Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000 – Wirtschaftszweige/Gewerbekennzahlen (GKZ) 2022

Hiermit gibt das BMF das Verzeichnis der Wirtschaftszweige/GKZ nach dem Stand vom 1. April 2022 bekannt (Anlage). Die Änderungen gegenüber dem Stand 2012 sind gekennzeichnet.

Das BMF bittet, die Umstellung zum 1. April 2022 und einheitlich nach der beigefügten Liste vorzunehmen.

Quelle: BMF, Schreiben IV A 8 – S-1451 / 19 / 10001 :001 vom 20.04.2022

Gerichte dürfen Anwaltsvollmacht nur bei begründeten Zweifeln von Amts wegen prüfen

Gerichte dürfen nur bei begründeten Zweifeln von Amts wegen Zweifel an der Bevollmächtigung der Anwältin oder des Anwalts berücksichtigen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden (Az. 1 BvR 305/21).

Dem Beschluss liegt eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt zugrunde. Der Eigentümer eines Grundstücks mit einem Gewässer hatte auf die Feststellung geklagt, dass er Mitglied der örtlichen Fischereigenossenschaft sei. Das VG Magdeburg hatte die Klage abgewiesen. Dagegen hatte der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt, weil das Gericht seiner Meinung nach zu Unrecht den Terminsverlegungsantrag seines – namentlich benannten – erkrankten Prozessvertreters abgelehnt habe.

Der Prozessvertreter hatte unter dem 12.11.2020 die Zulassung der Berufung beantragt. Am 20.11.2020 forderte ihn das OVG Magdeburg auf, die Prozessvollmacht im Original bis zum 27.11.2020 vorzulegen. Diese Frist konnte er jedoch nicht einhalten, weil sich der Postlauf vom Beschwerdeführer an ihn verzögert hatte; auf Nachfrage des Gerichts erläuterte er diese Umstände umgehend. Tatsächlich erhielt er die Vollmacht erst am 08.12.2020 und leitete sie dann umgehend an das OVG weiter, wo sie am 11.12.2020 einging. Er beantragte zudem eine Fristverlängerung für die Begründung des Zulassungsantrags mit Blick auf die bevorstehenden Feiertage.

Allerdings hatte das OVG bereits am 03.12.2020 den Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen, weil der Prozessvertreter seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht habe nachweisen können. Das Gericht habe dies auch von Amts wegen prüfen dürfen, weil besondere Umstände Anlass für Zweifel begründeten, ob eine hinreichende Prozessvollmacht für das eingeleitete Verfahren bestehe. Denn bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei keine Vollmacht vorgelegt worden. Zudem habe der Anwalt auf die gerichtliche Anforderung nicht umgehend die Vollmacht vorgelegt oder die Umstände erklärt, die dem entgegenstünden. Auch die Beantragung einer nicht unerheblichen Fristverlängerung könne auf einen fehlenden Kontakt zum Beschwerdeführer hindeuten.

Gegen diesen Beschluss des OVG erhob der Grundstückseigentümer Verfassungsbeschwerde und rügte u. a. eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV 1 GG und auf ein faires Verfahren.

Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für begründet. Es habe für das OVG kein Anlass bestanden, den Antrag auf Zulassung der Berufung zu verwerfen. Gerichte dürften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung der eigenen Rechte nicht durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken unzumutbar verkürzen. Genau dies sei hier aber geschehen.

Einen Mangel der Vollmacht dürfe das Gericht nach § 67 VI 3 und 4 VwGO nur ausnahmsweise von Amts wegen berücksichtigen, wenn die Art und Weise der Prozessführung beziehungsweise sonstige besondere Umstände dazu berechtigten Anlass geben. Dafür reiche der Fristablauf alleine nicht. Der Mandant habe in der Dienstaufsichtsbeschwerde seinen Anwalt namentlich benannt, das spreche unmissverständlich für dessen Bevollmächtigung. Für „überhaupt nicht nachvollziehbar“ hält das BVerfG, weshalb die Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hier auf einen Abbruch des Kontakts des Bevollmächtigten zum Beschwerdeführer hindeuten sollte. Zudem habe eine Frist von einer Woche für die Vorlage der Vollmacht im Original auf keinen Fall ausgereicht. Eine solche Begrenzung habe jedenfalls in diesem Fall der Effektivität des Rechtsschutzes widersprochen, zumal kein besonderer Eil- und Beschleunigungsbedarf bestanden habe und die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 20.04.2022

Corona-Arbeitsschutzverordnung: Informationen der BRAK aktualisiert

Die BRAK hat ihre Informationen für Anwältinnen und Anwälte zur Ende März geänderten Corona-Arbeitsschutzverordnung aktualisiert. Sie berücksichtigt u. a. Basisschutzmaßnahmen und den Wegfall der Homeofficepflicht.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zum 20.03.2022 neu gefasst. Sie gilt auch für Anwältinnen und Anwälte, soweit sie Arbeitgeber sind.

Kernanliegen der neu gefassten Corona-ArbSchV ist, die für einen Übergangszeitraum weiterhin erforderlichen Basisschutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Auch wenn bereits viele coronabedingte Kontaktbeschränkungen im Privatleben und der Öffentlichkeit entfallen seien, sei das Ansteckungsrisiko durch COVID-19 in allen Lebensbereichen noch vorhanden. Ansteckungen bei der Arbeit müssten daher weiterhin verhindert werden, um Beschäftigte vor COVID-19 und eventuellen Spätfolgen zu schützen und die Aufrechterhaltung von Versorgung, Produktion und Dienstleistung sicherzustellen.

Zu diesen Basisschutzmaßnahmen gehören u. a. Maßnahmen zur Umsetzung gemäß der AHA+L-Regel, die Verminderung betrieblicher Personenkontakte (z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen oder durch das Angebot von Homeoffice) sowie Testangebote und das Bereitstellen von Masken durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob und welche der Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und sie dann in sein betriebliches Hygienekonzept aufzunehmen.

Da die Neufassung der Corona-ArbSchV aber keine grundlegend neuen Anforderungen an den Arbeitgeber enthält, besteht grundsätzlich kein Anpassungsbedarf für das betriebliche Hygienekonzept, sofern es den bisherigen Anforderungen der Corona-ArbSchV genügt und die dort beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden.

Die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtende Homeoffice-Regelung ist entfallen sowie die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros).

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 20.04.2022

Berufsausübungsgesellschaften: Neue Versicherungspflicht ab 01.08.2022

Am 01.08.2022 tritt eine umfassende Änderung des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft. Für Berufsausübungsgesellschaften gibt es wichtige Neuerungen bei der Berufshaftpflichtversicherung. Die BRAK hat dazu Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) veröffentlicht.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe treten zum 01.08.2022 umfassende Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts in Kraft. Einer der Kernpunkte der Reform ist, dass Berufsausübungsgesellschaften dann auch selbst Träger berufsrechtlicher Pflichten sein werden und ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) erhalten.

Die FAQ beantworten unter anderem die Fragen, ob sich künftig neben einzelnen Berufsträgern auch alle Berufsausübungsgesellschaften absichern müssen, in welcher Höhe die Versicherung abzuschließen ist und was passiert, wenn eine Gesellschaft unterversichert ist.

Mit der Versicherungspflicht für ausländische Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der LLP im Speziellen befassen sich Zimmermann/Dörne in der in Kürze erscheinenden Ausgabe der BRAK-Mitteilungen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 20.04.2022

Grenzüberschreitende Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts

Die Europäische Kommission hat am 4. April 2022 eine Konsultation zum Thema der grenzüberschreitenden Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts gestartet.

Sie beabsichtigt, im Jahr 2023 zwei Berichte über Durchsetzung und außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich des Verbraucherschutzes zu veröffentlichen. Darin soll bewertet werden, welchen Beitrag die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Verordnung) zur Durchsetzung des EU-Verbraucherrechts leistet. Weiterhin soll ermittelt werden, wie das gesamteuropäische Durchsetzungsnetz für die CPC-Verordnung gestärkt werden kann, um unabhängig vom Sitz des Händlers die grenzüberschreitende Durchsetzung zu verbessern. Auch Beiträge für ein künftiges Vorgehen gegen unlautere Praktiken, die bestimmte Wirtschaftszweige betreffen und zur Steigerung der Resilienz des Netzes in Krisensituationen sollen gesammelt werden. Interessenträger können sich bis zum 27. Juni 2022 beteiligen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 14.04.2022abe 07/2022

Außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten

Die Europäische Kommission hat am 4. April 2022 eine Konsultation zu dem Thema außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten gestartet.

Sie beabsichtigt, im Jahr 2023 zwei Berichte zur Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über die alternative Streitbeilegung und die Online-Streitbeilegung zu verfassen. Anhand des Berichts soll ermittelt werden, welche Herausforderungen für die alternative Streitbeilegung und Online-Streitbeilegung auf nationaler und EU-Ebene am wichtigsten sind. Außerdem sollen Informationen darüber gesammelt werden, wie diese Instrumente bei der außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten von geringem Wert gefördert werden könnten. Die Berichte können als Grundlage für spätere legislative oder nichtlegislative Initiativen dienen, die darauf abzielen, öffentliche Instrumente zu stärken, die den Verbrauchern im Zusammenhang mit Durchsetzung und Rechtsbehelf zur Verfügung stehen. Interessenträger können sich bis zum 27. Juni 2022 an der Konsultation beteiligen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 14.04.2022

Handbücher für die Anwaltschaft zur Geldwäschebekämpfung

Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat in Zusammenarbeit mit der European Lawyers Foundation (ELF) und der Europäischen Kommission zwei Leitfäden zur anwaltlichen Geldwäscheprävention veröffentlicht.

Ein Handbuch richtet sich an Anwältinnen und Anwälte, welche an Geldwäscheschulungen teilnehmen, das andere an die Trainer solcher Schulungen. Im Teilnehmerhandbuch wird zunächst erklärt, worum es sich bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt und inwiefern dies für die Anwaltschaft von Relevanz ist. Dann setzt sich der Guide u. a. mit dem risikobasierten Ansatz, Kundensorgfaltspflichten, Meldepflichten, und wirtschaftlichem Eigentum auseinander. Thematisierwird auch die anwaltliche Vertraulichkeit einschließlich europäischer Rechtsprechung. Das letzte Kapitel widmet sich dem Thema Sanktionen. Im Trainerhandbuch sind u. a. Fallbeispiele, weiterführende Trainingsmaterialien sowie allgemeine Hinweise für eine erfolgreiche Geldwäscheschulung enthalten.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 14.04.2022

Kommission genehmigt deutsche Milliardenhilfe für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen

Die Europäische Kommission hat am 19.04.2022 eine Regelung genehmigt, mit der Deutschland vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland bis zu 20 Mrd. Euro für die Unterstützung von Unternehmen aller Wirtschaftszweige bereitstellen will. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, sagte: „Mit dieser Regelung im Umfang von bis zu 20 Mrd. Euro wird Deutschland Unternehmen in allen Branchen unterstützen, die von der derzeitigen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges Putins gegen die Ukraine. Wir stehen weiter an der Seite des ukrainischen Volkes. Gleichzeitig arbeiten wir weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, sodass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen rechtzeitig sowie auf koordinierte und effiziente Weise eingeführt werden können und gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt werden.“

Die Regelung wurde auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt, in dem die Kommission mit Blick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkennt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU beträchtlich gestört ist.

Die deutsche Maßnahme

Deutschland hatte vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland eine Beihilferegelung bei der Kommission angemeldet, mit bis zu 20 Mrd. Euro für die Unterstützung von Unternehmen bereitgestellt werden.

Unterstützt werden können Unternehmen jeder Größe und aus allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme der Finanzbranche, sofern sie von der derzeitigen geopolitischen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind.

Etwaige Beihilfen sind in ihrer Höhe begrenzt und können in einer der folgenden Formen gewährt werden: 1) direkte Zuschüsse, 2) Steuer- oder Zahlungsvergünstigungen, 3) rückzahlbare Vorschüsse, 4) Bürgschaften, 5) Darlehen, 6) Eigenkapital und 7) Hybridfinanzierung.

Bewertung durch die Kommission

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Regelung die im Befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere wird die Beihilfe im Falle von in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen nicht über 35.000 Euro und in allen anderen Fällen nicht über 400.000 Euro je Unternehmen liegen. Außerdem dürfen Beihilfen nur bis 31. Dezember 2022 gewährt werden.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die von Deutschland angemeldete Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.04.2022

Obergrenze für Erstattung von Anwaltshonoraren

Der EuGH hat am 7. April 2022 in der Rechtssache EL, TP gegen Caixabank SA (C-385/20) entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Obergrenze für Anwaltshonorare vorsieht.

Im Ausgangsfall hatte ein Verbraucher erfolgreich die Nichtigkeit von Vertragsklauseln (AGB) geltend gemacht. Jedoch wurde die unterlegene Partei in Übereinstimmung mit nationalem Recht nur zur Zahlung eines Teils der Anwaltskosten verurteilt. Der EuGH entschied, dass dies nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Honorar, welches der Verbraucher mit dem von ihm ausgewählten Anwalt vereinbart hat, ungewöhnlich hoch ist. Eine Regelung, die Pauschaltarife für die Erstattung von Anwaltshonoraren enthalte, könne demnach gerechtfertigt sein, wenn damit die Zumutbarkeit der zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung des Einzelfalls gewährleistet werden solle. Die Obergrenze müsse es dem Verbraucher ermöglichen, eine Erstattung zu erhalten, die angemessen und verhältnismäßig zu den Kosten sei, die er objektiv für die Erhebung einer solchen Klage aufwenden müsse.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 14.04.2022022

Mehr Gestaltungsfreiheit für Unternehmen im Binnenmarkt

Umstrukturierungen von Unternehmen sollen rechtssicherer und effizienter werden

Das Bundesministerium der Justiz hat am 20.04.2022 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie veröffentlicht.


„Wir schaffen für Unternehmen eine neue Grundlage, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und sich neue Märkte und Geschäftsmodelle zu erschließen. Im Zuge der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie wollen wir einen neuen Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Umstrukturierungen mit der Modernisierung des nationalen Umwandlungsrechts verbinden: Wir beseitigen Schlagbäume für Unternehmen im Binnenmarkt, machen Änderungen von Unternehmensstrukturen rechtssicher und gestalten den Rechtsschutz effizient. So schaffen wir Unternehmensrecht aus einem Guss in Deutschland und für Europa.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Der Referentenentwurf dient der Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen. Daneben enthält der Referentenentwurf eine Reihe von Erleichterungen für innerstaatliche Umwandlungen von Unternehmen.

Der Referentenentwurf umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird ein rechtssicheres europaweit kompatibles Verfahren eingeführt, bei dem die beteiligten Handelsregister digital miteinander kommunizieren.
  • Für grenzüberschreitende und für innerstaatliche Umwandlungen werden die Rechte der Minderheitsgesellschafter vereinheitlicht, die Ungleichbehandlung von Minderheitsgesellschaftern übertragender und übernehmender Gesellschaften bei der Verschmelzung wird beendet. Das Spruchverfahren steht künftig beiden Gruppen von Minderheitsgesellschaftern zur Verfügung.
  • Aktiengesellschaften erhalten die Möglichkeit, erforderliche Anpassungen der Wertverhältnisse übertragender und übernehmender Gesellschaften durch zusätzliche Aktien auszugleichen. Das schont die Liquidität und erleichtert Investitionen im Zuge von Umstrukturierungen.
  • Der Schutz der Gesellschaftsgläubiger im Umwandlungsverfahren wird gestärkt und ihr Rechtsschutz effizient ausgestaltet.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ihrer Arbeitgeber eigene Rechte auf frühzeitige und umfassende Information über das Umwandlungsvorhaben, um ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können.

Der Entwurf wurde am 20.04.2022 an Länder und Verbände verschickt und auf der Homepage des Bundesjustizministeriums (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. Mai 2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 20.04.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin