Gesetzliche Neuregelungen April 2022

Corona-Basisschutz bleibt, Erleichterungen bei Kurzarbeit

Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes bleibt ein Basis-Schutz erhalten. Je nach Infektionslage sind lokal begrenzte strengere Regelungen möglich. Hilfsangebote werden verlängert. Reisen wird wieder einfacher.

Corona

Mehr Normalität im Alltag

Die Corona-Regeln werden künftig weitgehend wegfallen. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, bleibt aber bestehen. Auch die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr sowie die Testpflicht an Schulen sind weiterhin möglich. Entscheidend ist die Regelung im jeweiligen Bundesland. Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage dort erfordert und das Landesparlament dies beschließt. Diese Änderung des Infektionsschutzgesetzes greift seit dem 20. März.

Homeoffice bleibt eine Option

Bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen wie Testangebote und Homeoffice bleiben bestehen. Sie werden nicht mehr vorgeschrieben, aber als mögliche Schutzmaßnahmen festgeschrieben.

Weiterhin erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Betroffene Betriebe haben damit weiterhin Planungssicherheit.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung weiterhin möglich

Wer pandemiebedingt in Not gerät, soll bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung haben. Das heißt, ab 1. April gilt weiterhin die eingeschränkte Vermögensprüfung, Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und vereinfachte Bewilligung vorläufiger Leistungen. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind.

Zugang zum Kinderzuschlag bleibt erleichtert

Der Kinderzuschlag unterstützt vor allem Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Monatlich können sie einen Zuschlag von bis zu 209 Euro pro Kind erhalten. Wegen der Corona-Pandemie wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung wurde bis Ende Dezember 2022 verlängert.

Akuthilfe für pflegende Angehörige verlängert

Damit Berufstätige Pflege und Beruf besser vereinbaren können, hat die Bundesregierung die Akuthilfe für pflegende Angehörige bis 30. Juni 2022 verlängert. Bis zu 20 Arbeitstage können Angehörige bei einer akut auftretenden Pflegesituation bezahlt der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn aufgrund coronabedingter Versorgungsengpässe zu Hause gepflegt wird.

Reisen wird wieder leichter

Die Einreise nach Deutschland wird wieder einfacher: Seit 3. März ist kein Land mehr als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesen.

Arbeit / Soziales

Frühzeitig Klarheit über den Erwerbsstatus

Sofern Auftragnehmer oder Auftraggeber Zweifel haben, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, können sie ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung einleiten. Diese bestimmt den sozialversicherungsrechtlichen Status der oder des Erwerbstätigen, sodass bei den Beteiligten Rechtssicherheit geschaffen wird.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 29.03.2022

Immer mehr Firmen wollen die Preise erhöhen

Immer mehr Firmen planen, ihre Preise in den kommenden drei Monaten zu erhöhen. Das geht aus einer aktuellen Befragung des ifo Instituts hervor. Dabei wurde ein neuer Höchstwert von 54,6 Punkten erreicht, nach 47,6 (korrigierte Werte) im Februar. Vor allem in den konsumnahen Branchen müssen die Menschen mit stark steigenden Preisen rechnen. Im Nahrungsmittel-Einzelhandel sind die Preiserwartungen auf 94,0 Punkte gestiegen, im übrigen Einzelhandel auf 68,2 Punkte und bei den konsumnahen Dienstleistern auf 64,0 Punkte. „Der Angriff Russlands auf die Ukraine treibt nicht nur die Energiekosten in die Höhe, sondern auch die Preise vieler Agrarrohstoffe“, sagt Timo Wollmershäuser, Leiter der ifo-Konjunkturprognosen.

„Damit dürfte die Inflationsrate in diesem Jahr auf deutlich über 5 Prozent steigen. Das gab es in Deutschland zuletzt vor über 40 Jahren, als die Inflationsrate nach der zweiten Ölpreiskrise im Jahr 1981 auf 6,3 Prozent kletterte“, fügt Wollmershäuser hinzu. Auch in den Wirtschaftszweigen, die dem privaten Konsum vorgelagert sind, nimmt der Preisdruck weiter zu. Im Großhandel sind die Preiserwartungen auf 78,1 Punkte gestiegen, in der Industrie auf 66,3 Punkte, im Baugewerbe auf 48,9 Punkte, und bei den Dienstleistern auf 42,7 Punkte.

Die Punkte bei den Preisplänen geben an, wie viel Prozent der Unternehmen per saldo ihre Preise erhöhen wollen. Der Saldo ergibt sich, indem man vom prozentualen Anteil der Unternehmen, die ihre Preise anheben wollen, den prozentualen Anteil derer abzieht, die ihre Preise senken wollen. Wenn alle befragten Unternehmen beabsichtigten, ihre Preise zu erhöhen, läge der Saldo bei plus 100 Punkten. Würden alle ihre Preise senken wollen, läge er bei minus 100. Der Saldo wurde saisonbereinigt. Das ifo Institut fragt nicht nach der Höhe der geplanten Preisänderung.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 30.03.2022

Informationsseite der BRAK zur Ukraine

Die BRAK bündelt auf einer Sonder-Website Informationen rund um den Krieg in der Ukraine für Kolleginnen und Kollegen sowie für Flüchtlinge und Asylsuchende.

Auf der Sonderseite sind tagesaktuelle Informationen zur politischen Entwicklung zusammengestellt. Ferner gibt es eine umfangreiche Liste mit Links zu Informationen für Geflüchtete etwa zu Einreise, Aufenthaltsrecht, Unterkünften usw. Aufgelistet werden außerdem Links zu verschiedenen Möglichkeiten, Geflüchtete etwa mit rechtlicher Beratung, Unterkunft, Arbeitsplätzen o. ä. zu unterstützen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 29.03.2022

Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG auf dem Prüfstand

Erneut steht eine Regelung des § 8c KStG auf der Kippe. Diesmal betrifft es den vollständigen Verlustuntergang bei einer Anteilsübertragung von über 50 %. Der DStV kommt in seiner Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass auch § 8c Satz 2 KStG a. F. gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist erneut zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der körperschaftsteuerlichen Verlustvestärrechnung gefragt. Es bat u. a. den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) um seine Einschätzung. In seiner Stellungnahme S 04/22 zum Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg (Az. 2 K 245/17) hat er die Norm des § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (im Folgenden: § 8c Satz 2 KStG a. F.) unter die Lupe genommen.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG

Der DStV kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelung des § 8c Satz 2 KStG a. F. gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Kapitalgesellschaften mit und ohne schädlichem Anteilseignerwechsel werden ungleich behandelt und das Trennungsprinzip wird durchbrochen. Dem gegenüber stehen keine hinreichenden Rechtfertigungsgründe:

Ziel der Missbrauchsbekämpfung kein Rechtfertigungsgrund

Die Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung, um Missbrauch zu bekämpfen, ist aus Sicht des DStV kein sachgerechter Grund für die Differenzierung. Unter die Regelung zum Verlustabzug fallen nicht ausschließlich typische Missbrauchsfälle wie der „Mantelkauf“. Wie auch das BVerfG in einer früheren Entscheidung festgestellt hat (vgl. Beschl. v. 29.03.2017, Az. 2 BvL 6/11), werden vielmehr viele Fälle von Anteilsübertragungen ohne missbräuchliche Gestaltung durch § 8c Satz 2 KStG a. F. erfasst. Daher erachtet der DStV die dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Berechtigung zur Typisierung als überschritten.

Keine generalisierende Änderung der wirtschaftlichen Identität

Grundsätzlich gilt im Steuerrecht, dass das Steuersubjekt, das den Verlust erlitten hat, den Verlustabzug nutzen darf. Die wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft ist hier von Bedeutung. Der DStV führt in seiner Stellungnahme S 04/22 aus, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft nicht regelmäßig angenommen werden kann, wenn ein Anteilseignerwechsel stattfindet. Vielmehr prägen auch Unternehmensgegenstand und Betriebsvermögen die wirtschaftliche Identität. Auch bei Wechsel des Mehrheitsanteilseigners kann nicht generalisierend davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft ändert. Daher sieht der DStV die Rechtsfolge des vollständigen Verlustuntergangs bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % als nicht gerechtfertigt.

Kein Verstoß gegen den Art. 14 GG

Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG kann nach Auffassung des DStV hingegen nicht angenommen werden. Zwar sind die Altgesellschafter vom Untergang der Verlustvorträge betroffen, da deren Beteiligung möglicherweise an Wert verliert. Die Altgesellschafter sind jedoch nicht Adressat der Regelung des § 8c KStG a. F., sodass diese Vorschrift nicht direkt in die Vermögenssphäre der Gesellschafter eingreift. Vielmehr ist aufgrund des Trennungsprinzips das Vermögen der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Vermögen ihrer Gesellschafter grundsätzlich selbstständig.

Verfassungsmäßigkeit ab 01.01.2016

Der DStV spricht sich dafür aus, dass die Regelung des § 8c KStG in den ab 01.01.2016 geltenden Fassungen noch als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen werden kann. Hintergrund ist die Einführung des § 8d KStG zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag. Durch die Möglichkeit der Verlustnutzung bei Fortführung des Geschäftsbetriebs wird die Regelung des § 8c KStG deutlich entschärft.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 29.03.2022

Bekämpfung der Geldwäsche: Übersicht der Listen der Hochrisikoländer aktualisiert

Die Europäische Kommission hat Drittstaaten mit hohem Geldwäscherisiko festgelegt (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14. Juli 2016, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/229 vom 7. Januar 2022, in Kraft getreten am 13. März 2022).

Die Financial Action Task Force (FATF) und ihre Regionalgruppen überprüfen zudem weitere Länder auf Defizite im Hinblick auf wesentliche Empfehlungen der FATF.

Die unter Beobachtung stehenden Länder hat die FATF zuletzt in einer Mitteilung vom 21. Oktober 2021 veröffentlicht. Mit Mitteilung vom selben Tag hat die FATF eine Liste mit den Ländern veröffentlicht, die von der FATF eine Aufforderung zum Handeln erhalten haben (unverändert Stand 21. Februar 2021).

Die WPK hat die Übersicht der Listen am 28. März 2022 aktualisiert und diese informationshalber im Mitgliederbereich Meine WPK bereitgestellt.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 29.03.2022

Deutsche Wirtschaft wächst um 2,1 Prozent 2022 und 3,2 Prozent 2023 – im Risikoszenario 2022 auch leichte Rezession möglich

Der Krieg in der Ukraine trifft auch die deutsche Wirtschaft und erschwert die Erholung nach der Corona-Pandemie erheblich. Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung reduziert deshalb die Wachstumserwartung in seiner heute vorgelegten neuen Prognose stark. Die Ökonominnen und Ökonomen arbeiten dabei mit zwei Szenarien, die sich vor allem bei den Annahmen zu Energiepreissteigerungen unterscheiden. Wegen der leichten Preisberuhigung in den vergangenen Tagen halten sie das etwas günstigere „Basisszenario“ aktuell für wahrscheinlicher als das „Risikoszenario“. Im Basisszenario rechnen die Fachleute für 2022 mit einem Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um 2,1 Prozent. Tritt das ungünstigere Risikoszenario mit weitaus höheren Energiepreisen ein, würde die deutsche Wirtschaft in diesem Jahr hingegen eine leichte Rezession erleben, das BIP könnte um 0,3 Prozent im Jahresmittel schrumpfen. In der vorigen Konjunkturprognose vom Dezember war das IMK noch von einem Wirtschaftswachstum von 4,5 Prozent für 2022 ausgegangen. Für 2023 hatte es bislang noch keine Vorhersage abgegeben, nun prognostizieren die Forschenden eine BIP-Zunahme von 3,2 Prozent im Basisszenario bzw. 1,4 Prozent im Risikoszenario. In erster Linie stark steigende Energiepreise, aber auch die Folgen weiterer Lieferengpässe, treiben die Inflationsrate 2022 im Basisszenario auf durchschnittlich 6,2 Prozent bzw. sogar 8,2 Prozent im Risikoszenario. 2023 soll die Teuerungsrate dann wieder deutlich zurückgehen auf 2,2 bzw. 2,4 Prozent je nach Szenario. Trotz der neuen Krise weiter relativ stabil bleibt der Arbeitsmarkt: Die Zahl der Erwerbstätigen wird laut IMK 2022 und 2023 in beiden Szenarien steigen, die Arbeitslosenquote sinkt im Basisszenario weiter spürbar, im Risikoszenario steigt sie vorübergehend an, liegt aber im Jahresschnitt 2022 leicht unter dem Niveau aus dem Pandemie-Jahr 2021 und stagniert dann.

„Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine verursacht riesiges menschliches Leid, und er hat den wirtschaftlichen Erholungspfad, der noch vor kurzem absehbar war, jäh blockiert. Das betrifft viele Länder, aber Deutschland ganz besonders. Nun prägen nicht mehr die langsame, aber kontinuierliche Entspannung der coronabedingten Lieferengpässe und deutliche Zuwächse beim privaten Konsum das Konjunkturbild 2022, sondern dramatisch steigende Energiepreise, außerordentlich hohe Inflationsraten, neue Belastungen von Lieferketten und große Unsicherheit. Das bremst den privaten Konsum, den Außenhandel und die Bereitschaft von Unternehmen, zu investieren“, beschreibt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK, die aktuellen Aussichten. „Statt eines dynamischen Aufschwungs werden wir dieses Jahr im besten Fall ein moderates Wachstum sehen.“

Begrenzung von realen Einkommensverlusten ist zentrale Stabilisierungsaufgabe

Vor diesem Hintergrund sei es eine zentrale Aufgabe, Unsicherheiten zu reduzieren, Beschäftigung und Einkommen zu stabilisieren und wo möglich zu steigern, erklärt Dullien. Neben bewährten Instrumenten wie der Kurzarbeit und den jüngst beschlossenen Entlastungen der privaten Haushalte durch Einmalzahlungen sei die für den Herbst beschlossene Erhöhung des Mindestlohns dafür hilfreich, ebenso wieder etwas kräftiger steigende Tariflöhne, mit denen das IMK in seiner Prognose ebenfalls rechnet. Flankierend sieht das IMK aber unbedingt die Wirtschafts- und Sozialpolitik weiter am Zuge. „Wenn es im Zusammenspiel mehrerer Seiten gelingt, reale Einkommensverluste gerade bei Haushalten mit kleineren Einkommen zu verhindern oder zumindest stark zu begrenzen, stabilisiert das die gesamtwirtschaftliche Situation entscheidend“, sagt Dullien.

Als weiteres sinnvolles Mittel zur Ergänzung der Entlastungspläne der Ampel-Regierung favorisieren die Forschenden etwa einen teilweisen Deckel für die besonders drastisch steigenden Gaspreise, bei dem pro Haushalt ein Grundbezug von 8000 Kilowattstunden übergangsweise subventioniert würde. Die nun beschlossene vorübergehende Senkung bei den Kraftstoffsteuern halten die Forschenden im Vergleich für sozialpolitisch weniger zielgenau. Nachdem dieser Vorschlag nun politische Mehrheiten gefunden hat, empfehlen sie, im Gegenzug für die Zukunft bei Kraftstoff-Niedrigpreisen Zusatzabgaben zu erheben. Damit könnte ein Einstieg geschaffen werden, Energiepreise künftig über den Konjunkturzyklus stärker zu stabilisieren. Darüber hinaus könnten aus Sicht des IMK mehrere der jüngst von der Internationalen Energieagentur vorgeschlagenen Maßnahmen wie ein autofreier Sonntag, Tempolimits oder die verstärkte Nutzung von Homeoffice kurzfristig umgesetzt werden, um Energie und Kosten zu sparen. Zugleich sei es wichtig, zusätzliche öffentliche Investitionen in Infrastruktur, Dekarbonisierung oder Bildung noch zu stärken.

Bei Energieembargo droht tiefe Rezession

Eine abrupte Unterbrechung von Energielieferungen aus Russland, sei es durch ein deutsches Embargo oder einen russischen Lieferstopp, würde hingegen in diesem Jahr eine tiefe Rezession in der Bundesrepublik verursachen. In diesem Fall würde das deutsche BIP noch einmal deutlich stärker schrumpfen als im Risikoszenario, legen ergänzende Simulationsrechnungen nahe, die das IMK mit dem international weit genutzten Konjunkturmodell NiGEM durchgeführt hat. „Mit genauen Zahlen eines Einbruchs sollte man vorsichtig sein, weil NiGEM solche Extremszenarien nur eingeschränkt verarbeiten kann. Das gilt aber für andere Modellrechnungen, die nur moderate Auswirkungen nahelegten und deren Ergebnisse zuletzt in der Öffentlichkeit diskutiert wurden, noch verstärkt“, betont Dullien. „Grundsätzlich wäre ein Energieembargo natürlich eine politische Entscheidung, bei der zahlreiche Erwägungen einfließen. Wir wollen aber darauf hinweisen, dass die wirtschaftlichen und auch die sozialen Folgen mit höchster Wahrscheinlichkeit gravierend wären und die Wirtschaftspolitik bereit sein muss, entsprechend zu reagieren.“

Kerndaten der Prognose für 2022 und 2023

Wegen der „außergewöhnlich hohen Unsicherheit“, die der Ukraine-Krieg mit sich bringt, hat das IMK zwei Szenarien mit unterschiedlichen Annahmen zur Entwicklung der Energiepreise sowie der unternehmerischen Risikoprämien durchgerechnet. Im Basisszenario gehen die Forschenden davon aus, dass die Öl- und die Gaspreise 2022 um 50 beziehungsweise knapp 150 Prozent über dem Niveau von 2021 liegen. Zudem haben sie die unternehmerische Risikoprämie, eine Kennziffer aus dem Controlling, um etwa Investitionsentscheidungen zu treffen, um einen Prozentpunkt erhöht. Im pessimistischeren Risikoszenario, das aus Sicht der Forschenden im Moment etwas unwahrscheinlicher ist, ist Öl im Schnitt rund 100 Prozent und Gas rund 200 Prozent teurer als im Vorjahr. Die Risikoprämie wird um zwei Prozentpunkte höher veranschlagt. Daraus ergeben sich die folgenden Ergebnisse für 2022 und 2023.

Arbeitsmarkt

Die negativen Auswirkungen des Krieges auf privaten Konsum, Investitionen und Außenhandel bremsen auch die Arbeitsmarktentwicklung. Trotzdem bleibt der Trend bei der Erwerbstätigkeit im Vergleich zum Jahr 2021 positiv. So wächst die Zahl der Erwerbstätigen 2022 im Basisszenario jahresdurchschnittlich um deutlich mehr als 400.000 Personen bzw. 1,1 Prozent, im Risikoszenario ergibt sich noch eine Zunahme um 0,4 Prozent. Für 2023 erwartet das IMK weitere Zuwächse um 1,3 bzw. 0,5 Prozent im Jahresmittel.

Bei den Arbeitslosenzahlen prognostiziert das IMK im Jahresdurchschnitt 2022 für das Basisszenario einen nach wie vor spürbaren Rückgang um rund 350.000 Personen, sodass im Jahresmittel rund 2,27 Millionen Menschen arbeitslos sein werden. Das entspricht einer Quote von 4,9 Prozent nach 5,7 Prozent 2021. Im Risikoszenario geht die Arbeitslosenzahl um knapp 180.000 auf rund 2,43 Millionen Personen zurück, die Quote liegt bei 5,3 Prozent. Für 2023 veranschlagen die Forschenden im Basisszenario rund 2,12 Millionen Arbeitslose, was einem Rückgang um rund 150.000 Personen und einer Quote von 4,6 Prozent entspricht. Im Risikoszenario rechnen sie mit einem minimalen Anstieg um knapp 30.000 Arbeitslose und einem Verharren der Quote bei 5,3 Prozent.

Weltwirtschaft und Außenhandel

Auch wichtige Handelspartner trifft die neue Krise. Die Weltwirtschaft wächst in diesem Jahr im Basisszenario um durchschnittlich 3,9 Prozent und damit schon spürbar verhaltener als noch im Dezember prognostiziert. Im Risikoszenario würde sich das globale Wachstum noch stärker verlangsamen, auf nur noch 2,6 Prozent. Für 2023 veranschlagt das IMK ein weltweites BIP-Wachstum um 3,5 Prozent im Basis- und um 2,0 Prozent im Risikoszenario.

In den USA schwächt sich das Wachstum nach dem kräftigen Anstieg 2021 im Basisszenario auf 3,2 Prozent bzw. 1,3 Prozent im Risikoszenario ab. Für 2023 rechnet das IMK dann mit 2,3 bzw. lediglich 0,5 Prozent. In China wirken sich zudem die finanziellen Turbulenzen im Bausektor und steigende Corona-Infektionszahlen bremsend aus, sodass das die Wirtschaftsleistung 2022 um 4,8 Prozent im Basis- und um 3,5 Prozent im Risikoszenario zunimmt. 2023 sieht das IMK für die Volksrepublik eine BIP-Zunahme um 4,6 bzw. 3,8 Prozent. Auch die wirtschaftliche Erholung in der EU verliert durch den Ukraine-Krieg spürbar an Dynamik: Das IMK veranschlagt hier im Basisszenario für 2022 ein Wachstum von 3,3 und im Risikoszenario von 1,7 Prozent. 2023 prognostizieren die Forschenden je nach Szenario 2,7 bzw. ebenfalls 1,7 Prozent. Kurzfristig noch schlechter sind die Aussichten für den Euroraum: Das IMK rechnet hier im Basisszenario für 2022 mit einem Wachstum von 2,6 und im Risikoszenario von lediglich 0,4 Prozent. 2023 prognostizieren die Forschenden je nach Szenario dann 2,8 bzw. 1,7 Prozent.

Die russische Wirtschaft erlebt im Basisszenario 2022 eine tiefe Rezession, das BIP sinkt um 4,9 Prozent. Im Risikoszenario fällt der BIP-Rückgang mit 4,7 Prozent etwas geringer aus, weil der Exporteur Russland von noch höheren Energiepreisen profitieren würde. Für 2023 prognostiziert das IMK im Basisszenario eine Zunahme des russischen BIP um 0,9 Prozent. Im Risikoszenario liegt das Wachstum aus den gleichen Gründen etwas höher, bei 1,3 Prozent.

Der Ukraine-Krieg hinterlässt tiefe Spuren im deutschen Außenhandel. Preisschocks, die schwächere weltwirtschaftliche Entwicklung sowie Rohstoff- und Materialengpässe belasten die deutschen Ausfuhren, trotz weiterhin voller Auftragsbücher. Im Basisszenario prognostiziert das IMK ein Exportwachstum um 4,2 Prozent im Jahresmittel 2022 und um 5,1 Prozent 2023, wobei ein statistischer Überhang aus 2021 zum relativ hohen Wert 2022 beiträgt. Deutlich negativer sieht der Trend im Risikoszenario aus: Exportrückgang um 2,2 Prozent in diesem und Stagnation im kommenden Jahr. Auch die Importentwicklung verläuft deutlich gedämpft: Im Basisszenario steigen die Einfuhren bei stark zunehmenden Preisen um 5,0 Prozent im Jahresdurchschnitt 2022 und 5,4 Prozent 2023. Auch hier weichen die Ergebnisse des Risikoszenarios sehr stark ab: Im Jahresmittel 2022 würden die Importe um 5,5 Prozent zurückgehen, 2023 noch um 0,3 Prozent sinken.

Investitionen

Auch bei den Ausrüstungsinvestitionen wirken sich Preisentwicklung, Lieferengpässe und vor allem die hohe Unsicherheit in diesem Jahr stark negativ aus. Im Basisszenario rechnen die Forschenden mit einem Rückgang um 0,7 Prozent. Im Risikoszenario ist sogar ein Absturz der Ausrüstungsinvestitionen um 15,2 Prozent im Jahresmittel 2022 absehbar. Für 2023 prognostiziert das IMK im Basisszenario ein wieder deutlich anziehendes Wachstum der Investitionen um jahresdurchschnittlich 8,1 Prozent. Im Risikoszenario ergibt sich dagegen ein weiterer Rückgang um 1,1 Prozent.

Auch die Bauinvestitionen werden durch hohe wirtschaftliche Unsicherheit und verschlechterte Finanzierungsbedingungen in diesem Jahr in Mitleidenschaft gezogen. Im Basisszenario steigen sie im Jahresmittel 2022 um lediglich 1,3 Prozent, das Risikoszenario weist sogar einen Einbruch um 7,3 Prozent aus. 2023 erholen sich die Bauinvestitionen im Basisszenario wieder, die Zunahme beträgt 4,7 Prozent. Im Risikoszenario gehen sie hingegen um weitere 0,7 Prozent zurück.

Einkommen und Konsum

Die nominalen verfügbaren Einkommen legen zwar in beiden Szenarien und sowohl 2022 als auch 2023 spürbar zu, unter anderem durch die Mindestlohnerhöhung und Steigerungen der Tariflöhne. Trotzdem können sie in diesem Jahr mit der drastisch gestiegenen Inflation nicht mithalten. Das gilt insbesondere im Risikoszenario. Das wirkt sich auf den Konsum der privaten Haushalte aus, obwohl dieser dadurch gestützt wird, dass ein Teil der zusätzlichen Corona-Ersparnisse aus den Jahren 2020 und 2021 ausgegeben wird und die Sparquote generell deutlich sinkt. Die realen privaten Konsumausgaben steigen im Basisszenario im Jahresdurchschnitt 2022 um 1,7 Prozent, im Risikoszenario gehen sie um 0,9 Prozent zurück. Für das kommende Jahr prognostiziert das IMK dann bei deutlich geringerer Teuerung und weiter, aber langsamer, sinkender Sparquote einen deutlichen Zuwachs der realen privaten Konsumausgaben um jahresdurchschnittlich 5,4 Prozent im Basisszenario und um 4,4 Prozent im Risikoszenario.

Inflation und öffentliche Finanzen

Der Ukraine-Krieg treibt die Inflation in diesem Jahr auf Höhen, wie sie zuletzt während der Ölkrise der frühen 1980er Jahre gemessen wurden. Im Basisszenario rechnet das IMK im Jahresdurchschnitt 2022 mit 6,2 Prozent Inflation, im Risikoszenario sogar mit 8,2 Prozent. 2023 geht die Teuerungsrate spürbar zurück, bleibt aber im Jahresmittel über dem Inflationsziel der Europäischen Zentralbank: Das IMK prognostiziert je nach Szenario 2,2 bzw. 2,4 Prozent.

Da der Staat zur Krisenbekämpfung sehr viel Geld einsetzt, unter anderem für Stützungsmaßnahmen für Bürger und Unternehmen, zur Flüchtlingsaufnahme und ab 2023 für höhere Verteidigungsausgaben, steigt der Staatskonsum spürbar. Das trägt zur Stabilisierung der Konjunktur bei, führt aber auch zu einem weiterhin erheblichen Defizit im öffentlichen Budget. Im Basisszenario ergibt sich 2022 ein Haushaltsdefizit von 2,0 Prozent des BIP, im Risikoszenario sind es 2,7 Prozent. Für 2023 prognostiziert das IMK ein Defizit von 1,6 Prozent im Basis- und 2,9 Prozent im Risikoszenario.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 29.03.2022

Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern – Klärung weiterer Fragen zum BMF-Schreiben vom 08.07.2021 (BStBl S. 919)

Mit BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 (BStBl I S. 919) haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder geregelt, wann die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch zu beurteilen ist. Aus der Praxis sind zu diesem Themenkomplex weitere Fragen an die Finanzverwaltung herangetragen worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. März 2022 – III C 3 – S 7133/21/10001 :001 (2022/0210621), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 2.2 der Absatz 3a geändert. (…)

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die bis zur Aufhebung durch das BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 (a.a.O.) geltenden Regelungen in Abschnitt 2.2. Abs. 2 Satz 7 und Abs. 3 Satz 1 UStAE auf Leistungen angewendet werden, die in einem Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt worden sind, das vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat.

Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn ein Beamter oder ein politischer Mandatsträger, der eine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats nicht lediglich aufgrund seiner gesellschaftlichen oder politischen Stellung, sondern aufgrund unmittelbarer Verknüpfung mit seinem Amt ausübt, trotz eines vorliegenden Vergütungsrisikos insoweit für Umsätze, die in einem Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt worden sind, das vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat, als nicht selbstständig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG tätig beurteilt wird.

Die Rechtsauffassung aus dem BMF-Schreiben vom 15. September 1980, IV A 2-S 7270-6/80, wird nicht weiter aufrechterhalten. Für Geschäftsjahre der Gesellschaft, die vor dem 1. Januar 2022 enden, wird es nicht beanstandet, wenn als Leistungszeitpunkt für die allgemeine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung mit dem Ziel der Entlastung zu Grunde gelegt wird.

Die Anwendungsregelungen dieses BMF-Schreibens ersetzen die Anwendungsregelungen des BMF-Schreibens vom 8. Juli 2021, BStBl I S. 919.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7104 / 19 / 10001 :005 vom 29.03.2022

Verordnung über Abruf von Daten der Familienkassen durch Mitgliedstaaten der EU

Mit dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl. I Seite 1066) wurden gesetzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld ergriffen. Dazu gehört auch die Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches. Der neu eingeführte § 68 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erlaubt den Familienkassen die Bereitstellung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens. Der ausländische Träger der Familienleistungen wird dadurch in die Lage versetzt, für die Koordinierung von Familienleistungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelzahlungen und zur Berechnung von Differenzbeträgen, automatisiert die Information abzurufen, ob einer Person Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht.

Die bisherige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass die unmittelbare Einholung der Information über das Bestehen eines Kindergeldanspruchs wegen der kürzeren Bearbeitungsdauer zweckdienlich sein kann. Insbesondere haben einzelne Mitgliedsstaaten zur Beschleunigung des Verfahrens bereits Interesse an einem bilateralen Datenaustauschverfahren mit Deutschland bekundet.

Die Verordnung wird vom Bundesministerium der Finanzen erlassen. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und ist nicht dem Bundeskabinett vorzulegen.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 15.03.2022

Importpreise im Februar 2022: +26,3 % gegenüber Februar 2021

Importpreise, Februar 2022

  • +1,3 % zum Vormonat
  • +26,3 % zum Vorjahresmonat

Exportpreise, Februar 2022

  • +1,0 % zum Vormonat
  • +12,4 % zum Vorjahresmonat

Die Importpreise waren im Februar 2022um 26,3 % höher als im Februar 2021. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahr im Januar 2022 bei +26,9 % gelegen, im Dezember 2021 bei +24,0 %. Gegenüber dem Vormonat Januar 2022 stiegen die Importpreise im Februar 2022 um 1,3 %. Da sich die Ergebnisse nicht auf einen Stichtag beziehen, sondern den gesamten Monat umfassen, haben sich die aktuellen Preisentwicklungen infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine noch nicht deutlich auf das Februar-Ergebnis ausgewirkt. Die Unsicherheiten im Außenhandel, insbesondere bei Energie, haben die Preisentwicklung jedoch bereits vor dem Angriff beeinflusst.

Starker Preisanstieg ist nach wie vor insbesondere auf Entwicklung der Energiepreise zurückzuführen

Energieeinfuhren waren im Februar 2022 um 129,5 % teurer als im Februar 2021 (+1,7 % gegenüber Januar 2022). Der hohe Anstieg im Vorjahresvergleich ist weiterhin vor allem durch die stark gestiegenen Preise für Erdgas begründet. Diese lagen im Februar 2022 dreieinhalbmal so hoch wie im Februar 2021 (+256,5 %), sanken aber gegenüber dem Vormonat um 8,5 %. Deutlich teurer als vor einem Jahr waren auch Erdöl mit +70,3 % und Mineralerzeugnisse mit +69,7 %. Hier waren auch gegenüber dem Vormonat Januar 2022 erhebliche Preisanstiege zu verzeichnen, nämlich bei Erdöl mit +14,1 % und Mineralölerzeugnissen mit +8,9 %.

Elektrischer Strom war 155,3 % teurer als im Februar 2021. Gegenüber Januar 2022 gaben die Preise aber deutlich nach (-24,3 %) – zum zweiten Mal in Folge.

Die Preise für importierte Steinkohle lagen 190,9 % über denen von Februar 2021 und stiegen auch gegenüber Januar 2022 mit einem Plus von 14,8 % deutlich an.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Februar 2022 um 14,7 % höher als im Februar 2021 und 1,2 % höher als im Vormonat Januar 2022. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 23,3 % über dem Stand des Vorjahres (+0,3 % gegenüber Januar 2022).

Zu den Preissteigerungen bei den Energiepreise auf allen Wirtschaftsstufen hat das Statistische Bundesamt eine zusammenfassende Pressemitteilung veröffentlicht.

Höhere Preise für Vorleistungsgüter im Vorjahresvergleich vor allem bei Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Erzen, Metallen und Kunststoffen

Importierte Vorleistungsgüter waren im Februar 2022 um 24,3 % teurer als im Vorjahresmonat.

Gegenüber Februar 2021 wurden infolge der Energiepreisentwicklung Düngemittel und Stickstoffverbindungen zu zweieinhalbfach höheren Preisen importiert (+156,2 %). Deutlich teurer als im Februar 2021 waren außerdem vor allem Rohaluminium (+73,3 %), Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen (+53,2 %) sowie Kunststoffe in Primärformen (+35,8 %).

Die Preise für importierte Investitionsgüter lagen im Februar 2022 um 6,2 % über denen von Februar 2021. Teurer waren unter anderem Notebooks (+7,3 %), Smartphones (+7,1 %), Maschinen (+6,3 %) sowie Kraftwagen und Kraftwagenteile (+5,0 %).

Importierte Verbrauchsgüter wurden binnen Jahresfrist 9,2 % teurer. Hier stiegen im Vorjahresvergleich insbesondere die Preise für Nahrungsmittel mit +15,3 %. Unter anderem lagen die Preise für pflanzliche und tierische Öle und Fette mit +30,2 % deutlich über denen von Februar 2021.

Gebrauchsgüter, wie zum Beispiel Möbel oder Haushaltsgeräte (jeweils +7,2 % gegenüber Februar 2021) waren im Durchschnitt um 6,3 % teurer als vor einem Jahr.

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen 22,8 % über denen von Februar 2021. Während insbesondere Rohkaffee (+67,5 %) und Getreide (+33,2 %) gegenüber dem Vorjahresmonat weiterhin deutlich teurer waren, wurden lebende Schweine zu niedrigeren Preisen importiert (-10,2 %).

Veränderungen der Exportpreise im Februar 2022

Der Index der Exportpreise lag im Februar 2022 um 12,4 % über dem Stand von Februar 2021. Eine größere Vorjahresveränderung hatte es zuletzt im Dezember 1974 gegeben (+15,2 % gegenüber Dezember 1973). Im Januar 2022 und im Dezember 2021 hatte die Jahresveränderungsrate bei +11,9 % beziehungsweise bei +10,9 % gelegen.

Den größten Einfluss auf die Entwicklung der Ausfuhrpreise hatte im Februar 2022 die Preisentwicklung der Vorleistungsgüter, die einen Anteil von etwa einem Drittel an den Gesamtausfuhren haben, mit einem Plus von 18,1 %. Hier lagen insbesondere die Preise für chemische Grundstoffe (+13,8 %) und Metalle (+11,7 %) über denen des Vorjahresmonats. Energieausfuhren wirkten sich gegenüber Februar 2021 trotz einer Verteuerung um 109,3 % wegen des geringeren Anteils an der Ausfuhr insgesamt deutlich schwächer aus.

Gegenüber dem Vormonat Januar 2022 stiegen die Exportpreise im Durchschnitt um 1,0 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.03.2022

Coronavirus: Laut BMWK keine Kompensation von durch die Russland-Sanktionen verursachten Einbußen im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe IV

Eine Fördermöglichkeit zur Kompensation von durch die Russland-Sanktionen verursachten Einbußen besteht generell im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nach Einschätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nicht. Hier gelte nach wie vor das Kriterium eines coronabedingten Umsatzeinbruchs von mindestens 30 % als Voraussetzung für eine Antragsberechtigung. Weiter führt das Ministerium dazu gegenüber der WPK aus:

Sanktionen gegen Russland

Die von der Europäischen Union in Abstimmung mit den USA, Großbritannien, Kanada und weiteren Partnerländern verhängten Sanktionen ergänzen und erweitern die in Bezug auf die russische Föderation seit 2014 und in Bezug auf Belarus seit 2006 bestehenden EU-Sanktionen. Neben dem Finanzsektor adressieren sie mittels weiter Exportbeschränkungen diverse Bereiche der exportorientierten Wirtschaft. Dazu gehören unter anderem der Hochtechnologie-, IT- und Maschinenbausektor sowie Luft- und Schifffahrt. Ihre mittelbaren Folgen betreffen aber mittlerweile auch Unternehmen aus vielen anderen Sektoren. Auch hat die Anzahl der EU-Listungen von Einzelpersonen und Unternehmen im Rahmen der EU-Sanktionen gegen Russland stark zugenommen.

Sanktionsbetroffene Wirtschaftszweige sind nicht die Bereiche mit hohem Bedarf an Corona-Überbrückungshilfen

Die Erfahrungen mit den Überbrückungshilfen, die seit Beginn der Corona-Pandemie und der Einführung der staatlichen Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der zur Eindämmung des Pandemiegeschehens notwendigen Beschränkungen gesammelt wurden, zeigen, dass die von den Sanktionen direkt getroffenen Wirtschaftszweige nicht die Bereiche der Wirtschaft sind, aus denen ein hoher Bedarf an Überbrückungshilfen vermeldet wird, führt das BMWK weiter aus.

Die Corona-Hilfen der Bundesregierung kommen in erster Linie in einem sanktionsfernen Bereich zum Tragen; das Gros der Anträge auf Überbrückungshilfe entfällt auf den Einzelhandel- und den Dienstleistungssektor, auch die Veranstaltungsbranche ist besonders von Corona-Beschränkungen getroffen. In diesen Bereichen sollte es nur in Einzelfällen einen Bezug zu Russland oder den oben beschriebenen Sanktionen geben.

Dennoch Sorgfaltspflicht der Prüfenden Dritten

Obgleich die Leistungsrelevanz der Empfänger von Überbrückungshilfen als insgesamt sehr gering einzustufen ist, weist das BMWK in diesem Zusammenhang dennoch ausdrücklich auf die Sorgfaltspflicht der Prüfenden Dritten hin, die die Antragstellung für die betroffenen Unternehmen übernehmen.

Grundsätzlich liegt es in der eigenen Verantwortung jeder öffentlichen Stelle beziehungsweise jedes Unternehmens in Deutschland, die unmittelbar geltenden EU-Sanktionsverordnung als Teil der deutschen Rechtsordnung zu beachten. Dazu gehört bei der Vergabe öffentlicher Gelder in besonderem Maße die Einhaltung des Bereitstellungsverbots. Die einzelnen EU-Sanktionsverordnungen enthalten allesamt Vorgaben zum Sorgfaltsmaßstab, den öffentliche Stellen und Unternehmen dabei zu beachten haben. Pauschale Handreichungen oder Vorgaben dazu, wie öffentliche Stellen und Unternehmen diesen Sorgfaltsmaßstab in eigene Compliance-Vorgaben für die tägliche Arbeit übersetzen sollten, sind angesichts der Komplexität des Wirtschaftslebens in Deutschland nicht möglich. Ein Bestandteil solcher Compliance-Vorgaben kann beispielsweise ein anlassbezogenes oder generelles Listenscreening sein. Auf Länderebene bietet www.finanz-sanktionsliste.de/fisalis/ ein entsprechendes Screening-Werkzeug.

Auch wenn bei Antragstellern aus den genannten sanktionsfernen Bereichen ein generelles Listenscreening nicht zwingend erscheint, kann nach Meinung des BMWK im konkreten Einzelfall ein anlassbezogenes Screening durch den Prüfenden Dritten erforderlich sein, wenn belastbare Anhaltspunkte für eine Sanktionsrelevanz bestehen. Dann muss bitte diesen Anhaltspunkten – zum Beispiel durch weitere Nachforschungen, wie die Vorlage von Nachweisen zu Beteiligungsstrukturen o. ä. – nachgegangen werden, bevor der Antrag gestellt wird.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 28.03.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin