Corona-ArbeitsschutzVO verlängert und neu gefasst

Basisschutz vor Ansteckung bei der Arbeit weiter notwendig

Anlässlich der Verlängerung und Anpassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung erklärt Bundesminister Hubertus Heil:

Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen. Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften haben sich bewährt. Auch die Verminderung betrieblicher Personenkontakte, z. B. durch Homeoffice und regelmäßige Testangebote, sind sinnvolle Maßnahmen. Wir alle müssen besonnen und verantwortlich handeln.

Bundesminister Hubertus Heil

Verlängerte und neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Verordnung sieht vor, dass Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehen sowie besonderer tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren festgelegt werden sowie Beschäftigte bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.

Zum Verordnungsentwurf

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z. B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Eine deutliche Steigerung der Impfquote bleibt die zentrale Voraussetzung, um eine erneute Infektionswelle im nächsten Herbst zu vermeiden oder zumindest in ihren Auswirkungen deutlich zu begrenzen.

Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 16.03.2022

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im März 2022

  • Im Schlussquartal 2021 ist das Bruttoinlandsprodukt um 0,3 % zurückgegangen, während es im Gesamtjahr 2021 um 2,9 % zulegte.
  • Der russische Angriffskrieg in der Ukraine birgt substanzielle Risiken für die deutsche Konjunktur. Die Auswirkungen lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht seriös beziffern. Sie hängen stark von der Dauer und der Intensität des Konflikts ab.
  • Seit Beginn der militärischen Invasion hat es extreme Preissteigerungen bei Energie und Rohstoffen gegeben. Auch Handelsströme und Lieferkettenbeziehungen sind stark beeinträchtigt. Die Unsicherheit über die weitere wirtschaftliche Entwicklung bleibt hoch.
  • Da die gängigen Konjunkturindikatoren mit einem zeitlichen Verzug von ein bis zwei Monaten veröffentlicht werden, ist der Krieg in der Ukraine in ihnen noch nicht abgebildet. Zuletzt (also mit Berichtsstand Januar) zeigten die Indikatoren eine weitere Stabilisierung der Industriekonjunktur, während die Entwicklung der Dienstleistungsbereiche weiterhin durch den Pandemieverlauf geprägt war.
  • Sowohl im gesamten Produzierenden Gewerbe (+2,7 %) als auch in der Industrie (1,3 %) hat sich die Produktion mit ihrem vierten konsekutiven Anstieg weiter stabilisiert. Auch die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe legten mit einem Plus von 1,8 % erneut zu. Der Krieg in der Ukraine bringt allerdings die Gefahr einer erneuten Verschärfung von Lieferengpässen und einer einhergehenden Bremsung der konjunkturellen Entwicklung mit sich.
  • Die Umsätze im Einzelhandel sind im Januar trotz weiterhin geltender 2G-Regeln gestiegen, nachdem es im Dezember zu einem deutlichen Rückgang gekommen war. Das Vorkrisenniveau vom Februar 2020 wurde zuletzt wieder spürbar überschritten. In den kommenden Monaten dürfte die von den Energiepreisen getriebene Inflationsrate den privaten Konsum belasten.
  • Die Inflationsrate stieg von zuvor 4,9 % auf 5,1 % im Februar an. Die Preise für Energie und auch für Nahrungsmittel trugen maßgeblich zu dem weiterhin starken Auftrieb des Preisniveaus bei. Die Kernrate, bei der diese beiden volatilen Preiskomponenten herausgerechnet werden, veränderte sich kaum. Die Preissteigerungen aufgrund der Eskalation des Russland-Ukraine-Konflikts bildet die Inflationsrate bislang aber nur teilweise ab.
  • Am Arbeitsmarkt hielt die positive Entwicklung im Februar an. Der russische Angriff auf die Ukraine wird sich hier erst zeitverzögert zeigen. Im Februar reduzierte sich die registrierte Arbeitslosigkeit saisonbereinigt erneut spürbar und die Erwerbstätigkeit hat im Januar saisonbereinigt abermals kräftig zugenommen. Die Kurzarbeit ging im Dezember weiter leicht auf rd. 0,6 Mio. Personen zurück.
  • Auch im zweiten Corona-Jahr war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen rückläufig. Mit knapp 14.000 Insolvenzen wurde das Vorkrisenniveau um 25 % unterschritten. Einen Rückgang gab es 2021 u. a. im Gastgewerbe (-22 %), im Handel (-14 %) sowie im Bereich Kunst, Kultur und Unterhaltung (-21 %).

Robuste Industriekonjunktur mit unklaren Aussichten aufgrund des Kriegs in der Ukraine

Die deutsche Wirtschaftsleistung ist im Schlussquartal 2021 gemäß der jüngsten Meldung des Statistischen Bundesamts um 0,3 % zurückgegangen. Der Rückgang war weniger stark als ursprünglich befürchtet, weshalb das Jahresergebnis 2021 um weitere 0,1 Prozentpunkte auf 2,9 % aufwärts korrigiert wurde.

Die wirtschaftliche Entwicklung im laufenden Jahr steht seit wenigen Wochen ganz im Zeichen des russischen Angriffskriegs in der Ukraine. Die beschlossenen Sanktionen treffen vor allem die russische Wirtschaft. Aber auch deutsche Unternehmen sind betroffen, wenn bestehende Handelspartner wegbrechen oder Lieferketten reißen. Die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland spüren den Konflikt vor allem an den stark gestiegenen Energiepreisen. Die hohen Inflationsraten dürften den privaten Konsum im Jahresverlauf dämpfen. Ebenso dürfte die gestiegene Unsicherheit zu Investitionszurückhaltung und einem negativen Effekt auf den Welthandel führen. Wie groß diese Effekte sind und was sie für die Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts bedeuten, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös beziffern. Die in der Konjunkturberichterstattung genutzten Indikatoren zur Einschätzung der wirtschaftlichen Lage haben nämlich einen zeitlichen Nachlauf von ein bis zwei Monaten. Die aktuellsten Indikatoren sind vom Stand Ende Januar. Damals zeigte sich die deutsche Industriekonjunktur in guter Verfassung: So stieg die Industrieproduktion im Januar erneut, nachdem sie bereits in den drei vorangegangenen Monaten zulegen konnte. Damit schien die Industrie zunehmend besser mit den Lieferengpässen bei wichtigen Vorleistungen und Rohstoffen zurecht zu kommen. Dementsprechend hatte sich auch die Stimmung in den Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes weiter aufgehellt. Auch der Boom am Arbeitsmarkt setzte sich fort: Die registrierte Arbeitslosigkeit sank im Februar weiter, die Erwerbstätigkeit nahm im Januar zu. Gleichzeitig erholten sich die Einzelhandelsumsätze nach einem schwachen Weihnachtsgeschäft.

Ein Grund zur Sorge bleibt jedoch die Inflationsrate: Sie lag im Februar 2022 bei 5,1 %, maßgeblich getrieben durch einen weiteren Anstieg der Energiepreise. Die weitere Preisniveauentwicklung lässt sich kaum verlässlich vorhersagen, weil weder die Dauer noch Ausgang des Krieges zurzeit absehbar sind. Da Deutschland große Teile seines Gasbedarfs aus Russland importiert, sind die Preise für diesen Energieträger eng an die Entwicklung des Kriegs Russlands gegen die Ukraine gekoppelt. Zwar deuten Terminkontrakte zuletzt auf eine gewisse Entspannung bei den Energiepreisen im Zeitverlauf hin, allerdings ausgehend von einem stark schwankenden und sehr hohen Niveau. Deutschland wird im Jahr 2022 deutlich mehr für Energie bezahlen müssen als in den Vorjahren. Da die Preisniveauentwicklung durch Lieferengpässe bei wichtigen Vorprodukten im Vorfeld der aktuellen Höchststände der Energiepreise bereits sehr dynamisch verlief, sind auch in den nächsten Monaten deutlich erhöhte Inflationsraten zu erwarten.

Weltwirtschaft legt bis zuletzt weiter zu

Der globale Warenhandel stieg im Dezember um 1,1 % gegenüber dem Vormonat und damit zum dritten Mal in Folge. Die globale Industrieproduktion wurde im Dezember ebenfalls mit +1,2 % deutlich ausgeweitet, wenngleich das Verarbeitende Gewerbe weltweit weiterhin von Knappheiten betroffen ist. Entgegen dieser positiven Entwicklung in der Industrie dürften sich die Dienstleistungsbereiche vor dem Hintergrund zusätzlicher Pandemie-Eindämmungsmaßnahmen zu Beginn des Jahres etwas schwächer entwickelt haben. Der OECD Composite Leading Indicator ging dementsprechend im Januar erneut zurück. Die Stimmung bei den Unternehmen stieg im Februar hingegen. So stieg der Einkaufsmanagerindex von J. P. Morgan/IHS Markit im Februar erstmals seit November wieder und erreichte 53,4 Punkte. Der Teilindex für den Dienstleistungssektor stieg besonders stark von 51,0 auf 53,9 Punkte, während die Industrie einen moderaten Anstieg von 53,2 auf 53,6 Punkte verzeichnete. Beide Teilindizes bewegen sich damit deutlich oberhalb der Wachstumsschwelle von 50 Punkten. Am aktuellen Rand dürften die weiteren Aussichten aufgrund des Kriegs in der Ukraine allerdings deutlich gedämpft ausfallen.

Deutscher Außenhandel geht im Januar zurück

Entgegen der positiven weltwirtschaftlichen Entwicklung korrigieren die deutschen Waren- und Dienstleistungsexporte im Januar laut Meldung der Deutschen Bundesbank ihr Wachstum des Schlussquartals 2021 deutlich. Gegenüber dem Vormonat gingen die Ausfuhren saisonbereinigt und in jeweiligen Preisen um 5,5 % zurück (Dezember: +0,6 %). Bei einer Zunahme der Ausfuhrpreise um 1,6 % fällt der Rückgang der Exporte preisbereinigt noch deutlicher aus. Die Waren- und Dienstleistungsimporte gingen im Januar gegenüber dem Vormonat nominal und saisonbereinigt ebenfalls um kräftige 4,9 % zurück (Dezember: +2,3 %). Auch hier fällt der preisbereinigte Rückgang vor dem Hintergrund deutlich steigender Einfuhrpreise stärker aus.

In den Frühindikatoren zur Außenwirtschaft auf nationaler Ebene zeichnete sich vor dem russischen Einmarsch in die Ukraine eine weitere Erholung ab: Die Auftragseingänge aus dem Ausland stiegen kräftig an, während sich die ifo Exporterwartungen für das Verarbeitende Gewerbe im Februar kaum verändert haben. Zuletzt rechnete noch knapp ein Viertel der Unternehmen mit einer verbesserten Lage bis Mai 2022. Die aktuelle Indikatorenlage spiegelt somit die Auswirkungen der Russland-Ukraine-Konflikts noch nicht wider. Der weitere Ausblick für den deutschen Außenhandel fällt vor diesem Hintergrund deutlich getrübt aus.

Die Stabilisierung in der Industrie setzt sich fort

Im Januar ist die Produktion im Produzierenden Gewerbe im Vormonatsvergleich um 2,7 % gestiegen. Hier spielte insbesondere die Erholung des im Vormonat rückläufigen Baugewerbes (+10,1 %) eine maßgebliche Rolle. Die Industrieproduktion wirkte mit einem Wachstum von 1,3 % ebenfalls stützend.

In Folge von Nachmeldungen im Vormonat markierte der Januar sowohl bei der Gesamt- als auch bei der Industrieproduktion das vierte Plus in Folge. Während die Produktion im Bereich Kfz & Kfz-Teile kontrahierte (- 3,1 %), trug vor allem der gewichtige Maschinenbau (+9,9 %) zur positiven Entwicklung bei. Zuwächse in den Bereichen Nahrungs- und Futtermittel (+11,7 %) und der Reparatur und Installation von Maschinen (+11,5 %) stärkten die Aufwärtsbewegung.

Im Januar sind die Auftragseingänge im Verarbeitenden Gewerbe gegenüber dem Vormonat ebenfalls erneut gestiegen (+1,8 %). Die Bestellungen von Investitionsgütern nahmen kräftig zu (+5,5 %), während die Nachfrage nach Vorleistungs- (-2,6 %) und Konsumgütern (-4,6 %) rückläufig war. Ohne die Berücksichtigung von Großaufträgen fiel der allgemeine Anstieg mit 0,8 % etwas geringer aus.

Das Plus entstammte vorwiegend Ländern außerhalb der Eurozone (+17,0 %). Im Gegensatz dazu schrumpfte die Nachfrage sowohl im Inland (- 8,3 %), als auch im Rest des Euroraums (-2,6 %). Insbesondere der Kfz & Kfz-Teile Bereich (+2,5 %) profitierte von einer höheren Nachfrage, während die Auftragsbestände im Maschinenbau etwas sanken (-1,6 %). Zusammen mit der abermals gestiegenen Produktion sollte der erneute Zuwachs der Auftragseingänge für eine weitere Stabilisierung der Konjunktur sprechen. Allerdings erscheint es angesichts des russischen Kriegs in der Ukraine unsicher, inwiefern sich Lieferengpässe bei wichtigen Vorleistungsgütern und Rohstoffen wieder verschärfen könnten. Der Konflikt birgt somit das Risiko einer verzögerten Abarbeitung des nach wie vor hohen Auftragsbestandes und damit einer merklichen Dämpfung der konjunkturellen Entwicklung.

Einzelhandelsumsatz deutlich gestiegen

Im Einzelhandel ohne Kfz sind die Umsätze im Januar gegenüber dem Vormonat trotz weiterhin geltender 2G-Regeln voraussichtlich um 2,0 % gestiegen, nachdem sie im Dezember deutlich um 4,6 % zurückgegangen waren. Damit lagen die Umsätze zuletzt um 4,1 % über ihrem Niveau im Vorkrisenmonat Februar 2020. Der Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren meldete allerdings für den Januar einen starken Rückgang der Umsätze gegenüber dem Vormonat um 8,6 %. Der Internet- und Versandhandel verzeichnete im Januar eine leichte Abnahme seines Umsatzes um 0,7 %. Bei den Neuzulassungen von Pkw durch private Halter kam es im Februar und Januar zu Rückgängen von 0,1 % bzw. 6,6 %, nachdem allerdings im Dezember zu einem kräftigen Plus von 17,6 % gekommen war.

Nachdem bislang vor allem der Pandemieverlauf die Entwicklung des privaten Verbrauchs belastet hat, treten nun die hohe Inflationsrate und die Unsicherheit aufgrund des Russland-Ukraine-Kriegs in den Vordergrund. In die beiden gängigen Frühindikatoren sind die jüngsten Ereignisse aber noch nicht eingeflossen, sie bieten zudem ein uneinheitliches Bild: So haben sich die ifo Geschäftserwartungen im Einzelhandel im Februar per Saldo weiter aufgehellt. Für das GfK Konsumklima werden indes für März Einbußen prognostiziert.

Das Niveau der Verbraucherpreise hat sich im Februar gegenüber dem Vormonat um 0,9 % erhöht (Januar: +0,4 %). Die Inflationsrate, also die Preisniveauentwicklung gegenüber dem Vorjahr, erhöhte sich im Februar um 0,2 Prozentpunkte auf 5,1 %. Ausschlaggebend hierfür sind insbesondere deutliche Steigerungen bei den Preisen für Energie (+22,5 %; zuvor +20,5 %) und auch bei Nahrungsmitteln (+5,3 %; zuvor +5,0 %). Die weitere Entwicklung des Russland-Ukraine-Kriegs wird die Energiepreise maßgeblich beeinflussen. So ist der Preis für Rohöl, einer der maßgeblichen Indikatoren, vor dem Hintergrund des russischen Einmarschs in die Ukraine zunächst auf fast 130 US-Dollar je Barrel geklettert, aktuell liegt dieser bei rund 110 US-Dollar je Barrel. Dies sind Höchststände, die seit der Finanz- und Wirtschaftskrise 2007/08 nicht mehr beobachtet wurden. Eine rasche Entspannung ist aktuell nicht absehbar. Die Kerninflationsrate (ohne Energie und Nahrungsmittel) lag im Februar bei 3,0 %.

Bis in den Februar hinein positive Entwicklung am Arbeitsmarkt

Auf dem Arbeitsmarkt hielt die positive Tendenz weiter an. Der militärische Überfall Russlands auf die Ukraine dürfte sich am Arbeitsmarkt erst mit Zeitverzögerung auswirken. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung verringerten sich im Februar saisonbereinigt erneut um 33.000 bzw. 35.000 Personen. In Ursprungswerten verringerte sich die Arbeitslosigkeit um 34.000 auf 2,43 Mio. Personen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat waren 476.000 Personen weniger arbeitslos gemeldet. Auch bei Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung setzte sich der positive Verlauf fort. Die Erwerbstätigkeit expandierte im Januar saisonbereinigt deutlich um 80.000 Personen. In Ursprungswerten waren damit 45,1 Millionen Menschen erwerbstätig, 636.000 Personen mehr als im Vorjahresmonat. Im Dezember erhöhte sich die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ebenfalls deutlich um 82.000 Personen gegenüber dem Vormonat. Die Kurzarbeit ging laut Hochrechnungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Dezember erneut leicht zurück und lag bei rund 0,6 Millionen Personen. Nach BA- Schätzungen sollte sich die Zahl im Februar kaum verändern. Die Anzeigen dürften im Februar eher rückläufig gewesen sein. Die Frühindikatoren von ifo und IAB deuteten einen positiven Ausblick für den Arbeitsmarkt an. Beim IAB-Arbeitsmarktbarometer verbesserten sich beide Teilkomponenten für Arbeitslosigkeit und Beschäftigung. Das ifo- Barometer zeigte eine deutlich gestiegene Einstellungsbereitschaft, wobei nahezu alle Branchen neue Arbeitskräfte suchten. Die Umfragen von IAB und ifo fanden aber vor dem russischen Angriff auf die Ukraine statt.

Auch im zweiten Krisenjahr weniger Insolvenzen

Im Jahr 2021 gab es laut Statistischem Bundesamt knapp 14.000 Unternehmensinsolvenzen, etwa 12 % weniger als im Vorjahr. Dies entspricht 46 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen. Das Vorkrisenniveau wird damit um 25 % unterschritten.

Insgesamt waren im vergangenen Jahr 75.000 Arbeitnehmer von einer Insolvenz betroffen. Die Gläubigerforderungen summierten sich auf 48 Mrd. Euro. Rückgänge bei den Unternehmensinsolvenzen gab es u. a. auch im Gastgewerbe (-22 %), im Handel (-14 %) sowie im Bereich Kunst, Kultur und Unterhaltung (-21 %), was maßgeblich auf die umfangreichen, staatlichen Stützungsmaßnahmen zurückzuführen sein dürfte.

Frühindikatoren deuten auch für das erste Quartal 2022 keinen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen an. Experten rechnen auch für das Gesamtjahr mit geringen Nachholeffekten. Der russische Krieg in der Ukraine stellt ein zusätzliches Risiko für Unternehmen dar, das aktuell allerdings noch kaum einschätzbar ist.

Quelle: BMWK, Pressemitteilung vom 16.03.2022

Mehr Unterstützung für Familien mit wenig Geld: Bundeskabinett beschließt Kindersofortzuschlag und Einmalzahlung

Das Bundeskabinett hat am 14. März 2022 den gemeinsam vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegten Entwurf eines Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes beschlossen.

Diese Koalition hat es sich zum Ziel gemacht, bedürftigen Familien und Kindern stärker zur Seite zu stehen. In einem ersten Schritt haben Familienministerin Anne Spiegel und ich deshalb heute den Kindersofortzuschlag von 20 Euro pro Monat auf den Weg gebracht. Der Kindersofortzuschlag wird ab dem 1. Juli ausbezahlt bis die neue Kindergrundsicherung startet. Mir ist wichtig, dass dieses Geld schnell und unbürokratisch bei den Kindern ankommt. Ebenfalls im Juli wird der einmalige Zuschuss von 100 Euro an Menschen ausbezahlt, die Leistungen der sozialen Sicherungssysteme bekommen. Denn wer mit wenig Geld auskommen muss, den belasten die steigenden Preise besonders stark. Klar ist, der Sozialstaat steht den Menschen in schwierigen Zeiten weiter zur Seite.

Bundesminister Hubertus Heil

Mit dem Sofortzuschlag gehen wir einen ersten wichtigen Schritt hin zu einem echten Paradigmenwechsel im Kampf gegen Kinderarmut. Ab dem 1. Juli bekommen rund 2,9 Millionen von Armut betroffene Kinder in Deutschland 20 Euro zusätzlich im Monat. Damit helfen wir den Kindern und Familien, die unsere Hilfe besonders brauchen und die es gerade in der Pandemie besonders schwer hatten. Kinder aus der Armut zu holen heißt, ihnen bessere Startchancen zu geben, Teilhabe zu ermöglichen und soziale Ausgrenzung zu beenden. Es ist unerträglich, dass in einem reichen Land wie Deutschland so viele Kinder mit so wenig auskommen müssen und viele die ihnen zustehende Unterstützung gar nicht bekommen. Das gehen wir mit dem Sofortzuschlag nun entschieden an. Der Sofortzuschlag wird ohne weiteren Antrag unbürokratisch ausgezahlt, und es gibt ihn lückenlos bis zur Einführung der Kindergrundsicherung.

Bundesministerin Anne Spiegel

Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz

Mit dem Gesetz werden ein monatlicher Sofortzuschlag von 20 Euro für Kinder sowie eine Einmalzahlung von 100 Euro an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme geregelt.

Zum Gesetz

Die Unterstützung hilfebedürftiger Familien und die Verbesserung der Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Den Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich erhalten ab dem 1. Juli 2022 alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Haushalt der Eltern, die Anspruch auf Leistungen gemäß SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Kinderzuschlag oder auf Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben.

Erwachsene Leistungsberechtigte, die Leistungen nach SGB II, SGB XII, AsylbLG oder Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG erhalten, werden zudem durch eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro unterstützt. Diese dient dem Ausgleich von erhöhten Lebenshaltungskosten und von pandemiebedingten Ausgaben. Der Zuschuss soll im Juli 2022 ausgezahlt werden.

Quelle: BMAS, Mitteilung vom 16.03.2022

Reform des Ehegattensplittings

Durch die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der Steuerklassenkombination III und V in das Faktorenverfahren der Lohnsteuerklasse IV ergeben sich keine Steuereinbußen oder Steuerzugewinne. Darauf verweist die Bundesregierung in einer Antwort (20/946) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/825) zur „Reform des Ehegattensplittings“. Darin hatte die Fraktion unter anderem gefragt, welche finanziellen Vor- und Nachteile dadurch für Ehepaare und Familien zu erwarten seien und mit welchen Steuereinbußen oder Steuerzugewinnen die Bundesregierung rechne.

Mit der Überführung will die Bundesregierung demnach erreichen, dass „für jeden Ehepartner die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt“ werde. „Die hohe Besteuerung in der Steuerklasse V wird vermieden und durch eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung ersetzt“, heißt es weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.03.2022

Mehrwertsteuer auf Kinderpflegeprodukte

Die Bundesregierung hält eine Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Säuglings- und Kinderpflegeprodukte für nicht zielführend, um Familien zu entlasten. „Bei einer Senkung der Umsatzsteuersätze kann nicht sichergestellt werden, dass diese eine Preissenkung nach sich ziehen“, schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (29/939) auf eine AfD-Anfrage (20/804). Die AfD-Fraktion hatte in ihrer Anfrage auf die Absenkung des Mehrwertsteuersatzes für Damenhygieneartikel im Jahr 2020 verwiesen. Aus Sicht der Fraktionen seien analog dazu auch Pflegeprodukte für Säuglinge und Kinder „keine Luxusgüter, sondern notwendige Dinge des täglichen Bedarfs für die Kinderversorgung“. Nach Auffassung der AfD-Fraktion „müsste auch hier der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent zur Anwendung kommen“.

Nach Auffassung der Bundesregierung sind hingegen „aus ökonomischer wie auch aus familien- und sozialpolitischer Perspektive … vor allem zielgerichtete, zielgruppenspezifische Instrumente sinnvoll“. Familien würden unter anderem über den „steuerlichen Familienleistungsausgleich entlastet“, führt die Bundesregierung aus.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.03.2022

Zum Begriff der Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG bei einem 20-monatigen Praktikum und einer späteren Ausbildung zum Berufspiloten

Der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in seinem Urteil vom 26. März 2021 (Az. 2 K 130/20) entschieden, dass Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählen. Auch wenn der Kläger bereits seit mehreren Jahren in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig war, handele es sich um eine Erstausbildung, sodass die dafür entstandenen Aufwendungen dem Werbungskostenabzugsverbot nach § 9 Abs. 6 EStG unterliegen.

In dem vom 2. Senat zu entscheidenden Sachverhalt war der Kläger bereits seit mehreren Jahren gewerblich in der Veranstaltungsbranche u. a. als DJ und Verleiher professioneller Licht- und Tontechnik tätig. Dieser Tätigkeit lag ein 20-monatiges Praktikum zugrunde, welches der Kläger bei einem Unternehmen der Veranstaltungstechnik absolviert hatte. Zum damaligen Zeitpunkt war die Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann gerade erst staatlich anerkannt worden. Die entsprechende Ausbildung durchlief der Kläger nicht. Vielmehr war er nach seinem Praktikum gewerblich in diesem Bereich tätig. Die dabei erzielten Einnahmen dienten dem Kläger zur Finanzierung seiner Ausbildung zum Berufspiloten. Dazu erwarb er zunächst in 2005 die Privatpilotenlizenz für einmotorige Flugzeuge nach Sichtflugregeln; in 2011 dann die Nachtflugberechtigung, in 2017 die Instrumentenflugberechtigung für ein- und mehrmotorige Flugzeuge (Berufspilotenlizenz) und 2018 schließlich die Musterberechtigung für den Airbus A 320. Die dafür in den Streitjahren 2016 und 2017 entstandenen Aufwendungen machte der Kläger – wie bereits in den Vorjahren – bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als vorweggenommene Werbungskosten geltend.

Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab und gewährte nur den für Berufsausbildungskosten auf 6.000 Euro jährlich begrenzten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nach Auffassung des Finanzamts handele es sich bei der Berufspilotenausbildung um eine Erstausbildung. Für diese sei der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 6 EStG ausgeschlossen.

Der 2. Senat bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

Entscheidend sei, dass das der Berufspilotenausbildung vorangegangene 20-monatige Praktikum des Klägers nicht die Voraussetzungen einer Erstausbildung erfülle, sodass die Berufspilotenausbildung des Klägers seine Erstausbildung darstelle. Die Voraussetzungen für eine Erstausbildung habe der Gesetzgeber in der ab dem Veranlagungszeitraum 2015 geltenden Fassung nunmehr explizit geregelt. So fehle es dem Praktikum insbesondere an einem geordneten Ausbildungsgang. Die Durchführung dieses Berufspraktikums sei gerade nicht auf der Grundlage von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers erfolgt. Ausdrückliches Ziel des Praktikums sei es nicht gewesen, die für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Vielmehr seien die Ausbildungsziele nicht klar definiert, ein feststehender Lehrplan habe nicht existiert. Zudem entspreche das lediglich 20 Monate dauernde Praktikum in keiner Weise einer dreijährigen Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann. Auch wenn der Kläger seinerzeit noch keine Möglichkeit des Durchlaufens der geregelten Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann gehabt habe, da diese Ausbildung seinerzeit erst staatlich anerkannt worden sei, erfülle das Praktikum nicht die Voraussetzungen einer Erstausbildung. Dies wäre allenfalls möglich gewesen, wenn der Kl. zu einem späteren Zeitpunkt die Abschlussprüfung zum Veranstaltungskaufmann bestanden hätte. In diesem Fall wäre auch, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hätte, eine abgeschlossene Erstausbildung anzunehmen gewesen, vgl. § 9 Abs. 6 Satz 5 EStG. Eine solche Abschlussprüfung habe der Kläger jedoch nicht abgelegt. Der 2. Senat lehnte auch die Einordnung der Aufwendungen für die Berufspilotenausbildung als Umschulungskosten, welche nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig wären, ab. Es widerspreche dem gesetzgeberischen Ziel der Begrenzung des Werbungskostenabzugs, über eine abweichende Wertung als „Umschulung“ zu dem Ergebnis zu kommen, für diese Fälle eine erstmalige Berufsausbildung und damit den Ausschluss vom Werbungskostenabzug über die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG auszuhebeln.

Ferner gebe es keinen sachgerechten Grund, warum die Erstausbildung nach einer längeren Tätigkeit als Taxifahrer oder Skilehrer vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen wird – so die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3017, S. 43), andererseits die mehrjährige Tätigkeit als DJ/Musiker einen solchen Ausschluss vom Werbungskostenabzug verhindern könnte.

Das Niedersächsische Finanzgericht wendet damit die gesetzlich geregelten Voraussetzungen einer Erstausbildung im Sinne des § 9 Abs. 6 EStG an und berücksichtigte dabei auch hinsichtlich der Frage der Einordnung als Umschulungskosten die gesetzgeberische Intention.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen (Az. IV R 22/21).

Quelle: FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.03.2022 zum Urteil 2 K 130/20 vom 26.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: IV R 22/21)

Koalitions-Entwurf zur Abschaffung der EEG-Umlage

Die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP haben einen Entwurf des Gesetzes (20/1025) zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher vorgelegt. Mit dem Gesetz soll nach Willen der Fraktionen eine spürbare Entlastung der Verbraucher bei den Stromkosten erreicht werden. Zu diesem Zweck soll die EEG-Umlage früher als zunächst geplant bereits zum 1. Juli 2022 auf null abgesenkt werden.

Dies sei der erste Schritt zur vollständigen Finanzierung der Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz über den Energie- und Klimafonds. Diese erfolge in einem zweiten Schritt durch die bevorstehende EEG-Novelle im Rahmen des Sofortprogramms, zu der die Bundesregierung im Frühjahr 2022 einen Gesetzentwurf vorlegen wird. Um sicherzustellen, dass die Entlastung unterjährig auch tatsächlich ab dem 1. Juli 2022 an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wird, sollen Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz vorgenommen werden, die den verschiedenen Vertragsverhältnissen angemessen Rechnung tragen, heißt es in dem Entwurf.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.03.2022

Anwendung von BMF-Schreiben – BMF-Schreiben, die bis zum 10. März 2022 ergangen sind

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:

Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2020 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2020 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2021 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 18. März 2021 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 18. März 2021 (BStBl I S. 390) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. März 2021 (BStBl I S. 391) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.

Downloads

Anwendung von BMF-Schreiben; BMF-Schreiben, die bis zum 10. März 2022 ergangen sind (BStBl I 2022 S. …) PDF|41KB

Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; Gleich lautende Erlasse, die bis zum 10. März 2022 ergangen sind (BStBl I 2022 S. …) PDF|51KB

Gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder PDF|1MB

Gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 18. März 2021 (BStBl I S. 390) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18. März 2021 (BStBl I S. 391) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder PDF|115KB

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 2 – O-2000 / 21 / 10005 :001 vom 11.03.2022

Inflation: Paare und Familien mit mittlerem und niedrigem Einkommen von Preisschocks aktuell am stärksten betroffen

Familien mit niedrigem oder mittlerem Einkommen sowie kinderlose Paare mit mittlerem Einkommen tragen aktuell die höchste Inflationsbelastung, Singles mit hohem Einkommen die geringste: Gemessen an den für diese Haushaltstypen repräsentativen Warenkörben sind die Preise im Februar 2022 um 5,2 Prozent bzw. um 4,4 Prozent gestiegen, während der Wert über alle Haushalte hinweg bei 5,1 Prozent lag. Auch für Singles mit niedrigen, mittleren und höheren Einkommen lagen die Raten mit 4,7 bis 4,9 Prozent im Februar etwas unterhalb der allgemeinen Preissteigerung. Bei Familien mit zwei Kindern und höherem Einkommen verteuerte sich der haushaltsspezifische Warenkorb um 5,0 Prozent. Für Alleinerziehende mit einem Kind und mittlerem Einkommen betrug die Teuerungsrate 5,1 Prozent. Das ergibt der IMK Inflationsmonitor des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung. Er liefert monatlich die spezifischen Teuerungsraten für neun repräsentative Haushaltstypen, die sich nach Personenzahl und Einkommen unterscheiden.

Die Energiepreise sind weiterhin die wichtigsten Inflationstreiber. Ihr starker Anstieg hat dazu geführt, dass die Inflationsrate im Februar wieder fast so hoch ausfiel wie im Dezember 2021. Von den 5,1 Prozent Preissteigerung waren allein 2,3 Prozentpunkte den weiter anziehenden Preisen für Haushaltsenergie bzw. Kraft- und Schmierstoffe geschuldet. Relativ stark gestiegen sind im Februar zudem auch die Preise für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke. Der Krieg in der Ukraine hat die Energiepreise, insbesondere die Kosten für Gas, seit Ende Februar noch einmal emporschnellen lassen, so dass die Inflationsrate auch in den kommenden Monaten weiter steigen dürfte, erwartet IMK-Inflationsexpertin Dr. Silke Tober, die die neue Auswertung zusammen mit Prof. Dr. Sebastian Dullien erstellt hat, dem wissenschaftlichen Direktor des IMK.

Die aktuellen Einflussfaktoren bei den haushaltsspezifischen Inflationsraten beschreiben Dullien und Tober so: „Zusammenfassend lässt sich schlussfolgern, dass Haushalte mit geringeren Einkommen durch den Preisanstieg bei Nahrungsmitteln überproportional belastet sind und zunehmend auch durch die Verteuerung bei der Haushaltsenergie.“ Dieser Trend dürfte sich weiter verschärfen, denn Gas, Strom oder Heizöl fallen als Waren des Grundbedarfs bei den Ausgaben ärmerer Haushalte sehr stark ins Gewicht, während sie bei Haushalten mit hohem Einkommen und insbesondere bei wohlhabenden Alleinlebenden einen deutlich kleineren Anteil des Warenkorbs ausmachen. Bei Familien mit Kindern und niedrigem bis mittlerem Einkommen schlagen aktuell zudem die weiter steigenden Preise für Kraftstoffe relativ stark zu Buche. Grundsätzlich haben Haushalte mit niedrigem Einkommen ein besonderes Problem mit starker Teuerung, weil sie vor allem unverzichtbare Alltagsgüter kaufen und kaum Spielräume besitzen, ihr Konsumniveau durch Rückgriff auf Erspartes aufrecht zu erhalten.

Die aktuell im Vergleich relativ hohe Inflationsrate bei Paaren ohne Kinder und mittlerem Einkommen hängt wiederum wesentlich damit zusammen, dass im Februar auch die Preise für Ausgabenposten wie Wohnungsinstandhaltung oder Reisen deutlich angezogen haben. Die haushaltsspezifische Inflationsrate bei Alleinlebenden mit geringem Einkommen ist nach der Analyse von Dullien und Tober deshalb noch unterdurchschnittlich, weil solche Güterarten sowie Ausgaben für Kraftstoffe oder Fahrzeugkauf mangels finanzieller Möglichkeiten bei ihnen kaum ins Gewicht fallen. Eine fortgesetzte Preisexplosion bei der Haushaltsenergie werde aber gerade auch ärmere Singles empfindlich treffen, wenn nicht gegengesteuert werde.

Die Europäische Zentralbank, unter normalen Umständen erste Instanz bei der Kontrolle der Preisentwicklung, sei in der aktuellen Situation machtlos, betonen die Forschenden. „Gegen Preisschocks, insbesondere solche, die aus dem Ausland kommen, hat die EZB keine geeigneten Maßnahmen.“ Zinserhöhungen könnten den Energiepreisanstieg nicht stoppen, stattdessen würden sie die Konjunktur weiter schwächen, was wiederum Arbeitsplätze kosten würde. Dullien und Tober sehen daher die Bundesregierung weiter am Zuge. Zwar habe die Regierung bereits durch die Senkung der EEG-Umlage Anfang des Jahres, ihre Abschaffung im Juli 2022 sowie die Anhebung der Pendlerpauschale und die Heizkostenzuschüsse an Geringverdienende einzelne Gegenmaßnahmen ergriffen. „Allerdings ist inzwischen abzusehen, dass diese Entlastungen angesichts des sich abzeichnenden massiven weiteren Energiepreisschubs nicht ausreichend sind, um die Belastungen insbesondere von Haushalten mit niedrigen und mittleren Einkommen angemessen abzufedern“, so die Fachleute des IMK.

Bei der Wahl weiterer Entlastungsschritte solle die Politik berücksichtigen, „dass die drastische Verteuerung von Gas und Erdöl durch den Ukraine-Krieg nicht nur einen neuen Schub bekommen hat, sondern auch eine neue Dimension. Diese fossilen Energieträger müssen nun nicht nur aus klimapolitischen Gründen möglichst sparsam verwendet werden, sondern auch um die Abhängigkeit Deutschlands insbesondere von russischem Gas zu verringern“, schreiben Dullien und Tober.

Aus diesem Grund sei etwa eine staatliche Subventionierung für einen Grundsockel des häuslichen Gasverbrauchs einer allgemeinen Senkung der Energiesteuern beziehungsweise der Mehrwertsteuer überlegen. So könnte der Staat beispielsweise für die ersten 8.000 Kilowattstunden Gas, die Haushalte beziehen, den Preis auf dem aktuellen Niveau festschreiben und die Versorgungsunternehmen für eigene Mehrkosten entschädigen. Das würde ungefähr dem halben Jahresverbrauch einer Wohnung mit 100 Quadratmetern entsprechen. Mit diesem Modell einer teilweisen Gaspreisdeckelung ließen sich drei Ziele erreichen: Sie würde viele Haushalte entlasten, die gemessene Inflationsrate senken und gleichzeitig den Anreiz für einen sparsamen Verbrauch aufrechterhalten.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 15.03.2022

Finanzierungsumfeld wichtigstes Motiv bei der Abwanderung von Start-ups

Für den Innovations­standort Deutschland stellt die Abwanderung von Start-ups einen Verlust von Knowhow und Beschäftigungs­potenzial dar. Für den Schritt ins Ausland ist nach Einschätzung deutscher Wagniskapital­geber ein besseres Finanzierungs­umfeld der wichtigste Entscheidungsfaktor. So zählen bessere Finanzierungs- und Exitmög­lichkeiten sowie ein vorteilhafteres Bewertungs­niveau zu den bedeutendsten Abwanderungs­motiven deutscher Start-ups.

Quelle: KfW Research, Mitteilung vom 15.03.2022

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