Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden im BMF-Schreiben vom 12. August 2021 – IV C 5 – S 2333/19/10008 :017, DOK 2021/0770982 – (BStBl I S. 1050) der Fettdruck im gesamten Text aufgehoben und die Randnummern 3, 41, 54, 55, 85, 111, 113, 131, 147 und 177 wie folgt gefasst (Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 12. August 2021 (a. a. O.) sind durch Fettdruck hervorgehoben. Mit „…“ gekennzeichnete Textpassagen bleiben unverändert.)

„3 … Erreicht der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr, hat aber seine berufliche Tätigkeit noch nicht beendet, so ist dies unschädlich. Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung …

41 … ; die Beiträge sind dabei gleichrangig zu behandeln. In Höhe des Verzichts auf die Steuerfreiheit mindert sich das steuerfreie Dotierungsvolumen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG. Wird kein Verzicht erklärt, kann das steuerfreie Dotierungsvolumen in vollem Umfang genutzt und für die darüber hinaus geleisteten, individuell zu besteuernden Beiträge die Förderung durch den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG (s. Rn. 66 ff.) beansprucht werden. Der Arbeitnehmer kann …

54 Nach § 8 Abs. 2 BetrAVG hat der Arbeitnehmer im Insolvenzfall …

55 Führt der Arbeitnehmer die nach § 8 Abs. 2 BetrAVG übernommene Rückdeckungsversicherung mit eigenen Beiträgen fort, …

85 … weiter von Bedeutung. Rz. 355 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (a. a. O.) ist unbeachtlich, soweit die Regelungen dem BFH-Urteil vom 1. September 2021 – VI R 21/19 – (BStBl 2022 II S. …) zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen widersprechen.

111 … oder auch einzelvertraglich festgelegt sein. Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers liegen auch dann noch vor, wenn bei sog. „Freiwilligen Matching-Modellen“ die Höhe der arbeitgeberfinanzierten Beiträge (Erhöhungsbeträge) in Anknüpfung an die Höhe der durch originäre Entgeltumwandlung (arbeitnehmer-)finanzierten Beiträge bemessen wird. Im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltene Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers sowie die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge oder Eigenbeteiligungen des Arbeitnehmers sind – anders als bei § 3 Nr. 63 und § 10a/Abschnitt XI EStG (s. Rn. 26 und 67) – hingegen nicht begünstigt.

113 … Bei der Ermittlung des Mindestbetrags sind nur Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zu berücksichtigen, die die Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 Nr. 4 und 5 EStG erfüllen und bei denen im Zeitpunkt der Beitragsleistung die Einkommensgrenzen nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG nicht überschritten werden. Wird der jährliche Mindestbetrag …

131 … Die Begrenzung greift jedoch dann, wenn der Arbeitgeber im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag geleistet hat, das Arbeitsverhältnis in 2016 oder danach beendet wurde und zum selben Arbeitgeber später, d. h. in 2017 oder danach, neu begründet wurde oder wird.

147 …; eine Anwendung des § 34 EStG kommt daher für diese Zahlungen nicht in Betracht. Geringfügige Teilleistungen sind unschädlich; siehe Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 1. November 2013 (BStBl I S. 1326) in der Fassung des BMF-Schreibens vom 4. März 2016 (BStBl I S. 277).

177 … sind vorbehaltlich besonderer Regelungen in den einzelnen Randnummern dieses Schreibens weiter zu beachten, …“.

Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2333 / 19 / 10008 :026 vom 18.03.2022

Digitalisierung von Justiz und Rechtsstaat schreitet voran

Zukünftig sollen Online-Beurkundungen und Online-Beglaubigungen noch weitreichender möglich werden

Das Bundesministerium der Justiz hat am 22. März 2022 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie veröffentlicht.

„Die Digitalisierung von Justiz und Rechtsstaat hat für mich eine hohe Priorität. Ein wesentlicher Aspekt ist es dabei, dass wir Online-Gründungen von Gesellschaften auch in Deutschland ermöglichen. Im letzten Jahr wurde der längst überfällige Schritt zur Ermöglichung der Online-Gründung einer GmbH getan. Mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf gehen wir konsequent weiter: Online-Anmeldungen zum Register sollen auch für andere Rechtsträger möglich sein und Online-Beurkundungen sollen noch weitreichender ermöglicht werden. Hiermit stärken wir den Wirtschafts- und Innovationsstandort Deutschland und bringen das Beurkundungs- und Beglaubigungswesen weiter in das 21. Jahrhundert.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Der Referentenentwurf dient der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021. Das Kernstück dieses Gesetzes ist die Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH sowie weiterer Online-Verfahren für Registeranmeldungen ab dem 1. August 2022. Diese Vorschriften sollen mit dem nun vorgelegten Referentenentwurf ergänzt werden:

Das DiRUG ermöglicht es bereits, dass bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation stattfinden kann, sodass eine persönliche Anwesenheit beim Notar entbehrlich wird. In Zukunft soll die Zulässigkeit der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen nicht mehr auf bestimmte Rechtsträger beschränkt, sondern für sämtliche Rechtsträger möglich sein. Gleichzeitig werden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.

Die durch das DiRUG geschaffene Möglichkeit zur Online-Gründung einer GmbH soll zudem ausgeweitet werden. Bisher ist eine Online-Gründung nur bei einer sogenannten Bargründung einer GmbH, d. h. in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründern in Geld erbracht wird, möglich. Sog. Sachgründungen, bei denen das Kapital nicht in Form von Geld, sondern in Form von Gegenständen wie z. B. Fahrzeugen aufgebracht wird, werden vom DiRUG nicht erfasst. Durch den vorgelegten Referentenentwurf soll der Anwendungsbereich der Online-Gründung auch auf Sachgründungen ausgeweitet werden. Ausgenommen sein sollen lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig ist (z. B. Grundstücke oder GmbH-Anteile), da das Online-Verfahren für diese Beurkundungsgegenstände nicht zugelassen ist.

Darüber hinaus sollen nach dem Referentenentwurf auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sog. satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens einbezogen werden.

Der Entwurf wurde am 22. März 2022 an Länder und Verbände verschickt und auf der Homepage des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 4. April 2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

  • Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Quelle: BMJ, Pressemitteilung vom 22.03.2022

Spielhallenerlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 setzt neues Antragsverfahren voraus

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit am 22.03.2022 den Beteiligten zugestellten Urteil vom 10.03.2022 entschieden, dass für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis seit dem 01.07.2021 ein neuer Antrag und ein eigenständiges Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erforderlich sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren ist ausgeschlossen. Diese Entscheidung ist für noch immer bei den Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren relevant, die nach alter Rechtslage begonnen worden sind und noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnten.

Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine von der Klägerin in Langenfeld betriebene Spielhalle, welche in Konkurrenz zu einer von der Beigeladenen in 65 m Entfernung betriebenen Spielhalle steht. Nach einer zugunsten der Beigeladenen erfolgten Auswahlentscheidung lehnte die Stadt Langenfeld die von der Klägerin beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis im Oktober 2017 ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Beklagte, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. Während des Verfahrens zweiter Instanz trat am 01.07.2021 der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in Kraft. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberverwaltungsgericht nun das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klage auf Neubescheidung ab.

Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Stadt Langenfeld über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach den Bestimmungen des alten Glücksspielstaatsvertrages entscheidet. Nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 01.07.2021 kann an vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages in seiner bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden. Der Betrieb einer Spielhalle bedarf nunmehr der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist von eigenständigen Voraussetzungen abhängig, die sich aus der seit dem 01.07.2021 bestehenden Rechtslage ergeben und im Rahmen eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu prüfen sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren ist damit ausgeschlossen. Die Klägerin hat ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle danach in einem neuen Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 geltend zu machen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 22.03.2022 zum Urteil 4 A 1033/20 vom 10.03.2022

Renten steigen zum 1. Juli 2022 deutlich

Rentenversicherung kommt gut durch die Krise

Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigt die Rente zum 1. Juli 2022 in Westdeutschland deutlich um 5,35 Prozent und in den neuen Ländern um 6,12 Prozent. Damit ergibt sich eine Anhebung des Rentenwerts von gegenwärtig 34,19 Euro auf 36,02 Euro und des Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 33,47 Euro auf 35,52 Euro.

Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Wiedereinsetzung des Nachholfaktors ist hierbei berücksichtigt. Einen entsprechenden Gesetzentwurf, der auch Verbesserungen für Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsrenten beinhaltet, wird in Kürze auf den Weg gebracht werden.

„Ich freue mich, dass wir heute eine deutliche Rentenanpassung ankündigen können. Die Renten steigen um 5,35 Prozent im Westen und um 6,12 Prozent im Osten. Das ist eine gute Nachricht für die Menschen, die durch ihre Arbeit jahrelang den Laden am Laufen gehalten haben. Gerade angesichts der aktuellen Herausforderungen – sei es durch steigende Preise oder die internationale Krisenlage – ist es wichtig, zu sehen, dass unser Rentensystem funktioniert. Die Entwicklung der Renten darf nicht von der Entwicklung der Löhne abgekoppelt werden.“

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Im Rahmen der Anpassung wird eine wichtige Vereinbarung des Koalitionsvertrages umgesetzt: Das Wiedereinsetzen des Nachholfaktors sorgt dafür, dass die nicht vorgenommene Rentenminderung des vergangenen Jahres mit der Rentenerhöhung verrechnet wird und damit die Rentenanpassung der tatsächlichen Lohnentwicklung folgt.

In diesem Zusammenhang wird auch ein statistischer Revisionseffekt bereinigt, durch den im vergangenen Jahr die rentenanpassungsrelevante Lohnentwicklung um etwa zwei Prozentpunkte zu gering ausgefallen war, was sich aufgrund der Rentengarantie aber nicht auf die Höhe der Renten ausgewirkt hatte. Damit passt auch das Sicherungsniveau vor Steuern (sog. Rentenniveau) wieder zur Haltelinie von 48 Prozent. Im Ergebnis ergibt sich so ein Ausgleichsbedarf in Höhe von -1,17 Prozent, der mit der diesjährigen Rentenanpassung abgebaut wird.

Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 5,8 Prozent in den alten Ländern und rund 5,3 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Diese hat in diesem Jahr eine deutlich positive Wirkung, weil auch Zeiten der Kurzarbeit verbeitragt werden.

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit +0,76 Prozentpunkten positiv auf die Rentenanpassung aus. Davon entfallen etwa 0,6 Prozentpunkte auf die gesetzliche Neureglung, die die überzeichnete Dämpfungswirkung des Jahres 2021 kompensiert.

Mit einer Schutzklausel wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau beträgt nach der berechneten Rentenanpassung 48,14 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten.

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind die im Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz festgelegten Angleichungsschritte relevant. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit entsprechend der gesetzlichen Angleichungsstufe auf 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 97,9 Prozent). Mit dieser Angleichungsstufe fällt die Rentenanpassung Ost höher aus, als nach der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 22.03.2022

APAS: Arbeitsprogramm 2022 um Aspekte zum Ukraine-Krieg erweitert

Aus aktuellem Anlass hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihr Arbeitsprogramm 2022 (die WPK berichtete unter „Neu auf WPK.de“ vom 13. Januar 2022) um den Abschnitt „Auswirkungen des Ukraine-Krieges“ erweitert. Das Arbeitsprogramm ist auf der Internetseite der APAS veröffentlicht.

Die APAS führt aus, dass der Angriff Russlands am 24. Februar 2022 auf die Ukraine und die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Abstimmung mit den Verbündeten der NATO als Reaktion ergriffenen Maßnahmen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung der Weltwirtschaft und somit insbesondere auch auf die wirtschaftliche Entwicklung von Unternehmen von öffentlichem Interesse haben.

Fachlicher Hinweis des IDW

Weiter wird ausgeführt, dass auch das IDW bereits am 8. März 2022 einen fachlichen Hinweis zu Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung veröffentlicht und sich nach Auffassung der APAS in sachgerechter Art und Weise insbesondere zur Anwendung des Stichtagsprinzips und zu den Anforderungen an die Lageberichterstattung geäußert hat.

Risikoeinschätzungen der Praxen

Die APAS wird sich in den Inspektionen mit den Risikoeinschätzungen der Praxen zu den Auswirkungen der Ukraine-Krise und den hieraus abgeleiteten Maßnahmen für deren Qualitätssicherungssysteme befassen. Dies wird nach einer Identifikation von Mandaten mit Bezug zur Ukraine und zu Russland zunächst die Zurverfügungstellung relevanter Fachinformationen, Vorgaben zur Einholung von fachlichem Rat/Konsultationen oder auch weitere Maßnahmen zur auftragsbezogenen Qualitätssicherung mit Bezug zu den identifizierten Risiken auf Praxis- und Mandatsebene betreffen. Die APAS wird sich mit einzelnen Abschlussprüfungen, die besonderen Risiken aus dem Ukraine-Krieg ausgesetzt sind, analog zum Vorgehen bei den Corona-Risiken, sukzessive in Abhängigkeit von den Bilanzstichtagen der Unternehmen von öffentlichem Interesse befassen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 21.03.2022

Gewinnspiel: Sammelerlaubnis für Telefonwerbung ist unzulässig

  • Kunden sollten vor der Teilnahme am Gewinnspiel der individuellen Telefonwerbung durch 31 Unternehmen zustimmen.
  • Möglichkeit zur Abwahl von Unternehmen erst in zwei über Links erreichbaren separaten Listen.
  • LG Frankfurt am Main: Einwilligungserklärung erfüllte nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und war unwirksam.

vzbv-Klage gegen Gewinnspielveranstalter beim LG Frankfurt am Main teilweise erfolgreich (Az. 2-03 O 99/20)

Der Online-Gewinnspielveranstalter Toleadoo GmbH darf sich nicht die Einwilligung zur Telefonwerbung durch 31 Unternehmen einholen, wenn sich Verbraucher:innen für die Ablehnung ihrer Zustimmung erst zwei über Links erreichbaren separaten Listen durchklicken müssen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Toleadoo GmbH entschieden.

Das Marketingunternehmen hatte unter www.dein-macbook.de ein Gewinnspiel angeboten, für das eine Registrierung nötig war. Dabei sollten sich die Teilnehmer:innen mit der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an Sponsoren des Anbieters und mit dem Erhalt von Werbung „per E-Mail, Push-Notification, postalisch und/oder telefonisch“ durch diese Sponsoren einverstanden erklären. Namen und Beschreibung der insgesamt 31 Unternehmen waren erst nach Anklicken der mit einem Link versehenen Begriffe „Hauptsponsoren“ und „Qualifizierungssponsoren“ zugänglich.

Keine informierte Einwilligung zur Telefonwerbung

Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte die Einwilligungsklausel in Kombination mit den Sponsorenlisten für unwirksam. Telefonwerbung stelle ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung stets eine unzumutbare Belästigung dar. Dabei müssen Verbraucher:innen wissen, dass ihre Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Die strittige Einwilligungsklausel erfülle diese Voraussetzungen nicht. Angesichts der Vielzahl an Unternehmen und der angestrebten Teilnahme an einem Gewinnspiel könne nicht von einer informierten Einwilligung gesprochen werden.

Gericht sieht keine Irreführung über Kundenrechte

Dem Vorwurf des vzbv, der Gewinnspielveranstalter würde Kund:innen über ihre Rechte täuschen, schlossen sich die Richter nicht an. Das Unternehmen erwecke zwar den Eindruck, die Einwilligung in die Werbung sei Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel. Die Klausel enthalte aber keine Aussage dazu, dass Kund:innen verpflichtet seien, Werbung der in der Liste aufgeführten Sponsoren zu dulden.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Unternehmen die zunächst eingelegte Berufung nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zurückgenommen hat.

Quelle: vzbv, Mitteilung vom 18.03.2022 zum Urteil 2-03 O 99/20 des LG Frankfurt vom 04.03.2022 (rkr)

Jobcenter muss keine Privatschule bezahlen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass der Bedarf an Schulbildung durch öffentliche Regelschulen ausreichend gedeckt wird.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren einer selbstständigen Kampfsportlehrerin, die ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Ihren ältesten Sohn ließ sie auf einer Waldorfschule einschulen. Wegen psychischer Probleme und regelmäßiger körperlicher Auseinandersetzungen wechselte das Kind nach einem Jahr auf eine andere Privatschule. Das dortige Schulgeld zahlte die Frau zunächst selbst. Im Jahre 2021 beantragte sie die Übernahme beim Jobcenter, da sie wegen der Corona-Pandemie ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben musste und sich das Schulgeld nicht mehr leisten konnte.

Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab, da öffentliche Regelschulen den Ausbildungsbedarf decken würden und eine Ausnahme nur bei schwerwiegenden persönlichen Gründen möglich sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Junge nicht gleich auf eine öffentliche Schule gewechselt sei. Die Frau hielt einen weiteren Schulwechsel aus psychischen Gründen jedoch für unzumutbar. Eine Anmeldung auf der Regelschule sei absurd, da dort der Migranten- und Gewaltanteil überdurchschnittlich hoch sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Das Schulgeld sei kein unabweisbarer Mehrbedarf, denn durch die gesetzliche Gewährleistung der Schulgeldfreiheit an öffentlichen Regelschulen entstehe kein Bedarf im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts. Es seien auch keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise einen Anspruch begründen könnten. Die Frau habe keine Gründe glaubhaft gemacht, aus denen ein Wechsel auf die Regelschule unzumutbar sei. Zu dem Argument des hohen Migranten- und Gewaltanteils habe sie keine konkreten Angaben gemacht. Ebenso wenig habe sie genaue Gründe dargelegt, weshalb ein Schulwechsel bei ihrem Sohn zu Depressionen führe und seine Entwicklung gefährde. Bloße Vermutungen würden gerade nicht ausreichen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 21.03.2022 zum Beschluss L 11 AS 479/21 B ER vom 16.02.2022

Steuerhinterziehungsbekämpfung: Erste Evaluation des anonymen Hinweisgeberportals

Erste Evaluation des im letzten Sommer eingeführten anonymen Hinweisgeberportals auf möglichen Steuerbetrug: Finanzminister Dr. Danyal Bayaz: „Kein Portal für Denunziationen“

Die Zahl an anonymen Hinweisen auf möglichen Steuerbetrug ist durch das anonyme Hinweisgeberportal gestiegen. Das ist das Ergebnis einer ersten Evaluation durch die Steuerverwaltung. Allerdings ist kein relevanter Anstieg falscher oder offensichtlich unbegründeter Hinweise zu verzeichnen. Die Qualität der Hinweise, die über das digitale Portal eingehen, ist ähnlich wie bei den analogen Hinweisen. Insgesamt hat die Aufmerksamkeit für das Thema Steuerbetrug zu mehr Hinweisen geführt.

„Das Hinweisgeberportal ist offensichtlich kein Portal für Denunziationen. Allerdings ist auch die Qualität der Hinweise noch nicht so hoch wie erhofft. Aber schon ein richtiger Hinweis allein unter Hunderten kann Hundertausende Euro an hinterzogenen Steuern einbringen. Das Instrument des anonymen Hinweises ist also grundsätzlich richtig und wichtig beim Kampf gegen Steuerbetrug und für mehr Steuergerechtigkeit. Es lohnt sich deshalb offline wie online.“

Finanzminister Dr. Bayaz

Zentrale Ergebnisse der Evaluation:

  • Eingegangene Hinweise zwischen August 2021 und Februar 2022* = 2.608
  • Eingeleitete Strafverfahren der Steuerfahndung = 12
  • Eingeleitete Strafverfahren der Strafsachen- und Bußgeldstellen = 11

*Inhaltslose Hinweise wurden dabei nicht mitgezählt.

Im Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 wurden bei circa ein Prozent der Hinweise Strafverfahren bei den Steuerfahndungs- und Straf- und Bußgeldsachenstellen eingeleitet. Aufgrund der Vielzahl unseriöser Hinweise zu Beginn wurden die Monate August und September nicht in die Auswertung einbezogen.

Anonyme Hinweise außerhalb des Hinweisgeberportals

  • Im Zeitraum August 2021 bis Februar 2022 = 402
  • Eingeleitete Strafverfahren der Steuerfahndung = 11
  • Eingeleitete Strafverfahren der Strafsachen- und Bußgeldstellen = 12

Strafrechtliche Verwertungsquote von 6,7 Prozent

Die strafrechtliche Verwertungsquote liegt hier bei gut 6,7 Prozent, ebenfalls im Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022.

Daraus folgt allerdings nicht unmittelbar, dass die Qualität der Online-Hinweise geringer ist. Nicht jeder brauchbare Hinweis führt zur Einleitung eines Strafverfahrens. Oft werden die Hinweise an die zuständigen Außenprüfungsdienste der Finanzämter weitergeleitet. Nach erfolgter strafrechtlicher Prüfungen können auch rein steuerliche Ermittlungen aufgenommen werden. Solche Fälle fließen in die Verwertungsquote nicht ein, ebenso nicht Hinweise, die den Zuständigkeitsbereich des Zolls oder der Polizei betreffen.

Anonymes Hinweisgeberportal Baden-Württemberg

Seit Jahren ist es in allen Bundesländern möglich, anonyme Hinweise auf möglichen Steuerbetrug telefonisch, per Mail oder Brief zu geben. Ende August hat Baden-Württemberg ein Portal online gestellt, auf dem solche anonymen Hinweise auch digital abgegeben werden können. Gleichzeitig soll das Portal die Kommunikation bei Nachfragen ermöglichen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.03.2022

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG)

Änderung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527 ergänzt und geändert:

I. Die Randziffer 17.10 wird geändert.
II. Die Randziffer 22.14j wird neu gefasst.
III. Die Textziffer 31. wird geändert.
IV. Die Randziffer 32.2 wird neu gefasst.
V. Die Textziffer 37 wird ergänzt.
VI. Nach der Randziffer 40.24 wird Randziffer 40.24a eingefügt.
VII. Die Textziffer 49 wird geändert.
VIII. Der Randziffer 50.12 wird ein Satz angefügt.
IX. Die Textziffer 56 wird geändert.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 19 / 10008 :024 vom 15.03.2022

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Der Krieg in Europa zerstört Städte und Dörfer. Er bringt Tod und Vertreibung. Weltweit engagieren sich Staaten, Menschen und Unternehmen für die Demokratie in der Ukraine. Auch Deutschland hilft: Die vielen aus der Ukraine in der Europäischen Union Ankommenden erfahren persönliche und finanzielle Unterstützung von Bürgerinnen und Bürgern und auch von Unternehmen. Die humanitäre Unterstützung der im Krisengebiet Bleibenden hilft der Demokratie in der Ukraine. Die Verwaltungsanweisungen im BMF-Schreiben vom 17. März 2022 dienen der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements.

Sie gelten für die nachfolgenden Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.

Die Maßnahmen sind:

I. Spenden
II. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
III. Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine
IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
V. Lohnsteuer
VI. Aufsichtsratsvergütungen
VII. Umsatzsteuer
VIII. Schenkungsteuer

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :013 vom 17.03.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin