Sanktionen gegen Russland – Was WP/vBP insbesondere prüfen sollten

Sanktionen gegen Russland wegen destabilisierender Maßnahmen auf der Krim und in der Ostukraine 2014 sowie des Einmarsches in die Ukraine 2022

Sanktionen gegen Russland wegen destabilisierender Maßnahmen auf der Krim und in der Ostukraine bestehen seit dem Jahr 2014. Entsprechende EU-Verordnungen wurden bereits 2014 erlassen.

Wegen der aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des Einmarsches russischer Truppen in die Ukraine wurden und werden diese EU-Sanktionen nun verschärft und die Sanktionslisten, auf denen natürliche und juristische Personen oder Organisationen/Einrichtungen stehen, ergänzt. Dies ist ein dynamischer Prozess. Die bestehenden EU-Verordnungen werden fortlaufend angepasst.

Die Rechtsakte verfolgen unterschiedlichste Ziele, wie das Einfrieren von Geldern, den Transfer von Geldern oder die Zurverfügungstellung von wirtschaftlichen Ressourcen, die Ein- oder Ausfuhr von bestimmten Wirtschaftsgütern oder Waren (zum Beispiel Dual-Use-Güter) oder auch den Betrieb von bestimmten TV-Sendern.

Informationen über EU-Sanktionen / Fragen und Antworten

Einen guten Überblick über die derzeit gültigen Rechtsakte mit EU-Sanktionen gegen Russland (wie auch gegen andere Staaten) erhält man auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank und auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Einfuhrkontrolle (BAFA). Die Bundesbank ist zuständige Aufsichtsbehörde für Finanzsanktionen, das BAFA für die Außenwirtschaft.

Die Deutsche Bundesbank bietet einen Leitfaden mit häufig gestellten Fragen zum Thema Finanzsanktionen (Stand: 9. März 2022) an.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hält ebenfalls Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen bereit.

Was WP/vBP insbesondere prüfen sollten

WP/vBP, die beruflichen Kontakt zu natürlichen oder juristischen Personen beziehungsweise Einrichtungen/Organisationen aus Russland haben, sollten im Einzelfall prüfen, ob Dienstleistungen erbracht werden, die verboten sind und ob diese Personen/Einrichtungen betreffen, die auf den Listen der EU-Verordnungen stehen (die als Anhänge dort beigefügt sind).

Die bei der Bundesbank und dem BAFA abrufbaren EU-Verordnungen mit Sanktionen wurden gesichtet (Stand 11. März 2022). WP/vBP sollten insbesondere genauer prüfen, ob

  • auf den Sanktionslisten geführte natürliche oder juristische Personen beziehungsweise Einrichtungen/Organisationen „unmittelbar oder mittelbar“ „Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen“ (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 208/20214 vom 5. März 2014; Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/20214 vom 17. März 2014),
  • Informationen existieren, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Art. 2 eingefrorenen Konten und Beträge; diese sind unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, …, und – direkt oder über den Mitgliedstaat – der Kommission zu übermitteln (Art. 8 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014; Art. 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014),
  • sie beteiligt sind an der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen auf der Krim oder in Sewastopol oder mit Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol (Art. 2a Abs. 1 d) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 vom 23. Juni 2014; (Art. 3 Abs. 1 d) Verordnung (EU) Nr. 2022/263 vom 23. Februar 2022).

Für Fragen zu Sanktionen haben sowohl die Bundesbank als auch das BAFA auf den oben genannten Internetseiten Hotlines angegeben und E-Mail-Adressen bereitgestellt.

Sollten sich weiterführende Fragen stellen, könnte es auch ratsam sein, einen auf das Sanktionsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Dies gilt auch für etwaige Sanktionen nach US-Recht.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 14.03.2022

Arbeitskosten im 4. Quartal 2021 um 1,5 % höher als im Vorquartal

Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde, 4. Quartal 2021

  • +1,5 % zum Vorquartal (saison- und kalenderbereinigt)
  • +2,4 % zum Vorjahresquartal (kalenderbereinigt)

Die Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde sind in Deutschland im 4. Quartal 2021 saison- und kalenderbereinigt um 1,5 % gegenüber dem 3. Quartal 2021 gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, erhöhten sich die Arbeitskosten im Vergleich zum 4. Quartal 2020 kalenderbereinigt um 2,4 %.

Die Arbeitskosten setzen sich aus den Bruttoverdiensten und den Lohnnebenkosten zusammen und werden in Relation zu den geleisteten Stunden ausgewiesen. Die Kosten für Bruttoverdienste erhöhten sich im 4. Quartal 2021 im Vergleich zum 4. Quartal 2020 kalenderbereinigt um 1,9 %, die Lohnnebenkosten stiegen um 3,9 %.

Arbeitskosten gegenüber Vorkrisenniveau um 5,6 % gestiegen

Verglichen mit dem 4. Quartal 2019, also dem vergleichbaren Quartal im Jahr vor der Corona-Krise, ist der Arbeitskostenindex im 4. Quartal 2021 um 5,6 % gestiegen. Der Anstieg resultiert hauptsächlich daraus, dass die Arbeitskosten stärker gestiegen sind als die Zahl der gesamtwirtschaftlich geleisteten Stunden je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer.

Europäische Entwicklung: + 2,9 % im EU-Durchschnitt, große Unterschiede zwischen den Ländern

Europaweite Ergebnisse liegen aktuell für das 3. Quartal 2021 vor. Danach verteuerte sich eine Stunde Arbeit im Durchschnitt der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) um 2,9 %. Deutschland lag mit 2,2 % unter der durchschnittlichen Entwicklung in der EU. In Griechenland (-1,1 %) war der Arbeitskostenindex im betrachteten Zeitraum rückläufig. Auf der anderen Seite wiesen Litauen (+15,5 %), Bulgarien (+12,3 %), Polen (+9,8 %), Malta (+9,5 %) und Rumänien (+9,0 %) die höchsten Arbeitskosten-Wachstumsraten in der EU auf.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.03.2022s), 2022

DRV Bund zahlt Zinsen an Deutsche Post AG

Ist dem Widerspruchsschreiben gegen einen Beitragsbescheid eine Kontoverbindung zu entnehmen, so liegt darin bereits das Einverständnis mit der späteren Erstattung auf dieses Konto. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 23.11.2021 entschieden (Az. L 18 R 542/20).

Die klagende Deutsche Post AG war zu Unrecht zur Nachversicherung eines ausgeschiedenen Beamten herangezogen worden. Nachdem ihr die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund rund 22.000 Euro erstattet hatte, stritten die Beteiligten noch über die Höhe der Zinsen, insbesondere ab welchem Zeitpunkt ein vollständiger Erstattungsantrag vorlag.

Anders als das SG Köln erkannte das LSG der Klägerin auf ihre Berufung hin einen um 1.000 Euro höheren Zinsanspruch zu. Bereits der Widerspruch gegen den Bescheid über die Nachversicherungsbeiträge stelle hier einen vollständigen Erstattungsantrag dar. Denn er enthalte alle Angaben, die die Beklagte für ihre Entscheidung über die (spätere) Erstattung der Beitragsforderung benötigte, insbesondere eine damals gültige Kontoverbindung. Mehr habe die Beklagte nicht zu wissen brauchen, um die Beiträge zu erstatten. Im Rechtsverkehr sei allgemein anerkannt, dass ein Zahlungsempfänger durch die Angabe einer Kontoverbindung im Briefkopf sein Einverständnis mit der Überweisung als Form der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung eindeutig zum Ausdruck bringe. Es komme darauf an, ob eine Erstattung auf der Grundlage der Angaben in dem Widerspruchsschreiben im Moment des Zugangs möglich gewesen sei. Diese Sicht trage dem Umstand Rechnung, dass die Beurteilung der Vollständigkeit eines Erstattungsantrages bei Eingang klar und eindeutig sein müsse und nicht vom Zufall abhängen dürfe. Spätere Konto-/Bankwechsel oder Wünsche nach Erstattung auf ein anderes Konto ließen diese Vollständigkeit nicht nachträglich entfallen. Die Beklagte habe im Übrigen keinen Anlass gehabt, anzunehmen, die Klägerin werde die Annahme einer auf ihr im Briefkopf aufgeführtes Konto erfolgenden Erstattung verweigern. Sie habe zwar darauf hingewiesen, dass diese regelmäßig andere Konten für Erstattungen angebe bzw. nutze, jedoch keine Fälle benannt, in denen sie eine Zahlung auf ihr allgemeines Konto nicht anerkannt hätte.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.03.2022 zum Urteil L 18 R 542/20 vom 23.11.2021

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Neuauflage der Liste der amtlichen Beschaffungsstellen

Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen in der Fassung des BMF-Schreibens vom 2. Februar 2021 – III C 3 – S 7492/19/10001 :003 (2021/123575) -, BStBl I S. 255, geändert durch das BMF-Schreiben 16. Juli 2021 – III C 3 – S 7492/19/10001 :003 (2021/0793158) -, BStBl I S. 1022, wird durch die beiliegende Liste mit dem Stand vom 1. Januar 2022 ersetzt.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben III C 3 – S-7492 / 19 / 10001 :004 vom 11.03.2022

DRSC: DRÄS 12 zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht bekannt gemacht

Am 7. März 2022 wurde die Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 12 zur Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht (DRÄS 12) vom 25. Februar 2022 durch das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB im Bundesanzeiger (AT 07.03.2022 B1) veröffentlicht. Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des DRSC verfügbar.

Zur Verabschiedung des DRÄS 12 und zu den wesentlichen inhaltlichen Aspekten siehe „Neu auf WPK.de“ vom 15. Februar 2022.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 11.03.2022

Aktualisierte ESEF-Basistaxonomie 2021 in das EU-Recht übernommen

Am 7. März 2022 wurde die vierte Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/352 der Europäischen Kommission vom 29. November 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ESEF) im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die neue Version der Basistaxonomie basiert auf der im März 2021 von der IFRS-Stiftung veröffentlichten (jährlichen) Aktualisierung 2021 der IFRS-Taxonomie und gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen. Den Emittenten ist gestattet, die Basistaxonomie 2021 bereits auf Geschäftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022 beginnen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 11.03.2022

Schwerbehindertenausweis ist auch bei unbefristeter Feststellung eines Grades der Behinderung grundsätzlich zu befristen

Auch bei unbefristeter Feststellung des GdB besteht nach § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX grundsätzlich nur ein Anspruch auf Ausstellung eines befristeten Schwerbehindertenausweises.

Ein behinderter Mensch kann nicht beanspruchen, dass der GdB unabhängig von möglichen künftigen Veränderungen seines Gesundheitszustandes auf Dauer unveränderbar festgestellt und ein entsprechender Ausweis ausgestellt wird.

Die 1960 geborene Klägerin ist an der rechten Brust (nach Geschwulstbeseitigung in Heilungsbewährung) erkrankt. Daneben bestehen bei ihr u. a. eine Depression, funktionelle Organbeschwerden, Bronchialasthma und ein Herzklappenfehler. Das beklagte Land Baden-Württemberg stellte zunächst einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Im nachfolgenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach bei der Klägerin ein GdB von 60 seit Juni 2020 beträgt.

Mit Ausführungsbescheid vom März 2021 stellte der Beklagte einen GdB von 60 seit dem 01.06.2020 fest. Er wies zugleich auf die zu beachtende Heilungsbewährung, eine mögliche Nachuntersuchung und eine mögliche Neufeststellung bei Stabilisierung des Gesundheitszustandes hin. Der beigefügte Schwerbehindertenausweis war mit dem Aufdruck „gültig bis 1/2026“ versehen.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dem gerichtlichen Vergleich sei keine Befristung zu entnehmen. Voraussetzung für den Vergleichsschluss sei für sie gewesen, dass sie den GdB von 60 unbefristet erhalte. Der Schwerbehindertenausweis sei daher unbefristet auszustellen. Widerspruch und nachfolgende Klage vor dem SG blieben erfolglos.

Der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen:

Das Land habe die in dem Vergleich getroffene Regelung vollständig umgesetzt. Eine Befristung sei im Ausführungsbescheid auch nicht durch die Ankündigung der Nachuntersuchung getroffen worden. Hierbei handele es sich lediglich um die Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme.

Die Klägerin habe zudem keinen Anspruch auf unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises. Denn nach § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX „soll“ die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden. Aus dem Wort „soll“ folge, dass der Beklagte den Ausweis in der Regel befristen müsse, er jedoch in atypischen Fällen hiervon abweichen könne. Ein derartiger atypischer Fall liege hier nicht vor. Vielmehr sei im Hinblick auf die für die Dauer von 5 Jahren nach Geschwulstbeseitigung abzuwartende Heilungsbewährung gerade mit einer möglichen Änderung der Verhältnisse zu rechnen. Der Schwerbehindertenausweis weise als öffentliche Urkunde auch lediglich die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nach und habe keine eigene konstitutive Bedeutung für die in ihm aufgeführten Feststellungen. Die Befristung des Ausweises bezwecke, zu gegebener Zeit prüfen zu können, ob die im Ausweis dokumentierten Merkmale bzw. Nachteilsausgleiche noch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Dem habe der Beklagte mit der Befristung bis Januar 2026 ausreichend Rechnung getragen. In Abhängigkeit von der zu Grunde liegenden Feststellung des GdB sei der Klägerin dann zu gegebener Zeit ein neuer Schwerbehindertenausweis auszustellen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung, Ausweise) – Auszug:

(1) 1Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die (…) zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. (…)

(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.

(5) 1Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 über weitere gesundheitliche Merkmale aus. 2Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. 3Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. 4Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. 5Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.

§ 6 Schwerbehindertenausweisverordnung – Auszug:

(2) 1Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. 2In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Urteil L 8 SB 2527/21 vom 18.02.2022

Schutz vor digitalem Hausfriedensbruch

Der Bundesrat möchte Computer und IT-Systeme besser vor Hackerangriffen und unbefugter Benutzung schützen. Am 11. März 2022 beschloss er, einen Gesetzentwurf zur wirksameren Bekämpfung von Cyberkriminalität erneut in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Neuer eigener Straftatbestand

Der Entwurf enthält einen ganz neuen Straftatbestand: Den „digitalen Hausfriedensbruch“. Die Vorschrift stellt den unerlaubten Zugriff auf fremde Computer, Smartphones, Webcams und Navigationssysteme mit einem Freiheitsentzug von bis zu zehn Jahren unter Strafe. Die Regelung ist bewusst technikoffen formuliert, um sie auch in Zukunft gut handhaben zu können. Ziel ist ein lückenloser strafrechtlicher Schutz aller Systeme und die Strafbarkeit nahezu aller Angriffsarten.

Vernetzter Alltag birgt Gefahren

Die bestehenden Strafvorschriften sind nach Ansicht der Länder nicht geeignet, die modernen Erscheinungsformen der Kriminalität in der digitalen Welt zu erfassen. So werden derzeit nur Daten geschützt, nicht aber IT-Systeme selbst. Gegen die massenhaften unbemerkten Infiltrationen durch Botnetze und Schadsoftware, DDoS-Attacken und das Ausspähen von Daten durch international agierende Cyber-Kriminelle können sich selbst aufmerksamste Nutzer nicht wehren. So geht die Entwurfsbegründung davon aus, dass bis zu 40 Prozent aller internetfähigen informationstechnischen Systeme in Deutschland mit Schadsoftware verseucht sind. Die neue Strafvorschrift soll vor allem auch Bürgerinnen und Bürger schützen, die keine Technik-Experten sind.

Nach wie vor Handlungsbedarf

Der Entwurf entspricht wortgleich einem Vorschlag, den der Bundesrat 2016 und 2018 schon einmal in den Bundestag eingebracht hatte (338/16 (B) [PDF, 115KB]). Weil dieser ihn beide Male nicht aufgegriffen hat, fiel er jeweils mit Ende der Legislaturperiode in die Diskontinuität. Der Bundesrat hält jedoch an seiner Forderung fest und bringt seinen Gesetzentwurf nun zum dritten Mal in den Bundestag ein.

Zeitplan noch nicht absehbar

Zunächst befasst sich die Bundesregierung mit dem Vorschlag. Sie leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag zur Entscheidung weiter. Wann dieser über den Gesetzentwurf berät, ist noch nicht absehbar: Es gibt keine festen Fristvorgaben.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Bundesrat will Deutschland als Gerichtsstandort für internationale Handelssachen stärken

Der Bundesrat möchte Deutschland als Gerichtsstandort für internationale Wirtschaftsstreitigkeiten stärken: Er schlägt vor, an den Zivilgerichten besondere Kammern für internationale Handelssachen einzurichten, die Prozesse auch auf Englisch führen können. Am 11. März 2022 beschloss er, erneut einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen – inhaltsgleich mit einem früheren Vorschlag aus dem Jahr 2021.

Globalisierung der Rechtsbeziehungen

Mit seinem wiederholten Vorstoß möchte der Bundesrat auf die Globalisierung, den Brexit, immer komplexere Rechtsbeziehungen in der Wirtschaft und umfangreichere Verfahren reagieren. Sein Vorschlag:

Die speziellen Senate der Oberlandesgerichte sollen künftig Wirtschaftsstreitigkeiten mit internationalem Bezug und einem Streitwert ab zwei Millionen Euro verhandeln – sogar erstinstanzlich, wenn die Parteien dies vereinbaren.

Commercial Courts

Diese internationalen Handelsverfahren könnten dann teilweise oder ganz in englischer Sprache stattfinden. Diese sog. Commercial Courts dürften sensible Informationen zu Verträgen auf Antrag einer Partei unter bestimmten Umständen als geheimhaltungsbedürftig einstufen. Die Verfahrensbeteiligten sollen in gewissem Umfang auch auf die Verfahrensgestaltung Einfluss nehmen können, heißt es im Gesetzentwurf.

Länderkooperationen geplant

Um die Effizienz der Justiz in diesem Bereich zu steigern und für internationale Unternehmen ein übersichtliches Angebot in Deutschland zu schaffen, soll jedes Bundesland nur an einem Oberlandesgericht Commercial Courts einrichten. Gleichzeitig sind länderübergreifend per Staatsvertrag gemeinsame Commercial Courts möglich. Damit könnten sich Länder, die keine eigenen Senate einrichten wollen, anderen Ländern anschließen.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf geht zunächst an die Bundesregierung. Diese kann dazu Stellung nehmen. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Bundesrat will Aufklärung von Steuerstraftaten verbessern

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, den Informationsaustausch zwischen Finanzämtern und Börsen zu verbessern, um Steuerstraftaten auf den Kapitalmärkten früher erkennen zu können und das Vertrauen in die Integrität des Wertpapierhandels zu schützen. Am 11. März 2022 beschloss er, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Börsengesetzes in den Deutschen Bundestag einzubringen. Er wiederholt damit einen Vorschlag, den er im Juni letzten Jahres – kurz vor Ende der 19. Legislaturperiode – schon einmal beschlossen hatte.

Lehren aus Cum-Ex-Skandalen

Mit dem erneuten Vorstoß auf Anregung des Landes Hessen will der Bundesrat auch Lehren aus der Aufarbeitung des Cum-Ex-Skandals ziehen. Es sei deutlich geworden, dass die bestehende Verschwiegenheitspflicht nicht mehr zeitgemäß geregelt sei, heißt es zur Begründung: Sie hindere die Börsen, aber auch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder in vielen Fällen daran, Auskunftsersuchen der Finanzbehörden zu beantworten. Ein besserer Informationsaustausch sei dringend erforderlich, mahnt der Bundesrat.

Mehr Informationen für Finanzbehörden

Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Börsenorgane und Börsenaufsicht Handelsdaten nur dann den Finanzbehörden mitteilen, wenn dies in zwingendem öffentlichen Interesse liegt oder der Verfolgung einer Steuerstraftat dient. Für normale Betriebs- und Steuerprüfungen gelte das nicht, kritisiert der Bundesrat. Handelsstrategien, die wie das Cum-Ex-Modell nur der Steuervermeidung dienen, könnten damit zu lange unentdeckt bleiben. Bei Cum-Ex-Geschäften wurden Aktien in kurzer Frist ge- und wiederverkauft, um ungerechtfertigte Steuergutschriften zu erhalten. Dieser Missbrauch soll durch verbesserten Informationsaustausch zwischen Börse, Aufsichts- und Finanzbehörden bekämpft werden.

Über die Bundesregierung in den Bundestag

Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die dazu binnen sechs Wochen eine Stellungnahme verfasst und dann beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben hierzu gibt es nicht.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin