Zirkus in der Schule – Jobcenter braucht für Teilnahme nicht zu zahlen

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Schülerin gegenüber dem Jobcenter keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten hat, die ihr für die Teilnahme an einem auf dem Schulgelände durchgeführten Zirkusprojekt entstehen.

Die 7-jährige Schülerin, die eine Grundschule im Landkreis Oberspreewald-Lausitz besuchte, erhielt gemeinsam mit ihrer alleinerziehenden Mutter Leistungen des Jobcenters. Im Rahmen ihres Schulunterrichts fand ein einwöchiges Zirkusprojekt statt, für das jeder Teilnehmende einen Beitrag von 10 Euro zu entrichten hatte. Veranstaltungsort waren der Sportplatz der Schule und ein auf dem Schulgelände aufgebautes Zirkuszelt. Die Schülerin stellte über ihre Schulleitung einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter, den dieses ablehnte. Bei dem auf dem Schulgelände stattfindenden Zirkusprojekt handele sich nicht um einen Schulausflug, für den eine Kostenübernahme grundsätzlich in Betracht komme, sondern um eine rein schulische Veranstaltung.

Das Sozialgericht Cottbus hatte der Schülerin mit Urteil vom 28. November 2019 Recht gegeben. Das Zirkusprojekt sei, auch wenn es auf dem Schulgelände selbst durchgeführt werde, seiner Zielrichtung nach einem Schulausflug gleichzustellen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hatte das Sozialgericht Cottbus die Berufung zum Landessozialgericht zugelassen.

Der 3. Senat des Landessozialgerichts gab nunmehr dem Jobcenter Recht. Er hat entschieden, dass bei Hartz IV-Leistungsbeziehern ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes nur Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten gesondert als Kosten übernommen werden könnten. Auf dem Schulgelände selbst stattfindende Veranstaltungen würden durch den Wortlaut des Gesetzes indes nicht erfasst. Dies ergebe sich so bereits aus der Gesetzesbegründung. Zwar solle durch das Zirkusprojekt – ebenso wie bei Schulausflügen – eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft erreicht und einem gesellschaftlichen Ausschluss entgegengewirkt werden. Eintrittsgelder und Nutzungsentgelte für den Besuch von Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen seien jedoch bereits in hinreichendem Umfang im Regelbedarf enthalten, den die Schülerin als Hartz IV-Leistungsbezieherin in pauschalierter Form monatlich erhält. Von Härtefällen abgesehen bestehe keine Verpflichtung des Gesetzgebers, jeglichen mit dem Schulbesuch einhergehenden Bedarf durch Sonderzahlungen abzudecken. Der hier anfallende Beitrag von einmalig 10 Euro könne aus dem Regelbedarf bestritten werden.

Das Urteil, das im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren erging, ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von der Klägerin mit der Revision zum Bundessozialgericht angefochten werden. Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Die streitentscheidende Rechtsvorschrift ist § 28 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II): Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 11.04.2022 zum Urteil L 3 AS 39/20 vom 05.04.2022 (nrkr)

Tübingen darf keine Verpackungssteuer erheben – Urteilsgründe liegen vor

Wie bereits mit Pressemitteilung vom 30. März 2022 bekannt gemacht, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 29. März 2022 die Verpackungssteuersatzung der Universitätsstadt Tübingen vom 30. Januar 2020 für unwirksam erklärt. Das vollständige Urteil mit Gründen ist den Beteiligten am 13. April 2022 zugestellt worden.

Sachverhalt

Seit Januar 2022 gilt in Tübingen eine Steuer auf Einwegverpackungen. Ziel ist es, Einnahmen zum städtischen Haushalt zu generieren sowie die zunehmende Vermüllung des Stadtbilds durch die im öffentlichen Raum entsorgten „to go“-Verpackungen zu verringern und einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen zu setzen. Für jede Einweggetränkeverpackung, jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung sind 50 Cent fällig sowie 20 Cent für jedes Einwegbesteck-Set. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt. Zur Entrichtung der Steuer sind die Endverkäufer verpflichtet, die in den Einwegverpackungen Speisen und Getränke für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen ausgeben. Die Verpackungssteuer, die den Verbrauch der Einwegverpackungen besteuert, wird zwar vom Endverkäufer erhoben, sie ist aber auf Überwälzung auf den Verbraucher angelegt und soll diesen veranlassen, auf Einwegverpackungen zu verzichten bzw. Waren in Mehrwegbehältnissen nachzufragen.

Die Franchise-Nehmerin des McDonald’s-Schnellrestaurants in Tübingen hat gegen die Verpackungssteuersatzung Normenkontrollklage erhoben mit dem Ziel, die Satzung für unwirksam erklären zu lassen. Sie beruft sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1998, nach dem die von der Stadt Kassel 1991 eingeführte Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen gegen das damals geltende Abfallrecht des Bundes verstieß. Auch inhaltlich verletze die Verpackungssteuer ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Eine Weitergabe der Steuer an die Kunden sei nicht möglich, da diese entsprechende Preissteigerungen nicht akzeptieren und beispielsweise in ein McDonald’s-Restaurant eines anderen Franchise-Nehmers in das benachbarte Reutlingen ausweichen würden.

Urteilsgründe

Zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung führt der 2. Senat des VGH aus: Tübingen fehlt bereits die Kompetenz zur Einführung der Verpackungssteuer, da es sich nicht um eine örtliche Steuer handelt. Die Steuer sei nach ihrem Tatbestand nicht auf Verpackungen für Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle begrenzt (wie die Kasseler Verpackungssteuer), sondern erfasse auch den Verkauf der Produkte zum Mitnehmen. Damit sei normativ der örtliche Bezug der Steuer – den die Gesetzgebungskompetenz für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2 a GG voraussetze – nicht ausreichend sichergestellt und es sei nicht gewährleistet, dass der belastete Konsum und damit der Verbrauch der Verpackung vor Ort im Gemeindegebiet stattfänden. Bei Produkten zum Mitnehmen sei im Hinblick auf ihre Transportfähigkeit – auch über größere Strecken – ein Verbleiben im Gemeindegebiet nicht gewährleistet.

Die abweichende Auffassung der Stadt Tübingen würde das Tor zur Einführung aller möglichen Verbrauchsteuern durch die Gemeinden eröffnen. Dies sei durch das Grundgesetz aber ausgeschlossen. Denn Verbrauchsteuern seien Produktionskosten der Wirtschaft, die in einem einheitlichen Wirtschaftsgebiet eine einheitliche Steuergesetzgebung notwendig machen.

Die Verpackungssteuer stehe zudem in ihrer Ausgestaltung als Lenkungssteuer in Widerspruch zum aktuellen Abfallrecht des Bundes. Der Bundesgesetzgeber habe detaillierte Regelungen zur Vermeidung und Verwertung der gesamten Palette an Verpackungsabfällen und damit auch der Einwegverpackungen, die Gegenstand der Tübinger Verpackungssteuer seien, getroffen. Er habe damit darüber entschieden, mit welchen rechtlichen Instrumenten die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung verwirklicht werden sollten, und damit gleichzeitig insbesondere auch darüber, in welchem Umfang die Ziele der Abfallvermeidung und Abfallverwertung verfolgt werden sollten. Danach handele es sich beim Verpackungsgesetz um ein geschlossenes System, das Zusatzregelungen durch den kommunalen Gesetzgeber ausschließe.

Auch der Vorrang der Abfallvermeidung begründe für die Kommunen nicht die Zuständigkeit, die abfallwirtschaftliche Zielsetzung der Abfallvermeidung eigenständig „voranzutreiben“. Auch wenn das Ziel einer Reduzierung des Verpackungsaufkommens auf Grundlage der bisherigen Regelungen im Verpackungsgesetz nicht (ausreichend) erreicht worden sein sollte, sei es Sache des Bundesgesetzgebers, für Abhilfe zu sorgen und das Regelungssystem des Verpackungsgesetzes fortzuentwickeln. Etwaige Versäumnisse des Bundesgesetzgebers berechtigten die Kommunen nicht dazu, dessen Entscheidungen in eigener Zuständigkeit zu „verbessern“.

Schließlich sei auch der Begriff der „Einzelmahlzeit“, für die eine Obergrenze der Besteuerung von 1,50 Euro gelte, nicht ausreichend vollzugsfähig und verstoße damit gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit in Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Satzungsbestimmung sei auf Ineffizienz angelegt, da der steuerpflichtige Endverkäufer zur Bestimmung der Obergrenze der Besteuerung allein auf die freiwilligen Angaben des Konsumenten abstellen könne. Bei größeren Sammelbestellungen spreche bei lebensnaher Betrachtung alles für ein Vollzugsdefizit im Hinblick auf die Gefahr wahrheitswidriger Erklärungen der Konsumenten. Wegen der enormen Höhe der Besteuerung und des damit verbundenen starken Preisanstiegs für Speisen und Getränke liege die Gefahr wahrheitswidriger Erklärungen der Konsumenten auf der Hand.

Die Revision wurde zugelassen. Diese ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen (Az. 2 S 3814/20).

Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 13.04.2022 zum Urteil 2 S 3814/20 vom 29.03.2022

Besserer Schutz für Hinweisgeber

Gesetzentwurf schafft umfassendes Hinweisgeberschutzsystem

Das Bundesministerium der Justiz hat am 13.04.2022 einen Referentenentwurf für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, veröffentlicht.

„Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz, wenn sie Missstände bei ihren Arbeitgebern melden. Der nun vorgelegte Referentenentwurf soll ihnen Rechtsklarheit darüber geben, wann und durch welche Vorgaben sie bei der Meldung oder Offenlegung von Verstößen geschützt sind. Ein effektiver Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern liegt aber auch ganz maßgeblich im Interesse der Unternehmen und Behörden selbst. Durch den Aufbau von internen Meldesystemen erhalten Hinweisgeber die Möglichkeit, ohne Angst vor Repressalien Verstöße dort zu melden, wo sie am schnellsten untersucht und abgestellt werden können. So lassen sich Missstände beheben, aber auch Haftungsansprüche gegebenenfalls vermeiden.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Der Referentenentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzrichtlinie). Die Richtlinie war bis zum 17. Dezember 2021 in den Mitgliedstaaten umzusetzen. Das Bundesministerium der Justiz (und für Verbraucherschutz) hatte bereits im Dezember 2020 einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie in Deutschland in die Ressortabstimmung gegeben. Er konnte allerdings wegen des Widerspruchs damals unionsgeführter Ressorts nicht veröffentlicht werden.

Das Bundesministerium der Justiz hat einen überarbeiteten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie erstellt. Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Es wird begleitet von notwendigen Anpassungen bestehender gesetzlicher Regelungen. Die wesentlichen Bestandteile des Gesetzentwurfs sind:

Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich des HinSchG soll entsprechend den Richtlinienvorgaben weit gefasst werden und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies können neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamten beispielsweise auch Selbstständige, Anteilseignerinnen und Anteilseigner oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Lieferanten sein.

Der sachliche Anwendungsbereich soll so ausgestaltet sein, dass das Gesetz für die Praxis handhabbar und anwendungsfreundlich ist. Der Entwurf greift daher die durch die Richtlinie vorgegebenen Rechtsbereiche auf und ergänzt sie, wo dies erforderlich ist, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. So sollen in den Anwendungsbereich insbesondere alle Verstöße einbezogen werden, die strafbewehrt sind sowie bußgeldbewehrte Verstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Außerdem wird der Anwendungsbereich teilweise über die nach der Richtlinie einzubeziehenden Rechtsakte der Europäischen Union hinaus in begrenztem Umfang auf nationale Vorschriften aus dem jeweiligen Regelungsbereich ausgedehnt. Beispielsweise werden neben europäischen auch deutsche Vorgaben zur Eisenbahnbetriebssicherheit in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzes einbezogen.

Interne und externe Meldestellen

Institutionelles Kernstück des Hinweisgeberschutzsystems sind die internen und externen Meldestellen, die hinweisgebenden Personen für eine Meldung von Verstößen zur Verfügung stehen. Entsprechend den Richtlinienvorgaben sind hinweisgebende Personen frei darin, für ihre Meldung die internen oder sogleich die externen Stellen zu wählen. Die internen und externen Meldestellen prüfen die eingegangenen Meldungen und ergreifen die erforderlichen Folgemaßnahmen.

Beschäftigungsgeber müssen interne Meldestellen einrichten, an die sich Beschäftigte wenden können. Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen betrifft sowohl die Privatwirtschaft als auch den gesamten öffentlichen Sektor, sofern bei der jeweiligen Stelle in der Regel mindestens 50 Personen beschäftigt sind. Spielräume, die die Richtlinie für Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung bietet, wurden im Entwurf des HinSchG wahrgenommen. So sollen Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten für die Einrichtung interner Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023 Zeit haben. Auch können Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten, mit anderen Unternehmen zusammen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Die Einrichtung von internen Meldestellen soll den Unternehmen auch dadurch erleichtert werden, dass Dritte als interne Meldestellen beauftragt werden können oder diese innerhalb des Konzerns zentral bei der Konzernmutter angesiedelt werden können.

Eine zentrale externe Meldestelle soll beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet werden. Daneben sollen die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestellen mit Sonderzuständigkeiten weitergeführt werden. Die externe Meldestelle des Bundes beim BfJ soll mit einer Bund-Länder-übergreifenden Zuständigkeit ausgestattet werden, die sowohl den öffentlichen Sektor als auch die Privatwirtschaft betrifft. Der externen Meldestelle des Bundes soll darüber hinaus die Aufgabe zukommen, Personen, die eine Meldung erwägen, umfassend über die zur Verfügung stehenden Verfahren zu informieren und zu beraten. Den Ländern steht es frei für Meldungen, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen, eigene externe Meldestellen einzurichten.

Offenlegung

Dass sich hinweisgebende Personen mit ihren Informationen an die Öffentlichkeit wenden dürfen, ist den Richtlinienvorgaben folgend nur unter engen Voraussetzungen vorgesehen. Dies gilt etwa bei der Gefahr irreversibler Schäden oder in Fällen, in denen die externe Meldestelle nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat.

Vertraulichkeitsgebot

Wesentlich für die Akzeptanz des Hinweisgeberschutzsystems ist ein wirksamer Schutz der Identität der hinweisgebenden und sämtlicher von einer Meldung betroffenen Personen. Die Identität darf dabei grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein. Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, sollen nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen, etwa in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.

Anonyme Meldungen

Um der Gefahr einer Überlastung des neuen Hinweisgeberschutzsystems vorzubeugen und erste Erfahrungen sowohl interner als auch externer Meldestellen abzuwarten, ist keine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Hinweise vorgesehen. Denn damit würden erhebliche zusätzliche Kosten für die notwendigen technischen Vorrichtungen einhergehen. Gleichwohl fallen anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber unter die Schutzbestimmungen, wenn ihre zunächst verdeckte Identität bekannt wird.

Schutz vor Repressalien

Der Entwurf des HinSchG sieht entsprechend den Richtlinienvorgaben verschiedene Schutzmaßnahmen für hinweisgebende Personen vor. Zentrales Element ist das Verbot von Repressalien. Hierzu werden alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielweise Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing gezählt, die eine hinweisgebende Person infolge einer Meldung oder Offenlegung erleidet.

Um die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen Repressalien gegen den Schädiger zu verbessern, enthält der Entwurf in Umsetzung der Richtlinie eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person.

Schadensersatzansprüche

Der Entwurf des HinSchG enthält zudem zwei spezielle Schadensersatzvorschriften: Zum einen ist der hinweisgebenden Person bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot der daraus entstehende Schaden zu ersetzen. Zum anderen ist im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung die hinweisgebende Person zur Erstattung des dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet.

Sanktionen

Verstöße gegen die wesentlichen Vorgaben des HinSchG sollen als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden können. Dies gilt beispielsweise für das Behindern von Meldungen oder das Ergreifen von Repressalien, aber auch das wissentliche Offenlegen unrichtiger Informationen.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 11.05.2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Den Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden finden Sie hier.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 13.04.2022

Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift

Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen worden ist, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt hat.

Die Klägerin war für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig. Bei Aufträgen von entleihenden Betrieben und Einverständnis der Klägerin mit einer angeforderten Tätigkeit schlossen der Personalverleiher und die Klägerin über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtätige Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Klägerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Personalverleiher hat geltend gemacht, es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage wie bereits das Arbeitsgericht stattgegeben. Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Schriftform im Sinne des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scans liege keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan ebenfalls nicht. Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch den Personalverleiher führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen. Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe der jetzt innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz erhobenen Klage nicht entgegen. Die Klägerin verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 13.04.2022 zum Urteil 23 Sa 1133/21 vom 16.03.2022

Digitalisierung des Gesellschafts- und Registerrechts schreitet voran

Wesentliche Erleichterungen für Unternehmen bei Online-Beurkundungen und Online-Beglaubigungen

Das Bundeskabinett hat am 13. April 2022 den von dem Bundesminister der Justiz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie beschlossen.

„Die Digitalisierung von Justiz und Rechtsstaat hat für mich eine hohe Priorität. Wir sorgen dafür, dass Online-Gründungen von Gesellschaften künftig auch in Deutschland möglich sind. Im letzten Jahr wurde endlich die Online-Gründung einer GmbH ermöglicht. Mit dem heute beschlossenen Gesetzesentwurf gehen wir konsequent weiter: Online-Anmeldungen zum Register werden künftig für alle Rechtsträger und Online-Beurkundungen noch weitreichender möglich sein. Damit machen wir den nächsten wichtigen Schritt für ein zukunftsfestes digitales Beurkundungs- und Beglaubigungswesen und stärken den Wirtschafts- und Innovationsstandort Deutschland.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Der Regierungsentwurf dient der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021. Das Kernstück dieses Gesetzes ist die Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen ab dem 1. August 2022. Diese Vorschriften sollen mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf ergänzt werden:

Das bereits geltende DiRUG ermöglicht bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation, so dass eine persönliche Anwesenheit beim Notar entbehrlich wird. In Zukunft soll die Zulässigkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen nicht mehr auf bestimmte Rechtsträger beschränkt, sondern für sämtliche Rechtsträger möglich sein. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH soll zudem ausgeweitet werden. Bisher ist eine Online-Gründung nur bei einer sog. Bargründung einer GmbH möglich, d. h. in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründern in Geld erbracht wird. Sog. Sachgründungen, bei denen das Kapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Gegenständen wie z. B. Fahrzeugen aufgebracht wird, werden vom DiRUG nicht erfasst. Durch den vorgelegten Referentenentwurf soll der Anwendungsbereich der Online-Gründung auch auf Sachgründungen ausgeweitet werden. Ausgenommen sein sollen lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile), da das Online-Verfahren für diese Beurkundungsgegenstände nicht zugelassen ist.

Darüber hinaus sollen nach dem Regierungsentwurf auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sog. satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen werden.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 13.04.2022

Deutliche Rentenerhöhung beschlossen

Bundeskabinett beschließt Entwurf des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat am 13. April 2022 den Entwurf eines Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) beschlossen.

Die gesetzliche Rente funktioniert trotz der Herausforderungen, vor denen wir gerade stehen, sehr gut. Die Renten steigen ab 1. Juli deutlich, und zwar um 6,12 Prozent im Osten und um 5,35 Prozent im Westen. Gleichzeitig wird die Rente generationengerechter. Gerechtigkeit ist auch das Stichwort für die Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten, die Teil des Gesetzentwurfes sind. Dadurch unterstützen wir rund 3 Millionen Menschen, die von den gesetzlichen Verbesserungen der letzten Jahre nicht oder nur teilweise profitiert haben.

Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil

Mit dem Gesetzentwurf setzt die Regierung gleich zwei Vorhaben des Koalitionsvertrags um: Neben den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner im Bestand ist das die Wiedereinführung des sog. Nachholfaktors unter Beachtung der Haltelinie für das Rentenniveau in Höhe von 48 Prozent.

Zum Nachholfaktor

Die sozialen Sicherungssysteme sind durch die Pandemie unter Druck geraten. Dennoch ist die Rente stabil geblieben. Rein rechnerisch hätte es letztes Jahr, mitten in der Krise, eine Rentenabsenkung geben müssen. Das konnte dank der Rentengarantie verhindert werden.

Mit dem heute beschlossenen Gesetzentwurf wird für die diesjährige Rentenanpassung zur Wahrung der Generationengerechtigkeit der Nachholfaktor – unter Beachtung der Haltelinie für das Rentenniveau – wieder aktiviert. Das Wiedereinsetzen des Nachholfaktors sorgt dafür, dass die nicht stattgefundene Rentenminderung des vergangenen Jahres vollständig mit der diesjährigen Rentenerhöhung verrechnet wird.

In diesem Zusammenhang wird – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – ein statistischer Revisionseffekt bereinigt. Durch diesen war das berechnete Sicherungsniveau vor Steuern letztes Jahr einen Prozentpunkt höher ausgefallen, ohne dass die Renten dadurch gestiegen wären. Dank der Bereinigung passt das sog. Rentenniveau wieder zur Haltelinie von 48 Prozent.

Zur Rentenanpassung 2022

Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf wird auch die Rentenanpassung zum 1. Juli festgelegt. Im Jahr 2021 sind die Löhne wieder deutlich gestiegen und damit legen auch die Renten zum 1. Juli 2022 zu. Durch den Nachholfaktor wird – wie bereits ausgeführt – gleichzeitig die vermiedene Rentenkürzung aus dem letzten Jahr vollständig nachgeholt.

Trotz dieser Dämpfung werden die Renten zum Sommer kräftig steigen: in Westdeutschland um 5,35 Prozent und im Osten um 6,12 Prozent. Das ist die höchste Rentenerhöhung in den alten Ländern seit fast vierzig Jahren. Und auch weiterhin gilt: Das Rentenniveau von 48 Prozent wird nicht unterschritten. Auch in Krisenzeiten bleibt die Rente verlässlich.

Mit der Rentenanpassung zum 1. Juli dieses Jahres schreitet die vollständige Angleichung der Renten in Ost und West zudem weiter voran und der aktuelle Rentenwert (Ost) erreicht 98,6 Prozent seines Westwertes. Spätestens 2024 wird die Angleichung der Rentenwerte vollständig abgeschlossen sein.

Zu den Erwerbsminderungsrenten

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden diejenigen unterstützt, die schon seit längerer Zeit eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) beziehen und die von den verschiedenen gesetzlichen Verbesserungen seit 2014 nicht oder nur teilweise profitieren konnten.

Deshalb gilt zukünftig: Diejenigen, die von 2001 bis 2018 in eine Erwerbsminderungsrente gingen, erhalten künftig einen Zuschlag und somit eine höhere monatliche Rente. Insgesamt werden von diesen Zuschlägen rund 3 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren.

Bei der Höhe des Zuschlags wird zwischen zwei Gruppen unterschieden:

  • Diejenigen, die bis Juni 2014 in EM-Rente gegangen sind und die bisher von gar keinen Verbesserungen profitiert haben, erhalten einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre jeweilige Rente.
  • Die zweite Gruppe sind diejenigen, die von Juli 2014 bis Dezember 2018 in EM-Rente gegangen sind und die zumindest teilweise von den Verbesserungen erfasst wurden. Sie erhalten folgerichtig einen etwas geringeren Zuschlag von 4,5 Prozent.

Durch das Inkrafttreten zum 1. Juli 2024 erhält die Deutsche Rentenversicherung den notwendigen zeitlichen Vorlauf. Sie kann somit die noch laufenden Grundrentenfälle abarbeiten und die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags für die rund 3 Millionen Renten technisch vorbereiten, um diese weitgehend automatisiert zu bearbeiten.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 13.04.2022

Vorsteuerabzug eines Gesellschafters aus Investitionsumsätzen – Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 11. November 2015, V R 8/15

Der BFH hat mit Urteil vom 11. November 2015, V R 8/15, BStBl 2022 II S. xxx, entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nach den EuGH-Urteilen vom 29. April 2004, C-137/02, Faxworld, und vom 1. März 2012, C-280/10, Polski Trawertyn, auch im Zusammenhang mit Übertragungsvorgängen auf Gesellschaften bestehen könne (Rn. 13 bis 17). Die vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen seien aber – anders als die Vermögensgegenstände in den Sachverhalten der EuGH-Urteile Faxworld und Polski Trawertyn – auch im Fall einer tatsächlich gegründeten GmbH nicht auf die GmbH übertragbar gewesen. Durch sie seien keine auf eine GmbH übertragbaren Vermögenswerte („Investitionsgüter“) entstanden (Rn. 20). Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH könne im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH aber nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll (Rn. 12).

I.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

Leistet ein Gesellschafter bzw. eine Vorgründungsgesellschaft bezogene Leistungen im Rahmen eines eigenen umsatzsteuerlichen Unternehmens an die Gesellschaft weiter, z. B. über eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, richtet sich der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen. Unter Berücksichtigung der im BFH-Urteil V R 8/15 genannten EuGH-Rechtsprechung kann einem Gesellschafter bzw. einer Vorgründungsgesellschaft unter den übrigen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug auch aus einer bezogenen Leistung zustehen, die der Gesellschaft später außerhalb eines Leistungsaustauschs zuwächst (z. B. Weiterleistung durch einen ansonsten nicht unternehmerisch tätigen Gesellschafter). Voraussetzung ist, dass es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt und die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt.

Unter den Begriff Investitionsumsatz fallen dabei Vermögenswerte (bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen), die der Gesellschafter (bzw. die Vorgründungsgesellschaft) tatsächlich an die Gesellschaft überträgt und die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. Der vom BFH verwendete erläuternde Klammerzusatz „Investitionsgüter“ ist dabei nicht einschränkend so zu verstehen, dass er nur Wirtschaftsgüter umfasst, sondern kann auch sonstige Leistungen umfassen, sofern diese die Voraussetzungen für einen Investitionsumsatz erfüllen.

Der Gesellschafter ist durch den Investitionsumsatz in Bezug auf diesen ausnahmsweise und unter den übrigen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dafür genügt es, dass die Eigenschaft des Gesellschafters als Unternehmer aus diesem Investitionsumsatz resultiert. Gleiches gilt, wenn der Investitionsumsatz zwar beabsichtigt ist, aber nur deshalb nicht tatsächlich erfolgt, weil eine geplante Gesellschaftsgründung scheitert. Auch in diesem Fall kann dem erfolglosen Gesellschafter bzw. der Vorgründungsgesellschaft der Vorsteuerabzug aus einem Investitionsumsatz zustehen.

Von einem Investitionsumsatz abzugrenzen sind bezogene Leistungen, die generell nicht an die Gesellschaft übertragen werden können (so der Sachverhalt im BFH-Urteil V R 8/15), sondern z. B. durch den Gesellschafter selbst genutzt oder verbraucht werden, oder die zwar von der Gesellschaft genutzt, aber nicht tatsächlich an sie übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 2014, XI R 26/10, BStBl II 2021 S. 881, zum Erwerb eines Mandantenstammes durch den Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR).

II.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. März 2022 – III C 2 – S 7100/20/10002 :001 (2022/0326186), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 15.2b wie folgt geändert:

  1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    a) Die Sätze 8 und 9 werden gestrichen.

    b) Die bisherigen Sätze 10 bis 15 werden die neuen Sätze 8 bis 13.
  2. Nach Absatz 3 werden die Zwischenüberschrift „Leistungsbezug durch Vorgründungsgesellschaft oder Gesellschafter“ und folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) 1Ein Gesellschafter oder eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), der bzw. die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an diese veräußert und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt hatte, ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen ungeachtet dessen berechtigt, dass die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen. 2Maßgebend sind insoweit die beabsichtigten Umsätze der Kapitalgesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15. 7. 2004, V R 84/99, BStBl 2005 II S. 155). 3Erfolgt die Übertragung außerhalb einer entgeltlichen Leistung, kann dem Gesellschafter bzw. der Vorgründungsgesellschaft unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug aus einer bezogenen Leistung zustehen, wenn es sich aus Sicht der (geplanten) Gesellschaft um einen Investitionsumsatz handelt und soweit die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft einen Vorsteuerabzug nicht ausschließt. 4Unter Investitionsumsatz fallen dabei bezogene Lieferungen oder sonstige Leistungen, die der Gesellschafter (bzw. die Vorgründungsgesellschaft) tatsächlich an die Gesellschaft überträgt und die von dieser für ihre wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden. 5Gleiches gilt, wenn der Investitionsumsatz zwar beabsichtigt ist, aber nur deshalb nicht tatsächlich erfolgt, weil eine geplante Gesellschaftsgründung scheitert. 6Der private Verbrauch oder der Weiterverkauf eines Investitionsumsatzes nach einer gescheiterten Gesellschaftsgründung führt nicht zum Verlust des ursprünglichen Vorsteuerabzugs, sondern zu einer Entnahmebesteuerung bzw. Lieferung im Rahmen eines Hilfsgeschäfts. 7Für einen Vorsteuerabzug aus einem Investitionsumsatz genügt es, dass die Eigenschaft des Gesellschafters als (erfolgloser) Unternehmer aus diesem Investitionsumsatz resultiert. 8Von einem Investitionsumsatz abzugrenzen sind bezogene Leistungen, die generell nicht an die Gesellschaft übertragen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 11. 11. 2015, V R 8/15, BStBl 2022 II S. xxx), sondern z.B. durch den Gesellschafter selbst genutzt oder verbraucht werden, oder die zwar von der Gesellschaft genutzt, aber nicht tatsächlich an sie übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. 8. 2014, XI R 26/10, BStBl 2021 II S. 881).“

III.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7300 / 20 / 10001 :005 vom 12.04.2022

Direktanspruch in der Umsatzsteuer

Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 30. Juni 2015, VII R 30/14, und vom 22. August 2019, V R 50/16

1. In der Rechtsprechung wurde das sich aus dem Unionsrecht ergebende Rechtsinstrument des Direktanspruchs in der Umsatzsteuer (auch „Reemtsma-Rechtsprechung“) entwickelt. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsempfänger die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (statt vom Leistenden) verlangen.

I.

2. Mit Urteil vom 15. März 2007, C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken, hat der EuGH entschieden, dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten sei, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Rückzahlung der rechtsgrundlos gezahlten Steuer erfolgen kann. Diese Voraussetzungen müssten jedoch den Grundsätzen der Gleichwertigkeit (Äquivalenz) und der Effektivität entsprechen. Ausgehend hiervon stellte der EuGH fest, dass ein Verfahren, nach dem (ähnlich wie in Deutschland) zunächst der Dienstleistungserbringer einen Anspruch gegenüber dem Fiskus und der Dienstleistungsempfänger einen entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch gegen den Dienstleistungserbringer hat, mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Allerdings erforderten der der Neutralität und Effektivität, dass in Fällen, in denen die Erstattung der Mehrwertsteuer vom Dienstleistungserbringer an den Dienstleistungsempfänger unmöglich oder übermäßig erschwert werde, insbesondere im Fall einer Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers, der Dienstleistungsempfänger seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann. Die Mitgliedstaaten müssten deshalb die entsprechenden erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen. Im Streitfall hatte der Dienstleistungserbringer für eine im Inland nicht steuerbare Leistung Mehrwertsteuer irrtümlich in Rechnung gestellt, diese vom Dienstleistungsempfänger erhalten und an den Fiskus entrichtet. Die oben genannten Grundsätze hat der EuGH auf Erstattungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen übertragen (vgl. EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018, C-660/16 und C-661/16, Kollroß und Wirtl).

3. Der BFH entschied mit Urteil vom 11. Oktober 2007, V R 27/05, BStBl II 2008 S. 438, dass der Direktanspruch nach dem EuGH-Urteil C-35/05 eine Zahlung des Leistenden an die Steuerbehörden voraussetze (Rn. 63 und 64 des Urteils). Im Streitfall war für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und in der Voranmeldung erklärt, aber nicht an den Fiskus gezahlt worden.

(…)

6. In einem weiteren Urteil vom 30. Juni 2015, VII R 42/14, n. v., entschied der BFH weitgehend inhaltsgleich. Auch hier verwies er auf ein Billigkeitsverfahren nach §§ 163, 227 AO statt auf den klagebefangenen Abrechnungsbescheid nach § 37 Abs. 2 AO. Im Unterschied zur Entscheidung VII R 30/14 wies der BFH hier aber zusätzlich darauf hin, dass nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass die Klägerin auf eine Rechnung ohne Leistung gezahlt habe, gegebenenfalls also kein Fall einer lediglich irrtümlichen Zahlung der Umsatzsteuer vorliege. Im Streitfall hatten den Rechnungen keine entsprechenden Leistungen zugrunde gelegen.

7. Weiterhin entschied der BFH mit Urteil vom 22. August 2019, V R 50/16, BStBl II 2022 S. xxx, dass ein Direktanspruch nach dem EuGH-Urteil C-35/05 voraussetze, dass der Rechnungsaussteller eine Leistung an den Rechnungsempfänger erbracht hat, für die er Umsatzsteuer in der Rechnung zu Unrecht ausgewiesen hat. Der V. Senat des BFH bestätigte dabei die Auffassung des VII. Senats aus dem Urteil VII R 30/14 (oben Rn. 5), dass über den Direktanspruch im Billigkeitsverfahren zu entscheiden sei, wobei er dessen Feststellung noch um die Voraussetzung ergänzte, dass die Rechnung ansonsten ordnungsgemäß sein müsse (Rn. 16 des Urteils). Damit genüge der bloße Steuerausweis in einer Rechnung für die Entstehung des Direktanspruchs nicht. Erforderlich sei vielmehr, dass der Rechnungsaussteller auch eine Leistung erbracht hat, für die mangels Steuerbarkeit oder aufgrund einer Steuerfreiheit oder Steuersatzermäßigung die in der Rechnung ausgewiesene Steuer nicht gesetzlich entstanden sei (Rn. 22 des Urteils). Da es sich im Streitfall, in dem den Rechnungen kein Leistungsaustausch zugrunde gelegen hatte, um einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG gehandelt hatte, fehlte es danach an den Voraussetzungen für einen Direktanspruch.

II.

8. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF zum Direktanspruch in der Umsatzsteuer die im Schreiben dargestellte Auffassung.

(…)

III.

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. April 2022 – III C 2 – S 7300/20/10001 :005 (2022/0384459), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 15.11 nach Absatz 7 folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) 1In der Rechtsprechung wurde das sich aus dem Unionsrecht ergebende Rechtsinstrument des Direktanspruchs in der Umsatzsteuer entwickelt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. 3. 2007, C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken). 2Danach kann ein Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen über eine Billigkeitsmaßnahme die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (statt vom Leistenden) verlangen, vgl. BMF-Schreiben vom 12. 4. 2022, BStBl I S. xxx.“

IV.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7358 / 20 / 10001 :004 vom 12.04.2022

Bekämpfung der Geldwäsche: WPK aktualisiert Liste der Hochrisikoländer

Die Financial Action Task Force (FATF) hat mit Mitteilung vom 4. März 2022 die Liste der Länder aktualisiert, die unter FATF-Beobachtung stehen. Mit Mitteilung vom selben Tag hat die FATF eine Liste mit den Ländern veröffentlicht, die von der FATF eine Aufforderung zum Handeln erhalten haben (unverändert Stand 21. Februar 2021).

Die WPK hat die Übersicht der Listen zuletzt am 8. April 2022 aktualisiert und diese informationshalber im Mitgliederbereich Meine WPK bereitgestellt.

Hintergrund

Die FATF und ihre Regionalgruppen überprüfen Länder auf Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Stellen die FATF und ihre Regionalgruppen Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem Land fest, so wird dieses unter FATF-Beobachtung gestellt oder zum Handeln aufgefordert.

Die Europäische Kommission hat Drittstaaten mit hohem Risiko festgelegt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016). Diese wurde zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 vom 7. Januar 2022, die am 13. März 2022 in Kraft getreten ist.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 29.03.2022

Banken lockern erneut Kreditzugang für den Mittelstand

  • Mittelständische Unternehmen fragen mehr Kredite nach, Interesse großer Unternehmen auf neuem Tiefstand
  • Kredithürde für den Mittelstand sinkt
  • Steigende Skepsis der Banken gegenüber Kreditersuchen von Großunternehmen

Nachdem im Sommer 2021 die Kreditnachfrage kleiner und mittlerer Unternehmen einen Tiefpunkt erreicht hat, lässt sich allmählich eine Trendwende beobachten, wie die neue KfW-ifo-Kredithürde zeigt. Im ersten Quartal 2022 gab wieder mehr als ein Fünftel (20,6 %) der befragten Mittelständler an, Kreditverhandlungen mit Banken geführt zu haben (+1,3 Prozentpunkte ggü. Vorquartal). Gemessen am längerfristigen Durchschnitt (26 %) bleibt das Interesse an Bankfinanzierungen unter den kleinen und mittleren Unternehmen allerdings nach wie vor gering. Bei den Großunternehmen vertiefte sich die Kreditnachfrageschwäche sogar weiter. Nur 26,3 % (-1,5 Prozentpunkte) von ihnen gingen mit einem Darlehensgesuch auf ihre Bank zu. Das ist der niedrigste Anteil seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2017.

Der Zugang zu Krediten hat sich für diejenigen mittelständischen Unternehmen, die ein Darlehen nachgefragt haben, im ersten Quartal verbessert. Die KfW-ifo-Kredithürde fiel auf 17,7 % und ist innerhalb eines Jahres damit um nahezu 5 Prozentpunkte gesunken. Ob sich die Entspannung beim Kreditzugang fortsetzen wird, ist angesichts des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine fraglich. „Der Krieg mitten in Europa schwächt die Konjunktur über eine massive Verteuerung der Energie, die Verschärfung von Materialengpässen und bringt enorme Unsicherheit. Daher ist von einer Neubewertung der Ausfallrisiken durch die Finanzinstitute und einer Anpassung der Kreditvergabepolitik auszugehen“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW. Ein erstes Anzeichen könnte der deutliche Anstieg der Kredithürde für Großunternehmen (+6,2 Prozentpunkte auf 14,2 %) sein. Besonders betroffen waren die in die internationale Arbeitsteilung stark eingebundenen Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes. In diesem Wirtschaftsbereich hat sich der Anteil der Unternehmen, die ein restriktives Bankverhalten wahrnahmen, binnen eines Quartals mehr als verdoppelt.

Die KfW-ifo-Kredithürde steht unter KfW-ifo-Kredithürde | KfW zum Download zur Verfügung.

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 12.04.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin