Existenzgründungen 2021 wieder auf Vor-Corona-Niveau

  • Zahl der Existenzgründungen steigt um 13 % auf 607.000
  • Mehr Voll- und Nebenerwerbsgründungen
  • Anteil der Chancengründungen steigt auf 82 %

Die Gründungstätigkeit in Deutschland ist 2021 wieder gestiegen und hat den Rückgang des ersten Coronajahres wettgemacht, wie eine Vorabauswertung des KfW-Gründungsmonitors zeigt. Mit 607.000 Existenzgründungen haben sich ca. 70.000 Personen mehr selbstständig gemacht als 2020. Das entspricht einem Plus von 13 %. Zunahmen gab es dabei sowohl bei den Vollerwerbs- (+35.000 bzw. 18 % auf 236.000) als auch bei den Nebenerwerbsgründungen (+35.000 bzw. 10 % auf 371.000). Die Gründungsquote ist auf 119 Gründungen je 10.000 Menschen im Alter von 18-64 Jahren gestiegen (2020: 104).

„Die Corona-Pandemie hatte 2020 massive Auswirkungen auf die Gründungstätigkeit in Deutschland. Es wurden sowohl deutlich weniger Gründungen realisiert als auch viel seltener Gründungen geplant. Weil allerdings viele ihre Pläne coronabedingt nur auf Eis gelegt hatten und im vergangenen Jahr dann doch umgesetzt haben, konnte das Gründungsgeschehen 2021 den Corona-Knick hinter sich lassen. 607.000 Menschen haben den Sprung in die Selbstständigkeit gewagt – etwa so viele wie 2019, vor Pandemieausbruch“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW.

Seit Ausbruch der Krise werden Gründungen in besonders starkem Maße von Personen mit ausgeprägtem Vertrauen in ihr Gründungsprojekt realisiert. Das belegt der hohe Anteil sog. Chancengründungen, bei denen also eine Geschäftsgelegenheit wahrgenommen wurde. Dieser legte 2021 gegenüber dem Vorjahr um zwei weitere Prozentpunkte auf 82% zu. Der Anteil von Notgründungen, also aus Mangel an besseren Erwerbsalternativen, bleibt dagegen sehr gering und liegt mit 15 % auf einem Tiefpunkt. Die starke Inanspruchnahme von Kurzarbeit dürfte dazu beigetragen haben, dass nicht mehr Menschen aus der Not heraus eine selbstständige Tätigkeit aufnahmen.

Eine schlechte Nachricht für den von Nachfolgesorgen geplagten Mittelstand ist, dass der weit überwiegende Anteil der Gründer sich mit einem neuen Unternehmen selbstständig macht und Gründungen durch eine Unternehmensübernahme nur eine geringe Rolle spielen: Neugründungen kommen 2021 auf den Rekordwert von 85 %. Der Anteil von Sologründungen stieg mit 81 %, knapp über den langjährigen Durchschnitt.

Der neue KfW-Gründungsmonitor erscheint voraussichtlich im Juni 2022. Die aktuelle Vorabauswertung ist abrufbar unter www.kfw.de/kompakt.

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 11.04.2022

Entschädigung für Fluggäste auch bei Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde

Die 22. Berufungszivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 22 S 352/19) hat am 11. April 2022 entschieden, dass ein Flug, der um mehr als eine Stunde nach vorn verlegt wird, als annulliert gilt. Damit kann der Fluggast von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Das gilt selbst dann, wenn der Fluggast den Flug in Anspruch nimmt.

Der klagende Familienvater hatte 2018 beim Sommerurlaub doppelt Pech. Der Hinflug hatte eine Verspätung von mehr als drei Stunden, ausgehend von den Flugzeiten in der Reisebestätigung, die das Reisebüro dem klagenden Familienvater für alle Familienmitglieder ausgehändigt hatte. Der Rückflug wurde um mehr als eine Stunde vorverlegt Die 22. Berufungszivilkammer entschied, dass der Reisende sich grundsätzlich auf die Flugzeiten verlassen darf, die das Reisebüro ihm in der Reisebestätigung mitteilt, wenn diese den Anschein erwecken, verbindlich zu sein. Ausgehend von diesen Flugzeiten wird die Verspätung bzw. Vorverlegung berechnet, ausgehend von diesen Flugzeiten kann der Reisende von der Fluggesellschaft Entschädigung verlangen. Unerheblich ist, ob die Fluggesellschaft diese Reisezeiten auch gegenüber dem Reisebüro bestätigt hat.

Bevor das Landgericht Düsseldorf dem Familienvater jetzt im Urteil 3.200 Euro Entschädigung zugesprochen hat, hat es den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zu mehreren Rechtsfragen angerufen. Auf die Vorlageentscheidung vom 06.04.2020 hat der Europäische Gerichtshof am 21.12.2021 (Az. C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20) unter anderem entschieden, dass ein Flug als « annulliert » zu betrachten ist, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt, und dass eine vom Reiseunternehmen ausgestellte Buchungsbestätigung für die Flüge einer Bestätigung durch die Fluggesellschaft gleich steht.

Das Urteil ist rechtskräftig. Die 22. Berufungszivilkammer hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Quelle: LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.04.2022 zum Urteil 22 S 352/19 vom 11.04.2022 (nrkr)

Freibetrag und ermäßigter Steuersatz nach §§ 16, 34 EStG gelten nicht für einen Veräußerungsgewinn aus einer im Privatvermögen gehaltenen 100 %-igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Der 2. Senat hatte sich mit der Qualifikation von Veräußerungsgewinnen auseinanderzusetzen.

Der 1949 geborene Kläger veräußerte im Jahr 2017 seinen 100 %-Anteil an einer GmbH und erklärte den Gewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 16 EStG. Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Einkünfte dagegen als solche aus § 17 EStG. Als Begründung führte es an, dass die Veräußerung einer Beteiligung nur dann nach § 16 EStG zu versteuern sei, wenn die gesamte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehöre. Der Kläger habe die Anteile aber unstreitig im Privatvermögen gehalten.

Die zusammen veranlagten Kläger argumentierten dagegen, dass der Wortlaut der §§ 16 und 17 EStG nicht zwischen Betriebs- und Privatvermögen differenziere. Auch die von § 16 EStG erfassten Mitunternehmeranteile würden regelmäßig im Privatvermögen gehalten. § 17 EStG regele außerdem nur die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung und nicht die einer vollunternehmerischen Beteiligung. Die Anwendung des § 17 EStG führe letztlich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung der Kläger gegenüber Veräußerern von Kommanditanteilen, die weitgehende Freistellungen und Tarifermäßigungen erhielten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 26.01.2022 abgewiesen. Die Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen beurteile sich nach § 17 EStG und nicht nach §§ 16, 34 EStG. Soweit § 16 EStG eine das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als „Teilbetrieb“ erfasse, setze dies allein schon begrifflich einen darüber hinausgehenden weiteren (Teil)Betrieb voraus.

Der 2. Senat erkannte auch mit Blick auf den in § 16 EStG normierten höheren Freibetrag keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die frühere Gleichbehandlung von Veräußerungsgewinnen nach § 16 EStG und solchen gemäß § 17 EStG sei schon durch Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 % des Nennkapitals und dem Systemwechsel zum Teileinkünfteverfahren aufgehoben worden. Die Besteuerungssysteme von (Mit)Unternehmern einerseits und Kapitalgesellschaften und deren Anteilseignern andererseits seien wesensverschiedene Sachverhalte, die einer sachgerechten Differenzierung zugänglich seien.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben gegen das Urteil, in dem das Gericht keine Revision zugelassen hatte, eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. IX B 18/22 beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil 2 K 2668/19 vom 26.01.2022 (nrkr – BFH-Az.: IX B 18/22)

Arbeitsteilung in Arztpraxis kann zu Gewerbebetrieb führen

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 16. September 2021 (Az. 4 K 1270/19) – gegen das die Revision zugelassen wurde – hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist, wenn einer der Ärzte für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig ist und nur noch in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- und Behandlungsleistungen am Patienten erbringt.

Die Klägerin ist eine in Rheinhessen ansässige sog. Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zur gemeinsamen Ausübung der zahnärztlichen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen haben. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro, wovon nur ca. 900 Euro auf einen der sog. Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, weil bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbständiger Arbeit in eigener Person erfüllen müsse.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht die Klage der Ärzte abgewiesen. Bei einer Gemeinschaftspraxis – so das Gericht – müsse jeder der Gesellschafter (= Arzt) in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufes erfüllen, d. h. nicht nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich auch entfalten. Dabei müsse die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Diese Tätigkeit könne nicht – auch nicht durch eine besonders intensive – leitende Tätigkeit ersetzt werden, wie z. B. Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung und die stichprobenweise Überprüfung der Ergebnisse. Ein Arzt schulde eine höchstpersönliche und individuelle Arbeitsleistung am Patienten und müsse deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen. Grundsätzlich sei zwar eine gewisse Arbeitsteilung bzw. „Teamarbeit“ unschädlich. So könne der Arzt z. B. in sog. Routinefällen die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung „problematischer Fälle“ vorbehalten bzw. die Erbringung der eigentlichen ärztlichen Behandlungsleistung an angestellte Ärzte delegieren. Erforderlich sei aber, dass sich jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der „Teamarbeit“ im arzttypischen Heilbereich beteilige. Übernehme er (nahezu) nur kaufmännische Leitungs- oder sonstige Managementaufgaben, sei er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Dies führe dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen sei. Denn wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft teilweise freiberuflich und teilweise gewerblich tätig seien, so sei ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG insgesamt als gewerblich zu qualifizieren. Die Tätigkeit des gewerblich tätigen Arztes „infiziere“ die Tätigkeit der freiberuflichen Ärzte.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil 4 K 1270/19 vom 16.09.2021 (nrkr)-Pfalz

Eine Einlage in die Kapitalrücklage mit anschließender Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber einer Alleingesellschafterin anstelle eines Forderungsverzichts durch die Alleingesellschafterin kann einen Gestaltungsmissbrauch darstellen

Der 7. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über die Frage eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs zu entscheiden.

Klägerin des Verfahrens war eine Kapitalgesellschaft, die Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Muttergesellschaft hatte (teils aus Darlehen, teils aus einem Verrechnungskonto aus einem konzerninternen Intercompany Accounting System). Im Jahr 2011 leistete die Muttergesellschaft über das konzerninterne Intercompany Accounting System eine Einlage in die Kapitalrücklage der Klägerin. Taggleich wurden die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Muttergesellschaft in Höhe der Einzahlung in die Kapitalrücklage ausgebucht.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die getätigten Buchungen wirtschaftlich wie ein Forderungsverzicht anzusehen seien. Es liege eine Umgehung in Form eines steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 Abs. 2 AO vor. Das Finanzamt behandelte daher die getätigte Einlage – abzüglich eines Teils der Forderung, den das Finanzamt als werthaltig ansah – als Ertrag.

Die Klägerin trug dagegen u. a. vor, dass die Ersetzung von Fremdkapital durch Eigenkapital durch die Finanzierungsfreiheit des Gesellschafters gedeckt sei. Dabei sei nicht entscheidend, dass aufgrund der konzerninternen Buchungen keine tatsächlichen Zahlungsflüsse stattgefunden hätten.

Der 7. Senat sah dagegen in seinem Urteil vom 22.12.2021 aufgrund der besonderen Umstände des Falls die Voraussetzungen eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO als erfüllt an. Die angemessene Gestaltung für das laut der Klägerin angestrebte Ziel einer Befreiung von ihrer Überschuldung wäre ein Forderungsverzicht gewesen. Denn gegenüber fremden Gläubigern hätten nur unwesentliche Verbindlichkeiten bestanden. Die lediglich buchhalterisch vollzogene Einlage und anschließende Tilgung der Verbindlichkeiten habe lediglich der Vermeidung der steuerlichen Folgen eines Verzichts auf die unstreitig im Wesentlichen nicht werthaltigen Forderungen gedient. Außersteuerliche Gründe für die Gestaltung seien nicht erkennbar. Insbesondere sei das Ziel einer Verbesserung des Bilanzbildes der Klägerin nicht überzeugend, da die Klägerin im Jahr 2010 letztmalig aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe und sich seitdem in Abwicklung befinde.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 11/22 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 12.04.2022 zum Urteil 7 K 101/18 K,G,F vom 22.12.2021 (nrkr – BFH-Az.: I R 11/22)

Inflationsrate im März 2022 bei +7,3 %

Energiepreissprung führt zur höchsten Inflationsrate im vereinigten Deutschland

Verbraucherpreisindex, März 2022
+7,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+2,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, März 2022
+7,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
+2,5 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im März 2022 bei +7,3 %. Im Februar 2022 hatte sie bei +5,1 % gelegen. Damit erreichte die Inflation im März 2022 einen neuen Höchststand seit der Deutschen Vereinigung. Im früheren Bundesgebiet hatte es ähnlich hohe Inflationsraten zuletzt im Herbst 1981 gegeben, als infolge des Ersten Golfkrieges zwischen dem Irak und dem Iran die Mineralölpreise deutlich gestiegen waren. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Vergleich zum Februar 2022 sprunghaft um 2,5 %.

Krieg in der Ukraine wirkt sich auf die Inflationsrate aus

Einfluss auf die Inflationsrate hatten Lieferengpässe und deutliche Preisanstiege auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen. Vor allem Energieprodukte, aber auch andere Waren und Dienstleistungen wurden infolge der aktuellen Krisensituationen teurer. „Neben der Corona-Pandemie wirkt sich nun der Krieg Russlands gegen die Ukraine deutlich auf die Teuerung in Deutschland aus, insbesondere bei Heizöl, Kraftstoffen und Erdgas sowie einzelnen Nahrungsmitteln“, sagt Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes.

Energiepreise zogen binnen Jahresfrist um 39,5 % an

Die Preise für Waren insgesamt erhöhten sich von März 2021 bis März 2022 um 12,3 %. Besonders stark stiegen die Preise für Energieprodukte, die im März 2022 um 39,5 % über dem Niveau des Vorjahresmonats lagen (Februar 2022: +22,5 %). Mit +144,0 % haben sich die Preise für leichtes Heizöl mehr als verdoppelt. Auch Kraftstoffe (+47,4 %) und Erdgas (+41,8 %) verteuerten sich merklich. Die Preiserhöhungen für die anderen Energieprodukte lagen ebenfalls deutlich über der Gesamtteuerung, zum Beispiel für feste Brennstoffe (+19,3 %) und für Strom (+17,7 %). Der Preisauftrieb bei den Energieprodukten wurde von mehreren Faktoren beeinflusst: Neben den krisenbedingten Effekten wirkte sich auch die zu Jahresbeginn gestiegene CO2-Abgabe von 25 Euro auf 30 Euro pro Tonne CO2 aus.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 6,2 %

Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich im März 2022 gegenüber dem Vorjahresmonat um 6,2 %. Damit hat sich auch für diesen Güterbereich der Preisauftrieb verstärkt (Februar 2022: +5,3 %). Mehr bezahlen mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher vor allem für Speisefette und Speiseöle (+17,2 %, darunter Sonnenblumenöl, Rapsöl oder Ähnliches: +30,0 %) sowie frisches Gemüse (+14,8 %). Erheblich teurer wurden neben Energie und Nahrungsmitteln auch andere Waren, zum Beispiel Kaffeeprodukte (+8,9 %) und Fahrzeuge (+8,2 %, darunter gebrauchte Pkw: +23,9 %). Insgesamt verteuerten sich Verbrauchsgüter um 16,7 % und Gebrauchsgüter um 4,3 %.

Inflationsrate ohne Energie bei +3,6 %

Wie stark aktuell die Energiepreise Einfluss auf die Gesamtteuerungsrate nehmen, zeigt sich an der Inflationsrate ohne Berücksichtigung der Energie: im März 2022 betrug diese +3,6 %. Ohne Energie und Nahrungsmittel betrug die Inflationsrate +3,4 %.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,8 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt lagen im März 2022 um 2,8 % über dem Niveau des Vorjahresmonats und damit unterhalb der Gesamtteuerung. Die aufgrund des großen Anteils an den Konsumausgaben der privaten Haushalte bedeutsamen Nettokaltmieten verteuerten sich um 1,6 % und dämpften somit die Gesamtteuerung. Zudem gingen die Preise für Telekommunikation (-1,1 %) sowie für Leistungen sozialer Einrichtungen (-2,6 %) zurück, letztere infolge der Umsetzung der im Juni 2021 beschlossenen Pflegereform. Dagegen erhöhten sich einige Dienstleistungspreise deutlich, etwa die Wartung und Reparatur von Wohnungen und Wohnhäusern (+10,3 %) sowie von Fahrzeugen (+5,3 %).

Preisanstieg zum Vormonat um 2,5 %, vor allem infolge enorm gestiegener Energiepreise

Im Vergleich zum Februar 2022 stieg der Verbraucherpreisindex im März 2022 sprunghaft um 2,5 %, vor allem infolge der enorm gestiegenen Energiepreise um 16,4 %.

Insbesondere mussten Verbraucherinnen und Verbraucher mehr für leichtes Heizöl (+69,7 %) und für Kraftstoffe (+22,9 %) bezahlen. Auch die Preisanstiege für andere Energieprodukte fielen deutlich aus, zum Beispiel für Erdgas (+4,7 %) und für Strom (+4,2 %).

Die Nahrungsmittelpreise insgesamt zogen im März 2022 mit +0,8 % vergleichsweise gering an. Nennenswert ist der Preisanstieg bei Bekleidungsartikeln (+5,1 %), die vor allem saisonbedingt teurer wurden.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.04.2022

Kündigungen von Kurierfahrern wegen Teilnahme an „wildem“ Streik wirksam

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklagen von drei Fahrradkurierfahrerinnen und -fahrern abgewiesen, denen aufgrund ihrer Teilnahme an einem wilden – also nicht von einer Gewerkschaft organisierten – Streik gekündigt worden war. Das Gericht hat in zwei Fällen die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen für wirksam erachtet. Im dritten Fall hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern nach Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist geendet hat.

Die Arbeitgeberin hatte den klagenden Parteien vorgeworfen, sich an einem viertägigen Streik beteiligt zu haben. Der Streik wurde von Mitarbeitenden des Fahrradkurierdienstes organisiert, unter anderem um pünktliche Bezahlung sowie die Ausstattung mit Regenkleidung zu erreichen. Die Arbeitgeberin hatte die Teilnehmenden des Streiks mehrfach aufgefordert, ihre Arbeit wiederaufzunehmen. Als diese sich weigerten, kündigte sie die Arbeitsverhältnisse außerordentlich und fristlos.

Die Kurierfahrerinnen und -fahrer sind der Auffassung, dass auch die Teilnahme an einem verbandsfreien Streik eine zulässige Rechtsausübung darstelle, und berufen sich unter anderem auf die Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG). Die Koalitionsfreiheit schütze auch Arbeitskampfmaßnahmen, die nicht den Abschluss eines Tarifvertrages zum Ziel hätten und deshalb auch nicht gewerkschaftlich organisiert sein müssten.

Das Gericht erachtete zwei der außerordentlichen Kündigungen für wirksam. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Teilnahme an einem Streik nur dann rechtmäßig sei, wenn dieser von einer Gewerkschaft getragen werde.

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines weiteren Klägers hielt das Gericht für unwirksam, da bei diesem die Arbeitsverweigerung nicht hinreichend habe festgestellt werden können. Der Kläger sei in der Zeit des Streiks zu Abendschichten eingeteilt gewesen, die er aufgrund der Schließung eines Warehouses nicht habe wahrnehmen können. Da der Kläger seit weniger als sechs Monaten bei dem Lieferdienst beschäftigt gewesen sei und das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) daher keine Anwendung finde, sei das Arbeitsverhältnis jedoch mit einer Zwei-Wochen-Frist im Rahmen der Probezeit beendet. Es liege auch kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.

Gegen die Entscheidungen ist jeweils das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: AG Berlin, Pressemitteilung vom 06.04.2022 zu den Urteilen 20 Ca 10257/21, 20 Ca 10258/21 und 20 Ca 10259/21 vom 06.04.2022

DStV bezieht Stellung zu neuen Vorschlägen der EU-Kommission

Die Vorschläge der EU-Kommission zu neuen Regelungen zur Verhinderung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen, zur Verlängerung der Frist für das sog. Reverse-Charge-Verfahren und für ein einheitliches Zugangsportal von Unternehmensinformationen sind veröffentlicht. Fristgemäß reichte der DStV hierzu seine Stellungnahmen ein.

Unter dem Gesichtspunkt des „better law making“ der EU können Interessenträger zeitnah Rückmeldungen zu Legislativvorschlägen der EU-Kommission einreichen. Fristgerecht hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) deshalb zu den nachfolgend aufgeführten EU-Initiativen Stellung bezogen:

In Bezug auf den Richtlinienvorschlag zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen (2021/0434 (CNS)) fordert der DStV eine Entlastung des Berufsstands durch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs. Zudem bedauert der DStV, dass vor Veröffentlichung des Richtlinienvorschlags keine Bewertung der bereits umgesetzten Gesetzgebung erfolgte. Dies hätte zu einem besseren Gleichgewicht zwischen dem Ziel der Bekämpfung missbräuchlicher Steuervermeidung und Steuerflucht einerseits und einer unbürokratischen und unternehmensfreundlichen Gesetzgebung andererseits beitragen können.

In seiner Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag bezüglich der Verlängerung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bis zum 31.12.2025 (2022/0027 (CNS)) empfiehlt der DStV aufgrund der guten Erfahrungen mit dem Reverse-Charge-Verfahren eine unbefristete Verlängerung zu verabschieden. Zudem soll eine Erweiterung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf andere Bereiche die effektive Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ermöglichen und zusätzliches Wirtschaftswachstum durch den Abbau von Hindernissen im EU-Binnenmarkt schaffen.

Schließlich setzt sich der DStV in seiner Stellungnahme zur geplanten Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für Unternehmensinformationen (COM(2021)723) dafür ein, den Berufsstand als Bevollmächtigten zu benennen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 11.04.2022

Einheitlicher Ansatz zur Abrechnung bei der Grundsteuer vorgeschlagen

Das BMF hat einen Regelungsvorschlag für die Abrechnung der Feststellungserklärungen zur neuen Grundsteuer vorgelegt. In der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) soll es künftig eine einheitliche Rechtsgrundlage geben, die unabhängig vom konkreten Ländermodell anwendbar sein soll. Der DStV begrüßt diesen Vorschlag.

Der Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) einer Vierten Verordnung zur Änderung der StBVV sieht vor, mit einem neuen § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV eine spezielle Abrechnungsnorm für die Erstellung von Feststellungserklärungen der Grundstückswerte im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht zu schaffen. Für alle Bundesländer, in denen nach dem Bewertungsgesetz oder den jeweiligen Landesgesetzen ein Grundsteuerwert festgestellt wird, soll als Gegenstandswert der Grundsteuerwert, mindestens jedoch ein Betrag von 25.000 Euro zugrunde gelegt werden. Für Länder, in denen abweichend vom Bundesmodell auf Grundlage der dortigen Grundsteuergesetze kein entsprechender Grundsteuerwert vorliegt, soll künftig ein entsprechender fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr ermittelt und zugrunde gelegt werden. Dazu soll der Grundsteuermessbetrag durch die jeweils geltende Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Grundsteuergesetz (GrStG) dividiert werden.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich angesichts des engen Zeitrahmens für die Einreichung der Erklärungen in seiner Stellungnahme R 02/22 gegenüber dem BMF für eine zeitnahe Umsetzung der vorgeschlagenen Anpassung in der StBVV ausgesprochen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 11.04.2022

Krankengeld: Ruhen bei unterlassener Meldung der Arbeitsunfähigkeit, § 46 Abs.1 Nr. 5 SGB V

Die Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 HS 2 SGB V betrifft bei Folgebescheinigungen allein die weitere Arbeitsunfähigkeit. Sie gilt also erst ab dem ersten Tag, für den bisher noch keine Krankschreibung bei der Krankenkasse vorlag. Die Meldefrist von einer Woche endet am darauffolgenden gleichen Wochentag. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktages.

Für den Fall, dass die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit rechtlich zulässig nach § 46 Abs. 1 Satz 2 SGB V noch am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt, ist für die Einhaltung der Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 HS 2 SGB V das Datum der ärztlichen Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit maßgebend.

Sachverhalt

Streitgegenständlich ist das Ruhen eines Krankengeldanspruchs für vier Tage. Der Kläger war als Arbeitnehmer krankenversichert und wegen Bandscheibenbeschwerden arbeitsunfähig.

Zunächst wurde eine Arbeitsunfähigkeit bis Freitag, den 19.06.2020 attestiert und gemeldet, die ärztliche Folgebescheinigung vom Montag, den 22.06.2020 ging am Montag, den 29.06.2020 (Scandatum) bei der Beklagten ein. Die Beklagte erließ einen Ruhensbescheid für den Zeitraum vom 25.06.2020 bis zum 28.06.2020. Der Kläger trug im Widerspruchsverfahren vor, er habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich eingeworfen. Das dazwischenliegende Wochenende sei nicht seine Schuld. Die Beklagte berief sich in ihrer Widerspruchsentscheidung auf das Überschreiten der Wochenfrist.

Entscheidung

Das Sozialgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Krankengeldes im streitgegenständlichen Zeitraum verurteilt. Der Ruhenstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sei nicht gegeben.

Nach dessen Wortlaut müsse zur Verhinderung des Ruhens die „Arbeitsunfähigkeit“ gemeldet werden und zwar spätestens eine Woche nach ihrem „Beginn“. Zwar knüpfe der Wortlaut die Meldefrist an den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU). Zu melden sei jedoch nicht nur die erstmalige AU, sondern auch jede mit einer Folgebescheinigung attestierte weitere AU. Liege der Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung bereits vor, bedürfe es allerdings keiner weiteren Meldung der AU für den dort bescheinigten Zeitraum. Die Meldeobliegenheit treffe den Kläger bei Folgefeststellungen also erst, wenn wegen der Befristung der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung neu zu befinden sei (BSG, Beschluss vom 04.06.2019 – B 3 KR 48/18 B). Die Frist sei nach § 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnen (BSG, Beschluss vom 04.06.2019 B 3 KR 48/18 B, Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.02.2018 – L 1 KR 333/17). Die Frist ende eine Woche später mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag entspreche, an dem die Arbeitsunfähigkeit begann oder weiterbestanden habe. Ende die Frist – wie hier – danach an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag, so werde sie nach § 26 Abs. 3 SGB X auf den nächsten Werktag verlängert.

Neu zu melden sei folglich die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem Folgetag des zuletzt bescheinigten Endes der AU. Ende – wie hier – die bereits festgestellte und gemeldete AU an einem Freitag (hier: 19.06.), sei die weitere AU ab Samstag das meldepflichtige Ereignis. Bei Fortbestehen derselben Erkrankung reiche es nach Maßgabe von § 46 Satz 2 SGB V sogar aus, eine weitere ärztliche AU-Feststellung am Montag zu veranlassen. Beide Ansätze führten zum gleichen Ergebnis, nämlich zum Ablauf der Wochenfrist am übernächsten Montag (hier: 29.06.).

Lasse man dagegen – wie die beklagte Krankenkasse – die Meldefrist bereits am Freitag (hier: 26.06.) enden, führe dies bei Folgefeststellungen zu unbilligen Ergebnissen. Der Versicherte, der am Samstag (20.06.) erstmals erkranke, müsse dies bis zum Montag (29.06.) melden. Für den Versicherten, der AU bis zum Freitag (19.06.) schon gemeldet habe und nur die ab Samstag fortbestehende weitere AU melden müsse, laufe die Frist bereits am Freitag (26.06.) ab.

Quelle: SG Gießen, Pressemitteilung vom 07.04.2022 zum Urteil S 7 KR 635/21 vom 22.03.2022 (nrkr)

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