BFH: Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 23 HO-RhPf

Leitsatz

  1. Versorgungsleistungen können – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – auch dann abziehbar sein, wenn der Erblasser sie dem Vermögensübernehmer in einer letztwilligen Verfügung auferlegt hat. Sind in der letztwilligen Verfügung keine Versorgungsleistungen bezeichnet, wird dies im Anwendungsbereich des § 23 HO-RhPf auch mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung durch den aus dieser Norm folgenden gesetzlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen ersetzt.
  2. Eine die Höhe der Versorgungsleistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten muss den Vorgaben des § 23 Abs. 3 HO-RhPf entsprechen, wenn die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollen. Falls die Parteien Leistungen in einer Höhe vereinbaren wollen, die nicht aus § 23 HO-RhPf abgeleitet werden könnte, müssen sie dies bereits im Übergabevertrag oder in der letztwilligen Verfügung regeln, wenn sie die einkommensteuerrechtliche Anerkennung erreichen wollen.
  3. Beruhen der Vermögensübergang und die Verpflichtung zur Erbringung von Versorgungsleistungen auf einer letztwilligen Verfügung, kommt es für die Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 23g EStG nicht auf den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung, sondern auf den des Erbfalls an.

Quelle: BFH, Urteil X R 4/20 vom 16.06.2021

BFH zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-Anfrage

Leitsatz

  1. Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift.
  2. Zuständigkeitsmängel hindern die Unterbrechungswirkung einer Ermittlungsmaßnahme nicht. Ob die Finanzbehörde, welche die Maßnahme durchgeführt hat, örtlich zuständig war, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die Verjährungsunterbrechung.

Quelle: BFH, Beschluss VII R 21/19 vom 21.12.2021

BFH: Übertragung des Kinderfreibetrags bei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Elternteilen

Leitsatz

  1. Bei einer funktionierenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann im Hinblick auf die Übertragung des Kinderfreibetrags nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Verteilung der Unterhaltsleistungen zwischen den Elternteilen für im Haushalt lebende minderjährige Kinder (in Form von Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt) dem Willen des allein sorgeberechtigten Elternteils oder der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile entspricht.
  2. Leben nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt, kann nicht allein deshalb, weil ein betreuender Elternteil keinen oder nur einen geringen Beitrag zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet, davon ausgegangen werden, dass dieser Elternteil i. S. des § 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 1 EStG seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt.
  3. Eine fehlende Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit i. S. des § 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 EStG kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass ein Elternteil ein im gemeinsamen Haushalt lebendes minderjähriges Kind überwiegend betreut und keine oder nur geringe Beiträge zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet.

Quelle: BFH, Urteil III R 24/20 vom 15.12.2021

Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 3. Februar 2005 (BStBl I S. 414)

Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung sog. F-Modelle nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG) und sog. A-Modelle auf der Grundlage der Mauterhebung nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) Stellung genommen.

Mit dem Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private – Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG) – vom 30. August 1994 (BGBl. I 1994 S. 2243) hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bau, Betrieb, Erhaltung und Finanzierung von öffentlichen Straßen durch Dritte (Konzessionäre) geschaffen und für die Nutzung der nach diesen Vorschriften errichteten Verkehrsprojekte bzw. Streckenabschnitte das Recht zur Erhebung von Maut eingeführt. Daneben soll mittels der nach dem Gesetz über die Erhebung streckenbezogener Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen – Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) – vom 5. April 2002 (BGBl. I 2002 S. 1234) die Verkehrsinfrastruktur verbessert werden. Hierzu können für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Straßen Private eingesetzt werden.

Durch die Ausdehnung der Maut auf Bundesstraßen hat sich das ABMG überholt und wurde mit den zur Bemautung von Bundesstraßen ergänzten Regelungen und zusammen mit der Mauthöheverordnung (MautHV) im Rahmen des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen – Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) – vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) konstitutiv neu gefasst.

Hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung der jeweiligen Verkehrsprojekte ist zwischen den Verkehrsprojekten, die von Privaten im Rahmen des FStrPrivFinG errichtet und betrieben werden („F-Modelle“) und den Autobahnstreckenabschnitten, die von Privaten zunächst errichtet und auch im verkehrsrechtlichen Sinne betrieben werden, bei denen jedoch der Bund Betreiber im steuerrechtlichen Sinne bleibt („A-Modelle“), zu unterscheiden.

Im Einzelnen geht das BMF in seinem Schreiben auf folgende Punkte ein:

  1. F-Modelle nach dem FStrPrivFinG
  2. Errichtung und Erhalt von Streckenabschnitten – A-Modelle
  3. Mauterhebung nach dem BFStrMG
  4. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846)

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 3. Februar 2005, IV A 5-S 7100-15/05 (a. a. O.).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7100 / 20 / 10002 :001 vom 30.03.2022

Angriff auf die Ukraine lässt mittelständisches Geschäftsklima abstürzen

  • Rekordeinbruch bei den Erwartungen, aber nur leicht verschlechterte Lageurteile
  • Stimmung der Großunternehmen geht noch stärker zurück
  • Konjunkturaussichten trüben sich ein

Unter dem Eindruck des russischen Überfalls auf die Ukraine ist das Geschäftsklima im deutschen Mittelstand abrupt um 14,9 Zähler eingebrochen. Mit -9,4 Zählern liegt es jetzt auf einem ähnlichen Niveau wie während der 2. Covid-Welle im Winter 2020/2021. Hinter dem Stimmungseinbruch stehen vor allem die Geschäftserwartungen, die im März schlagartig um 25,9 Zähler auf nunmehr -23,2 Saldenpunkte zurückgehen. Das ist der größte Absturz seit Beginn der Zeitreihe im Jahr 2005. Die Beurteilung der aktuellen Geschäftslage verschlechtert sich indes nur um moderate 2,3 Zähler auf nun 5,9 Saldenpunkte.

Besonders groß ist der Pessimismusschub unter den kleinen und mittleren Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe, dessen Geschäftsklima innerhalb nur eines Monats von +9,9 auf -10,1 Saldenpunkte sinkt. Besonders die Aussicht auf längerfristig stark erhöhte Energiepreise, das Risiko von Lücken bei der Gasversorgung sowie neue Engpässe bei wichtigen Rohstoffen aus Russland und der Ukraine haben in der Industrie die Geschäftsaussichten massiv eingetrübt. Hinzu kommen immer neue Lockdowns in China, die die globalen Lieferketten wohl wieder stören werden. Aber auch die Lagebeurteilung der mittelständischen Industrieunternehmen gibt etwas nach, weil es bereits jetzt zu kriegsbedingten Lieferschwierigkeiten bei speziellen Vorprodukten wie etwa Kabelbäumen in der Automobilindustrie kommt und außerdem für manche Firmen Umsätze in Russland und der Ukraine wegbrechen. Der Verfall des mittelständischen Geschäftsklimas im März 2022 ist jedoch branchenübergreifend: Im Bau, Groß- und Einzelhandel geht das Klima jeweils um markante 16 bis 17 Zähler zurück und selbst im Dienstleistungsbereich ist noch ein beträchtlicher Rückgang um knapp 10 Zähler zu verbuchen.

Wie meistens bei internationalen Schocks sind auch diesmal die Großunternehmen noch stärker betroffen als die kleinen und mittleren Firmen: Ihr Geschäftsklima fällt im März um ganze 23,5 Zähler auf -15,5 Saldenpunkte. Auch bei ihnen sind es vor allem die Erwartungen, die hinter dem Einbruch stehen (-34,7 Zähler auf -31,0 Saldenpunkte). Aber auch die Lageurteile sinken bei den Großunternehmen deutlich um 9,7 Zähler auf nur noch 2,6 Saldenpunkte.

„Putins Überfall auf die Ukraine ist ein Tabubruch mit dramatischen humanitären und geopolitischen Konsequenzen sowie erheblichen Risiken auch für Deutschland. Die sehr markante Eintrübung des mittelständischen Geschäftsklimas im März war daher absehbar“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib. Unmittelbar bedeute der Krieg vor allem einen zusätzlichen Inflationsschub durch wohl längerfristig erhöhte Energie- und Rohstoffpreise, die neben der privaten Kaufkraft auch die Geschäftstätigkeit in den besonders energie- und rohstoffintensiven Wirtschaftsbereichen belasten. Da Russland als Exportziel eine untergeordnete Rolle spielt, falle ein Ausfall von russischer Nachfrage dagegen weniger ins Gewicht, während neue Materialengpässe bei kritischen Rohstoffen aus Russland potenziell schwerwiegend aber kaum kalkulierbar sind. „Letztendlich werden die wirtschaftlichen Auswirkungen von der Dauer des Krieges sowie der militärischen und sanktionspolitischen Eskalationsspirale abhängen. Auf jeden Fall nehmen der Krieg und die neuen Probleme Chinas bei der Pandemiebekämpfung den Schwung aus der zuvor erwarteten kräftigen Erholung.“

Quelle: KfW, Pressemitteilung vom 30.03.2022

Bundesregierung unterstützt Initiative der EU-Kommission für nachhaltige Produkte

Am 30.03.2022 hat die EU-Kommission ihren Entwurf für eine „Sustainable Products Initiative“ (SPI) sowie einen Vorschlag für eine EU-Strategie für nachhaltige Textilien veröffentlicht. Die bislang geltende Ökodesign-Richtlinie soll von einer neuen Verordnung abgelöst werden. Die alte Ökodesign-Richtlinie macht nur für eine kleine Anzahl an Produkten Vorgaben zur Reparierbarkeit und Langlebigkeit, z. B. für Waschmaschinen, Kühlschränke, TV-Geräte, Beleuchtung und Motoren. Künftig sollen auch Textilien, Möbel, Stahl, Zement und Chemikalien vom Ökodesign umfasst werden. Insbesondere Textilien, die im EU-Binnenmarkt verkauft werden, sollen künftig strengere Anforderungen an nachhaltige Produktion, Haltbarkeit und Kreislauffähigkeit erfüllen. BMUV und BMWK unterstützen das Grundanliegen der EU-Kommission für mehr nachhaltige Produkte im Binnenmarkt.

„Nachhaltige Produkte sollen in Zukunft der Standard in der EU sein. Ressourcen sind endlich. Daher müssen Produkte langlebiger und besser reparierbar werden. Das nutzt der Umwelt und den Verbraucher*innen. Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine macht das Einsparen von Ressourcen und Energie noch dringlicher. Daher unterstützen wir, die von der EU-Kommission vorgeschlagenen hohen Anforderungen an das Ökodesign. Wichtig ist, dass künftig die EU-Vorgaben auch für Produkte mit großen Märkten, wie Textilien oder Möbel, gelten sollen. So sparen wir Energie und Ressourcen in der Produktion und kommen einem Recht auf Reparatur auf alle physischen Produkte einen großen Schritt näher. Mit der Textilstrategie können wir hoffentlich einige Irrwege der Bekleidungsindustrie beenden. Gerade Kleidung wird häufig nicht nachhaltig und auf Kosten von Umwelt oder Menschenrechten produziert. Wenn wir für den EU-Binnenmarkt verbindliche Qualitätsanforderungen für alle Textilien vorschreiben, dann wird das auch die globalen Produktionsbedingungen im Textilsektor verbessern.“

Verbraucherstaatssekretärin Christiane Rohleder

„Das europäische Ökodesign hat eine lange und erfolgreiche Geschichte und hat bereits in der Vergangenheit erheblich zur Steigerung der Energieeffizienz und Verbesserung des Verbraucherschutzes in Europa beigetragen. In der heutigen Zeit ist die Minderung unseres Energieverbrauchs – entweder durch direkte Einsparungen oder mittelbar durch eine verbesserte Materialeffizienz und einen besseren Ressourcenschutz – auch eine Frage der europäischen Sicherheit und Souveränität. Mit den jetzt geplanten Änderungen und der inhaltlichen Erweiterung verbinde ich die Erwartung, dass das europäische Ökodesign ein effektiver Schlüssel für die erfolgreiche Transformation der Wirtschaft hin zu Klimaneutralität wird.“

Staatssekretär Udo Philipp

Mit der Sustainable Products Initiative (SPI) will die EU-Kommission Energieeffizienz- und Ressourcenschutzanforderungen an eine Vielzahl von Produktgruppen regeln. Anders als die bisher geltende Ökodesign-Richtlinie soll die neue Verordnung nicht nur für energieverbrauchsrelevante Produkte, sondern für fast alle physischen Produkte gelten. Die Verordnung soll künftig den rechtlichen Rahmen vorgeben, mit dem Anforderungen für Umwelt- und Ressourcenschutz an Produkte gestellt werden können. Die neue Ökodesign-Verordnung stellt selber keine direkten Anforderungen an Produkte. Sie gibt aber vor, welche Anforderungen in zukünftigen Produktverordnungen gestellt werden sollen und können. Die Kommission wird einen Zeitplan für die Erarbeitung prioritärer Produktverordnungen vorlegen. Neu ist, dass der gesamte Lebenszyklus der Produkte Beachtung bei neuen Umweltschutzanforderungen finden soll. Die Vorgaben aus der Verordnung sollen zukünftig zu längerer Haltbarkeit, Austauschbarkeit von Einzelteilen und zu mehr Reparierbarkeit führen. Außerdem wird der Einsatz von Rezyklaten und damit das Recycling insgesamt gestärkt. So konkret waren die Vorgaben der Ökodesign-Richtlinie bislang nicht.

Mit der Textilstrategie nimmt die EU-Kommission die Transformation im Bekleidungssektor in den Fokus. Mit den neuen, umfassenden und strengeren Vorgaben soll die nicht-nachhaltige „Fast Fashion“ eingeschränkt und die Kreislauffähigkeit der Produkte gesteigert werden; etwa durch das Zusammenspiel mit der auf Textilprodukte ausgeweiteten Ökodesign-Verordnung. Aktuell befinden sich jährlich mehr als 20 Milliarden Kleidungsstücke in der EU im Umlauf. Demnach bestehen aus Sicht von BMUV und BMWK große Potenziale, um eine klimaneutrale Kreislaufwirtschaft voranzubringen. Beide Ministerien setzen sich dafür ein, dass im EU-Binnenmarkt verbindliche Vorgaben für nachhaltiges Produktdesign im Textilsektor erreicht werden. Insbesondere die immer weiter verbreitete Beimischung billiger und massenhaft verwendeter synthetischer Fasern (Elastan) erschweren eine sortenreine Sortierung und damit ein potentielles Recycling. Darüber hinaus setzen sich die Ministerien für verbindliche Vorgaben bezüglich der Beimischung von textilen Rezyklatfasern in neu produzierte Bekleidung ein. Denn schon ab 2025 gilt im Binnenmarkt die Pflicht zur getrennten Sammlung von Alt-Textilien und die gesammelte Menge an alter Kleidung wird ansteigen. Allerdings fehlt bislang in der EU eine Infrastruktur für ein „Faser-zu-Faser“-Recycling im industriellen Maßstab. Um die hochwertige Erfassung und Verwertung von Alttextilien zukünftig sicherzustellen, untersucht das BMUV in einem Forschungsvorhaben, wie eine erweiterte Herstellerverantwortung implementiert werden kann. Die europäische Textilstrategie hat ebenfalls eine Empfehlung für eine erweiterte Herstellerverantwortung gegeben, so dass unsere Überlegungen zeitlich passgenau sind, um auch im europäischen Kontext handlungsfähig zu bleiben.

Die am 30.03.2022 vorgestellten Entwürfe für „Sustainable Products Initiative“ (SPI) undTextilstrategie werden nun zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie im EU-Parlament beraten. Anschließend werden sie im Trilogverfahren behandelt, bevor die EU-Kommission sie veröffentlichen kann.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 30.03.2022

Bonus für Pflegekräfte auf den Weg gebracht

Die besonderen Leistungen der Pflegekräfte während der Corona-Pandemie sollen durch einen Pflegebonus anerkannt werden. Hierfür sollen insgesamt eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt werden. Das Kabinett hat den Entwurf eines Pflegebonusgesetzes beschlossen.

„Pflegekräfte sorgen mit ihrem besonderen Einsatz dafür, dass Deutschland bisher die Pandemie bewältigen konnte. Dafür wollen wir uns erneut auch mit einer Prämie bedanken“, so Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach.

Hierfür sollen insgesamt eine Milliarde Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt werden. Die Steuerfreiheit für Bonuszahlungen wird auf 3.000 Euro angehoben. Bis zu dieser Höhe sind die Prämien dann auch sozialabgabenfrei.

„Aber wir werden es nicht bei diesem Bonus belassen. Arbeitsbedingungen und Bezahlung von Pflegekräften müssen insgesamt deutlich besser werden. Gute Pflege ist eine immer wichtiger werdende Stütze unserer Gesellschaft. Für den Aufbau der Pflege werden wir uns weiter einsetzen“, betont Lauterbach.

Individuelle Bonuszahlungen in den Kliniken

Krankenhäuser, in denen 2021 mehr als zehn Corona-Patienten länger als 48 Stunden beatmet wurden, erhalten 500 Millionen zur Auszahlung der Einmalzahlung. Dies sind laut Bundesgesundheitsministerium 837 Kliniken in Deutschland. Die individuelle Bonushöhe ist abhängig von der Gesamtzahl der Bonusberechtigten in den Krankenhäusern.

Bis zu 550 Euro in der Altenpflege

Mit weiteren 500 Millionen Euro soll der Bonus für Altenpflegekräfte finanziert werden, die zwischen November 2020 und Ende Juni 2022 mindestens drei Monate in einem Heim gearbeitet haben. Der gestaffelte Pflegebonus soll ab 30. Juni bis spätestens 31. Dezember 2022 in folgender Höhe ausgezahlt werden:

  • vollzeitbeschäftigte Pflegefachkräfte bis zu 550 Euro
  • Personal, das mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege / Betreuung tätig ist (zum Beispiel in Verwaltung, Haustechnik, Küche) bis zu 370 Euro
  • Azubis bis zu 330 Euro
  • Helfer im Freiwilligendienst oder im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) etwa 60 Euro
  • sonstige Beschäftigte bis zu 190 Euro.

Zusätzliche klarstellende Regelungen

Darüber hinaus regelt das Pflegebonusgesetz Konkretisierungen in Bezug auf die Zahlung von Löhnen nach Tarif in der Pflege und zum Pflegeentgeltwert für Krankenhäuser ohne vereinbartes Pflegebudget.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 30.03.2022

Inflationsrate im März 2022 voraussichtlich +7,3 %

Verbraucherpreisindex, März 2022

  • +7,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +2,5 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, März 2022

  • +7,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +2,5 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im März 2022 voraussichtlich +7,3 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucher­preisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Februar 2022 voraussichtlich um 2,5 %.

Seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine sind die Preise für Erdgas und Mineralölprodukte nochmals merklich angestiegen und beeinflussen die hohe Inflationsrate erheblich. Ähnlich hoch war die Inflationsrate in Deutschland zuletzt im Herbst 1981, als infolge der Auswirkungen des Ersten Golfkrieges die Mineralölpreise ebenfalls stark gestiegen waren. Hinzu kommen im aktuellen Berichtsmonat Lieferengpässe durch unterbrochene Lieferketten aufgrund der Corona-Pandemie und die deutlichen Preisanstiege bei Energieprodukten auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.03.2022

Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen wird auf 0,15 % pro Monat gesenkt

Das Bundeskabinett hat am 30. März 2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Damit wird bei der sog. Vollverzinsung ab 1. Januar 2019 für alle offenen Fälle eine rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen getroffen.

Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – spätestens also erstmals zum 1. Januar 2026.

„Wir senken den Zinssatz für Nachforderungen und Erstattung von derzeit 6 Prozent auf 1,8 Prozent per annum. Damit tragen wir dem derzeitigen Niedrigzinsniveau Rechnung. Die praktische Anwendbarkeit bleibt erhalten: Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und auch die Finanzbehörden können sich auf Rechts- und Planungssicherheit verlassen. Mit der Evaluierungsklausel sorgen wir dafür, dass der Zinssatz auch zukünftig angemessen bleibt.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Die Neuregelung setzt den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl. I 2021 S. 4303) – um. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz Rechnung getragen.

Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird gewährleistet. Auch in Zukunft erfolgt ein angemessener und verfassungskonformer Ausgleich von Zins- sowie Liquiditätsvor- und -nachteilen.

Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt.

Zugleich sind einzelne, zeitnahe Anpassungen der Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben vorgesehen.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 30.03.2022

Zum Anspruch auf Rückerstattung der Flugticketkosten aus der europäischen Fluggastrechteverordnung

Mit Urteil vom 24. März 2022 zum Aktenzeichen 19 S 9/21 hat die Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin die Berufungen eines Fluggastportalbetreibers gegen zwei erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts Wedding zurückgewiesen und dazu entschieden, dass Fluggäste eines annullierten und daher nicht durchgeführten Fluges gegenüber einer Fluggesellschaft nur dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugticketkosten gemäß Art. 8 Abs. 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG 261/2004) geltend machen könnten, wenn sie die Flugtickets selbst bei der Fluggesellschaft gebucht und auch selbst bezahlt hätten.

In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit waren bei der beklagten Fluggesellschaft für fünf Personen für einen Gesamtpreis von 1.008,57 Euro fünf Plätze für einen Hin- und Rückflug von und nach Berlin im Jahre 2020 gebucht und auch bezahlt worden. Der ursprünglich vorgesehene Rückflug von dem spanischen Airport nach Berlin wurde von der beklagten Fluggesellschaft bereits vor dem Hinflug annulliert bzw. auf einen zwei Tage späteren Termin verschoben.

Einer der fünf Fluggäste trat weder den Hin- noch den Rückflug an, ein weiterer der fünf Fluggäste trat den Hinflug nicht an. Beide Fluggäste traten jeweils ihre Ansprüche im Zusammenhang mit der Buchung an die Klägerin ab, die als sog. Legal Tech-Unternehmen abgetretene Ansprüche von Fluggästen geltend macht. Die Klägerin verklagte sodann die Beklagte aus abgetretenem Recht des einen Fluggastes in dem erstinstanzlichen Verfahren 12b C 556/20 vor dem Amtsgericht Wedding auf Zahlung von 201,71 Euro nebst Zinsen und aus abgetretenem Recht des anderen Fluggastes in dem erstinstanzlichen Verfahren 19a C 553/20 vor dem Amtsgericht Wedding ebenfalls auf Zahlung von 201,71 Euro nebst Zinsen. Die Klägerin hat in beiden amtsgerichtlichen Verfahren jeweils nicht vorgetragen, wer von den fünf Personen die fraglichen Flüge gebucht habe, da sie die – zwischen den Parteien streitige – Auffassung vertreten hat, dass den Fluggästen diese Rückerstattungsansprüche zustehen würden und zwar unabhängig davon, wer die Tickets gebucht und bezahlt habe.

Die Abteilungen 12b und 19a des Amtsgerichts Wedding haben die beiden Klagen jeweils als unbegründet abgewiesen. Die dagegen jeweils eingelegten Berufungen der Klägerin hat die Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin zu einem gemeinsamen Berufungsverfahren verbunden und mit Urteil vom 24. März 2022 jeweils als unbegründet zurückgewiesen. Damit hatte die Klägerin in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Zur Begründung ihrer Entscheidung haben die Richter*innen der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin in dem Urteil vom 24. März 2022 ausgeführt, dass eine Auslegung des Art. 8 Abs.1a der europäischen Fluggastrechteverordnung als der hier relevanten Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung von Flugticketkosten gegenüber einer Fluggesellschaft zu dem Ergebnis führe, dass Anspruchsinhaber dieses Erstattungsanspruchs (nur) derjenige Fluggast sei, der den Flugschein selbst gebucht und auch bezahlt habe.

So zeige ein systematischer Vergleich des Art. 8 Abs. 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung mit Art. 8 Abs. 2 der europäischen Fluggastrechteverordnung, dass Fluggästen die „Erstattung der Flugscheinkosten“ nach der Intention des Verordnungsgebers nur dann zustehen solle, wenn sie Zahlungen aufgrund eines Vertrages geleistet hätten. Ferner solle einem Verbraucher – als Fluggast – nach der Vorstellung des Verordnungsgebers nur dann eine Erstattung zustehen, wenn er auf den zugrundeliegenden Vertrag eine Zahlung geleistet habe. Ein Anspruch des Fluggastes auf Erstattung von Flugscheinkosten unabhängig von einem zugrundeliegenden Vertrag und unabhängig von einer auf diesen Vertrag geleisteten Zahlung des Fluggastes sei aus einem Vergleich mit Art. 8 Abs. 2 der europäischen Fluggastrechteverordnung mithin nicht zu folgern.

Werde dem „nicht selbst buchenden“ Fluggast dagegen kein eigenes Erstattungsrecht aus Art. 8 Abs. 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung eingeräumt, wenn die Buchung nicht in seinem Namen erfolgt sei, sondern er den Flugpreis nur an seinen „buchenden“ Vertragspartner, z. B. an ein Reiseunternehmen gezahlt habe, führe das auch nicht dazu, dass dieser Fluggast schutzlos gestellt wäre. Vielmehr stehe diesem Fluggast das (eigene) Recht auf Rückzahlung des Flugpreises aus nationalem Recht gegenüber dem (buchenden) Vertragspartner, z. B. dem Reiseveranstalter, zu.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin hat die Revision zum Bundesgerichtshof mit der Begründung zugelassen, dass die in dem Rechtsstreit zu klärende Frage, ob jeder Fluggast oder nur der buchende und zahlende Fluggast zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aus Art. 8 Abs. 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung aktivlegitimiert sei, grundsätzliche Bedeutung habe und bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei. Eine Revision kann beim Bundesgerichtshof innerhalb von einem Monat ab förmlicher Zustellung des Urteils eingelegt werden.

Quelle: LG Berlin, Pressemitteilung vom 30.03.2022 zum Urteil 19 S 9/21 vom 24.03.2022 (nrkr)

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin