BFH zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für zusammenveranlagte Ehegatten im Jahr der Eheschließung

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2021 III R 17/20 (Fallvariante für das Jahr der Trennung)

Leitsatz

Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung (zeitanteilig) in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.

Quelle: BFH, Urteil III R 57/20 vom 28.10.2021

BFH: „Vermietung“ von virtuellem Land in einem Online-Spiel

Leitsatz

Im Gegensatz zur spielinternen „Vermietung“ von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begründet der Umtausch einer Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) eine steuerbare Leistung.

Quelle: BFH, Urteil V R 38/19 vom 18.11.2021

BFH: Gewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten „Gartenhauses“ unterliegt nicht der Einkommensteuer

Werden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, unterliegt der dabei erzielte Gewinn der Besteuerung. Ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine solche privilegierte Nutzung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein (voll erschlossenes) „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26.10.2021 – IX R 5/21 – entschieden.

Im Streitfall veräußerte der Kläger innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums Grundstücke, die in einem Kleingartengelände liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes „Gartenhaus“ befindet. Die Errichtung des „Gartenhauses“ war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf. Das Finanzamt unterwarf den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn – ebenso wie das Finanzgericht – der Einkommensteuer.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Das gesetzliche Merkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt u. a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, dies betrifft vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes. Eine baurechtswidrige Nutzung kann ebenfalls begünstigt sein. Dabei hat sich der BFH maßgebend von Sinn und Zweck der Privilegierung leiten lassen: Die Norm dient der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Wohnsitzaufgabe, z. B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Dieser Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 10/22 vom 17.03.2022 zum Urteil IX R 5/21 vom 26.10.2021

BFH zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für einzeln veranlagte Ehegatten im Trennungsjahr

Leitsatz

Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26a EStG einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.

BFH, Urteil III R 17/20 vom 28.10.2021

Frühjahrsprognose: Ukraine-Krieg belastet deutsche Wirtschaft deutlich, Inflation bricht Rekord

Der Krieg in der Ukraine belastet die deutsche Wirtschaft spürbar und erhöht den ohnehin schon starken inflationären Druck. Die Erholung bricht aber nicht ab. In seiner aktuellen Frühjahrsprognose halbiert das IfW Kiel seine Vorhersage für die Zunahme der Wirtschaftsleistung in Deutschland im laufenden Jahr nahezu. Es erwartet nun nur noch ein Plus von 2,1 Prozent (bislang 4 Prozent). Die Inflationsrate dürfte auf 5,8 Prozent steigen, so hoch wie noch nie seit der Wiedervereinigung.

Der Ukraine-Schock verzögert die Rückkehr zum Vor-Corona-Niveau in die zweite Jahreshälfte. Die Produktionskapazitäten bleiben bis Ende des Jahres nicht voll ausgelastet und damit die Wirtschaftsleistung unter den Möglichkeiten. Im kommenden Jahr dürfte ein Teil der nun entfallenden Produktion nachgeholt werden und die Wirtschaft dann um 3,5 Prozent zulegen (bislang 3,3 Prozent erwartet). Die ökonomischen Verwerfungen infolge des Ukraine-Krieges dürften Deutschland in diesem und im kommenden Jahr insgesamt rund 90 Mrd. Euro an Wirtschaftsleistung kosten.

„Ohne die starken postpandemischen Auftriebskräfte wäre die deutsche Wirtschaftsleistung im laufenden Jahr rückläufig. Die Konjunktur in Deutschland wie weltweit ist gegenläufigen Kräften ausgesetzt. Den kräftigen Auf- und Nachholeffekten nach dem Wegfall der meisten Infektionsschutzmaßnahmen stehen die Schockwellen infolge des Ukraine-Krieges gegenüber“, sagte Stefan Kooths, Konjunkturchef und Vizepräsident des Kiel Instituts für Weltwirtschaft (IfW Kiel), anlässlich der heute vorgestellten Frühjahrsprognosen für Deutschland, den Euroraum und die Weltwirtschaft.

Im Euroraum dürfte das BIP um 2,8 Prozent (2022) und 3,1 Prozent (2023) steigen. Die Weltwirtschaft expandiert deutlich schwächer als ohne den Krieg zu erwarten gewesen wäre. Sie dürfte mit Raten von 3,5 Prozent in diesem und 3,6 Prozent im nächsten Jahr aber immer noch etwas stärker zulegen als im längerfristigen Trend. Die russische Wirtschaft wird in eine schwere Rezession rutschen.

Der Ukraine-Krieg belastet die Konjunktur über höhere Unsicherheit, neuen Stress in den Lieferketten und nochmals verteuerte Rohstoffpreise, insbesondere für Öl und Gas. Insgesamt dürfte die deutsche Energieimportrechnung im Jahr 2022 um rund 40 Mrd. Euro höher ausfallen, als noch in der Dezemberprognose veranschlagt war.

Allerdings haben in Deutschland die Konsumenten während der Pandemiephase zusätzliche Ersparnisse in Höhe von 220 Mrd. Euro angehäuft. Ferner sitzen die Industrieunternehmen auf rekordhohen Auftragsbeständen von 100 Mrd. Euro, rund 17 Prozent ihrer Jahresproduktion. Diese Sonderfaktoren federn den Ukraine-Schock ab, so dass die konjunkturelle Erholung nach der Corona-Pandemie zwar kurzfristig stark belastet wird, aber nicht abbricht.

Rekordinflation im wiedervereinigten Deutschland und im Euroraum

Die stark gestiegenen Preise für importierte Rohstoffe und Vorleistungen sind noch nicht vollständig bei den Verbrauchern angekommen. Es hat sich bereits vor dem Ukraine-Krieg ein erheblicher, breit angelegter Inflationsdruck aufgebaut, der sich das gesamte Jahr über in hohen Teuerungsraten zeigen wird, selbst wenn – wie in der Prognose unterstellt – die Rohstoffpreise wieder etwas nachgeben und die Lieferengpässe in der zweiten Jahreshälfte sukzessive nachlassen.

Im Jahresdurchschnitt wird die Inflation mit voraussichtlich 5,8 Prozent so hoch sein wie noch nie im wiedervereinigten Deutschland. 2023 werden die Zuwachsraten nur allmählich nachlassen, und die Inflation dürfte auf Jahressicht bei 3,4 Prozent liegen. Insbesondere in der Bauwirtschaft steigen die Preise drastisch, im letzten Jahr waren es 8,6 Prozent – die bei weitem höchste Preissteigerung seit der Wiedervereinigung. Sie dürfte in diesem Jahr noch darüber liegen, bevor sie im nächsten Jahr wieder moderater ausfällt.

Im Euroraum dürfte die Inflationsrate mit 5,2 Prozent den höchsten Stand seit Bestehen der Währungsunion erreichen. Auch 2023 dürfte die Teuerungsrate mit 2,8 Prozent weiterhin klar das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) übertreffen.

„Der Inflationsdruck ist auch der weltweit expansiven Geld- und Fiskalpolitik während der Pandemiephase geschuldet. Die massiven Finanzhilfen haben – weitgehend finanziert über die Notenbanken – in großem Stil Phantom-Einkommen im privaten Sektor geschaffen, also Einkommen, denen keine Produktion gegenüberstand und die daher inflationär wirken. Kriegsbedingt bekommt die Teuerung einen weiteren Schub, in Gang gekommen war sie aber längst vor dem Überfall auf die Ukraine”, so Kooths.

Schulden steigen, Arbeitsmarkt bleibt robust

Die Erwerbstätigkeit setzt ihre Erholung von der Corona-Krise fort, wenngleich das Tempo nachlassen dürfte. Die Zahl der Erwerbstätigen steigt von 45,5 Millionen in diesem auf 45,7 Millionen im nächsten Jahr. Dämpfend wirken zum einen die wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Krieges. Zum anderen wird die Erhöhung des Mindestlohnes auf 12 Euro zu Beschäftigungsverlusten führen (vgl. IfW Kiel Medieninformation: Mindestlohn von 12 Euro: Risiken für Beschäftigung steigen, Armut sinkt kaum). Außerdem erreicht das Arbeitskräfteangebot im nächsten Jahr wegen der Alterung der Gesellschaft seinen Zenit. Die Arbeitslosigkeit sinkt von 5,7 Prozent (2021) auf neue gesamtdeutsche Tiefstände von 4,9 Prozent (2022) und 4,7 Prozent (2023).

Die Schulden der öffentlichen Haushalte gehen nach der Corona-Pandemie zwar zurück, bleiben aber hoch. Der Bund hat in Form von Sondervermögen für den Klimaschutz und die Verteidigung die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass trotz Schuldenbremse Finanzierungsdefizite in größerem Umfang möglich sind. 2022 beträgt das Minus 92 Mrd. Euro, 2023, wenn die Schuldenbremse wieder greifen soll, gut 81 Mrd. Euro. Deutschlands öffentliche Schulden betragen dann 68 Prozent (2022) bzw. gut 65 Prozent (2023) des Bruttoinlandsproduktes (BIP).

„Deutschlands Liste der ungelösten Verteilungskonflikte wird immer länger. Ungedeckte Leistungsversprechen im Renten- und Gesundheitssystem, ambitionierte Maßnahmen zum Klimaschutz, mehr Verteidigungsausgaben, Abfederung der hohen Energiepreise – bislang weicht die Finanzpolitik stets in neue Schulden aus. Nicht die Schuldentragfähigkeit ist das Problem, sondern dass dieser Kurs immer weniger in die gesamtwirtschaftliche Landschaft passt, auch weil dadurch die Inflation neue Nahrung bekommt. In Zeiten demografisch bedingt schwindender Wachstumskräfte gilt es, die Ansprüche an die Möglichkeiten anzupassen. Das erfordert Haushaltskonsolidierung, idealerweise durch Priorisierung der Ausgaben“, so Kooths.

Quelle: IfW Kiel, Pressemitteilung vom 17.03.2022

EU-Kommission eröffnet Konsultation zu europäischen Cybersicherheitsvorschriften für digitale Produkte

Die EU-Kommission hat am 16. März 2022 eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um die Meinungen und Erfahrungen aller interessierten Bürgerinnen und Bürger und Organisationen für die Vorbereitung des geplanten Europäischen Gesetzes über Cyber-Resilienz einzuholen. Mit dem Gesetz, sollen gemeinsame Cybersicherheitsvorschriften für digitale Produkte und damit verbundene Dienstleistungen, die in der gesamten Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, festgelegt werden. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation werden in den Gesetzesvorschlag der Kommission einfließen, der in der zweiten Hälfte dieses Jahres erwartet wird. Beiträge können bis zum 25. Mai 2022 eingereicht werden.

Thierry Breton, EU-Kommissar für den Binnenmarkt, sagte: „Um den vielfältigen und ausgeklügelten Cyberangriffen von heute begegnen zu können, brauchen wir fortschrittliche Technologien, sichere Infrastrukturen und eine verstärkte operative Zusammenarbeit sowie ein gemeinsames Konzept für Benchmarks für die Cybersicherheit von Produkten und Dienstleistungen. Wir freuen uns auf die Beiträge aller interessierten Bürgerinnen und Bürger und Organisationen, die uns bei der Ausarbeitung des neuen Gesetzes über die Widerstandsfähigkeit im Cyberspace helfen werden, das ein wichtiger Bestandteil des europäischen strategischen, politischen und rechtlichen Rahmens für die Cybersicherheit werden wird.“

Der Cyber Resilience Act wird den bestehenden EU-Rechtsrahmen ergänzen, zu dem die Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (NIS-Richtlinie) und der Cybersecurity Act gehören, sowie die künftige Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Maß an Cybersicherheit in der Union (NIS 2), die die Kommission im Dezember 2020 vorgeschlagen hat.

Darüber hinaus hat die EU-Kommission eine weitere Sondierung veröffentlicht, um einen Überblick über die derzeit festgestellten Probleme und mögliche Lösungsansätze zu erhalten. Diese wird ebenfalls 10 Wochen für Kommentare offen sein.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.03.2022

Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2022 – III C 2 – S 7300/19/10004 :001 (2022/0088874), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 6.11 wie folgt geändert:

  1. Absatz 11 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

    2Bei einem Abnehmer aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet sich dessen Wohnort für Zwecke des Warenverkehrs nur dann im Drittlandsgebiet, wenn der Abnehmer diesen in Großbritannien (nicht Nordirland) hat (vgl. Abschnitt 1.10).“

    b) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die neuen Sätze 3 bis 7.
  2. In Absatz 13 Satz 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt:

    „8. 1Der Abnehmer weist ausschließlich einen Reisepass des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vor. 2Da dieser lediglich den Ländercode „GBR“ und darüber hinaus keine Angaben zum Wohnort des Abnehmers enthält, ist eine Bestimmung des Wohnortes anhand dieses Reisepasses nicht möglich. 3Weist der Abnehmer jedoch durch einen gültigen britischen Führerschein, einen aktuellen Kommunalsteuerbescheid oder eine aktuelle Strom-, Gas- oder Wasserrechnung (nicht älter als 12 Monate) seinen Wohnsitz in Großbritannien (nicht Nordirland) oder durch einen Aufenthaltstitel seinen Wohnsitz in einem anderen Drittland nach, kann die Abnehmerbestätigung durch die Grenzzollstelle erteilt werden.“
  3. In Absatz 15 Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

    „(vgl. Anlage 2 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 15. 3. 2022, BStBl I S. xxx)“.
  4. Absatz 17 wird wie folgt gefasst:

    „(17) Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr, Stand Juli 2022 (Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 15. 3. 2022, BStBl I S. xxx).“

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7133 / 21 / 10001 :001 vom 15.03.2022

Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union ausgetreten. Der vertraglich vereinbarte Übergangszeitraum endete mit Ablauf des 31. Dezember 2020.

Nach dem 31. Dezember 2020 ist damit das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, für umsatzsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG anzusehen. Damit sind grundsätzlich auch die Regelungen für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 Abs. 3a UStG anwendbar.

Eine Ausnahme gilt allerdings für Nordirland, für das im „Protokoll zu Irland / Nordirland“ zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde. Danach wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31. Dezember 2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Zu dieser generellen Unterscheidung äußert sich auch das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020, BStBl I S. 1370.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr wird mit Stand Juli 2022 neu herausgegeben (Anlage – nebst „Anlage 1 zum Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr“).

Das bisherige, durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2020, BStBl I S. 186, herausgegebene Vordruckmuster wird durch das beiliegende – angepasste – Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ ersetzt („Anlage 2 zum Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr“).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7133 / 21 / 10001 :001 vom 15.03.2022

Bundeskabinett beschließt Steuerentlastungsgesetz 2022: Steuerentlastungen unterstützen Bürger:innen

Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 beschlossen. Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Bürger:innen unterstützen, um insbesondere die erheblich gestiegenen Preise für Mobilität zu berücksichtigen.

Der Gesetzentwurf enthält mehrere Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von Arbeitnehmer:innen. Die Bundesregierung entlastet angesichts von deutlichen Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich zielgerichtet die Bevölkerung. Dabei handelt es sich um drei Maßnahmen, die vom Koalitionsausschuss am 23. Februar 2022 beschlossen worden sind.

„Die aktuelle Situation ist für viele Bürgerinnen und Bürger finanziell herausfordernd. Mit der Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und des Grundfreibetrages entlasten wir schnell und unbürokratisch. Davon profitieren zahlreiche Steuerpflichtige. Gerade jetzt ist es wichtig, dass die Entlastungen auch ankommen. Deswegen – und auch zum Ausgleich der Inflationsrate – heben wir auch den Grundfreibetrag an. Zudem entlasten wir diejenigen, die täglich weite Strecken pendeln müssen. Über die Mobilitätsprämie wirkt die vorgezogene Anhebung der Entfernungspauschale auch für Geringverdiener.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf folgende steuerliche Entlastungsmaßnahmen vor:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.200 Euro
    Arbeitnehmer:innen werden unmittelbar und zeitnah steuerlich entlastet indem Werbungskosten bei der Einkommensteuer ohne Sammlung von Belegen in Höhe von 1.200 Euro pauschal anerkannt werden. Diese Vereinfachung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10.347 Euro
    Die weitere Anhebung des Grundfreibetrages dient dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression entsprechend der tatsächlichen Inflationsrate 2021 bzw. der geschätzten Inflationsrate 2022. Damit werden alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher ist.
  • Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent für Fernpendler:innen
    Für Pendler:innen ab dem 21. Kilometer wird die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen. Gleichfalls wirkt die Anhebung über die Mobilitätsprämie als Entlastung für Geringverdienende.

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Mit der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags werden Arbeitnehmer:innen zeitnah steuerlich entlastet, denn diese beiden Beträge schlagen unmittelbar auf die Höhe der Lohnsteuer durch. Zudem reduzieren Pauschalen den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung.

Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer erhöht, um so pauschalierend die sich durch die CO2-Bepreisung ergebende Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte teilweise auszugleichen. Diese Entlastung für Fernpendler:innen gilt für die Jahre 2022 bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 16.03.2022

Hohe Energiepreise: Entlastung für Bürgerinnen und Bürger

Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen beschlossen. Rückwirkend zum Jahresbeginn steigen die Entfernungspauschale, der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag.

Die steigenden Preise, vor allem im Energiebereich, treffen viele Menschen hart. Der Koalitionsausschuss hat sich deshalb Ende Februar auf ein umfassendes Entlastungspaket mit einem Gesamtvolumen von mehr als 15 Milliarden Euro verständigt. Das Paket umfasst Entlastungen bei der Stromrechnung, Einmalzahlungen für Beziehende existenzsichernder Leistungen und Steuererleichterungen. Vor allem Bürgerinnen und Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen werden davon profitieren.

Um die vereinbarten steuerlichen Verbesserungen umzusetzen, hat die Bundesregierung das Steuerentlastungsgesetz 2022 auf den Weg gebracht. Es setzt folgende Erleichterungen rückwirkend ab 1. Januar 2022 um:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben.
  • Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) wird befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht. Dieser Schritt erfolgt nun zwei Jahre eher als urspünglich geplant. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 16.03.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin