Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung – Auslandsbezug

Wird ein Leiharbeitnehmer aus dem Ausland unerlaubt i. S. v. § 1 AÜG a. F. ins Inland überlassen, führt die Verletzung der Erlaubnispflicht nicht zur Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags nach § 9 Nr. 1 AÜG a. F., wenn das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegt. Die Voraussetzungen eines Arbeitgeberwechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. sind in diesem Fall nicht erfüllt.

Die Klägerin ist französische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Frankreich. Sie wurde von einer Gesellschaft, die ihren Sitz in Frankreich hat, zum 1. Oktober 2014 als Fachberaterin/Ingenieurin eingestellt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft Rechtswahl französischem Recht. Vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. April 2016 wurde die Klägerin von ihrer Arbeitgeberin, die nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG a. F. war, im Betrieb der Beklagten in Karlsruhe als Technikerin/Beraterin eingesetzt. Nachdem die Klägerin anschließend bei anderen Kunden der Arbeitgeberin tätig war, kündigte diese das Arbeitsverhältnis. In einem gerichtlichen Verfahren in Frankreich macht die Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin festzustellen, dass sie zur Beklagten seit dem 1. Oktober 2014 in einem Arbeitsverhältnis steht, und verlangt außerdem Differenz-, Überstunden- und Annahmeverzugsvergütung. Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. zum 1. Oktober 2014 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Sie sei der Beklagten zur Arbeitsleistung überlassen worden. Der Arbeitsvertrag mit ihrer Arbeitgeberin sei, obwohl für das Arbeitsverhältnis französisches Recht gelte, in Deutschland infolge der unerlaubten Überlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG a. F. unwirksam. Bei der Bestimmung handele es sich um eine Eingriffsnorm i. S. v. Art. 9 Abs. 1 der Rom I-VO*, die unabhängig von der von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Rechtswahl gelte.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Die Feststellungs- und Zahlungsklage ist unbegründet, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. sind nicht erfüllt, selbst wenn die Klägerin der Beklagten als Leiharbeitnehmerin überlassen worden sein sollte. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kraft Gesetzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. setzt voraus, dass der zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer geschlossene Leiharbeitsvertrag infolge einer i. S. v. § 1 AÜG a. F. unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Nr. 1 AÜG a. F. unwirksam ist. Unterliegt das Leiharbeitsverhältnis dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, ordnen weder § 2 Nr. 4 AEntG a. F. noch das AÜG an, dass § 9 Nr. 1 AÜG a. F. gegenüber diesem Recht vorrangig gelten soll. Soweit § 2 Nr. 4 AEntG a. F. – in Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/71/EG a. F.** – regelt, dass die „Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen“ zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend anzuwenden sind, bezieht sich dies auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Rechts, die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern regeln, sowie auf die im Inland geltenden gewerbe-, vermittlungs- und erlaubnisrechtlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung. § 2 Nr. 4 AEntG a. F. ordnet nicht die Geltung von Bestimmungen an, die – wie § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. – den Bestand des Leiharbeitsverhältnisses betreffen. § 9 Nr. 1 AÜG a. F. ist auch keine Eingriffsnorm i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Rom I-VO. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gewährt Leiharbeitnehmern, die von ihren Arbeitgebern aus einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union ins Inland überlassen werden, keinen Schutz, der über den hinausgeht, der durch § 2 AEntG a. F. gewährleistet wird. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG a. F. wird gesichert, indem § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AÜG a. F. die Verletzung der Erlaubnispflicht als Ordnungswidrigkeit ahnden.

Hinweis zur Rechtslage

*Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) lautet:

„Artikel 9 Eingriffsnormen

(1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen.“

**Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in der vom 10. Februar 1997 bis 28. Juli 2018 geltenden Fassung (Richtlinie 96/71/EG a. F.) lautet:

„Artikel 3 Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der nachstehenden Aspekte die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird,

– durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder

– (…)

festgelegt sind:

(…)

d) Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen;“ (…)

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 26.04.2022 zum Urteil 9 AZR 228/21 vom 26.04.2022

IESBA: Überarbeitete Definition einer „Public Interest Entity“ (PIE) veröffentlicht

Am 11. April 2022 veröffentlichte das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) die überarbeitete Definition einer „Public Interest Entity“ (PIE) im International Code of Ethics.

Das IESBA erweitert damit die Liste der Unternehmenskategorien, die künftig als PIEs anzusehen sind und deren Abschlussprüfung somit zusätzlichen Unabhängigkeitsanforderungen unterliegen. Dadurch soll den gestiegenen Erwartungen der Interessengruppen an die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bei PIE-Abschlussprüfungen entsprochen werden.

Die Überarbeitungen beinhalten unter anderem folgende Punkte:

  • Formulierung eines übergreifenden Ziels für zusätzliche Unabhängigkeitsanforderungen bei Abschlussprüfungen von PIEs,
  • Bereitstellung von Leitlinien zu Faktoren, die bei der Bestimmung des Umfangs des öffentlichen Interesses an einem Unternehmen zu berücksichtigen sind und
  • Ersetzung des Begriffs listed entity durch den neuen Begriff publicly traded entity.

Die überarbeitete PIE-Definition und die damit verbundenen Bestimmungen treten für Abschlussprüfungen für Zeiträume in Kraft, die am oder nach dem 15. Dezember 2024 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig und wird empfohlen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 26.04.2022

Entlastungen wegen Energiepreissteigerungen

Angesichts der Preissteigerungen besonders im Energiebereich will die Bundesregierung die Bevölkerung steuerlich entlasten. So sieht der von ihr eingebrachte Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (20/1412) vor, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben. Die Änderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Außerdem sollen die Entfernungspauschale und der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer angehoben werden.

Der Gesetzentwurf ist gleichlautend mit dem von den Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachten Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/1333.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.04.2022

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG)

Dieses BMF-Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018, (BStBl I S. 289), vom 18. Juli 2018 (BStBl I S. 815), vom 18. September 2020 (BStBl I S. 971) und vom 28. Dezember 2020 (BStBl I 2021 S. 55) mit Wirkung vom 1. Januar 2022. Der dem BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 (BStBl I 2018 S. 289) als Anlage 2 beigefügte Vordruck „Mitteilung nach § 138b der Abgabenordnung (AO)“ gilt unverändert fort.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 138 Absatz 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach § 138b AO Folgendes:

Inhaltsverzeichnis Rn.

  1. Anwendungsregelungen 1 – 2
  2. Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO
    2.1 Allgemeines 3 – 4

    2.2 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AO 5

    2.3 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO

    2.3.1 Erwerb von Beteiligungen 6 – 10

    2.3.2 Veräußerung von Beteiligungen 11

    2.3.3 Mitteilungspflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute 12

    2.3.4 Mitteilungspflichten der Versicherungsunternehmen und der berufsständischen Versorgungseinrichtungen 13 – 14

    2.3.5 Mitteilungspflicht eines Anlegers in Bezug auf die vom Investmentfonds und vom Spezial-Investmentfonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen 15

    2.3.6 Mitteilungspflicht inländischer Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds 16

    2.4 Mitteilungspflicht in den Fällen des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO

    2.4.1 Drittstaat-Gesellschaft 17

    2.4.2 Beherrschender oder bestimmender Einfluss 18 – 21

    2.5 Form und Frist für die Mitteilungen 22 – 25
  1. Mitteilungspflicht nach § 138b AO
    3.1 Allgemeines 26 – 31

    3.2 Inhalt der Mitteilung und Mitwirkungspflicht der inländischen Steuerpflichtigen 32 – 35

    3.3 Form und Frist für die Mitteilungen 36
  2. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO 37 – 39
  3. Beachtung und Auswertung der Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO 40 – 42

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-0301 / 19 / 10009 :001 vom 26.04.2022

Coronabedingter Zuschuss für soziale Dienstleister auf 75 % der monatlichen Durchschnittseinnahmen

Zuschuss zur Bestandssicherung

Sozialdienstleister, die coronabedingt ihre Leistungen nicht oder nur teilweise erbringen können, erhalten einen Zuschuss zur Bestandssicherung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz. Dieser Zuschuss beträgt höchstens 75 % des ermittelten Monatsdurchschnitts der zuvor erzielten Vergütungen und ist eine nachrangige Leistung. Vorrangige und bereits erbrachte Leistungen sind schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe und nicht erst in einem späteren Erstattungsverfahren des Leistungsträgers zu berücksichtigen. Dies entschied in einem am 25.04.2022 veröffentlichten Urteil der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Erbringer von Eingliederungshilfe beantragt Zuschüsse wegen coronabedingter Schulschließung

Ein Dienstleister aus dem Kreis Groß-Gerau konnte während der coronabedingten Schulschließung nur eingeschränkt Eingliederungshilfe in Form von Teilhabeassistenz für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen erbringen. Er beantragte für Juni und Juli 2020 Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz.

Der Kreis Bergstraße ermittelte die durchschnittliche monatliche Leistungsvergütung, berücksichtigte die gesetzliche Obergrenze von 75 % und zog von dem Betrag die bereits erfolgten Leistungsvergütungen ab.

Der Leistungserbringer widersprach der Berechnung und forderte höhere Zuschüsse. Die bereits erfolgten Leistungsvergütungen hätten nicht von dem 75 %-igen Höchstbetrag abgezogen werden dürfen. Jedenfalls aber hätte der Kreis Bergstraße sie erst später im Rahmen eines Erstattungsverfahrens geltend machen dürfen.

Bereits geleistete Zahlungen sind schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe vom Höchstbetrag abzuziehen

Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation des Landkreises. Aufgrund der Kontaktbegrenzungen sei manchen sozialen Leistungserbringern in der Corona-Pandemie die Geschäftsgrundlage vorübergehend ganz oder teilweise weggebrochen.

Um die erforderliche Infrastruktur der sozialen Dienstleister und deren Existenz zu erhalten, sollten nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz Zuschüsse in Höhe von 75 % der durchschnittlichen Monatsvergütung gewährt werden. Diese Zuschüsse seien allerdings nur subsidiär gegenüber den vorrangigen Möglichkeiten der Bestandssicherung. Daher sei bei der Berechnung der Zuschüsse die tatsächlich erfolgte Vergütung von dem 75 %-igen Höchstbetrag abzuziehen. Der Sozialleistungsträger könne dies auch schon bei der Berechnung der Zuschusshöhe berücksichtigen und sei insoweit nicht auf ein späteres Erstattungsverfahren zu verweisen.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG – in der ab dem 29.05.2020 gültigen Fassung)

(1) Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Gesetz ist davon abhängig, dass der soziale Dienstleister mit der Antragstellung erklärt, alle ihm nach den Umständen zumutbaren und rechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel in Bereichen zur Verfügung zu stellen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise geeignet sind. (…)

§ 2 SodEG

Die Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (…) und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Leistungsträger) gewährleisten den Bestand der Einrichtungen, sozialen Dienste, Leistungserbringer und Maßnahmenträger, die als soziale Dienstleister im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs oder des Aufenthaltsgesetzes soziale Leistungen erbringen. Soziale Dienstleister in diesem Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die durch Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigt sind und in einem Rechtsverhältnis zu einem Leistungsträger nach Satz 1 zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch oder dem Aufenthaltsgesetz stehen. Maßnahmen nach Satz 2 sind hoheitliche Entscheidungen, die im örtlichen Tätigkeitsbereich von sozialen Dienstleistern unmittelbar oder mittelbar den Betrieb, die Ausübung, die Nutzung oder die Erreichbarkeit von Angeboten der sozialen Dienstleister beeinträchtigen. (…)

§ 3 SodEG

Die Leistungsträger erfüllen den besonderen Sicherstellungsauftrag nach § 2 durch Auszahlung von monatlichen Zuschüssen an die einzelnen sozialen Dienstleister für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beeinträchtigt sind. Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Zwölftel der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt (…) Der monatliche Zuschuss beträgt höchstens 75 Prozent des Monatsdurchschnitts. (…)

§ 4 SodEG

Die Leistungsträger haben einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern, soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel (…) tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). (…) Der Erstattungsanspruch entsteht erst dann, wenn die Leistungsträger vollständige Kenntnis von den Tatsachen nach Satz 1 oder Satz 2 erlangen und frühestens drei Monate nach der letzten Zuschusszahlung des maßgeblichen Zeitraumes der Zuschussgewährung; er überschreitet nicht die Höhe der insgesamt geleisteten Zuschüsse.

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 25.04.2022 zum Urteil L 4 SO 119/21

EuGH zu Verpflichtungen von Diensteanbietern beim Teilen von Online-Inhalten

Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die Inhalte, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen wollen, vor ihrer öffentlichen Verbreitung zu überprüfen, ist mit den erforderlichen Garantien verbunden, um ihre Vereinbarkeit mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit zu gewährleisten.

Der Gerichtshof weist die von Polen erhobene Klage gegen Art. 17 der Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt ab.

Nach Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt1 gilt der Grundsatz, dass die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten (sog. Web 2.0) unmittelbar haften, wenn Schutzgegenstände (Werke usw.) von den Nutzern ihrer Dienste rechtswidrig hochgeladen werden. Die betroffenen Diensteanbieter können sich jedoch von dieser Haftung befreien. Hierfür müssen sie insbesondere gemäß Art. 172 die von den Nutzern hochgeladenen Inhalte aktiv überwachen, um das Hochladen von Schutzgegenständen zu verhindern, die die Rechteinhaber nicht über diese Dienste zugänglich machen wollen.

Polen hat beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung von Art. 17 der Richtlinie 2019/790 erhoben. Dieser Artikel verletze die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union3 verbürgt sind.

Mit seinem Urteil vom 26.04.2022 weist der Gerichtshof die von Polen erhobene Klage ab. Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, um in den Genuss der in Art. 17 der Richtlinie 2019/790 vorgesehenen Haftungsbefreiung zu kommen, de facto verpflichtet sind, eine vorherige Kontrolle der Inhalte durchzuführen, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen möchten, sofern sie von den Rechteinhabern die insoweit einschlägigen und notwendigen Informationen erhalten haben. Im Übrigen sind diese Diensteanbieter, um eine solche vorherige Kontrolle durchführen zu können, in Abhängigkeit von der Zahl der hochgeladenen Dateien und der Art des fraglichen Schutzgegenstands gezwungen, auf Instrumente zur automatischen Erkennung und Filterung zurückzugreifen. Eine solche vorherige Kontrolle und eine solche vorherige Filterung sind jedoch dazu angetan, ein wichtiges Mittel zur Verbreitung von Inhalten im Internet einzuschränken. Unter diesen Umständen bewirkt die für die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eingeführte spezielle Haftungsregelung eine Einschränkung der Ausübung des Rechts der Nutzer der entsprechenden Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Sodann führt der Gerichtshof zur Rechtfertigung einer solchen Einschränkung und insbesondere zu ihrer Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das mit Art. 17 der Richtlinie 2019/790 verfolgte legitime Ziel des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums erstens aus, dass der Unionsgesetzgeber, um der Gefahr vorzubeugen, die u. a. die Nutzung von Instrumenten zur automatischen Erkennung und Filterung für das Recht der Nutzer von Diensten für das Teilen von Online-Inhalten auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit darstellt, eine klare und präzise Grenze für die Maßnahmen aufgestellt hat, die in Umsetzung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verpflichtungen getroffen oder verlangt werden können, indem er insbesondere Maßnahmen ausgeschlossen hat, die rechtmäßige Inhalte beim Hochladen filtern oder sperren. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass ein Filtersystem, bei dem die Gefahr bestünde, dass es nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheidet, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte, mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit unvereinbar wäre und das angemessene Gleichgewicht zwischen ihm und dem Recht des geistigen Eigentums nicht beachten würde.

Zweitens sieht Art. 17 der Richtlinie 2019/790 vor, dass es den Nutzern dieser Dienste mit dem nationalen Recht gestattet wird, von ihnen beispielsweise zum Zweck von Parodien oder Pastiches generierte Inhalte hochzuladen, und dass sie von den Anbietern dieser Dienste darüber informiert werden, dass sie Werke und sonstige Schutzgegenstände im Rahmen der im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nutzen können.

Drittens kann nach diesem Art. 17 die Haftung der Diensteanbieter für die Sicherstellung der Nichtverfügbarkeit bestimmter Inhalte nur unter der Voraussetzung ausgelöst werden, dass die betreffenden Rechteinhaber ihnen die einschlägigen und notwendigen Informationen über diese Inhalte übermitteln. Viertens sieht Art. 17 vor, dass seine Anwendung nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen darf, was bedeutet, dass die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten nicht verpflichtet sein können, das Hochladen und die öffentliche Zugänglichmachung von Inhalten zu verhindern, die sie im Hinblick auf die von den Rechteinhabern bereitgestellten Informationen sowie etwaige Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Urheberrecht eigenständig inhaltlich beurteilen müssten, um ihre Rechtswidrigkeit festzustellen. Fünftens führt Art. 17 mehrere verfahrensrechtliche Garantien ein, die das Recht der Nutzer dieser Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in den Fällen schützen, in denen die Anbieter dieser Dienste trotz der Garantien, die in diesen Bestimmungen vorgesehen sind, dennoch irrtümlich oder ohne Grundlage zulässige Inhalte sperren sollten.

Der Gerichtshof zieht daraus den Schluss, dass die sich aus der mit der Richtlinie eingeführten speziellen Haftungsregelung ergebende Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die Inhalte, die Nutzer auf ihre Plattformen hochladen möchten, vor ihrer öffentlichen Verbreitung zu kontrollieren, vom Unionsgesetzgeber mit angemessenen Garantien versehen wurde, um die Wahrung des Rechts der Nutzer dieser Dienste auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit und das angemessene Gleichgewicht zwischen diesem Recht und dem Recht des geistigen Eigentums sicherzustellen. Nichtsdestoweniger ist es Sache der Mitgliedstaaten, bei der Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie in ihr innerstaatliches Recht darauf zu achten, dass sie sich auf eine Auslegung dieser Bestimmung stützen, die es erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Charta geschützten Grundrechten sicherzustellen.

Fußnoten

1 Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. 2019, L 130, S. 92).
2 Vgl. Art. 17 Abs. 4 Buchst. b und Buchst. c letzter Satzteil der Richtlinie 2019/790.
3 Art. 11.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 26.04.2022 zum Urteil C-401/19 vom 26.04.2022

Pfändbarkeit einer tariflichen Corona-Prämie

Nach Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg sind die tariflichen Corona-Prämien im Bereich des regionalen Nahverkehrs für die Jahre 2020 und 2021 kein unpfändbares Arbeitseinkommen und können unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gepfändet werden.

Ein Omnibusfahrer im Personennahverkehr hat im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens an die Insolvenzverwalterin abgetreten. Seine Arbeitgeberin zahlte an ihre Beschäftigten im Jahr 2020 und 2021 eine tarifvertraglich geregelte Corona-Prämie. Voraussetzung für die Zahlung ist nach der tarifvertraglichen Regelung ein bestehendes Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag und ein Anspruch auf Arbeitsentgelt an mindestens einem Tag in einem festgelegten Referenzzeitraum. An den Omnibusfahrer zahlte sie einen Teil der Prämie unter Hinweis auf die Pfändung und eine deshalb bestehende Verpflichtung zur Zahlung an die Insolvenzverwalterin nicht aus. Mit seiner Klage hat der Omnibusfahrer die vollständige Auszahlung der Corona-Prämien an sich verlangt und geltend gemacht, die Corona-Prämie gehöre nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, die Arbeitgeberin habe zu Recht den pfändbaren Teil der tariflichen Corona-Prämien nicht an den Omnibusfahrer ausgezahlt. Die tariflichen Corona-Prämien seien kein unpfändbares Arbeitseinkommen im Sinne von § 850a Zivilprozessordnung. Es handle sich insbesondere um keine unpfändbare Gefahren- oder Erschwerniszulage oder Aufwandsentschädigung in diesem Sinne. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der tariflichen Regelung. Diese unterscheide nicht danach, in welchem Maße die Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt seien, vielmehr sollten hier alle Beschäftigten unabhängig von den Umständen der Arbeitsleistung gleichermaßen von der Prämie profitieren. Insofern handle es sich um eine andere Regelung als beispielsweise die Prämien im Pflegebereich nach § 150a Sozialgesetzbuch XI, bei denen es für Zahlungsansprüche darauf ankomme, in welchem Maße eine direkte Betreuung von Pflegebedürftigen erfolgt sei.

Das Landesarbeitsgericht hat zur Klärung der Frage der Pfändbarkeit der tariflichen Corona-Prämie die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 25.04.2022 zum Urteil 23 Sa 1254/21 vom 23.02.2022

Dienstentfernung wegen Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit und im Krankenstand

Die für das Disziplinarrecht landesweit zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Beamten, der über einen Zeitraum von nahezu 3 Jahren während der Dienstzeit – und zum Teil auch in Zeiten krankheitsbedingter Fehlzeiten – einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachgegangen ist, aus dem Dienst entfernt.

Der im Disziplinarverfahren beklagte Beamte verfügte seit vielen Jahren über eine Nebentätigkeitsgenehmigung als Fahrlehrer im Umfang von maximal acht Wochenstunden. Im Jahre 2020 wurden Unregelmäßigkeiten bei den von ihm vorgenommenen Buchungen im Zeiterfassungssystem festgestellt. In der Folgezeit erhärtete sich der Verdacht, dass der Beamte seine Arbeitszeiten durch zahlreiche falsche Buchungen im Zeiterfassungssystem manipuliert hatte und in dieser Zeit tatsächlich seiner Nebentätigkeit nachgegangen war, woraufhin ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen konnte festgestellt werden, dass der Beamte im Regelfall mehrfach im Monat während vorgetäuschter Dienstzeiten und zum Teil auch in Zeiten krankheitsbedingter Fehlzeiten seiner Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachgegangen war. Hierauf hat das Land Rheinland-Pfalz mit dem Ziel der Dienstentfernung Disziplinarklage erhoben, in deren Verlauf der Beamte die erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen einräumte.

Die Richter der 3. Kammer haben den Beamten aus dem Dienst entfernt. Die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit sei nicht genehmigungsfähig und damit stets unzulässig. Durch die über mehrere Jahre erfolgte Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit – und zum Teil auch im Krankenstand – habe der Beamte wiederholt und nachhaltig gegen maßgeblichen Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts und gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz, zum Gehorsam sowie zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen. Damit habe er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Der Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht unter signifikanter Inanspruchnahme von Dienstzeiten und Zeiten der Dienstunfähigkeit sei derart gewichtig, dass die Schwere dieser Verfehlungen die Entfernung aus dem Dienst gebiete. Der Beamte habe seine Dienstleistungspflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht missachtet und eklatant elementaren Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts zuwidergehandelt, um sich so einen doppelten Vermögensvorteil zu verschaffen. Hierbei sei er nicht nur vorsätzlich vorgegangen, sondern habe darüber hinaus seinen Dienstherrn systematisch getäuscht, womit er eine Persönlichkeitsstruktur offenbart habe, die ein Restvertrauen in seine Person und eine zukünftig pflichtgetreue Amtsverrichtung nicht erwarten lasse.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 25.04.2022 zum Urteil 3 K 2630/21.TR vom 17.02.2022

Einrichtungsbezogene Impfpflicht – Kündigung bei Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladenen Impfunfähigkeitsbescheinigung

Wer seiner Arbeitgeberin eine aus dem Internet ausgedruckte ärztliche „Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit“ vorlegt, ohne dass eine Untersuchung durch die bescheinigende Ärztin erfolgt ist, riskiert die Kündigung seines langjährigen Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 5 Ca 189/22) entschieden.

Die Klägerin ist bei der beklagten Klinik seit 2001 als Krankenschwester beschäftigt. Auf die Anweisung der Arbeitgeberin im Zuge der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, den Impf- bzw. Genesenenstatus nachzuweisen oder ein ärztliches Impfunfähigkeitszeugnis vorzulegen, hat die Klägerin ihrer Arbeitgeberin eine Bescheinigung vorgelegt, die eine sechsmonatige vorläufige Impfunfähigkeit ausweist und die Unterschrift einer Ärztin aus Süddeutschland enthält. Die Bescheinigung wurde aus dem Internet ausgedruckt. Eine – sei es digitale – Besprechung mit der Ärztin fand nicht statt. Die Beklagte hat das Gesundheitsamt informiert und außerdem der Klägerin im Januar 2022 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2022 gekündigt.

In ihrer Kündigungsschutzklage führte die Klägerin u. a. aus, dass die Vorlage einer solchen Bescheinigung nicht zu beanstanden sei und § 20a IFSG weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen der Arbeitgeberin gegenüber ihren Beschäftigten ausschlösse. Allein das Gesundheitsamt könne in dieser Situation handeln und eine ärztliche Untersuchung der betroffenen Mitarbeiterin veranlassen.

Dem ist das Arbeitsgericht, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nicht gefolgt. Die hilfsweise ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist war aufgrund des Fehlverhaltens der Klägerin sozial gerechtfertigt und damit wirksam. Dagegen war die fristlose Kündigung angesichts der sehr langen Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig. Die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, stellt eine sehr schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört. Es musste der Klägerin klar sein, dass die vorgelegte Bescheinigung zwar bei der Arbeitgeberin den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erwecken würde, aber in Wahrheit nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhte. Aus § 20a IFSG ergibt sich für eine solche Konstellation kein arbeitsrechtliches Kündigungsverbot.

Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils liegen noch nicht vor. Sie werden nach Zustellung des Urteils in anonymisierter Form veröffentlicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 14.04.2022 zum Urteil 5 Ca 189/22 des ArbG Lübeck vom 13.04.2022 (nrkr)

Europäische Einigung auf Plattformgesetz

Gesetz für Digitale Dienste ist wichtiger Schritt zur Sicherung eines freien und demokratischen Internets

Knapp einen Monat nach der politischen Einigung zum Digital Markets Act (DMA) haben sich die EU-Institutionen und Mitgliedstaaten auch auf einen gemeinsamen Digital Services Act verständigt (DSA). Im Fokus des DSA steht ein einheitlicher Rechtsrahmen für den digitalen Binnenmarkt, der unter anderem Online-Marktplätze und soziale Netzwerke stärker in die Verantwortung nimmt. Sehr großen Online-Plattformen mit mehr als 45 Mio. Nutzern wie Facebook, Amazon und Google, obliegen dabei die meisten Pflichten. Kleine Unternehmen und Start-ups werden durch entsprechende Ausnahmen vor unverhältnismäßigem Aufwand geschützt.

Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Sven Giegold: „Europa schafft mit dem Digital Services Act weltweit die schärfsten Standards für ein freies und demokratisches Internet. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs und den damit einhergehenden Desinformationskampagnen wird das Internet entscheidend gestärkt. Mit dem DSA werden Verbraucherinnen und Verbraucher und deren Grundrechte im Internet geschützt. Gemeinsam mit dem Digital Markets Act untermauert Europa so auch die internationalen Gesetze. Es ist damit klar, dass nicht das Recht des Stärksten gilt.“

„So verbietet der DSA dark patterns, d. h. irreführende Benutzeroberflächen, die Nutzerinnen und Nutzer zu ungewollten Handlungen verleiten. Personalisierte Werbung, die sich an Kinder und Jugendliche richtet oder sensible Daten verwendet, wie z. B. die sexuelle Orientierung, ist zukünftig untersagt. Und illegale Inhalte können schnell identifiziert und gelöscht werden, da jede Plattform ein Meldesystem einrichten muss und haftet, wenn sie entsprechenden Meldungen nicht nachgeht“, erläutert Staatssekretär Giegold weiter.

Im Einzelnen

Am 22. April 2022 haben sich Rat, Europäisches Parlament und Europäische Kommission im Rahmen des fünften Trilogs über den „Digital Services Act“ – die Verordnung über digitale Dienste (DSA) – geeinigt. Damit werden die Regeln der E-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000 fit für die Zukunft gemacht. Erstmals besteht mit dem DSA ein einheitliches Regelwerk zu Pflichten und Verantwortlichkeiten von Online-Plattformen. Je größer die Plattform ist, desto mehr Pflichten hat sie zu erfüllen. Damit entstehen neue Möglichkeiten, digitale Dienste grenzüberschreitend anzubieten — bei hohem Schutzniveau für alle Nutzerinnen und Nutzer, unabhängig davon, wo in der EU sie leben.

Konkret bedeutet das

  • Bekämpfung illegaler Inhalte durch ein verpflichtendes Meldesystem, das Nutzerinnen und Nutzern das Kennzeichnen solcher Inhalte erlaubt und Plattformen die Zusammenarbeit mit „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“ ermöglicht.
  • Neue Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gewerblicher Nutzer auf Online-Marktplätzen, um Verkäufer illegaler Waren leichter aufspüren zu können.
  • Wirksame Beschwerdemechanismen ermöglichen Nutzerinnen und Nutzern eine Entscheidung einer Plattform, einen Inhalt zu entfernen oder nicht zu entfernen, überprüfen zu lassen.
  • Mehr Transparenz von Online-Plattformen, insbesondere bei den Algorithmen, die z. B. den Empfehlungssystemen der Plattformen zugrunde liegen.
  • Verpflichtungen für sehr große Plattformen, Risiken für den Missbrauch ihrer Systeme zu analysieren und Maßnahmen zu ergreifen. Das Risikomanagement der Plattformen wird von unabhängiger Seite überprüft.
  • Zugriff für die Forschung auf die Kerndaten größerer Plattformen, um unabhängig die Wirkweise der Algorithmen sowie Risiken für Gesellschaft und Demokratie untersuchen zu können.
  • Regeln zur Durchsetzung, die der Komplexität des Online-Raums gerecht werden: Die Hauptrolle kommt den Mitgliedstaaten zu. Sie werden dabei von einem neuen Europäischen Gremium für digitale Dienste unterstützt. Bei sehr großen Plattformen übernimmt die EU-Kommission die Überwachung und Durchsetzung.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 23.04.2022

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