Zum Anspruch der Löschung eines Eintrags aus Schufa-Schuldnerkartei

Kreditunternehmen haben unter bestimmten Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse daran, personenbezogene Daten von der Schufa zu erhalten, um die Kreditwürdigkeit von potentiellen Kreditnehmern einschätzen zu können.

Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger von der Schufa die Löschung der Information über seine Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren aus der Kartei verlangte.

Der Kläger klagte gegen die Schufa Holding AG auf Löschung eines Eintrags aus seiner Schuldnerkartei.

Der Kläger ist 31 Jahre alt. Er bewohnt seit Mai 2020 mit seiner Frau eine kleine Wohnung in Köln und verfügt seit dem Dezember 2020 über ein Girokonto bei der Sparkasse. Er hat eine feste Anstellung als Verkäufer. Der Kläger war zuvor insolvent wegen Schulden in Höhe von 45.000 Euro, die mit Erteilung der Restschuldbefreiung am 06.10.2020 bei der Beklagten als erledigt markiert und nicht mehr angezeigt wurden. Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis des Klägers über die Restschuldbefreiung wird allerdings erst nach drei Jahren gelöscht.

Der Kläger verlangte von der Beklagten daher die Löschung dieses Eintrags. Er behauptet dazu, dieser Eintrag hindere ihn an der Anmietung einer größeren Wohnung; er könne keinen Immobilienkredit deswegen aufnehmen, kein neues Girokonto eröffnen und auch keinen neuen Mobilfunk- oder Energieversorgervertrag abschließen. Auch sei diese Situation abträglich für seinen Gesundheitszustand.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Löschungsanspruch aus § 17 Abs. 1 DS-GVO zu. Ihm sei Restschuldbefreiung erteilt worden, daher stünde auch der Beklagten kein Interesse mehr daran zu, Daten darüber zu speichern.

Die Beklagte lehnt die Löschung des Eintrags ab. Dieser Eintrag fordere potentielle Kreditgeber auf, die Bonität des Klägers besonders zu prüfen. Die Speicherdauer von drei Jahren sei angemessen, transparent und entspreche dem sog. Code of Conduct, einer Art von Verhaltenskodex, dem die Beklagte verpflichtet sei und der mit der zuständigen Datenschutzbehörde abgestimmt sei.

Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Richter sahen keinen Anspruch des Klägers auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 a) oder d) DS-GVO. Die Datenverarbeitung der Beklagten sei rechtmäßig, weil sie gem. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO zulässig sei.

Es bestehe ein berechtigtes Interesse der Vertragspartner der Beklagten an der Datenverarbeitung, welches die Interessen und die Grundrechte des Klägers überwiege. Die Erteilung von Auskünften durch die Beklagte an deren Vertragspartner bei kreditrelevanten Geschäften mit einer Person diene dem Ausgleich der Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern. Ansonsten wären Kreditgeber allein auf die Eigenangaben der potentiellen Kreditnehmer angewiesen.

Zu dem Zeitpunkt der Insolvenz sei der Kläger immerhin nachweislich vermögenslos gewesen, was für die Bewertung der Kreditwürdigkeit auch heute im Markt noch von Interesse sei. Die Restschuldbefreiung belege zudem, dass der Schuldner fällige Forderungen in einem Zeitraum von sechs Jahren nicht habe begleichen können, obwohl er verpflichtet gewesen sei, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase abzuzahlen. Es sei kaum nachvollziehbar, warum der Kläger über einen Zeitraum von sechs Jahren seine alten Schulden nicht habe begleichen können, mit der Gewährung der Restschuldbefreiung aber in der Lage sein will, neue Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Kläger werde dadurch auch nicht stigmatisiert. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gleichstellung mit Personen, die niemals von einer Insolvenz betroffen gewesen waren.

Die Speicherfrist für personenbezogene Daten soll nach der DS-GVO auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Der sog. Code of Conduct sei eine Selbstverpflichtung der Mitglieder und von der zuständigen Datenschutzbehörde des Landes Hessen genehmigt worden. Die danach maßgebliche 3-Jahres-Frist sei noch nicht abgelaufen.

Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Löschung aus Art. 17 Abs. 1 c) Var. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO zu. Das Recht zum Widerspruch stehe ihm nur zu, wenn er eine persönliche, atypische Konstellation vorträgt, die seinen Interessen an einer Löschung besonderes Gewicht verleiht. Solche Gründe habe der Kläger nicht vorgebracht.

Daher stünde dem Kläger auch nicht eine Wiederherstellung seines Scorewertes für die Bewertung zu.

Das Landgericht hat die Klage daher abgewiesen.

Die Entscheidung vom zum Az. 28 O 221/21 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln, Pressemitteilung vom 29.04.2022 zum Urteil 28 O 221/21 vom 29.04.2022 (nrkr)

Mietvertragskündigung rechtswidrig

Eine ausländische Meldeanschrift beseitigt einen gemeinsamen Haushalt der Ehegatten in Deutschland nicht ohne weiteres

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine in der Türkei unterhaltene Meldeadresse nicht schlechthin die Annahme eines gemeinsamen Haushalts in der ehelichen Wohnung ausschließt, wenn es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 17.03.2022, 33 C 2294/21 (29)).

In dem entschiedenen Fall begehrte die klagende Vermieterin die Räumung einer Wohnung nach außerordentlicher Kündigung eines durch den Ehemann der Beklagten im Jahr 1981 geschlossenen Mietvertrages. Der Kündigung vorausgegangen war die Mitteilung über das Ableben des Ehemannes im Jahr 2020 durch den Sohn der Beklagten verbunden mit der Aufforderung zu Ausstellungen einer Wohnungsgeberbestätigung für seine 1943 geborene Mutter. Zur Begründung ihrer Klage trug die Klägerin vor, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes keinen gemeinsamen Haushalt mit diesem in der streitgegenständlichen Wohnung geführt mit der Folge, dass ein gesetzlicher Eintritt in das Mietverhältnis des überlebenden Ehegattens nach § 563 Abs. 1 BGB nicht erfolgt sei. So sei sie etwa nie von den Nachbarn gesehen worden.

Die angestrebte Räumungsklage blieb erfolglos. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, bei der auch die Familienangehörigen und Nachbarn der Beklagten gehört wurden, war das Gericht vom Bestehen eines gemeinsamen Haushalts der Beklagten mit ihrem verstorbenen Ehemann im Zeitpunkt seines Ablebens überzeugt. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, dass die türkischstämmige Beklagte auch eine Meldeanschrift in der Türkei unterhielt. Diese diene indes lediglich dem erleichterten Abschluss von Rechtsgeschäften bei längeren Auslandsaufenthalten der Beklagten, was der Annahme einer gemeinsamen Haushaltsführung der Eheleute in der streitgegenständlichen Wohnung nicht entgegenstünde. Schließlich habe die Beklagte, die aus religiösen Gründen immer im Hintergrund bleibe und Analphabetin ist, ihre zurückgezogene Lebensweise nachvollziehbar erklären können.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.04.2022 zum Urteil 33 C 2294/21 (29) vom 17.03.2022 (nrkr)

Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten

Der Bundesrat hat erneut den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten (20/1549) vorgelegt. Ein im Juni 2021 in den Bundestag eingebrachter inhaltsgleicher Gesetzentwurf der Länderkammer (19/30745) war aufgrund des Endes der Wahlperiode für erledigt erklärt worden. Die Bundesregierung will das Anliegen aufgreifen und einen eigenen Gesetzentwurf in diesem Jahr vorlegen.

Zur Begründung heißt es in dem Entwurf, die zunehmende Globalisierung, die wachsende Komplexität der Rechtsbeziehungen sowie die veränderten Erwartungen der Rechtssuchenden an die Justiz erforderten Anpassungen des Gerichtsverfassungs- und Prozessrechts, um auch künftig die hohe Qualität und Attraktivität der Ziviljustiz insbesondere in Wirtschaftsstreitverfahren zu sichern.

Mit dem Gesetzentwurf solle die staatliche Ziviljustiz im Bereich des Wirtschaftsrechts – und mittelbar auch allgemein – nachhaltig gestärkt werden. Den Ländern solle die Möglichkeit eröffnet werden, an einem Oberlandesgericht einen oder mehrere Senate einzurichten, vor denen Handelsverfahren mit internationalem Bezug und einem Streitwert von mehr als zwei Millionen Euro – bei entsprechender ausdrücklicher Gerichtsstandsvereinbarung – auch erstinstanzlich geführt werden können (Commercial Court).

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.04.2022

Verhinderte Wohnungsbesichtigung durch Mieter führt zu außerordentlicher Kündigung

Weigerung der Mieter, die Wohnung vom Eigentümer besichtigen zu lassen, führt zu außerordentlicher Kündigung

Das Amtsgericht München verurteilte am 26.08.2021 zwei Mieter, aus ihrer Wohnung auszuziehen und diese an die Eigentümer herauszugeben.

Die Mieter wohnten bereits seit 2005 in einer 60 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung in der Maxvorstadt. Als diese verkauft werden sollte, verweigerten sie möglichen Interessenten jede Besichtigung. Aber auch so fanden sich Käufer.

Diese wollten ihre neu erworbene Wohnung zumindest nach dem Erwerb anschauen und vereinbarten im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt acht Besichtigungstermine. Keiner der Termine kam zustande. Daraufhin mahnten sie die Mieter ab und kündigten dann den Mietvertrag außerordentlich.

Die Kläger meinen, ihnen stünde ein Besichtigungsrecht zu, um den Zustand der Wohnung bewerten zu können. Auch die finanzierende Bank müsse diese Möglichkeit haben. Die beharrliche Weigerung stelle einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Die Beklagten führten verschiedene Gründe an, warum die Besichtigungstermine nicht zustande gekommen seien. An einem Termin habe der Mieter sich auf eine Online-Schulung vorbereiten müssen. Die übrigen Termine seien zumeist an Corona-Tests, Isolationen und den Infektionsschutzbestimmungen gescheitert.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die zuständige Richterin begründete das Urteil wie folgt: „Die Kläger können von den Beklagten die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus §§ 546 Abs. 1, Abs. 2 985 BGB verlangen. (…) Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann ein Mietverhältnis von jeder Partei aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist hier der Fall.

Die Verweigerung des Zutritts zur Besichtigung der Wohnung durch die Kläger (…) stellen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 543 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB dar. (…) Für eine Besichtigung der Wohnung durch den Vermieter müssen grundsätzlich besondere Gründe vorliegen. Dies ist hier der Fall. Da die Kläger vor dem Kauf der Wohnung wegen der Verweigerung der Besichtigung durch den Beklagten (…) keine Gelegenheit hatten, die Wohnung zu besichtigen, steht den Klägern als Erwerber der Wohnung ein Besichtigungsrecht zu.“

Die vorgetragenen Verhinderungsgründe überzeugten die Richterin hingegen nicht: „Ausreichende Verhinderungsgründe haben die Beklagten nicht vorgetragen bzw. nicht bewiesen. (…) Soweit die Beklagten vortragen, (…) eine Besichtigung [sei] nicht möglich gewesen, weil der Beklagte (…) am Wochenende (…) Onlineformate für eine Schulung vorbereiten musste, haben die Beklagten mit Vorlage der Bestätigung (…) keinen zulässigen Beweis angeboten.

Zudem stellt die Schulungsvorbereitung keinen ausreichenden Verhinderungsgrund dar. Selbst wenn der Vortrag zutreffend ist, wäre dem Beklagten (…) zumutbar gewesen, für eine Besichtigungsmöglichkeit der Wohnung zu sorgen. (…) Soweit die Beklagten behaupten, der Beklagte (…) habe sich (..) wegen eines Coronavirustests in Quarantäne begeben müssen, liegt kein zulässiges Beweisangebot vor. Es wurden weder eine ärztliche Bescheinigung, Testnachweise oder behördliche Quarantäneanordnungen vorgelegt, noch andere Beweise angeboten.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 29.04.2022 zum Urteil 474 C 4123/21 vom 26.08.2021 (rkr)

Bundesrat will schärfere Strafen bei Steuerhinterziehung

Der Bundesrat will die Aufklärung von bandenmäßig organisierten Steuerstraftaten durch bessere Telefonüberwachungsmöglichkeiten verbessern. Außerdem sollen die Strafen für bandenmäßig organisierte Steuerhinterziehung erhöht werden, heißt es in dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung – Gesetz zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung (20/1518).

Wie es in dem Gesetzentwurf heißt, ist die bandenmäßige organisierte Steuerhinterziehung nach bisherigem Recht nur dann aufgrund der schwerwiegenden Tatbegehung mit einem regelmäßig erhöhten Strafmaß verbunden, wenn sie die Verkürzung oder Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern betrifft. Die organisierte Steuerhinterziehung sei jedoch längst nicht mehr auf bestimmte Taten wie sogenannte Umsatzsteuerkarusselle und Verbrauchssteuerverkürzungen durch Alkohol- und Zigarettenschmuggel beschränkt. Cum-Ex-Geschäfte und verwandte steuerrechtliche Fallgestaltungen würden durch professionelle Marktteilnehmer wie internationale Investmentbanken systematisch geplant und durchgeführt. Die hochprofessionelle und konspirative Zusammenarbeit der Tätergruppen erschwere die Aufklärung der Taten, weshalb die Zulässigkeit der Telekommunikationsüberwachung ausgeweitet werden soll. Die bisherige Beschränkung auf Umsatz- oder Verbrauchssteuerdelikte soll wegfallen. Die Bundesregierung lehnt den Entwurf des Bundesrates in ihrer Stellungnahme ab. Sie werde bis Ende des Jahres 2022 einen eigenen Gesetzentwurf zur stärkeren Bekämpfung der organisierten Steuerkriminalität vorlegen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.04.2022

Besserer Austausch von Börsen und Finanzbehörden

Der Bundesrat will mit einer Änderung des Börsengesetzes erreichen, dass der Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden und Börsen besser wird. Diesem Ziel dient der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes (20/1500). Damit sollen Steuerstraftaten auf den Kapitalmärkten früher erkannt werden können und das Vertrauen in die Integrität des Wertpapierhandels geschützt werden. Der Bundesrat will damit auch Lehrern aus der Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals ziehen. Daher soll der Paragraf 10 Absatz 3 des Börsengesetzes geändert werden, der die Verschwiegenheitspflicht regelt. Das Börsengesetz führe dazu, dass insbesondere die Börsen sowie auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder Tatsachen, die ihnen vorliegen oder die etwa auf Auskunfts- und Vorlageersuchen der Finanzbehörden hin von den Börsenaufsichtsbehörden der Länder verfügbar gemacht werden könnten, nicht an die Finanzbehörden übermittelt werden dürften, obwohl diese Tatsachen für die Aufarbeitung und Ahndung der Cum-Ex-Sachverhalte mitunter entscheidend sein könnten. Die Verschwiegenheitspflicht sei in der Vergangenheit ein häufiger Grund für die Verweigerung der Herausgabe von Daten an die Finanzbehörden gewesen.

Die Bundesregierung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass die Bekämpfung der Steuerhinterziehung ein wichtiges Ziel sei. Die Cum-Ex-Sachverhalte hätten eindrücklich gezeigt, dass der Informationsaustausch über Handelsdaten hierbei eine wichtige Rolle spielen könne. Die Verschwiegenheitspflicht beruhe jedoch zum Teil auf EU-Vorgaben. Die Bundesregierung will daher prüfen, inwieweit eine entsprechende Regelung unter Beachtung der europäischen Bestimmungen praktikabel und konkret umgesetzt werden könne.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.04.2022

Bundestag beschließt Abschaffung der EEG-Umlage zum 1. Juli 2022

Der Deutsche Bundestag hat am 28.04.2022 nach 2./ 3. Beratung den Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher beschlossen.

Dazu Vizekanzler und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Die vorgezogene Absenkung der EEG-Umlage auf null bereits zur Jahresmitte ist in der aktuellen Hochpreisphase eine wichtige und dringliche Entlastung für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für viele Gewerbekunden. Zugleich ist es ein wichtiger Anreiz für den Ausbau erneuerbarer Energien.“

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds finanziert werden soll. Mit dem heute beschlossenen Gesetz wird die EEG-Umlage bereits in diesem Jahr abgeschafft und ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr erhoben. Zielsetzung des Gesetzes ist es, angesichts der aktuellen Hochpreisphase eine spürbare Entlastung der Verbraucher bei den Stromkosten zu erreichen.

Um sicherzustellen, dass die Entlastung auch tatsächlich zum 1. Juli 2022 an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird, verpflichtet das Gesetz die Stromlieferanten zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli. Das muss dann für die Verbraucher jeweils transparent auch ersichtlich sein.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 28.04.2022

EU und internationale Partner legen Erklärung zur Zukunft des Internets vor

Am 28.04.2022 haben die Europäische Union, die Vereinigten Staaten von Amerika und zahlreiche internationale Partner eine Erklärung zur Zukunft des Internets vorgelegt, in der die Zielvorstellung und die Grundsätze eines vertrauenswürdigen Internets dargelegt werden. Die Partner unterstützen eine Zukunft für ein Internet, das offen, frei, global, interoperabel, zuverlässig und sicher ist, und bekräftigen ihr Engagement für den Schutz und die Achtung der Menschenrechte im Internet und in der gesamten digitalen Welt. Bislang haben 60 Partner, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, die Erklärung gebilligt, und es wird erwartet, dass in den kommenden Wochen weitere Länder diesem Beispiel folgen werden. Die Liste der Unterzeichner ist hier abrufbar.

Die Erklärung zur Zukunft des Internets steht im Einklang mit den in der EU fest verankerten Rechten und Grundsätzen und baut auf der Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen auf, deren gemeinsame Unterzeichnung die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union vorgeschlagen hat.

Die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen erklärte: „Das Internet hat die Menschheit zusammengebracht wie nie zuvor in der Geschichte. Heute formulieren gleich gesinnte Länder aus aller Welt zum ersten Mal eine gemeinsame Zielvorstellung für die Zukunft des Internets, damit die Werte, an die wir glauben, nicht nur offline, sondern auch online geschützt werden, damit das Internet zu einem sicheren Ort und einem vertrauenswürdigen Raum für alle wird und damit es unserer individuellen Freiheit dient. Denn die Zukunft des Internets ist auch die Zukunft der Demokratie, die Zukunft der Menschheit.“

Die Erklärung zur Zukunft des Internets wurde am 28.04.2022 auf einer vom Nationalen Sicherheitsrat des Weißen Hauses organisierten Hybrid-Veranstaltung in Washington, D.C., auf den Weg gebracht. Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, und Thierry Breton, der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar, nahmen daran per Videokonferenz teil.

Die Unterstützer der Erklärung bekräftigen, dass das Internet die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten demokratischen Grundsätze, Grundfreiheiten und Menschenrechte stärken muss. Sie teilen die Überzeugung, dass das Internet als ein einziges dezentrales Netz der Netze funktionieren sollte, in dem digitale Technologien vertrauenswürdig eingesetzt werden, Diskriminierung von Personen keinen Platz hat, der Markt der Online-Plattformen bestreitbar bleibt und ein fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen möglich ist.

Mit der Veröffentlichung dieser Erklärung bringen die Partner auch ihre tiefe Besorgnis über die Unterdrückung der Internetfreiheiten durch einige autoritäre Regierungen, den Einsatz digitaler Instrumente zur Verletzung der Menschenrechte, die zunehmenden Auswirkungen von Cyberangriffen, die Verbreitung von illegalen Inhalten und Desinformation und die übermäßige Konzentration von Wirtschaftsmacht zum Ausdruck. Sie verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Bewältigung dieser Entwicklungen und Risiken. Sie teilen auch die Überzeugung, dass digitale Technologien das Potenzial haben, Konnektivität, Demokratie, Frieden, Rechtsstaatlichkeit und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Die derzeitige Lage in der Ukraine führt uns auf dramatische Weise die Gefahr einer schwerwiegenden Störung des Internets vor Augen, vor allem in Form von vollständigen oder teilweisen Abschaltungen. Zudem besteht die Gefahr einer Zersplitterung des Internets, denn die russische Regierung droht mit einer teilweisen oder vollständigen Abkoppelung vom weltweiten Internet. Und es besteht die Gefahr, dass das Internet missbraucht wird, denn wir sehen derzeit eine Zunahme von Cyberangriffen, Online-Zensur und Desinformation. Dies zeigt erneut, wie wichtig es ist, unsere Maßnahmen zur Verteidigung des globalen offenen Internets zu verstärken, das eine treibende Kraft für die Volkswirtschaften und Gesellschaften weltweit ist.

Die Partner werden zusammenarbeiten, um fortan ihr Versprechen einzulösen, die Menschen miteinander zu verbinden, und die Grundsätze der Erklärung unter Wahrung ihrer Regelungsautonomie in konkrete Strategien und Maßnahmen umsetzen. Weitere Interessenträger, auch aus der Zivilgesellschaft und der Branche, werden eingeladen, die Erklärung zu unterstützen und ihre Umsetzung zu erleichtern. Die Partner werden diese Grundsätze weltweit im Rahmen des multilateralen Systems fördern.

Stimmen aus dem Kommissionskollegium

Margrethe Vestager, die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin, sagte: „Das Internet ist Teil unseres täglichen Lebens. Angesichts der Macht der Unternehmen und Staaten sollte Europa für das Internet ein klares Leitmotiv haben: die Macht der Menschen. Unsere Zielvorstellung ist ein globales, offenes Internet, in dem sich die Menschen frei äußern können und die Unternehmen die Chance haben, im Wettbewerb zu bestehen und innovativ zu sein. In vielen Ländern auf der ganzen Welt wird darüber nachgedacht, wie es am besten gelingen kann, die Chancen des Internets zu maximieren und die Risiken für ihre Bevölkerungen zu minimieren.“

Josep Borrell, Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, ergänzte: „Die Erklärung zur Zukunft des Internets ist eine klare Botschaft in Zeiten geopolitischer und digitaler Umwälzungen: Die EU ist entschlossen, das Internet frei, offen, global, interoperabel, zuverlässig und sicher zu halten. Wir stellen uns Bestrebungen entgegen, das Internet aufzuspalten, und werden weiterhin mit unseren Partnern in der ganzen Welt zusammenarbeiten, um die Menschenrechte im Internet und im gesamten digitalen Ökosystem zu schützen. Die Erklärung zur Zukunft des Internets erweitert den gesetzlich geregelten digitalen Raum und bringt Koalitionen gleich gesinnter Partner zusammen, die die Zielvorstellung eines auf den Menschen ausgerichteten digitalen Wandels teilen. Sie zeigt, dass die digitale Diplomatie der EU ein wirksamer Bestandteil unseres außenpolitischen Instrumentariums ist.“

Der für den Binnenmarkt zuständige EU-Kommissar Thierry Breton sagte: „Online wie offline sollten die Menschen frei, sicher und in der Lage sein, ihre Bestrebungen zu verwirklichen. Das hat Europa in seiner DNA, und wir sind entschlossen, mit unseren internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um ein offenes, neutrales, interoperables und sicheres Internet zu fördern, in dem unsere Rechte geschützt werden und Illegales entfernt wird, in dem Innovationen gedeihen und alle Menschen Zugang zu den Inhalten und Diensten ihrer Wahl haben. Mit dieser Erklärung soll sichergestellt werden, dass die Demokratie und die Achtung der Menschenrechte durch das Internet und die Nutzung digitaler Technologien gestärkt und nicht geschwächt werden.“

Nächste Schritte

Die Erklärung ist eine inklusive Initiative, und die Partner werden weiterhin auf andere Regierungen zugehen, damit auch sie sich der Erklärung anschließen. Alle Partner werden auch den Privatsektor, internationale Organisationen, Fachkreise, Hochschulen und die Zivilgesellschaft sowie andere einschlägige Interessenträger weltweit zur partnerschaftlichen Mitarbeit aufrufen, um die Zielvorstellung eines offenen, freien, globalen zuverlässigen und sicheren Internets zu verwirklichen.

All diese Bemühungen werden im Sommer 2022 in eine Veranstaltung münden, auf der die Partner mit der Multi-Stakeholder-Gemeinschaft erörtern werden, wie die Erklärung und ihre Grundsätze die Zukunft des globalen Internets stärken und unterstützen können. In den nächsten Monaten werden auch Workshops zu diesem Thema stattfinden.

Die Leitprinzipien der Erklärung sind zwar nicht rechtsverbindlich, sie sollten jedoch den politischen Entscheidungsträgern, den Bürgerinnen und Bürgern, den Unternehmen und den Organisationen der Zivilgesellschaft als Richtschnur dienen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.04.2022

Inflationsrate im April 2022 voraussichtlich +7,4 %

Verbraucherpreisindex, April 2022:
+7,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,8 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, April 2022:
+7,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
+0,7 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im April 2022 voraussichtlich +7,4 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucher­preisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Im März 2022 hatte die Inflationsrate bei +7,3 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise im April 2022 gegenüber März 2022 voraussichtlich um 0,8 %.

Seit Beginn des Kriegs in der Ukraine sind insbesondere die Preise für Energie merklich angestiegen und beeinflussen die hohe Inflationsrate erheblich. Ähnlich hoch war die Inflationsrate in Deutschland zuletzt im Herbst 1981, als infolge des Ersten Golfkriegs zwischen dem Irak und Iran die Mineralölpreise ebenfalls stark gestiegen waren. Hinzu kommen Lieferengpässe durch unterbrochene Lieferketten aufgrund der Corona-Pandemie und die deutlichen Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen.

Die endgültigen Ergebnisse für April 2022 werden am 11. Mai 2022 veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 28.04.2022

EuGH zur Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft

Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-677/20, IG Metall und ver.di

Generalanwalt Richard de la Tour: Durch die Umwandlung einer deutschen Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft darf der besondere Wahlgang für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat nicht beeinträchtigt werden.

Dieser Wahlgang ist ein prägendes Element der Regelung über die Arbeitnehmerbeteiligung in Deutschland und kann nicht Gegenstand von Verhandlungen im Rahmen der Umwandlung sein.

Im Jahr 2014 wurde die deutsche Aktiengesellschaft SAP in eine Europäische Gesellschaft (SE), die SAP SE, umgewandelt. Vor und nach der Umwandlung setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gleichen Teilen aus Vertretern der Aktionäre und Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Vor der Umwandlung wurden die Arbeitnehmervertreter jedoch gemäß den deutschen Rechtsvorschriften in zwei getrennten Wahlgängen gewählt, von denen einer der Wahl der Kandidaten der Gewerkschaften vorbehalten war.

Der Umwandlung ging der Abschluss einer Vereinbarung zwischen SAP und einem besonderen Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer vertrat, über die künftige Arbeitnehmerbeteiligung in der SAP SE voraus. Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Gewerkschaften bei Verringerung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf 12 weiterhin das Recht haben, Kandidaten vorzuschlagen, für deren Wahl aber nicht mehr in den Genuss eines getrennten Wahlgangs kommen.

Als die SAP SE tatsächlich beabsichtigte, ihren Aufsichtsrat auf 12 Mitglieder zu verkleinern, wandten sich deutsche Gewerkschaften, darunter die IG Metall (Industriegewerkschaft Metall) und die ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft), an deutsche Gerichte.

In diesem Kontext hat das Bundesarbeitsgericht den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ersucht. Nach dieser Richtlinie muss in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer (Beteiligungsvereinbarung) in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das vor der Umwandlung in eine SE bestand.

Das Bundesarbeitsgericht möchte daher wissen, ob der gesonderte Wahlgang für die Wahl der Gewerkschaftsvertreter in den Aufsichtsrat einer aus der Umwandlung einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts hervorgegangenen SE beibehalten werden muss oder ob durch die Aushandlung der Beteiligungsvereinbarung davon abgewichen werden kann.

In seinen Schlussanträgen vom 28.04.2022 schlägt Generalanwalt Jean Richard de la Tour als Antwort vor, dass die Verhandlungsautonomie des besonderen Verhandlungsgremiums die Durchführung eines getrennten Wahlgangs für die Wahl eines bestimmten, von den Gewerkschaften vorgeschlagenen Teils der Kandidaten zu Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat nicht beeinträchtigen darf, wenn diese Besonderheit existiert und in dem für die umzuwandelnde Gesellschaft geltenden nationalen Recht zwingend ist.

Was Deutschland und somit den Fall der SAP SE betrifft, ist nach seiner Auffassung der gesonderte Wahlgang für die Gewerkschaftsvertreter unbestreitbar ein prägendes Element der Beteiligungsregelung in Deutschland und kann nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 28.04.2022 zum Urteil C-677/20 vom 28.04.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin