Geschäftslage des Bundesfinanzhofs

Nach zweijähriger pandemiebedingter Pause führte der Bundesfinanzhof (BFH) seine jährliche Pressekonferenz erstmals in einem Onlineformat durch. Zugleich wurde der Jahresbericht 2021 am heutigen Tage auf der Webseite des Gerichts (www.bundesfinanzhof.de) veröffentlicht. Der Präsident des Bundesfinanzhofs gab im Rahmen der Pressekonferenz einen Rückblick auf das vergangene Jahr, das erneut im Zeichen der Corona-Pandemie und ihren Folgen für den Rechtsschutz im Steuerrecht stand. Im Anschluss folgte ein Ausblick auf die im Jahr 2022 zu erwartenden Entscheidungen des Gerichts.

Die Geschäftslage des Bundesfinanzhofs hat sich im vergangenen Jahr nicht wesentlich verändert. Die elf Senate des Bundesfinanzhofs haben im Berichtsjahr 2021 insgesamt 1.836 Verfahren erledigt. Die Zahl der eingegangenen Fälle belief sich auf 2.022. Dadurch hat sich der Bestand an unerledigten Verfahren zum Jahresende 2021 leicht erhöht. Er liegt mit 1.789 aber noch deutlich unter der Marke von 2.000 Verfahren.

Hervorzuheben ist die unverändert hohe Erfolgsquote zugunsten der Steuerpflichtigen. Sie lag in den Revisionsverfahren, in denen die eigentlichen Sachfragen des Steuerrechts entschieden werden, bei 49 % und damit auf einem im langjährigen Vergleich außergewöhnlich hohen Niveau (44 % im Jahr 2020). Dagegen ist bei den Nichtzulassungsbeschwerden die Erfolgsquote auf 14 % – nach 19 % in 2020 – gefallen. Bezogen auf alle Verfahren wurden 20 % der Fälle zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, im Vorjahr lag die Quote bei 23 %.

Die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher Verfahren beim BFH lag in 2021 zum zweiten Mal in Folge bei neun Monaten und damit unter dem langjährigen Durchschnitt der Verfahrensdauer. Diese Zahl umfasst alle Arten von Verfahren, mithin auch Nichtzulassungsbeschwerden und Prozesskostenhilfeanträge. Bei den Revisionsverfahren liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer im Berichtsjahr bei 22 Monaten. Die Bearbeitung der Nichtzulassungsbeschwerden dauerte durchschnittlich sieben Monate.

Auch im Berichtsjahr 2021 haben die Senate ihr Augenmerk auf die Bearbeitung älterer Verfahren gelegt. So sind nur noch 154 der zum Jahresende offenen Verfahren (8,6 %) vor 2020 beim BFH eingegangen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 8/22 vom 15.03.2022

DORA stärkt Widerstandskraft von europäischen Finanzunternehmen gegen IT-Risiken

Mit dem Digital Operational Resilience Act (DORA) möchte die EU-Kommission Finanzunternehmen und IT-Dienstleister widerstandsfähiger gegen IT-Risiken machen. Noch ist nicht abzusehen, ob die beratenden und prüfenden Berufe unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen werden. Der DStV spricht sich vorsorglich dafür aus, Abschlussprüfer nicht als Finanzentitäten einzustufen.

Durch die fortschreitende Digitalisierung verändern sich viele Branchen rasant, darunter auch der Finanzsektor. Damit Finanzunternehmen weiterhin Dienstleistungen für ihre Kunden erbringen können, sind sie verstärkt auf die Unterstützung von IT-Anbietern angewiesen. Die EU-Kommission beobachtet diese steigende Abhängigkeit genau, da sie den Finanzsektor als Teil der kritischen Infrastruktur betrachtet. Deshalb möchte sie den Finanzsektor und deren IT-Anbieter dazu verpflichten, eine ganze Reihe von Maßnahmen umzusetzen, um sich besser gegen Cyberangriffe zu schützen.

Der „Digital Operational Resilience Act“ (DORA) soll Finanzunternehmen dazu verpflichten, eine eigene IT-Sicherheitsinfrastruktur zu entwickeln. Im Zuge dessen werden etwa die Einführung eines Reaktions- und Wiederherstellungsplans bei Cyberangriffen verpflichtend. Außerdem sollen laut Vorschlag der EU-Kommission IT-Sicherheitssysteme regelmäßigen Belastungschecks unterzogen werden. Neben Finanzunternehmen sind auch deren IT-Dienstleister von der Verordnung betroffen. Die ESA (European Supervisory Authorities) soll in Zukunft die Möglichkeit haben, Unternehmen aufzufordern, Verträge mit IT-Dienstleistern zu kündigen, falls diese die Mindestanforderungen nicht erfüllen.

Momentan ist noch nicht abzusehen, ob die beratenden und prüfenden Berufe unter den Anwendungsbereich von DORA fallen werden. Im Bericht des Europäischen Parlaments zu DORA werden Abschlussprüfer als „Finanzentitäten“ eingestuft und fallen somit unter den Anwendungsbereich der Verordnung. Im Entwurf des Ministerrates werden Abschlussprüfer nicht erwähnt.

Beide EU-Gesetzgebungsorgane weisen darauf hin, dass bei der Umsetzung der Maßnahmen die Verhältnismäßigkeit für kleine und mittelständische Kanzleien gewahrt werden müsse. Daher dürften diese, soweit sie vom Anwendungsbereich erfasst werden, wesentliche Erleichterungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen erhalten.

Seit Dezember 2021 wird im Trilog über den „Digital Operational Resilience Act“ (DORA) verhandelt. Mit einem Ende der interinstitutionellen Verhandlungen ist nicht vor Ende des Jahres zu rechnen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) spricht sich daher dafür aus, dass Abschlussprüfer nicht als Finanzentitäten eingestuft werden und somit nicht unter den Anwendungsbereich von DORA fallen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 15.03.2022

Zeit ist (Steuer-)Geld

Mit seinem legislativen Initiativbericht einschließlich Empfehlungen zu einer fairen und einfachen Besteuerung erhöht das EU-Parlament den zeitlichen Druck für Reformen, insbesondere bei der Mehrwert- und Unternehmensteuer.

Aufgrund der Ausgestaltung der Europäischen Verträge sitzt das EU-Parlament bei der Steuerrechtsgesetzgebung nicht mit am Verhandlungstisch. Dies hält die EU-Abgeordneten aber keineswegs davon ab, sich bei europäischen Steuerinitiativen gegenüber der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten Gehör zu verschaffen. So war es auch bei der Abstimmung des Berichts mit Empfehlungen zu einer fairen und einfachen Besteuerung vom 10.03.2022 (2020/254/INL) der Fall, bei dem das EU-Parlament zur Umsetzung des gleichnamigen Aktionsplans der EU-Kommission Stellung bezog. Der Aktionsplan aus dem Jahr 2020 stellt insgesamt 25 Initiativen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie zur Beseitigung unnötiger Hindernisse und des bürokratischen Aufwands für die Steuerpflichtigen in Aussicht.

Dabei übte das EU-Parlament insbesondere Druck auf die Zeitpläne der EU-Kommission zur Veröffentlichung einzelner Initiativen, insbesondere im Bereich der Mehrwert- und Unternehmensteuer aus.

So wollten die EU-Abgeordneten etwa, dass die EU-Kommission bereits bis zum Jahr 2023 auf ein einheitliches, digitales Mehrwertsteuererfassungssystem und eine einheitliche EU-Mehrwertsteuernummer hinarbeitet, insbesondere um die Befolgungskosten von im Binnenmarkt tätigen KMU zu verringern.

Außerdem forderten sie die umgehende Einführung eines unionsweiten Standards für die elektronische Rechnungsstellung und die Festlegung auf eine elektronische Echtzeitberichterstattung. Ein solches Verlangen dürfte bei Mitgliedstaaten, die kein Echtzeitsystem zur elektronischen Rechnungsstellung eingeführt haben oder planen, wenig Begeisterungstürme auslösen.

Zudem soll nach dem Willen der EU-Abgeordneten die elektronische Rechnungslegung bis zum Jahr 2023 unionsweit schrittweise eingeführt werden. Inwieweit sich EU-Länder, wie Deutschland, deren Einführung einer elektronischen Rechnungsstellung noch in die Planungsphase „Brainstorming“ einzustufen ist, jedoch auf eine solche Forderung einlassen werden, dürfte eher fraglich sein. Zudem solle, so das EU-Parlament, die Ausstellung von Rechnungen nur über staatlich betriebene bzw. zertifizierte Systeme erfolgen, wobei uneingeschränkter Datenschutz gewahrt werden soll.

Insgesamt darf der Zeitplan, den das EU-Parlament bei seinen Forderungen aufstellt, als sehr ambitioniert bezeichnet werden und muss sicherlich unter dem strategischen Aspekt der Erhöhung des Drucks auf die EU-Kommission zu sehen sein, doch in Bälde ihre legislativen Vorschläge zu veröffentlichen.

Bei all dem zeitlichen Druck mahnt der Deutsche Steuerberaterband e.V. (DStV), dass Sorgfalt und Qualität der jeweiligen Vorschläge wichtiger sind als jeder legislative Schnellschuss. Schließlich hat auch das EU-Parlament selbst sich für die Verabschiedung des gegenständlichen Berichts, von der Ernennung des Berichterstatters am 28.10.2020 bis zu seiner Abstimmung am 10.03.2022, durchaus Zeit gelassen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 15.03.2022

Öffnung des internationalen Beschaffungswesens: Unternehmen aus der EU können künftig leichter öffentliche Aufträge im Ausland bekommen

Ein neues Instrument zum internationalen Beschaffungswesen (IPI) verleiht der EU mehr Hebelwirkung für die Öffnung von Märkten für öffentliche Aufträge außerhalb der EU und schafft für EU-Unternehmen mehr Chancen. Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat haben am 15.03.2022 eine politische Einigung zu dem Instrument erzielt.

Der Markt für öffentliche Aufträge in der EU gehört zu den größten und zugänglichsten in der Welt. Trotz dieser Offenheit wenden jedoch viele der wichtigsten Handelspartner der EU auf ihren eigenen Märkten restriktive, Unternehmen aus der EU diskriminierende Praktiken an. Diese Beschränkungen betreffen wettbewerbsorientierte EU-Branchen wie Bau, öffentlicher Verkehr, Medizinprodukte, Stromerzeugung und Arzneimittel. Das IPI wird dazu beitragen, dieses Problem anzugehen, indem die EU in die Lage versetzt wird, als letztes Mittel den Zugang ausländischer Unternehmen zum Markt für öffentliche Aufträge in der EU zu beschränken. Voraussetzung dafür ist, dass diese Unternehmen ihren Sitz in einem Land haben, das EU-Unternehmen Beschränkungen auferlegt.

Der Exekutiv-Vizepräsident und Kommissar für Handel Valdis Dombrovskis erklärte dazu: „Gleiche Wettbewerbsbedingungen sind für die Wettbewerbsfähigkeit unserer Unternehmen von grundlegender Bedeutung. Obschon die EU die Offenheit ihres Marktes für öffentliche Aufträge aufrechterhält, trifft dies auf viele Drittländer, in denen unsere Unternehmen nach wie vor mit unfairen Hindernissen konfrontiert sind, nicht zu. Dieses neue Instrument wird uns dabei helfen, diese Hindernisse zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb zum Nutzen aller zu fördern.“

Mithilfe des IPI wird die Kommission den Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge in der EU beschränken können, und zwar in Form von Anpassungsmaßnahmen bei der Bewertung der Angebote aus dem betreffenden Land oder in Form eines Ausschlusses der Angebote aus dem betreffenden Land. Durch die Anpassungsmaßnahmen würde dafür gesorgt, dass für Angebote aus dem betreffenden Land im Vergleich zu anderen Angeboten ein höherer Preis veranschlagt würde als der tatsächlich vorgeschlagene. Dies würde Bietern aus der EU und aus von solchen Maßnahmen nicht betroffenen Ländern einen Wettbewerbsvorteil auf den Märkten für öffentliche Aufträge in der EU verschaffen.

Dies wäre jedoch nur als letztes Mittel gedacht. Vor dem Vollzug dieses Schritts würde die Kommission im Falle mutmaßlicher Beschränkungen für EU-Unternehmen auf Märkten für öffentliche Aufträge in Drittländern Untersuchungen in die Wege leiten. Parallel zu den Untersuchungen im Zusammenhang mit Beschränkungen für EU-Waren, -Dienstleistungen und/oder -Lieferanten würde die Kommission das betreffende Land zu Konsultationen über die Öffnung seines Marktes für öffentliche Aufträge einladen. Diese Konsultationen können auch in Form von Verhandlungen über ein internationales Übereinkommen stattfinden.

Um die Anwendung solcher Maßnahmen zu verhindern, müssten Drittländer in jedem Fall ihre wettbewerbsbeschränkenden Praktiken einstellen. Die bestehenden Verpflichtungen der EU – auch im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und bilateraler Handelsabkommen – bleiben von diesem Instrument unberührt.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.03.2022

BFH zu sog. Cum-Ex-Geschäften: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit Aktien

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 02.02.2022 I R 22/20 über sog. Cum-Ex-Aktiengeschäfte entschieden. Mit seinem Urteil erteilt er einem „Geschäftskonzept“ eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise „nutzen“ wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird.

Nach dem Urteil des BFH hat ein US-amerikanischer Pensionsfonds einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag) gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur dann, wenn er nach Maßgabe nationalen Steuerrechts Gläubiger der Kapitalerträge ist und die Abzugsteuer „einbehalten und abgeführt“ worden ist. Gläubiger der Kapitalerträge ist dabei die Person, die die Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt (§ 20 Abs. 5 EStG); dies ist die Person, der die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG) oder des Zuflusses der Dividendenkompensationszahlung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG) nach § 39 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zivilrechtlich oder – wenn ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über die Anteile hat – nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO wirtschaftlich zuzurechnen sind. Wirtschaftliches Eigentum über die Anteile wird bei sog. Cum-Ex-Geschäften mit Aktien allerdings nicht erworben, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts ist, nach welchem der Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte weder ausüben kann noch nach der gestalterischen Konzeption soll, er vielmehr nur die Funktion hat, seine (aufgrund Abkommensrechts gestaltungsermöglichende) Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen und angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte lediglich als „passiver Teilnehmer“ („Transaktionsvehikel“) im Geschäftsablauf anzusehen ist. Ob sich die maßgebenden Transaktionen „außerbörslich“ (Erwerb von sog. Single Stock Futures mit nachfolgender Abwicklung über die Eurex Clearing AG) oder „börslich“ (im Rahmen sog. Schlussauktionen) abgespielt haben, ist ohne Bedeutung.

Der im Streitfall klagende und nach dem zwischenstaatlichen Abkommensrecht von einer inländischen Abzugsteuer befreite Pensionsfonds begehrte die Steuererstattung, da er kurz vor dem jeweiligen Dividendenstichtag Aktien deutscher Aktiengesellschaften als sog. Futures „cum (mit) Dividende“ erworben hatte, die ihm nach den üblichen Börsenusancen zeitverzögert erst nach dem Stichtag „ex (ohne) Dividende“ zivilrechtlich übereignet wurden (Gutschrift auf seinem inländischen Wertpapierdepot); zugleich erhielt er eine sog. Dividendenkompensationszahlung (in einem „Nettobetrag“ [rechnerisch der Dividendenanspruch nach Abzug der bei einer Ausschüttung anfallenden Abzugsteuer]). Der im zeitlichen Zusammenhang mit den Geschäften errichtete und finanziell gering ausgestattete Pensionsfonds (eine Rechtsperson mit einem Begünstigten) war dabei Teil eines mit mehreren Parteien eng aufeinander abgestimmten Kaufs- und kurzfristigen Verkaufsgeschehens mit Aktien im finanziellen Umfang von mehreren Milliarden Euro, wobei das Risiko der Realisierung der Erstattungsforderung wiederum vollen Umfangs auf einen von einer Bank aufgelegten luxemburgischen Anlegerfonds gegen das Versprechen einer Kurzfrist-Rendite von über 15 % übertragen worden war. Der Kläger machte geltend, der Erstattungsanspruch beziehe sich auf den Abzugsteuereinbehalt bei der Ausschüttung (ein das zivilrechtliche Eigentum des Anteilsinhabers verdrängendes wirtschaftliches Eigentum vor dem Dividendenstichtag sei durch das Erwerbsgeschäft begründet worden) bzw. folge unmittelbar aus dem Bezug einer „Nettodividende“.

Das Finanzgericht wies die Klage ab; ob es sich beim Aktien-Erwerb um eine „Leerverkaufssituation“ handelte (Erwerbsgeschäft mit einem „Noch-Nicht-Inhaber“ als Verkäufer) oder ein Erwerb vom Aktieninhaber vorlag, konnte nach der entscheidungstragenden Begründung des Urteils unaufgeklärt bleiben.

Der BFH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer einer Aktie könne nur einnehmen, wer den Aktieninhaber zugleich von den wesentlichen Rechten (Dividendenbezug, Stimmrecht) ausschließe („Alternativität“). Diese Position gegenüber dem Aktieninhaber könne allein durch eine rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht und einen (wirtschaftlichen) Dividendenbezug nicht vermittelt werden (auch wenn frühere BFH-Rechtsprechung in diesem Sinne verstanden wurde), ebenfalls nicht durch Teilnahme an einer „Gesamtvertragskonzeption“, die geradezu ausschließe, dass diese Person die wesentlichen Rechte der Aktieninhaberschaft einnehmen und das finanzielle Risiko der Transaktionen tragen solle.

Das Urteil des BFH berücksichtigt spätere gesetzliche Änderungen nicht, da diese im Streitjahr noch nicht galten. Der Bundesgerichtshof hat für ähnlich gelagerte Strukturen (dort auf der Grundlage einer Feststellung, dass eine sog. Leerverkaufssituation vorlag) auf eine strafbare Steuerhinterziehung erkannt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 9/22 vom 15.03.2022 zum Urteil I R 22/20 von 02.02.2022

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug – Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl. I Seite 2451) unter Berücksichtigung der Bundestags-Drucksache 19/25160 Seite 138 sowie für die Anwendung der Urteile des BFH vom 7. Juni 2018 – VI R 13/16 – (BStBl II 2019 Seite 371) und vom 4. Juli 2018 – VI R 16/17 – (BStBl II 2019 Seite 373) zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug die folgenden Grundsätze (Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 13. April 2021, BStBl I Seite 624, sind durch Fettschrift hervorgehoben):

1. Überblick über die Regelungen


1 In § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

2 Die BFH-Urteile vom 11. November 2010 (BStBl II 2011 Seite 383, 386 und 389) sowie vom 7. Juni 2018 (a. a. O.) und vom 4. Juli 2018 (a. a. O.) sind insoweit durch die gesetzlichen Regelungen überholt.

3 In § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert.
Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rn. 24) und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen (vgl. Rn. 30). Von einer solchen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung (vgl. Rn. 20 und 21).
Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

4 Die 50 Euro-Freigrenze (bis 31. Dezember 2021 44 Euro-Freigrenze) ist bei Gutscheinen und Geldkarten im Sinne der Rn. 3 nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG). Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen.

2. Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG

5 Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a. a. O., Rn. 16).

(…)

3. Geldleistung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG

(…)

4. Allgemeine lohn- und einkommensteuerliche Regelungen zu Gutscheinen oder Geldkarten

(…)

5. Anwendung der 50 Euro-Freigrenze im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG bei Unfallversicherungen und betrieblicher Altersversorgung

(…)

6. Anwendungszeitraum

30 Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden.
Es ist jedoch – abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG – nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rn. 24), jedoch die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG (vgl. Rn. 9 bis 16) nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. April 2021 (BStBl I Seite 624) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 19 / 10007 :007 vom 15.03.2022

Grundsicherung: Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung

Arbeitslosengeld-II-Regel zur Gesamtangemessenheitsgrenze gilt im Sozialhilferecht analog

Für die Berechnung angemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist auch im Sozialhilferecht die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze maßgeblich. Die entsprechende Regelung aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist analog anzuwenden. Dies entschied der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Sozialhilfeempfänger hält höhere Heizungskosten für angemessen

Ein 1951 geborener Mann lebt mit seiner Frau in einer 78 m² großen Wohnung (Kaltmietzins 322 Euro, Heizkosten 121 Euro) im Landkreis Kassel. Er bezog zunächst Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) und beantragte nach Erreichen der Altersgrenze schließlich Grundsicherungsleistungen im Alter (Sozialhilfe). Der Landkreis Kassel verwies darauf, dass für einen 2-Personen-Haushalt lediglich eine Wohnfläche von 60 m² und dementsprechend Heizkosten von maximal 69,25 Euro angemessen seien. Der Mann führte dagegen an, dass das Jobcenter bislang höhere Leistungen gewährt habe. Bei der Prüfung der Angemessenheit seien auch im Sozialhilferecht die Heizkosten nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr sei wie bei der Hartz-IV-Berechnung eine Gesamtangemessenheitsgrenze anzuwenden, welche sich auf die Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung beziehe.

Arbeitslosengeld-II-Regelung zur angemessenen Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung ist in der Sozialhilfe analog anzuwenden

Die Richter beider Instanzen haben entschieden, dass die Arbeitslosengeld-II-Regelung zur angemessenen Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung in der Sozialhilfe analog anzuwenden ist.

Die Bedarfe für die Unterkunft würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Überstiegen die Kosten den angemessenen Umfang, so seien sie anzuerkennen, solange eine Kostensenkung – wie z. B. einem Wohnungswechsel – nicht möglich oder nicht zumutbar sei.

Nach einer im Jahr 2016 eingeführten Regelung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sei anhand einer Gesamtangemessenheitsgrenze zu beurteilen, ob die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen seien. Dies wirke sich zugunsten der Leistungsempfänger insbesondere in den Fällen aus, in denen ein sehr niedriger Kaltmietzins mit unangemessen hohen Heizkosten oder aber ein unangemessen hoher Kaltmietzins mit sehr niedrigen Heizkosten zusammenträfen.

Diese Regelung zur Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze sei im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) analog anzuwenden, so die Richter. Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe dienten jeweils der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Zudem seien die Angemessenheitsgrenzen der Kosten für Unterkunft und Heizung weitgehend parallel geregelt. Die durch die SGB II-Reform im Jahr 2016 entstandene Regelungslücke im SGB XII sei im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot durch analoge Rechtsanwendung zu schließen.

Im vorliegenden Fall seien daher bei dem in einer Wohnung mit niedrigem Kaltmietzins wohnenden Kläger höhere Heizkosten zu berücksichtigen.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 22 SGB II

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (…) Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. (…)

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. (…)

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe

§ 35 SGB XII

(1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. (…)

(2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. (…)

(4) Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 15.03.2022 zum Urteil L 4 SO 143/19 vom 19.01.2022

Eine Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand und Fundamente für eine Werbeanlage stellen keine Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Werkstatt dar

Für die Vermietung eines Grundstücks, auf dem der Mieter eine Kfz-Werkstatt betreibt, kann die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung auch dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand und Fundamente für eine Werbeanlage mitvermietet werden, denn diese stellen keine Betriebsvorrichtungen dar. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 11. Februar 2022 (Az. 14 K 2267/19 G,F) entschieden.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung und Verwaltung von Einkaufs-Centern ist. In einem dieser Center vermietete sie u. a. Geschäftsräume an die Betreiberin einer Kfz-Werkstatt. In diesen Räumen befinden sich eine Bodenvertiefung für einen Bremsenprüfstand und im Außenbereich unter dem Asphalt Fundamente für eine Werbeanlage. Das Finanzamt versagte nach Durchführung einer Betriebsprüfung die der Klägerin bisher gewährte erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung, weil sie insoweit Betriebsvorrichtungen mitvermietet habe. Hiergegen führte die Klägerin aus, dass es sich bei der Vertiefung um einen Gebäudebestandteil und bei den Fundamenten um Außenanlagen handele.

Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin erfülle die Voraussetzung für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wonach der Gewerbeertrag um den auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil zu kürzen ist, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalte. Die Mitvermietung der Bodenvertiefung und der Fundamente sei unschädlich, da es sich hierbei nicht um Betriebsvorrichtungen handele, sondern um Teile des Grundbesitzes.

Die Bodenvertiefung sei – ebenso wie eine Flächenerweiterung zur Seite oder im Deckenbereich – lediglich als Gestaltungsmerkmal des Gebäudes anzusehen. Im Gegensatz zu einer besonderen Bodenbefestigung im Tankbereich einer Tankstelle erfülle die Bodenvertiefung keine spezielle Funktion für den Bremsenprüfstand und die Kfz-Werkstatt. Der Betrieb der Kfz-Werkstatt wäre auch ohne eine solche Vertiefung im Boden durchführbar, nämlich durch Nutzung einer mobilen Bremsenprüfanlage.

Ebenso könne die Kfz-Werkstatt grundsätzlich ohne Fundamente für eine Werbeanlage betrieben werden. Anders als bei Fundamenten für Maschinen werde die Werkstatt durch die Fundamente für die Werbeanlage nicht unmittelbar betrieben.

Selbst wenn die Vertiefung und die Fundamente Betriebsvorrichtungen darstellten, wäre dies unschädlich, weil die Mitvermietung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung des Grundstücks anzusehen sei. Der Einbau der Vertiefung durch den jeweiligen Mieter wäre mit einem erheblichen Eingriff in die Gebäudesubstanz verbunden gewesen. Ein mobiler Bremsenprüfstand außerhalb des Gebäudes wäre nur auf Kosten von fünf Parkplätzen möglich gewesen, was wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Ebenfalls nicht sinnvoll wäre es gewesen, wenn immer der jeweilige Mieter den Asphalt für die darunterliegenden Fundamente hätte aufbrechen müssen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2022 zum Urteil 14 K 2267/19 G,F vom 11.02.2022

Anwaltlicher AdV-Antrag muss in elektronischer Form eingereicht werden

Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 (Az. 8 V 2/22) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein von einem Rechtsanwalt lediglich per Telefax und nicht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereichter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unzulässig ist.

Die Antragstellerin stritt sich mit dem Finanzamt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Am 2. Januar 2022 reichte sie – anwaltlich vertreten – per Telefax einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids bei Gericht ein. Nach Antragstellung erließ das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, gegen die die Antragstellerin Klage erhob. Das Klageverfahren ist noch anhängig.

Der 8. Senat des Finanzgerichts Münster hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Er sei unzulässig, weil er nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden sei. Seit dem 1. Januar 2022 schreibe § 52d Satz 1 FGO vor, dass schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln seien. Diesen Anforderungen genüge ein Telefax, unabhängig davon, ob es über das Telefonnetz oder als Computerfax übersandt werde, nicht.

Unabhängig davon sei der in § 52a Abs. 3 FGO vorgeschriebene, elektronische Übermittlungsweg nicht eingehalten worden. Danach müsse das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege seien im Gesetz abschließend aufgezählt. Hierunter fiele insbesondere das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31a BRAO, nicht aber das Telefax.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2022 zum Beschluss 8 V 2/22 vom 22.02.2022

Kürzere Restnutzungsdauer eines Gebäudes kann durch Wertgutachten nachgewiesen werden

Wird im Rahmen eines Wertgutachtens die Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt, kann diese der Berechnung des AfA-Satzes zugrunde gelegt werden. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 27. Januar 2022 (Az. 1 K 1741/18 E) entschieden.

Der Kläger erwarb im Jahr 2011 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein Grundstück mit einem im Jahr 1955 errichteten Gebäude, das er seitdem zur Erzielung von Mieteinkünften nutzte. Das Amtsgericht hatte im Zwangsversteigerungsverfahren ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Grundstückswerts auf den Stichtag 17. Mai 2010 in Auftrag gegeben. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige machte in seinem Gutachten u. a. Angaben zum Modernisierungsstand und zu erforderlichen Instandsetzungsarbeiten und kam danach zu einem fiktiven Baujahr von 1960 und zu einer Restnutzungsdauer des Gebäudes von 30 Jahren. Dem Gutachten legte er die Regelungen der zum Stichtag gültigen Wertermittlungsverordnung (WertV) zugrunde.

Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2012 bis 2016 eine jährliche AfA des Gebäudes von 3,33 % als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber lediglich einen AfA-Satz von 2 %, da das Gutachten weder eine kürzere technische Nutzungsdauer durch Darlegung eines materiellen Verschleißes der Rohbauelemente noch eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer im steuerrechtlichen Sinne belege. Die Ermittlung der Restnutzungsdauer im Sinne der WertV sei auf die steuerrechtliche Restnutzungsdauer nicht übertragbar, da sie nicht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Typisierung der AfA-Regelung stehe.

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage in Bezug auf den AfA-Satz stattgegeben. Grundsätzlich sei ein Gebäude zwar nach festen AfA-Sätzen (im Streitfall 2 % pro Jahr) abzuschreiben. Bei einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer des Gebäudes als 50 Jahre könne aber nach Wahl des Steuerpflichtigen von entsprechend höheren Sätzen ausgegangen werden. Nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 28. Juli 2021 IX R 25/19) könne sich der Steuerpflichtige jeder Darlegungsmethode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheine. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei hierfür kein Bausubstanzgutachten erforderlich. Da für die Schätzung einer kürzeren Restnutzungsdauer keine Gewissheit, sondern allenfalls eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit erforderlich sei, könne die Schätzung des Steuerpflichtigen vielmehr nur dann verworfen werden, wenn sie eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liege.

Nach Auffassung des Senats habe der Sachverständige aufgrund sachlicher Kriterien eine von der gesetzlichen Typisierung abweichende geringere Restnutzungsdauer von 30 Jahren ermittelt. Er habe fundierte Ausführungen zu den erforderlichen Instandsetzungsarbeiten und zum Zustand des Gebäudes gemacht. Die modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer von 30 Jahren anhand der WertV sei für das Gericht nachvollziehbar und liege jedenfalls nicht (erheblich) außerhalb des zulässigen Schätzungsrahmens.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2022 zum Urteil 1 K 1741/18 E vom 27.01.2022 (rkr)

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