Handwerkerverträge an der Haustür – Widerrufsrecht beachten

Hin und wieder bieten Handwerker „einfachere“ Arbeitsleistungen unaufgefordert an der Haustür an. Die Reinigung und Versiegelurechtng von Dachpfannen und Pflastersteinen oder Malerarbeiten an Holz und Fassade werden so oftmals handschriftlich vereinbart. Eine ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht, das Verbrauchern in Fällen solcher Haustürgeschäfte zusteht, erfolgt dabei häufig nicht. Nicht selten kommt es später zum Streit, wenn sich der Kunde vom Vertrag lösen will und seine Anzahlung zurückfordert.

Einen solchen Fall hatte jetzt der auch für Bausachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle zu entscheiden. Vereinbart war die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen sowie die Sanierung von Holz zu einem Preis von 21.000 Euro. Nachdem die Arbeiten teilweise erbracht waren, hatte der Kunde seine Vertragserklärung widerrufen und seine Anzahlung von 12.500 Euro zurückgefordert. Der Handwerker hat dem einen vermeintlichen Anspruch für erbrachte Leistungen in Höhe von 8.050 Euro entgegengehalten. Das Landgericht Bückeburg hatte dem Kunden in erster Instanz recht gegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung des Handwerkers hat der Senat jetzt mit Beschluss vom 26. April 2022 zurückgewiesen (Az. 6 U 6/22).

Maßgeblich für diese Entscheidung war die genaue rechtliche Einordnung des Vertrages: Bei einem Verbraucherbauvertrag sind die gegenseitigen Leistungen im Falle eines Widerrufs zurückzugewähren, für erbrachte Arbeiten ist deren Wert zu ersetzen. Bei einem „schlichten“ Verbrauchervertrag schuldet der Kunde demgegenüber nur dann Wertersatz, wenn er ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, woran es hier fehlte. Ein Verbraucherbauvertrag liegt bei Arbeiten an einem bestehenden Gebäude nur dann vor, wenn diese Arbeiten „erheblich“ sind. Nach Auffassung u. a. des Senats müssen sie in ihrem Umfang einem Neubau gleichkommen und mehrere Gewerke umfassen. Einen solchen Umfang hatten die im vorliegenden Fall vereinbarten Arbeiten nicht.

Anhaltspunkte dafür, dass die Rückforderung der Anzahlung hier ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen könnte, hatte der Senat nicht.

Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung vom 03.05.2022 zum Beschluss 6 U 6/22 vom 26.04.2022

Forschungspreisgeld als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors

Mit Urteil vom 16. März 2022 (Az. 13 K 1398/20 E) hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, welches ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist.

Der Kläger veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule S berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2018 ordnete das Finanzamt den Forschungspreis den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit zu. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.

Der 13. Senat hat die Klage des Klägers abgewiesen. Der Forschungspreis sei bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Tätigkeit zu erfassen. Auch Preise und die damit verbundene Dotation führten zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn, wenn die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Als privat veranlasst seien dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen verliehen würden. Im Streitfall stelle sich der Erhalt des Preisgeldes im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Klägers als Professor bei der Hochschule S dar, da Forschung und die Publikation von Forschungsergebnissen zu den Dienstaufgaben als Hochschullehrer gehörten. Damit bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation des Klägers als wissenschaftlicher Forschungsleistung und dessen Dienstverhältnis.

Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Jahr 2014, zeitlich vor der Zuerkennung der Habilitation, als Professor an die Hochschule S berufen worden sei und die Habilitation keine Voraussetzung für diese Berufung gewesen sei, denn die Habilitation ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung habe die berufliche Tätigkeit als Professor gefördert.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 03.05.2022 zum Urteil 13 K 1398/20 E vom 16.03.2022

Verzeichnis herrenloser Konten und Depots von Verstorbenen

Der Bundesrat möchte es Erbinnen und Erben künftig erleichtern, Auskünfte über ihnen unbekannte Konten und Depots von Verstorbenen zu erhalten. Dazu hat der Bundesrat auf Initiative der Länder Niedersachsen und Bremen den „Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener“ (20/1534) vorgelegt. Die Länderkammer schlägt dazu vor, ein vom Bundesamt für Justiz zu betreibendes, öffentlich einsehbares Verzeichnis zu erstellen, an das die Daten der Verstorbenen sowie die Namen der jeweiligen Kreditinstitute übermittelt werden, sofern keine Erbin beziehungsweise kein Erbe innerhalb eines bestimmten Zeitraums Anspruch auf das Konto oder Depot erhoben hat. Zur Begründung führt der Bundesrat Schätzungen an, nach denen zwischen zwei und neun Milliarden Euro – ohne Kenntnis der Erbinnen und Erben – auf solchen herrenlosen Konten liegen.

Die Bundesregierung lehnt den Entwurf in ihrer Stellungnahme ab. Sie verfolge einen weitergehenden Ansatz. „Sie beabsichtigt die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um Guthaben auf nachrichtenlosen Konten zur Förderung des Gemeinwohls nutzen zu können“, heißt es in der Stellungnahme. „Mit der Regelung sollen alle nachrichtenlosen Konten, nicht nur die von Verstorbenen, erfasst werden.“

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.05.2022

VBG-Gefahrtarif: Informationen zum neuen Vorschussverfahren 2022

Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) weist seine Mitgliedsunternehmen aus gegebenem Anlass nochmals auf die Fälligkeit des aktuellen Beitragsvorschusses zum 15.05.2022 hin. Nach dem neuen Vorschussverfahren sind Zahlungen für Mitglieder mit einer Beitragssumme ab 5.000 Euro seit diesem Jahr auf vier Abschlagszahlungen verteilt. Die Abschläge werden jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Beitragsjahres fällig. Berücksichtigt werden die Abschläge sodann bei der Erstellung des endgültigen Beitragsbescheids im nächsten Jahr. Das Verfahren ersetzt die zuvor praktizierte rückwirkende Erhebung des Beitrags in einer Summe. Allein für Unternehmen mit einer Beitragssumme unter 5.000 Euro erhebt die VBG den Beitrag auch weiterhin in einer Summe. Dieser wird ebenfalls zum 15. Mai eines Jahres fällig.

Das neue Vorschussverfahren gilt seit dem 01.01.2022. Weitere Informationen sind auf der Webseite der VBG abrufbar.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 02.05.2022

Schutz von Genossenschaften

Der Bundesrat hat erneut den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften vorgelegt (20/1533). Eine wortgleiche Vorlage (19/11467) war zum Ende der 19. Wahlperiode für erledigt erklärt worden.

Mit dem Gesetz sollen Genossenschaften vor Geschäftsmodellen, die dem „grauen Kapitalmarkt“ zugeordnet werden, geschützt werden, heißt es in der Vorlage unter Verweis auf die Fälle Eventus, Grundwerte und GenoGen in jüngerer Zeit. Gleichzeitig soll es zum Schutz kollektiver Verbraucherinteressen beitragen. Zu diesem Zweck soll im Genossenschaftsgesetz eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft vorgenommen werden, um sowohl den Verbrauchern als auch den Genossenschaften zu signalisieren, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.05.2022

Bundesrat: Strafbarkeit des Digitalen Hausfriedensbruch

Bereits zum dritten Mal bringt der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur „Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch“ (20/1530) ein. Zwei wortgleiche Vorlagen waren am Ende der 18. (18/10182) beziehungsweise der 19. Wahlperiode (19/1716) jeweils für erledigt erklärt worden.

Ziel des Entwurfes ist es, die unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme unter Strafe zu stellen. Danach sollen zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme die Rechtsgedanken der Paragrafen 123 und 248b des Strafgesetzbuches (StGB) in die digitale Welt übertragen und ein neuer Paragraf 202e geschaffen werden. IT-Systeme seien mindestens ebenso schutzwürdig wie das Hausrecht und wie das ausschließliche Benutzungsrecht an Fahrzeugen. Derzeit seien sogar Fahrräder besser geschützt als Computer mit höchstpersönlichen Daten. Die Gefahr für die Allgemeinheit, die von unbefugt genutzten informationstechnischen Systemen ausgeht, sei hoch. Es sei daher die Aufgabe auch des Strafrechts, den lückenlosen Schutz des bedeutsamen Grundrechts auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sicherzustellen.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.05.2022

Kein Grundsteuererlass für sanierungsbedürftige Tennisanlage

Die Kläger, Eigentümer eines mit einer Tennisanlage bebauten Grundstücks, haben keinen Anspruch auf Grundsteuererlass. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Kläger erwarben das mit einer Tennishalle, einem Clubbistro nebst Wohnung und drei Außentennisplätzen bebaute Grundstück im Jahr 2019 im Wege der Zwangsversteigerung. Die von ihnen anschließend beabsichtigte Nutzung als Verkaufs- und Lagerfläche wurde ihnen inzwischen bestandskräftig untersagt. Kurz nach dem Erwerb beantragten sie beim Beklagten den Erlass der Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2019. Denn das Objekt sei für sie nahezu wertlos, weil es aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit nicht möglich sei, die Tennisanlage zu betreiben und es deshalb im Leerstand verbleibe. Der Beklagte lehnte den Grundsteuererlass mit der Begründung ab, dass die Kläger die Minderung des Rohertrags des Objekts zu vertreten hätten, weil sie es in Kenntnis des schlechten baulichen Zustands zur Sanierung erworben hätten. Somit sei ihnen der daraus resultierende Leerstand und Mietausfall zuzurechnen.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte keinen Erfolg. Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten keinen Anspruch auf den begehrten Grundsteuererlass. Voraussetzung für einen Grundsteuererlass wegen Rohertragsminderung des Steuergegenstands sei unter anderem, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten habe. Dies sei jedoch bei den Klägern der Fall. Sie hätten die Ertragsminderung aufgrund eigener Willensentschließung herbeigeführt und sehenden Auges in Kauf genommen, indem sie das Objekt in vollem Bewusstsein der Unrentabilität einer weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung als Tennisanlage sowie der Sanierungsbedürftigkeit erworben hätten. Die Unwirtschaftlichkeit des Betriebs der Tennisanlage habe sich für die Kläger auch nach ihrem eigenen Vorbringen eindeutig aus dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten ergeben. Das Gutachten habe ausdrücklich auf die erforderlichen erheblichen Investitionen, die geringen Aussichten auf Umsatzsteigerung sowie den Bau- und Unterhaltungszustand inklusive Bauschäden bzw. Baumängel hingewiesen. Ihr Entschluss zur Sanierung und Nutzungsänderung des Objekts stelle im Hinblick auf die Ertragssituation eine in die Risikosphäre der Kläger fallende unternehmerische Entscheidung dar, die nach dem gesetzgeberischen Willen für die Erhebung der Grundsteuer mit ihrem Charakter als Objekt- und nicht Ertragssteuer irrelevant sei. Aus der Gesetzesbegründung ergäbe sich nämlich, dass unter anderem nicht Ertrag bringende Grundstücke von der Erlassregelung ausdrücklich ausgenommen seien. Ebenso wenig komme zugunsten der Kläger ein Grundsteuererlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.05.2022 zum Urteil 5 K 932/21 vom 05.04.2022

Studie über die Umsetzung der DAC 6- und der ATAD-Richtlinien

Der Unterausschuss Steuerangelegenheiten (FISC) des EP hat eine Studie zum Zweck der Analyse aktueller Maßnahmen gegen die Steuervermeidung und Steuerumgehung veröffentlicht. Sie untersucht die Umsetzung der DAC 6-Richtlinie ((EU) 2018/822) und der ATAD-Richtlinie ((EU) 2016/1164) in den Mitgliedstaaten und weist dabei auch auf Probleme beider Richtlinien hin, u. a. können Beschuldigtenrechte betroffen sein.

Die Studie geht hinsichtlich der Umsetzung der DAC 6-Richtlinie auf die Regelung über Intermediäre und die Umsetzung der Ausnahmevorschrift zum Schutz der Vertraulichkeit ein. Während manche Mitgliedstaaten die Ausnahme nur auf die Anwaltschaft anwenden, stellen andere, darunter auch Deutschland, auf die Art der Information ab, so dass bei Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nicht-mandantenspezifische Informationen gemeldet werden müssen. Für den Fall des Vorliegens einer Ausnahme sieht die Richtlinie die Meldung durch den Steuerzahler vor. Da sich hier ein potenzieller Konflikt mit dem Nemo-tenetur-Grundsatz ergibt, müssen der Richtlinie zufolge die Beschuldigtenrechte gewahrt bleiben. In der Umsetzung dieser Vorschrift treten in einigen Staaten Unsicherheiten auf.

Die Studie bezeichnet die DAC 6-Richtlinie abschließend als Grundpfeiler des Kampfes gegen Steuervermeidung. Ihre genauen Auswirkungen könnten derzeit aber noch nicht beurteilt werden. Die praktische Bedeutung der ATAD-Richtlinie sei jedoch begrenzt, da sie zu viele Möglichkeiten für eine unterschiedliche Umsetzung gewähre.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 29.04.2022

Vorschlag für SLAPP-Richtlinie

Die Europäische Kommission hat am 27. April 2022 einen Richtlinienvorschlag zu SLAPP-Klagen (Strategic Lawsuits Against Public Participation) veröffentlicht.

Die Richtlinie umfasst SLAPP-Klagen in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug. Damit sollen Journalisten und Menschenrechtsverteidiger, die sich für die Verteidigung der Grundrechte, Frauenrechte, Umweltrechte etc. einsetzen, besser gegen offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Zivilverfahren geschützt werden. Die Richtlinie soll u. a. die vorzeitige Einstellung offenkundig unbegründeter Gerichtsverfahren ermöglichen, die Verfahrenskosten dem Kläger auferlegen und dem Betroffenen Schadensersatz für den erlittenen materiellen oder immateriellen Schaden zusprechen. Außerdem sollen Gerichte abschreckende Sanktionen verhängen können. Betroffene sollen auch vor Urteilen aus Drittländern geschützt werden. Daneben hat die Kommission eine Empfehlung angenommen, welche die Richtlinie ergänzt. Diese findet unmittelbar Anwendung.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 29.04.2022

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Gewährung von Zugangsberechtigungen zu sog. Flughafenlounges

Bei der Gewährung einer Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen (sog. Flughafenlounges) handelt es sich in der Regel um eine sonstige Leistung, die in einem engen Zusammenhang mit einem Grundstück steht. In diesem Fall handelt es sich um eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nummer 1 Satz 1 UStG. Die betreffende Leistung wird somit dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Sollte die Leistung im Inland steuerbar sein, findet die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nummer 4 UStG auf die Gewährung der Zugangsberechtigung keine Anwendung, da diese Leistung nicht unmittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dient.

Erwirbt der Passagier die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen zusammen mit der Flugbeförderung, kann der Warteraum nur im Zusammenhang mit dem Flug genutzt werden und dient damit dem Zweck, die Flugbeförderung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen stellt die Zugangsberechtigung zur Flughafenlounge in Flughäfen eine unselbständige Nebenleistung zur Flugbeförderung dar, sodass sich der Leistungsort nach § 3b UStG bestimmt und in Fällen der grenzüberschreitenden Beförderung auch die Gewährung der Zugangsberechtigung als unselbständige Nebenleistung von der niedrigeren Festsetzung oder dem Erlass der Umsatzsteuer gemäß § 26 Abs. 3 UStG erfasst wird.

Die alleinige Kombination der Hauptleistung Flugbeförderung mit der Nebenleistung Zugangsberechtigung zu Warteräumen führt nicht zu einer Reiseleistung im Sinne des § 25 UStG.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. April 2022 – III C 2 – S 7358/20/10001 :004 (2022/0385137), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 3a.3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 4 Satz 4 Nummer 7 werden hinter den Wörtern „Fischereirechten und Jagdrechten“ das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Wörter „und der selbständigen Zugangsberechtigung zu Warteräumen auf Flugplätzen gegen Entgelt“ gestrichen.

    b) In Absatz 9 wird nach Nummer 2b folgende Nummer 2c eingefügt:

    „2c. 1die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen, unabhängig davon, ob diese mit der Nutzung von üblichen begleitenden Annehmlichkeiten (z. B. Sitzmöglichkeiten, TV-Unterhaltung, Zeitschriftenauslage, WLAN, Getränke oder Snacks) verbunden ist. 2Dies gilt auch, wenn die Leistung darin besteht, dass dem Leistungsempfänger das Recht eingeräumt wird, die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen an seine Kunden weiterzugeben. 3Wird die Zugangsberechtigung zusammen mit der Flugbeförderung vereinbart und vergütet, stellt die Zugangsberechtigung keine in engem Zusammenhang mit dem Grundstück stehende Leistung, sondern eine unselbständige Nebenleistung zur Flugbeförderung dar, so dass sich der Leistungsort nach § 3b UStG bestimmt;“
  2. Abschnitt 8.2 Abs. 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Satzende gestrichen und ein Semikolon eingefügt.

    b) In Nummer 7 wird der Punkt am Satzende durch das Wort „und“ ersetzt.

    c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

    „8. die Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen (siehe Abschnitt 3a.3 Abs. 9 Nr. 2c).“
  3. Abschnitt 26.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

    5Eine vom Passagier einheitlich mit der grenzüberschreitenden Beförderung im Sinne des Satzes 2 vereinbarte und vergütete Zugangsberechtigung zu Warteräumen in Flughäfen (siehe Abschnitt 3a.3 Abs. 9 Nr. 2c) ist unselbständige Nebenleistung zur grenzüberschreitenden Beförderung und wird somit von § 26 Abs. 3 UStG erfasst.“

    b) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 6 und 7.

II. Anwendungsregelungen

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bei Leistungen, die vor dem 1. Juli 2022 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Leistungsortbestimmung übereinstimmend die Vorschrift des § 3a Abs. 3 Nummer 1 UStG zu Unrecht nicht angewendet haben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7117-a / 20 / 10002 :003 vom 26.04.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin