IDW: Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Rechnungslegung und Prüfung aktualisiert

Das IDW hat den Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Rechnungslegung und Prüfung am 8. April 2022 aktualisiert, da sich die Auswirkungen des Ukraine-Krieges zum Ende des ersten Quartals erstmals in den Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der betroffenen Unternehmen niederschlagen werden.

Die Aktualisierung beinhaltet diverse Fragestellungen zu den Auswirkungen auf die Rechnungslegung für Stichtage nach Kriegsausbruch (in den Kapiteln 3 (HGB) und 4 (IFRS)).

Die Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Abschlussprüfung finden sich nun im Kapitel 5. Zudem sind nun auch Fragestellungen zu Besonderheiten bei Konzernabschlussprüfungen und zur Berichterstattung über Sanktionsverstöße (Abschnitte 5.4. und 5.8.) sowie zu den Auswirkungen der verhängten Sanktionen auf Vertragsbeziehungen (Kapitel 6) enthalten.

Über die Veröffentlichung des Fachlichen Hinweises berichtete die WPK unter „Neu auf WPK.de“ vom 24. März 2022.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 14.04.2022

Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF die ertragsteuerrechtliche Behandlung von Biogasanlagen und der Energieerzeugung aus Biogas neu geregelt.

Zeitliche Anwendung

Die vorstehenden Regelungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach der Veröffentlichung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien am 25. März 2013 beginnen.

Für Wirtschaftsjahre die nach dem 25. März 2013 und vor dem 31. Dezember 2018 beginnen, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 6. März 2006 (BStBl I S. 248) wahlweise weiterhin anzuwenden. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 6. März 2006 (a. a. O.) und die Regelungen dieses BMF-Schreibens sind für den vorgenannten Zeitraum einheitlich anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 7 – S-2236 / 21 / 10001 :002 vom 11.04.2022

Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 17. November 2020 (BStBl I 2020 S. 1225) wie folgt neu gefasst (Änderungen sind im Fettdruck kenntlich gemacht):

Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, sind jedenfalls dann in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (InvStG 2004) mit einzubeziehen, wenn die Options- und Termingeschäfte auf der einen Seite und die Aktiengeschäfte auf der anderen Seite in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung des (Spezial-)Investmentfonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen.

Dies gilt auch, wenn die Options- und Termingeschäfte nicht in Bezug auf einzelne Aktien, sondern für unterschiedliche Aktiengattungen oder auch hinsichtlich einer oder mehrerer Gesamtheiten von Aktiengattungen (Aktienkörben oder Indizes) abgeschlossen werden.

In diesem Sinne hat das FG Niedersachsens im (mittlerweile rechtskräftigen) Urteil vom 6. Juli 2017 (6 K 150/16) auf Grundlage der BFH-Entscheidung vom 22. Dezember 2015 (I R 43/13) entschieden, dass bei der Ermittlung des positiven Aktiengewinns im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2004 Verluste und Gewinne des (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial‑)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, mit einzubeziehen sind, wenn die Options- und Termingeschäfte nach der Anlageplanung und nach der tatsächlichen Abwicklung der Geschäfte nur der Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne aus den Aktiengeschäften gedient haben.

Die gegen die Entscheidung des FG Niedersachsens eingelegte Revision wurde mit BFH-Beschluss vom 29. März 2018 (I B 79/17) als unzulässig verworfen.

Im entschiedenen Fall ergab sich die konzeptionelle Kombination von Aktien- und Options-/Termingeschäften aus dem Verkaufsprospekt. Eine entsprechende Einbeziehung der Gewinne und Verluste aus Options-/Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung hat aber auch dann zu erfolgen, wenn die kombinierten Geschäfte auch ohne Aussagen in einem Verkaufsprospekt durchgeführt wurden.

Der nach den o. g. Grundsätzen ermittelte Aktiengewinn ist für den maßgebenden Besteuerungszeitpunkt auf Ebene des Anlegers (Veräußerung/Rückgabe bzw. Teilwertabschreibung) für die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns der Besteuerung zugrunde zu legen.

Dies gilt auch für die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG auf den 31. Dezember 2017.

Wurde der Aktiengewinn bisher in diesen Fällen abweichend von den o. g. Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt und einer Steuererklärung zugrunde gelegt, ist der Anleger nach Maßgabe des § 153 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen (vgl. Nummern 2.5 bis 2.8 des AEAO zu § 153). Liegen Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vor, bleibt die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Dies gilt auch, wenn die fehlerhaft ermittelten Aktien-Veräußerungsgewinne ausgeschüttet wurden.

Da hier keine Rechtsprechungsänderung, sondern eine erstmalige Entscheidung dieser Rechtsfrage vorliegt, kann sich der Anleger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vielmehr musste der Anleger bereits bei Abgabe seiner Steuererklärung mit der Nichtanerkennung dieses Steuergestaltungsmodells durch die Finanzverwaltung rechnen und hätte gesondert auf diesen Sachverhalt und ggf. auf seine abweichende Rechtsauffassung hinweisen müssen.

Die (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft hat für (Spezial-)Investmentfonds, die den Fonds-Aktiengewinn nicht nach den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt haben, sowie für an einem solchen (Spezial-)Investmentfonds beteiligte Dach- (Spezial‑)Investmentfonds eine rückwirkende Korrektur der Fonds-Aktiengewinne durchzuführen und dies der für die (Spezial-)Investmentfonds zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen und den Anlegern in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10082 :006 vom 07.04.2022

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einlagelösung nach § 14 Absatz 4 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

Das BMF übersendet den Entwurf eines Schreibens zur Einlagelösung nach § 14 Absatz 4 KStG ausschließlich in elektronischer Form.

Der Entwurf des BMF-Schreibens befasst sich mit den Änderungen der Behandlung von Minder- und Mehrabführungen in körperschaftsteuerlichen Organschaftsfällen. Die bisherige Bildung steuerlicher Ausgleichsposten wurde infolge der Neuregelung des § 14 Absatz 4 KStG im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BStBl I, Seite 889) durc h die Einlagelösung ersetzt.

Stellungnahmen zu dem Entwurf können bis zum 13. Mai 2022 per E-Mail an IVC2@bmf.bund.de übermittelt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt eingehende Stellungnahmen werden in die abschließende Erörterung des Entwurfs des BMF-Schreibens mit den obersten Finanzbehörden der Länder einbezogen.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 2 – S-2770 / 19 / 10004 :005 (Entwurf) vom 14.04.2022

BFH zur Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum 2001

Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV) dahin auszulegen, dass er der Vorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer einer Körperschaft Dividenden, die aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von weniger als 10 % (Streubesitzbeteiligungen) stammen, der Bemessungsgrundlage wieder hinzugerechnet werden, wenn und soweit diese Dividenden in einem vorangegangenen Ermittlungsschritt von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden sind, während hinsichtlich solcher Dividenden, die aus Streubesitzbeteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat stammen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer kein Abzug und folglich auch keine (Wieder-)Hinzurechnung der Dividenden stattfindet?

Quelle: BFH, EuGH-Vorlage I R 5/18 vom 23.11.2021

BFH zur Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb

Buchwert als angesetzter Entnahmewert i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG

Leitsatz

  1. „Angesetzter“ Wert i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist.
  2. Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der „angesetzte“ Wert der Buchwert.

Quelle: BFH, Urteil IX R 3/21 vom 06.12.2021

BFH: Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte Verlängerung eines finanzgerichtlichen Verfahrens

Mit Urteil vom 27.10.2021 – X K 5/20 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Verzögerung beim Sitzungsbetrieb eines Finanzgerichts, die durch den Beginn der Corona-Pandemie verursacht wurde, nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer führt.

Ein an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligter hat gemäß § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes einen eigenständig einklagbaren Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile, die ihm dadurch entstehen, dass sein Gerichtsverfahren nicht in angemessener Zeit beendet wird. Bei der Frage der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren geht der BFH im Regelfall von der Vermutung aus, dass der Finanzrichter bei einem typischen durchschnittlichen Klageverfahren gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage konsequent auf die Erledigung des Verfahrens hinwirken muss. Andernfalls kann ein Verfahrensbeteiligter für jeden einzelnen Verzögerungsmonat eine Entschädigung von 100 Euro beanspruchen. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass er die Verzögerung des Verfahrens rechtzeitig gerügt hat.

Im Streitfall hatte der Kläger im Rahmen seiner gegen Umsatzsteuerbescheide gerichteten Klage zwei Jahre nach Klageeingang eine Verzögerungsrüge wegen der Besorgnis erhoben, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Das Klageverfahren wurde acht Monate später – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Zustellung des Urteils beendet.

Die nachfolgend vom Kläger erhobene Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von mindestens 600 Euro wies der BFH ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Entschädigungsanspruch zwar verschuldensunabhängig sei, sodass es nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten bzw. Verschulden der mit der Sache befassten Richter ankomme. Somit könne die unangemessene Verfahrensdauer auch nicht mit dem Hinweis auf eine chronische Überlastung der Gerichte, länger bestehende Rückstände oder eine angespannte Personalsituation gerechtfertigt werden. Nach den Erwägungen des Gesetzgebers müssten aber die verfahrensverzögernden Umstände zumindest innerhalb des staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen.

Dies hat der BFH im vorliegenden Fall verneint. Die mehrmonatige Verzögerung des Ausgangsverfahrens beruhe auf Einschränkungen des finanzgerichtlichen Sitzungsbetriebs ab März 2020. Diese seien Folge der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung ergriffenen Schutzmaßnahmen. Es handele sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da andere öffentliche und private Einrichtungen und Betriebe ebenso betroffen (gewesen) seien. Die Corona-Pandemie sei – jedenfalls zu Beginn – als außergewöhnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschlands beispielloses Ereignis anzusehen, die weder in ihrem Eintritt noch in ihren Wirkungen vorhersehbar gewesen wäre. Von einem Organisationsverschulden der Justizbehörden im Hinblick auf die Vorsorge für die Aufrechterhaltung einer stets uneingeschränkten Rechtspflege könne daher ebenfalls nicht ausgegangen werden.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 15/22 vom 14.04.2022 zum Urteil X K 5/20 vom 27.10.2021

BFH: Beschränkte Steuerpflicht und Verpflichtung zum Steuerabzug bei zeitlich unbegrenzter Überlassung von Know-how

Leitsatz

  1. Die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how durch einen ausländischen Vergütungsgläubiger kann zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG führen. Dabei setzt das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Nutzung des Know-how im Inland nicht voraus, dass das Know-how den vereinbarten Umfang und/oder die vereinbarte Qualität hatte, um die im Inland verfolgten Zwecke zu erfüllen.
  2. Wird gegenüber dem inländischen Vergütungs- und Entrichtungsschuldner, der den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unterlassen hat, nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG ein Haftungsbescheid erlassen, kommt es für dessen Rechtmäßigkeit weder auf die abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte (§ 50d Abs. 1 Satz 1 und 10 EStG) noch auf die Undurchführbarkeit des Erstattungsverfahrens nach § 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG aufgrund der Insolvenz des Vergütungsgläubigers an (§ 73g Abs. 1 EStDV). Das Zusammenwirken dieser Umstände könnte ggf. im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens nach § 227 AO berücksichtigt werden.

Quelle: BFH, Urteil I R 18/18 vom 13.10.2021

27,0 % mehr beantragte Regelinsolvenzen im März 2022 als im Vormonat

  • 4,6 % weniger Unternehmensinsolvenzen im Januar 2022 als im Vorjahresmonat
  • Zahl der Verbraucherinsolvenzen im Januar 2022 gegenüber Januar 2021 um 2,1 % gestiegen

Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen in Deutschland ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im März 2022 um 27,0 % gegenüber Februar 2022 gestiegen. Bereits im Februar 2022 waren sie um 4,2 % gegenüber Januar gestiegen. Die Insolvenzzahlen waren im Verlauf der Corona-Pandemie durch gesetzliche Sonderregelungen und Wirtschaftshilfen zeitweise deutlich zurückgegangen; seit Mai 2021 sind keine Sonderregeln aufgrund der Corona-Pandemie mehr in Kraft.

4,6 % weniger Unternehmensinsolvenzen im Januar 2022 im Vergleich zum Januar 2021

Die vorläufige Zahl der beantragten Regelinsolvenzverfahren gibt frühe Hinweise auf die künftige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen, für die derzeit endgültige Ergebnisse bis zum Berichtsmonat Januar 2022 vorliegen. Hier waren die Werte zuletzt gesunken: Im Januar 2022 haben die deutschen Amtsgerichte 1 057 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren 4,6 % weniger als im Januar 2021 und rund 34 % weniger als vor der Corona-Pandemie im Januar 2020.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus den im Januar 2022 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 1,4 Milliarden Euro. Im Januar 2021 hatten sie bei rund 3,7 Milliarden Euro gelegen.

Baugewerbe mit den meisten Insolvenzen

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Januar 2022 im Baugewerbe mit 206 Fällen (Januar 2021: 150; +37,3 %). Es folgte der Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) mit 160 Verfahren (Januar 2021: 166; -3,6 %).

Sonderregelungen in den Jahren 2020 und 2021 durch Corona und Hochwasser

Beim zeitlichen Vergleich der Insolvenzzahlen für Unternehmen ist zu beachten, dass das Insolvenzgeschehen in den Jahren 2020 und 2021 von Sonderregelungen geprägt war. Von Anfang März 2020 bis Ende 2020 war die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen infolge der Corona-Pandemie ausgesetzt. Diese Regelung galt bis Ende April 2021 weiterhin für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch ausstand. Für diese Unternehmen wurde die Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens erst zum 1. Mai 2021 wieder vollumfänglich eingesetzt.

Beruhte der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, war die Insolvenzantragspflicht bis 31. Januar 2022 ausgesetzt.

2,1 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Januar 2022 als im Januar 2021

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen ist im Januar 2022 um 2,1 % gegenüber dem Vorjahrjahresmonat gestiegen. Damit hat sich der starke Anstieg der vergangenen Monate abgeflacht. Er stand im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Dieser Effekt ist mittlerweile offenbar ausgelaufen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.04.2022

DBA: Außerkrafttreten der Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz zum 1. Juli 2022

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) – Außerkrafttreten der Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbstständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und vom 27. April 2021

Vor dem Hintergrund, dass die einschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie in Deutschland und der Schweiz weitgehend aufgehoben wurden, haben die zuständigen Behörden am 11. April 2022 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbstständig Erwerbstätige (Arbeitskraft) während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom 30. November 2020 und vom 27. April 2021

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010, haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor dem Hintergrund der auf beiden Seiten weitgehenden Aufhebung von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, die den Zugang von Arbeitskräften zum betrieblichen Arbeitsplatz einschränken oder erschweren, Folgendes vereinbart:

1) Die Konsultationsvereinbarung vom 11. Juni 2020 einschließlich der Ergänzungen vom 30. November 2020 und vom 27. April 2021 wird einvernehmlich zum 1. Juli 2022 gekündigt und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

2) Sollte sich die pandemische Lage entgegen den Erwartungen entwickeln, werden sich die zuständigen Behörden hinsichtlich des weiteren Vorgehens konsultieren.“

Quelle: BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10018 :009 vom 13.04.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin