EU-Kommission und USA einigen sich auf neuen transatlantischen Datenschutzrahmen

EU-Kommission und Vereinigte Staaten haben sich im Grundsatz auf einen neuen transatlantischen Datenschutzrahmen geeinigt. Das gaben beide Seiten am 25.03.2022 in einer gemeinsamen Erklärung bekannt. Der neue Datenschutzrahmen soll den transatlantischen Datenverkehr fördern und die vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Schrems II-Entscheidung vom Juli 2020 geäußerten Bedenken ausräumen. Die USA verpflichten sich darin zu Reformen, die den Schutz der Privatsphäre und der bürgerlichen Freiheiten im Zusammenhang mit nachrichtendienstlichen Aktivitäten stärken.

Im Rahmen des transatlantischen Datenschutzrahmens werden die Vereinigten Staaten neue Garantien einführen, um sicherzustellen, dass die Signalüberwachung zur Verfolgung der festgelegten Ziele der nationalen Sicherheit notwendig und verhältnismäßig ist, einen zweistufigen unabhängigen Rechtsbehelfsmechanismus mit verbindlichen Befugnissen zur Anordnung von Abhilfemaßnahmen einrichten und die strenge und mehrschichtige Aufsicht über Signalüberwachungsmaßnahmen verbessern, um die Einhaltung der Beschränkungen für Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen.

Der Transatlantische Datenschutzrahmen ist das Ergebnis von mehr als einem Jahr intensiver Verhandlungen zwischen den USA und der EU unter der Leitung von Handelsministerin Gina Raimondo und Justizkommissar Didier Reynders. Er wird eine dauerhafte Grundlage für den transatlantischen Datenverkehr schaffen, der für den Schutz der Bürgerrechte und die Ermöglichung des transatlantischen Handels in allen Wirtschaftssektoren, auch für kleine und mittlere Unternehmen, von entscheidender Bedeutung ist.

Durch die Förderung des grenzüberschreitenden Datenverkehrs wird der neue Rahmen eine integrative digitale Wirtschaft fördern, an der alle Menschen teilhaben können und in der Unternehmen jeder Größe aus allen unseren Ländern florieren können.

Die Teams der US-Regierung und der Europäischen Kommission werden nun ihre Zusammenarbeit fortsetzen, um diese Vereinbarung in Rechtsdokumente umzusetzen, die auf beiden Seiten verabschiedet werden müssen, um diesen neuen transatlantischen Datenschutzrahmen in Kraft zu setzen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.03.2022

Verlangen der Korrektur eines Nachlassverzeichnisses beinhaltet nicht mittelbar die Forderung des Pflichtteils

Setzen sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein, wird häufig eine sog. Pflichtteilsstrafklausel vereinbart. Danach verliert ein Schlusserbe seinen Erbanspruch nach dem Längstlebenden, wenn er schon nach dem Tod des Erstverstobenen seinen Pflichtteil fordert. Er erhält dann auch nach dem Tod des Längstlebenden nur seinen Pflichtteil. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 28.03.2022 veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass eine solche Pflichtteilsstrafklausel nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden eine Korrektur des ihm vorgelegten Nachlassverzeichnisses fordert.

Die Erblasserin war Witwe. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor, von denen eines vorverstorben war und seinerseits zwei Kinder hinterließ. Einige Jahre vor dem Tod des erstverstorbenen Ehemannes errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre Kinder, ersatzweise deren Abkömmlinge zu Schlusserben des Längstlebenden beriefen. Für den Fall, dass einer der Schlusserben nach dem Tod des Erstverstorbenen seinen Pflichtteil fordert, bestimmten die Eheleute, dass er dann auch nach dem Längstlebenden nur seinen Pflichtteil erhalten solle (sog. Pflichtteilsstrafklausel).

Nach dem Tod des Ehemanns forderte die Beschwerdeführerin die Erblasserin auf, ihr ein Nachlassverzeichnis vorzulegen und verlangte nach dessen Zusendung eine Nachbesserung sowie die Vorlage eines Wertgutachtens betreffend einer in den Nachlass fallenden Immobilie. Zu einer Auszahlung oder einer gerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteils kam es nicht.

Als auch die Erblasserin gestorben war, beantragte die Antragstellerin als eine der Schlusserben einen gemeinschaftlichen Erbschein auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute. Sie berücksichtigte dabei allerdings nicht die Beschwerdeführerin, da diese ihren Erbanteil verwirkt habe. Das Nachlassgericht kündigte mit dem angefochtenen Beschluss den Erlass des beantragten Erbscheins an. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Beschwerde mit dem Argument ein, sie habe nicht ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstverstobenen von der nunmehrigen Erblasserin gefordert.

Das OLG gab ihr mit dem heute veröffentlichten Beschluss Recht. Die Pflichtteilsstrafklausel sei vorliegend nicht erfüllt. Auch wenn das Einfordern des Nachlassverzeichnisses und die hieran geübte Kritik zu einer Belastung der überlebenden Ehegattin geführt habe, sei darin allein noch kein Fordern des Pflichtteils nach § 2303 Abs. 1 BGB zu sehen, sondern zunächst nur das Verlangen einer Auskunft über den Wert des Nachlasses im Sinne von § 2314 Abs. 1 BGB. Auf eine solche Auskunft sei der Pflichtteilsberechtigte angewiesen, um eine für ihn sinnvolle Entscheidung treffen zu können. Eheleute, die bereits den überlebenden Ehegatten vor einem Auskunftsverlangen der Schlusserben schützen wollten, müssten dies ihm Rahmen der testamentarischen Pflichtteilsstrafklausel deutlich zum Ausdruck bringen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Erläuterungen

§ 2301 BGB Schenkungsversprechen von Todes wegen

(1) 1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ BGB § 780, BGB § 781 bezeichneten Art.

§ 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben

(1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § BGB § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.03.2022 zum Beschluss 21 W 182/21 vom 01.02.2022

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO) – Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO

Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen wird durch das BMF-Schreiben vom 28. März 2022 aufgehoben.

„Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (u. a. BFH-Entscheidungen vom 2. September 2015, VI R 32/13, BStBl 2016 II S. 151; vom 29. September 2016, III R 62/13, BStBl 2017 II S. 259; vom 25. April 2017, VIII R 52/13, BStBl II S. 949 und vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, BStBl II S. 684) ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, bei Krankheitskosten generell auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.

Auch Aufwendungen für Krankheit und Pflege sind nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit sie den Betrag der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) überschreiten. Der Wortlaut der Regelung sei eindeutig und differenziere bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Aufwendungen für Krankheit und Pflege und anderen als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen. Die gegen die vorgenannten Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschlüsse vom 23. November 2016, 2 BvR 180/16, vom 6. Juni 2018, 2 BvR 1936/17, vom 17. September 2018, 2 BvR 1205/17, und vom 18. September 2018, 2 BvR 221/17).

Die zuletzt u. a. zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geführten Revisionsverfahren sind mittlerweile ebenfalls beendet. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 1. September 2021, VI R 18/19, BFH/NV 2022 S. 13, und vom 4. November 2021, VI R 48/18, BFH/NV 2022 S. 120, seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Damit ist der Grund für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer insoweit entfallen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018, BStBl I S. 2, die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022, BStBl I S. 131, neugefasst worden ist, wird die bisherige Nummer

„2. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung“

mit sofortiger Wirkung gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt insoweit nicht mehr in Betracht.“

Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. Januar 2018 (Abschnitte A und B), a. a. O., wird mit sofortiger Wirkung neu gefasst.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 19 / 10006 :001 vom 28.03.2022

Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Die Anordnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots ist auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter rechtmäßig. Bestimmend bleiben die konkreten Umstände der jeweiligen Fahrt.

Der Bußgeldsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat sich mit der Frage befasst, ob auch für eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter regelmäßig ein bußgeldrechtliches Fahrverbot anzuordnen ist.

Nach den Feststellungen des Bußgeldrichters führte der Betroffene im Herbst 2020 abends im Stadtgebiet von Kaiserslautern einen E-Scooter. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Betroffene aufgrund vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums verschiedene Konzentrationen von unterschiedlichen Betäubungsmittel im Blut aufwies. Weiter hätte der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts die relevante Kokain-Konzentration, die zu einer konkreten Beeinflussung geführt hat, erkennen und die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss vermeiden können. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Betroffenen deshalb wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (190 ng/mL) zu einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat beanstandet, dass das Amtsgericht ein Fahrverbot verhängt hat und dies damit begründet, dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen sei.

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass das Regelfahrverbot nicht alleine wegen der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier: E-Scooter) entfallen könne. Für die Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit der Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter für die Sicherheit des Straßenverkehrs sei weniger die geringere Masse und Geschwindigkeit des E-Scooters von ausschlaggebender Bedeutung als die Wahrscheinlichkeit andere Verkehrsteilnehmer mit einer unsicheren oder nicht berechenbaren Fahrweise mit weiteren möglichen Folgewirkungen zu beeinflussen. Auch einem E-Scooter komme durch die Fahrzeugmasse und die erreichbare Höchstgeschwindigkeit ein erhebliches Gefährdungs- und Verletzungspotenzial für Dritte zu, das noch dadurch verstärkt werde, dass beim E-Scooter eine Geschwindigkeitsbeschleunigung erheblich leichter falle, als mit einem konventionellen Fahrrad. Diese Geschwindigkeit müsse von dem Fahrzeugführer auch beherrscht werden können. Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzliche Lenkbewegungen könnten angesichts der regelmäßig stehenden Fahrposition und kleineren Radumfangs deutlich größere Auswirkungen auf die Fahrweise und dadurch hervorgerufene kritische Verkehrssituationen für andere Verkehrsteilnehmer bedingen. Bei einem alkoholisierten oder unter Drogeneinfluss agierenden Verkehrsteilnehmer würde diese Gefahrenlage verstärkt, da dieser den Anforderungen an die im Straßenverkehr geforderten Handlungsweisen nicht mehr genügen könne.

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 28.03.2022 zum Beschluss 1 Owi 2 SsBs 40/21 vom 29.06.2021

Diskobetreiberin haftet für rutschige Tanzfläche

Die Betreiberin einer Diskothek muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren für die Gäste ist. Dazu gehört es, dass die Tanzfläche regelmäßig durch einen Mitarbeiter abgegangen und auf Getränkepfützen sowie Scherben kontrolliert wird.

Mit dieser Aussage hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 16. März 2022 die Betreiberin einer Diskothek im Neckar-Odenwald-Kreis infolge des Sturzes eines Gastes zur Erstattung von Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von rund 37.000 Euro verurteilt. Die Diskobesucherin war im Dezember 2017 am Rand der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht und hatte sich bei dem Sturz Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zugezogen. Sie musste über zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt und mehrfach operiert werden.

Um hierfür nicht in Haftung genommen zu werden, hätte die Betreiberin der Diskothek beweisen müssen, dass sie ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte und diese am Unfalltag auch praktiziert wurden, der Sturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil etwa das Getränk erst nach einem kurz zuvor durchgeführten Kontrollgang auf den Boden gelangt war. Diesen Anforderungen genügten im vorliegenden Fall jedoch bereits die dem „Chef-Springer“ als verantwortlicher Kontrollperson erteilten Anweisungen nicht. Dieser war lediglich dazu angehalten, sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Hierdurch konnten bei einer gut gesuchten Tanzfläche die Einzelheiten des Fußbodens aber nicht erkannt werden. Die Diskobetreiberin hatte die sich für die Gäste beim Tanzen ergebenden Gefahren daher nicht in zumutbarer Weise gering gehalten. Der Senat hat hierzu wörtlich ausgeführt: „Das kann zwar nicht bedeuten, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen, eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig.“ Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Betreiberin die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zuließ und deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten während des Tanzens gerechnet werden musste.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Mosbach war die Klage der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die die Schadensersatzansprüche der Diskothekenbesucherin in Höhe der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen übergegangen sind, noch abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung hatte jetzt aber vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vollumfänglich Erfolg.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung steht der verurteilten Diskothekenbetreiberin die Beschwerde zum Bundesgerichtshof offen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Urteil 7 U 125/21 vom 16.03.2022

Zur fristlosen Kündigung eines Betriebsrats

Die dem Kläger gegenüber ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Robert Bosch GmbH vom 18.01.2019 ist wirksam.

Der Kläger ist seit September 1997 bei der Robert Bosch GmbH (Beklagte) als Entwicklungsingenieur am Standort Feuerbach beschäftigt. Seit 2006 ist er Mitglied des Betriebsrats und seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 18.01.2019, zu der das Betriebsratsgremium seine Zustimmung erteilt hat. Die Beklagte begründet diese Kündigung damit, dass der Kläger mit der Veröffentlichung von Prozessakten aus einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien, insbesondere von Schriftsätzen der Beklagten, gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen habe. In den Schriftsätzen der Beklagten seien auch personenbezogene Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten, weiterer Mitarbeiter der Beklagten unter voller Namensnennung enthalten gewesen. Diese personenbezogenen Daten habe der Kläger einem größeren Verteilerkreis mithilfe eines Zugriffs auf eine sogenannte Dropbox offenbart.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam ist. Es bestehe keine Vorschrift, die es gebiete, Prozessakten geheim zu halten, im Übrigen sei ein Datenschutzverstoß schon deshalb abzulehnen, nachdem er mit Blick auf Art. 2 Abs. 2c DS-GVO ausschließlich im Rahmen „persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ gehandelt habe. Außerdem habe er auch im berechtigten Eigeninteresse gehandelt, denn ihm stehe das Recht zu, zu dem Fall Stellung zu nehmen und zu informieren, insbesondere im Hinblick auf die ihn als Familienvater und Betriebsratsmitglied zutiefst belastenden Vorwürfe.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.08.2021 den Kündigungsschutzantrag mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger mit der Veröffentlichung weiter Teile der Prozessakten durch die Zurverfügungstellung des Dropbox-Links in rechtswidriger Weise gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen hat (Az. 25 Ca 1048/19).

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Wer im Rahmen eines von ihm angestrengten Gerichtsverfahrens bestimmte Schriftsätze der Gegenseite, in denen Daten, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten), verarbeitet werden, der Betriebsöffentlichkeit durch die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Links offenlegt und dadurch auch die Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffnet, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund zu haben, verletzt rechtswidrig und schuldhaft Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen namentlich benannten Personen mit der Folge, dass vorliegend die außerordentliche Kündigung der Beklagten gerechtfertigt ist. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Klägers lag jedenfalls insofern nicht vor, als die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts am Tage der Zurverfügungstellung des Links noch nicht vorlagen und dem Kläger auch noch die Möglichkeit offenstand, gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, um in diesem Verfahren seinen Standpunkt darzulegen.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.03.2022 zum Urteil 7 Sa 63/21 vom 25.03.2022

Gemeinsam erfolgreich: Finanzausschuss des Bundesrats macht Weg frei für Fristverlängerungen

Der Regierungsentwurf des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes und damit das Fristenkonzept für Steuererklärungen liegen dem Bundesrat zur Beurteilung vor. Vorab haben sich DStV und seine Mitgliedsverbände gemeinsam für die Entzerrung der Fristenballung eingesetzt. Die jüngst getroffenen Entscheidungen der Finanzminister der Länder überraschen positiv.

Das von der Bundesregierung geplante Fristenkonzept zur Entlastung des Berufsstands ist ein Lichtblick (vgl. DStV-News 03/2022): Es enthält u. a. eine Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2020 von beratenen Steuerpflichtigen bis Ende August 2022. Zudem sieht es ab dem Veranlagungszeitraum 2021 eine Abschmelzung der Fristverlängerung um jeweils zwei Monate vor. Danach würde etwa die Frist für die Steuererklärungen 2021 am 30.06.2023 enden.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) und die regionalen Steuerberaterverbände sehen insbesondere die Abschmelzung bereits für 2021 kritisch. Die Grundsteuer-Feststellungserklärungen und die Schlussabrechnungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen belasten die kleinen und mittleren Kanzleien weiterhin zusätzlich – voraussichtlich bis in das Jahr 2024. Sie wandten sich daher in einem abgestimmten Vorgehen an die maßgeblichen bundespolitischen Vertreter und die Finanzministerien der Länder. Ihre Anliegen: Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2021 bis Ende August 2023 und danach eine Abschmelzung um jeweils einen Monat.

Am 24.03.2022 tagte der Finanzausschuss des Bundesrats und beriet seine Empfehlungen zum Gesetzentwurf als Vorbereitung der Stellungnahme des Bundesrats. Durch das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern angestoßen, geschah ein kleines Wunder: Die Finanzminister der Länder lehnten die von der Bundesregierung geplante Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 nicht ab. Zusätzlich einigten sie sich u. a. auf eine Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2021 von beratenen Steuerpflichtigen bis Ende August 2023. Erst danach soll die Abschmelzung im zweimonatigen Takt einsetzen (vgl. BR-Drs. 83/1/22). Ob sich diese positiven Entwicklungen fortsetzen, hängt nun davon ab, ob der Bundesrat am 08.04.2022 den Beschlussempfehlungen folgt und ob der Bundestag den Vorstoß aufnimmt.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 25.03.2022

Gesetz über digitale Märkte: Kommission begrüßt politische Einigung über Vorschriften zur Gewährleistung fairer und offener digitaler Märkte

Die EU-Kommission begrüßt die rasche politische Einigung über das Gesetz über digitale Märkte, die das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten am 24.03.2022 erzielt haben. Die Verordnung, der die Gesetzgeber nun nach etwas mehr als einem Jahr zugestimmt haben, gehört zu den weltweit ersten Initiativen dieser Art, die ergriffen werden, um die Macht der größten Digitalunternehmen als „Gatekeeper“ (Torwächter im Internet) umfassend zu regulieren.

Die für das Ressort „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Was wir wollen, ist einfach: faire Märkte auch im digitalen Bereich. Wir gehen jetzt einen gewaltigen Schritt voran, um zu Märkten zu kommen, die fair, offen und bestreitbar sind. Große Gatekeeper-Plattformen verhindern, dass Unternehmen und Verbraucher von den Vorteilen wettbewerbsorientierter digitaler Märkte profitieren. Die Gatekeeper werden sich nun an eine Reihe klar festgelegter Verpflichtungen und Verbote halten müssen. Zusammen mit einer konsequenten Durchsetzung des Wettbewerbsrechts wird diese Verordnung bei vielen digitalen Diensten in der gesamten EU fairere Bedingungen für Verbraucher und Unternehmen schaffen.“

Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton ergänzte: „Diese Einigung besiegelt den wirtschaftlichen Teil unserer ehrgeizigen Neuorganisation des digitalen Raums im EU-Binnenmarkt. Wir werden nun rasch an der Benennung von Gatekeepern anhand objektiver Kriterien arbeiten. Innerhalb von 6 Monaten nach der Benennung müssen diese dann ihren neuen Verpflichtungen nachkommen. Dank einer wirksamen Durchsetzung werden die neuen Vorschriften zu mehr Bestreitbarkeit und gerechteren Bedingungen für Verbraucher und gewerbliche Nutzer führen, was wiederum mehr Innovation und Auswahl auf dem Markt ermöglichen wird. Wir meinen es mit unseren gemeinsamen Bemühungen ernst: Angesichts einer drohenden Geldbuße in Höhe von 20 % des weltweiten Umsatzes bei wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften wird es sich kein Unternehmen der Welt leisten können, sich seinen Pflichten zu entziehen.“

Das Gesetz über digitale Märkte wird für sog. Gatekeeper gelten, d. h. Unternehmen, die als Torwächter an der schmalen Schnittstelle zwischen Unternehmen und Verbrauchern fungieren und manchmal sogar ganze Ökosysteme kontrollieren, die aus verschiedenen Plattformdiensten wie Online-Marktplätzen, Betriebssystemen, Cloud-Diensten oder Online-Suchmaschinen bestehen. Diese Gatekeeper werden einer Reihe eindeutig bestimmter Verpflichtungen und Verbote unterworfen, die unter Bezugnahme auf die unfairsten Marktpraktiken oder jene Praktiken festgelegt werden, die Hindernisse für andere Unternehmen schaffen oder verstärken. Das übergeordnete Ziel besteht darin, die Bestreitbarkeit der von Gatekeepern erbrachten digitalen Dienste zu gewährleisten.

Gleichzeitig wird mit dem Gesetz über digitale Märkte ein wirksamer Durchsetzungsmechanismus geschaffen, der eine rasche Einhaltung präziser Verpflichtungen gewährleistet.

Das Gesetz über digitale Märkte ist Teil der ehrgeizigen Reform des digitalen Raums – zusammen mit dem Gesetz über digitale Dienste, das ein sicheres und verantwortungsvolles Online-Umfeld gewährleisten soll. Zusammengenommen werden mit diesem Paket umfassende neue Vorschriften für alle digitalen Dienste erlassen, einschließlich sozialer Medien, Online-Marktplätze und anderer Online-Plattformen, die in der EU tätig sind. Es ist ein zentrales Element der europäischen Digitalstrategie, mit der Europa für das digitale Zeitalter gerüstet werden soll.

Das Gesetz über digitale Märkte wird die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf EU- und nationaler Ebene ergänzen. Die neuen Vorschriften lassen die Umsetzung des EU-Wettbewerbsrechts und die nationalen Wettbewerbsvorschriften in Bezug auf einseitiges Verhalten unberührt.

Nächste Schritte

Die zwischen den beiden Gesetzgebern erzielte politische Einigung muss nun noch vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich verabschiedet werden. Nach der Annahme wird das in Form einer Verordnung erlassene Gesetz über digitale Märkte in der gesamten EU unmittelbar anwendbar sein und sechs Monate nach dem Inkrafttreten Geltung erlangen.

Weitere Informationen

Pressemitteilung zur Veröffentlichung des Legislativpakets zum Gesetz über digitale Dienste

Fragen und Antworten zum Vorschlag der Kommission für das Gesetz über digitale Märkte

Faktenseite zum Vorschlag der Kommission für das Gesetz über digitale Märkte

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.03.2022

Krieg in der Ukraine lässt ifo Geschäftsklimaindex abstürzen (März 2022)

Die Stimmung in der deutschen Wirtschaft ist eingebrochen. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im März auf 90,8 Punkte abgestürzt, nach 98,5 Punkten (saisonbereinigt korrigiert) im Februar. Grund war ein historischer Einbruch der Erwartungen um 13,3 Punkte, der den Rückgang bei Ausbruch der Corona-Krise im März 2020 (11,8 Punkte) übertraf. Die Firmen schätzten auch ihre aktuelle Lage schlechter ein. Der Rückgang fiel jedoch vergleichsweise moderat aus (1,6 Punkte). Die Unternehmen in Deutschland rechnen mit harten Zeiten.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index so stark gefallen wie noch nie. Dies gilt auch für die Erwartungen der Unternehmen. Diese schlugen von Optimismus in einen deutlichen Pessimismus um. Außerdem bewerteten die Unternehmen ihren Geschäftsausblick nun als extrem unsicher. Auch die Einschätzungen zur aktuellen Lage verschlechterten sich.

Auch im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima merklich verschlechtert. Dies war auf einen deutlichen Rückgang der Erwartungen zurückzuführen. Insbesondere die Logistikbranche blickt mit großer Sorge auf die kommenden Monate. Die Unternehmen schätzten ihre aktuelle Lage hingegen nahezu unverändert ein.

Im Handel ist der Geschäftsklimaindikator eingebrochen. Der Erwartungsindikator stürzte so stark ab wie nie zuvor. Die Einschätzungen zur aktuellen Lage blieben hingegen nahezu unverändert gut.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima deutlich verschlechtert. Auch das war durch deutlich pessimistischere Erwartungen getrieben. Die Einschätzungen zur aktuellen Lage verschlechterten sich zwar. Jedoch ist weiterhin eine Mehrheit der Baufirmen zufrieden mit den laufenden Geschäften.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.03.2022

Neunte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Belgien vom 6. Mai 2020 – Besteuerung von Grenzpendlern

Die am 6. Mai 2020 mit dem Königreich Belgien abgeschlossene und zuletzt am 17. Dezember 2021 verlängerte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern in der Fassung des Zusatzabkommens vom 05. November 2002 im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern läuft grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn sie nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats verlängert wird. Mit schriftlicher Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 22. März 2022 wurde sie nunmehr bis zum Juni 2022 verlängert.

Im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen, die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, in beiden Staaten weitgehend aufgehoben wurden, handelt es sich um die letzte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung. Die Anwendung der Konsultationsvereinbarung ist daher auf den Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 begrenzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 – S-1301-BEL / 20 / 10002 :001 vom 25.03.2022

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