Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 30. März 2022 zur Besteuerung von Grenzpendlern – Einvernehmliche Kündigung der Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 zum 30. Juni 2022

Die am 13. Mai 2020 mit der Französischen Republik abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 und der Zusatzabkommen vom 28. September 1989, 20. Dezember 2001 und 31. März 2015 verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen.

Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 13. Mai 2020 finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-FRA / 19 / 10018 :007 vom 05.04.2022

Bundesregierung legt Mindestlohnerhöhungsgesetz vor

Die Bundesregierung will den für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von zwölf Euro erhöhen. Hierfür hat sie den Entwurf eines Mindestlohnerhöhungsgesetzes (20/1408) vorgelegt. Zudem soll sich künftig die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns soll sie auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet werden. Zugleich will die Bundesregierung Maßnahmen treffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern und verhindern helfen, „dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden“. Dazu werde die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gesetzlich geregelt.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich soll nach dem Willen der Bundesregierung von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben werden. Damit will sie eine weitergehende Entlastung von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit geringem Arbeitsentgelt erreichen. Durch die Regelungen zur Anhebung des Mindestlohns entstünden für die öffentliche Hand zusätzliche Kosten durch erforderliche Anhebungen von Löhnen und Gehältern von geschätzt rund 4,41 Millionen Euro im Jahr 2022 und von rund 14,9 Millionen Euro pro Jahr ab dem Jahr 2023, schreibt die Bundesregierung. Soweit durch das Gesetz eine Anhebung der Arbeitsentgelte erforderlich werde, komme es bei den betroffenen Arbeitgebern zu höheren Lohnkosten von geschätzt rund 1,63 Milliarden Euro im Jahr 2022 und zu geschätzt rund 5,63 Milliarden Euro im Jahr 2023. Als Folge der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns könnten sich zudem bei vollständiger Überwälzung der Lohn- und Gehaltssteigerungen die Preise für Güter und Dienstleistungen moderat erhöhen. Eine Quantifizierung dieses Effekts sei jedoch nicht möglich.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.04.2022

Bundesrat fordert Änderung der Insolvenzordnung – Stellungnahme der Bundesregierung

Durch eine Neufassung von Paragraf 64 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) will der Bundesrat aus Gründen der Rechtssicherheit sicherstellen, dass grundsätzlich der vollständige Gerichtsbeschluss über die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachung müsse „insbesondere den Beschlusstenor (mit Ausnahme des festgesetzten Betrages) sowie die Beschlussgründe umfassen […], soweit schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter nicht ausnahmsweise eine nur auszugsweise Veröffentlichung der Beschlussgründe gebieten“, enthalten, führt die Länderkammer in einem entsprechenden Gesetzentwurf (20/1415) aus. Zur Begründung wird angeführt, dass in verschiedenen Ländern in Abweichung von der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Bekanntmachung „von einigen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern unter Berufung auf ihre Weisungsfreiheit […] entsprechend früherer Praxis dergestalt vorgenommen [wird], dass lediglich der Erlass eines Beschlusses, nicht aber dessen Inhalt bekannt gemacht wird“. Eine solche Bekanntmachung sei nach der Rechtsprechung aber unwirksam. „In diesen Fällen ergeben sich daher Haftungsrisiken sowohl für die Insolvenzverwalterinnen und -verwalter als auch für die jeweiligen Länder“, heißt es in dem Entwurf.

Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme das grundsätzliche Anliegen des Bundesrates, äußert sich im Detail aber skeptisch. So verweist die Bundesregierung darauf, „dass eine umfassende Information der Beteiligten bereits über elektronische Gläubigerinformationssysteme nach § 5 Absatz 5 der Insolvenzordnung erfolgen kann, die seit dem 1. Januar 2021 in größeren Verfahren verpflichtend zum Einsatz kommen, aber auch im Übrigen verbreitet sind“. Sollte sich das Informationsbedürfnis über solche Systeme sicherstellen lassen, bedürfe es „der uneingeschränkten Öffentlichkeit nicht, die durch eine Veröffentlichung im Internet hergestellt wird“. Aus Sicht der Bundesregierung ließe sich dem Anliegen des Entwurfs auch dadurch Rechnung tragen, dass in Fällen, „in denen eine vollständige Information über Gläubigerinformationssysteme nicht erfolgt“, die Rechtsmittelfrist verlängert wird. „Durch eine Verlängerung dieser Frist, welche es den betroffenen Gläubigern ermöglicht, sich durch Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle in den Stand zu setzen, Rechtsmittelmöglichkeiten zu prüfen, entfällt das Bedürfnis für eine vollständige Veröffentlichung über das Internet sowie die Normierung von Ausnahmen mit Blick auf entgegenstehende schutzwürdige Belange“, schreibt die Bundesregierung. Wie die Bundesregierung ausführt, hatte die vorherige Bundesregierung eine solche Fristverlängerung in der Insolvenzordnung im Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vorgeschlagen (Regierungsentwurf: 19/24181). Im parlamentarischen Verfahren wurde die entsprechende Klausel aber gestrichen (Beschlussempfehlung 19/25303, Seiten 93-94).

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.04.2022

Kosten für Überwinterung in Thailand stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

Die Angabe „in tropischem Klima“ in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts nicht aus mit der Folge, dass Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 23. Februar 2022 (Az. 7 K 2261/20 E) entschieden.

Der im Streitjahr 2018 70 Jahre alte Kläger ist mit einem Grad von 90 behindert. Er leidet unser Bechterew im fortgeschrittenen Stadium, rheumatischen Beschwerden mit starken Schmerzattacken und einer sogenannten Kälteallodynie, wobei Kältereize als Schmerz empfunden werden. Aufgrund einer amtsärztlichen Bescheinigung aus Oktober 2018 erfolge ein Aufenthalt des Klägers „in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen“. Die Vermeidung von Kälte und Feuchtigkeit und die vermehrte Sonnenbestrahlung führten zu einer Linderung der Beschwerden. Dass ein Aufenthalt in tropischem Klima im Winter für die Gesundheit des Klägers förderlich sei, bescheinigten auch andere Fachärzte.

Im Oktober 2018 reiste der Kläger nach Thailand, wodurch ihm Kosten für Miete, Flug, Zug und eine Haushaltshilfe („Maid Service“) entstanden. Diese machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend, was vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.

Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster hat ausgeführt, dass Aufwendungen für eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise nur dann als zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung der Krankheit nachweislich notwendig und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend sei. Die Zwangsläufigkeit einer Klimakur sei formalisiert durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen.

Der vom Kläger eingereichte amtsärztliche Nachweis entspreche diesen Anforderungen nicht. Gerade in Fällen einer Klimakur sei es erforderlich, dass ein bestimmter medizinisch angezeigter Kurort und die voraussichtliche Kurdauer bescheinigt werden, um eine Abgrenzung zu Erholungsreisen zu gewährleisten und Missbrauch entgegenzuwirken. Die Angabe „in tropischem Klima“ sei für die Bezeichnung des Kurortes nicht hinreichend konkret. Die pauschale Benennung einer Region der Erde reiche nicht aus, um den strengen formellen Anforderungen zu genügen.

Die Aufwendungen für die Haushaltshilfe seien nicht als Kosten für eine Begleitperson abzugsfähig, weil auch die Notwendigkeit einer Begleitperson nicht amtsärztlich bescheinigt sei und eine Haushaltshilfe keine Begleitperson darstelle.

Schließlich seien die Aufwendungen auch nicht nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig, da nur in der Europäischen Union belegene Haushalte begünstigt seien und der Kläger die Kosten für den „Maid Service“ in bar erbracht habe.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 19.04.2022 zum Urteil 7 K 2261/20 vom 23.02.2022

Ernstliche Zweifel an der Aufrechnung in Bauträgerfällen

Mit sechs Beschlüssen vom 17. Februar 2022 (Az. 5 V 3238/21, 5 V 3239/21, 5 V 3240/21, 5 V 3241/21, 5 V 3242/21 und 5 V 3243/21) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster im Rahmen von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zur Aufrechnung in Bauträgerfällen Stellung genommen. Danach bestehen ernstliche Zweifel von Aufrechnungen des Finanzamts mit abgetretenen Werklohnforderungen gegen Umsatzsteuernachforderungen.

Die Antragstellerin ist als Bauträgerin tätig und erhielt Bauleistungen von Subunternehmen. Die auf diese Leistungen entfallende Umsatzsteuer behielt die Antragstellerin ein und führte sie an das Finanzamt ab, weil sie ursprünglich davon ausging, gemäß § 13b UStG Steuerschuldnerin zu sein. Unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10) beantragte die Antragstellerin die Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer, was zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuerfestsetzung führte. Das Finanzamt zahlte den Erstattungsbetrag jedoch nicht an die Antragstellerin aus, sondern ließ sich in Höhe der Umsatzsteuerbeträge Werklohnnachforderungen von den Subunternehmen abtreten und rechnete hiermit auf.

Hierüber erließ das Finanzamt Abrechnungsbescheide, gegen die die Antragstellerin Einsprüche einlegte, weil keine Aufrechnungslage vorgelegen habe. Hierzu berief sie sich auf Verjährung, machte ein Zurückbehaltungsrecht geltend und trug vor, dass die Forderungen wegen fehlender Gegenseitigkeit nicht aufrechenbar seien. Zugleich beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte, sodass es zu den gerichtlichen Aussetzungsanträgen kam.

Diese gerichtlichen Aussetzungsanträge hatten überwiegend Erfolg. Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat zunächst ausgeführt, dass Aufrechnungsbescheide auch dann vollziehbare und damit aussetzungsfähige Verwaltungsakte seien, wenn sie einen Kontostand von 0,- Euro ausweisen, denn durch die Aufrechnungen habe sich die Rechtsposition der Antragstellerin verschlechtert.

Es bestünden auch ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der erklärten Aufrechnungen. Bislang sei rechtlich ungeklärt, ob Finanzgerichte über den Bestand und die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher und damit rechtswegfremder Forderungen, mit denen das Finanzamt aufgerechnet hat, selbst entscheiden können, oder ob zuvor eine zivilgerichtliche Entscheidung eingeholt werden muss. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung sei eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die Antragstellerin die Durchsetzbarkeit der Werklohnforderungen infrage stelle. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung sei in Bauträgerfällen umstritten, ob Finanzgerichte über die an den Fiskus abgetretenen Werklohnforderungen selbst entscheiden können oder dies den Zivilgerichten überlassen müssen. Daher sei Aussetzung der Vollziehung geboten.

Das Gericht hat die Aussetzung der Vollziehung allerdings von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht, die die Antragstellerin auch durch Abtretung ihres Umsatzsteuererstattungsanspruchs erbringen dürfe.

Die Antragstellerin hat die gegen die Beschlüsse zugelassenen Beschwerden eingelegt. Der Senat hat den Beschwerden nicht abgeholfen. Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs sind noch nicht bekannt.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 19.04.2022 zum Beschluss 5 V 3238/21 u. a. vom 17.02.2022 (nrkr)

Müllabfuhr und Abwasserentsorgung sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 24. Februar 2022 (Az. 6 K 1946/21 E) entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen.

Die Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen von der Gemeinde erhobene Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht, weil die Entsorgungsleistungen außerhalb des Haushalts erbracht worden seien. Ferner könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu bekämpfen, bei kommunalen Entsorgungsunternehmen nicht erreicht werden, denn die Beauftragung eines Dritten sei nicht möglich.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Müllentsorgung bereits mit der Bereitstellung der Mülltonne für den Haushalt beginne. Haushaltsnahe Dienstleistungen müssten nicht „im Haushalt“ erbracht werden.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien nur solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung hätten bzw. damit im Zusammenhang stünden. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten (nur) typische hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden, wobei deren Erledigung durch Dritte zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gefördert werden sollte. Nicht gefördert werden sollten dagegen solche Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen erledigt werden.

Die Entsorgung von Müll und die Ableitung von Schmutzwasser würden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben deckten gerade nicht die von der Klägerin auf ihrem eigenen Grundstück erbrachten Leistungen wie das Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand und Öffnen des Wasserablaufs ab. Vielmehr handele es sich um Aufgaben, die aufgrund ihres Umfangs typischerweise von den Kommunen übernommen würden.

Darüber hinaus erbringe die Gemeinde die Müllabfuhr- und Abwasserbeseitigungsleistungen nach der räumlich-funktionalen Auslegung des Haushaltsbegriffs nicht im „Haushalt“ der Klägerin. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle finde nicht auf ihrem Grundstück statt. Das bloße Bereitstellen der Tonne stelle nicht die Hauptleistung der Gemeinde dar. Gleiches gelte für die Entsorgung des Schmutzwassers, die frühestens ab der Einleitung in die städtische Kanalisation beginne.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 8/22 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 19.04.2022 zum Urteil 6 K 1946/21 vom 24.02.2022 (nrkr – BFH-Az.: VI R 8/22)

Geistiges Eigentum: Kommission stärkt Schutz regionaler Handwerksprodukte

Neue geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte wie etwa Messerschmiedewaren aus Solingen sollen künftig Regionen und Hersteller im europa- und weltweiten Wettbewerb stärken. Die EU-Kommission hat am 13.04.2022 einen entsprechenden Rahmen zum Schutz des geistigen Eigentums vorgeschlagen. „Europa verfügt über ein außergewöhnliches Erbe an handwerklichen und industriellen Produkten von Weltruf. Es ist an der Zeit, diesen Herstellern – wie Lebensmittel- und Weinerzeugern – ein neues Recht des geistigen Eigentums zu verleihen, das das Vertrauen in ihre Produkte sowie deren Sichtbarkeit erhöht, indem es für ihre Authentizität und ihren Ruf bürgt“, so EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Die heutige Initiative wird auch zur Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze, besonders in kleinen und mittleren Unternehmen, sowie zur Entwicklung des Tourismus, auch in den ländlicheren oder wirtschaftlich schwächeren Gebieten, beitragen.“

Qualität hervorheben, regionale Wirtschaft fördern

Aufbauend auf dem Erfolg des Systems der geografischen Angaben für Weine, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse, möchte die Kommission mit dem heutigen Verordnungsvorschlag den Herstellern eine Möglichkeit zum Schutz handwerklicher und industrieller Produkte, die mit ihrer Region assoziiert werden, sowie ihres traditionellen Know-how an die Hand geben, der sich in Europa und darüber hinaus auswirkt.

Dank dem in der Verordnung vorgesehenen Schutz der Produktbezeichnung auf europäischer Ebene können die Verbraucherinnen und Verbraucher die Qualität solcher Produkte leichter erkennen und fundiertere Entscheidungen treffen. Sie wird in den europäischen Regionen dazu beitragen, Qualifikationen und Arbeitsplätze zu fördern, anzuziehen und zu erhalten und so zur wirtschaftlichen Entwicklung der Regionen beitragen. Der Vorschlag würde auch dafür sorgen, dass traditionelle handwerkliche und industrielle Produkte mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt werden, für die bereits geschützte geografische Angaben existieren.

Mit der am 13.04.2022 vorgeschlagenen Verordnung wird Folgendes erreicht:

  • Einführung eines EU-weiten Schutzes geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte, damit Hersteller die mit ihren Produkten verbundenen Rechte des geistigen Eigentums in der gesamten EU schützen und durchsetzen können. Die neue Verordnung wird auch das Vorgehen gegen gefälschte Produkte, einschließlich solcher, die online verkauft werden, erleichtern. Sie wird der derzeitigen Zersplitterung abhelfen, die durch den Teilschutz auf nationaler Ebene besteht.
  • Ermöglichung einer einfachen und kostengünstigen Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte durch Einführung eines zweistufigen Antragsverfahrens. Die Hersteller müssten die Eintragung einer geografischen Angabe bei den benannten Behörden der Mitgliedstaaten beantragen, welche anschließend erfolgreiche Anträge zur weiteren Bewertung und Genehmigung an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) weiterleiten würden. Wenn ein Mitgliedstaat kein nationales Bewertungsverfahren eingerichtet hat, können Anträge auch direkt beim EUIPO gestellt werden. Der Vorschlag verschafft Herstellern auch die Möglichkeit, ihre Produkte selbst für konform mit den Produktspezifikationen zu erklären, wodurch das System flexibler und kostengünstiger wird.
  • Vollständige Kompatibilität mit dem internationalen Schutz des geistigen Eigentums, indem Hersteller handwerklicher und industrieller Produkte mit eingetragener geografischer Angabe in die Lage versetzt werden, ihre Produkte in allen Unterzeichnerländern der Genfer Akte über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zu schützen, der die EU im November 2019 beigetreten ist und die geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Produkte abdeckt. Zugleich wird es nun möglich, entsprechende geografische Angaben aus Drittländern in der EU zu schützen.
  • Unterstützung der Entwicklung von Europas ländlichen Gebieten und Regionen, indem Herstellern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, Anreize geboten werden, in neue authentische Produkte zu investieren und Nischenmärkte zu schaffen. Die vorgeschlagene Verordnung wird auch dazu beitragen, einzigartige Fertigkeiten zu erhalten, die ansonsten möglicherweise verloren gehen, insbesondere in den ländlichen und weniger entwickelten Regionen Europas. Die Regionen würden vom Ansehen der neuen geografischen Angaben profitieren. Dies kann hilfreich sein, um Touristen anzuziehen und in den Regionen neue, hochqualifizierte Arbeitsplätze zu schaffen, wodurch ihre wirtschaftliche Erholung angekurbelt wird.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.04.2022

Hilfen für Kinder und Leistungsberechtigte in der Pandemie

Kinder und Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme sollen aus Anlass der Covid-19-Pandemie entlastet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf (20/1411) der Bundesregierung vor. Bis zur Einführung der Kindergrundsicherung soll demnach ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich die Kinder ergänzend unterstützen. Zudem soll durch die erneute Gewährung einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme ein zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum als Ergänzung zu den Regelbedarfen geschaffen werden, um etwaige im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stehende zusätzliche oder erhöhte Ausgaben zu finanzieren. Für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich laut Entwurf mit Blick auf den Sofortzuschlag für von Armut bedrohte Kinder ein Mehraufwand von jährlich 750,5 Millionen Euro (2022: 375,25 Millionen); mit Blick auf die Einmalzahlung im Bereich der Sozialen Entschädigung ein Mehraufwand von 250.000 Euro, und die Änderung bei der fiktiven Berechnung des Übergangsgeldes führt zu Mehrkosten von 750.000 Euro.

In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf formuliert der Bundesrat eine Reihe von Änderungsforderungen, die die Bundesregierung in ihrer Antwort allesamt ablehnt. Die vom Bundesrat geforderte Streichung von § 145 Absatz 4 SGB XII wird abgelehnt. Nach dieser Vorschrift werden die für den Sofortzuschlag zuständigen Träger nach Landesrecht bestimmt. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich zwingend und könne nicht aus Praktikabilitätsgründen gestrichen werden, entgegnet die Bundesregierung. Zusätzlich zur Streichung der Zuständigkeitsregelung fordern die Länder die Einführung der Erstattungsregelung in § 146 SGB XII für den Sofortzuschlag. Die Ausgabenlast nach dem Dritten Kapitel des SGB XII werde vom Bund weder voll noch teilweise übernommen, schreibt die Bundesregierung. Auch die vom Bundesrat geforderte Erstreckung einer Erstattungsregelung auf die Einmalzahlung lehnt die Bundesregierung ab.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.04.2022

Regierung bestätigt Steuerdatenaustausch mit den USA

Deutschland hat im Jahr 2020 Daten über Finanzkonten nach dem FATCA-Abkommen für den Meldezeitraum 2019 mit den USA ausgetauscht. Außerdem seien Informationen über Finanzkonten im Rahmen des automatischen Austausches von Informationen über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard CRS für das Jahr 2019 ausgetauscht worden, heißt es in der Antwort der Regierung (20/1371) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/1198). Details seien bereits in der Antwort der Regierung auf Bundestagsdrucksache 19/32236 enthalten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.04.2022

Besteuerung von Alkohol: Kommission bittet um Rückmeldung zu Mindeststeuersätzen

Die Europäische Kommission überprüft die EU-weit harmonisierten Mindeststeuersätze für Alkohol und alkoholische Getränke und startete dazu am 12.04.2022 zwei Befragungen. Zum einen bittet sie um Rückmeldungen von Akteuren, die tagtäglich mit den geltenden Vorschriften arbeiten, also Unternehmen, Steuer- und Gesundheitsbehörden sowie Experten, Nichtregierungsorganisationen und Berufsverbände. Zum anderen können sich Bürgerinnen und Bürger an einer öffentlichen Konsultation beteiligen. Bis zum 4. Juli können Beiträge eingesandt werden.

Die geltenden Vorschriften in diesem Bereich, auf die sich alle EU-Staaten gemeinsam geeinigt hatten, legen Mindestsätze für alkoholische Erzeugnisse fest. Sie unterstützen das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes, indem sie Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Darüber hinaus bieten sie einen zusätzlichen Nutzen für andere EU-Prioritäten wie die Bekämpfung des Steuerbetrugs und die öffentliche Gesundheit. Die derzeitigen Vorschriften wurden jedoch seit 1992 nicht mehr aktualisiert und haben weder mit der Inflation noch mit der Marktentwicklung, den Verbrauchsmustern oder den wachsenden Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit Schritt gehalten.

Deshalb werden die Ergebnisse der beiden am 12.04.2022 gestarteten Befragungen in eine umfassendere Bewertung der Vorschriften einfließen. Sie soll den Weg ebnen für eine Überarbeitung und Verbesserung der geltenden Rechtsvorschriften.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.04.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin