Konsultationsvereinbarung mit der Republik Polen vom 12./27. November 2020 – Konsultationsvereinbarung vom 14./21. April 2022 zur einvernehmlichen Kündigung zum 30. Juni 2022

Die am 12./27. November 2020 mit der Republik Polen abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 12./27. November 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 12./27. November 2020 finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-POL / 19 / 10006 :002 vom 22.04.2022

Universitätsprofessor verliert Ruhegehalt im sog. Göttinger Organspendeskandal

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 16.03.2022 entschieden, dass einem früheren verbeamteten Professor und Chefarzt der Göttinger Universitätsmedizin das Ruhegehalt aberkannt wird (Az. 5 A 6/18).

Der Beklagte war bis zu einem von der Klägerin im Juli 2012 ausgesprochenen Amtsführungsverbot als Leiter der Abteilung für Gastroenterologie und Endokrinologie im Zentrum für Innere Medizin der Universitätsmedizin Göttingen tätig. Die Klägerin machte im Disziplinarklageverfahren geltend, dass dieser eine der zentralen Figuren des sog. Göttinger Organspendeskandals und für diverse Manipulationen von Blutwerten verantwortlich gewesen sei. Eine weitere Beschäftigung des Beklagten, der während des Gerichtsverfahrens in den Ruhestand trat, habe daher aufgrund eines endgültig eingetretenen Vertrauensverlusts nicht mehr zumutbar erfolgen können.

Dagegen machte der Beklagte geltend, von etwaigen Blutwert-Manipulationen zur Steigerung der Chancen auf Erhalt eines Spenderorgans nichts gewusst zu haben, da für die entsprechenden Entscheidungen allein der seinerzeit angeklagte Operateur zuständig gewesen sei, der auch persönlich von den gesteigerten Transplantationszahlen profitiert habe.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Vielmehr ist es auch angesichts der Aussagen einiger bereits im Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten vernommener Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte im Zeitraum der Jahre 2009 bis einschließlich 2011 in mindestens elf Fällen für die Manipulation von Laborwerten verantwortlich gewesen sei, um den von seinen Patienten erreichten MELD-Score und damit die Chancen auf Zuteilung eines Spenderorgangs zu erhöhen. Auch wenn ihm kein eigenhändiges Handeln nachzuweisen sei, habe er jedenfalls seine Mitarbeiter in konkreten Fällen angewiesen, Manipulationen vorzunehmen und damit seine Führungsposition missbraucht. Überdies habe der Beklagte für die Behandlung eines Transplantationspatienten einen Geldbetrag in Höhe von 30.000 Euro ohne Berechtigung vereinnahmt, verschwiegen und erst auf späteren Vorhalt an die Klägerin abgeführt.

Die Schwere des vorliegenden Dienstvergehens führe zu einem endgültigen Vertrauensverlust, der bei Beamten im Ruhestand nach § 14 Abs. 2 Satz 2 NDiszG die Aberkennung des Ruhegehalts gebiete. Die Kammer teile die Bewertung der Klägerin, wonach das vorsätzliche Erschleichen von unberechtigten Organzuweisungen die Grundlagen des ärztlichen Berufs erschüttere.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die zugrundeliegenden Umstände bereits Gegenstand umfassender strafrechtlicher Ermittlungen waren, die zunächst zur Aussetzung des gegen den Beklagten geführten Disziplinarverfahrens geführt hatten. Nach dem durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 06.05.2015 (Az. 6 Ks 4/13) erfolgten Freispruch des seinerzeit zunächst allein angeklagten Operateurs, bestätigt durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.06.2017 (Az. 5 StR 20/16), waren auch die übrigen Strafverfahren eingestellt und das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wiederaufgenommen worden.

Quelle: VG Göttingen, Pressemitteilung vom 22.04.2022 zum Urteil 5 A 6/18 vom 16.03.2022

Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen und Rückzahlung von Nennkapital durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften

Zu der Frage der Anerkennung einer Einlagenrückgewähr aus Drittstaaten-Kapitalgesellschaften hat der BFH in mehreren Entscheidungen Stellung genommen.

Zur Rechtslage vor Einführung des § 27 Absatz 8 KStG hat der BFH mit den Urteilen vom 20. Oktober 2010, I R 117/08, BStBl 2022 II S. …, und vom 13. Juli 2016, VIII R 73/13, BStBl 2022 II S. …, entschieden, dass im Fall einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr vorliegen kann, sofern unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage bzw. von der Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen auszugehen sei.

Im Urteil vom 13. Juli 2016, VIII R 47/13, BStBl 2022 II S. …, hat der BFH für die Rechtslage nach Einführung des § 27 Absatz 8 KStG entschieden, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG geführt wird. Diese Auffassung hat der BFH mit Urteil vom 10. April 2019, I R 15/16, BStBl 2022 II S. …, bestätigt und in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung entschieden, dass zwar die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln ist, seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Absatz 1 Satz 3 und 5 KStG unterliegt. Da im Körperschaftsteuergesetz für die Einlagenrückgewähr von Drittstaaten-Gesellschaften kein gesondertes Feststellungsverfahren vorgesehen ist, können die damit zusammenhängenden Fragen nur im Rahmen der jeweiligen Festsetzungsverfahren der Gesellschafter geklärt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind diese Rechtsprechungsgrundsätze wie folgt anzuwenden:

I. Drittstaaten

Leistungen einer Körperschaft oder Personenvereinigung, die im Zeitpunkt der Leistung nicht im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, sind nach den folgenden Grundsätzen zu beurteilen. Hierbei sind folgende Fälle der Einlagenrückgewähr zu unterscheiden:

1. Nennkapitalrückzahlungen

Für Fälle der Nennkapitalrückzahlung ist § 7 Absatz 2 KapErhStG anzuwenden. Das tatsächliche Vorliegen einer Nennkapitalrückzahlung ist durch geeignete Unterlagen (insbesondere den Beschluss über die Nennkapitalherabsetzung und -rückzahlung) nachzuweisen.

Beispiel:
Eine in einem Drittstaat ansässige Kapitalgesellschaft wird im Jahr 2010 von dem inländischen Alleingesellschafter A gegen Bareinlage von 1.000 (Nennkapital 600, Kapitalrücklage 400) gegründet. Im Jahr 2012 hat die Gesellschaft ihr Nennkapital durch Umwandlung der Kapitalrücklage um 400 erhöht. In den Jahren 2014 und 2018 wird das Nennkapital jeweils um 200 herabgesetzt und im jeweiligen Jahr an A ausgekehrt.

Die steuerliche Behandlung der Nennkapitalrückzahlungen beim Gesellschafter richtet sich nach § 7 Absatz 2 KapErhStG. Danach gilt nur die innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgte Nennkapitalauskehrung im Jahr 2014 beim inländischen Gesellschafter als Einkünfte nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG. Die Rückzahlung von Nennkapital im Jahr 2018 ist nicht steuerbar und führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung des A.

2. Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen

Die Rückzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen kann als Einlagenrückgewähr im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG zu qualifizieren sein.

Die Höhe des ausschüttbaren Gewinns, das gezeichnete Kapital und die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen (z. B. Kapitalrücklage) sind aus der ausländischen Handelsbilanz abzuleiten, die dem Jahr der Leistung an den Anteilseigner vorausgeht. Eine nach deutschem Recht aufgestellte Handelsbilanz sowie eine Überleitungsrechnung ins deutsche Steuerrecht in analoger Anwendung des § 60 Absatz 2 EStDV ist nicht erforderlich.

a) Ermittlung der Einlagenrückgewähr der Höhe nach

Es findet die Verwendungsreihenfolge des § 27 Absatz 1 Satz 3 und 5 KStG entsprechende Anwendung. Ein Direktzugriff auf den Betrag der Einlagen ist nicht zulässig.

b) Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Vom Anteilseigner sind für die Feststellung einer Einlagenrückgewähr folgende Angaben und Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen:

  • Nachweis über die unbeschränkte Steuerpflicht der ausschüttenden Körperschaft oder Personenvereinigung in einem Drittstaat für den beantragten Zeitraum,
  • Höhe der Beteiligung des inländischen Anteilseigners,
  • Beschlüsse und Nachweise über die geleistete Ausschüttung,
  • ausländische Bilanz der die Leistung erbringenden Gesellschaft.

Neben diesen Unterlagen können im Einzelfall weitere Angaben, Unterlagen oder Nachweise angefordert werden.

Eine Umrechnung der Leistungen in Euro erfolgt im Zeitpunkt der tatsächlichen Durchführung auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft. Die Leistungen in ausländischer Währung sind mit dem Mittelwert des Devisengeldkurses auf den Stichtag des Abflusses bzw. Abgangs zu bewerten.

II. EWR-Staaten

Auf Körperschaften oder Personenvereinigungen, die im Zeitpunkt der Leistung in einem Staat, auf den das EWR-Abkommen Anwendung findet, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen (EWR-Körperschaften), finden grundsätzlich die Regelungen des § 27 Abs. 8 KStG Anwendung.

Auf Leistungen einer EWR-Körperschaft sind die oben dargestellten Grundsätze entsprechend anzuwenden, wenn die Körperschaft oder Personenvereinigung selbst keinen wirksamen Antrag zur Feststellung der jeweiligen Leistung als Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG gestellt hat.

III. Anwendung

Dieses Schreiben findet in allen noch offenen Fällen Anwendung.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2836 / 20 / 10001 :002 vom 21.04.2022

Verlustverrechnung: Liquidität und Eigenkapital effektiver stärken

Viele Unternehmen, die jetzt von der Ukraine-Krise hart getroffen werden, haben schon als Folge der Corona-Pandemie hohe Einbußen erlitten. So gaben 40 Prozent der Betriebe in einer DIHK-Umfrage im November 2020 an, unter einem Rückgang von Eigenkapital beziehungsweise unter Verlusten zu leiden. In einer wirtschaftlichen Normalsituation sind dies nur halb so viele. Nun werden infolge des Ukraine-Krieges viele Betriebe erneut oder noch tiefer in die Verlustzone geraten.

Verlustrücktrag: Zeitraum erweitern …

Viele staatliche Hilfsmaßnahmen wurden umgesetzt, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie für die deutsche Wirtschaft abzufedern. Derzeit berät der Deutsche Bundestag über ein viertes Corona-Steuerhilfegesetz, mit dem weitere steuerpolitische Maßnahmen realisiert werden sollen. Auch eine nochmalige Verbesserung der steuerlichen Verlustverrechnung ist vorgesehen.

Bisher können Verluste nur in das vergangene Jahr zurückgetragen und mit etwaigen Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden – mit der Folge, dass die Finanzämter einen Teil der bereits gezahlten Steuern zurückerstatten. Dieser Zeitraum soll nun dauerhaft auf zwei Jahre erweitert werden. Doch dies dürfte nicht ausreichen, da viele Unternehmen schon 2020 Verluste hatten oder pandemiebedingt lediglich stark unterdurchschnittliche Gewinne erzielen konnten. Kurzum: Die Maßnahme dürfte bei den Betrieben häufig ins Leere laufen.

Damit die Betriebe die aktuellen krisenbedingten Verluste besser verrechnen können, sollte die Möglichkeit des steuerlichen Verlustrücktrags für die Krisenjahre 2020 bis 2022 auf die Vorkrisenjahre 2017 bis 2019 ausgeweitet werden. Hierdurch würden die Unternehmen schnell und – bei richtiger Ausgestaltung auch unkompliziert – erforderliche Liquidität erhalten, um die Krisen besser bestehen zu können.

… und Betrag erhöhen!

Für 2022 soll ein erhöhter maximaler Verlustrücktrag von 10 Millionen Euro (bei Verheirateten 20 Millionen Euro) gelten, so der Gesetzentwurf. Aber auch hier gilt, dass viele Unternehmen während der Corona-Krise und infolge des Ukraine-Krieges deutlich erhöhte Verluste erlitten haben beziehungsweise aktuell erleiden. Deshalb sollten zumindest während der Krise auch das rücktragsfähige Verlustvolumen angehoben werden. Idealerweise sollten sämtliche krisenbedingten Verluste mit Gewinnen der vergangenen Jahre verrechenbar sein. Dabei können zusätzliche Nachweise der Unternehmen über die Einbußen sicherstellen, dass nur krisenbedingte Verluste über einen längeren Zeitraum und in besonderem Umfang geltend gemacht werden.

Mindestgewinnbesteuerung zeitweise aussetzen

Die Besteuerung sollte grundsätzlich dem Prinzip der Leistungsfähigkeit folgen. Wenn Unternehmen aufgrund außergewöhnlicher Störungen – wie der Corona-Pandemie oder dem Angriffskrieg Russlands in der Ukraine – Verluste erzielen und somit unter steuerlichen Gesichtspunkten nicht leistungsfähig sind, sollte dies der Fiskus angemessen würdigen.

Eine zeitweise Aussetzung der sog. Mindestgewinnbesteuerung würde der schwierigen Situation Rechnung tragen und die Berücksichtigung von Verlusten besser ermöglichen. Die Regelung sieht derzeit vor, dass Verluste, die nicht durch den Verlustrücktrag berücksichtigt werden können, stattdessen mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden – das aber nicht vollständig. Denn die Mindestgewinnbesteuerung schreibt vor, dass Verluste im Volumen von einer Million Euro vollständig und darüber hinaus lediglich 60 Prozent aller weiteren Verluste berücksichtigt werden können. 40 Prozent des zukünftigen Gewinns eines Unternehmens jenseits von einer Million Euro sind demnach auch dann voll zu versteuern, wenn eigentlich noch ein anrechnungsfähiger Verlust aus früheren Jahren vorliegt. Bei den betroffenen Unternehmen fallen somit Steuerbelastungen in der frühen Erholungsphase nach einer Krise an – und zwar selbst dann, wenn sie die Verluste aus der Vergangenheit noch nicht wieder aufgearbeitet haben.

Das kostet Liquidität und Eigenkapital. Beides würden sie gerade in der Aufbauphase häufig dringend für Investitionen in moderne, zeitgemäße Anlagen und Maschinen benötigen. Letztlich geht es vor allem darum, das Eigenkapital der Unternehmen und damit Investitionen in die eigene Zukunftsfähigkeit zu sichern. Das ist auch im Interesse der Beschäftigten und dient der Resilienz des Wirtschaftssystems insgesamt.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 21.04.2022

Internet ist kein rechtsfreier Raum – Zur Nutzung einer Internet-Domain unter fremdem Namen u. a.

Die Klage auf Freigabe einer Internet-Domain und auf Unterlassung der Veröffentlichung eines privaten Fotos hatte Erfolg. Eine Geldentschädigung steht der Klägerin dafür jedoch nicht zu.

Obwohl die Klägerin und der Beklagte bereits seit dem Jahr 2014 geschieden sind, ist ihr Verhältnis weiterhin nachhaltig zerrüttet. So betrieb der Beklagte eine Internetseite unter dem Vor- und Nachnamen der Klägerin und veröffentlichte dort Inhalte über diese. Hierbei entstand der Eindruck, die Klägerin selbst habe das veranlasst. Der Beklagte hatte die Klägerin auch als „vollkommen dumm“, als „Dieb(in)“, „Lügner(in)“ und „Betrüger(in)“ bezeichnet. Nicht zuletzt veröffentlichte er ein Foto, auf dem das Gesäß der Klägerin nahezu unbekleidet zu sehen war.

Aufforderungen der Klägerin, die Internetseite freizugeben und das Foto von ihr zu entfernen, war der Beklagte nicht nachgekommen. Auch eine Geldentschädigung im niedrigen vierstelligen Bereich und die Rechtsanwaltskosten der Klägerin mochte der Beklagte nicht zahlen. Er meinte vielmehr, sein Tun sei rechtlich nicht zu beanstanden. Weder sei das Namensrecht der Klägerin verletzt noch deren Recht am eigenen Bild.

Das Landgericht Coburg gab der Klägerin teilweise Recht.

Danach hat der Beklagte die Verwendung der Internet-Domain unter dem Namen der Klägerin zu unterlassen und diese sogar gänzlich freizugeben. In der Registrierung und Verwendung dieser Domain sah das Gericht das Namensrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte hat mit der Nutzung des Namens seiner geschiedenen Ehefrau den falschen Eindruck erweckt, die Klägerin selbst betreibe diese Seite und habe die Veröffentlichungen veranlasst. Das durfte der Beklagte nicht.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos. Zwar zeigte das Bild die Rückenansicht der Klägerin und deren mit Tangaunterwäsche bekleidetes Gesäß, ohne dass Gesichtszüge oder sonstige individuelle Merkmale der Klägerin zu sehen waren. Allerdings ergibt sich nach der Entscheidung des Gerichts der Bezug zur Klägerin aus dem Namen der Internetseite und aus dem Begleittext zum Bild. Dort hatte der Beklagte in der Ich-Form über die Mutterrolle der Klägerin in der zerbrochenen Ehe geschrieben und das Foto selbst dazu genutzt, um die Aussage „Man zeigt seinen Kindern den Arsch“ zu unterstreichen. Hierdurch wurde das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletzt.

Demgegenüber sah das Gericht die Voraussetzungen für die verlangte Geldentschädigung nicht als gegeben an. Diese kommt nur bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verletzten in Betracht, beispielsweise bei schweren Eingriffen in die Intim- oder Privatsphäre. So lag der Fall hier aber nicht. Ein Nacktfoto des Intimbereichs der Klägerin war nicht betroffen und vergleichbare Bilder eines mit Tangaunterwäsche bekleideten Gesäßes sind nach der Entscheidung des Gerichts beispielsweise auch in wöchentlich erscheinenden Werbeprospekten nichts Ungewöhnliches. Nach dem Begleittext war auch auszuschließen, dass die Klägerin durch das Bild zu einem bloßen Lustobjekt gemacht werden sollte.

Wegen ihres engen Zusammenhangs mit einer Aussage der Klägerin als Zeugin in einem Strafverfahren sah das Gericht auch in den ehrenrührigen Bezeichnungen der Klägerin durch den Beklagten die Schwelle zu einer strafbaren Beleidigung noch nicht überschritten.

Zuletzt musste der Beklagte die Rechtsanwaltskosten der Klägerin teilweise übernehmen.

Quelle: LG Coburg, Pressemitteilung vom 22.04.2022 zum Urteil 12 O 68/21 vom 29.09.2021 (rkr)

Stellungnahme: Berichtsentwurf der federführenden Parlamentsausschüsse zum Legislativpaket zur Bekämpfung der Finanzkriminalität

Präsidentenschreiben an EU-Parlamentarier

Mittlerweile haben die Ausschüsse für Wirtschaft und Währung (ECON) und für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments das Legislativpaket der Europäischen Kommission zur Bekämpfung der Finanzkriminalität beraten.

Die Ausschüsse haben zum Vorschlag einer Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (AML-Verordnung) einen gemeinsamen Berichtsentwurf vorgelegt. Weiterhin gibt es abzulehnende Aspekte.

Besorgniserregende Entwicklungen

Daher haben sich die Bundesnotarkammer, die Bundessrechtsanwaltskammer, die Bundessteuerberaterkammer, die Patentanwaltskammer, die Wirtschaftsprüferkammer, der Bundesverband der Freien Berufe, der Deutsche Anwaltverein und der Deutsche Steuerberaterverband, in einem gemeinsamem Präsidentenschreiben an zahlreiche EU-Parlamentarier gewandt und auf folgende besorgniserregende Entwicklungen aufmerksam gemacht:

Es soll eine neue geldwäscherechtliche Aufsichtsstruktur geschaffen werden. Diese sieht vor, die Selbstverwaltungskörperschaften bei Ausübung der geldwäscherechtlichen Aufsicht einer Fachaufsicht durch eine andere nationale Behörde zu unterwerfen.

Zudem soll die neu einzurichtende EU-Aufsichtsbehörde (AMLA) über weitreichende Durchgriffsrechte auch im Nichtfinanzsektor verfügen, was faktisch einer direkten Aufsicht gleichkommt. Hierdurch würde nicht nur der Kern des Selbstverwaltungsrechts der Freien Berufe beschädigt, was rechtsstaatlichen Bedenken begegnet. Es wäre ein Fehler, ein Aufsichtssystem, das eindeutig auf den Finanzsektor ausgerichtet ist, unbesehen und ohne abschließende Evaluierung auf den heterogenen Nichtfinanzsektor zu übertragen, wo die Aufsicht dezentral bleiben muss.

Nach dem Berichtsentwurf des ECON und LIBE zur AML-Verordnung soll das Berufsgeheimnis massiv eingeschränkt werden. Das Berufsgeheimnis ist ein rechtsstaatliches Kernelement, das zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsberater unabdingbar ist. Durch die Einschränkung würden Bürgerrechte verletzt, der Zugang zum Recht beschränkt und die vorsorgende Rechtspflege insgesamt beeinträchtigt.

Die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten werden erheblich und mitunter unverhältnismäßig verschärft. Dies würde insbesondere die Verpflichteten des Nichtfinanzsektors belasten, bei denen es sich überwiegend um kleine Einheiten mit begrenzten personellen Ressourcen handelt. Gleichzeitig würde dies mehr Bürokratie für die rechtssuchende Bevölkerung wie die Privatwirtschaft bedeuten.

Dabei gesteht die Kommission selbst ein, die bisherigen Regelungen nicht evaluiert zu haben. Pflichten würden daher ohne hinreichende empirische Grundlage verschärft. Die Verschärfungen würden vielfach unabhängig davon bestehen, ob ein höheres Geldwäscherisiko vorliegt und daher häufig unnötige Bürokratie bedeuten, ohne einen entsprechenden Mehrwert für die Geldwäschebekämpfung zu entfalten. Das widerspricht dem risikobasierten Ansatz.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 21.04.2022

Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

Lässt sich ein gesunder Auszubildender krankschreiben, um eine Prüfung zu schwänzen, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber kann dann gerechtfertigt sein.

Der 24-jährige Kläger war bei der Beklagten Auszubildender zum Sport- und Gesundheitstrainer. Der Kläger fiel bei einer schulischen Prüfung durch; die Nachholprüfung war für den 05./06.10.2021 angesetzt. Der Kläger erschien am 06.10.2021 im Fitnessstudio der Beklagten und legte für den Zeitraum vom 05. bis 07.10.2021 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Dann absolvierte er ein intensives Krafttraining. An der Prüfung in der Berufsschule nahm er nicht teil. Der Kläger erhielt am 06.10.2021 deswegen eine fristlose Kündigung. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.

Mit Urteil vom 17.03.2022 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung der Kammer darin, dass der Kläger sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur ausstellen ließ, um den für den 05. und 06.10.2021 angesetzten Nachholprüfungen zu entgehen. Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Den Vortrag des Klägers, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, glaubte das Gericht nicht. Es ging davon aus, dass der Kläger niemals krank gewesen sei und sich nur hatte krankschreiben lassen, um nicht zur Prüfung zu gehen. Darauf, ob es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung um eine Gefälligkeitsbescheinigung oder um eine erschlichene Bescheinigung gehandelt hat, kam es für die Kammer nicht an. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war dem Arbeitgeber nicht zuzumuten. Kein Auszubildender dürfe davon ausgehen, dass dessen Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen, insbesondere wenn es sich um Nachholprüfungen handelt, zu entziehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 19.04.2022 zum Urteil 5 Ca 1849/21 vom 17.03.2022 (nrkr)

Gefälschter Impfausweis kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Das Arbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises für wirksam befunden.

Die beklagte Arbeitgeberin erbringt Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die klagende Arbeitnehmerin betreut als Facharbeiterin Kundenunternehmen, zu denen auch Pflegeeinrichtungen gehören. Anfang Oktober 2021 informierte die Beklagte alle Mitarbeiter, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Daraufhin erklärte die Klägerin gegenüber ihrem Teamleiter, sie sei mittlerweile geimpft und legte Anfang Dezember 2021 ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor. Im November und Dezember 2021 nahm die Klägerin weiterhin Außentermine bei Kunden in Präsenz wahr. Die von der Arbeitgeberin in der Folgezeit durchgeführten Überprüfungen führten nach Behauptung der Arbeitgeberin zu dem Ergebnis, dass die im Impfausweis der Klägerin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden sind. Daraufhin sprach die Beklagte nach Anhörung der Klägerin eine fristlose Kündigung aus.

Die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die hiergegen von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Klägerin habe den Vorwurf, dass die Eintragungen in dem von ihr vorgelegten Impfpass unzutreffend sind, nicht entkräften können. Auch die hieraus folgende Missachtung der 2G-Regel im Präsenzkontakt zu Kunden sei nicht nur weisungswidrig, sondern stelle auch eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung der Klägerin zur Wahrung der Interessen der Beklagten dar. Dadurch, dass die Klägerin ihre unwahre Behauptung vollständigen Impfschutzes durch Vorlage eines falschen Impfnachweises zu belegen versucht hat, habe sie das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt.

Der Verwertung des entsprechenden Tatsachenvortrags der Beklagten standen nach Bewertung der Kammer auch datenschutzrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Insbesondere sei die Beklagte in Erfüllung der aus § 28b Abs. 3 IfSG a. F. folgenden Kontroll-Verpflichtung der 3G-Regel auch zum Abgleich mit den öffentlich erhältlichen Daten der Chargenabfrage berechtigt gewesen. Denn nur so habe die Beklagte mangels Vorlage des QR-Codes sicherstellen können, dass tatsächlich der behauptete Impfstatus gegeben war.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Köln, Pressemitteilung vom 21.04.2022 zum Urteil 18 Ca 6830/21 vom 23.03.2022

Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung der aktuellen Version der Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)

DSFinV-K in der Version 2.3

Die Finanzverwaltung hat nach § 4 KassenSichV in der DSFinV-K 2.3 die technischen Anforderungen an die einheitliche digitale Schnittstelle für Kassensysteme erarbeitet.

Die DSFinV-K in der Version 2.3 ist auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern veröffentlicht und kann unter folgenden Link aufgerufen werden:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Aussenpruefungen/DigitaleSchnittstelleFinV/digitaleschnittstellefinv_node.html

Die DSFinV-K in der Version 2.3 ist für Aufzeichnungen, die ab dem 1. Juli 2022 erfolgen, anzuwenden. Die Version 2.3 kann auch schon vor dem 1. Juli 2022 angewendet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10007 :004 vom 21.04.2022

BGH entscheidet erneut über die Bewertung des Nutzungsvorteils bei Leasingfahrzeugen im sog. Dieselskandal

Urteile vom 21. April 2022 – VII ZR 247/21, VII ZR 285/21; Versäumnisurteil vom 21. April 2022 – VII ZR 783/21

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat am 21.04.2021 erneut über Schadensersatzansprüche wegen des Leasings und anschließenden Kaufs eines Dieselfahrzeugs entschieden. Im Mittelpunkt der Verfahren stand wiederum die Frage der bei der deliktischen Vorteilsausgleichung vorzunehmenden Bemessung des Nutzungsvorteils des Leasingnehmers.

Sachverhalt

In den drei Verfahren nahm die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG als Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch.

Im Verfahren VII ZR 247/21 schloss die Klägerin im Frühjahr 2010 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug des Typs VW Golf. In der Folgezeit zahlte sie die vereinbarten monatlichen Leasingraten, bis sie das Fahrzeug im Juni 2013 kaufte.

Im Verfahren VII ZR 285/21 schloss der Kläger im Februar/Mai 2015 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein von der Beklagten hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ VW Tiguan. Vertragsgemäß erbrachte er in der Folgezeit eine Einmalzahlung sowie monatliche Zahlungen, bis er das Fahrzeug im März 2018 kaufte.

Im Verfahren VII ZR 783/21 schloss die Klägerin im Dezember 2011 mit der Volkswagen Leasing GmbH einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug des Typs Seat Ibiza 2.0 TDI. Sie leistete eine Sonderanzahlung und monatliche Raten, zudem wandte sie 1.178,29 Euro für den Einbau eines Gewindefahrwerks auf. Anfang August 2016 kaufte sie das Fahrzeug.

In den Fahrzeugen ist jeweils ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut. Die Motoren enthielten bei Abschluss der Leasingverträge eine Software, die den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte.

Die Klageparteien haben in den Vorinstanzen, soweit für die Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen die Erstattung ihrer Leasingzahlungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung begehrt.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klagen waren vor den jeweiligen Berufungsgerichten jeweils zum Teil erfolgreich. Die Berufungsgerichte haben übereinstimmend angenommen, dass den Klageparteien ein Anspruch auf Erstattung ihrer Leasingzahlungen (im Verfahren VII ZR 783/21 zuzüglich der Aufwendungen für das Gewindefahrwerk) unter Anrechnung gezogener Nutzungsvorteile zustehe. Der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile entspreche nicht den von den Klageparteien erbrachten Leasingzahlungen, sondern sei nach der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel, also Fahrzeugpreis mal Fahrstrecke geteilt durch Laufleistungserwartung (so die Berufungsgerichte in den Verfahren VII ZR 247/21 und 783/21), beziehungsweise gemäß dem während der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs (so das Berufungsgericht im Verfahren VII ZR 285/21) zu bemessen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Beklagten hatten Erfolg. Sie führten in den Verfahren VII ZR 285/21 und 783/21 jeweils zur vollständigen Abweisung der Klage und im Verfahren VII ZR 247/21 zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, durch das die Beklagte lediglich zur Erstattung des im Juni 2013 von der Klägerin gezahlten Kaufpreises abzüglich der nach dem Kauf gezogenen Nutzungen verurteilt worden war.

Wie der Bundesgerichtshof mit – nach Erlass der drei hier angefochtenen Berufungsurteile ergangenem – Urteil vom 16. September 2021 (VII ZR 192/20; vgl. Pressemitteilung Nr. 172/2021) entschieden hat, entspricht im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinen heute verkündeten Urteilen bestätigt. Die Frage, ob eine andere Betrachtung dann geboten ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, bedurfte in dem Urteil vom 16. September 2021 (VII ZR 192/20) keiner Entscheidung und konnte auch in den heute verhandelten Verfahren offenbleiben.

In der Sache VII ZR 247/21 hatte das Berufungsgericht gemeint, eine dem Kaufrecht entsprechende Bewertung des Nutzungsvorteils sei hier jedenfalls deshalb vorzunehmen, weil der Gesamtvorgang beziehungsweise Vertrag von Anfang an auf den Erwerb des Fahrzeugs ausgerichtet gewesen sei. Mehr als eine Vorstellung der Klägerin oder gegebenenfalls beider Vertragsparteien, die jedoch nicht Gegenstand der Vertragsgestaltung geworden ist, lässt dies nicht erkennen. Eine bereits bei Abschluss des Leasingvertrags getroffene Vereinbarung über den späteren Fahrzeugerwerb ist dagegen weder den Feststellungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Vertragsunterlagen noch dem revisionsrechtlich beachtlichen Parteivorbringen zu entnehmen.

In der Sache VII ZR 285/21 stand die Auffassung des dortigen Berufungsgerichts, der Wert der Nutzungen sei nicht mit den erfolgten Leasingzahlungen, sondern mit dem Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit gleichzusetzen, im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der abzuweichen der Bundesgerichtshof keinen Anlass gesehen hat. Der Wertverlust des Fahrzeugs während der Leasingzeit ist kein geeigneter Maßstab zur Bemessung des Nutzungsvorteils. Der Wertverlust stellt keinen Vorteil dar, den der Leasingnehmer erlangt. Er entspricht auch nicht dem Wert der leasingmäßigen Fahrzeugnutzung.

Im Verfahren VII ZR 783/21 hatte das Berufungsgericht seiner Schätzung des während der Leasingzeit von der Klägerin erlangten Nutzungsvorteils durch Anwendung der für den Fahrzeugkauf anerkannten Berechnungsformel gleichfalls einen unrichtigen Maßstab zugrunde gelegt. Eine Vertragsgestaltung, bei der von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernimmt, war auch in diesem Fall weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem revisionsrechtlich beachtlichen Parteivorbringen zu entnehmen. Vielmehr sah die Leasing-Bestätigung eine abschließende Fahrzeugverwertung durch die Leasinggeberin über den Kraftfahrzeughandel vor. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass bereits der Leasingvertrag auf einen späteren Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin ausgerichtet gewesen sei, was sich insbesondere daran zeige, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits im Jahr 2012 auf eigene Kosten habe umbauen lassen, lässt lediglich eine rechtlich nicht abgesicherte Erwerbsvorstellung der Klägerin erkennen, die eine Gleichbehandlung mit einem Fahrzeugkäufer bei der Vorteilsbemessung nicht rechtfertigt.

Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Erstattung der für das Sportfahrwerk (Gewindefahrwerk) aufgewendeten Kosten. Wie das Berufungsgericht insoweit unangefochten und zutreffend entschieden hat, kann die Klägerin keinen Schadensersatz für den im August 2016 erfolgten Fahrzeugkauf verlangen. Folglich besteht auch kein begründeter Anlass für eine Herausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte. Vor diesem Hintergrund stellt der Einbau des Gewindefahrwerks keine ganz oder teilweise vergebliche, womöglich ersatzfähige Aufwendung dar.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 21.04.2021 zu den Urteilen VII ZR 247/21, VII ZR 285/21 und VII ZR 783/21 vom 21.04.2021

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