Wer als Gründer/in einmal scheitert, hat auch beim nächsten Mal schlechtere Karten

Eine erfolglose Unternehmensgründung wird in der Regel als wertvolle Erfahrung angesehen, deren Einsichten den gescheiterten Gründern/-innen bei ihrer nächsten Gründung zu mehr Erfolg verhelfen. Dies ist jedoch ein Trugschluss, wie eine aktuelle Studie des ZEW Mannheim gemeinsam mit dem Institut für Mittelstandsforschung (ifm) der Universität Mannheim zeigt. Vielmehr ist die Wahrscheinlichkeit, dass gescheiterte Gründer/innen mit weiteren Gründungen erneut scheitern, überdurchschnittlich hoch.

So liegt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Neugründung von gescheiterten Gründern/-innen das erste Jahr überlebt, 3,8 Prozentpunkte unter der von Erstgründern/-innen. Sie ist sogar 6,5 Prozentpunkte niedriger, wenn Gründer/innen ihr voriges Unternehmen nicht freiwillig aufgaben, sondern Konkurs anmelden mussten. Im Falle eines Konkurses ist es außerdem um 3,9 Prozentpunkte wahrscheinlicher, dass sie auch mit ihrer Neugründung wieder Konkurs anmelden.

Die ZEW-Studie legt nahe, dass eine gescheiterte Unternehmensgründung das unterdurchschnittliche unternehmerische Können der Gründer/innen ausdrückt. Gescheiterte Gründer/innen weichen bei vielen Merkmalen von Erstgründern/-innen ab, etwa bei ihrem Alter, Bildungsabschluss, Erfahrung mit Leitungsfunktionen, aber auch bei der Branche der Neugründung. „In unserer empirischen Analyse haben wir alle diese Unterschiede kontrolliert und gezeigt: Sie sind nicht ausschlaggebend dafür, dass neu gegründete Unternehmen von gescheiterten Gründern/-innen seltener überleben als die von Erstgründern/-innen. Grund scheint vielmehr zu sein, dass es gescheiterten Gründern/-innen im Durchschnitt an unternehmerischem Geschick mangelt“, sagt Dr. Sandra Gottschalk, eine der Autorinnen der Studie und Wissenschaftlerin im ZEW-Forschungsbereich „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“.

Kritisch zu betrachten sind laut Studie daher Förderprogramme, die ohne weitere Unterscheidung allen gescheiterten Gründern/-innen erneute Unternehmensgründungen erleichtern. „Die neue Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag Erleichterungen für Gründer/innen vorgesehen, die neben einer Unterstützung bei der Start-up-Finanzierung eine „Kultur der zweiten Chance“ etablieren soll. Unsere Studie weist darauf hin, dass hier eine differenzierte Herangehensweise sinnvoller wäre“, stellt Dr. Bettina Müller fest, Studienautorin und wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Mittelstandsforschung der Universität Mannheim. So wäre es lohnend, geeignete Unternehmer/innen aus der Gruppe der gescheiterten Gründer/innen herauszufiltern und sie zielgerichtet zu unterstützen. Die gesamte Gruppe der gescheiterten Gründer/innen bei weiteren Neugründungen zu unterstützen, würde Ressourcen verbrauchen, die an anderer Stelle sinnvoller eingesetzt werden könnten, ohne dabei Werte zu schaffen. Dies schadet sowohl den einzelnen Unternehmern/-innen als auch der Gesellschaft insgesamt.

Die ZEW-Studie basiert auf Daten des IAB/ZEW-Gründungspanels, das die Entwicklung neu gegründeter Unternehmen über mehrere Jahre verfolgt und umfangreiche unternehmensspezifische Informationen bereitstellt. Hierzu werden im Auftrag des ZEW und des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) jedes Jahr etwa 6.000 Unternehmen telefonisch befragt.

Download der Studie

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 11.04.2022

Ehrverletzung durch Falschzitat in sozialem Netzwerk

Diensteanbieter muss Varianten mit kerngleichem Inhalt ohne erneuten Hinweis sperren

Die Bundestagsabgeordnete Renate Künast kann verlangen, dass eine bestimmte Wort-Bild-Kombination (sog. Meme) mit einem ihr untergeschobenen Falschzitat auf Facebook gesperrt wird. Auch Varianten dieses Memes mit kerngleichem Inhalt muss das soziale Netzwerk ohne erneuten Hinweis auf die jeweilige URL löschen. Renate Künast steht wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts außerdem ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Betreiberin von Facebook zu.

Auf Facebook erschien ein Bild von Renate Künast, dem folgendes Zitat beigefügt war: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“ Dieses Zitat ist falsch. Renate Künast hat die Äußerung nicht getätigt. Sie verlangte von Meta als Betreiberin von Facebook die Löschung des Eintrages. Der Post wurde außerdem in verschiedenen Varianten veröffentlicht, etwa mit verändertem Layout oder durch Erweiterung oder Weglassen von Textinhalten, durch Tippfehler oder durch Veränderung für das Auge nicht wahrnehmbarer Pixel. Diese Varianten haben eine andere URL als das ursprüngliche, von Renate Künast zunächst beanstandete Meme.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat Renate Künast darauf geklagt, dass Meta es unterlässt, Memes mit kerngleichem Inhalt auf Facebook öffentlich zugänglich machen zu lassen. Mit Urteil vom heutigen Tage hat eine Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main ihrer Klage stattgegeben.

Durch das Falschzitat werde Renate Künast in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Ein Diensteanbieter müsse zwar nicht ohne einen Hinweis alle ins Netz gestellten Beiträge auf eine eventuelle Rechtsverletzung prüfen. „Nachdem Renate Künast aber konkret darauf hingewiesen hatte, dass die ihr zugeschriebene Äußerung ein falsches Zitat ist, muss sie diesen Hinweis nicht für jeden weiteren Rechtsverstoß unter Angabe der URL wiederholen,“ erklärte die Vorsitzende der Kammer in der Urteilsbegründung. „Denn für die Beklagte ist unschwer erkennbar, dass es sich bei Varianten mit kerngleichem Inhalt um Falschzitate handelt.“ Und weiter: „Das deutsche Recht mutet jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots zu, selbst festzustellen, ob in einer Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist. Das gilt auch in diesem Fall.“

Die Kammer stellte weiter fest: „Die Beklagte hat nicht dargetan, dass es ihr technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ohne konkrete Bezeichnung der URL identische und ähnliche Memes zu erkennen und zwar auch, wenn für die Beurteilung eines abgewandelten Textes in einem Eintrag eine menschliche Moderationsentscheidung notwendig wird“.

In seinem Urteil billigte die Pressekammer Renate Künast außerdem eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro zu. Meta treffe aufgrund der Veröffentlichung der persönlichkeitsrechts-verletzenden Posts eine Mitverantwortung. Denn Meta sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, ihre Plattform von weiteren Falschzitaten zu befreien. Die Schwere der Rechtsverletzungen rechtfertige das Schmerzensgeld. Renate Künast sei aufgrund der Falschzitate Anfeindungen ausgesetzt gewesen.

Die Kammer erklärte: „Die Glaubwürdigkeit ist das Kapital eines jeden Menschen, besonders einer Politikerin. Diese Glaubwürdigkeit wird durch das Zuschreiben von Falschzitaten beschädigt. Dies ist ehrenrührig und beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Falschzitierten. Falschzitate verzerren auch den Meinungskampf und sie schaden der Allgemeinheit.“

Das Urteil (Aktenzeichen 2-03 O 188/21) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden

Quelle: LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.04.2022 zum Urteil 2-03 O 188/21 vom 08.04.2022 (nrkr)

Bundesregierung beschließt Schutzschild für vom Krieg betroffene Unternehmen

Infolge des russischen Angriffskrieges ist die aktuelle wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen von großer Unsicherheit geprägt. Die von der Staatengemeinschaft ergriffenen Sanktionen treffen die russische Wirtschaft hart, aber wirken sich auch auf die Situation der Unternehmen in Deutschland aus. Bundesfinanzminister Christian Lindner und Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck haben daher am 08.04.2022 ein umfassendes Maßnahmenpaket vorgestellt, mit dem Unternehmen unterstützt werden sollen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind. Der Befristete Krisenrahmen, den die Europäische Kommission am 23. März 2022 beschlossen hatte, bietet – vorbehaltlich noch erforderlicher beihilferechtlicher Genehmigungen – die notwendige Grundlage für staatliche Hilfen, um die betroffenen Unternehmen bei der Bewältigung der Herausforderungen zu unterstützen.

In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb Unternehmen und Branchen primär mit Liquiditätshilfen. Diese umfassen:

  • Ein KfW-Kreditprogramm, um kurzfristig die Liquidität der Unternehmen zu sichern. Unternehmen aller Größenklassen erhalten Zugang zu zinsgünstigen, haftungsfreigestellten Krediten. Das Programm wird ein Volumen von ca. bis zu 7 Mrd. Euro umfassen.
  • Zudem sollen einzelne, bereits während der Corona-Pandemie eingeführte Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen für von dem Ukraine-Krieg nachweislich betroffene Unternehmen fortgesetzt werden. Dies betrifft die Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm.

Es gilt darüber hinaus, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen verschlechtert. Um für ein solches Szenario gewappnet zu sein und dann besondere Härten zielgerichtet abfedern und existenzbedrohende Situationen für einzelne Unternehmen vermeiden zu können, bereitet die Bundesregierung ergänzende Maßnahmen vor:

  • Ein Programm zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene Unternehmen in Form eines zeitlich befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.
  • Ein Finanzierungsprogramm für durch hohe Sicherheitsleistungen (Margining) gefährdete Unternehmen. Hierfür erarbeitet die Bundesregierung standardisierte Kriterien, um den Unternehmen kurzfristig mit einer Bundesgarantie unterlegte Kreditlinien der KfW zu gewähren. Für diese Maßnahme ist ein Kreditvolumen von insgesamt bis zu 100 Mrd. Euro vorgesehen.
  • Zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Als Option zur Stabilisierung von besonders relevanten Unternehmen prüft die Bundesregierung außerdem den gezielten Einsatz von Eigen- und Hybridkapitalhilfen. Soweit Einzelfälle betroffen sind, lässt sich dies zunächst technisch über Zuweisungsgeschäfte der KfW abbilden.

Die genaue Ausgestaltung der einzelnen Säulen erfolgt jetzt zügig und in enger Abstimmung beider Häuser.

Quelle: BMF/BMWK, Mitteilung vom 08.04.2022

Gewinn aus Restschuldbefreiung – Sachliche Unbilligkeit von aus dem rückwirkenden Ansatz des Ertrags aus einer Restschuldbefreiung resultierenden Steuerforderungen bei Betriebsaufgabe nach Insolvenzeröffnung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerrechtliche Behandlung des Gewinnes aus einer Restschuldbefreiung Folgendes:

Abweichend von den Aussagen im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010 S. 18) stellt die erteilte Restschuldbefreiung ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde.

Dieses BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlich und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss der Steuerpflichtige die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt. Sofern der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt, kann der Steuerpflichtige bei Betriebsaufgaben vor dem 8. August 2017 entsprechend verfahren.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2242 / 20 / 10002 :001 vom 08.04.2022

Keine Einwendungen gegen Steuerentlastungspläne der Regierung

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 8. April 2022 keine Einwände gegen den Regierungsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhoben.

Was die Bundesregierung plant

Angesichts erheblicher Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich, will die Bundesregierung die Bevölkerung finanziell und durch Steuervereinfachung entlasten.

Höherer Pauschbetrag

Sie plant eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022. Pauschalen reduzierten den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung, zudem profitierten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Anhebung des Pauschbetrages, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Anhebung des Grundfreibetrages

Steigen soll auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro – auch dies rückwirkend zum 1. Januar 2022. Diese Erhöhung entlaste alle Steuerpflichtigen, die Bezieher niedriger Einkommen allerdings relativ stärker. So werde auch sozialen Gesichtspunkten Rechnung getragen, betont die Bundesregierung.

Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale

Die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen werden wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Hierdurch würden besonders von den gestiegenen Mobilitätskosten Betroffene zielgerichtet entlastet.

Bundestag am Zug

Der Bundestag wird nun über den Gesetzentwurf beraten. Spätestens drei Wochen, nachdem er ihn verabschiedet hat, kommt der Gesetzesbeschluss auf die Tagesordnung der Länderkammer, deren Zustimmung erforderlich ist.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.04.2022

Bundesrat billigt Heizkostenzuschuss

Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld, BAföG und weiteren Bildungsförderungen erhalten einen einmaligen Zuschuss, um den starken Anstieg der Heizkosten aufgrund der hohen Energiepreise abzufedern. Am 8. April 2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages. Er wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Gestaffelt nach Haushaltsgröße

Jeder Ein-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug erhält einmalig einen Zuschuss von 270 Euro, ein Zwei-Personenhaushalt 350 Euro und jedes weitere Familienmitglied 70 Euro.

Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einmalig 230 Euro.

Pfändungssicher

Der Zuschuss ist unpfändbar und wird von Amts wegen gezahlt – einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht. Die Auszahlung ist für den Sommer vorgesehen, wenn in der Regel die Heizkosten- und Nebenkostenabrechnungen eintreffen.

Inkrafttreten zum 1. Juni 2022 geplant

Der Bund stellt für den Zuschuss rund 370 Millionen Euro zur Verfügung, die an mehr als zwei Millionen Personen mit niedrigem Einkommen gehen. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten und bis Ende Mai 2032 gelten.

Bundesrat fordert dauerhafte Entlastung bei Energiekosten

In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, für Haushalte mit geringem Einkommen umgehend eine Lösung zu finden, um die steigenden Energiekosten dauerhaft und nachhaltig abzufedern.

Klimakomponente beim Wohngeld

Die Länder verlangen von der Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag angekündigte Klimakomponente umzusetzen und insbesondere die steigenden Wohnkostenbelastungen nach energetischen Sanierungen im Wohngeld abzubilden.

Die Entlastungen müssen schnell und unbürokratisch erfolgen, betont der Bundesrat in der Entschließung. Er bittet die Bundesregierung um Prüfung, wie der Bund die finanziellen Auswirkungen allein tragen kann.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.04.2022

Bundesrat unterstützt Regierungspläne zum neuen Mindestlohn

Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregierung, den Mindestlohn um 1. Oktober per Gesetz auf 12 Euro zu erhöhen. In seiner Stellungnahme vom 8. April 2022, die zunächst der Bundesregierung, dann dem Bundestag vorgelegt wird, bittet er um Prüfung, welche Anreize unterhalb der gesetzlichen Ebene möglich sind, um die Arbeitgeberseite zur Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zu motivieren.

Was die Bundesregierung plant

Der Gesetzentwurf aus dem Bundeskabinett sieht vor, zum 1. Oktober 2022 den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro brutto pro Stunde anzuheben, flankierend die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro. Zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro.

Ausnahme vom üblichen Vorgehen

Mit dem Entwurf weicht die Bundesregierung vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die sog. Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Zukünftige Anpassungen sollen dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen, erklärt die Bundesregierung.

Auch Mini- und Midi-Job-Grenze soll steigen

Die Anhebung des Mindestlohns soll sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung auswirken, sog. Mini-Jobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht der Gesetzentwurf die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie soll sich künftig gleitend anpassen.

Damit sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt, will die Bundesregierung auch die Höchstgrenze für sog. Midi-Jobs, also eine Beschäftigung im Übergangsbereich, von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich anheben. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten.

Impuls für die wirtschaftliche Erholung

Die geplante Erhöhung betrifft nach Angaben der Bundesregierung mehr als sechs Millionen Menschen, vor allem in Ostdeutschland und Frauen. Sie möchte damit die Kaufkraft stärken und einen Impuls zur wirtschaftlichen Erholung geben.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.04.2022

Erhebung besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe rechtmäßig

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat mit Urteil vom 28. März 2022 entschieden, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes auch dann rechtmäßig ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliegt.

Das besondere Kirchgeld ist eine Sonderform der Kirchensteuer. Es wird im Falle zusammenveranlagter, glaubensverschiedener Ehegatten erhoben, bei denen der kirchenangehörige Ehegatte kein oder ein im Vergleich zu jenem des nicht kirchenangehörigen Ehegatten geringes Einkommen erzielt und dadurch keinen oder einen gemessen an der Leistungsfähigkeit der zusammenveranlagten Ehegatten nur geringen Betrag an die Religionsgemeinschaft in Form der Kircheneinkommenssteuer leisten müsste. Eine glaubensverschiedene Ehe liegt vor, wenn nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört. Steuerpflichtig ist nur das Kirchenmitglied. Die Höhe des besonderen Kirchgelds wird auf der Grundlage des gemeinsamen Lebensführungsaufwands beider Ehegatten ermittelt. Rechtsgrundlage zur Erhebung eines gemeinsamen Kirchgeldes ist § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchensteuergesetzes Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin gehörte im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum der römisch-katholischen Kirche an. Ihr Ehemann trat während des laufenden Veranlagungszeitraums aus der Kirche aus und ist seitdem konfessionslos. Die Klägerin und ihr Ehemann beantragten für den vorgenannten Zeitraum eine gemeinsame Einkommensteuerveranlagung.

Mit Bescheid vom 17. November 2020 setzte das zuständige Finanzamt gegenüber der Klägerin Kircheneinkommenssteuer und anhand der steuerpflichtigen Einkünfte beider Ehegatten ein besonderes Kirchgeld fest, mit dem die Kircheneinkommenssteuer verrechnet wurde.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin im August 2021 Klage und machte u. a. geltend, dass die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes verfassungswidrig sei, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfüge, das der Kircheneinkommensbesteuerung unterliege.

Die Klage wurde mit Urteil der 3. Kammer vom 28. März 2022 abgewiesen.

Die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes verstoße nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs nicht gegen höherrangiges Recht. Zwar könne Gegenstand der Besteuerung nicht das einkommensteuerrechtlich ermittelte Einkommen des nicht einer Kirche angehörigen Ehegatten, wohl aber der nach dem gemeinsamen Einkommen beider Ehegatten bemessene Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten den Gegenstand der Besteuerung bilden. Eine Beschränkung der vorgenannten Grundsätze auf solche Fälle, in denen der kirchenangehörige Ehegatte einkommenslos sei, lasse sich der einschlägigen Rechtsprechung nicht entnehmen. Danach sei eine Besteuerung auch des über ein Einkommen verfügenden, kirchenangehörigen Ehegatten durch die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes aus Billigkeitsgründen verfassungsrechtlich geboten, um diesen an der Finanzierung der kirchlichen Gemeinschaftsaufgaben hinreichend zu beteiligen. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche, doppelte Belastung der Klägerin mit Kircheneinkommenssteuer und besonderem Kirchgeld sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da das rheinland-pfälzische Kirchensteuergesetz eine Anrechnungsregelung enthalte, die im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gekommen sei.

Quelle: VG Neustadt, Pressemitteilung vom 08.04.2022 zum Urteil 3 K 952/21.NW vom 28.03.2022

Bundesrat will kommunales Vorkaufsrecht stärken

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, das kommunale Vorkaufsrecht zum Erhalt bezahlbaren Wohnraums zu stärken. Am 8. April 2022 fasste er auf Initiative der Länder Berlin, Hamburg und Bremen eine Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.

Sozial ausgewogene Quartiere schützen

Angesichts steigender Bodenrichtwerte, Grundstückskaufpreise, Mieten und Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen bedürfe es eines starken und effektiven staatlichen Instruments – insbesondere in sozialen Erhaltungsgebieten. Zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und zum Erhalt lebendiger, sozial ausgewogener städtischer Quartiere mit bezahlbaren Mieten reiche der Genehmigungsvorbehalt für bauliche Maßnahmen bzw. Umwandlungen allein nicht aus, betont der Bundesrat.

Schnelle Gesetzesänderung gefordert

Daher fordert er die Bundesregierung auf, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, um das Baugesetzbuch anzupassen: Das Vorkaufsrecht zum Milieuschutz drohe derzeit de facto leerzulaufen. Es müsse aber künftig wieder genauso effektiv und wirksam ausgeübt werden können wie die anderen Vorkaufsrechte. Kommunen müssten in die Lage versetzt werden, maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Käufer eines Grundstücks in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgt.

Reaktion auf höchstrichterliche Rechtsprechung

Der Entschließungsantrag ist aus Sicht des Bundesrates notwendig, weil ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 der bisherigen Praxis zum Vorkaufsrecht weitgehend die Grundlage entzogen habe. Demnach sei das Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten künftig schon dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des geplanten Verkaufs entsprechend den Zielen und Zwecken der Erhaltungssatzung bebaut ist und genutzt wird. Selbst wenn die Gemeinde Anhaltspunkte für die Annahme habe, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde, reiche das zur Begründung des Vorkaufsrechts nicht mehr aus.

Auf mögliche zukünftige, zu einer Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung führende Entwicklungen könnten die Kommunen nicht mehr reagieren, daher sei gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben.

Bundesregierung entscheidet

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Appell der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 08.04.2022

Fortgesetzte unerlaubte Untervermietung an Touristen und Mitbewohner führt zu fristloser Kündigung

Das Amtsgericht München verurteilte am 13.10.2021 einen Münchner Mieter dazu, seine Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte war seit 2009 Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in München-Pasing. Die monatliche Miete betrug 800 Euro. Im Vertrag war unter Anderem geregelt: „Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen.“ Noch im Jahr 2009 genehmigte die Vermieterin die teilweise Untervermietung an eine Mitbewohnerin zur Gründung einer Wohngemeinschaft.

Im Frühjahr 2020 stellte die Klägerin fest, dass die Wohnung bzw. Teile davon über verschiedene Internetplattformen für 45 Euro pro Person und Nacht Touristen angeboten wurden. Einer solchen gewerblichen Nutzung hatte die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Sie mahnte den Mieter daraufhin schriftlich ab.

Trotzdem vermietete der Beklagte im Winter 2020 erneut zwei Zimmer an Mitbewohner, ohne die Vermieterin zu informieren oder sich deren Erlaubnis einzuholen. Nachdem der Hausverwalter feststellte, dass sich am Klingelschild mehrere Namen befanden, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos.

Der Beklagte trug vor, er habe die Wohnung von Beginn an unter der Voraussetzung angemietet, dass die dort bereits vorhandene Wohngemeinschaft bestehen bleibe. Ihm stehe daher ein grundsätzliches Recht auf Untervermietung zu, ohne dass er dies im Einzelfall gegenüber der Vermieterin begründen oder von dieser genehmigen lassen müsse. Eine Vermietung per Internet an Touristen habe er nicht vorgenommen. Er habe auf den Internetseiten lediglich ein Nutzerkonto erstellt, um auf diesem Weg einen dauerhaften Mitbewohner zu finden.

Das Gericht schenkte dem Beklagten keinen Glauben:

„Der Beklagte (…) gab insbesondere an, dass er über die Seite (..) lediglich einmal einen festen Untermieter gesucht habe, weder stamme der Text des Angebots (…) von ihm noch könne er sich die dort abgegebenen Bewertungen erklären. Diese Angaben sind aus Sicht des Gerichtes offenkundig wahrheitswidrig.

Unstreitig zeigen die Lichtbilder des Angebotes (…) die streitgegenständliche Wohnung. Auch ist die Adresse der streitgegenständlichen Wohnung angegeben.

Der aus der Anlage (…) ersichtliche Text, mit dem die Wohnung (…) angeboten wurde, richtet sich nicht an potenzielle dauerhafte Untermieter, sondern an Touristen für die tageweise Anmietung. So werden ausdrücklich die Nähe zu diversen Touristenattraktionen angepriesen wie auch die Sprachkenntnisse des Gastgebers sowie die Möglichkeit gemeinsamer Unternehmungen. (…)

Das Gericht ist darüber hinaus auch davon überzeugt, dass Vermietungen an Touristen tatsächlich stattgefunden haben. Das Angebot der streitgegenständlichen Wohnung (…) war am 31.03.2020 mit 13 Kundenbewertungen versehen.“

In dem bewussten Hinwegsetzen über den Willen und das Interesse der Vermieterin sah das Gericht eine erhebliche Rechtsverletzung, die zur fristlosen Kündigung berechtigte.

Das Gericht führte aus, dass „jedenfalls durch die Abmahnung vom 01.04.2020 wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an touristische Gäste, in der auch noch mal ausdrücklich auf das Verbot einer Untervermietung ohne vorheriger Zustimmung der Klägerin hingewiesen wurde, [dem Beklagten] deutlich vor Augen geführt [wurde], dass die Klägerin eine Untervermietung ohne vorherige Genehmigung nicht dulden wird.

Nichtsdestotrotz vermietete der Beklagte (…) nicht einmal ein halbes Jahr später erneut, diesmal sogar zwei Zimmer seiner Wohnung unter, ohne die Klägerin hiervon zu informieren und zu versuchen, von ihr eine Zustimmung zu erlangen. Der Beklagte (…) gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sogar an, dass er die Klägerin von der Untervermietung nicht unterrichtet habe, da er davon ausging, eine Genehmigung nicht zu erhalten. Er setzte sich somit bewusst über den Willen der Klägerin hinweg, statt mit dieser die Möglichkeit einer Genehmigung, gegebenenfalls unter Anpassung der Miete, zu verhandeln und gegebenenfalls den Rechtsweg zum Erhalt einer Zustimmung zu begehen. Dieses bewusste Hinwegsetzen über den Vermieterwillen wiegt auch besonders schwer, da der Beklagte (…) Zimmer der Wohnung zuvor ebenfalls unter völliger Negierung des Willens und der Interessen der Vermieterin an touristische Feriengäste vermietete bzw. zu vermieten versuchte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 08.04.2022 zum Urteil 417 C 7060/21 vom 13.10.2021 (rkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin