Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur steuerlichen Behandlung von Einnahmen aus der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des KStG wie folgt Stellung:

Bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen bleiben aus Billigkeitsgründen bis zum 31. Dezember 2022 Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins sind, bei der Berechnung der 10 Prozent-Grenze i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt. Diese Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft bzw. des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen aus nicht in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KStG bezeichneten Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-1900 / 22 / 10045 :001 vom 31.03.2022

Flamencounterricht ist keine künstlerische Tätigkeit

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Flamencounterricht keine künstlerische Tätigkeit ist.

Geklagt hatte eine selbständige Tanzdozentin, die seit 2017 hautberuflich eine Flamencoschule betreibt. Sie erteilt Unterricht in Form von Workshops, Schul-AGs und tänzerischen Fitnesskursen. Hinzu kommen gelegentliche Soloauftritte.

Ihren Antrag auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse (KSK) lehnte diese mit der Begründung ab, dass Tanzlehrer nur dann versicherungspflichtig seien, wenn sie Bühnentanz wie Ballett und zeitgenössische Tanzstile lehren würden. Dagegen sei pädagogischer oder sportlicher Unterricht keine darstellende Kunst. Dies zeige sich auch an den gewählten Austragungsorten wie Einkaufsmärkten und Gaststätten.

Demgegenüber verwies die Klägerin auf den hohen künstlerischen Anspruch des Flamencos. Sie unterrichte den Tanz als Kunstform. Es sei ein künstlerischer Ausdruckstanz, bei dem Gefühle in Bewegung ausgedrückt würden. Sie selbst habe in einem Flamenco-Duo im Cirque du Soleil unter Vertrag gestanden. Außerdem sei es kein Sport, da Flamenco nicht vom Deutschen Tanzsportverband als Tanzart gelistet sei.

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der KSK bestätigt. Maßgeblich für die Beurteilung sei der wirtschaftliche Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin. Dieser bestehe nicht in eigenen künstlerischen Auftritten, sondern in der Lehre. In der konkreten Ausprägung sei das Unterrichtsangebot dem Freizeitsport vergleichbar. Denn bei verschiedenen Kursen stehe das sportliche Fitnesstraining im Vordergrund und die Schul-AGs folgten einer pädagogisch-didaktischen Ausrichtung. Zwar verfolge die Klägerin ein ambitioniertes Konzept, jedoch werde ein ähnlicher Modus auch von anderen Sport- und Freizeitvereinen betrieben. Spezielle Klassen zur professionellen Berufsvorbereitung würde sie nicht anbieten. Dies sei auch nachvollziehbar, da es in Norddeutschland – anders als in Spanien – kaum Berufsmöglichkeiten für Flamencotänzer gebe.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 01.04.2022 zum Urteil L 16 KR 414/19 vom 15.03.2022

Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) wurden die Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen wie auch in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) jeweils um drei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO).

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 durch Artikel 6 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) um weitere drei Monate verlängert werden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Dieses BMF-Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021, BStBl I S. 984. Es ist für den Besteuerungszeitraum 2020 in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021, BStBl I S. 984 wird nach der Rn. 21 wie folgt ergänzt:

„V. Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen Fällen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

22 Durch Artikel 6 des Regierungsentwurfs eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (Bundestagsdrucksache 20/1111 vom 21. März 2022) sollen unter anderem die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um weitere drei Monate verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung gilt Folgendes:

23 Wird eine Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 2 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf der insoweit geltenden Erklärungsfristen (vgl. Rn. 3) und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes abgegeben, ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden. § 152 Absatz 1 AO bleibt anwendbar.

24 Die Abgabe einer durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellten Steuer- oder Feststellungserklärung im Sinne von § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2020 nach Ablauf des 31. Mai 2022 und bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes gilt – vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Absatz 4 AO – nicht als verspätet im Sinne des § 152 Absatz 1 AO.“

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0261 / 20 / 10001 :016 vom 01.04.2022

Kommission stärkt geografische Angaben für europäische Qualitätsprodukte

Die EU-Kommission hat am 31.03.2022 eine Überarbeitung des Systems der geografischen Angaben (g.A.) für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgeschlagen. Dazu erklärte EU-Landwirtschaftskommissar Janusz Wojciechowski: „Geografische Angaben stehen für den Reichtum und die Vielfalt unseres europäischen kulinarischen Erbes. Indem wir heute eine Stärkung und weitere Harmonisierung unseres Rechtsrahmens vorschlagen, wollen wir die Erzeugung traditioneller Qualitätsprodukte ankurbeln. Dies wird der ländlichen Wirtschaft in der gesamten Union zugute kommen und dazu beitragen, lokale Traditionen und natürliche Ressourcen zu bewahren. Außerdem wird es den weltweiten Ruf der EU-Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse weiter schützen.“

Die neuen Maßnahmen sollen die Verbreitung der geografischen Angaben in der gesamten Union fördern, um die ländliche Wirtschaft zu unterstützen und ein höheres Schutzniveau zu erreichen, insbesondere im Internet. Ziel ist es, die hohe Lebensmittelqualität und die hohen Standards in der EU aufrechtzuerhalten und sicherzustellen, dass unser kulturelles, gastronomisches und lokales Erbe erhalten bleibt und in der EU und weltweit als authentisch zertifiziert wird.

Die Kommission schlägt die folgenden Maßnahmen vor, um das bestehende System der geografischen Angaben zu stärken und zu verbessern:

  • Verkürztes und vereinfachtes Registrierungsverfahren: die verschiedenen technischen und verfahrenstechnischen Vorschriften für geografische Angaben werden zusammengeführt, was zu einem einzigen vereinfachten Verfahren für die Eintragung von geografischen Angaben für EU- und Nicht-EU-Antragsteller führt.
  • Verbesserter Online-Schutz: der neue Rahmen wird den Schutz geografischer Angaben im Internet verbessern, insbesondere im Hinblick auf den Verkauf über Online-Plattformen und den Schutz vor bösgläubiger Registrierung und Verwendung von geografischen Angaben im Domain-Namen-System.
  • Mehr Nachhaltigkeit: als unmittelbare Folgemaßnahme zur Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ wird es den Erzeugern möglich sein, ihre Maßnahmen zur sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Nachhaltigkeit in ihren Produktspezifikationen zu verankern, indem sie die entsprechenden Anforderungen festlegen. Dies wird dazu beitragen, die natürlichen Ressourcen und die ländliche Wirtschaft besser zu schützen, lokale Pflanzensorten und Tierrassen zu erhalten, die Landschaft des Produktionsgebiets zu bewahren und den Tierschutz zu verbessern.
  • Gestärkte Erzeugergemeinschaften: Die Mitgliedstaaten müssen Erzeugergemeinschaften für geografische Angaben auf deren Antrag hin anerkennen. Anerkannte Erzeugergemeinschaften werden in die Lage versetzt, ihre geografischen Angaben zu verwalten, durchzusetzen und weiterzuentwickeln, insbesondere indem sie Zugang zu den für die Bekämpfung von Produktfälschungen zuständigen Behörden und Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten erhalten.

Der Vorschlag vom 31.03.2022 ist das Ergebnis eines umfassenden Konsultationsprozesses. Im Oktober 2020 wurde eine erste Folgenabschätzung veröffentlicht, gefolgt von einer öffentlichen Konsultation, die vom 15. Januar 2021 bis zum 9. April 2021 lief, sowie von gezielten Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Organisationen in diesem Bereich.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.03.2022

Arbeitsplatzbewerberin bei Betriebsbesichtigung gesetzlich unfallversichert

Eine Arbeitsplatzbewerberin steht bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen „Kennenlern-Praktikums“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 31.03.2022 entschieden (Az. B 2 U 13/20 R).

Die arbeitsuchende Klägerin absolvierte bei einem Unternehmen ein unentgeltliches eintägiges „Kennenlern-Praktikum“ auf der Grundlage einer „Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung“ mit diesem Unternehmen. Während des „Kennenlern-Praktikums“ fanden unter anderem Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung und zum Abschluss die Besichtigung eines Hochregallagers statt. Bei der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Klägerin und brach sich den rechten Oberarm.

Anders als die beklagte Berufsgenossenschaft und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalles Teilnehmerin einer Unternehmensbesichtigung. Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung sind nach der Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft – im Unterschied zu Satzungen anderer Unfallversicherungsträger – unfallversichert. Das eigene – unversicherte – Interesse der Klägerin am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers steht dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung hier nicht entgegen. Die Satzungsregelung der Beklagten ist nicht auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung dient. Unternehmer sollen vielmehr umfassend von Haftungsrisiken befreit werden, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmensbesuchen entstehen können.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –

§ 8 Arbeitsunfall (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (idF des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert,

  1. Beschäftigte,
  2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,

14. Personen, die

a) nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. …

§ 3 Versicherung kraft Satzung (i. d. F. des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; …

Satzung der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (einschließlich 5. Satzungsnachtrag vom 20.11.2014)

§ 52 Versicherung nicht im Unternehmen beschäftigter Personen

(1) Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber

b) als Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens,

f) als Praktikantinnen und Praktikanten,

die Stätte des Unternehmens im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmens aufsuchen oder auf ihr verkehren, sind während ihres Aufenthalts auf der Stätte des Unternehmens gegen die ihnen hierbei zustoßenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 31.03.2022 zum Urteil B 2 U 13/20 vom 31.03.2022

Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer

Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer in § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungsteuer) für mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar und hat sie dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. März 2022 (Az. 7 K 120/21) zur Prüfung vorgelegt.

Sachverhalt

Der Kläger erzielte als selbständiger Versicherungsmakler gewerbliche Einkünfte, die mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz – von über 25 % – besteuert wurden. Daneben erhielt er Kapitaleinkünfte in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen aus mehreren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Zinsen. Diese wurden mit dem abgeltenden Steuersatz i. H. von 25 % besteuert.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das beklagte Finanzamt zu der Auffassung, dem Kläger seien Provisionszahlungen zuzurechnen, die bisher einer anderen Person zugeordnet worden waren. Es erhöhte den gewerblichen Gewinn – und damit die Einkommensteuer – des Klägers entsprechend.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und trug vor, die Provisionen seien ihm zu Unrecht zugerechnet worden. Außerdem sei bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ansatz des Sparer-Freibetrages unterblieben.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Der zuständige 7. Senat folgte der Auffassung des Klägers und hielt die Erhöhung des Gewinns für unzutreffend. Das beklagte Finanzamt habe die Zurechnung der Provisionen an den Kläger nicht nachvollziehbar belegen können. Auch sei der Sparer-Freibetrag zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

Dennoch hat die Klage (derzeit) keinen Erfolg, da die gegenüber dem Kläger festgesetzte Steuer auf die Kapitaleinkünfte nach rechtlicher Auffassung des 7. Senats zu niedrig ist.

Der Senat gelangte zu der Überzeugung, dass die Anwendung der Abgeltungsteuer, also der Ansatz des abgeltenden Steuersatzes i. H. von 25 %, auf die Kapitaleinkünfte zwar auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage zutreffend erfolgt sei, die zugrunde liegenden Vorschriften aber gegen die in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Vorgabe der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten und einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verstoßen und daher verfassungswidrig seien.

Die Abgeltungsteuer führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften (nach § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG) mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen gemäß § 32a EStG einem Steuersatz von bis zu 45 %.

Die in den Gesetzesmaterialien genannten Rechtfertigungsgründe genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Weitere Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich.

Die Abgeltungsteuer sei nicht zur Verwirklichung eines effektiven Steuervollzugs oder zur Beseitigung eines etwaigen strukturellen Vollzugsdefizits geeignet. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Geeignetheit der Regelung sei die Erforderlichkeit zwischenzeitlich entfallen, da sich seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer die Möglichkeiten der Finanzverwaltung, im Ausland befindliches Vermögen zu ermitteln, stark verbessert hätten.

Die Abgeltungsteuer sei weder zur Standortförderung des deutschen Finanzplatzes geeignet noch führe sie zu einer wesentlichen Vereinfachung im Besteuerungsverfahren.

Entsprechend der sich aus Art. 100 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung hat der 7. Senat das Klageverfahren daher ausgesetzt und holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber ein, „ob § 32d Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG in den in den Jahren 2013, 2015 und 2016 geltenden Fassungen insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind, als dass sie für Einkünfte aus privaten Kapitalerträgen einen Sondersteuersatz in Höhe von 25 % mit abgeltender Wirkung vorsehen“.

Hintergrund

Seit dem 1. Januar 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen, also z. B. Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne, mit einem Einkommensteuersatz von 25 % versteuert. Hinzu kommen u.U. der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Die Einkommensteuer wird von dem jeweiligen Gläubiger der Einnahmen aus Kapitalvermögen, insbesondere also von den Banken, als Kapitalertragsteuer „an der Quelle“ einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt.

Für die Steuerpflichtigen ist die Einkommensteuerschuld mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer grundsätzlich abgegolten. Es handelt sich um eine „Abgeltungsteuer“. Die abgeführte Steuer stellt also – anders als früher – keine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuer dar. Die Steuerpflichtigen müssen die entsprechenden Kapitaleinkünfte nicht mehr in der Steuererklärung angeben, auch wenn der persönliche Einkommensteuersatz über 25 % liegt.

Liegt der persönliche Einkommensteuersatz jedoch niedriger als 25 % können die Steuerpflichtigen zu viel gezahlte Abgeltungsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Hierzu müssen die Kapitalerträge in der Steuererklärung beim Finanzamt angegeben werden, damit dieses eine Günstigerprüfung vornimmt.

Geschaffen wurde die Abgeltungsteuer von der damaligen Regierungskoalition aus SPD und Grünen, Deutschland als Finanzplatz attraktiver zu machen und Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Seinerzeit existierten keine Möglichkeiten, um die Besteuerung von Kapitaleinkünften, die in Deutschland Steuerpflichtige im Ausland erzielten, sicherzustellen. Die Verminderung des Steuersatzes auf 25 % sollte den Anlegern einen Anreiz geben, ihr Geld in Deutschland anzulegen und zu versteuern. Der damalige Bundesfinanzminister Peer Steinbrück brachte die Gesetzesintention mit dem Satz auf den Punkt: „Lieber 25 % auf x als 42 % auf nix“. Außerdem sollte sich durch die Abgeltungsteuer eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für die Steuerpflichtigen ergeben.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 31.03.2022 zum Beschluss 7 K 120/21 vom 18.03.2022

Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen von Reisenden – Allgemeines Lebensrisiko verwirklicht

Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben.

Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar mit dem Verlauf ihrer Pauschalreise nicht zufrieden war und sich die Ehefrau schließlich noch das Handgelenk gebrochen hatte.

Der Kläger macht für sich und für seine Frau Ansprüche auf Schadensersatz und Minderung geltend, weil deren Reise nach Mauritius nicht ihren Erwartungen entsprach und sich seine Frau während eines Schnorchelausflugs das Handgelenk brach.

Das Ehepaar buchte eine Pauschalreise bei dem beklagten Touristikunternehmen nach Mauritius vom 18.01.2020 bis zum 09.02.2020 für 12.604 Euro.

Während ihres Aufenthaltes dort war der Service nicht zu ihrer Zufriedenheit, die Ehefrau des Klägers wurde von einer Wespe gestochen und musste im Krankenzimmer des Hotels behandelt werden. Zuletzt rutschte sie beim Aussteigen aus einem Boot an Bord aus und brach sich das Handgelenk.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Reiseunternehmen Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 18.750 Euro sowie Schmerzensgeld für seine Frau von mindestens 6.000 Euro. Schließlich verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte für alle weiteren Schäden seiner Frau aufkommen muss.

Das Gericht hat die Klage nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung abgewiesen. Es lägen keine Mängel der gebuchten Reise vor. Es handele sich lediglich um Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise, die hinzunehmen seien. Insbesondere sei die vom Kläger bemängelte Wartezeit seit ihrer Ankunft im Hotel am Anreisetag um 8.00 Uhr bis zum Bezug ihres Zimmers um 15.00 Uhr als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Die Zimmer seien üblicherweise sowieso erst um 14.30 Uhr bezugsfertig, dies habe sich wegen der Hauptsaison lediglich um 30 Minuten verzögert. Kulanterweise habe das Hotel ein amerikanisches Frühstück angeboten, um die Wartezeit zu verkürzen.

Auch eine als verspätet wahrgenommene Reinigung des Zimmers, nachdem dem Kläger eine Flasche Rum zerbrochen sei, müsse toleriert werden und stelle keinen Mangel dar. Ebenso sei die gerissene Kette an einem im Hotel geliehenen Fahrrad während einer Fahrradtour des Ehepaars über die Insel hinzunehmen.

Der Wespenstich der Ehefrau im Hotel unterfiele dem allgemeinen Lebensrisiko, auch wenn sich das Wespennest in einem Baum neben der Terrasse des Hotelrestaurants befunden habe.

Schließlich habe sich auch bei dem Unfall der Ehefrau des Klägers das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, für das der Reiseveranstalter nicht verantwortlich sei. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko. Auch hätte die Ehefrau des Klägers die Gefahr des nassen Bootsrandes selbst erkennen und sich davor schützen können. Sie hätte sich zumindest beim Aussteigen vom Guide helfen lassen können, wie dies bereits beim Einsteigen geschehen ist.

Das Landgericht hat die Klage daher insgesamt abgewiesen.

Die Entscheidung vom 08.03.2022 zum Az. 32 O 334/20 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2022 zum Urteil 32 O 334/20 vom 08.03.2022 (nrkr)

New Work: Die Hälfte der Deutschen arbeitet im Homeoffice

  • Pandemie beschleunigt Wandel der Arbeitswelt hin zu flexiblen Arbeitsmodellen
  • Neun von zehn Erwerbstätigen möchten in Zukunft zumindest teilweise mobil arbeiten
  • 71 Prozent fordern stärkere Nutzung von Homeoffice in Deutschland

Homeoffice, flexible Arbeitszeiten und neue Formen der Zusammenarbeit: Die Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitswelt haben sich in der Corona-Pandemie weiter beschleunigt. Aktuell arbeitet die Hälfte aller Erwerbstätigen (50 Prozent) in Deutschland vollständig oder teilweise im Homeoffice beziehungsweise mobil. Der Zuspruch für flexiblere Arbeitsformen ist groß. Die übergroße Mehrheit der Erwerbstätigen versammelt sich hinter Werten und Einstellungen, die mit „New Work“ verbunden werden: Die Arbeitszeit frei einteilen (95 Prozent), individuelle Leistungs- und Lernziele selbst bestimmen (95 Prozent) und allgemein einer sinnstiftenden Tätigkeit (91 Prozent) nachgehen zu können, sind breit geteilte Wünsche an den Job. Vom Arbeitgeber wird erwartet, gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen (91 Prozent) und Gleichstellung und Diversität zu fördern (92 Prozent). Vor die Wahl gestellt, möchten neun von zehn Erwerbstätigen (88 Prozent) nach der Pandemie zumindest teilweise im Homeoffice arbeiten, acht von zehn (80 Prozent) an einem festen Arbeitsplatz in einem Einzelbüro. Allgemein sollte mobiles Arbeiten in Deutschland nach Ansicht der großen Mehrheit (71 Prozent) viel stärker genutzt werden. Mehr als die Hälfte (56 Prozent) spricht sich dafür aus, dass jede und jeder Beschäftigte einen Anspruch auf eine Prüfung haben sollte, ob die Tätigkeit auch mobil ausgeübt werden kann. Das sind zentrale Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von mehr als 1.500 Erwerbstätigen in Deutschland ab 16 Jahren im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. „Kaum ein anderer Lebensbereich hat sich zuletzt so rasant gewandelt wie die Arbeitswelt. In der Pandemie sind von heute auf morgen Millionen Erwerbstätige ins Homeoffice gewechselt – und viele möchten daran festhalten. Längst nicht alle Jobs sind zum mobilen Arbeiten geeignet. Aber der Wunsch nach mehr Flexibilität, Selbstbestimmung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben ist groß und die Politik und Unternehmen sind gefordert, hierfür den richtigen Rahmen zu setzen“, sagt Bitkom-Präsident Achim Berg.

Digitalisierung der Arbeit wird zunehmend als Chance gesehen

In der Pandemie hat sich die Sichtweise auf die Digitalisierung der Arbeitswelt weiter stark zum Positiven entwickelt. Mehr als acht von zehn Erwerbstätigen (84 Prozent) sehen die Digitalisierung als Chance für ihre berufliche Situation. 2019 waren es erst 66 Prozent. Nur noch jede und jeder Siebte (14 Prozent) sieht dagegen in der Digitalisierung eine Gefahr für die eigene berufliche Situation, sehr viel weniger als vor der Pandemie (2019: 32 Prozent). Corona-bedingt hat die Mehrheit der Erwerbstätigen Erfahrungen im Homeoffice gesammelt. Ein gutes Viertel (27 Prozent) geht einer Tätigkeit nach, die vollständig für Homeoffice geeignet ist. Ein gutes Drittel (35 Prozent) der Jobs eignet sich nach Einschätzung der Befragten zumindest teilweise dafür. 36 Prozent der Tätigkeiten sind dagegen nicht für Homeoffice geeignet. Aktuell dürfen zwei Drittel der Erwerbstätigen (65 Prozent) mobil, etwa im Homeoffice, arbeiten. Von ihnen nehmen drei Viertel (77 Prozent) diese Möglichkeit auch wahr. Auf alle Erwerbstätigen gerechnet – also auch diejenigen, deren Jobs sich nicht für mobiles Arbeiten eignen – macht das genau die Hälfte: 50 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland arbeiten aktuell ganz oder teilweise mobil beziehungsweise im Homeoffice.

Auch in Präsenz-Jobs wächst der Wunsch nach Flexibilität

Wer nicht mobil arbeiten darf, obwohl das von der Tätigkeit her möglich wäre, ist damit unzufrieden. Drei von zehn (30 Prozent) möchten zumindest einen Tag pro Woche mobil arbeiten, zwei von zehn (22 Prozent) mehrere Tage pro Woche und ein Zehntel (10 Prozent) will ausschließlich mobil arbeiten und nicht mehr ins Büro. Das übrige Drittel (34 Prozent) würde zumindest ab und zu mobil arbeiten wollen. Auch unter denjenigen, die einer Tätigkeit nachgehen, für die Präsenz erforderlich ist, wollen viele mehr Flexibilität. Vier von zehn (44 Prozent) würden mobil arbeiten, wenn der Job es zuließe. Dem stehen drei von zehn (29 Prozent) gegenüber, die das nicht möchten. Ein Viertel der Erwerbstätigen mit Präsenz-Jobs (23 Prozent) wünscht sich als Ausgleich andere Angebote wie zusätzliche Urlaubstage oder mehr Selbstbestimmung bei der Erstellung von Dienst- und Schichtplänen. 8 Prozent würden den Job wechseln, um mobil arbeiten zu können. Wer sich trotz der Möglichkeit dagegen entscheidet, mobil beziehungsweise im Homeoffice zu arbeiten, nennt dafür technische, persönliche und organisatorisch-kulturelle Gründe. Ein Drittel (34 Prozent) hat zu Hause eine zu langsame oder fehleranfällige Internetverbindung. Ein Viertel (27 Prozent) berichtet von einer allgemein starken Präsenzkultur beim Arbeitgeber. Und zwei von zehn (22 Prozent) haben den Wunsch, sich im Büro mit Kolleginnen und Kollegen persönlich auszutauschen. „Homeoffice ist für viele Erwerbstätige von der Ausnahme zur Regel geworden. Eine breite Mehrheit möchte ihren Arbeitsort flexibel wählen, wobei die meisten generell nicht vollständig mobil arbeiten, sondern zwischen Büropräsenz und Homeoffice wechseln wollen“, sagt Achim Berg.

Neun von zehn sehen ihre Zukunft im Homeoffice

Geht es nach den Erwerbstätigen, wird es in der Zeit nach der Pandemie eine Mischung aus mobiler und Präsenzarbeit geben. In Zukunft möchten neun von zehn (88 Prozent) mindestens teilweise im Homeoffice arbeiten. Acht von zehn wollen einen festen Arbeitsplatz (80 Prozent) in einem Einzelbüro, sieben von zehn (69 Prozent) einen festen Arbeitsplatz in einem Mehrpersonenbüro. Ins Großraumbüro will dagegen nur ein Drittel (32 Prozent), und das nur gelegentlich. Populärere Arbeitsorte sind dagegen die Ferienwohnung (59 Prozent), ein Shared Desk im Büro (58 Prozent), ein fester Wohnort im Ausland (58 Prozent) und ein Co-Working-Space (58 Prozent). Drei von zehn (31 Prozent) möchten gerne vom Campingbus aus arbeiten. Zwei von zehn (19 Prozent) bevorzugen es, unterwegs zu arbeiten, etwa in der Bahn. Berg: „Die neue Normalität entscheidet sich nicht zwischen klassischer Präsenzarbeit und Homeoffice, sondern ist ein klares Sowohl-als-auch. Hybride Arbeitsmodelle werden sich zunehmend durchsetzen. Die meisten werden einige Tage pro Woche ins Büro gehen und einige Tage zu Hause arbeiten. Einige werden nur noch im Homeoffice sein, andere nur im Büro. Und der eine und die andere wird ‚Workation‘ bevorzugen und am Urlaubsort arbeiten, sei es im Hotel oder Camper – immer vorausgesetzt, der Job lässt das zu.“

Corona treibt den Kulturwandel hin zu New Work

Mit der Digitalisierung und Flexibilisierung der Arbeitswelt verändert sich auch die Kultur am Arbeitsplatz. Die Corona-Pandemie hat ein breites Umdenken ausgelöst, was Führung, Kollaboration und Prozesse angeht. Acht von zehn abhängig Beschäftigten (79 Prozent) haben den Eindruck, dass ihr Arbeitgeber seinen Beschäftigten seit der Pandemie mehr vertraut und verstärkt auf Eigenverantwortung setzt. Drei Viertel (74 Prozent) stellen eine größere Aufgeschlossenheit gegenüber digitalen Technologien fest. Die Hälfte (51 Prozent) sagt, dass mehr auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten geachtet wird. Jeweils vier von zehn (40 Prozent) berichten von einem kooperativeren Führungsstil, flexibleren Arbeitszeiten und einer gelockerten Kleiderordnung. Ein Drittel (34 Prozent) sieht mehr Weiterbildungsmöglichkeiten für die Beschäftigten. Berg: „Die von Corona ausgelösten Veränderungen gehen weit über den Trend zum Homeoffice hinaus. Die Pandemie hat die Arbeitskultur tiefgreifend verändert, für viele Beschäftigte fühlt sich Arbeit nach Corona ganz anders an.“

Produktivität und Zufriedenheit im Büro am höchsten

Je nach Arbeitsort und Umfeld beurteilen die Erwerbstätigen ihre Produktivität und ihre Arbeitszufriedenheit unterschiedlich. Klassische Büroarbeit setzt dabei Maßstäbe: 98 Prozent der Erwerbstätigen schätzen ihre Produktivität im Büro als hoch ein, für die Arbeitszufriedenheit sagen das 90 Prozent. Das Homeoffice erzielt bei Produktivität (90 Prozent) und Zufriedenheit (88 Prozent) ebenfalls sehr hohe Werte und folgt knapp dahinter. Unterwegs, zum Beispiel in der Bahn, schätzt gut die Hälfte (56 Prozent) ihre Produktivität als hoch ein, bei der Arbeitszufriedenheit sind es 55 Prozent. Am schwächsten schneiden sonstige Orte ab, wie Co-Working-Spaces, Cafés oder Ferienwohnungen. Dort empfinden nur 48 Prozent ihre Produktivität und 44 Prozent ihre Arbeitszufriedenheit als hoch.

Weniger Stress, mehr Zeit und bessere Work-Life-Balance

Unter dem Strich überwiegen für die Mehrheit die Vorteile von mobilem Arbeiten. 85 Prozent der Erwerbstätigen, die mobil arbeiten, empfinden weniger Stress, da der Arbeitsweg entfällt. 82 Prozent sehen den damit verbundenen Zeitgewinn positiv. Und drei Viertel (74 Prozent) bemerken eine generell bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben. Weitere meistgenannte Vorteile sind mehr zeitliche Flexibilität (62 Prozent), die Möglichkeit eines gesundheitsbewussteren Lebensstils etwa in Hinblick auf Sport und Ernährung (40 Prozent) und weniger Störungen durch Kolleginnen und Kollegen (32 Prozent). Der fehlende persönliche Austausch mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist wiederum der am meisten genannte Nachteil von Homeoffice. Vier von zehn (44 Prozent) beklagen weniger Kontakt mit Kolleginnen und Kollegen. Für ein Fünftel (19 Prozent) ist es auch ein Problem, weniger Kontakt mit Vorgesetzten zu haben. Weitere genannte Nachteile sind Schwierigkeiten, das Privatleben vom Job abzugrenzen (27 Prozent) und das Gefühl, von wichtigen Informationen abgeschnitten zu sein (25 Prozent). Jede und jeder Siebte (15 Prozent) hat mobil schlechtere Arbeitsbedingungen als im Büro. Während lediglich 3 Prozent mit der Arbeit im Homeoffice überhaupt keine positiven Erfahrungen gemacht haben, stehen dem 26 Prozent gegenüber, die nichts Negatives sagen können.

Arbeitgeber stellen Technik, aber kaum Mobiliar

Für das mobile Arbeiten werden die meisten Erwerbstätigen von ihrem Arbeitgeber mit Technik ausgestattet. Einrichtungsgegenstände werden dagegen eher selten gestellt. Zwei Drittel (67 Prozent) erhalten ein Notebook, ein Viertel (26 Prozent) ein Smartphone und ein Sechstel (17 Prozent) ein Tablet vom Arbeitgeber. Auch Maus (29 Prozent), Webcam (26 Prozent), Monitor (25 Prozent) und Headset (20 Prozent) werden in einigen Fällen gestellt. Nur die Minderheit wird vom Arbeitgeber mit Mobiliar versorgt wie Schreibtischstuhl (7 Prozent), Schreibtisch (4 Prozent) oder Green Screen (3 Prozent). Fast jede und jeder achte mobil Arbeitende erhält nichts von alldem: 12 Prozent bekommen von ihrem Arbeitgeber weder Technik noch Mobiliar. Auch bei der Arbeitsorganisation gibt es Unterstützung. Die Hälfte der mobil arbeitenden Erwerbstätigen (52 Prozent) sagt, es gebe klare Regeln für das Arbeiten im Homeoffice, zum Beispiel zur Erreichbarkeit. Weitere Unterstützung gibt es etwa mit der Bereitstellung von Plattformen zum Austausch für Mitarbeitende (43 Prozent), mit Informationen, Leitfäden und Schulungen zu IT, Cyber-Sicherheit und Datenschutz (34 Prozent) und mit Angeboten zu Teambuilding (28 Prozent) und Weiterbildung, etwa zur Nutzung von Kollaborationstools (15 Prozent).

Bitkom-Positionen zu New Work und IT-Fachkräftesicherung

Die Digitalisierung der Arbeitswelt voranzubringen und zu gestalten, ist Ziel des Bitkom. Um dem Fachkräftemangel mit 96.000 vakanten IT-Jobs entgegenzuwirken, müssen aus Bitkom-Sicht zügig optimale Voraussetzungen für IT-Spezialistinnen und ‑Spezialisten geschaffen werden. Neben einer erleichterten Zuwanderung ausländischer Fachkräfte gehörten dazu eine bessere Schul-, Aus- und Weiterbildung und die gezielte Förderung von Mädchen und Frauen. New-Work-Konzepte müssten sich in Unternehmen, Institutionen und Behörden noch stärker durchsetzen, damit der Arbeitsalltag innovativer und digitaler wird. Der Staat sollte steuerliche Anreize für zeit- und ortsflexibles Arbeiten setzen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens einen Tag pro Woche im Homeoffice beziehungsweise mobil arbeiten und damit auch die Umwelt schonen, sollten alle dadurch entstehenden Kosten steuerlich absetzen können. Die Politik sollte zudem die rechtlichen Voraussetzungen verbessern, um modernes, digitales Arbeiten zu ermöglichen. Insbesondere das Arbeitszeitgesetz müsse flexibler ausgestaltet werden. So sei die gesetzlich vorgeschriebene elfstündige Ruhepause nicht mehr zeitgemäß und stehe dem Wunsch der Erwerbstätigen nach souveräner Arbeitszeitgestaltung entgegen. Statt einer täglichen sollte auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit umgestellt werden, was auch mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie vereinbar wäre. Ausführliche Handlungsempfehlungen finden sich unter www.bitkom.org/Kurzpositionen/Fachkraefte-New-Work.

Quelle: Bitkom, Pressemitteilung vom 31.03.2022

EuGH zu missbräuchlichen Klauseln in Fremdwährungskreditverträgen

Fremdwährungskredite: Die unverbindliche Stellungnahme eines Obersten Gerichtshofs, mit der den untergeordneten Gerichten vorgegeben wird, wie sie vorzugehen haben, um einen Vertrag für gültig zu erklären, wenn dieser Vertrag aufgrund der Missbräuchlichkeit einer seinen Hauptgegenstand betreffenden Klausel nicht fortbestehen kann, reicht nicht aus, um einen umfassenden Schutz für die durch diese Klausel verletzten Personen sicherzustellen.

Ist der Vertrag ungültig und eine Wiederherstellung des Zustands vor Vertragsabschluss unmöglich, muss das nationale Gericht das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien wiederherstellen, jedoch ohne über das hinauszugehen, was hierfür unbedingt erforderlich ist.

Im Dezember 2009 schloss ein Verbraucher mit der Rechtsvorgängerin von Lombard Lízing, einem Finanzinstitut ungarischen Rechts, einen Kreditvertrag, um sich ein Fahrzeug zu kaufen. Dieser Vertrag lautete auf Schweizer Franken (CHF). Die monatlichen Tilgungsraten wurden jedoch in ungarische Forint (HUF) umgerechnet. Dadurch unterlag der Vertrag einem Risiko in Bezug auf die Entwicklung des Wechselkurses zwischen HUF und CHF, das gemäß dem Vertrag vom Kreditnehmer zu tragen war.

Der Kreditnehmer berief sich in einem vor ungarischen Gerichten anhängigen Rechtsstreit zwischen ihm und Lombard Lízing auf die Missbräuchlichkeit der Klauseln des fraglichen Kreditvertrags, mit denen ihm das gesamte Wechselkursrisiko auferlegt werde. Zudem seien diese Klauseln nicht klar und verständlich gewesen. Nach ungarischem Recht kann ein auf Fremdwährung lautender Kreditvertrag mit einer missbräuchlichen Klausel jedoch nur für unwirksam erklärt werden, wenn das die Unwirksamkeit erklärende Gericht auch die Rechtsfolgen dieser Unwirksamkeit anwendet. Diese Rechtsfolgen können sowohl darin bestehen, dass der Vertrag für gültig erklärt wird, als auch darin, dass das Fortbestehen seiner Wirkungen bis zum Erlass der Entscheidung über die Unwirksamkeit festgestellt wird.

Zu diesen Folgen der Unwirksamkeit des Vertrages hat der Beratungsausschuss der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn) im Juni 2019 eine unverbindliche Stellungnahme verfasst, die den untergeordneten Gerichten vorgibt, wie sie vorzugehen haben. Gemäß dieser Stellungnahme können diese Gerichte den Vertrag entweder in der Form für gültig erklären, dass er als auf HUF lautend gilt, und dabei einen Zinssatz anwenden, der demjenigen entspricht, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für Transaktionen in HUF galt, zuzüglich des erhobenen Aufschlags. Oder sie können den Vertrag für gültig erklären und dabei den Wechselkurs zwischen Fremdwährung und HUF möglichst hoch ansetzen, wobei der mit dieser Fremdwährung verbundene, im Vertrag vereinbarte Zinssatz als solcher unverändert bleibt.

Der im Rechtsmittelverfahren mit dem Rechtsstreit befasste Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der der Beratungsausschuss des Obersten Gerichtshofs für die untergeordneten Gerichte eine unverbindliche Stellungnahme mit Leitlinien zu den Folgen der Unwirksamkeit eines solchen eine missbräuchliche Klausel enthaltenden Vertrages verfasst. Für den Fall, dass eine solche Praxis mit der Richtlinie unvereinbar sein sollte, möchte das ungarische Gericht zudem wissen, ob die Richtlinie ihm unter den konkreten Umständen die Wiederherstellung des Zustands erlaubt, der vor dem Vertragsabschluss zwischen den Parteien bestand.

Mit seinem Urteil vom 31.03.2022 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie grundsätzlich dem nicht entgegensteht, dass ein Oberster Gerichtshof eines Mitgliedstaats verbindliche Entscheidungen zu den Modalitäten der Umsetzung dieser Richtlinie erlässt. Überdies kann das nationale Gericht eine missbräuchliche Klausel wegfallen lassen und sie durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts ersetzen, wenn die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht zwingen würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären.

Mangels einer solchen dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts kann jedoch eine unverbindliche Stellungnahme eines Obersten Gerichtshofs eines Mitgliedstaats, die den untergeordneten Gerichten, die dieser folgen sollten, damit die Möglichkeit lässt, von ihr abzuweichen, nicht als geeignet angesehen werden, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie sicherzustellen, mit der für die durch eine missbräuchliche Klausel verletzten Personen ein umfassender Schutz gewährleistet werden soll.

Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass für den Fall, dass eine den Hauptgegenstand des Vertrags betreffende Klausel für missbräuchlich erklärt werden muss, die Richtlinie dem nicht entgegensteht, dass das nationale Gericht für die Vertragsparteien wieder den Zustand herstellt, der für sie bestanden hätte, wenn dieser Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre. Sollte diese Wiederherstellung sich jedoch als unmöglich erweisen, hat das nationale Gericht dafür zu sorgen, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass die Interessen des Verbrauchers im vorliegenden Fall u. a. dadurch geschützt werden könnten, dass ihm die vom Kreditgeber aufgrund der für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos vereinnahmten Beträge zurückgezahlt werden. Was eine etwaige Umwandlung des auf Fremdwährung lautenden Kreditvertrags in einen auf HUF lautenden Vertrag durch das nationale Gericht angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass die Befugnisse des Gerichts nicht über das hinausgehen dürfen, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen und so den Verbraucher vor den besonders nachteiligen Folgen zu schützen, die die Nichtigerklärung des betreffenden Kreditvertrags nach sich ziehen könnte.

Fußnote

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 31.03.2022 zum Urteil C-472/20 vom 31.03.2022

EuGH zum Widerrufsrecht beim Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen

Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen: Der Gerichtshof stellt klar, wann kein Widerrufsrecht besteht.

Wie beim Kauf unmittelbar beim Veranstalter besteht beim Kauf über einen Vermittler kein Widerrufsrecht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde.

Ein Konzert, das am 24. März 2020 in Braunschweig (Deutschland) stattfinden sollte, wurde wegen Einschränkungen, die die deutschen Behörden im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erlassen hatten, abgesagt.

Ein Verbraucher, der für dieses Konzert über die Ticketsystemdienstleisterin CTS Eventim online Eintrittskarten gekauft hatte, war mit einem Gutschein über den Kaufpreis der Eintrittskarten, den der Konzertveranstalter ausgestellt hatte, nicht zufriedengestellt und forderte von CTS Eventim die Rückzahlung des Kaufpreises sowie der zusätzlichen Kosten.

Das von dem Verbraucher angerufene Amtsgericht Bremen (Deutschland) stellte sich die Frage, ob der Verbraucher seinen Vertrag mit CTS Eventim gemäß der Verbraucherschutzrichtlinie1 widerrufen durfte.

Nach der Richtlinie steht einem Verbraucher, der mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag geschlossen hat, grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum2 das Recht zu, den Vertrag ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Jedoch ist nach der Richtlinie ein Widerrufsrecht u. a. in dem Fall ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht.

Die Richtlinie verfolgt mit diesem Ausschluss das Ziel, Veranstalter von Freizeitbetätigungen wie Kultur- oder Sportveranstaltungen gegen das Risiko im Zusammenhang mit der Bereitstellung bestimmter verfügbarer Plätze, die sie im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig vergeben können, zu schützen.

Angesichts dessen, dass CTS Eventim nicht selbst Veranstalterin des fraglichen Konzerts war, sondern die Eintrittskarten zwar auf Rechnung des Veranstalters, aber in eigenem Namen verkaufte, möchte das Amtsgericht Bremen wissen, ob diese Ausnahme in einem solchen Fall greift.

Mit seinem Urteil vom 31.03.2022 hat der Gerichtshof dies bejaht, sofern das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter der betreffenden Freizeitbetätigung treffen würde.

Fußnoten

1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
2 Die Frist beträgt normalerweise 14 Tage, kann sich aber verlängern, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 31.03.2022 zum Urteil C-96/21 vom 31.03.2022

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