vorhabenträger infolge der Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an der Gewinnausschüttung oder am prognostizierten Ertrag der Projektgesellschaft hinzunehmen haben.

4. Unverhältnismäßig ist hingegen die mit erheblichen Aufwendungen verbundene Pflicht zur unverzüglich nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abzugebenden umfassenden Information der standortnahen Gemeinden über das Vorhaben und die wirtschaftlichen Daten eines Erwerbs von Anteilen an der Projektgesellschaft, soweit sie auch für diejenigen Vorhabenträger besteht, welche den Gemeinden anstelle eines Anteilserwerbs die Zahlung einer Abgabe anbieten möchten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hängt die Entscheidung der Gemeinden weniger von den näheren wirtschaftlichen Rahmendaten des Erwerbs von Anteilen an der Gesellschaft ab, zumal angesichts des strengen, ausschließlich auf die Erzeugung von Windenergie bezogenen Projektcharakters derselben ohnehin nicht von einem ernsthaften Verlustrisiko ausgegangen werden kann. Vielmehr gab es bereits im Gesetzgebungsverfahren Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinden im Regelfall wegen des mit einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung verbundenen Verwaltungsaufwands von einem Anteilserwerb absehen und sich stattdessen für die Zahlung einer Abgabe entscheiden werden.

III. 1. Die angegriffenen Regelungen greifen daneben nicht in die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG ein, weil dieses Grundrecht hier durch das sachnähere Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt wird. Es liegt auch keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG vor, weil der Staat nicht gezielt auf Anteile einzelner Vorhabenträger an Projektgesellschaften zugreift, um mit diesen Anteilen bestimmte öffentliche Aufgaben erfüllen zu können.

2. Die ungleiche Behandlung der abgabepflichtigen Vorhabenträger gegenüber den dieser Abgabe nicht unterliegenden Steuerpflichtigen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Wie oben ausgeführt, dient die Abgabe nicht der Finanzierung gemeindlicher Aufgaben, sondern unmittelbar selbst der gemeinwohldienlichen Förderung des Ausbaus der Windenergie an Land durch eine Verbesserung der Akzeptanz hierfür in der Bevölkerung. Die Abgabe ist als solche zur Erreichung der damit verfolgten Gemeinwohlziele des Klimaschutzes, des Schutzes von Grundrechten vor schädlichen Folgen des Klimawandels und der Sicherung der Stromversorgung geeignet, erforderlich und angemessen. Auch die Abgabenbelastung steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung dieser Ziele, zumal es in die Entscheidungsfreiheit der Vorhabenträger fällt, ob sie den standortnahen Gemeinden die Zahlung der Abgabe anstelle einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der Projektgesellschaft anbieten wollen.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 05.05.2022 zum Beschluss 1 BvR 1187/17 vom 23.03.2022

EuGH: Deckelung des Streitwerts für Abmahnkosten nicht unionsrechtswidrig

Wer wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt wird, muss gegnerische Anwaltskosten maximal aus einem Streitwert von 1.000 Euro erstatten. Diese Regelung im Urhebergesetz ist mit Unionsrecht vereinbar, wie der EuGH nun entschied (Rs. C-559/20).

Zum Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen deckelt § 97a UrhG den Streitwert für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen auf 1.000 Euro, sofern die abgemahnte Person Verbraucherin bzw. Verbraucher ist. Diese Deckelung verstößt nicht gegen EU-Recht, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem soeben veröffentlichten Urteil.

Der Entscheidung des EuGH lag ein Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken zugrunde. Die Koch Media GmbH hatte einen Internetnutzer durch eine Kanzlei abmahnen lassen, weil er das Computerspiel „This War of Mine“ auf einer Filesharing-Plattform zum Download angeboten haben soll. Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers bei einer Urheberrechtsverletzung in Bezug auf aktuelle Filme, Musik oder DVDs beträgt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedenfalls über 10.000 Euro. Der Koch Media GmbH entstanden Anwaltskosten in Höhe von knapp 1.000 Euro, basierend auf dem von der Kanzlei zugrunde gelegten Gegenstandswert von 20.000 Euro; diese Kosten machte sie gegenüber dem Abgemahnten geltend.

Das AG Saarbrücken verurteilte den Abgemahnten jedoch nur zur Zahlung von 124 Euro, basierend auf dem nach § 97a III 2 UrhG gedeckelten Streitwert von 1.000 Euro; im übrigen wies es die Klage ab.

Auf die Berufung der Koch Media GmbH legte das LG Saarbrücken dem EuGH die Frage vor, ob die Streitwertdeckelung u. a. mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar ist. Dieser sieht vor, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

Die Streitwertdeckelung auf 1.000 Euro nach § 97a UrhG gilt nur im Verhältnis zwischen Rechteinhaber und Abgemahntem. Im Verhältnis zum Rechteinhaber kann jedoch der Anwalt bzw. die Anwältin des Rechteinhabers zum höheren, nach der Rechtsprechung anzusetzenden Gegenstandswert (mind. 10.000 Euro) abrechnen. Das führt in der Praxis – wie auch im vorliegenden Fall – zu Divergenzen, die Rechteinhaber müssen ihre erheblich höheren Anwaltsgebühren aus dem tatsächlichen Streitwert selbst tragen, soweit sie die Kosten aus einem Streitwert von 1.000 Euro übersteigen.

Der EuGH entschied, dass Abmahnkosten „sonstige Kosten“ im Sinne von Art. 14 der Richtline sind und dass Art. 14 einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die zu erstattenden „sonstigen Kosten“ pauschal auf der Basis eines gedeckelten Streitwerts berechnet werden. Voraussetzung sei jedoch, dass das nationale Gericht hiervon abweichen dürfe, sofern die Anwendung der Deckelung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei.

Der Gerichtshof setzt sich in seiner Entscheidung damit auseinander, dass Rechteinhaber jedenfalls einen erheblichen, angemessenen Teil ihrer Anwaltskosten erstattet bekommen müssen, damit Abmahnungen nicht ihre abschreckende Wirkung verlieren. Die Höhe der letztlich selbst zu tragenden Kosten dürfe Rechteinhaber nicht davon abhalten, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen. Art. 14 der Richtlinie sehe aber auch vor, dass eine Erstattung ausscheidet, wenn Billigkeitsgründe es verbieten, der unterliegenden Partei die (an sich der Höhe nach angemessenen) Kosten aufzuerlegen. Das nationale Gericht müsse prüfen können, ob ein Antrag auf Verurteilung zur Tragung der Kosten eines Vertreters für eine Abmahnung u.a. fair, gerecht und nicht missbräuchlich sei. § 97a III UrhG solle sicherstellen, dass die von der unterlegenen Partei zu tragenden Kosten zumutbar und angemessen seien; er ermögliche dem Gericht außerdem, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 04.05.2022

Satzungsversammlung beschließt über Anderkonten, Fortbildung und Modernisierung von BORA und FAO

In ihrer Sitzung am 29. und 30.04.2022 hat die Satzungsversammlung beschlossen, BORA und FAO zu modernisieren und diskriminierungsfrei zu formulieren. Auf ihrer Agenda standen außerdem Anderkonten, die neue Fortbildungspflicht im Berufsrecht und die umstrittene Fachanwaltschaft für Opferrechte.

Der kontroverseste Tagesordnungspunkt war die vom zuständigen Ausschuss 1 – Fachanwaltschaften beantragte Einführung einer neuen Fachanwaltschaft für Opferrechte. Bereits im Jahr 2018 lag der Satzungsversammlung ein entsprechender Antrag vor; er erhielt damals zwar die Mehrheit der Stimmen, verfehlte jedoch die notwendige satzungsändernde Mehrheit knapp. Über das Für und Wider einer Fachanwaltschaft für Opferrechte wurde auch jetzt intensiv diskutiert; dabei ging es um so verschiedene Aspekte wie das Anbieten einer einheitlichen Anlaufstelle für Betroffene, die Frage, ob eine zahlenmäßig kleine Fachanwaltschaft am Markt bestehen könne, den Begriff „Opfer“ oder berufliche Perspektiven für Anwältinnen und Anwälte in diesem Bereich. Der Antrag wurde zwar mehrheitlich befürwortet, verfehlte aber erneut das für eine Satzungsänderung erforderliche Quorum. Es liegt nun beim Gesetzgeber, auf der Ebene der BRAO eine Fachanwaltschaft für Opferrechte einzuführen, sofern dies politisch gewollt ist.

Mit klarer Mehrheit angenommen wurde ein neuer § 5a BORA. Die vom zuständigen Ausschuss 5 – Aus- und Fortbildung erarbeitete Regelung konkretisiert die mit der großen BRAO-Reform zum 01.08.2022 eingeführte Pflicht, innerhalb des ersten Jahres ab der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Kenntnisse im Berufsrecht nachzuweisen (§ 43f BRAO n. F.). § 5a BORA-E sieht vor, dass die Organisation des Berufs und der Selbstverwaltung sowie berufsrechtliche Sanktionen, die allgemeinen und besonderen Berufspflichten und berufsrechtliche Bezüge zum Haftungsrecht in den entsprechenden Lehrveranstaltungen behandelt werden müssen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Welle bankseitiger Kündigungen von Sammelanderkonten steht ein gemeinsamer Antrag der Ausschüsse 2 (Allgemeine Berufs- und Grundpflichten und Werbung) und 3 (Geld, Vermögensinteressen, Honorar). § 4 I BORA, wonach der Anwalt ein Anderkonto einzurichten hat, soll gestrichen werden. Die Regelung sorgte bislang für Unklarheiten: In der Literatur wird die Vorschrift überwiegend als Pflicht verstanden, ein Sammelanderkonto „auf Vorrat“ zu führen. § 43a V BRAO lässt Anwältinnen und Anwälten jedoch die Wahl, Fremdgelder entweder unverzüglich an die berechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Der Antrag auf Streichung von § 4 I BORA wurde einstimmig, ohne Gegenstimmen oder Enthaltungen, angenommen.

Die Satzungsversammlung schuf außerdem einen neuen Ausschuss mit der Aufgabe, die BORA und die FAO zu modernisieren. Seine Hauptaufgabe ist, die Regelungen geschlechtergerecht zu formulieren und redaktionelle Anpassungen einzuarbeiten. Ein Unterausschuss soll sich darum kümmern, die aus der großen BRAO-Reform folgenden Änderungen im Recht der Berufsausübungsgesellschaften zu integrieren. Mit der Einrichtung des neuen Ausschusses 8 hat sich der Antrag einer Anwältin erledigt, die BORA zu „gendern“; ihr wurde, gemeinsam mit einem Kollegen, der Vorsitz des Ausschusses übertragen. Entwürfe für modernisierte Fassungen von BORA und FAO soll der Ausschuss bis zur nächsten Sitzung der Satzungsversammlung am 05.12.2022 erarbeiten.

Zusätzlich beschloss die Satzungsversammlung einige redaktionelle Änderungen im Text der BORA und ergänzte ihre Geschäftsordnung u. a. um Regelungen für virtuelle Sitzungen.

Die Ausschüsse berichteten ferner aus ihrer Arbeit und gaben Ausblicke auf anstehende Themen. Hierzu zählen etwa eine Modernisierung der in § 24 BORA geregelten Meldepflichten gegenüber den Rechtsanwaltskammern oder die Ausgestaltung der ab dem 01.08.2022 geltenden Pflicht von Berufsausübungsgesellschaften nach § 59e II BRAO, sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Auch mit der Ausgestaltung der Bürogemeinschaft nach dem neuen § 59q BRAO wird die Satzungsversammlung sich befassen, ebenso mit der Frage, wie Anwältinnen und Anwälte im elektronischen Rechtsverkehr untereinander kommunizieren; denn anders als gegenüber der Justiz gilt innerhalb der Anwaltschaft keine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Werden sie von dort nicht beanstandet, treten die Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung auf der Website der BRAK folgt.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 04.05.2022

Anhörung im Bundestag: DStV adressiert dringenden Handlungsbedarf bei Energiepreispauschale

Der Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 zieht zielstrebig seine Bahn durch den Deutschen Bundestag. Auf seinem Weg erfährt das Entlastungspaket weitreichende Ergänzungen. Der DStV sprach als Sachverständiger in der Anhörung im Finanzausschuss diverse Verbesserungspunkte an.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) war als Sachverständiger zur öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (BT-Drs. 20/1333) eingeladen. Bereits im Vorfeld hatte der Verband seine Anregungen zum Gesetzentwurf in der DStV‑Stellungnahme S 06/22 an die Ausschussmitglieder herangetragen.

Energiepreispauschale: Vorleistung durch Arbeitgeber kritisch

Die durch den Krieg in der Ukraine rasant steigenden Energiekosten treiben die Ampel-Koalition. In Windeseile setzt sie die Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 23.03.2022 um. Bestandteile davon nimmt sie in das Steuerentlastungsgesetz 2022 auf. Einen Umsetzungsvorschlag zur Energiepreispauschale stellte sie kurzfristig in der Anhörung zur Diskussion.

Der DStV hatte bereits im Zuge seiner Stellungnahme S 06/22 die geplante Auszahlung der Begünstigung über die Arbeitgeber in Frage gestellt. Insbesondere Arbeitgebern, die die Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich oder jährlich abgeben, könnte längerfristig Liquidität entzogen werden. „Hier hat der Vorschlag leider eine komplette Leerstelle“ kritisierte der DStV in der Anhörung. Die Möglichkeit einer kurzfristigen „Rückerstattung“ des Zuschusses muss auch in diesen Fällen gewährleistet sein. Es sei „nicht gerechtfertigt, gerade die kleinen Arbeitgeber so in Vorkasse gehen zu lassen.“

Grundsätzlich positiv bewertete der DStV, dass Selbstständige die Energiepreispauschale als echten Zuschuss bekommen sollen. Schwierig sei hingegen, so der DStV, „dass die Abrechnung nur über die Anrechnung der Vorauszahlung im September laufen soll. […] Je kleiner das Einkommen, bspw. eines Solo-Selbstständigen, umso geringer auch die Vorauszahlungen.“ Diese können sich in Corona-Zeiten sogar bis auf 0,00 Euro reduzieren. Die endgültige Regelung sollte daher in jedem Fall die Möglichkeit eines Vortrags auf die Dezember-Vorauszahlungen beinhalten. Anderenfalls könnten gerade kleinere Unternehmen erst nach Bearbeitung der Jahressteuererklärung 2022 – d. h. ggf. erst Mitte 2023 – mit dem Zuschuss rechnen.

Anhebung des Grundfreibetrags: Keine halben Sachen

Die im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen skizzierten Vorhaben sind grundsätzlich wirksame Schritte, die gegenwärtigen Belastungen ein Stück weit abzufedern. Insoweit waren sich die Sachverständigen im Hearing weit überwiegend einig.

Allein die geplante Erhöhung des Grundfreibetrags reicht nach Auffassung des DStV jedoch nicht aus, um die „kalte Progression“ in Gänze einzufangen. Zugleich sei dringend auch eine, an die Inflation angepasste Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs „nach rechts“ erforderlich. Diese Tarifanpassung sollte ebenfalls noch für 2022 umgesetzt sowie – wenn nötig – auch künftig kurzfristig angepasst werden.

Anhebung der Entfernungspauschale: Ab dem 1. Kilometer

Die Entfernungspauschale soll rückwirkend ab dem 01.01.2022 – ab dem 21. Kilometer – von 0,35 Euro auf 0,38 Euro angehoben werden. Damit bleiben vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ländlichen Regionen, die vielfach auf das Auto angewiesen sind, auf der Strecke.

Der DStV stellt im Zuge des Hearings klar: „Mit Blick auf eine gerechte Ausgestaltung der Entfernungspauschale gibt es nur eine Antwort: Man macht die Maßnahme ab dem 1. Kilometer. Die 0,30 Euro stehen seit rund 30 Jahren. Allein die Inflation hätte es angemessen gemacht, die Pauschale ab dem 1. Kilometer anzuheben.“ Dies gelte auch unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Der DStV forderte daher eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 1. Entfernungskilometer. Er regte zudem an, die Pauschale auf mindestens 0,40 Euro je Entfernungskilometer anzupassen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 04.05.2022

Schutz des Binnenmarktes vor wettbewerbsverzerrenden ausländischen Subventionen

Das Parlament hat seine Verhandlungsposition zu Rechtsvorschriften festgelegt, die marktverzerrende drittstaatliche Subventionen für in der EU tätige Unternehmen verhindern sollen.

Das neue Instrument erlaubt der EU-Kommission, gegen marktverzerrende ausländische Subventionen für Unternehmen vorzugehen, wenn diese EU-Unternehmen erwerben oder sich an öffentlichen Aufträgen in der EU beteiligen wollen.

Durch Chancengleichheit soll ein fairer Wettbewerb zwischen den auf dem EU-Markt tätigen Unternehmen gewährleistet werden. Während die EU-Staaten sich an die Regeln für staatliche Beihilfen halten müssen, gab es bisher keine vergleichbare Regelung für die von Nicht-EU-Ländern gewährten Hilfen für Unternehmen.

Mit 627 gegen 8 Stimmen bei 11 Enthaltungen hat das das Parlament sein Verhandlungsmandat angenommen, in dem es verlangt, dass die Kommission in die Lage versetzt werden soll, die Auswirkungen solcher unfairen Hilfen zu untersuchen und abzumildern. Dazu gehören etwa ausländische Kapitalzuflüsse, Darlehen, steuerlichen Anreize, Steuerbefreiungen und der Erlass von Schulden.

Größerer Anwendungsbereich, weniger Bürokratie

Dafür erweiterte das Parlament in seiner Verhandlungsposition den Anwendungsbereich der neuen Regeln. Dank niedrigerer Wertschwellen müssen Unternehmen die Kommission bei einer größeren Anzahl von Übernahmen, Fusionen und öffentlichen Aufträgen über Subventionen und Vergünstigungen informieren.

Gleichzeitig reduzierten die Abgeordneten den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, indem sie beispielsweise den Zeitraum verkürzt haben, in dem die Kommission ausländische Subventionen für Unternehmen untersuchen muss.

Mehr Transparenz und Rechtssicherheit für Unternehmen

Um das Verfahren transparenter zu gestalten, fordert das Parlament die Kommission auf, Leitlinien für die Bewertung ausländischer Subventionen vorzulegen. Dabei sollen marktverzerrende Auswirkungen mit potenziellen Vorteilen, etwa niedrigeren Kosten für ausschreibende Staaten, abgewogen werden.

Schließlich stellen die Abgeordneten sicher, dass EU-Staaten und Unternehmen die Kommission vertraulich über potenziell wettbewerbsverzerrende Subventionen informieren können. Unternehmen können die Kommission informell anfragen, ob sie erhaltene Hilfen melden müssen.

Zitat

„Mit dieser Verordnung können wir endlich das seit langem bestehende ordnungspolitische Durcheinander beenden, bei dem europäische Unternehmen, die einer strengen Kontrolle staatlicher Beihilfen unterliegen, gegen ausländische Unternehmen antreten, die von wettbewerbsverzerrenden Subventionen aus Drittstaaten auf dem Binnenmarkt profitieren können. Von nun an werden für alle die gleichen Regeln gelten. Unser Ziel ist es, fairen Wettbewerb herzustellen und dem weltweiten Kampf gegen wettbewerbsverzerrende Industriesubventionen neue Impulse zu geben“, sagte Berichterstatter Christophe Hansen (EVP, LU).

Nächste Schritte

Der angenommene Text dient als Mandat für die Verhandlungen zwischen Rat und Parlament über die endgültige Fassung der neuen Verordnung. Die erste Trilog-Verhandlung wird voraussichtlich am 5. Mai stattfinden.

Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 04.05.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin