Antragstellung für Stufe 2 der neu ausgerichteten Neubauförderung am 21.04.2022 gestartet

Seit 21.04.2022 können Anträge bei der KfW für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in dem Programm „Effizienzhaus (EH, Wohngebäude) / Effizienzgebäude (EG, Nichtwohngebäude) 40-Nachhaltigkeit (EH/EG 40 NH)“ gestellt werden. Die Stufe 2 der neu ausgerichteten Neubauförderung startete am 21.04.2022 nachdem am 20.04.2022 das Budget von 1 Milliarde Euro für die Stufe 1 der Neubauförderung von effizienten Gebäuden (EH /EG 40) wenige Stunden nach Start des Programms ausgeschöpft wurde. Die Bundesregierung hatte das Programm EH/EG 40 auf eine Milliarde gedeckelt und angekündigt, dass bei Ausschöpfung der Mittel für Stufe 1 nahtlos eine zweite Stufe der Neubauförderung mit einem stärken Fokus auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit der Neubauförderung starten wird. Insgesamt gibt es drei Stufen der Neuausrichtung der energetischen Neubauförderung. Die Bundesregierung hatte am 5. April 2022 über die drei Stufen der Neuausrichtung der Neubauförderung informiert.

In Stufe 2 wird die Neubauförderung für Wohngebäude und Nichtwohngebäude im Programm EH/EG 40 NH mit anspruchsvolleren Anforderungen fortgeführt. Das Programm EH/EG 40 NH ermöglicht eine Neubauförderung nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG), das im Bundesbauministerium entwickelt und verantwortet wird. Das QNG ist seit Mitte 2021 bereits optionaler Teil der BEG und wird nun in Stufe 2 verpflichtend. Damit wird ein klares Signal für mehr Klimaschutz und die Neuausrichtung hin zu nachhaltigem Bauen gesetzt.

Als dritter und finaler Schritt der Neuausrichtung der Neubauförderung ist ab Januar 2023 ein neues umfassendes Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ vorgesehen. Dieses Programm wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude noch stärker in den Fokus stellen. Die genaue Justierung des Programmes wird zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesbauministerium aktuell erarbeitet.

Näher zu den Förderkonditionen des Programms EH / EG 40 Nachhaltigkeit (EH / EG 40 NH)

Ziel des Programms EH /EG 40 NH ist es, die Neubauförderung schrittweise immer stärker an Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Effizienz auszurichten. Das Programm EH /EG 40 NH steht als Kreditvariante zur Verfügung. Für Kommunen gibt es auch eine Zuschussvariante. Das Programm in Stufe 2 läuft bis zum 31. Dezember 2022.

Das Programm EH /EG 40 NH existierte bereits in Form eines optionalen Bonus in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). In Stufe 2 werden die Anforderungen an die Nachhaltigkeit in Form des Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) nun zur verpflichtenden Fördervoraussetzung. Damit wird ein klares Signal für die Neuausrichtung auf nachhaltiges Bauen gesetzt. Das QNG, das im BMWSB verantwortet wird, nutzt bestehende, im Markt etablierte Bewertungssysteme. Es definiert Kriterien zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen und des Primärenergiebedarfs im Lebenszyklus, aber auch Schadstoffvermeidung in Baumaterialien, zur Barrierefreiheit sowie zur Inanspruchnahme von Ressourcen und zur nachhaltigen Materialgewinnung.

Das Programm wird für Wohngebäude sowie für Nichtwohngebäude auf Basis der im Markt verfügbaren Siegelvarianten (Büro- /Verwaltungs-, Unterrichtsgebäude, Schulen, Kitas, etc.) angeboten. Weitere Siegelvarianten für Nichtwohngebäude, beispielsweise für Einkaufszentren oder Fitnessstudios, werden derzeit entwickelt und im Herbst 2022 zur Verfügung gestellt, so dass dann auch das Förderprogramm für weitere Typen von Nichtwohngebäuden schrittweise erweitert werden kann.

Die Förderung erfolgt als zinsgünstiger Kredit mit einem Tilgungszuschuss in Höhe von 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten beträgt 150.000 Euro pro Wohneinheit bei Wohngebäuden und 30 Mio. Euro bei Nichtwohngebäuden. Es werden nur noch Wärmeerzeuger auf Basis erneuerbarer Energien gefördert. Die Beantragung erfolgt bei der KfW über die etablierten Programmstrukturen der BEG.

Die Ausnahmeregelungen für die Betroffenen des Hochwassers 2021 in einem betroffenen Gebiet gemäß Aufbauhilfegesetz gelten weiterhin.

Nähere Informationen zum QNG finden Sie auf www.nachhaltigesbauen.de und zu den Förderkonditionen der Neubauförderung auf der Seite der KfW: www.kfw.de/beg

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 21.04.2022

Ampel-Reformen bei Mini- und Midijobs verschärfen Teilzeitfalle für Frauen

Die geplanten Reformen der Ampel-Koalition bei Mini- und Midijobs und der Einkommensteuer verschärfen die Teilzeitfalle, von der vor allem Frauen als Zweitverdienerinnen betroffen sind. Das zeigen neue Berechnungen des ifo Instituts. „Zwar hätten die Reformen insgesamt eine positive Auswirkung auf die Arbeitsmarktbeteiligung, jedoch würden vor allem Männer ihre Arbeitszeit erhöhen. Frauen würden hingegen ihre Arbeitszeit verringern und noch häufiger in Teilzeit arbeiten“, sagt ifo-Forscher Maximilian Blömer. Zudem würden die Reformen den Staat 6,5 Milliarden Euro kosten.

Durch die Mini- und Midijobreform würden Teilzeitjobs finanziell attraktiver und gut 80.000 Frauen mehr in Teilzeitjobs mit wenigen Stunden arbeiten. Gleichzeitig würden 40.000 Frauen ihre Vollzeittätigkeit aufgeben. Auch nach Berücksichtigung der positiven Beschäftigungswirkung, die mit vorgesehenen Steuerentlastungen einhergehe, würde sich die Arbeitszeit von Frauen noch um umgerechnet 7.000 Vollzeitstellen verringern. „Die negativen Beschäftigungswirkungen entstehen vor allem durch die Kombination des bestehenden Ehegattensplittings sowie der Ausweitung der steuer- und abgabenfreien Minijobs. Mit den geplanten Reformen verfehlt die Ampel-Koalition somit ihr erklärtes Ziel, die Verdrängung von regulären Arbeitsverhältnissen durch Minijobs sowie die Teilzeitfalle insbesondere für Frauen zu verhindern“, sagt Blömer.

Der Regierungsentwurf vom 23. Februar 2022 sieht eine Anhebung der Minijob-Verdienstgrenze von 450 auf 520 Euro pro Monat und die Neugestaltung sowie Ausweitung der Midijob-Gleitzone auf 1.600 Euro vor. Zudem sind Steuerentlastungen in Form einer Anhebung der Werbungskostenpauschale von 1.000 auf 1.200 Euro im Jahr und des Grundfreibetrages von 9.984 auf 10.347 Euro im Jahr geplant. Blömer und Ko-Autorin Valentina Consiglio berechnen die Auswirkungen dieser drei Reformelemente auf Beschäftigung und Staatshaushalt.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 21.04.2022

Gefälschter Impfausweis kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Das Arbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises für wirksam befunden.

Die beklagte Arbeitgeberin erbringt Beratungsleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die klagende Arbeitnehmerin betreut als Facharbeiterin Kundenunternehmen, zu denen auch Pflegeeinrichtungen gehören. Anfang Oktober 2021 informierte die Beklagte alle Mitarbeiter, dass ab November 2021 nur noch vollständig geimpfte Mitarbeiter Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürften. Daraufhin erklärte die Klägerin gegenüber ihrem Teamleiter, sie sei mittlerweile geimpft und legte Anfang Dezember 2021 ihren Impfausweis bei der Personalabteilung vor. Im November und Dezember 2021 nahm die Klägerin weiterhin Außentermine bei Kunden in Präsenz wahr. Die von der Arbeitgeberin in der Folgezeit durchgeführten Überprüfungen führten nach Behauptung der Arbeitgeberin zu dem Ergebnis, dass die im Impfausweis der Klägerin ausgewiesenen Impfstoff-Chargen erst nach den im Impfausweis genannten Impfterminen verimpft worden sind. Daraufhin sprach die Beklagte nach Anhörung der Klägerin eine fristlose Kündigung aus.

Die 18. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die hiergegen von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Die Klägerin habe den Vorwurf, dass die Eintragungen in dem von ihr vorlegten Impfpass unzutreffend sind, nicht entkräften können. Auch die hieraus folgende Missachtung der 2G-Regel im Präsenzkontakt zu Kunden sei nicht nur weisungswidrig, sondern stelle auch eine erhebliche Verletzung der Verpflichtung der Klägerin zur Wahrung der Interessen der Beklagten dar. Dadurch, dass die Klägerin ihre unwahre Behauptung vollständigen Impfschutzes durch Vorlage eines falschen Impfnachweises zu belegen versucht hat, habe sie das für eine auch nur befristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen verwirkt.

Der Verwertung des entsprechenden Tatsachenvortrags der Beklagten standen nach Bewertung der Kammer auch datenschutzrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Insbesondere sei die Beklagte in Erfüllung der aus § 28b Abs. 3 IfSG a. F. folgenden Kontroll-Verpflichtung der 3G-Regel auch zum Abgleich mit den öffentlich erhältlichen Daten der Chargenabfrage berechtigt gewesen. Denn nur so habe die Beklagte mangels Vorlage des QR-Codes sicherstellen können, dass tatsächlich der behauptete Impfstatus gegeben war.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: ArbG Köln, Pressemitteilung vom 21.04.2022 zum Urteil 18 Ca 6830/21 vom 23.03.2022

BFH zum Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind

Mit Urteil vom 15.12.2021 – III R 43/20 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung nicht möglich ist, wenn Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes unterbleiben. In Betracht kommt dann aber eine Berücksichtigung wegen Behinderung.

Im Streitfall hatte ein junger Erwachsener während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten und nach dem Krankenhausaufenthalt verschiedene Reha-Maßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht (FG) sprach Kindergeld für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbildungsverhältnis fortbestanden habe und der Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, in mehrfacher Hinsicht belegt sei.

Der BFH ist dem entgegengetreten und hat die Sache zu weiterer Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. In einer Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich ein Kind dann, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine Unterbrechung der Ausbildung, z. B. wegen einer Erkrankung, ist unschädlich, wenn diese vorübergehend ist. Wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden. Das FG muss nun klären, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet wurde. Falls zunächst eine schnellere Genesung als möglich erschien, könnte der Kindergeldanspruch, so der BFH weiter, für diesen Zeitraum noch wegen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein. Für die Monate, in denen eine Berücksichtigung wegen Ausbildung aufgrund des dann mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten und eingetretenen langwierigen Heilungsprozesses nicht in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob das Kind behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 18/22 vom 21.04.2022 zum Urteil III R 43/20 vom 15.12.2021

BFH: Vertraglich auf den Mieter umgelegte Grundsteuer ist gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen

Mit Urteil vom 02.02.2022 – III R 65/19 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Grundsteuer, die vom Vermieter geschuldet, aber vertraglich auf den gewerbetreibenden Mieter umgelegt wird, zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerrechtlich dem Gewinn z. T. hinzuzurechnen ist.

Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Hinzuzurechnen ist u. a. nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG ein Achtel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine GmbH, von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude gemietet. Im Mietvertrag war  vereinbart, dass die Klägerin als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die Klägerin vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht (FG) sah das anders und  gab der Klage statt.

Dem folgte der BFH nicht. Er hob deshalb das Urteil des FG auf. Der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen ist wirtschaftlich zu verstehen. Dazu gehören auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen werden. Ein derartiger Fall lag hier vor. Schuldner der Grundsteuer ist der Eigentümer, d. h. der Vermieter. Zivilrechtlich kann die Grundsteuer jedoch auf den Mieter überwälzt werden. Sie fließt damit in den Mietzins ein, der gewerbesteuerrechtlich z. T. hinzuzurechnen ist. Die Hinzurechnung kann somit nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und dieser im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert.  

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 17/22 vom 21.04.2022 zum Urteil III R 65/19 vom 02.02.2022

BFH: Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

Leitsatz

  1. Erstattungsberechtigt i. S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist derjenige, auf dessen Rechnung und nicht auf dessen Kosten eine Zahlung bewirkt worden ist.
  2. Es kommt nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, so wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Dies gilt auch im Fall einer vermeintlichen Organschaft.

Quelle: BFH, Urteil VII R 20/18 vom 14.12.2021

BFH zur Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe

Leitsatz

Liefert ein Unternehmer mit einer von ihm hergestellten Biogasanlage vorsteuerabzugsberechtigt Strom gegen Entgelt, während er die mit der Anlage erzeugte Wärme unentgeltlich auf andere Personen überträgt, handelt es sich bei der Wärmelieferung um eine Zuwendung i. S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 UStG.

Quelle: BFH, Urteil V R 45/20 vom 25.11.2021

BFH: Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens

Leitsatz

  1. Erhält ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, so sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen.
  2. Eine konkludente Abbedingung des § 101 BGB ‑ die Zinsen der überlassenen Anleihen stehen der Verleiherin zu ‑ begründet kein zusätzliches Entgelt für die Gewährung eines Wertpapierdarlehens.

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 17.02.2022 als NV-Entscheidung abrufbar.

Quelle: BFH, Urteil III R 15/18 vom 07.10.2022

BFH: Kosten für ein Mausoleum können Erbschaftsteuer mindern

Durch Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal des Erblassers kann der Erbe seine Erbschaftsteuer mindern, dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 01.09.2021 – II R 8/20 – entschieden. Es spielt keine Rolle, wenn es sich dabei um ein Zweitgrab handelt. Voraussetzung ist aber, dass der Erblasser dort seine letzte Ruhe findet.

Im Streitfall hatte der Erbe, nachdem sein verstorbener Bruder in einem herkömmlichen Grab bestattet worden war, ein aufwendiges Mausoleum als zweite Grabstätte in Auftrag gegeben und die Kosten hierfür in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Abzug ab.

Nach Auffassung des BFH sind zwar grundsätzlich nur die Kosten für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabdenkmal bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Es kann aber auch Fälle geben, in denen aus verschiedenen Gründen der Verstorbene zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet wird.

Für das zweite Grabdenkmal sind Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig. Was angemessen ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, wie der Erblasser gelebt hat und wieviel er hinterlassen hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich sind. In der Praxis sollte der Erbe diesbezüglich frühzeitig Nachweise sammeln und dem Finanzamt vorlegen. Überschreiten die Kosten im Einzelfall die Angemessenheit, sind sie entsprechend zu kürzen und nur die angemessenen zu berücksichtigen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 16/22 vom 21.04.2022 zum Urteil II R 8/20 vom 01.09.2021

Aufwandsentschädigung von Stadtverordneten nicht beitragspflichtig

Die Aufwandsentschädigung für Stadtverordnete ist bei der Bemessung der Krankversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht heranzuziehen. Es handelt sich hierbei weder um Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen. Dies entschied in einem am 20.04.2022 veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Stadtverordnete wehrt sich gegen höhere Beiträge

Eine Rentnerin aus Offenbach ist ehrenamtlich als Stadtverordnete tätig. Sie erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro monatlich. Hierauf wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 75 Euro monatlich erhoben. Die Stadtverordnete wandte dagegen ein, dass ihre Tätigkeit als Ehrenamt nicht sozialversicherungspflichtig sei.

Aufwandsentschädigung ist weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen

Die Richter beider Instanzen gaben der Stadtverordneten Recht. Die Aufwandsentschädigung sei kein Arbeitsentgelt. Denn es liege keine abhängige Beschäftigung vor, da die Stadtverordnete weder weisungsabhängig noch in die Arbeitsorganisation eingegliedert sei.

Die Aufwandsentschädigung sei aber auch kein Arbeitseinkommen. Die Krankenkasse könne sich nicht darauf berufen, dass die Entschädigung zu versteuern sei und dementsprechend auch der Beitragspflicht unterliege. Es sei nicht sachgerecht, die Aufwandsentschädigung als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zu bewerten. Vielmehr handele es sich – so die Richter – „um einen Auslagenersatz, der bei einer lebensnahen Betrachtung auch nicht zu einer Vermögensvermehrung“ führe. Denn bei einem Aufwand von ca. 15 bis 20 Stunden pro Woche bedeute eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro ein „fiktiver Stundenlohn von 5,50 Euro bis 7,60 Euro“.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 20.04.2022 zum Urteil L 1 KR 412/20 vom 20.04.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin