Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 veröffentlicht

Am 29. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben IV C 5 – S 2533/00123/007/007 das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht. Grundlage ist § 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG, der das BMF ermächtigt, ein amtliches Muster zu bestimmen.

Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens

  • Der Ausdruck hat das Format DIN A4.
  • Abweichungen vom amtlichen Muster sind zulässig, wenn alle Angaben in gleicher Reihenfolge enthalten sind und Format sowie Aufbau dem Muster entsprechen.
  • Bei der Ausstellung sind die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 5. September 2024 (BStBl I 2024, S. 1255) einzuhalten.
  • Neu ist, dass bei den vom Arbeitgeber berücksichtigten Lohnsteuerabzugsmerkmalen zwar weiterhin die Beiträge zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung bescheinigt werden, die Bescheinigung des bislang unter Nummer 28 ausgewiesenen Teilbetrags der Vorsorgepauschale für private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung jedoch entfällt.

Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Lohnbuchhaltungssysteme rechtzeitig auf das neue Muster angepasst werden müssen. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass die Lohnsteuerbescheinigung 2026 dem aktuellen Muster entspricht, da diese Angaben Grundlage für die Erstellung der Einkommensteuererklärung sind.

Wo finde ich das Muster?

Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 steht auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Verfügung.

📌 Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 29.08.2025

Gesetzliche Neuregelungen im September 2025

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.08.2025

Im September 2025 treten verschiedene gesetzliche Änderungen und wichtige Regelungen in Kraft. Von der Datennutzung bei smarten Geräten über den Ausbau erneuerbarer Energien bis hin zu Naturschutzauflagen – ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:


EU-Data-Act gilt ab 12. September 2025: Mehr Kontrolle über Gerätedaten

Ab dem 12. September 2025 tritt der EU-Data-Act in Kraft. Er soll Nutzerinnen und Nutzern von vernetzten Geräten wie Autos, E-Bikes, Smart-TVs oder Kühlschränken mehr Kontrolle über die erhobenen Daten geben.

Hersteller müssen künftig transparent darlegen,

  • welche Daten gesammelt werden,
  • wie diese verwendet werden und
  • wie Nutzerinnen und Nutzer Zugriff auf ihre Daten erhalten können.

Damit wird ein einheitlicher Rechtsrahmen in der EU geschaffen, der die Datenhoheit der Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt.


Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien werden beschleunigt

Zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien werden die immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen wie Wind- und Solaranlagen, Geothermie oder Wärmepumpen vereinfacht und digitalisiert.

Ein Kernpunkt ist die Einführung sogenannter Beschleunigungsgebiete für Windenergieanlagen an Land. Dort gelten vereinfachte Verfahren, auch für Energiespeicher am gleichen Standort. Trotz der Beschleunigung bleiben die Anforderungen des Umwelt- und Naturschutzes bestehen.


Heckenschnitt erst wieder ab 1. Oktober erlaubt

Noch bis zum 30. September 2025 gilt das jährliche Verbot für den radikalen Schnitt oder die Entfernung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen. Hintergrund ist der Schutz brütender Vögel und ihres Nachwuchses.

  • Erlaubt sind in dieser Zeit lediglich schonende Pflege- und Formschnitte.
  • Grundlage ist § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Ab dem 1. Oktober 2025 dürfen umfassendere Schnittmaßnahmen wieder vorgenommen werden.


Bundesweiter Warntag am 11. September 2025

Am 11. September 2025 findet der jährliche bundesweite Warntag statt. Um 11:00 Uhr wird eine Probewarnung über alle verfügbaren Warnsysteme ausgelöst, um 11:45 Uhr folgt die Entwarnung.

Der Aktionstag ist eine Gemeinschaftsinitiative von Bund, Ländern und Kommunen. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der Warnsysteme zu prüfen und die Bevölkerung für Notlagen zu sensibilisieren.


Fazit

Der September 2025 bringt Neuerungen, die sowohl Verbraucherinnen und Verbraucher als auch Unternehmen betreffen:

  • mehr Transparenz bei der Datennutzung,
  • schnellere Verfahren für den Ausbau erneuerbarer Energien,
  • Naturschutz durch Schnittverbote bis Monatsende,
  • sowie den jährlichen Testlauf der Warnsysteme.

BFH: Verlustnutzung nach Anwachsung einer zweigliedrigen KG auf eine GmbH

BFH, Urteil vom 19.03.2025 – XI R 2/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Verluste einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft (KG), die durch Anwachsung auf eine GmbH beendet wird, weiterhin nutzbar bleiben. Damit stärkt das Gericht die steuerliche Planungssicherheit bei Umstrukturierungen.


Der Fall

  • Eine KG bestand aus zwei Gesellschaftern, darunter eine GmbH als Kommanditistin.
  • Mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters wuchs die KG auf die GmbH an – die Gesellschaft wurde damit beendet.
  • Streitpunkt war, ob die bis dahin festgestellten Verluste steuerlich auch in der GmbH nutzbar bleiben.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hat zugunsten der GmbH entschieden:

  1. § 15a EStG – verrechenbare Verluste
    • Der beim Kommanditisten festgestellte verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) geht auf die GmbH über.
    • Er kann mit zukünftigen Gewinnen der GmbH verrechnet werden.
    • Eine Umqualifizierung von „verrechenbar“ in „ausgleichsfähig“ findet nicht statt.
  2. § 10a GewStG – gewerbesteuerliche Verluste
    • Auch der bei der KG festgestellte gewerbesteuerliche Verlustvortrag bleibt erhalten.
    • Die GmbH kann diesen Verlust nach der Anwachsung nutzen.
  3. Unternehmenskontinuität
    • Der gewerbesteuerliche Grundsatz der Unternehmenskontinuität erfordert keine vollständige Fortführung der bisherigen Tätigkeit.
    • Entscheidend ist, dass die Tätigkeit der KG zum Zeitpunkt der Anwachsung nicht völlig eingestellt war.

Bedeutung für die Praxis

  • Gestaltungssicherheit: Bei Anwachsungen einer KG auf eine GmbH bleibt die Verlustnutzung möglich – sowohl einkommensteuerlich (§ 15a EStG) als auch gewerbesteuerlich (§ 10a GewStG).
  • Kein Verlust der Verlustvorträge: Weder durch Gesamtrechtsnachfolge noch durch Rechtsformwechsel werden die Verluste entwertet.
  • Wichtiger Hinweis für Umstrukturierungen: Dieses Urteil erleichtert steuerneutrale Gestaltungen, insbesondere bei Unternehmensnachfolge und -konsolidierung.

Fazit

Der BFH bestätigt: Verlustvorträge sind auch nach der Anwachsung einer zweigliedrigen KG auf eine GmbH nutzbar. Für die steuerliche Praxis bedeutet dies, dass Unternehmensumstrukturierungen in dieser Konstellation ohne Verlust von Steuersubstrat möglich sind – sofern die Tätigkeit der KG nicht vollständig beendet wurde.


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BFH: Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers

BFH, Urteil vom 30.04.2025 – XI R 5/24

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein können. Damit konkretisiert das Gericht die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL).


Hintergrund

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL sind bestimmte Leistungen im Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen von der Umsatzsteuer befreit. In Deutschland wird diese Regelung eng ausgelegt, sodass oft nur staatlich anerkannte Einrichtungen oder Schulen in den Genuss der Steuerbefreiung kommen.

Im Streitfall ging es um einen selbständigen Trainer, der Kurse zur Prävention, Persönlichkeitsentwicklung und sozialen Kompetenzförderung für Kinder und Jugendliche anbot. Fraglich war, ob diese Leistungen steuerfrei sind.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar:

  1. Begriff der „Erziehung“
    • Erziehung umfasst die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen.
    • Dazu können auch Maßnahmen gehören, die auf Prävention und Persönlichkeitsbildung abzielen.
  2. Keine zwingende förmliche Anerkennung
    • Auch ohne staatlich geregeltes Anerkennungsverfahren kann eine Einrichtung als begünstigt gelten, wenn sie inhaltlich auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist.
  3. Gesamtzielsetzung entscheidend
    • Maßgeblich ist, ob die Gesamttätigkeit des Unternehmers objektiv auf Erziehungsziele ausgerichtet ist.

Bedeutung für die Praxis

  • Trainer und Coaches, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, können sich unter Umständen auf die Umsatzsteuerbefreiung berufen.
  • Entscheidend sind die pädagogischen Inhalte und die Zielrichtung der Leistungen – nicht allein eine formale Anerkennung.
  • Für Einrichtungen ohne formale Zulassung bietet das Urteil die Chance, dennoch als „Einrichtung gleicher Zielsetzung“ anerkannt zu werden.

Fazit

Das BFH-Urteil weitet die Möglichkeiten für die Umsatzsteuerbefreiung im Bildungs- und Erziehungsbereich aus. Präventions- und Persönlichkeitstrainer, die schwerpunktmäßig mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, sollten prüfen, ob ihre Leistungen künftig steuerfrei gestellt werden können.


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BFH zur Restschuldbefreiung und Nachhaftung bei Umsatzsteuerschulden im Insolvenzverfahren

BFH, Urteil vom 14.05.2025 – XI R 23/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat wichtige Grundsätze zur Restschuldbefreiung (§ 301 InsO) und zur Nachhaftung des Schuldners für Umsatzsteuerschulden nach Einstellung eines Insolvenzverfahrens (§ 211 InsO) bestätigt und konkretisiert.


Hintergrund

  • Im Insolvenzverfahren entstehen häufig Umsatzsteuerschulden als Masseverbindlichkeiten durch Handlungen des Insolvenzverwalters (z. B. Verwertung von Vermögenswerten).
  • Strittig war, ob der Schuldner nach Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens für solche Schulden mit seinem insolvenzfreien Vermögen nachhaftet – insbesondere dann, wenn Restschuldbefreiung erteilt wurde.

Kernaussagen des BFH

  1. Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten
    • Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung (§ 301 Abs. 1 InsO).
  2. Zahlung ohne Rechtsgrund möglich
    • Eine Steuerzahlung ist auch dann „ohne rechtlichen Grund“ geleistet, wenn sie unter Protest erfolgt und der Steuerforderung eine dauerhafte Einrede entgegensteht.
  3. Keine persönliche Haftung während des Verfahrens
    • Beruhen Umsatzsteuerschulden ausschließlich auf Handlungen des Insolvenzverwalters, haftet der Schuldner nicht mit seinem insolvenzfreien Vermögen.
  4. Fortgeltung der Haftungsbeschränkung nach § 211 InsO
    • Wird das Verfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt (§ 211 InsO) und dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gilt die Haftungsbeschränkung fort.
    • Damit bleibt der Schuldner auch nach Einstellung des Verfahrens vor einer persönlichen Inanspruchnahme geschützt.

Bedeutung für die Praxis

  • Für Schuldner: Umsatzsteuerschulden, die allein auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruhen, bleiben nach Restschuldbefreiung dauerhaft von der persönlichen Haftung ausgenommen.
  • Für Insolvenzverwalter: Die korrekte Behandlung von Umsatzsteuerforderungen als Masseverbindlichkeiten bleibt entscheidend.
  • Für die Finanzverwaltung: Grenzen für die Durchsetzung von Steuerforderungen gegen den Schuldner sind erneut bestätigt worden.

Fazit

Der BFH stärkt die Rechtssicherheit für Insolvenzschuldner: Auch nach Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit und erteilter Restschuldbefreiung besteht keine persönliche Haftung für Umsatzsteuerschulden, die auf Handlungen des Insolvenzverwalters beruhen. Damit bleibt der Zweck der Restschuldbefreiung – ein wirtschaftlicher Neuanfang – gewahrt.


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BFH zur Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds

BFH, Beschluss vom 01.07.2025 – VIII R 18/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Für die Anwendung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) ist kein vollständiges „Fremdverwaltungsgebot“ erforderlich. Zudem gilt die Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz bei Privatanlegern abschließend und vorrangig gegenüber den allgemeinen steuerlichen Vorschriften.


Hintergrund

  • Im Streitfall ging es um die Besteuerung von Erträgen eines ausländischen Investmentfonds, an dem ein deutscher Privatanleger beteiligt war.
  • Das Finanzamt hatte versucht, die Kapitalanlagen des Fonds unmittelbar dem Anleger zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).
  • Fraglich war auch, ob die Fondsverwaltung völlig unabhängig von den Anlegern erfolgen muss, damit das InvStG 2004 Anwendung findet.

Die Kernaussagen des BFH

  1. Kein Fremdverwaltungsgebot
    • Für die Anwendbarkeit des InvStG 2004 ist es nicht erforderlich, dass der Fondsverwalter vollständig frei von jeder Einflussnahme der Anleger ist.
    • Das Gesetz stellt nicht auf ein absolutes Fremdverwaltungsprinzip ab.
  2. Vorrang der Investmentbesteuerung
    • Die Besteuerung nach dem InvStG 2004 ist bei Privatanlegern abschließend.
    • Eine zusätzliche oder alternative Besteuerung nach allgemeinen Vorschriften ist ausgeschlossen.
  3. Keine Zurechnung zum Anteilseigner
    • Die Kapitalanlagen des Fonds können nicht direkt dem Anleger zugerechnet werden.
    • Damit bleibt der Fonds steuerlich eigenständig – eine „Durchgriffsbesteuerung“ ist ausgeschlossen.

Bedeutung für die Praxis

  • Rechtssicherheit für Privatanleger: Erträge aus ausländischen Fonds unterliegen der Sonderbesteuerung nach dem InvStG – unabhängig von möglichen Einflussmöglichkeiten auf den Fonds.
  • Keine Doppelbesteuerung: Eine zusätzliche Anwendung allgemeiner Vorschriften ist ausgeschlossen.
  • Gestaltungssicherheit: Anleger müssen nicht befürchten, dass das Finanzamt die Vermögenswerte des Fonds unmittelbar ihnen zurechnet.

Fazit

Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH die Klarheit und Systematik der Investmentbesteuerung. Für Privatanleger bedeutet das: Die Regeln des Investmentsteuergesetzes sind vorrangig und abschließend. Das Finanzamt kann Fondsanlagen nicht zusätzlich nach allgemeinen Vorschriften erfassen.


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BFH: Rückwirkende Anwendung von § 6e EStG verfassungsgemäß

BFH, Urteil vom 15.07.2025 – IX R 13/24

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die rückwirkende Anwendung des § 6e Einkommensteuergesetz (EStG) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 18. Dezember 2019 enden, nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.


Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde § 6e EStG eingeführt. Die Vorschrift enthält Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung bestimmter Aufwendungen und Abzüge.

In § 52 Abs. 14a EStG wurde zugleich geregelt, dass die Vorschrift rückwirkend auch für bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre gilt, die vor dem 18.12.2019 endeten. Daran knüpfte sich die Frage, ob dies mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar ist.


Die Entscheidung des BFH

  • Der BFH stellte klar: Die Rückwirkung des § 6e EStG ist zulässig.
  • Begründung: Steuerpflichtige mussten bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes mit einer gesetzgeberischen Klarstellung rechnen.
  • Es liegt daher keine echte unzulässige Rückwirkung vor, sondern lediglich eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich erlaubt ist.

Bedeutung für die Praxis

  • Steuerpflichtige können sich nicht auf das Rückwirkungsverbot berufen, um die Anwendung von § 6e EStG auszuschließen.
  • Gestaltungen, die in Wirtschaftsjahren vor dem 18.12.2019 umgesetzt wurden, fallen ebenfalls unter die neue Regelung.
  • Für die steuerliche Beratung bedeutet das: Bei der Anwendung von § 6e EStG ist stets die rückwirkende Geltung zu berücksichtigen.

Fazit

Mit dem Urteil schafft der BFH Rechtssicherheit: Die rückwirkende Anwendung von § 6e EStG ist verfassungsgemäß. Steuerpflichtige können sich hiergegen nicht erfolgreich mit dem Argument des Rückwirkungsverbots wehren.


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BFH bestätigt Bankenprivileg für Konzernfinanzierungsgesellschaften

BFH, Beschluss vom 21.05.2025 – III R 6/24

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Auch Konzernfinanzierungsgesellschaften können vom sogenannten Bankenprivileg profitieren. Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung und konkretisiert die Voraussetzungen für die Anwendung in der Praxis.


Hintergrund: Das Bankenprivileg

Nach § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV sind bestimmte Zinsaufwendungen von Kreditinstituten von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen. Dieses Bankenprivileg soll verhindern, dass Banken und vergleichbare Institute durch die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 GewStG unangemessen belastet werden.

Strittig war bislang, ob auch Finanzierungsgesellschaften innerhalb von Konzernen, die typischerweise konzerninterne Bankgeschäfte betreiben, begünstigt sein können.


Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellt klar:

  • Eine Konzernfinanzierungsgesellschaft kann unter das Bankenprivileg fallen, wenn sie Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG betreibt.
  • Maßgeblich ist dabei das zivil- und aufsichtsrechtliche Verständnis des Begriffs „gewerbsmäßig“.
  • Es genügt, dass die Finanzierungsgesellschaft ihre Geschäfte auf Dauer und gegen Entgelt betreibt.
  • Entscheidend ist nicht das steuerliche Merkmal der „Gewinnerzielungsabsicht“ nach § 15 Abs. 2 EStG, sondern die bankaufsichtsrechtliche Sicht.

Damit hat der BFH die Tür für eine weitergehende Anwendung des Bankenprivilegs auch im Konzernkontext geöffnet.


Bedeutung für die Praxis

  • Konzernfinanzierungsgesellschaften können sich künftig leichter auf das Bankenprivileg berufen.
  • Voraussetzung ist, dass die konzerninternen Finanzierungsleistungen die Merkmale eines gewerbsmäßigen Bankbetriebs im Sinne des KWG erfüllen.
  • Damit können betroffene Gesellschaften erhebliche gewerbesteuerliche Entlastungen erzielen, weil Zinsaufwendungen ganz oder teilweise nicht hinzugerechnet werden.
  • Für die steuerliche Gestaltung bedeutet dies: Eine sorgfältige Dokumentation der Entgeltlichkeit und des dauerhaften Geschäftsbetriebs ist entscheidend.

Fazit

Das BFH-Urteil stärkt die Position von Konzernfinanzierungsgesellschaften: Das Bankenprivileg kann ihnen auch dann offenstehen, wenn sie primär konzerninterne Bankgeschäfte betreiben. Entscheidend ist, dass diese Geschäfte aufsichtsrechtlich als gewerbsmäßig einzustufen sind – unabhängig vom steuerrechtlichen Gewinnermittlungsbegriff.


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BFH zur Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Retrozessionsgeschäft

BFH, Urteil vom 21.05.2025 – III R 32/22
Pressemitteilung Nr. 54/25 vom 28.08.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Zinsen auf Depotverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Retrozessionsgeschäften der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG unterliegen. Rückversicherungsunternehmen können sich dabei nicht auf Sonderregelungen berufen, die für bestimmte Erstversicherungsunternehmen oder Banken gelten.


Hintergrund des Falls

  • Die Klägerin war ein Rückversicherer, der Risiken teilweise in Retrozession weitergab.
  • Im Rahmen dieser Rückversicherungsverträge wurden Depotverbindlichkeiten gebildet, auf die die Klägerin Zinsen an die Retrozessionäre zahlte.
  • Das Finanzamt behandelte die Zinsen als Entgelte für Schulden und rechnete sie gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG zu einem Viertel dem Gewinn hinzu.

Die Klage blieb erfolglos – ebenso wie die Revision der Klägerin.


Kernaussagen des BFH

  • Keine Ausnahme für Rückversicherer
    Rückversicherungsunternehmen sind nicht verpflichtet, ein Sondervermögen zu bilden. Daher können sie sich auch nicht auf die damit verbundene Ausnahme von der Hinzurechnung berufen.
  • Kein Bankenprivileg
    Eine vergleichbare Ausnahme wie das Bankenprivileg (§ 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewStG i. V. m. § 19 GewStDV) existiert für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht.
  • Keine allgemeine Doppelbelastungsregel
    Der BFH stellte klar: Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass steuerliche Doppelbelastungen im Gewerbesteuerrecht zu vermeiden seien.
  • Keine Saldierung
    Eine Verrechnung der gezahlten Zinsen mit Zinserträgen aus Depotforderungen ist unzulässig. Auch ein Vergleich mit Cash-Pooling, Bewertungseinheiten oder Swap-Geschäften greift nicht.

Bedeutung für die Praxis

  • Rückversicherungsunternehmen müssen Zinsen auf Depotverbindlichkeiten grundsätzlich als hinzurechnungspflichtige Aufwendungen behandeln.
  • Ausnahmen, wie sie für bestimmte Erstversicherer oder Banken bestehen, lassen sich nicht übertragen.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschriften – auch in komplexen Finanz- und Versicherungsstrukturen.

Fazit

Mit dem Urteil stellt der BFH klar, dass die Hinzurechnungsvorschriften nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG eng auszulegen sind. Rückversicherungsunternehmen können sich weder auf ein Sondervermögen noch auf das Bankenprivileg berufen. Damit steigt die steuerliche Belastung bei Retrozessionsgeschäften – Gestaltungsansätze sind hier nur sehr eingeschränkt möglich.


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BFH zur erweiterten Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei En-bloc-Veräußerung

BFH, Urteil vom 03.06.2025 – III R 12/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Veräußert eine Kapitalgesellschaft mehrere Immobilien innerhalb kurzer Zeit, kann dies auch bei einer En-bloc-Veräußerung (Verkauf in einem einzigen Vorgang) einen gewerblichen Grundstückshandel begründen – mit erheblichen Folgen für die gewerbesteuerliche Kürzung.


Hintergrund

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ermöglicht es Grundstücksunternehmen, Mieteinnahmen weitgehend von der Gewerbesteuer freizustellen. Voraussetzung: Das Unternehmen beschränkt sich auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes.

Ein gewerblicher Grundstückshandel schließt die erweiterte Kürzung jedoch aus. Maßgeblich ist hier die sogenannte Drei-Objekt-Grenze: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte angeschafft und wieder veräußert, indiziert dies eine gewerbliche Tätigkeit.


Die Entscheidung des BFH

  • Eine Kapitalgesellschaft hatte im dritten Jahr nach Erwerb fünf Mehrfamilienhäuser in einem einzigen Verkaufsakt („en bloc“) an einen Erwerber veräußert.
  • Der BFH entschied:
    • Schon die Anzahl der Objekte löst die Drei-Objekt-Grenze aus – unabhängig davon, dass es sich um einen einzigen Verkaufsakt handelt.
    • Damit liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor.
    • Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit nachhaltig im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG ist.

Bedeutung für die Praxis

  • Immobiliengesellschaften müssen besonders vorsichtig sein: Auch eine gebündelte Veräußerung mehrerer Objekte in einem Vertrag kann die erweiterte Kürzung gefährden.
  • Die Drei-Objekt-Grenze bleibt das entscheidende Kriterium. Nachhaltigkeitsüberlegungen spielen hierbei keine Rolle.
  • Folge: Der Gewinn aus der Veräußerung unterliegt der Gewerbesteuer – ein erheblicher Steuerbelastungsfaktor.

Fazit

Das Urteil bestätigt die strenge Anwendung der Drei-Objekt-Grenze auch bei Kapitalgesellschaften. Für die steuerliche Gestaltung gilt: Wer Immobilien steueroptimiert veräußern möchte, sollte vorab prüfen, ob die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG noch gewahrt sind.


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Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin