Empfehlung zum Mindesteinkommen

Die Europäische Kommission hat am 4. März 2022 eine Sondierung bezüglich der Initiative über die Empfehlung zum Mindesteinkommen gestartet.

Hintergrund der Empfehlung ist der Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte. Danach soll die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen verringert und die Erwerbstätigkeit und Weiterbildung gefördert werden. Die Initiative richtet sich auf die Defizite in den Bereichen der Abdeckung und Inanspruchnahme von Mindesteinkommen und anderen Sozialleistungen. Die Kommission zielt insbesondere auf eine Verbesserung in Bezug auf die Transparenz der Berechtigungskriterien sowie eine Anpassung der Leistungen ab, die meist unterhalb der Armutsschwelle liegen. Außerdem soll das Angebot individuell angepasster Aktivierungsmaßnahmen verbessert werden und die Koordination zwischen Behörden und Anbietern unterstützender Sozialleistungen verbessert sowie eine dauerhafte Verfolgung und Bewertung der Fälle ermöglicht werden. Interessenträger können bis zum 1. April 2022 Stellung nehmen.

Quelle: BRAK, Mitteilung vom 17.03.2022

Staatliche Beihilfen: Kommission startet Konsultation über Krisenvorschriften für Banken

Die Europäische Kommission hat am 17. März 2022 eine breite öffentliche Konsultation zu den geltenden Beihilfevorschriften für Banken, die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind, gestartet. Sie richtet sich an alle interessierten Parteien sowie Einzelpersonen und Forschungseinrichtungen. Zudem hat die Kommission eine gezielte Konsultation eingeleitet, um insbesondere von Finanzinstituten und den Behörden der Mitgliedstaaten Rückmeldungen einzuholen. Beide laufen bis 9. Juni. Die entsprechenden Vorschriften wurden ursprünglich entwickelt, um die Auswirkungen der Finanzkrise von 2008 auf die Banken zu bewältigen und Folgewirkungen von Bankenpleiten auf den Finanzsektor und die EU-Wirtschaft insgesamt zu vermeiden.

Nach der Überarbeitung des Rechtsrahmens für Banken, insbesondere der Verabschiedung neuer EU-Vorschriften für das Bankenkrisenmanagement im Jahr 2014, und angesichts der Entwicklung der Marktbedingungen in den letzten Jahren ist nun eine Bewertung der Beihilfevorschriften für Banken in Schwierigkeiten erforderlich. Die Kommission wird prüfen, ob diese ihre Ziele erreicht haben und ob sie noch zweckmäßig sind.

Alle interessierten Parteien können bis zum 9. Juni 2022 auf dem Portal „Have your say“ der Kommission und auf der Konsultationswebseite der Generaldirektion Wettbewerb in allen EU-Amtssprachen ihre Meinung äußern und den Fragebogen beantworten. Die Kommission wird dieses Feedback in ihre Bewertung der Beihilfevorschriften einfließen lassen und plant, die Ergebnisse dieser Bewertung in der zweiten Jahreshälfte 2023 zu veröffentlichen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.03.2022

Auf dem Weg aus der Corona-Krise: Deutsche und europäische Wirtschaft im Vergleich

Deutschland bei Privaten Konsumausgaben, Bruttowertschöpfung im Verarbeitenden Gewerbe und Erwerbstätigkeit noch deutlicher unter Vorkrisenniveau als EU-Durchschnitt

Die andauernde Corona-Pandemie und die damit verbundenen Liefer- und Materialengpässe haben sich auf die deutsche Wirtschaft stärker ausgewirkt als auf die wirtschaftliche Entwicklung der meisten anderen Mitgliedstaaten in der Europäischen Union (EU). Das preis-, saison- und kalenderbereinigte Bruttoinlandsprodukt (BIP) für Deutschland war im 4. Quartal 2021 noch 1,1 % niedriger als im 4. Quartal 2019, dem Quartal vor Beginn der Corona-Krise. Dagegen hatte die Wirtschaftsleistung in 20 anderen Mitgliedstaaten der EU zum Jahresende 2021 bereits ihr jeweiliges Vorkrisenniveau erreicht oder übertroffen, wie das Statistische Bundesamt mitteilt. Die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine bilden die Daten nicht ab.

„Die vierte Corona-Welle hat die Erholung der deutschen Wirtschaft zum Jahresende vergleichsweise deutlich ausgebremst“, sagt Dr. Georg Thiel, Präsident des Statistischen Bundesamtes, „das zeigt der Vorkrisenvergleich im europäischen Kontext vor allem bei den privaten Konsumausgaben und in der Bruttowertschöpfung im Verarbeitenden Gewerbe, aber auch bei der Erwerbstätigkeit.“

Deutlicher als in Deutschland (-1,1 %) blieb das BIP lediglich in Spanien (-4,0 %), Tschechien (-1,9 %), Portugal (-1,4 %) und der Slowakei (-1,2 %) hinter dem jeweiligen Vorkrisenniveau zurück. Die EU-Länder mit dem stärksten Wirtschaftswachstum im Vorkrisenvergleich innerhalb der EU waren laut dem europäischen Statistikamt Eurostat Irland (+15,3 %), Estland (+7,2 %) und Slowenien (+6,6 %). Die Vereinigten Staaten kamen mit einem Wirtschaftswachstum von 3,2 % im Vorkrisenvergleich deutlich besser durch die Corona-Pandemie als die EU (+0,6 %).

Auch die Zahl der Erwerbstätigen erreichte in Deutschland im 4. Quartal 2021 noch nicht wieder das Niveau vom 4. Quartal 2019. Zum Jahresende 2021 waren in Deutschland saison- und kalenderbereinigt 0,4 % weniger Personen erwerbstätig als vor der Corona-Pandemie. Dieser Rückgang ist vorwiegend auf Einbrüche bei den geringfügig Beschäftigten zurückzuführen, während die Zahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter das Vorkrisenniveau bereits übertroffen hat. In der EU insgesamt legte die Zahl der Erwerbstätigen zu (+0,6 %). Merkliche Beschäftigungszuwächse gab es unter anderem in Irland (+5.4 %), den Niederlanden (+2,2 %) und Frankreich (+1,6 %). Anders als diese Volkswirtschaften war Deutschland allerdings auch aus einer Situation der Vollbeschäftigung in die Pandemie gestartet. Diese konnte noch nicht wieder erreicht werden.

Privater Konsum erholt sich in vielen Ländern nur langsam

Die preis-, saison- und kalenderbereinigten privaten Konsumausgaben haben sich bisher in vielen Ländern der EU noch nicht von den Einbrüchen im Zusammenhang mit den Corona-Schutzmaßnahmen der letzten beiden Jahre erholt. Stärker als in Deutschland (-3,8 %) blieben die privaten Konsumausgaben allerdings nur in Spanien (-7,9 %) hinter ihrem Vorkrisenniveau zurück. Während in einigen EU-Mitgliedstaaten im 4. Quartal 2021 bereits wieder mehr konsumiert wurde als vor Beginn der Pandemie (z.B. Litauen, +6,8 %), wurde das Vorkrisenniveau in anderen Volkswirtschaften gerade erst (z.B. Frankreich, +0,1 %) oder noch nicht wieder (z.B. Italien -3,3 %) erreicht.

Staatskonsum in Deutschland vergleichsweise stark gestiegen

Die staatlichen Konsumausgaben wurden während der Corona-Pandemie in fast allen Mitgliedstaaten der EU deutlich ausgeweitet. Dabei nahm der Staatskonsum in Deutschland (+6,3 %) im Vorkrisenvergleich stärker zu als in anderen großen Volkswirtschaften wie Spanien (+6,0 %), Frankreich (+4,1 %) und Italien (+2,6 %). Noch stärkere Anstiege der staatlichen Konsumausgaben gab es allerdings in kleineren EU-Ländern wie Irland (+17,2 %) oder Kroatien (+16,9 %).

Weniger Investitionen in Maschinen, Geräte und Fahrzeuge in Deutschland

Bei den Bruttoanlageinvestitionen zeigt sich im internationalen Vergleich ein zweigeteiltes Bild. Während sich die Rückgänge der Bruttoanlageinvestitionen in Deutschland oder den Niederlanden vor allem auf merklich niedrigere Investitionen in Ausrüstungen – also vor allem in Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – zurückführen lassen, waren in einigen Mitgliedstaaten der EU wie zum Beispiel Italien und Rumänien deutlich höhere Bauinvestitionen Haupttreiber der Zuwächse bei den Bruttoanlageinvestitionen im Vorkrisenvergleich.

Internationaler Handel in fast allen EU-Ländern wieder über Vorkrisenniveau

Nachdem die Corona-Pandemie den internationalen Handel deutlich gedämpft hatte, wurde in der EU insgesamt sowie den meisten Mitgliedstaaten im 4. Quartal 2021 teilweise wieder deutlich mehr exportiert und importiert als vor Beginn der Corona-Krise. Dabei lag der Zuwachs im Vorkrisenvergleich in Deutschland bei den Exporten mit +2,3 % unter dem EU-Durchschnitt, bei den Importen mit +2,9 % darüber. Insbesondere Frankreich blieb bei Exporten (‑3,2 %) und Importen (-0,7 %) noch unter seinem Vorkrisenniveau.

Verarbeitendes Gewerbe erholt sich in den meisten großen EU-Ländern nur langsam

Die verschiedenen Wirtschaftsbereiche konnten sich europaweit bisher nur teilweise von den Folgen der anhaltenden Corona-Pandemie erholen. Das Verarbeitende Gewerbe hatte zum Jahresende 2021 vor allem in den großen Volkswirtschaften Deutschland, Frankreich und Spanien die Einbußen der letzten zwei Jahre noch nicht vollständig aufgeholt. In einigen kleinen Ländern wie Irland (+35,8 %), Litauen (+17,1 %) oder Griechenland (+16,7 %) lag die preis-, saison- und kalenderbereinigte Bruttowertschöpfung im Verarbeitenden Gewerbe im 4. Quartal 2021 hingegen deutlich über ihrem Niveau vom 4. Quartal 2019. In diesen Ländern war die Wirtschaftsleistung des Verarbeitenden Gewerbes im Verlauf der Corona-Krise aber auch kaum oder gar nicht zurückgegangen. Hintergrund ist der in diesen Ländern vergleichsweise kleinere Anteil der stark von den Liefer- und Materialengpässen betroffenen Automobilindustrie.

Länderspezifische Entwicklungen im Baugewerbe

Im Baugewerbe sind die länderspezifischen unterschiedlichen Entwicklungen noch deutlicher ausgeprägt. Während die Bruttowertschöpfung in diesem Bereich in Deutschland bei +2,7 % lag, erreichte sie in Ungarn (+19,5 %) und Italien (+19,1 %) zweistellige Zuwachsraten im Vorkrisenvergleich. In Spanien (-14,1 %) und Bulgarien (-13,0 %) hingegen blieb sie im 4. Quartal 2021 noch weit unter dem jeweiligen Vorkrisenniveau.

Dienstleistungsbereiche EU-weit stark von Pandemie betroffen

Viele Dienstleistungsbereiche waren in Europa stark von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffen. In mehr als der Hälfte der EU-Länder erreichte die Bruttowertschöpfung im Bereich Handel, Verkehr, Gastgewerbe zum Jahresende 2021 noch nicht wieder ihre Vorkrisenwerte. Auch die sonstigen Dienstleister, zu denen unter anderem die Bereiche Unterhaltung und Erholung zählen, blieben in ihrer Wirtschaftsleistung im 4. Quartal 2021 in fast allen Volkswirtschaften weit unter ihrem jeweiligen Niveau vom 4. Quartal 2019. Spanien war hier am stärksten betroffen (-26,0 %), gefolgt von Lettland (-25,4 %) und der Slowakei (-23,0 %). In Deutschland blieben die Sonstigen Dienstleister mit -11,7 % ähnlich stark hinter dem Vorkrisenquartal zurück wie im EU-Durchschnitt.

Deutlicher Zuwachs im Bereich Information und Kommunikation

Der Bereich Information und Kommunikation konnte seine Bruttowertschöpfung in nahezu allen EU-Ländern im Verlauf der Corona-Krise steigern. Der Anstieg in Deutschland (+3,6 %) fiel international noch vergleichsweise gering aus. Die stärksten Zuwächse im Vorkrisenvergleich verzeichneten Irland (+36,6 %), Estland (+29,1 %) und Rumänien (+25,0 %). Die gegenüber ihrem Vorkrisenniveau kaum gestiegene Wirtschaftsleistung in Spanien (+0,2 %) stellt hier im europäischen Vergleich eine Ausnahme dar.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.03.2022

Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal für eine möglicherweise unzureichende Umsetzung und Anwendung europäischen Rechts

Der unter anderem für das Amts- und Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass dem Erwerber eines mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs keine Amtshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer möglicherweise unzureichenden Umsetzung von Europarecht zustehen.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb am 12. September 2014 einen gebrauchten Audi A4 (km-Stand: 11.303 km) zu einem Kaufpreis von 35.440 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet, der eine unzulässige Abschaltvorrichtung enthält. Der Kläger wirft der beklagten Bundesrepublik Deutschland insbesondere vor, das Kraftfahrbundesamt habe für den hier in Rede stehenden Fahrzeugtyp eine fehlerhafte Typgenehmigung erteilt und Art. 46 der Richtlinie 46/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Richtlinie 2007/46/EG) unzureichend umgesetzt und kein ausreichendes Sanktionssystem erlassen zu haben. Durch diese Pflichtverletzungen sei er zum Abschluss des Kaufvertrags gebracht worden, den er sonst nicht geschlossen hätte. Die Beklagte sei ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er hilfsweise Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

Insbesondere weist die Sache keine grundsätzliche Bedeutung deshalb auf, weil ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Frage gerichtet werden müsste, ob bzw. inwieweit die hier relevanten Normen der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (Verordnung 715/2007/EG) den Zweck haben, dass die Typgenehmigungsbehörden die Käufer von Fahrzeugen vor Rechtsverstößen der Hersteller zu schützen.

Diese Normen schützen zwar Interessen der Verbraucher, sie bezwecken jedoch nicht den Schutz vor den vom Kläger geltend gemachten Schäden. Drittschützende Wirkung haben sie nur im Hinblick auf das Interesse der Erwerber, dass ein erworbenes Fahrzeug zur Nutzung im Straßenverkehr zugelassen wird und dass diese Nutzung nicht aufgrund mangelnder Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ bzw. den für diesen Typ geltenden Rechtsvorschriften untersagt wird. Die Verletzung dieses Interesses macht der Kläger jedoch nicht geltend. Sein Fahrzeug ist zugelassen und die Betriebserlaubnis ist nicht wieder entzogen worden. Vielmehr macht der Kläger als verletztes Schutzgut sein wirtschaftliches Selbstbestimmungsrecht und damit den Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags geltend. Diese Interessen werden vom Schutzzweck der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung 715/2007/EG jedoch nicht erfasst.

Der Senat hat sich insoweit den Ausführungen des VI. Zivilsenats in seinen Urteilen vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19) und vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20), die auch der VII. Zivilsenat teilt (Beschluss vom 1. September 2021 – VII ZR 59/21), angeschlossen.

Aus dem Umstand, dass die vorzitierten Entscheidungen Ansprüche gegen die Fahrzeughersteller betrafen, während im vorliegenden Fall ein Verstoß des Kraftfahrtbundesamts gegen die vorgenannten Regelwerke geltend gemacht wird, folgt nichts Abweichendes. Es spricht nichts dafür, dass diese Pflichten der Genehmigungsbehörden gegenüber dem geschützten Personenkreis einen weitergehenden oder anderen Inhalt hätten als die Pflichten der Hersteller. Im Gegenteil werden die Behörden in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig und sind von dem – vom Kläger geltend gemachten – Abschluss eines (unerwünschten) Vertrags sachlich weiter entfernt als der Fahrzeughersteller. Da diese Schlussfolgerungen auf der Hand liegen und zudem durch eine Erst-recht-Wertung gestützt werden, bedurfte es nach Maßgabe der acte-clair-Doktrin keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Richtlinie 46/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

Art. 46 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie, insbesondere gegen die in Artikel 31 vorgesehenen oder sich daraus ergebenden Verbote und die in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte, anzuwenden sind, und ergreifen alle für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 29. April 2009 sowie etwaige Änderungen so bald wie möglich mit.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 17.03.2022 zum Beschluss III ZR 87/21 vom 10.02.2022

Weder Entschädigungs- noch Schadensersatzansprüche für coronabedingte flächendeckende Betriebsschließungen im Frühjahr 2020

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 1m 17. März 2022 über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende vorübergehende Betriebsschließungen oder Betriebsbeschränkungen auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit entstanden sind.

Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs. Am 22. März 2020 erließ das beklagte Land Brandenburg eine Corona-Eindämmungsverordnung, wonach Gaststätten für den Publikumsverkehr zu schließen waren und den Betreibern von Beherbergungsstätten untersagt wurde, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

Der Betrieb des Klägers war in dem Zeitraum vom 23. März bis zum 7. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen, ohne dass die COVID-19-Krankheit zuvor dort aufgetreten war. Der Kläger erkrankte auch nicht. Während der Zeit der Schließung seiner Gaststätte bot er Speisen und Getränke im Außerhausverkauf an. Im Rahmen eines staatlichen Soforthilfeprogramms zahlte die Investitionsbank Brandenburg 60.000 Euro als Corona-Soforthilfe an ihn aus.

Der Kläger hat geltend gemacht, es sei verfassungsrechtlich geboten, ihn und andere Unternehmer für die durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen zu entschädigen.

Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 27.017,28 Euro (Verdienstausfall, nicht gedeckte Betriebskosten, Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) nebst Prozesszinsen sowie auf Feststellung der Ersatzplicht des Beklagten für alle weiteren entstandenen Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewähren Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Entschädigung. § 56 Abs. 1 IfSG ist von vornherein nicht einschlägig, weil die hier im Verordnungswege nach § 32 IfSG angeordneten Verbote gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen ergangen sind und der Kläger nicht gezielt personenbezogen als infektionsschutzrechtlicher Störer in Anspruch genommen wurde. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergibt sich auch nicht aus § 65 Abs. 1 IfSG. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut ist die Vorschrift nur bei Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten einschlägig. Im vorliegenden Fall dienten die Corona-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 sowie die Folgeverordnungen vom 17. April 2020 und 24. April 2020 jedoch der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit. Diese hatte sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vom 22. März 2020 deutschlandweit ausgebreitet. § 65 Abs. 1 IfSG kann auch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass der Anwendungsbereich der Norm auf Bekämpfungsmaßnahmen, die zugleich eine die Ausbreitung der Krankheit verhütende Wirkung haben, erstreckt wird.

Eine verfassungskonforme Auslegung der beiden Regeln dahingehend, dass auch in der vorliegenden Fallgestaltung eine Entschädigung zu gewähren ist, wie es in einem gestern veröffentlichten Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 1073/21) kursorisch in Erwägung gezogen wurde, scheidet aus. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm setzt voraus, dass mehrere Deutungen möglich sind. Sie findet ihre Grenze an dem klaren Wortlaut der Bestimmung und darf nicht im Widerspruch zu dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzes stehen. Der Wortlaut von § 56 und § 65 IfSchG ist klar und lässt eine ausdehnende Auslegung nicht zu. Zudem würde der eindeutige Wille des Gesetzgebers konterkariert, nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit eine Entschädigung für Störer im infektionsschutzrechtlichen Sinn vorzusehen.

Der Kläger kann den geltend gemachten Entschädigungsanspruch auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 oder § 65 Abs. 1 IfSG stützen. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungstatbeständen liegt, was sich insbesondere aus ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungstätigkeit während der Corona-Pandemie ergibt, die abschließende gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, Entschädigungen auf wenige Fälle punktuell zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen („Konzept einer punktuellen Entschädigungsgewährung“). Darüber hinaus fehlt es auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen den Entschädigungsregelungen nach §§ 56, 65 IfSG und flächendeckenden Betriebsschließungen, die auf gegenüber der Allgemeinheit getroffenen Schutzmaßnahmen beruhen.

Das Berufungsgericht hat einen Entschädigungsanspruch aus § 38 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. § 18 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Brandenburg zu Recht abgelehnt. Als spezialgesetzliche Vorschriften der Gefahrenabwehr haben die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendungsvorrang und entfalten eine Sperrwirkung gegenüber den Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts.

Ansprüche aus dem richterrechtlich entwickelten Haftungsinstitut des enteignenden Eingriffs scheitern daran, dass das den §§ 56, 65 IfSG zugrundeliegende und gesetzgeberisch als abschließend gedachte Konzept einer punktuellen Entschädigung im Bereich der Eigentumseingriffe nicht durch die Gewährung richterrechtlicher Ansprüche unterlaufen werden darf. Unabhängig davon ist der Anwendungsbereich des Rechtinstituts des enteignenden Eingriffs nicht eröffnet, wenn es darum geht, im Rahmen einer Pandemie durch flächendeckende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen, die als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen sind, verursachte Schäden auszugleichen. Es stünde – wie der Senat wertungsmäßig vergleichbar bereits in dem Waldschädenurteil vom 10. Dezember 1987 (III ZR 220/86, BGHZ 102, 350, 361 ff) ausgesprochen hat – in einem offenen Widerspruch zum Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung, wenn die Gerichte – gestützt auf das richterrechtliche Institut des enteignenden Eingriffs – im Zusammenhang mit einer Pandemiebekämpfung im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG massenhafte und großvolumige Entschädigungen zuerkennen würden.

Ebenso wenig kann dem Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der sogenannten ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung des Eigentums eine Entschädigung zuerkannt werden. Es erscheint dem Senat bereits sehr zweifelhaft, ob dieses Rechtsinstitut, das bislang vor allem auf Härtefälle bei unzumutbaren Belastungen einzelner Eigentümer angewandt worden ist, geeignet ist, auf Pandemielagen sachgerecht im Sinne einer gerechten Lastenverteilung zu reagieren. Jedenfalls wäre es im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Entschädigung nicht zulässig, dem Kläger vorliegend einen Ausgleichsanspruch kraft Richterrechts unter dem Gesichtspunkt der ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung zu gewähren.

Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind keine Aufgabe der Staatshaftung. Vielmehr folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen. Hieraus folgt zunächst nur die Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich, dessen nähere Gestaltung weitgehend dem Gesetzgeber überlassen ist. Erst eine solche gesetzliche Regelung kann konkrete Ausgleichsansprüche der einzelnen Geschädigten begründen. Dieser sozialstaatlichen Verpflichtung kann der Staat zum Beispiel dadurch nachkommen, dass er – wie im Fall der COVID-19-Pandemie geschehen – haushaltsrechtlich durch die Parlamente abgesicherte Ad-hoc-Hilfsprogramme auflegt („Corona-Hilfen“), die die gebotene Beweglichkeit aufweisen und eine lageangemessene Reaktion zum Beispiel durch kurzfristige existenzsichernde Unterstützungszahlungen an betroffene Unternehmen erlauben.

Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und enteignungsgleichem Eingriff sowie nach § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes des Landes Bandenburg hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Die Corona-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 und die Folgeverordnungen vom 17. und 24. April 2020 waren als solche rechtmäßig. Die getroffenen Schutzmaßnahmen, insbesondere die angeordneten Betriebsschließungen, waren erforderlich, um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Krankheit zu verhindern. Dies wurde von der Revision auch nicht in Frage gestellt.

Hinweise zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 14 GG – Eigentum, Erbrecht und Enteignung

1Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. 2Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

§ 28 IfSG – Schutzmaßnahmen

(1) 1Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. 2Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen.

§ 32 IfSG – Erlass von Rechtsverordnungen

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

§ 56 IfSG – Entschädigung

(1) 1Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.

§ 65 IfSG – Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen

(1) 1Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. 2§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

§ 18 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg – Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Die Ordnungsbehörde kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 16 oder 17 Verantwortlichen richten, wenn

  1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
  2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 16 oder 17 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  3. die Ordnungsbehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
  4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

§ 38 Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg – Zur Entschädigung verpflichtende Maßnahmen

(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er

a) infolge einer Inanspruchnahme nach § 18 oder

b) durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörden ein Verschulden trifft oder nicht,

entstanden ist.

Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 17.03.2022 zum Urteil III ZR 79/21 vom 17.03.2022

BFH: Entlastungsanspruch und unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Leitsatz

  1. Die Versäumung der Antragsfrist nach § 96 Abs. 2 EnergieStV steht wegen des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem in § 52 Abs. 1 EnergieStG normierten und auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL beruhenden Entlastungsanspruch für die für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft verwendeten Energieerzeugnisse nicht entgegen, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Entlastungsanspruch erfüllt sind.
  2. Bei einem unversteuerten Bezug von Energieerzeugnissen entsteht der Entlastungsanspruch nach § 52 Abs. 1 EnergieStG nicht bereits mit deren Verwendung, sondern frühestens mit der Festsetzung der für das bezogene Energieerzeugnis entstandenen Energiesteuer.

Quelle: BFH, Urteil VII R 26/20 vom 19.10.2021

BFH: Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei konzerninterner internationaler Arbeitnehmerentsendung

Leitsatz

  1. Im Falle einer konzerninternen internationalen Arbeitnehmerentsendung wird das aufnehmende inländische Unternehmen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber i. S. von § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG, wenn es den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt, der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem aufnehmenden Unternehmen in dessen Interesse erfolgt, der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen ist.
  2. Das wirtschaftliche Tragen des Arbeitslohns ersetzt in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG die für den zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff erforderliche arbeits- bzw. dienstvertragliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf der die Zahlung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns (zivilrechtlich) im Regelfall beruht. Unbeschadet dessen muss die entsandte Person nach allgemeinen Grundsätzen als Arbeitnehmer des wirtschaftlichen Arbeitgebers anzusehen sein.

Quelle: BFH, Urteil VI R 22/19 vom 04.11.2021

BFH zur Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage

Leitsatz

Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen.

Quelle: BFH, Urteil V R 17/20 vom 18.11.2021

BFH zur Auslegung der Begriffe „Überführung“ bzw. „Übertragung“ in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG bei Formwechsel

Leitsatz

Im Rahmen einer normspezifischen Auslegung der Begriffe „Überführung“ bzw. „Übertragung“ in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG sind die Wertungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 einzubeziehen. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 vor, ist für die Frage, wann der betreffende Grundbesitz i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 Halbsatz 2 GewStG in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs (als übernehmende Gesellschaft) „überführt“ oder „übertragen“ worden ist, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem er in das Betriebsvermögen der übertragenden Gesellschaft gelangt ist.

Quelle: BFH, Urteil I R 39/19 vom 27.10.2021

BFH: Vorsteuerabzug für den Bau einer Hängeseilbrücke

Mit Urteil vom 20.10.2021 – XI R 10/21 – hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der sog. Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für Leistungen im Zuge der Erstellung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion (hier: Hängeseilbrücke) dann in Betracht kommen kann, wenn die Eingangsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer entgeltlichen Leistung (hier: Parkraumbewirtschaftung) stehen. Für die Gemeinde bedeutet das im Ergebnis, dass sich ihre Baukosten für die Hängeseilbrücke deutlich reduzieren.

Eine Gemeinde ließ im Jahr 2015 eine Hängeseilbrücke bauen. Zugleich wurde für die zu erwartenden Besucher ein Parkplatz hergestellt. Die Gemeinde bewirtschaftete den Parkplatz in der Weise, dass sie Parkgebühren erhob. Das Finanzamt war der Auffassung, dass zwischen der Parkplatzvermietung und den in Anspruch genommenen Leistungen zur Errichtung der Brücke kein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Deshalb dürfe die Gemeinde die sog. Vorsteuer, also die in den ihr erteilten Rechnungen der Bauunternehmen ausgewiesene Umsatzsteuer, nicht abziehen.

Das sah der BFH anders. Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden (hier: der Gemeinde) und dem Leistungsempfänger (hier: den Nutzern der Hängeseilbrücke) ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dies hat der BFH bejaht. Er sah in der Vereinnahmung von Parkgebühren einen unmittelbaren Zusammenhang zur Bereitstellung der Hängeseilbrücke.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 11/22 vom 17.03.2022 zum Urteil XI R 10/21 vom 20.10.2021

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