Corona-Betroffenheit im Mittelstand nimmt wieder zu

  • 54 % aller kleinen und mittleren Unternehmen spüren im März die Folgen der Pandemie
  • Omikron-Welle führt zu Personalausfällen
  • Vor allem Industrie- und Bauunternehmen mit größeren Problemen als im Herbst

Im Mittelstand werden die Auswirkungen der Omikron-Welle sichtbar: Die Corona-Betroffenheit der kleinen und mittleren Unternehmen nimmt wieder zu, wie eine aktuelle repräsentative Analyse von KfW Research auf Basis des KfW-Mittelstandspanels zeigt (Befragungszeitraum: 07.-14.03.2022). Insgesamt 54 % aller Mittelständler sind im März 2022 generell von den Auswirkungen der Pandemie bzw. den daran gekoppelten Eindämmungsmaßnahmen betroffen – ein Zuwachs von 5 Prozentpunkten bzw. 190.000 Unternehmen im Vergleich zur letzten Befragung im September 2021. Die Zahl der betroffenen Firmen liegt zu Frühlingsbeginn damit bei 2,05 Millionen.

Besonders stark zugenommen haben die Belastungen durch Personalausfälle, worunter Erkrankungen und Quarantäne innerhalb der Belegschaft ebenso fällt wie Abwesenheiten von Mitarbeitenden aufgrund von Schul- und Kitaschließungen. In der anhaltenden Omikron-Welle mit besonders hohen Infektionszahlen ist jedes vierte kleine und mittlere Unternehmen davon betroffen (24 %, +10 Prozentpunkte ggü. September 2021). Von Umsatzeinbußen berichten 30 % der Mittelständler (+1 Prozentpunkt), von geringerer Liquidität 24 % (+ 5 Prozentpunkte). Störungen aufgrund von Lieferkettenproblemen erleben etwas weniger Unternehmen als im September (22 %, – 3 Prozentpunkte).

Die starke Zunahme der Personalausfälle führt dazu, dass derzeit vor allem die Wirtschaftsbereiche wieder stärkere Pandemiefolgen spüren, in denen Homeoffice nicht oder nur schwer umsetzbar ist. Den mit Abstand kräftigsten Zuwachs der Betroffenheit im Vergleich zur Herbst-Befragung verzeichnen Unternehmen aus dem Baugewerbe (+24 Prozentpunkte). Ebenso deutlich stärker betroffen als noch vor einem halben Jahr sind Unternehmen des Verar-beitenden Gewerbes (+10 Prozentpunkte). Die mittelständischen Firmen dieses Wirtschaftszweigs haben damit im Branchenvergleich wie bisher am häufigsten mit den Folgen Corona-Pandemie zu kämpfen: 77 % sind betroffen. Im Gegensatz dazu sind mittelständische Dienstleistungen nur geringfügig stärker betroffen als zuvor (+3 Prozentpunkte auf 51 %), im Handel nimmt die Betroffenheit moderat zu (+ 7 Prozentpunkte auf 71 %).

Die pandemiebedingten Umsatzeinbußen im Mittelstand sind weiterhin signifikant. Jedes vierte Unternehmen verbucht in den ersten beiden Monaten des Jahres 2022 Rückgänge gegenüber dem Vorjahr (27 %). Einen Rückgang der liquiden Mittel melden 24 % der Firmen (September 2021: 19 %). Aufgrund komfortabler Polster dürften Engpässe allerdings kaum eine Rolle spielen. Etwaige Zahlungsschwierigkeiten werden Mitte März 2022 kaum angeführt. Auch die Erwartungen zur Eigenkapitalausstattung stimmen optimistisch, dass die Kapitalstruktur der Unternehmen intakt bleibt.

„Eine Rückkehr zum Vor-Corona-Alltag ist für viele mittelständische Unternehmen und Selbständige wieder weiter entfernt“, fasst Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW, die Ergebnisse der aktuellen Befragung von KfW Research zusammen. „Zudem setzt der Krieg in der Ukraine, verbunden mit direkt und indirekt spürbaren Sanktionsfolgen, vielen Firmen zu. Die finalen Auswirkungen sind derzeit kaum abschätzbar. Insgesamt befinden sich der Mittelstand zu Beginn des Frühjahrs in einem schwierigen Spannungsfeld.“

Quelle: KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 05.04.2022

Bundesrat fordert bessere Bekämpfung von Mietwucher

Der Bundesrat dringt auf eine bessere Bekämpfung von Mietwucher. In einem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (20/1239) schlägt die Länderkammer eine Änderung in Paragraf 5 („Mietpreisüberhöhung“) des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) vor. Demnach soll künftig schon ordnungswidrig handeln, wer „bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen“ ein „unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Bisher sieht die Norm vor, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der „infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen“ ein „unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Zudem soll nach Willen der Länderkammer die maximale Höhe des Bußgeldes von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden.

Die Länderkammer führt zur Begründung an, dass die Bußgeldbewehrung sowie die Möglichkeit für Mieterinnen und Mieter, auf Grundlage von Paragraf 134 BGB überhöhte Miete zurückzufordern, „grundsätzlich geeignete Instrumente [wären], um marktbedingt ausufernden Mietverlangen sowohl im konkreten Mietverhältnis als auch allgemein unter generalpräventiven Gesichtspunkten zu begegnen“. Die Vorschrift sei in der Praxis aber durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „weitgehend wirkungslos geworden“, da diese sehr hohe Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal der Ausnutzung eines geringen Angebotes stelle.

Wie in der Begründung ausgeführt wird, solle künftig auf das „Erfordernis der Ausnutzung“ verzichtet werden und stattdessen „bei der Frage der Unangemessenheit allein auf das objektive Kriterium des Vorliegens eines geringen Angebots abgestellt werden“. So würden die bisherigen Darlegungs- und Beweisprobleme in Ordnungswidrigkeitsverfahren beziehungsweise in zivilrechtlichen Rückforderungsverlangen „erheblich entschärft“, argumentiert die Länderkammer.

Die vorgeschlagene Verdoppelung des Bußgeldrahmens begründet die Länderkammer damit, dass der bisherige Rahmen nicht mehr „zeitgemäß“ sei. Mit der Erhöhung solle eine „hinreichende generalpräventive Wirkung“ des Paragrafen wiederhergestellt werden.

In ihrer Stellungnahme führt die Bundesregierung aus, dass die Meinungsbildung zu dem Gesetzentwurf noch nicht abgeschlossen sei. Sie verweist zudem auf die Stellungnahme der damaligen Bundesregierung zu einem bereits in der vergangenen Wahlperiode eingebrachten, gleichlautenden Gesetzentwurf des Bundesrates (19/16397), der der Diskontinuität anheimfiel: „Darin wird dargelegt, dass der Gesetzentwurf des Bundesrates Fragen mit Blick auf den Schuldgrundsatz aufwirft: Die Bundesregierung hat Bedenken, dass nach Entfallen des subjektiven Tatbestandsmerkmals der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen – wie es der Bundesrat vorschlägt – § 5 Absatz 1 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 kein in besonderer Weise vorwerfbares Unrecht mehr aufweisen würde, das eine Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße rechtfertigt.“

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.04.2022

e-CODEX-Verordnungsvorschlag angenommen

Das Europäische Parlament hat am 24. März 2022 das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über die sog. e-CODEX-Verordnung angenommen. Diese soll den Austausch von Informationen und Dokumenten in grenzüberschreitenden Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.

Der Verordnungstext zielt darauf ab, die Datenübermittlung sicherer zu machen und den Zugang zur Justiz für die Bürger zu verbessern. Der Einigungstext sieht einige Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission vor.

Dem e-CODEX-System wird bei der Durchführung der Verordnung zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen Bedeutung zukommen, da es für den entsprechenden Austausch genützt werden soll. Nun muss noch der Rat den Text förmlich annehmen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 01.04.2022

EuGH: Keine Vertretung des Partners durch angestellten Anwalt

Der EuGH hat am 24. März 2022 in den zusammenhängenden Rechtssachen C-529/18 P und C-531/18 P entschieden und klargestellt, wann ein Rechtsanwalt als unabhängig in der Art gilt, dass er einen Mandanten vor Gericht vertreten darf.

Dem liegt der Fall T-664/16 des Europäischen Gerichts zugrunde, welches die Klage abwies, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten war. Der Kläger war Partner in der Kanzlei, deren angestellter Rechtsanwalt zur Vertretung vor Gericht erschienen war. Der EuGH stellt sich dieser Auslegung des Art. 19 (3) der EuGH-Satzung entgegen. Ein Vertretungsmangel liege nur dann vor, wenn der Anwalt seiner Aufgabe offensichtlich nicht nachkommen könne. Ein angestellter Rechtsanwalt könne jedoch dem Grundsatz der Unabhängigkeit und der ordnungsgemäßen Rechtspflege genügen, solange der Partner der Kanzlei nicht tatsächlich Kontrolle über ihn ausübe, was im vorliegenden Fall zutraf. Da die Klagefrist bereits abgelaufen war, könne der Vertretungsmangel auch nicht mehr geheilt werden.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 01.04.2022

Neubauförderung für energieeffiziente Gebäude startet wieder

Budget von 1 Mrd. Euro steht zur Verfügung

Ab 20.04.2022 können wieder neue Anträge bei der KfW für die „Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 (EH/EG40) – Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ gestellt werden. Die Neubauförderung für Wohn- und Nichtwohngebäude im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) startet damit wieder. Sie ist in dieser Form bis zum 31.12.2022 befristet. Es steht ein Budget von 1 Mrd. Euro für die Neubauförderung zur Verfügung.

„Ich freue mich sehr, dass die Neubauförderung mit einem Angebot für Wohn- und Nichtwohngebäude bald wieder starten kann. Damit fördern wir effiziente Neubauten. Das ist eine Maßnahme, um bei Neubauten den Energieverbrauch zu senken. Das Budget ist wie angekündigt auf eine Milliarde Euro begrenzt. Man muss sich darauf einstellen, dass diese sehr schnell ausgeschöpft sein wird. Um dennoch möglichst vielen Antragstellern eine Förderung zu ermöglichen, haben wir die Fördersätze reduziert. Auch die Förderbedingungen ändern wir: Wir beenden unter anderem einen Anachronismus und fördern künftig nicht mehr den Einbau von Gasheizungen. Das ist politisch allemal angezeigt“.

Bundesminister Habeck

Er machte deutlich:

„Der Neustart der Neubauförderung geht mit einer schrittweisen Neuausrichtung der Neubauförderung einher. Ziel ist, diese Zug um Zug auf immer mehr Nachhaltigkeit und Effizienz auszurichten. Parallel werden wir prioritär die dringend notwendige Sanierung fördern. Sie ist enorm wichtig, um im Gebäudebereich beim Klimaschutz voranzukommen. Hier gibt es eine sehr erfreuliche hohe Dynamik, die hilft, Energie und Energiekosten zu sparen.“

Die Neuausrichtung der Neubauförderung soll in drei Schritten erfolgen.

Schritt 1 ist der ab dem 20.04.2022 erfolgende Neustart der EH-40 Neubauförderung. Das Programm EH 40 ist auf eine Milliarde gedeckelt. Die Förderkonditionen werden angepasst. Vor allem werden die Fördersätze halbiert, damit angesichts des begrenzten Fördervolumens, möglichst viele Antragsteller eine Förderung erhalten können. Es ist dennoch davon auszugehen, dass die Mittel sehr schnell ausgeschöpft werden.

In einem zweiten Schritt wird – im Fall der Ausschöpfung des Budgets für dieses Jahr – die Neubauförderung im Programm EH40-Nachhaltigkeit (EH40-NH) nahtlos mit anspruchsvolleren Konditionen fortgeführt. Das Programm EH40-Nachhaltigkeit ermöglicht eine Neubauförderung nur noch in Kombination mit dem Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen (QNG). Dieses Programm in Stufe 2 soll bis zum 31.12.2022 gelten. Das QNG Siegel ist bereits seit Mitte 2021 optionaler Teil der BEG-Förderung (Bonus im Rahmen der sog. „Nachhaltigkeitsklasse“ der BEG) und wird in der zweiten Stufe dann verpflichtend. Damit wird ein Signal für die Neuausrichtung auf nachhaltiges Bauen gesetzt.

Als dritter und finaler Schritt ist dann ab Januar 2023 ein neues umfassendes Programm mit dem Titel „Klimafreundliches Bauen“ vorgesehen. Dieses Programm entwickelt das Qualitätssiegel für nachhaltiges Bauen weiter und wird insbesondere die Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus der Gebäude noch stärker in den Fokus stellen. Die genaue Justierung des Programmes wird noch erarbeitet.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 05.04.2022

§ 27 Absatz 2 KStG gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art

Anpassung des BMF-Schreibens vom 28. Januar 2019 an die Grundsätze des BFH-Urteils vom 30. September 2020

Der BFH hat im Urteil vom 30. September 2020, BStBl 2022 II S. …, zu Fragen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit entschieden. Nach den Urteilsgrundsätzen ist das steuerliche Einlagekonto eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit unabhängig davon festzustellen, welche Gewinnermittlungsart beim BgA vorliegt oder, ob die jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG überschritten sind. Für diese BgA ist für jeden Veranlagungszeitraum ein steuerliches Einlagekonto festzustellen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BMF-Schreiben vom 28. Januar 2019, BStBl I S. 97, auf Grundlage dieses BFH-Urteils wie folgt anzupassen:

Rdnr. 38 wird wie folgt gefasst:

38 Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG ist nur für den nicht steuerbefreiten Teil des BgA relevant. Dieser nicht steuerbefreite Teil des BgA gilt für Zwecke des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG als Regiebetrieb. Auf diesen Teil des BgA sind die für Regiebetriebe geltenden Rücklagengrundsätze der Rdnr. 35 anzuwenden. Erfüllt der Träger des BgA bzw. der steuerbegünstigte Teil des BgA die Voraussetzungen des § 44a Abs. 7 EStG, ist § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG nicht anzuwenden. Auf die Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos kann in diesen Fällen verzichtet werden.“

Rdnr. 42 wird wie folgt gefasst:

42 Kapitalerträge der Gruppe 1 gehören nicht zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG, wenn für die Leistungen des BgA Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 5 i. V. m. Nr. 1 Satz 3 EStG). Auch BgA (Eigen- und Regiebetriebe) haben daher nach § 27 Abs. 7 KStG ein steuerliches Einlagekonto zu führen, das sich entsprechend den Vorschriften des § 27 KStG entwickelt. Die Feststellung des Einlagekontos ist fortlaufend vorzunehmen, da es weder an die Gewinnermittlungsart noch an das Überschreiten der jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG gebunden ist (BFH-Urteil vom 30. September 2020, BStBl 2021 II S. …).“

Vor Rdnr. 44 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:

„- Besonderheiten für Regiebetriebe“

Rdnr. 44 wird wie folgt gefasst:

44 Wenn für einen BgA bisher durchgängig ein steuerliches Einlagekonto festgestellt wurde, ergibt sich der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos jeweils nach § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 7 KStG. Wenn für einen BgA bisher keine oder nicht fortlaufend eine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vorzunehmen war, ist nunmehr für die Feststellungen auf den Schluss des letzten in 2022 endenden Wirtschaftsjahres (Erstjahr) eine entsprechende Erklärung abzugeben und eine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos vorzunehmen. Der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Erstjahr ergibt sich grundsätzlich nach § 27 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 7 KStG.

Aus Vereinfachungsgründen kann für BgA, für die bisher noch überhaupt keine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt ist, der Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Erstjahr aus der Summe des vorhandenen Eigenkapitals des BgA zu Beginn des im Erstjahr endenden Wirtschaftsjahrs, das das Nennkapital bzw. eine vergleichbare Kapitalgröße des BgA übersteigt, zuzüglich der seit dem Systemwechsel zum Halbeinkünfteverfahren geleisteten Verlustausgleichseinlagen ermittelt werden. Gleiches gilt für BgA, für die keine durchgängige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos und keine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des dem Erstjahr unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres erfolgt ist. BgA im Sinne von Satz 5 steht es frei, Erklärungen für die vorangegangenen Jahre bis zu dem Jahr abzugeben, in dem letztmalig eine Feststellung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt ist; insoweit gilt Satz 3. Geleistete Verlustausgleichseinlagen liegen auch vor, soweit der die Ausgleichszahlung begründende Verlust (Rdnr. 55) steuerlich durch Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gemindert wurde. Gewinne eines Regiebetriebs begründen keine Eigenkapitalveränderung, wenn sie mangels Rücklagenbildung als an die Trägerkörperschaft abgeführt gelten (Rdnr. 49 Satz 1); entsprechende Gewinne können folglich nicht im Anfangsbestand im Sinne des Satzes 4 enthalten sein.“

Rdnr. 45 wird wie folgt gefasst:

45 Sind die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 2 EStG in einem Wirtschaftsjahr nicht erfüllt, führen Eigenkapitalveränderungen in sinngemäßer Anwendung der Rdnr. 43 grundsätzlich zu einer entsprechenden Veränderung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (Rdnr. 54 Satz 4). Diese Eigenkapitalzugänge stellen keine Rücklagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG dar und unterliegen daher bei ihrer Auflösung nicht der Kapitalertragsteuer. Zusätzlich erhöhen nachgewiesene Einlagen, die zum Verlustausgleich in den jeweiligen Wirtschaftsjahren geleistet worden sind, den Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Rücklagen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG stellen nur solche Gewinne dar, die in Wirtschaftsjahren erwirtschaftet und stehengelassen worden sind, in denen die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 2 EStG erfüllt sind. Verringert sich das Eigenkapital aufgrund der Auflösung von Rücklagen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 EStG, führt dies nur insoweit zu einer Verringerung des steuerlichen Einlagekontos, wie diese in sinngemäßer Anwendung des § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG als Einlagenrückgewähr anzusehen ist (Rdnr. 50). Dabei ist unmaßgeblich, ob im Jahr der Rücklagenauflösung die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 2 EStG erfüllt sind oder nicht. Auch Eigenkapitalzugänge nach Satz 1 werden bei ihrer Auflösung in die Verwendungsrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG einbezogen.

Beispiel:
Ein BgA (Regiebetrieb) erfüllt im Jahr 01 nicht die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 2 EStG (sog. Unterjahr) und erwirtschaftet einen Gewinn von 10T €. Dieser handelsrechtliche Gewinn steht durch Stehenlassen dem Regiebetrieb als Eigenkapital zur Verfügung. Im Jahr 02 erfüllt der BgA die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 2 EStG (sog. Überjahr) und erwirtschaftet einen Gewinn von 40T €, der den Rücklagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG zugeführt wird. Die Gewinne aus dem Jahr 01 und 02 i. H. v. insgesamt 50T € werden in 03 für Zwecke außerhalb des BgA verwendet.

Im Jahr 01 liegt ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto i. H. v. 10T € vor (s. Rdnr. 54 Satz 4). Das „Stehenlassen“ in einem sog. Unterjahr gilt nicht als Rücklagenbildung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG; insoweit findet Rdnr. 54 Satz 5 keine Anwendung.

In 02 führt das Stehenlassen des Gewinns im Überjahr zur Bildung einer Rücklage nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG. Der Bestand des Einlagekontos erhöht sich nicht (Rdnr. 54 Sätze 4 und 5). Der maßgebliche ausschüttbare Gewinn zum Schluss des Wirtschaftsjahrs 02 beträgt nach § 27 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 7 KStG: 40T € (Eigenkapital 50 T€ ./. Nennkapital 0 € ./. Einlagekonto 10 T € = 40 T€).

Die Gewinnverwendung im Jahr 03 ist insgesamt als Leistung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG zu behandeln. Sie löst den Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 EStG und damit eine Kapitalertragsteuerpflicht, vorbehaltlich der Anwendung des § 27 Abs. 5 KStG, nur insoweit aus, wie die Verwendungsrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG nicht zu einer Verwendung des steuerlichen Einlagekontos führt. Vorliegend unterliegt daher nur ein Betrag von 40T € und damit der im Überjahr 02 erwirtschaftete Gewinn der Kapitalertragsteuer, nicht jedoch der Restbetrag i. H. v. 10T €, der dem im Unterjahr erwirtschafteten Gewinn entspricht. Ob der BgA im Abflussjahr 03 die Buchführungs- oder Betragsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 Halbsatz 2 EStG erfüllt oder nicht, hat auf die steuerliche Beurteilung des Beispielfalls keine Auswirkung.“

Rdnr. 46 wird aufgehoben.

Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2836 / 21 / 10001 :001 vom 04.04.2022

Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden vom 28./29. März 2022 zur einvernehmlichen Kündigung der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 zum 30. Juni 2022

Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben sind, wurde in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart, die Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 zum 30. Juni 2022 zu kündigen. Die Regelungen der Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 finden damit auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-NDL / 20 / 10004 :001 vom 04.04.2022

Aberkennung des Ruhegehalts eines Gerichtsvollziehers

Die landesweit für Diziplinarsachen zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat dem Beklagten, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2017 seinen Dienst als Obergerichtsvollzieher an einem Amtsgericht im nördlichen Landesteil verrichtet hat, das Ruhegehalt aberkannt.

Die Richter stellten fest, dass der beklagte Beamte in der Zeit von Juli 2013 bis zum August 2017 in 45 Vollstreckungsverfahren die von ihm in seiner amtlichen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher von Vollstreckungsschuldnern erlangten Zahlungen nicht an die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger weitergeleitet bzw. im Falle einer Überzahlung den zu viel gezahlten Betrag nicht an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner erstattet habe. Überdies habe er in der Zeit von Februar 2015 bis Dezember 2015 von ihm als Bürokostenentschädigung vorerst einbehaltene Vollstreckungsgebühren in Höhe von rund 19.000 Euro nicht an die Staatskasse abgeführt.

Der Beklagte habe durch sein Verhalten ein schweres Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Einem Beamten, der bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, zu deren wesentlichen Kern gerade die Fürsorge für fremdes Vermögen zähle, ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertrautes Vermögen entgegen der gesetzlichen Vorgaben verwalte und seine Kontrolle durch eine unvollständige sowie falsche Dokumentation erschwere, könne in aller Regel durch den Dienstherrn zukünftig nicht das notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit entgegengebracht werden. Das gelte vor allem für einen Gerichtsvollzieher. Diesem sei als hoheitlich handelndem Organ der Zwangsvollstreckung eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen. Er könne seine Tätigkeit in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbstständig ausüben, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich sei.

Aus eigennützigen Motiven habe der beklagte Beamte nicht nur bewusst die Interessen der Vollstreckungsgläubiger gefährdet, sondern auch die Beweisfunktion der von ihm zu führenden Akten vereitelt und damit dem Dienstherrn die Verteidigung gegen eventuell unberechtigte Amtshaftungsansprüche sowie auch den zeitigen Regress bei dem Beklagten maßgeblich erschwert. Durch das Nichtabführen von Gebührenanteilen an die Staatskasse habe der Beklagte zudem gegen besonders elementare Kernpflichten eines Gerichtsvollziehers verstoßen und nochmals verdeutlicht, dass ihm hinsichtlich der Handhabung fremden Vermögens nicht das erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden könne. Das festgestellte Dienstvergehen könne nur mit der Höchstmaßnahme, der Aberkennung des Ruhegehalts, ausreichend geahndet werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 05.04.2022 zum Urteil 3 K 904/21 vom 14.02.2022

Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2022

(Entwürfe, Anwendung ab dem 1. Juni 2022)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2022 – Anlage 1 – und
  • ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2022 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10.347 Euro in § 32a Absatz 1 EStG, die Änderung eines Zahlenwertes in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro in § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom xx.xx.xxxx. (BGBl. I Seite …). Weitere Änderungen gegenüber den am 5. November 2021 (BStBl I S. 2051) bekannt gemachten Programmablaufpläne wurden nicht vorgenommen.

Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. Juni 2022 anzuwenden.

Der bisher in 2022 unter Berücksichtigung der am 5. November 2021 (a. a. O.) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27. Januar 2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

Durch die rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs ergeben sich keine Auswirkungen bei einem auf einen Zeitpunkt vor Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 2022 gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2023 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 8 sowie Satz 3 EStG).

Ändert der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht, kann der Arbeitnehmer beim Betriebsstättenfinanzamt bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung und somit eine Erstattung der Lohnsteuer beantragen (§ 41c Absatz 3 EStG, R 41c.1 Absatz 5 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien) oder – was die Regel sein dürfte – die höheren Frei-/Pauschbeträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2361 / 19 / 10008 :005 vom 30.03.2022

Klimawandel bietet vielfältige Innovationsanreize

ZEW-Studie: Unternehmen investieren in den Umweltschutz

Unternehmen in Deutschland sind auf vielfältige Art und Weise vom Klimawandel betroffen. Dies löst in den Unternehmen nicht nur Umweltinnovationen aus, die die Auswirkungen der Klimaveränderungen abfedern sollen, sondern auch sonstige Innovationen, zeigt eine aktuelle Studie des ZEW Mannheim gemeinsam mit der Hochschule für angewandte Wissenschaften Augsburg.

Der Klimawandel wirkt sich auf die Durchführung von Umweltinnovationen hinsichtlich neuer Produkte und neuer Prozesse in den Unternehmen unterschiedlich aus. „Wichtiger Anstoß für Umwelt-Produktinnovationen ist oft – wenig überraschend – die steigende Nachfrage nach klimafreundlichen Produkten. Die Unternehmen konzentrieren sich vor allem auf Innovationen, die zu einem geringeren Energieverbrauch des Produkts führen“, sagt Studien-Koautor Dr. Christian Rammer, stellvertretender Leiter des ZEW-Forschungsbereichs „Innovationsökonomik und Unternehmensdynamik“. Auch staatliche Regulierungen, die dem Klimawandel entgegen wirken sollen, tragen dazu bei, dass Unternehmen verstärkt Umwelt-Produktinnovationen vornehmen. Eine steigende Kundennachfrage und Klimapolitik stoßen aber auch Umwelt-Prozessinnovationen in den Unternehmen an, die beispielsweise CO2-Emissionen verringern oder fossile durch erneuerbare Energieträger ersetzen.

Aber auch bei den Innovationen, die nicht auf die Verbesserung des Umweltschutzes abzielen, stellen die Studienautoren Auswirkungen des Klimawandels fest. „Die Nachfrage nach klimaneutralen Produkten löst auch sonstige Produktinnovationen aus. Dies deutet darauf hin, dass Klimaneutralität auch für neue Produkte relevant ist, die nicht die Verringerung negativer Umweltauswirkungen zum Ziel haben“, so Rammer. Weiterhin stoßen steigende Kosten infolge des Klimawandels sonstige Prozessinnovationen an, denn aufgrund der höheren Energie- und Klimakosten müssen Unternehmen oftmals ihre Produktionsprozesse anpassen.

Die empirische Analyse beschäftigt sich mit der Frage, wie Unternehmen in Deutschland ihre Innovationsaktivitäten ändern, wenn sie verschiedenen Folgen des Klimawandels ausgesetzt sind. Dafür nutzen die Studienautoren Daten zu 8.462 Unternehmen mit mindestens fünf Mitarbeitern/-innen, die im Rahmen des Community Innovation Surveys der Europäischen Kommission im Jahr 2021 erhoben wurden. Für die Umfragewelle 2021 wurde unter ZEW-Beteiligung ein Maß entwickelt, das abbildet, wie stark Unternehmen vom Klimawandel betroffen sind. Es berücksichtigt vier Dimensionen, wie sich Veränderungen des Klimas auf Unternehmen auswirken: erstens direkte Einflüsse von extremen Wetterbedingungen (zum Beispiel Sturmschäden), zweitens Kosten zur Anpassung an die Auswirkungen von Klimaveränderungen (zum Beispiel eine Reorganisation von Produktion und Auslieferung bei sehr hohen Temperaturen), drittens Politikmaßnahmen, die den Klimawandel abfedern sollen (zum Beispiel Emissionssteuern) und viertens eine veränderte Kundennachfrage nach klimafreundlichen Produkten.

Werden alle vier Maße zusammen betrachtet, ist für eine Mehrheit von insgesamt 60,8 Prozent der Unternehmen mindestens eine der beschriebenen Folgen des Klimawandels für ihr Geschäft sehr oder moderat relevant. Die größten Anteile an Unternehmen, die vom Klimawandel betroffen sind, finden sich in den Branchen Energieversorgung und Bergbau (55,9 Prozent) sowie Transport und Lagerung (50,8 Prozent). Am wenigsten betroffen sind laut ZEW-Studie die Branchen Telekommunikation, Programmierung und Informationstechnologie (10,2 Prozent) sowie Recht, Buchhaltung, Beratung und Werbung (5,5 Prozent).

Quelle: ZEW, Pressemitteilung vom 05.04.2022

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